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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.03.2016 SB.2014.117 (AG.2016.348)

16 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,167 mots·~26 min·2

Résumé

einfache Körperverletzung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2014.117

URTEIL

vom 16. März 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

[…]

vertreten durch lic. iur. […], Advokat,

[…]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

B____                                                                                                                    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom

18. August 2014

betreffend einfache Körperverletzung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl vom 8. Mai 2014 wegen einfacher Körperverletzung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit zwei Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 500.– und zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3‘602.80 und einer Gebühr von CHF 300.– verurteilt. Dagegen erhob A____ am 16. Mai 2014 rechtzeitig Einsprache.

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 18. August 2014 der einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 22. bis 24. September 2013, unter Auferlegung einer zweijährigen Probezeit. Ausserdem wurde er zu einer Busse in Höhe von CHF 300.– sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 2‘799.60 und einer Urteilsgebühr verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 28. August 2014 Berufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 25. November 2014 beantragt er in formeller Hinsicht, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Materiell sei er in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei der ihm von der Vorinstanz auferlegte Tagessatz zu reduzieren. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatsanwaltschaft zu überbinden, eventualiter seien ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zudem seien ihm CHF 500.– als Schadenersatz, CHF 1‘000.– als Genugtuung für das Verfahren, CHF 400.– als Haftentschädigung sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 2‘565.– zuzusprechen.

Ebenfalls mit Berufungserklärung vom 25. November 2014 hat der Berufungskläger zwei Beweisanträge stellen lassen. Erstens sei die Fotografie seines Backofens zu den Akten zu nehmen, zweitens seien beim Institut für Rechtsmedizin (IRM) zusätzliche Auskünfte einzuholen. Mit begründeter Verfügung vom 15. Januar 2015 hat die Verfahrensleitung dem ersten Antrag stattgegeben, während sie den zweiten – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheides des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen hat.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 13. Januar 2015 auf kostenfällige Abweisung der Berufung plädiert. Die Privatklägerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

In der Berufungsverhandlung vom 16. März 2016 ist zunächst der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; [EG StPO; SG 257.100]). Auf das formund fristgerecht erhobene Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung und die damit in Zusammenhang stehende Strafe sowie gegen die Höhe der Verfahrenskosten. Hingegen sind der Schuldspruch betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die entsprechende Busse von CHF 300.– in Rechtskraft erwachsen.

1.3      Der Berufungskläger hat den von der Verfahrensleitung unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesenen Antrag auf Einholung zusätzlicher Auskünfte beim IRM in der Berufungsverhandlung erneut gestellt. Dazu hat er ausgeführt, es gehe darum, die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zu hinterfragen; in diesem Zusammenhang seien auch Feststellungen von Personen, die mit ihr geredet hätten, zu berücksichtigen (Prot. Berufungsverhandlung p. 2). Das urteilende Gericht hat sich der Einschätzung der Verfahrensleitung angeschlossen. Das IRM hat in seinem Gutachten vom 8. Oktober 2013 jede Art von thermischer Schädigung (so auch durch die Heizspirale eines Backofens) als mögliche Ursache der diagnostizierten Verletzungen am linken Arm der Privatklägerin erachtet (Akten S. 110, Gutachten p. 6). Weitergehende Aussagen des IRM sind anhand der Fragestellung des Berufungsklägers nicht zu erwarten. Die Würdigung der Aussagen der Beteiligten sowie deren Beurteilung hinsichtlich Plausibilität und Glaubhaftigkeit fallen sodann nicht in den Zuständigkeitsbereich des IRM, sondern sind Aufgabe des Sachgerichts. Damit erscheinen die vom Berufungskläger beantragten zusätzlichen Auskünfte zur weiteren Klärung des Sachverhalts weder erforderlich noch zweckmässig, so dass darauf zu verzichten ist.

1.4     

1.4.1   Die Privatklägerin hat am 22. September 2013 Strafantrag wegen Drohung und Tätlichkeiten gegen den Berufungskläger gestellt. Die im Polizeirapport festgehaltenen Schilderungen der Privatklägern schliessen eine durch den Berufungskläger begangene einfache Körperverletzung klar mit ein (Akten S. 62: „Weil er die Kritik, welche ich an ihm anbrachte, nicht ertrug, hat er seine Zigarette, welche er rauchte, auf meinem linken Arm [Bereich Ellbogen] ausgedrückt.“).

