Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.12.2015 SB.2014.129 (AG.2016.133)

1 décembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·9,607 mots·~48 min·1

Résumé

ad A___: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Verleumdung, mehrfache Nötigung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad B___: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad C___: Freiheitsberaubung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.129

URTEIL

vom 1. Dezember 2015

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jeremy Stephenson     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 1

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

B____, geb. [...]                                                                    Berufungskläger 2

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____, geb. [...]                                                                Berufungsklägerin 3

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt,                                  Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerschaft

D____                                                                                                                    

E____,                                                                                                                   

vertreten durch lic. iur. [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 19. September 2014

betreffend

ad 1____: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Verleumdung, mehrfache Nötigung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 2____: einfache Körperverletzung (mit Waffe), Freiheitsberaubung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz ad 3____: Freiheitsberaubung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. September 2014 wurde A____ der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, der Verleumdung, der mehrfachen Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Er wurde ausserdem aufgefordert, das Facebook-Profil „F____“ sofort zu löschen. Schliesslich wurde er zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 3‘000.– an E____ verurteilt. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Von der Anklage des Angriffs, der Tätlichkeiten und der Drohung wurde er freigesprochen. B____ wurde der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe, der Freiheitsberaubung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage des Angriffs und der Drohung wurde er freigesprochen. Er wurde zudem in solidarischer Haftung mit C____ zu CHF 2‘000.– Genugtuung an E____ verurteilt. C____ wurde wegen Freiheitsberaubung zu einer bedingten 8-monatigen Freiheitsstrafe mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Sie wurde vom Anklagepunkt der Drohung freigesprochen und zu einer solidarisch mit B____ zu bezahlenden Genugtuung von CHF 2‘000.– an E____ verurteilt. G____ wurde von der Anklage des Angriffs, der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe und zum Nachteil einer wehrlosen Person sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.

Gegen dieses Urteil liessen A____ am 29. Dezember 2014, B____ am 18. Dezember 2014 und C____ am 22. Dezember 2014 durch ihre Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung anmelden. Das Urteil in Sachen G____ ist in Rechtskraft erwachsen.

A____ beantragte mit seiner Berufungsbegründung vom 27. März 2015, er sei in allen Punkten freizusprechen, entsprechend sei auch die Genugtuungsforderung abzuweisen. Ausserdem sei die amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen. Mit Berufungsbegründung vom 25. Februar 2015 stellte B____ ebenfalls Antrag auf vollumfänglichen Freispruch, die Abweisung der Zivilforderung sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Schliesslich plädierte C____ mit Berufungsbegründung vom 27. März 2015 auf kostenlosen Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen sowie Bestätigung der erstinstanzlich bewilligten amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren.

Weder D____ als Privatkläger, E____ als Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufungen beantragt (vgl. dazu Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2015). Mit Berufungsantwort vom 20. April 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung sämtlicher Berufungen und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. E____ beantragte am 8. Juni 2015 die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokatin lic. iur. […]. D____ verzichtete auf eine Stellungnahme.

Mit Eingaben vom 28. September 2015 und 19. Oktober 2015 reichte A____ Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Auch B____ liess am 1. Oktober 2015 entsprechende Dokumente einreichen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Oktober 2015 wurde für alle drei Berufungskläger die notwendige amtliche Verteidigung bewilligt; es wurde darauf hingewiesen, dass unterliegende Beschuldigte dennoch zur Erstattung der Entschädigung verpflichtet werden können, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben oder sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkommen. Mit Verfügung vom 11. und 13. November 2015 wurden die Akten der Verfahren [...] und [...] des Kantons Zürich betreffend A____ und B____ eingeholt und zu den Akten genommen. Am 23. November 2015 wurde ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. September 2012 betreffend B____ zu den Akten genommen.

Am 1. Dezember 2015 hat die Verhandlung des Appellationsgerichts stattgefunden. Zunächst sind die Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind die Verteidiger, der Staatsanwalt sowie die Vertreterin der fakultativ geladenen, selbst nicht anwesenden Privatklägerin zum Vortrag gelangt. Für die Einzelheiten der Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger haben als verurteilte Personen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und sind daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Die Berufungskläger haben ihre Berufungen frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Auf die Berufungen ist daher einzutreten.

2.

2.1      Der erste Tatkomplex betrifft die Delikte zum Nachteil von D____ (nachfolgend: Privatkläger). Das Strafgericht hat A____ und B____ der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Es hat seinen Schuldsprüchen den folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 20. Oktober 2009 habe A____ gemeinsam mit seinem Vater B____ den Privatkläger vor dessen Wohnliegenschaft mit einer Elektroschockwaffe angegriffen, diesen mit Faustschlägen traktiert und ihm anschliessend das Mobiltelefon weggenommen, um zu verhindern, dass er die Polizei alarmieren konnte. Das Strafgericht hat erwogen, es stünden sich im Wesentlichen die einander widersprechenden Aussagen des Privatklägers auf der einen Seite sowie der Berufungskläger auf der anderen Seite gegenüber. Es ist zum Schluss gelangt, die Aussagen des Privatklägers seien glaubwürdig, da dieser im Verlauf von zwei Jahren zum Tatgeschehen dreimal übereinstimmend ausgesagt und dabei auch spezifische Details wiederholt geschildert habe. Ausserdem würden die Schilderungen des Privatklägers durch den Arztbericht des Unispitals gestützt. Hingegen seien die Angaben der Berufungskläger unpräzis und variantenreich, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Urteil S. 10).

2.2      Beide Berufungskläger beantragen einen vollumfänglichen Freispruch, da Aussage gegen Aussage stünde und der Sachverhalt nicht nachgewiesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Der Verteidiger von B____ macht geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D____ zu Unrecht als sehr hoch eingestuft. Dieser sei erst zwei Jahre nach dem angeblichen Vorfall befragt worden und habe dadurch ausreichend Zeit gehabt, sich seine Aussagen zurechtzulegen (Berufungsbegründung Ziff. 3). Zudem wiesen die Schilderungen des Privatklägers durchaus Widersprüche auf. So habe er gemäss Polizeirapport erklärt, er sei nach dem angeblichen Stromschlag mit dem Elektroschockgerät umgefallen, was er indessen im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht nicht bestätigt habe (Berufungsbegründung Ziff. 4). Demgegenüber schliesst der Verteidiger von A____ daraus, dass die Aussagen des Privatklägers sowohl im Kerngehalt als auch im Detail deckungsgleich seien, er habe diese auswendig gelernt (Berufungsbegründung p. 1). Beide Verteidiger monieren insbesondere, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für den vom Privatkläger behaupteten Einsatz eines Elektroschockgerätes vor (Berufungsbegründungen B____ Ziff. 6 ff.; Berufungsbegründung A____ p. 1; Prot. Berufungsverhandlung S. 5 f.).

Dagegen stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe zu Recht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt. Gerade die aussergewöhnlichen Aussagen, beispielsweise, dass er sich als Folge des Elektroschocks kraftlos gefühlt habe, sprächen für seine Glaubwürdigkeit. Hingegen seien die Angaben der beiden Berufungskläger ausweichend und widersprüchlich (Berufungsantwort p. 1 f.).

2.3      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die Aussagen des Privatklägers als Grundlage einer Verurteilung der Berufungskläger ausreichend sind.

2.4      Entgegen der Ansicht der beiden Verteidiger besteht vorliegend nicht eine reine Aussage gegen Aussage-Situation. Gemäss dem Bericht der Notfallstation vom 20. Oktober 2009 wies der Privatkläger eine Rissquetschwunde am Kopf, diverse Schürfwunden an den Augenbrauen, eine konjunktivale Blutung am rechten Auge sowie Schürfungen an der linken Wange und am rechten Nasenflügel auf (Akten S. 229 f.). Zudem liegen die Aussagen von G____ vor, der bei den inkriminierten Geschehnissen vor Ort anwesend war (Akten S. 261 ff., 753 ff). Obwohl G____ offensichtlich äusserst darauf bedacht war, sich nicht zum fraglichen Vorfall zu äussern, deuten seine Aussagen doch klar darauf hin, dass es bei dem Treffen zwischen den Berufungsklägern und dem Privatkläger zu einer Situation kam, in welche er sich nicht einmischen wollte (Akten S. 264: „Ich habe B____ und A____ getroffen an der Vogesenstrasse und ich habe mich distanziert, weil es mich nichts angeht. Es hat mich auch nicht interessiert. Wir haben uns oft dort einfach so getroffen. An diesem Tag waren wir auch dort. D____, B____ und A____ waren dort und ich habe mich distanziert.“; vgl. auch Akten S. 333: „Das war eine Sache zwischen A____ seinem Vater und einem anderen.“).

