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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2015 SB.2014.14 (AG.2015.212)

6 février 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,577 mots·~13 min·1

Résumé

mehrfache Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des BtMG, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des BtMG und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.14

URTEIL

vom 6. Februar 2015

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner ,

lic. iur. Bettina Waldmann

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                    Berufungsklägerin

[…]                                                                                                     Beschuldigte

vertreten durch Dr. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts für Strafsachen

vom 3. Dezember 2013

betreffend mehrfache Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfaches Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie Vergehen gegen das Heilmittelgesetz

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Dezember 2013 wurde A____ der mehrfachen Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des BetmG und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG sowie des Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig erklärt und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe (unter Abzug eines Tages Polizeigewahrsams) sowie CHF 300.– Busse verurteilt. Von der Anklage des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz wurde sie freigesprochen, das Verfahren betreffend Betäubungsmittelkonsum vor dem 3. Dezember 2010 wurde eingestellt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden eingezogen.

Gegen dieses Urteil vom 3. Dezember 2013 richtet sich die von A____, vertreten durch Dr. […], gleichentags angemeldete und am 17. Februar 2014 erklärte Berufung, mit der sie gemäss der Begründung vom 28. April 2014 (mit Ergänzung vom 7. Mai 2014) beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Zudem sei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei eine Konfrontation mit B____  durchzuführen, ausserdem sei die Einvernahme vom 5. Dezember 2012 (recte: 2011) aus den Akten zu entfernen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 20. Februar 2014 auf die Erhebung von Anschlussberufung und beantragte mit Berufungsantwort vom 23. Mai 2014, das Urteil des Strafgerichts sei zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung sei kostenpflichtig abzuweisen.

Der Instruktionsrichter bewilligte mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 die amtliche Verteidigung mit Dr. […]. Unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts wurde zudem verfügt, auf eine erneute Einvernahme mit B____ werde verzichtet.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 6. Februar 2015 ist die Berufungsklägerin befragt worden und ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen sowie die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hat gegen das am 3. Dezember 2013 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf das Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Ziff. 1 GOG das Appellationsgericht als Ausschuss.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat die Berufungsklägerin die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des BetmG, mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des BetmG und Vergehens gegen das Heilmittelgesetz beschränkt. Implizit wird zudem der Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das BetmG angefochten. Schliesslich hat sie die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung beanstandet. Der Schuldspruch wegen Übertretung des BetmG, der Freispruch vom Vorwurf des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz sowie die Einstellung des Verfahrens betreffend den verjährten Betäubungsmittelkonsum sind in Rechtskraft erwachsen und im Berufungsverfahren nicht mehr zu überprüfen.

1.3

1.3.1   Wie bereits vor Strafgericht beantragt die Berufungsklägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren, es sei eine Konfrontationseinvernahme mit der Belastungszeugin B____ durchzuführen, da diese offensichtlich ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens habe und die Berufungsklägerin zu Unrecht beschuldige. Ebenfalls wiederholt hat sie ihren Antrag, wonach die Einvernahme mit der Berufungsklägerin vom 5. Dezember 2011 aus den Akten zu entfernen sei, habe diese doch ohne Anwesenheit eines gemäss Art. 130 lit. c StPO notwendigen Verteidigers stattgefunden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Laufe des Verfahrens weggefallen und erst später gemäss Art. 130 lit. c StPO wieder aufgelebt seien, überzeugten nicht (Berufungsbegründung E. 3 p. 3 f.).

Die Staatsanwaltschaft plädiert auf Abweisung der beiden Anträge und verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf ihre Stellungnahme vom 7. November 2013 (Akten S. 347-349). Eine Konfrontationseinvernahme sei bereits durchgeführt worden. Seither seien weder neue relevante Erkenntnisse zum Vorschein gekommen, noch bestünden offene Fragen, die eine Urteilsfindung erschweren oder verunmöglichen könnten (Berufungsantwort E. 3a p. 2).

1.3.2   Der in Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an die Belastungszeugin zu stellen. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte muss die beschuldigte Person namentlich die Möglichkeit erhalten, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGer 6B_183/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3, BGE 133 I 33 E. 2.2).