1.4.2   Wie bereits vor erster Instanz rügt die Verteidigung, der Strafantrag der Privatklägerin sei rechtsmissbräuchlich, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Sie habe mit falschen Anschuldigungen und auf unwahren Angaben basierenden Strafanzeigen wiederholt versucht, den Berufungskläger zur Fortführung der Beziehung zu nötigen (Akten S. 254, 257, Prot. Berufungsverhandlung p. 3).

Es trifft zu, dass die Privatklägerin bereits im März 2013 eine erste Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Vergewaltigung erstattete. Diese zog sie in der Folge wieder zurück und nahm die Beziehung zum Berufungskläger wieder auf. Eine weitere Anzeige, diesmal wegen Tätlichkeiten, erging am 18. August 2013 (Akten S. 169). Schliesslich erstattete die Privatklägerin am 22. September 2013 erneut Strafanzeige gegen den Berufungskläger wegen Drohung, Tätlichkeiten und Vergewaltigung (Akten S. 70). In Bezug auf mehrfache Vergewaltigung, Drohung und Tätlichkeiten wurde das Verfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2014 mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt (Akten S. 207). Hingegen erging gleichentags ein Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten S. 205).

Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die in Frage stehende Strafanzeige vom 22. September 2013 rechtsmissbräuchlich sei. Das Strafgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, eine Bestrafung des Täters verlangen kann. Den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die dem Strafantrag zugrunde liegenden Beweggründe nichts an dessen Kerngehalt ändern würden und allenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Antrag stellenden Person zu berücksichtigen seien, ist nichts hinzuzufügen (Urteil E. I. 2 p. 3).

1.4.3   Schliesslich bringt der Verteidiger vor, die Privatklägerin habe sich an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weder an die beanzeigte Tat noch an die dadurch entstandene Verletzung erinnert. Daraus müsse geschlossen werden, dass sie ihre frühere Aussage implizit widerrufen und den Strafantrag zurückgezogen habe (Berufungsbegründung p. 4 f.).

Auch diese Rüge der Verteidigung ist unbegründet. Zwar geht aus den Aussagen der Privatklägerin vor erster Instanz hervor, dass sie den Grund für ihre Vorladung nicht mehr präsent hatte, sondern davon ausging, es handle sich um einen anderen Vorfall. Entgegen der Argumentation der Verteidigung hat sie die Tathandlung aber nicht verneint, sondern sie konnte sich an die konkrete Verletzungshandlung nicht mehr erinnern. In Anbetracht der Tatsache, dass die Privatklägerin eine längere Beziehung mit dem Berufungskläger unterhalten hatte, in deren Verlauf es wiederholt zu Polizeirequisitionen mit entsprechenden Vorwürfen kam und der inkriminierte Vorfall bereits ein Jahr zurücklag, ist erklärbar, dass sie diese nicht mehr in Erinnerung hatte. Daraus kann aber keineswegs auf einen stillschweigenden Rückzug des Strafantrags geschlossen werden. So verkennt der Verteidiger offensichtlich, dass die Privatklägerin nach der Klarstellung, um welchen Vorwurf es sich handle, am Schluss der Befragung vor Strafgericht auf Frage explizit zu Protokoll gab: „Ich halte nach wie vor fest am Strafantrag“ (Auss. Privatklägerin Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 257). Von einem impliziten Widerruf ihrer früheren Aussagen kann keine Rede sein.

1.5      Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm ohne Angabe von Gründen einen grossen Teil der Untersuchungs- und Verfahrenskosten auferlegt, obwohl er teilweise obsiegt habe. Es sei festzustellen, dass dadurch sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dies sei bei der Kostenauferlegung für das Berufungsverfahren zu berücksichtigen (Berufungsbegründung p. 3).

Soweit der Kostenentscheid der Vorinstanz inhaltlich angefochten wird, fehlt es an einem Feststellungsinteresse, kann doch der Berufungskläger eine Leistung im Sinne der Aufhebung oder Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten beantragen. Ein allfälliges Durchdringen vor Berufungsgericht betreffend den erstinstanzlichen Kostenentscheid wird bei der Verlegung der Kosten im zweitinstanzlichen Verfahren berücksichtigt. Der Antrag des Berufungsklägers auf Begründung der Kostenauferlegung ist vor Berufungsgericht – welches gemäss Art. 398 Abs. 2, 3 StPO mit freier Kognition entscheidet – erneut vorgebracht worden (vgl. unten E. 5.1), womit eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wäre (vgl. AGE SB.2012.14 vom 14. März 2013 E. 3.2 m.H. auf BGE 138 II 77 E. 4 S. 84 f.).