Obwohl der Arztbericht sowie die Aussagen von G____ zumindest als Indizien die Version des Privatklägers stützen, stellen die belastenden Aussagen des Privatklägers das zentrale Beweismittel dar. Es ist somit eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen vorzunehmen. Hingegen sind die Aussagen einer beschuldigten Person, die sich darauf beschränkt, einen Sachverhalt total zu bestreiten, notwendigerweise wenig detailliert. Solche Depositionen enthalten nicht die erforderlichen Details, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Gesamtaussage beurteilen liesse. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen ist bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (Urteil S. 9), sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den dem Urteil zugrundeliegenden konkreten Vorfällen zu beurteilen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren: Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die Aussagen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Dies gilt entgegen der Argumentation des Verteidigers von B____ auch für Aussagen, die wie im vorliegenden Fall erst einige Zeit nach dem Vorfall gemacht worden sind (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1). Wesentlich ist, dass das Opfer das Geschehene in freier Rede schildern kann.

2.5      Der Privatkläger hat am Tag nach dem Vorfall Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Im Polizeirapport vom 21. Oktober 2009 ist dokumentiert, dass er angab, er sei am Vortag von seinem Bekannten A____ telefonisch an seinen Wohnort beordert worden. Als er mit dem Auto angekommen sei, hätten A____ und B____ sowie G____ vor der Wohnliegenschaft auf ihn gewartet. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung habe ihn A____ am Kragen gepackt, während B____ ein Elektroschockgerät hervorgeholt und gegen ihn eingesetzt habe. In der Folge sei er, der Privatkläger, zu Boden gefallen. Daraufhin hätten ihn A____ und B____ mit Fäusten und dem Elektroschockgerät ins Gesicht geschlagen. Als er habe aufstehen wollen, habe er von A____ zudem einen Kopfstoss erhalten. Schliesslich habe ihm A____ das Mobiltelefon entrissen, als er sich angeschickt habe, die Polizei zu verständigen. Beide hätten ihn mit dem Tod bedroht, falls er zur Polizei gehen würde. Das Telefon hätten sie mitgenommen (Akten S. 224-226).

Erst über zwei Jahre nach dem Vorfall wurde der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Anlässlich der Einvernahme vom 10. Januar 2012 hat er seine früheren Aussagen bestätigt und detaillierte Angaben zum Tathergang am 20. Oktober 2009 gemacht (Akten S. 232-237). Damit geht die Argumentation der Verteidigung, wonach der Privatkläger über zwei Jahre Zeit gehabt habe, sich eine Geschichte zurecht zu legen, ins Leere, hat er doch bereits am Tag nach der mutmasslichen Auseinandersetzung seine Aussagen bei der Polizei deponiert und diese im Ermittlungsverfahren lediglich bestätigt. Es ist unwahrscheinlich, dass er sich über zwei Jahre später – wohlgemerkt ohne Einsicht in die Akten gehabt zu haben – noch an die Einzelheiten einer damals erfundenen Geschichte erinnern und diese detailliert nacherzählen kann. Schliesslich hat der Privatkläger seine früheren Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigt (Akten S. 757-764). Bei näherer Betrachtung aller drei Aussagen fällt auf, dass diese entgegen der Argumentation des Verteidigers von A____ zwar sehr konstant, aber gerade nicht stereotyp und auswendig gelernt klingen. Der Privatkläger hat das Kerngeschehen dreimal gleichbleibend beschrieben und dabei auch nebensächliche Einzelheiten erwähnt, wie beispielsweise die Tatsache, dass er bei dem Telefonanruf von A____ in [...] bei seiner Cousine gewesen sei (Akten S. 233, 757). Andere Details waren ihm hingegen nicht mehr präsent. So beschrieb er das Elektroschockgerät zwar phänomengemäss gleich, aber nicht mit denselben Worten (einmal als „gebogen“ und einmal als „rund“, Akten S. 235, 757). Die in der Einvernahme geschilderten zwei Drähte ergänzte er in der Hauptverhandlung erst, als er vom Verteidiger von B____ aufgefordert wurde, das Aussehen des Gerätes noch einmal zu beschreiben (Akten S. 762). Damit zeigte er einen typischen Erinnerungsvorgang. Der Privatkläger schilderte auch innerpsychische Vorgänge, indem er seine Überraschung und Bestürzung über den Angriff von A____ und B____ zum Ausdruck brachte (Akten S. 758: „Aber dass sie mich im Vertrauen so angreifen, das habe ich nicht erwartet.“, Akten S. 234: „Ich verstehe nicht, warum sie das gemacht haben.“). Auch sein Bedauern über den Kontaktabbruch liess er nicht unerwähnt (Akten S. 760: „Und das habe ich als schade empfunden, dass ich wegen nichts den guten Kontakt mit ihnen verloren habe.“). Schliesslich war in den Aussagen des Privatklägers auch keine übermässige Belastung zu erkennen. Insbesondere stellte er klar, er sei nach dem Schlag mit dem Elektroschockgerät nicht bewusstlos geworden und habe nach dem Vorfall normal weiter arbeiten können. Auch die Wirkung des Stromschlages schilderte er zurückhaltend (Akten S. 760: „Ich hatte einfach keine Kraft mehr. Ich war kraftlos“.).

2.6      Die Verteidigung moniert, in den Aussagen des Privatklägers liege ein unauflöslicher Widerspruch vor. So habe er zunächst ausgesagt, infolge des ihm von B____ verabreichten Stromschlages umgefallen zu sein (Polizeirapport Akten S. 226). Im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht habe er hingegen gesagt, er sei zu Boden gefallen, weil ihn A____ geschlagen habe (Akten S. 760). Dem ist entgegenzuhalten, dass ein unerwarteter Angriff durch mehrere Personen ein dynamisches Geschehen darstellt, wo mehrere Dinge zeitgleich erfolgen und der Privatkläger die einzelnen Handlungen aus dem erinnerten Tatablauf rekonstruiert hat. Diese Rekonstruktion ist mit gewissen Unsicherheiten behaftet, was jedoch für das Kerngeschehen nicht relevant ist. Massgeblich ist, dass der Privatkläger bereits anlässlich des Polizeirapports und später im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht ausgesagt hat, dass ihm die im Arztbericht dokumentierten Verletzungen am Abend des 20. Oktober 2009 von den beiden Berufungsklägern zugefügt worden sind. Zu dem von der Verteidigung angeführten Widerspruch ist überdies anzumerken, dass der Polizeirapport lediglich eine Zusammenfassung des Berichtes des Anzeigestellers enthält, welche von diesem nicht gegengelesen wird. Festgehalten wurden darin die wichtigsten Handlungen der Angreifer, nämlich die Attacke mit dem Elektroschockgerät, das zu Boden Fallen des Privatklägers sowie die Schläge der Angreifer. Der Privatkläger hat das Geschehen in allen drei Befragungen als überraschend und gleichzeitig geschehend geschildert (Akten S. 226, 233, 763). Unter solchen Umständen ist nicht zu erwarten, dass er jede einzelne Handlung der Angreifer präzis auseinanderhalten und memorieren kann. Auf keinen Fall liegt diesbezüglich ein Widerspruch vor, welcher auf die Unwahrheit seiner gesamten Aussagen schliessen liesse.

Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass der Privatkläger bezüglich der Beteiligung von G____ unterschiedlich ausgesagt hat. Im Polizeirapport schilderte er ihn als nicht aktiv beteiligt, im Ermittlungsverfahren hingegen erklärte er, G____ habe ihn von hinten angegriffen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ihn wiederum entlastet (Akten S. 759: „Er hat mich nicht einmal angefasst.“). Seine Aussagen betreffend die Beteiligung von G____ sind zwar widersprüchlich, machen aber nicht die gesamten Depositionen des Privatklägers unglaubhaft. Bei einem unerwarteten Angriff durch mehrere Personen von mehreren Seiten (gemäss den Schilderungen des Privatklägers von vorn durch B____ und von hinten bzw. seitlich durch A____, Akten S. 233), ist es objektiv schwierig festzustellen, wie viele Leute von hinten auf einen einschlagen. Schliesslich hat der Privatkläger an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch eine plausible Erklärung dafür angegeben, warum er in der Einvernahme G____ als Beteiligten bezeichnet habe. Er habe dessen Anwesenheit als Unterstützung für die anderen empfunden (Urteil S. 10, vgl. dazu Akten S. 759). Aus der Aussage des Privatklägers, er hätte sich bis heute arbeitsunfähig schreiben lassen können (Akten S. 760), kann entgegen der Ansicht der Verteidigung ebenfalls nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben geschlossen werden. Dies wird vom Verteidiger auch nicht weiter ausgeführt (Berufungsbegründung A____ p. 2).