1.3.3   Vorliegend hatte bereits während des Vorverfahrens am 29. September 2011 eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Berufungsklägerin und der sie belastenden B____ stattgefunden (Akten S. 181-196). Dabei erhielten die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger Gelegenheit, der Belastungszeugin Fragen zu stellen. Damit wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dem Zweck der Konfrontation, nämlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin auch durch entsprechende Fragen der Berufungsklägerin, vollumfänglich erfüllt.

Die Berufungsklägerin macht geltend, B____ habe sie zu Unrecht belastet, weil diese sich selbst im gegen sie laufenden Strafverfahren möglichst habe entlasten wollen. Konkrete Anhaltspunkte, die für eine Falschbelastung und damit eine erneute Konfrontation sprechen, bringt die Verteidigung jedoch nicht vor. Es ist Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung auch der Aussagen von B____ im Ermittlungsverfahren des gegen sie selbst geführten Strafverfahrens (vgl. Akten S. 111 ff., 197 ff., 252 ff.) die Glaubhaftigkeit ihrer die Berufungsklägerin belastenden Aussagen zu prüfen. Eine erneute Befragung von B____ ist dazu nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, zumal diese bereits mit der Berufungsklägerin konfrontiert worden ist und sich aus ihren Aussagen keine Fragen ergeben, die anlässlich einer weiteren Befragung geklärt werden müssten, resp. mit welchen sie noch konfrontiert werden müsste. Aus diesem Grund liegt vorliegend keine Verletzung des Konfrontationsrechts vor.

1.3.4   Zwar ist die Einvernahme vom 5. Dezember 2011 (Akten S. 238-251) ohne den Beizug eines notwendigen Verteidigers durchgeführt worden. Der der Anklageschrift zugrunde liegende Sachverhalt  ergibt sich indessen im Wesentlichen aus der Konfrontationseinvernahme vom 29. September 2011 sowie aus den Beschlagnahmen bei der Anhaltung der Berufungsklägerin. Ein Falschbelastungsmotiv ist bei B____ nicht auszumachen, zumal sich diese jeweils auch selbst belastet. Bei der Einvernahme vom 5. Dezember 2011 handelte es sich überdies um eine Schlusseinvernahme, bei welcher bereits absehbar war, dass keine Sanktion zu erwarten war, welche eine notwendige Verteidigung erforderte. Aus den genannten Gründen besteht kein Anlass, das entsprechende Protokoll aus den Akten zu entfernen. Dass ein Fall notwendiger Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. c StPO vorlag, wird von der Verteidigung zwar behauptet, aber nirgends substantiiert. Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die ausführliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2013 (Akten S. 348 f.) sowie die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urteil E. I.3 p. 7).

Aufgrund des Gesagten sind sowohl die Konfrontationseinvernahme mit B____ als auch die Einvernahme vom 5. Dezember 2011 ohne Einschränkungen verwertbar.

2.

2.1      Die Berufungsklägerin ficht ihre Verurteilung wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz an. Die Vor-instanz hat ihren diesbezüglichen Schuldspruch auf den Umstand gestützt, dass die Berufungsklägern auf Anweisung ihrer Freundin B____, welche unbestrittenermassen mit Kokain in qualifizierter Menge handelte (vgl. Akten S. 252 ff.), mehrfach Aufzeichnungen über die abgepackte Kokainmenge und deren Preis erstellt und damit bei der Drogenbuchhaltung mitgewirkt habe (Urteil E. II.2 p. 8). Die Berufungsklägerin lässt in ihrer Berufungsbegründung ausführen, sie sei lediglich angewiesen worden, etwas auf einen Zettel zu schreiben. Von einer „Buchhaltung“ könne nicht gesprochen werden. Sie habe mit ihren Notizen den Drogenhandel B____s nicht gefördert (Berufungsbegründung E. 2 p. 2 f.).

Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Lehre und Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung der Gehilfin anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (Donatsch, in: StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 25 N 1). Die Strafbarkeit der Gehilfin hängt von der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Haupttäterin ab (BGE 129 IV 124 E. 3.2. S. 126). Diese muss aus dem Beitrag der Gehilfin einen praktischen Nutzen ziehen (Forster, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 25 N. 8 ff.). Bei „Alltagshandlungen“ und berufstypischen Hilfeleistungen ist vorab auf den Wissensstand der Gehilfin abzustellen. Ferner muss die Handlung der Gehilfin einen deliktischen Sinnbezug aufweisen (sog. Zielkriterium). Die Gehilfin muss wissen, dass ihre an sich harmlose Alltagshandlung einen sinnvollen Bezug zum deliktischen Zweck aufweist (Forster, a.a.O. N 40).

Dass die Berufungsklägerin mehrfach die von B____ zum Verkauf abgepackten Drogenportionen und deren Preis in deren Auftrag und im Wissen darum, dass es sich um Aufzeichnungen über die in den Handel gebrachte Kokainmenge handelte, erstellte, ist unbestritten (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 357 f.: „Ich wusste schon, worum es geht, (…). Ich wusste schon, was sie damit vorhat. Warum ich das aufschreiben sollte, fragte ich nicht“). Ihr Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach sie die Notizen im Glauben, es handle sich um Einzahlungen, getätigt habe, ist neu und offenbar als Schutzbehauptung zu qualifizieren (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Es kann diesbezüglich auch auf die vor-instanzlichen Erwägungen und die zutreffend zitierten Aktenstellen verwiesen werden (Urteil E. II.2 p. 8). Die Handlungen der Berufungsklägerin haben das deliktische Verhalten der Haupttäterin B____ erleichtert, indem diese jederzeit den Überblick über die von ihr in Verkehr gebrachten Kokainmengen hatte. Hinzu kommt die von der Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnte Zeitersparnis, stand doch B____ unter erheblichem Druck, ihre Schulden bei den Drogenlieferanten zu begleichen (Berufungsantwort ad Ziff. 1 und 2 p. 1). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 25 StGB ist somit zu Recht erfolgt und zu bestätigen.

2.2      Gemäss der Berufungsbegründung sind die Anklagepunkte 3.1 b) bis 3.2 d) (recte: 3.2 b) nicht mehr bestritten; im Übrigen lässt die Berufungsklägerin geltend machen, es lägen keine Beweise für den angeklagten Betäubungsmittelhandel vor (Berufungsbegründung E. 3., 4. p. 3 f.). In der Berufungsverhandlung hat sie zu den entsprechenden Vorhalten keine Angaben gemacht (Prot. Berufungsverhandlung S. 3).

Neben dem Geständnis der Berufungsklägerin sind sämtliche Anklagepunkte durch die verwertbaren Einvernahmen der Beteiligten (vgl. oben E. 1.3.3), die Polizeirapporte sowie die Beschlagnahmen erstellt. Den diesbezüglich vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist ohne weitere Bemerkungen zu folgen (Urteil E. II.3 p. 8-11).

2.3.     Keine Ausführungen enthält die Berufungsbegründung zum Anklagepunkt der mehrfachen Wiederhandlung gegen das Heilmittelgesetz. Es kann auch diesbezüglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil E. II.4 p. 11 f.).

3.

3.1      Der Verteidiger beantragt, die Berufungsklägerin sei mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Zur Begründung führt er an, das Strafgericht habe zu wenig berücksichtigt, dass die inzwischen 60-jährige Berufungsklägerin seit Jahrzehnten in einer inneren Zerrissenheit gegen den Drogenkonsum und dieses Umfeld ankämpfe. Als Abhängige habe sie lediglich ihren Eigenkonsum finanziert und sei Opfer und nicht Täterin. Alles in allem habe seine Mandantin eine insgesamt positive Lebensbilanz zu verzeichnen. Trotz langjähriger schwerer Drogensucht sei sie nur geringfügig einschlägig vorbestraft und beim Verein Neustart in ein eigentliches Setting eingetreten, weshalb die Legalprognose sehr gut sei (Berufungsbegründung E. 1, 5 f. p. 2, 4; Prot. Berufungsverhandlung S. 2 f.). 