2.

2.1      Mit Strafbefehl vom 8. Mai 2014 wird dem Berufungskläger vorgeworfen, der Privatklägerin im Rahmen einer Auseinandersetzung mindestens einmal eine brennende Zigarette bzw. einen Joint auf den linken Unterarm gedrückt und ihr dadurch Brandblasen zugefügt zu haben (Akten S. 205 f.). Die Vorinstanz hat erwogen, der angeklagte Sachverhalt stütze sich in erster Linie auf die Aussagen der Privatklägerin (Akten S. 61 f., 73, 76). Als zusätzliche objektive Beweismittel lägen der Polizeirapport vom 22. September 2013 (Akten S. 61) mit den von den Beamten erstellten Bildern (Akten S. 69), der Pikett-Ausrückbericht (Akten S. 73 ff.) sowie das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. Oktober 2013 (Akten S. 105-112) vor. Der Sachverhalt sei damit erstellt und als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet den Vorhalt. Im Ermittlungsverfahren gab er auf Vorhalt an: „Von dem wüsste ich nichts“ (Akten S. 86). Mit seiner Berufung bringt er vor, die Privatklägerin habe zwei Tage vor der angeblichen Tat bei ihm in der Wohnung Pizza zubereitet und mutmasst, die Verletzungen an ihrem linken Ellbogen seien möglicherweise durch einen Kontakt mit der Heizschlange des Ofens entstanden (Berufungsbegründung p. 4). Die Privatklägerin habe den Berufungskläger in der Vergangenheit immer wieder falsch belastet. Sie sei zum angeblichen Tatzeitpunkt zudem stark angetrunken gewesen. Schliesslich habe sie sich in der Hauptverhandlung vor Strafgericht überhaupt nicht mehr an die Tat erinnert. Da aus diesen Gründen auf ihre früheren Aussagen nicht abgestellt werden könne, sei er im Zweifel nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen (Berufungsbegründung p. 5).

2.3      Der Berufungskläger macht wie bereits vor erster Instanz auch vor Berufungsgericht geltend, die Privatklägerin habe ihn zu Unrecht beschuldigt, um ihn zu einer Fortsetzung der Beziehung zu nötigen. Sie sei unglaubwürdig; auf ihre Aussagen könne deshalb nicht abgestellt werden (Prot. Berufungsverhandlung p. 3).

Die generelle Glaubwürdigkeit einer Person lässt keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit von konkreten Aussagen zu. Es kommt ihr daher nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGE 128 I 81 E. 2 S. 85 f.). Zu beurteilen ist somit nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, sondern einzig die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den dem Urteil zugrunde liegenden konkreten Vorfällen (Steller/Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Ein Handbuch, Bern 1997, S. 15, 21). Das Gericht hat die Aussagen von Zeugen- und Auskunftspersonen aufgrund seiner Kenntnisse aus der Aussagepsychologie und Befragungstechnik zu würdigen. Dabei ist vom Gehalt der Aussagen auszugehen, der namentlich mittels der so genannten Realkriterien auf seine Glaubhaftigkeit überprüft wird (vgl. dazu Hussels, Von Wahrheit und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33). Dagegen ist die Glaubwürdigkeit eines Zeugen kein tauglicher Anhaltspunkt für die Beurteilung bestimmter Aussagen. Zwar speilt bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit stets auch die Aussagegenese eine Rolle; hierbei wäre die Kenntnis von besonderen Beweggründen für eine Falschaussage durchaus erhellend. Es müssten jedoch ganz spezifische Motive sein, die nicht gemeinhin bei der Würdigung von Aussagen mitveranschlagt werden. So ist bei der Würdigung der Aussagen einer geschädigten Person allgemein ein mögliches Bedürfnis nach Rache und Vergeltung – namentlich, wenn früher eine Freundschaft  oder eine Liebesbeziehung zur beschuldigten Person bestanden hat – mit zu berücksichtigen.