Betreffend den Grund für das Treffen und damit auch das mögliche Tatmotiv gab der Privatkläger an, die Berufungskläger hätten ihm Geld geschuldet. Er sei davon ausgegangen, dass sie ihm dieses hätten zurückgeben wollen, weshalb er dem von A____ vorgeschlagenen Treffen ohne nachzufragen zugestimmt habe. Dagegen behaupten die Berufungskläger, es sei vielmehr umgekehrt so gewesen, dass der Privatkläger ihnen Geld geschuldet habe. Diese Frage und damit verbunden der genaue Grund für das Treffen muss letztlich offen gelassen werden. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten bestätigt haben, sich am fraglichen Abend vor der Wohnliegenschaft des Privatklägers getroffen zu haben. Dies war insofern nicht ungewöhnlich, als sie zugestandenermassen einen vertrauten Umgang miteinander pflegten und sich öfter trafen (Auss. A____ Akten S. 255, 257: „Wir haben uns auch privat getroffen. (…) Ich habe ihm auch noch geholfen beim Zügeln.“; Auss. B____ Akten S. 247: „Ich hatte ein gutes Verhältnis zu ihm.“).

Beide Berufungskläger bestreiten, ein Elektroschockgerät eingesetzt zu haben. Diesbezüglich ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass die Tatsache, dass dieses über zwei Jahre nach der Tat nicht mehr aufgefunden werden konnte, nicht gegen die Darstellung des Privatklägers spricht. Die Verteidigung von B____ hat eingewendet, die Geltendmachung aussergewöhnlicher Tatsachen verlange aussergewöhnliche Beweise (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade die Ungewöhnlichkeit der Verwendung eines Elektroschockgeräts auch als Realkriterium gesehen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass eine Person, die eine Geschichte erfindet, nicht ein derart ausgefallenes Tatinstrument schildert. Weder die fehlende Bestätigung durch G____, der ohnehin keine tätliche Auseinandersetzung mitbekommen haben will (Akten S. 264) noch das Fehlen einer zwingend auf den Einsatz des Elektroschockers zurückzuführenden Verletzung sprechen gegen das vom Privatkläger geschilderte Tatvorgehen. Dafür, dass tatsächlich ein Elektroschockgerät als Waffe verwendet worden war, spricht schliesslich auch die Beschreibung des Privatklägers von dessen Wirkung (Akten S. 235: „Es wurde mir schwindlig.“, Akten S. 760: „Ich hatte keine Kraft mehr. Ich war kraftlos.“). Fest steht nämlich, dass der Einsatz einer Elektroimpulswaffe durchaus zu einer vorübergehenden Lähmung führen kann (https://de.wikipedia.org/wiki/Elektroimpulswaffe/Wirkung). Die durch den Privatkläger geschilderte „Kraftlosigkeit“ entspricht einer schwachen Lähmung, weshalb die Vorinstanz die nachvollziehbare Hypothese aufstellte, dass das Elektroschockgerät wohl nicht mit voller Potenz angewendet worden sei (Urteil S. 18).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist die Entstehung der Aussage stets mit zu berücksichtigen. Der Privatkläger hat gemäss seinen konstanten Aussagen unmittelbar nach dem Angriff einen befreundeten Polizisten kontaktiert. Von diesem habe er die Anweisung erhalten, sich zwecks Dokumentation seiner Verletzungen auf die Notfallstation zu begeben (Akten S. 759). Am Vormittag des darauf folgenden Tages hat er persönlich beim Polizeiposten [...] vorgesprochen und Strafanzeige gegen die Berufungskläger eingereicht (Akten S. 224 ff.). Auch von der Aussagegenese her gibt es keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen des Privatklägers zweifeln. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den Aussagen des Privatklägers befasst und diese zu Recht als glaubwürdig bezeichnet (Urteil S. 9). Dem ist unter Verweis auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu folgen.

2.7      Wie bereits erwähnt, ist den Berufungsklägern nicht vorzuwerfen, dass ihre Aussagen im Gegensatz zu jenen des Privatklägers „unpräzise“ (Urteil S. 10) erscheinen, da dies bei vollständigem Bestreiten eines Sachverhalts ohne alternativ geschildertes Geschehen stets der Fall ist. Gegen ihre Darstellung sprechen indes etliche Widersprüche in ihren Aussagen: A____ hatte in der Einvernahme vom 15. Mai 2012 die Vorhalte dezidiert bestritten und vorgebracht, er könne sich an ein Treffen mit dem Privatkläger nicht erinnern (Akten S. 258 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, am fraglichen Abend zwar bei der Wohnliegenschaft des Privatklägers gewesen zu sein, es sei jedoch nichts Aussergewöhnliches vorgefallen (Akten S. 754: „Nichts, wir waren jeden Abend dort trinken. Vor seiner Wohnung. Wir haben nichts gemacht. Es war fast wie jeden Abend.“). Nachdem B____ im Ermittlungsverfahren anlässlich der Einvernahme vom 13. Februar 2012 zunächst angegeben hatte, sich infolge von unfallbedingten Gedächtnisstörungen überhaupt nicht mehr an den Vorfall zu erinnern (Akten S. 248 f.), gab er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, am besagten Tag am Tatort gewesen zu sein und dort seinen Sohn im Gespräch mit dem Privatkläger gesehen zu haben. Er selbst habe lediglich im Vorbeigehen seinen Sohn gegrüsst (Akten S. 755).

A____ machte zudem geltend, der Privatkläger habe als Türsteher gearbeitet und nach jedem Wochenende ein blaues Auge oder sonstige Verletzungen gehabt (Akten S. 259, 754). Hierzu hat die Vorinstanz zu Recht auf den Widerspruch zum zeitlichen Ablauf hingewiesen, hatte doch der Privatkläger nachgewiesenermassen im Anschluss an das Treffen mit A____ und B____ noch am gleichen Abend die Notfallstation des Universitätsspitals aufgesucht, wo er seine Verletzungen dokumentieren liess (vgl. Arztzeugnis Akten S. 230). Dass dazwischen noch Raum für eine von A____ insinuierte Schlägerei mit Dritten blieb, ist äusserst unwahrscheinlich. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist zu verweisen (vgl. dazu Urteil S. 10 f.). Auch die Darstellung von B____, der behauptete, er habe den Privatkläger ein Jahr vor dem inkriminierten Vorfall aus seinem Betrieb entlassen und ihm unmittelbar danach seine Firma verkauft (Akt. 756 f.), ergibt wenig Sinn und vermag ihn von den angeklagten Vorhalten nicht zu entlasten.

2.8      Bei der Gesamtwürdigung der Aussagen sowie der vorhandenen Indizien verbleibt kein erheblicher Zweifel, dass die Berufungskläger die Tat begangen haben. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist demnach unbegründet.

3.

Betreffend die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vollständigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 12 f.). A____ und B____ sind für den gemeinsamen Angriff auf den Privatkläger in mittäterschaftlicher Begehung der einfachen Körperverletzung mit einer Waffe und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. Zusätzlich ergeht im Fall von A____ ein Schuldspruch wegen Nötigung, da er dem Privatkläger das Mobiltelefon weggerissen hatte, um zu verhindern, dass dieser die Polizei avisieren konnte.

4.

4.1      Der zweite Tatkomplex betrifft die Delikte zum Nachteil von E____. Bei der Beurteilung von Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt fehlt es häufig an direkten Beweisen, welche den Anklagesachverhalt objektivieren könnten. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Sachverhaltsdarstellung der Anklage beruht auf den Angaben der Privatklägerin und wird von den Berufungsklägern praktisch vollumfänglich bestritten. Das Strafgericht hat einlässlich geprüft, ob auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden kann und auch die Darstellungen der Berufungskläger gewürdigt.