3.2      Die Vorinstanz hat sich umfassend und überzeugend mit dem Verschulden der Berufungsklägerin auseinandergesetzt und die tat- und täterinnenrelevanten Momente vollständig und nachvollziehbar aufgeführt. Sie hat das Verschulden der Berufungsklägerin, die sich während eines längeren Zeitraums und unbeeindruckt von einem laufenden Verfahren im Betäubungsmittelhandel betätigt hat, zu Recht als nicht leicht eingestuft. Auch die einschlägigen Vorstrafen hat die Vorinstanz zu ihren Lasten gewichtet. Zu Gunsten der Berufungsklägerin wurde hingegen der auch vom Verteidiger angesprochene Umstand berücksichtigt, dass sämtliche Delikte klarerweise im Kontext mit ihrer eigenen langjährigen Drogensucht stehen. Auf die durchwegs trefflichen Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden (Urteil III. p. 12 f.).

3.3      Bei der Wahl der Strafart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion zu berücksichtigen, ausserdem ihre Auswirkungen auf die Täterin und ihr soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1. S. 85). Bei einer Täterin, die wie die Berufungsklägerin aufgrund jahrzehntelanger Suchtproblematik bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Geldstrafen belegt worden ist, erscheint die Verurteilung zu einer (erneuten) Geldstrafe nicht zweckmässig. So wäre aufgrund ihrer prekären persönlichen und finanziellen Lebensumstände die Bezahlung ohnehin nicht zu erwarten und bliebe demnach wirkungslos. Damit kommt die vom Verteidiger beantragte Geldstrafe nicht in Frage.

Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten erscheint die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten verschuldensangemessen und ist zu bestätigen (Urteil E. III. p. 12 f.).

3.4      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Strafe in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Sanktion nicht notwendig erscheint, um die Täterin von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Eine gute Prognose wird zwar vermutet, doch kann diese Vermutung umgestossen werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Der Verteidiger argumentiert, die Berufungsklägerin sei trotz ihrer langjährigen Drogenkarriere bisher nur marginal vorbestraft und seit längerer Zeit nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Zwar sei sie immer noch abhängig von Betäubungsmitteln, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei jedoch davon auszugehen, dass sie in Zukunft nicht mehr delinquieren werde.

Bedenken hinsichtlich der Legalprognose müssen indessen nicht nur wegen der erwähnten einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2008 erhoben werden. Auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin die hier beurteilten Delikte während eines gegen sie laufenden Strafverfahrens begangen hat, wirft Zweifel an ihrer zukünftigen Bewährung auf. Hinzu kommt die nach wie vor bestehende Suchtproblematik der Berufungsklägerin, die auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich zu Tage trat. Immerhin gab die gesundheitlich stark angeschlagene Berufungsklägerin  in der Berufungsverhandlung an, zurzeit ausschliesslich Methadon zu konsumieren und zwecks Tagesstrukturierung und Drogenabstinenz eine Begleitung bei der Institution „Neustart“ begonnen zu haben (Prot. Berufungsverhandlung S. 2). Der Verteidigung ist insoweit zu folgen, als zum heutigen Zeitpunkt das spezialpräventive Interesse an der Strafe nicht mehr allzu gross ist. Unter Berücksichtigung aller Umstände und insbesondere der seit der erstinstanzlichen Verhandlung offenbar erfolgten Stabilisierung ihrer Lebenssituation kann der bedingte Strafvollzug im Sinne einer letzten Chance gewährt werden. Im Hinblick auf die verbleibenden Bedenken wird die Probezeit auf das gesetzliche Höchstmass von 5 Jahren angesetzt.

3.5      Die für den Betäubungsmittelkonsum ausgesprochene Busse von CHF 300.– ist angemessen und wird somit ohne weitere Erwägungen bestätigt.

4.

4.1      Zusammenfassend wird das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt. Auch die Höhe der vom Strafgericht ausgefällten Strafe ist nicht zu beanstanden. Der Berufungsklägerin wird der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von 5 Jahren gewährt.

4.2      Die mit ihrem Rechtsmittel zum grössten Teil unterliegende Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Berufungsklägerin ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das Verteidigerhonorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt.

            A____ wird verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6./7. September 2011 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

            Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, Dr. […], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘000.– und ein Auslagenersatz von 57.25 CHF, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 244.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.14 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.02.2015 SB.2014.14 (AG.2015.212) — Swissrulings