2.4      Es trifft zu, dass sich die vor den Schranken des Strafgerichts als Auskunftsperson befragte Privatklägerin offensichtlich nicht mehr daran erinnern konnte, vom Berufungskläger mit einem Joint am Arm verletzt worden zu sein. So sprach sie zunächst von einer Brandverletzung am Knie. Auf Nachfrage gab sie an, am Arm keine Narbe zu haben. Sie könne es nicht mehr wirklich sagen und wolle nichts Falsches sagen. Auf erneute Nachfrage wiederholte sie, sich nicht mehr daran erinnern zu können (Auss. Privatklägerin Prot. HV Akten S. 255-256). Entgegen der Argumentation der Verteidigung spricht dieses Aussageverhalten aber nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit der früheren Anschuldigungen. Es ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ein knappes Jahr nach der (dritten) Anzeige gegen den Berufungskläger nicht mehr sämtliche Vorfälle gleich präsent haben kann. Gemäss ihren ursprünglichen Angaben war sie innert weniger Tage gleich zweimal vom Berufungskläger mit brennenden Zigaretten verletzt worden. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich hauptsächlich an denjenigen Vorfall erinnert, welcher dauerhaft sichtbare Spuren hinterlassen hat, wie dies offenbar am linken Bein der Fall war (Akten S. 169). Als weitere Erklärung für die Erinnerungslücken ist der zugestandenermassen langfristige Alkoholkonsum der Privatklägerin zu berücksichtigen. Es ist gerichtsnotorisch, dass häufiger und übermässiger Alkoholkonsum über einen längeren Zeitraum die Gehirnleistung und das Erinnerungsvermögen merklich beeinträchtigt (vgl. die mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 7. Oktober 2013 festgestellte Alkoholisierung von 2,3 Promille [Akten S. 113] sowie die Angaben der Privatklägerin zum Alkoholkonsum Akten S. 121). Die Privatklägerin bekräftigte vor Strafgericht, sie wolle den Strafantrag aufrechterhalten und wünsche eine Bestrafung des Berufungsklägers. Nachdem sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder daran erinnert worden war, nutzte sie aber die Gelegenheit nicht etwa dazu, dem Gericht angeblich aufgefrischte Erinnerungen zu präsentieren, sondern blieb vielmehr mit entwaffnender Ehrlichkeit dabei, sich schlicht nicht mehr erinnern zu können bzw. sich einzig auf das damals dokumentierte Verletzungsbild verlassen zu können. Dieses Eingeständnis von Erinnerungslücken macht ihre Depositionen besonders glaubhaft und schliesst eine bewusste Falschbeschuldigung aus.