4.2      Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass A____ seine Ehefrau am 18. Oktober 2011 mittels Faustschlägen zu einem Telefonat mit einem Fremden gezwungen hatte, weil er vermutete, sie habe einen Liebhaber. Danach habe er ihr eine Ohrfeige versetzt und seine im gleichen Haushalt wohnhaften Eltern, C____ und B____, verständigt. Die drei Berufungskläger hätten daraufhin der Privatklägerin ihr Mobiltelefon weggenommen, die Wohnungsschlüssel vorenthalten und sie dadurch im Zweifel weniger als zehn Tage lang am Verlassen der Wohnung gehindert. Durch diese Handlungen hätten alle drei Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Zudem habe sich A____ der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Die einzelnen Drohungen, die in diesem Zusammenhang gegen die Privatklägerin ausgestossen worden seien, seien als Tatmittel der Freiheitsberaubung anzusehen und somit durch diese konsumiert. Schliesslich habe sich A____, indem er ein Facebook-Profil unter dem Namen seiner Ehefrau angelegt und darauf Fotos von ihr in Unterwäsche sowie Beschimpfungen publiziert habe, der Verleumdung schuldig gemacht (Urteil S. 15 ff.).

4.3      Die Berufungskläger stellen sich auf den Standpunkt, für die wahrheitswidrigen Anschuldigungen der Privatklägerin lägen keinerlei Beweise vor, weshalb sie freizusprechen seien. Nachdem A____ im Ermittlungsverfahren zugestanden hatte, er habe am fraglichen Abend, nachdem er eine verdächtige Kurznachricht auf dem Mobiltelefon seiner Frau entdeckt habe, diese gezwungen, mit ihrem mutmasslichen Liebhaber zu telefonieren („Es stimmt, dass sie mit einer männlichen Person sprechen musste“), hat er diese Aussagen in der Folge wieder zurückgezogen bzw. relativiert (Akten S. 737, 768: „Das weiss ich eben jetzt nicht mehr.“). Er hat ausserdem stets betont, er habe seine Ehefrau nie geschlagen (Akten S. 317, 385, 737, 769). Die Verteidigung von A____ macht geltend, der Vorfall vom 18. Oktober 2011 könne mangels objektiver Beweise nicht rekonstruiert werden. Betreffend den Vorwurf der Privatklägerin, wonach sie anschliessend zwei Wochen lang am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei, habe das Strafgericht ausser Acht gelassen, dass die Kinder während dieser Zeit zur Schule gegangen seien und dort weder jemandem etwas von der angeblichen Gefangenschaft ihrer Mutter erzählt, noch irgendwie verstört gewirkt hätten. Zudem habe A____ seine Frau am 31. Oktober und am 1. November 2011 selbst auf den Polizeiposten gefahren, was ebenfalls gegen ihre Version spreche, wonach er sie zuvor eingesperrt habe. Unerklärt sei schliesslich, weshalb sie den in diese Zeit fallenden Besuch des Schwagers nicht dazu genutzt habe, die Wohnung zu verlassen oder zumindest auf ihre Situation aufmerksam zu machen (Berufungsbegründung p. 2; Prot. Berufungsverhandlung S. 5).

B____ erklärte, er sei tagsüber bei der Arbeit gewesen und habe als Schwiegervater ohnehin keinen Anlass gehabt, die Privatklägerin in ihrer Freiheit einzuschränken. Insbesondere habe er ihr nie ein Telefon weggenommen. Bezeichnenderweise sei sein angeblicher Tatbeitrag weder von der Privatklägerin noch von der Vorinstanz auch nur ansatzweise geschildert worden. Vielmehr habe die Privatklägerin erwähnt, von ihm Trost und Beruhigung erhalten zu haben und bestätigt, er habe sie nie bedroht. Schliesslich habe die Privatklägerin ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie habe die Wohnung am Anfang gar nicht verlassen wollen; damit seien die zeitlichen Angaben in der Anklageschrift unzutreffend (Berufungsbegründung Ziff. 12 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 6).

Auch C____ bestritt, die Schwiegertochter am Verlassen der Wohnung gehindert zu haben. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich und selektiv zum Nachteil der Berufungskläger ausgefallen. Gegen die Glaubhaftigkeit der erhobenen Anschuldigung sprächen mehrere widersprüchliche Aussagen der Privatklägerin. So habe sie in der ersten Einvernahme angegeben, sie sei stets alleine mit den Kindern in der Wohnung gewesen, in einer späteren Einvernahme und an der Hauptverhandlung habe sie hingegen erklärt, ihre Schwiegermutter habe sich ebenfalls in der Wohnung aufgehalten. Zudem sei die Schilderung der Privatklägerin, wonach sie angeblich ein funktionierendes Mobiltelefon bei den Spielsachen der Kinder und an einem anderen Ort eine passende Sim-Karte gefunden und dadurch ihre Schwester habe alarmieren können, vollkommen lebensfremd. Schliesslich habe die Privatklägerin erklärt, sie habe erst am 31. Oktober 2011 den Willen geäussert, die Wohnung zu verlassen, worauf ihr Ehemann sie zur Polizei begleitet habe; der Tatbestand der Freiheitsberaubung falle bei diesem Sachverhalt ausser Betracht (Berufungsbegründung Ziff. 9 ff, 14 ff.; Prot. Berufungsverhandlung S. 6 f.).

Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft ein, in einem Haushalt mit mehreren erwachsenen Personen sei es nicht ungewöhnlich, dass ein ungenutztes, aber noch funktionierendes Mobiltelefon gefunden werden könne. Die Privatklägerin habe von Anfang an angegeben, sie habe mit Ausnahme ihrer Geschwister, welche schliesslich bei der Polizei intervenierten, niemanden über ihre Situation informiert. Schliesslich sei unwesentlich, ob B____ teilweise tagsüber die Wohnung verlassen habe, da er den Tatentschluss von A____ und C____ während der gesamten Dauer der Freiheitsberaubung mittäterschaftlich mitgetragen habe (Berufungsantwort p. 2.; Prot. Berufungsverhandlung S. 7)

4.4      Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass für den vorliegenden Tatkomplex keine objektiven Beweise vorliegen und damit Aussage gegen Aussage steht (Urteil S. 13). Sie hat deshalb eine eingehende Analyse der Aussagen aller Beteiligten vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass jene der Berufungskläger widersprüchlich seien, wohingegen die Privatklägerin konstante, zurückhaltende und sich logisch ergänzende Aussagen gemacht habe, welche eine Vielzahl von Realitätskriterien enthielten. Zwar gebe es auch in ihnen gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten, doch vermöchten diese die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage zu stellen. Das Strafgericht hat folglich auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt (Urteil S. 14 f.)

Dem Einwand des Verteidigers von C____, wonach eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nur durch eine sachverständige Person erfolgen könne (Berufungsbegründung N 8), ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung die Glaubhaftigkeitsprüfung von Aussagen in erster Linie Sache des Gerichts ist. Auf eine Begutachtung ist nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57, 128 I 81 E. 2 S. 86). Ein Gutachten wäre insbesondere bei bruchstückhaften oder schwer auslegbaren Aussagen junger Kinder einzuholen; ebenso, wenn ersthafte Anzeichen für eine geistige Störung bestehen oder konkrete Anhaltspunkte den Verdacht nahe legen, dass die befragte Person durch Dritte beeinflusst worden ist (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184 mit Hinweisen). Derartige Anhaltspunkte liegen hier klar nicht vor und werden von der Verteidigung auch nicht ansatzweise vorgebracht.

4.5      E____ sagte im Ermittlungsverfahren sowie vor Strafgericht im Kerngehalt gleichbleibend aus. Sie belastete die Berufungskläger, insbesondere ihren Ehemann und ihren Schwiegervater nicht über Gebühr; so schilderte sie etwa, wie ihr Schwiegervater sich in der Nacht, nachdem sie vom Ehemann erstmals geschlagen worden sei, um sie gekümmert und ihr gut zugeredet habe (Auss. Akten S. 741: „Ich ging zu den Kindern, und der Alte kam und kümmerte sich 2-3 Mal in der Nacht um mich, ob etwas passiert sei, ob ich mir Zähne oder die Nase gebrochen habe.“, vgl. auch Akten S. 744: „Er hat immer gute Worte gehabt, gesagt, dass es wieder gut wird, und mir empfohlen, ich solle hier bleiben und nicht die Wohnung verlassen.“). Weiter gestand sie Erinnerungslücken ein, so gab sie an, nicht mehr zu wissen, wo der Wohnungsschlüssel gewesen sei und wer ihn von ihr verlangt habe (Akten S. 745). Sie schilderte ihre Gefühlslage und gestand auch eigene Anteile am familiären Konflikt zu. In diesem Zusammenhang gab sie zu Protokoll, die Beziehung zur Schwiegermutter sei von Anfang angespannt gewesen, dagegen habe zum Schwiegervater ein guter Kontakt bestanden. Sie habe gegenüber den Schwiegereltern nie aufbegehrt, erst gegen Ende ihres Zusammenlebens habe sie den Konflikt zusätzlich angestachelt (Akten S. 747: „Aber die letzten Tage konnte ich nicht mehr aushalten und ich begann, den Mund aufzumachen: Ich habe dann etwas gesagt und sie haben entsprechend reagiert. Und nachdem ich etwas sagte in der letzten Zeit, hat er vielleicht auch etwas übertrieben reagiert oder mich angeschrien.“). Ein weiteres Realkriterium ist die zeitliche Eingrenzung des Geschehens, das sie am Ende des Besuchs ihrer Mutter und an der Herbstmesse festmachte (Akten S. 738 f.).

Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Schilderungen der Privatklägerin eine Fülle von Realkriterien enthalten und von der Vorinstanz zu Recht als sehr glaubhaft bewertet worden sind. Es ist diesbezüglich auf die sorgfältigen und zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urteil S. 14). Zur Aussagegenese ist ergänzend zu erwähnen, dass die Privatklägerin schilderte, die Freiheitsberaubung habe damit geendet, dass A____ sie am 31. Oktober 2011 gemeinsam mit seiner Schwester auf den Polizeiposten gebracht habe. Dies erscheint paradox und passt auf den ersten Blick nicht zur Schilderung, wonach sie zuvor über einen Zeitraum von mehreren Tagen durch A____ und seine Familie daran gehindert worden sei, die Wohnung zu verlassen. Die Logik dieses Geschehensablaufes erschliesst sich weder aus den Vorakten noch den Einvernahmen. Erst in der Befragung vor Strafgericht wurde durch die Privatklägerin erläutert, wie es zum Gang auf die Polizei gekommen sei: Nachdem es ihr gelungen sei, ihre Schwester telefonisch über die Freiheitsberaubung in Kenntnis zu setzen, habe diese den Bruder der Privatklägerin informiert. Dieser habe die Polizei verständigt, worauf ein Polizeibeamter A____ angerufen und den Kontakt zur Privatklägerin gewünscht habe. Da dies telefonisch nicht möglich gewesen sei, weil die Privatklägerin kein Deutsch sprach, sei das Ehepaar aufgefordert worden, persönlich auf der Polizeiwache vorzusprechen (Akten S. 740, 742, 746). Zwar sind diese Schilderungen nicht objektiviert, sie muten jedoch derart ungewöhnlich an, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Privatklägerin sie erfunden hat. Zudem hat auch A____ diesen Geschehensablauf zumindest im Grundsatz bestätigt (Akten S. 736: „Sie telefonierte anschliessend mit der Polizei, die riefen dann auch mich an und ich sagte denen: „Kommen Sie doch vorbei.“, Akten S. 749: „Die Polizei rief dann an, weil es ihr schlecht ginge und ihr offenbar Schläge drohen würde, und ich sagte denen: Wenn ihr mir nicht glaubt, dann kommt doch vorbei. So einfach war das.“, Akten S. 768: „(…) und dann habe ich sie abends zur Polizei gebracht, weil sie hatte irgendwie das Gefühl, ich würde sie halten oder so.“).

Ungewöhnlich, aber nicht vollkommen lebensfremd klingt die Geschichte mit dem ausgedienten, aber noch funktionsfähigen Mobiltelefon, welches die Privatklägerin samt Sim-Karte bei den Kinderspielsachen gefunden habe. Diesbezüglich ist auf die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft zu verweisen (Berufungsantwort Ziff. 2 p. 2). Dass Kinder solch ungenutzte Geräte gerne als Spielzeug verwenden, ist entgegen den Einwänden von A____ (Akten S. 748) keineswegs abwegig. Fest steht, dass die Privatklägerin eine Möglichkeit zum Telefonieren fand und über ihre Schwester ihren Bruder alarmieren konnte, welcher in der Folge die Polizei avisierte. Der Verteidiger von A____ machte weiter geltend, gegen die Schilderung der Privatklägerin spreche unter anderem auch ihre Angabe, sie habe die Telefonnummer der Schwester auswendig gewusst; vor Strafgericht habe sie diese jedoch nicht mehr nennen können (Berufungsbegründung S. 2). Dieser Punkt ist indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht entscheidend. Die Tatsache, dass sie die Telefonnummer ihrer Schwester knapp drei Jahre nach den Vorfällen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr ohne weiteres aufsagen konnte, dürfte angesichts der seither vergangen Zeit auf natürlichen Erinnerungsverlust zurückzuführen sein, zumal sie im Zusammenhang mit Zahlen steht (Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage: System der Glaubhaftigkeitsmerkmale, 5. Aufl., 2011, S. 56 ff.). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin bei ihrer Befragung vor Gericht unter einer gewissen Anspannung stand, was die Erinnerung an Zahlenfolgen ebenfalls nicht begünstigt (vgl. dazu ihre Auss. Akten S. 747: „Aber im Moment bin ich etwas durcheinander.“). Entscheidend ist vielmehr, dass die Polizei telefonisch alarmiert wurde, was auch von A____ unbestritten ist (Akten S. 736, 768).

4.6      Es ist festzustellen, dass die Ambivalenz der Privatklägerin gegenüber ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern sowie die von ihr genannten Gründe, weshalb sie nicht aktiver mit Worten oder Taten versucht hatte, die Wohnung zu verlassen, dem aus der Gerichtspraxis bekannten Muster von häuslicher Gewalt entsprechen. Dabei ist typischerweise ausreichend, dass gegenüber dem Opfer nur am Anfang gewalttätig aufgetreten und gedroht wird. Die Gewalt wird verinnerlicht und muss nicht laufend vordemonstriert werden. Gerade bei Frauen mit Migrationshintergrund, unzureichenden Deutschkenntnissen und abhängigem Aufenthaltsstatus ist zudem die auch von der Privatklägerin wiederholt erwähnte Angst, die Kinder zu verlieren realistisch und führt dazu, dass die an sich vorhandenen Möglichkeiten zur Flucht nicht genutzt werden (vgl. dazu Auss. E____ Akten S. 351: „Und dann hatte ich natürlich Angst, um Hilfe zu schreien. Vor allem wegen einem wichtigen Grund: Kinder. Weil ich dachte, dass ich meine Kinder nie mehr sehen werde.“, Akten S. 744: „Ich weiss nicht, ich hatte Angst. Am Anfang bedrohte man mich, dass, wenn ich weggehe, sie mich umbringen würden. Und ausserdem hatte ich Angst um meine Kinder, ich dachte, dass, wenn ich weggehe, ich sie vielleicht nie mehr sehen würde.“).

Entgegen den Einwänden der Verteidigung hat die Privatklägerin nicht nur die Tathandlungen von A____, sondern auch die Tatbeiträge von B____ und C____ klar und unmissverständlich geschildert. Bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 1. November 2011 gab sie an, sie habe weggehen wollen, nachdem ihr Mann sie geschlagen habe. Ihr Schwiegervater habe sie jedoch gepackt und zurückgehalten (Akten S. 287: „Da sprang der Schwiegervater und zwang mich, dass ich dort bleibe.“). Dabei blieb sie auch in den weiteren Befragungen (Akten S. 349: „Da stand aber der Schwiegervater auf, packte mich und brachte mich wieder zwangsmässig ins Zimmer zurück.“, Akten S. 352: „Einmal packte mich mein Schwiegervater und drängte mich ins Zimmer.“, vgl. auch Akten S. 741: „Da packte mich der Alte, brachte mich ins Kinderzimmer, […].“). In der Einvernahme vom 7. November 2013 hat sie auch die Tathandlungen von C____ erwähnt (Akten S. 351: „Der Schwiegervater sagte mir ganz klar, ich dürfe nicht hinaus gehen. Punkt. Die Schwiegermutter verlangte von den anderen, dass sie mir keinen Schlüssel und kein Telefon geben sollten.“, vgl. dazu auch Akten S. 745: „Die Schwiegermutter hat sogar das Telefon des Festnetzanschlusses mitgenommen.“). Damit hat die Privatklägerin entgegen dem Einwand der Verteidigung sehr konkret die kausalen Tatbeiträge von B____ und C____ geschildert.

Auf die Frage der Verteidigung, weshalb die Privatklägerin nicht bei Personen, die in die Wohnung kamen, um Hilfe gebeten habe, hatte die Privatklägerin ebenfalls differenzierte und schlüssige Antworten. Sie gab an, sie habe sich ihrer Mutter nicht anvertraut, da diese bereits am 18. Oktober und damit gleich zu Beginn der Ehekrise zu ihrer Schwester gebracht worden sei (Akten S. 352). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte sie ihre Schilderungen und erläuterte, weshalb sie keine Möglichkeit gehabt habe, mit ihrer Mutter zu sprechen (Akten S. 739: „An dem Abend hat mich mein Mann in unserem Zimmer behalten und wir haben geredet. Meine Mutter schlief in der Stube mit meinen Kindern. Und am nächsten Tag, gleich nach dem Aufstehen, fuhr sie der „Alte“ [Schwiegervater] wieder zu meiner Schwester.“). Ihrem Schwager, welcher ebenfalls in den familiären Konflikt miteinbezogen worden sei, habe sie zwar ihren Wunsch, die Wohnung zu verlassen, mitgeteilt, dieser habe ihr jedoch beschieden, sie müsse bleiben (Auss. Akten S. 744: „[…], aber er sagte, ich dürfe das nicht, ich müsse hier bleiben. Das gehe nicht, dass die Kinder sozusagen auf der Strasse sind.“). Schliesslich deutet auch ihr Hinweis, das Schlimmste sei gewesen, dass C____ dabei gewesen sei, als es ihr psychisch so schlecht ging, dass sogar die Kinder es bemerkten, und diese ihr trotzdem keine Hilfe angeboten habe (Akten S. 349, 743), darauf hin, dass ihren Schilderungen reale Erlebnisse zugrunde liegen.

4.7      Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin zu Recht als glaubhaft bewertet. Damit besteht kein vernünftiger Zweifel an dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt.

5.

5.1      Betreffend die rechtliche Würdigung ist auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen. Es ist mit überzeugender Argumentation davon ausgegangen, dass sich die drei Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken der Freiheitsberaubung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht haben (Urteil S. 17). Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Von Tatherrschaft ist schon dann auszugehen, wenn die betreffende Person in wenigstens einem der drei Stadien (Entschliessung, Planung, Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 66; Forster, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, vor Art. 24 N 8; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, § 15, 1.21, 1.22). Mittäterschaft setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Im Gegensatz zum Gehilfen muss der Mittäter in massgebender Weise mitwirken, und sein Tatbeitrag muss derart wichtig sein, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 9).

Nachdem A____ seine im gleichen Haushalt lebenden Eltern über die angebliche Untreue der Privatklägerin informiert hatte, beschlossen die drei Berufungskläger, diese dürfe die Wohnung nicht mehr verlassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine besondere Verabredung für die Tat nicht erforderlich, eine Mittäterschaft kann vielmehr auch durch das tatsächliche Mitwirken bei der Ausführung begründet werden (BGer 6B_473/2012 E. 1.5). Nachdem A____ seiner Ehefrau einen Schlag ins Gesicht versetzt hatte, wurde sie von B____ am Verlassen der Wohnung gehindert, indem er sie packte und wieder ins Zimmer zurückbrachte. C____ verlangte von den beiden Männern, man solle der Privatklägerin die Schlüssel und das Telefon wegnehmen. Dadurch haben alle drei Berufungskläger in mittäterschaftlichem Zusammenwirken die Privatklägerin ihrer Freiheit beraubt. Auch das zwischenzeitliche Verlassen der Wohnung durch die einzelnen Berufungskläger in den folgenden Tagen tut ihrer Tatherrschaft keinen Abbruch, durften sie doch davon ausgehen, dass die Mittäter in ihrer Abwesenheit die eingeschüchterte Privatklägerin auch weiterhin am Verlassen der Wohnung hindern würden. Damit sind alle drei Berufungskläger der Freiheitsberaubung schuldig zu sprechen. Zusätzlich ist A____, indem er seine Ehefrau zu einem Telefongespräch mit einem fremden Mann gezwungen und ihr in diesem Zusammenhang einen Schlag ins Gesicht versetzt hat, der Nötigung sowie der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB schuldig zu sprechen.

5.2      Die Vorinstanz hat weiter als erstellt erachtet, dass A____ unter dem Namen „F____“ ein Facebook-Profil erstellt hat, auf welchem Fotos der Privatklägerin in Unterbzw. Badewäsche zu sehen sind und sie als Hure beschimpft wird. Auch diesbezüglich hat sie auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt, wonach nur ihr Ehemann als Täter in Frage komme (Auss. Akten S. 742). Auch diesen Vorhalt hat A____ bestritten und darauf hingewiesen, dass in der Familienwohnung mehrere Personen Zugang zum Computer haben, auf welchem die Bilder gespeichert waren. Zu Recht hat die Vorinstanz jedoch festgestellt, dass die Eltern B____ und C____ zwar damit theoretisch ebenfalls Zugang zu den fraglichen Bildern hatten und als Täterschaft in Frage kämen; sie seien jedoch im Umgang mit Computern und insbesondere der Plattform Facebook nicht versiert, wodurch sie als Täterschaft ausschieden. Damit stehe fest, dass nur A____ als Täter in Frage komme, zumal er als in seiner Ehre verletzter Ehemann auch ein Motiv habe (Urteil S. 18). Den schlüssigen und vollständigen Erwägungen der Vorinstanz kann auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Tat als Verleumdung in allen Punkten gefolgt werden (Urteil S. 19).

6.

6.1      Bei der Strafzumessung ist die Vorinstanz zutreffend für alle drei Berufungskläger vom Strafrahmen für die Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Es hat in Bezug auf A____ und B____ erwogen, dass der Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend Rechnung zu tragen sei.

6.2      Das Verschulden von A____ hat die Vorinstanz als schwer gewichtet und ihm ein offensichtliches Gewaltproblem attestiert (Urteil S. 19). Dem ist im Hinblick auf die Gesamtheit der begangenen Delikte zuzustimmen. Der Berufungskläger hat gemeinsam mit seinem Vater einen nichtsahnenden Kollegen auf offener Strasse brutal niedergeschlagen und ihm dabei nicht unerhebliche Gesichtsverletzungen zugefügt. Dies zeugt von grosser Kaltblütigkeit und fällt zu seinen Ungunsten ins Gewicht. Auch gegenüber seiner Ehefrau hat er ein äusserst rücksichtsloses und egoistisches Verhalten an den Tag gelegt. Mittels Körpergewalt und Einschüchterung hat er sie dazu gezwungen, mit einem vermeintlichen Nebenbuhler zu telefonieren und sie anschliessend mehrere Tage lang am Verlassen der Familienwohnung gehindert. Seine Geringschätzung gegenüber seiner ehemaligen Partnerin und Mutter seiner Kinder hat er bereits im Ermittlungsverfahren deutlich gezeigt (Einvernahme vom 8. Mai 2012: „Ich nenne meine Noch-Ehefrau Schlampe seit dem Vorfall wo ich diese Sms gesehen habe.“); von seiner fragwürdigen Verteidigungsstrategie, die Privatklägerin zu diskreditieren und sich als ihr Opfer darzustellen, ist er auch in der Berufungsverhandlung nicht abgerückt (Auss. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7: „Sie lügt, das ist alles erfunden von ihr.“, „Ihr geht es gut, aber mir geht es seit dieser Sache schlecht, ich bin in einem Loch, […].“). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass A____ weder ein Geständnis noch besondere Kooperation zugutegehalten werden können, welche ihm strafmindernd angerechnet werden könnten. Vielmehr stellt er sich als alleiniges Opfer dar und macht namentlich geltend, durch die Vorfälle mit seiner ehemaligen Partnerin derart gelitten zu haben, dass er seither aus psychischen Gründen dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig sei (Protokoll Berufungsverhandlung p. 3). Das Vorleben von A____, der im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen ist und keine Vorstrafen aufweist, ist neutral zu bewerten.

Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip – wonach die Strafe für die schwerste Tat angemessen erhöht wird – nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Das Gericht kann nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Wird für eine Tat, für welche Geldoder Freiheitsstrafe angedroht ist, eine Freiheitsstrafe ausgesprochen, hat das Gericht besonders zu begründen, weshalb diese unter präventiven Gesichtspunkten die einzig zweckmässige Sanktion darstellt. Das gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch dann, wenn die Tat zusammen mit anderen Taten beurteilt wird, für welche konkret eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Für mehrere im gleichen Urteil beurteilte Delikte darf nur dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausgefällt würde. Es genügt nicht, dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt solche Strafen androhen (BGE 138 IV 201 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweisen; BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2, 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.7.1).

Neben der Freiheitsberaubung hat sich A____ der einfachen Körperverletzung, der Nötigung sowie der Verleumdung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gemacht. Diese werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Derselben Strafdrohung unterliegen die einfache Körperverletzung mit einer Waffe und die Nötigung zum Nachteil von D____ sowie das Vergehen gegen das Waffengesetz. Damit sehen die Strafdrohungen sämtlicher durch A____ begangener Delikte Geldoder Freiheitsstrafe vor. Für die Freiheitsberaubung hat die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt und diese mit Blick auf die zahlreichen weiteren Delikte verdoppelt. Damit hat sie eine Gesamtstrafe ausgesprochen. Dies wurde vom Berufungskläger zu Recht nicht moniert. Die Vorinstanz hat zu Recht für jeden einzelnen der begangenen Normverstösse eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Unter Berücksichtigung des engen Zusammenhanges innerhalb der beiden Deliktskomplexe in persönlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht einerseits und der möglichst grossen präventiven Effizienz der Strafe anderseits rechtfertigt sich die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf sämtliche Delikte (vgl. auch BGer 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.7), zumal der Berufungskläger unter diesen Umständen vom Asperationsprinzip profitiert.

Die Vorinstanz hat als Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung eine Freiheitsstrafe von acht Monaten festgelegt (Urteil S. 20). Dies entspricht innerhalb des Strafrahmens von Art. 138 Ziff. 1 StGB einem eher leichten Tatverschulden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Privatklägerin während der Dauer der Tat innerhalb der Wohnung immerhin frei bewegen, ihren alltäglichen Verrichtungen nachgehen und ihre Kinder bei sich haben konnte. Nach dem Gesagten erscheint die Einsatzstrafe der Vorinstanz angemessen. Auch die Verdoppelung der Einsatzstrafe im Hinblick auf die zahlreichen weiteren Delikte ist nicht zu beanstanden. Alles in allem trägt die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 16 Monaten für die Gesamtheit der beurteilten Delikte dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen von A____ angemessen Rechnung. Da der Berufungskläger nicht vorbestraft ist, ist ihm der bedingte Strafvollzug bei einer minimalen Probezeit von zwei Jahren zu Recht gewährt worden.

Der Berufungskläger hat die von der Vorinstanz für die Dauer der Probezeit angeordnete Bewährungshilfe nicht explizit angefochten. Da das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt bestätigt wird, ist auch die Anordnung von Bewährungshilfe unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urteil S. 20).

6.3      Das Verschulden von B____ ist von der Vorinstanz zutreffend als erheblich bezeichnet worden (Urteil S. 20 f.). Auch er war bei beiden Tatkomplexen aktiv beteiligt und schreckte zur Problemlösung in Familie und Freundeskreis nicht vor der Anwendung von Gewalt zurück. Als Vater und Familienoberhaupt wäre von seiner Seite eine Deeskalation des jeweiligen Konflikts am ehesten möglich und erfolgversprechend gewesen. Diese besondere Verantwortung hat er indessen nicht wahrgenommen und sich stattdessen aktiv an den Gewaltdelikten seines Sohnes beteiligt. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er im Familienkonflikt eine zwiespältige Rolle einnahm, indem er die Schwiegertochter einerseits am Verlassen der Wohnung hinderte und sie anderseits tröstete.

B____ stammt aus dem Kosovo und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz arbeitete er als Gipser und gründete immer wieder neue Firmen, die teilweise unter ungeklärten Bedingungen Konkurs gingen (vgl. dazu Akten der Verfahren [...] und [...] des Kantons Zürich). Infolge eines Unfalls ist der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben heute arbeitsunfähig (Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Auch ihm können weder Kooperation noch Reue strafmindernd zugutegehalten werden.

Die Vorinstanz ist auch für B____ korrekt von einer Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Aufgrund der zusätzlichen Delikte (einfache Körperverletzung mit einer Waffe sowie Vergehen gegen das Waffengesetz) hat es die Strafe angemessen erhöht und ist zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten gelangt (Urteil S. 21). Dem ist zu folgen. Aus den gleichen Überlegungen wie bei A____ wird die Strafe als Freiheitsstrafe und nicht als Geldstrafe ausgesprochen (vgl. oben E. 6.2). Da es sich auch bei B____ um einen Ersttäter handelt, wird auch ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs mit einer zweijährigen Probezeit gewährt.

6.4      Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich auch das Verschulden von C____ als nicht mehr leicht bezeichnet (Urteil S. 22). Sie hat sich aktiv an der Freiheitsberaubung zum Nachteil ihrer Schwiegertochter beteiligt und keinerlei Versuch unternommen, den Konflikt zu entschärfen oder zu schlichten oder die missliche Lage für die Privatklägerin zumindest etwas erträglicher zu machen.

Auch C____ wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und verfügt über keine Berufsausbildung. Sie gab an, neben ihrer Aufgabe als Hausfrau als Putzfrau gearbeitet zu haben, aktuell sei sie jedoch arbeitslos (Prot. Berufungsverhandlung S. 4). Auch sie stritt die gegen sie erhobenen Vorwürfe bis zuletzt ab, so dass ihr weder Kooperation noch ein Geständnis zugutegehalten werden können. Das Strafgericht hat für C____ folgerichtig die für das Delikt der Freiheitsberaubung festgesetzte Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil erklärt. Praxisgemäss ist auch ihr als Ersttäterin der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit zu gewähren.

7.

7.1      Die von der Vorinstanz über A____ verfügte Anweisung, das auf den Namen „F____“ erstellte Facebook-Profil unverzüglich zu löschen, wird unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen ohne weitere Bemerkungen bestätigt (Urteil S. 22 f.).

7.2      Die Vorinstanz hat A____ in teilweiser Gutheissung der entsprechenden Adhäsionsklage der Privatklägerin zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 1. November 2011 für die erlittene seelische Unbill verurteilt. Die Mehrforderung von CHF 2‘000.– wurde abgewiesen (Urteil S. 23 f.). Zudem wurden B____ und C____ in solidarischer Haftung zu je CHF 2‘000.– Genugtuung verurteilt. Entsprechend ihrem Hauptantrag auf Freispruch in allen Punkten haben die Berufungskläger auch die Abweisung der Zivilforderung beantragt. Demgegenüber hat die Privatklägerin beantragen lassen, das Urteil des Strafgerichts sei auch bezüglich der Genugtuung zu bestätigen.

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden der Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 132 II 177 E. 2.2.2 S. 119 mit Hinweisen). Angesicht der Bestätigung der erstinstanzlichen Verurteilung wegen Freiheitsberaubung sowie betreffend A____ zusätzlich wegen Nötigung und einfacher Körperverletzung steht der Privatklägerin grundsätzlich eine Genugtuung zu. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen BGer 6B_354/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 5.2). Die vom Strafgericht festgelegte Höhe der Genugtuung ist dem Mass des Eingriffs in die persönliche Freiheit der Privatklägerin und dessen psychischen Folgen angemessen und daher zu bestätigen (Urteil S. 23 f.).

8.

8.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufungen vollumfänglich abzuweisen sind. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Da die Berufungskläger unterliegen, sind ihnen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von je CHF 1‘000.– für A____ und B____ sowie CHF 800.– für C____ aufzuerlegen. Die amtlichen Verteidiger werden für ihre Bemühungen, gestützt auf die an der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnoten, aus der Gerichtskasse entschädigt. Aufgrund des der Privatklägerin gewährten Kostenerlasses wird ihrer Rechtsvertreterin ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

8.2      Gemäss Art. 130 lit. d StPO müssen alle drei Berufungskläger auch im Berufungsverfahren zwingend verteidigt werden. Die Verfahrensleitung hat diese sogenannte notwendige Verteidigung sicherzustellen (Art. 131 StPO) und zu diesem Zweck gegebenenfalls die amtliche Verteidigung anzuordnen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Dies hat die Instruktionsrichterin getan, indem sie den Berufungsklägern mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 die notwendige amtliche Verteidigung bewilligt hat. Die Berufungskläger wurden jedoch darauf hingewiesen, dass unterliegende Beschuldigte dennoch zur Erstattung der Entschädigung verpflichtet werden können, wenn es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben oder sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachkommen.

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderliche sind. In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen „Notgroschen“ von CHF 25‘000.– übersteigt, ist der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1).

Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation zu würdigen. Dabei sind neben den Einkünften auch sämtlichen finanziellen Verpflichtungen sowie der Vermögenssituation der gesuchstellenden Person Rechnung zu tragen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Es genügt nicht, Behauptungen aufzustellen; diese müssen vielmehr belegt werden. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen. Insbesondere ist sie weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche – wirkliche oder vermeintliche – Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie selber solche feststellt (BGE 125 IV 161 E. 41 S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen; AGE BEZ.2012.78 vom 15. Februar 2013 E. 3.1).

8.3      Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juli und vom 1. Oktober 2015 wurden die Berufungskläger zur Einreichung der vollständigen Unterlagen betreffend ihre wirtschaftliche Situation aufgefordert. A____ liess am 28. September 2015 Dokumente einreichen, wonach er ab November 2014 bei der Firma H____ AG als Geschäftsführer einen monatlichen Bruttolohn von CHF 4‘500.– erzielte. Aus den am 1. Oktober 2015 von B____ eingereichten Dokumenten geht hervor, dass er im Sommer 2015 ebenfalls bei der H____ AG einen Bruttolohn von CHF 5‘500.– bezog. Am 1. Oktober 2015 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, das Gericht gehe davon aus, dass die Firma H____ AG wirtschaftlich der Familie [...] gehöre. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 reichte A____ ein Schreiben ein, wonach seine Schwester [...] Hauptaktionärin der betreffenden Firma sei. Daraufhin wurden die Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass das Berufungsgericht aufgrund der Akten und den eingereichten Unterlagen zur Auffassung gelangen könnte, dass wirtschaftlich gesehen, die Firma H____ AG der ganzen Familie gehöre und keine Hablosigkeit vorliege. Auch ihre Ausgaben haben die Berufungskläger nur unzureichend belegt. A____, B____ und C____ leben nach wie vor in einer gemeinsamen Wohnung. Eine klare Trennung ihrer finanziellen Verhältnisse ist nicht möglich. So waren etwa die Krankenversicherungsrechnungen für die neue Partnerin von A____ und die beiden gemeinsamen Kinder [...] und [...] an B____ adressiert. Diese Rechnung wurde jedoch als Beleg für bezahlte Alimente durch A____ eingereicht (Eingabe vom 19. Oktober 2015). Die Prämienverbilligung, die sich aus dem Kontoauszug der UBS vom 22. Januar 2015 ergibt, wurde indessen nicht erwähnt.

Auch an der Berufungsverhandlung konnte keine Klärung der finanziellen Verhältnisse der Berufungskläger erzielt werden. Auf Nachfrage machten die Berufungskläger veränderte Verhältnisse geltend, ohne diese indessen zu belegen. A____ gab zu Protokoll, er lebe mit einer neuen Partnerin und zwei gemeinsamen Kindern weiterhin bei seinen Eltern. Alimente an seine getrennt lebende Ehefrau und die drei Kinder bezahle er keine. Er arbeite immer noch bei der H____ AG, welche seine Schwester von seinem Vater geschenkt bekommen habe. Da er jedoch psychisch nicht mehr in der Lage sei zu arbeiten, transportiere er lediglich noch Material und verdiene dennoch CHF 4‘200.–. Er manage die Firma, sei der einzige Angestellte und könne beliebig Lohnvorschüsse beziehen. Weiter gab er an, mit von einem nicht näher bekannten Kollegen geliehenem Geld die Firma [...] GmbH gegründet zu haben. B____ gab an, er sei seit einem neuen Unfall seit dem 12. März 2015 arbeitsunfähig und erhalte ein Taggeld der H____ AG. An frühere Firmen, welche er besessen habe, könne er sich nicht mehr erinnern. C____ sagte aus, sie sei arbeitslos, weil sie keine Arbeitsstelle als Putzfrau finde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.).

Alles in allem ist im Laufe des Berufungsverfahrens der Eindruck entstanden, die Berufungskläger bezweckten durch ihre Eingaben nicht die Offenlegung ihrer finanziellen Situation, sondern seien vielmehr bestrebt, die tatsächlichen Verhältnisse zu vertuschen. Dieser Eindruck hat sich durch ihre Aussagen vor den Schranken des Berufungsgerichts noch verstärkt. Insbesondere vor dem Hintergrund der von B____ geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit, welche im Widerspruch zu den zahlreichen Firmengründungen steht (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2012) sowie der aus dem Kanton Zürich beigezogenen Akten [...] und [...], welche Verfahren betreffen, in denen A____ und B____ unter anderem Misswirtschaft zum Nachteil diverser von ihnen gegründeten Firmen vorgeworfen wird, ist festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie [...] nach wie vor höchst undurchsichtig sind. Damit sind die Berufungskläger der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, und es ist ihnen nicht gelungen, ihre Hablosigkeit zu belegen. Daraus folgt, dass die Berufungskläger dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) sowie in solidarischer Haftung die Kosten für die Prozessentschädigung der Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Art. 138 Abs. 2 StPO) zurückzuerstatten haben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 19. September 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Freispruch von A____ in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift von der der Anklage des Angriffs, in Bezug auf Ziff. 2.1 der Anklageschrift von der Anklage der Tätlichkeiten (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) und in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der Anklage der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung)

-      Kostenloser Freispruch von G____ von der Anklage des Angriffs, der einfachen Körperverletzung (mit Waffe und zum Nachteil einer wehrlosen Person) sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz

-      Freispruch von B____ in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der Anklage der Drohung

-      Freispruch von C____ in Bezug auf Ziff. 2.3 der Anklageschrift von der Anklage der Drohung

-      Abweisung der Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 2‘000.– von E____ gegen A____

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung

A____ wird der einfachen Körperverletzung (mit Waffe), der Freiheitsberaubung, der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach Scheidung), der Verleumdung, der mehrfachen Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 al. 1 und 2, 174 Ziff. 1, 181 und 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet, insbesondere im Hinblick auf eine Gewaltberatung und Risikoabschätzung.

A____ wird zu CHF 3‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2011 an E____ verurteilt.

A____ wird unter der Androhung der Säumnisfolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuches aufgefordert, das von ihm erstellte Facebook-Profil „F____“ sofort zu löschen. Art. 292 StGB lautet: „Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.“

B____ wird der einfachen Körperverletzung (mit Waffe), der Freiheitsberaubung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und 2 al. 1 und 2 sowie Art. 183 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            B____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2011, in solidarischer Haftung mit C____, an E____ verurteilt.

            C____ wird der Freiheitsberaubung schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 183 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            C____ wird zu CHF 2‘000.– Genugtuung zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. November 2011, in solidarischer Haftung mit B____, an E____ verurteilt.

Die Berufungskläger tragen für das erstinstanzliche Verfahren ihre persönlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘466.50 A____, CHF 1‘133.50 B____ sowie CHF 689.50 C____ sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– A____, CHF 3‘000.– B____ und CHF 2‘000.– C____. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Strafgerichts.

            Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 1‘000.- für A____ und B____ sowie CHF 800.– für C____ (einschliesslich Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger von A____, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘050.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 101.50, zuzüglich 8% MWST von total CHF 252.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. A____ hat dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

Dem amtlichen Verteidiger von B____, Dr. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘850.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 91.50, zuzüglich 8% MWST von total CHF 315.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. B____ hat dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

Dem amtlichen Verteidiger von C____, lic. iur. [...], substituiert durch MLaw [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘030.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 54.20, zuzüglich 8 % MWST von total CHF 406.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. C____ hat dem Appellationsgericht die Verteidigungskosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a der Strafprozessordnung zurückzuerstatten.

Der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2‘400.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 41.45, zuzüglich 8% MWST von total CHF 195.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Berufungskläger haben dem Appellationsgericht die Prozessentschädigung in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung in solidarischer Haftung zurückzuerstatten.

Urteil geht an:

- Berufungskläger A____

- Berufungskläger B____

- Berufungsklägerin C____

- Privatkläger D____

- Privatklägerin E____

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Strafgericht Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro

- Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen

- Strafregister-Informationssystem VOSTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

SB.2014.129 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 01.12.2015 SB.2014.129 (AG.2016.133) — Swissrulings