2.5      Die Schilderungen der Privatklägerin im Ermittlungsverfahren erfüllen diverse Realkriterien, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Anlässlich der Einvernahme vom 22. September 2013 (Akten S. 76 ff.) sowie der Untersuchung durch das IRM gab sie ihren Bericht jeweils in freier Rede zu Protokoll und schilderte den Ablauf des gemeinsam verbrachten Wochenendes in der Wohnung des Berufungsklägers detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Trotz ihrer Konstanz wirken die Aussagen nicht stereotyp; so fällt eine gewisse Sprunghaftigkeit in der zeitlichen Abfolge der Ereignisse auf. Zudem stellt sie den fraglichen Vorfall in Bezug zu den räumlichen und zeitlichen Umständen (Auss. Privatklägerin Akten S. 76: „Nach einer Weile bin ich wieder zurück ins Wohnzimmer gegangen […]. Ich sass zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Sofa. […] Dann bin ich aufgestanden und wollte in der Küche meine beiden Taschen holen […]“). Sie schilderte auch Interaktionen zwischen ihr und dem Berufungskläger und beschrieb sehr anschaulich die Eskalation des Streites, nachdem sie aus dem Schlafzimmer gekommen war und er ihr vorgeworfen habe, wieder „gesoffen“ zu haben (Akten S. 76). Weiter schilderte sie innerpsychologische Vorgänge beim Berufungskläger (Akten S. 79: „[…], er ist immer unausstehlich, wenn er getrunken hat. Er wird richtig primitiv, wenn er getrunken hat. Er sucht auch immer den Streit […]). Schliesslich räumte sie auch eigenes Fehlverhalten ein (Akten S. 76: „Ich muss zugeben, ich habe ihn auch ‚geföbellt‛. Ich habe ihm u.a. an den Kopf geworfen, dass er ein ‚verdammtes Arschloch‛ sei usw.“). In der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 (Akten S. 121 ff.) schilderte sie die Ereignisse wiederum ausführlich und ohne wesentliche Widersprüche zu ihren früheren Aussagen, liess jedoch die Verbrennung mit dem Joint unerwähnt. Dass dieser Punkt nicht zur Sprache kam, führt der Verteidiger darauf zurück, dass die Privatklägerin den Berufungskläger zu Unrecht belastet hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin in der Einvernahme vom 10. Dezember 2013 zu diversen Vorwürfen aus insgesamt drei Strafanzeigen befragt wurde und es dadurch zu einer gewissen Verwirrung hinsichtlich der einzelnen Vorfälle kam. Die Privatklägerin erklärte, die genaue Reihenfolge der Vorfälle nicht mehr ohne weiteres rekonstruieren zu können (Auss. Privatklägerin: „Ich mag mich noch sehr gut daran erinnern, mit der Reihenfolge habe ich ein wenig ein Durcheinander“). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, das inkriminierte Ereignis sei offenbar angesichts des weit schwerer wiegenden Vergewaltigungsvorwurfes in den Hintergrund getreten. Auf ihre zutreffenden Ausführungen ist zu verweisen (Urteil E. II 1 p. 5).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist die Entstehung der Aussage stets mit zu berücksichtigen. Die Privatklägerin hat gemäss ihren konstanten Aussagen unmittelbar nach dem Vorfall die Wohnung des Berufungsklägers verlassen und sogleich die Polizei requiriert (Akten S. 60 ff.). In Bezug auf den inkriminierten Vorfall, welcher namentlich im Vergleich zu den (nicht nachgewiesenen) Vergewaltigungsvorwürfen nicht besonders schwerwiegend anmutet, gibt es keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin beabsichtigte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Anschuldigungen beschlagen ihre Aussagen betreffend die vorliegend zu beurteilende Tat nicht. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin dreimal Anzeige gegen den Berufungskläger erstattet, diese teilweise wieder zurückgezogen oder einen Rückzug in Erwägung gezogen hat, macht den Aussagen nicht unglaubhaft. Die Privatklägerin hat nicht verhehlt, dass sie trotz der negativen Erfahrungen nach Erstattung der Anzeigen den Kontakt zum Berufungskläger wieder gesucht und die Beziehung zu ihm wieder aufgenommen habe. Dieses auf den ersten Blick widersprüchliche und paradoxe Verhalten vermochte sie einfühlbar zu erklären (Auss. Privatklägerin Akten S. 122: „Weil ich noch zuviel Gefühl hatte für ihn und wir wieder zusammen gekommen sind. Durch das wollte ich ihm die Zukunft nicht verhunzen und darum habe ich zurückgezogen.“, Akten S. 123: „[…] gute Frage, Liebe, Dummheit, Abhängigkeit, ich kann es nicht genau sagen“).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisen, was für die Zuverlässigkeit der Aussagen spricht. Ihre konstanten, stimmigen und anschaulichen Schilderungen, bei denen sie auch ihr eigenes ambivalentes Verhalten eingestand, erscheinen überzeugend. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin deshalb zu Recht als glaubhaft eingestuft.

2.6      In objektiver Hinsicht stützen auch die im Zuge des Polizeirapportes vom 22. September 2013 angefertigten Lichtbilder (Akten S. 69) sowie die Ergebnisse der rechtsmedizinischen Untersuchung die Aussagen der Privatklägerin, was ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit spricht. Im Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2014 wurden „(…) einzelne, mit klarer Flüssigkeit gefüllte Oberhautblasen auf gerötetem Grund am linken Unterarm nahe der Ellenbeuge“ diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, die Läsionen zeigten typische Merkmale einer thermischen Schädigung der Haut (Verbrennung 2. Grades) und seien aus rechtsmedizinischer Sicht gut vereinbar mit der angegebenen Einwirkung einer brennenden Zigarette (Joint), welche kurze Zeit vor dem Untersuchungszeitpunkt stattgefunden haben dürfte. Da es sich um verhältnismässig kleine Einzelläsionen handle, komme prinzipiell aber auch jede andere Art einer thermischen Schädigung nach Hautkontakt mit einem heissen Gegenstand ursächlich in Betracht, beispielsweise die Heizspirale im Backofen eines Elektroherdes (Akten S. 110). Daraus folgt, dass das Verletzungsbild grundsätzlich sowohl mit dem durch die Privatklägerin geschilderten Brennen mit einer Zigarette als auch mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Verbrennung am Pizzaofen erklärt werden könnte. Die Untersuchung fand jedoch am 22. September 2013 ab 21:15 Uhr und damit rund drei Stunden nach dem durch die Privatklägerin geschilderten Vorfall statt. In zeitlicher Hinsicht stützt damit das Ergebnis des IRM-Gutachtens eindeutig die Version der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger ihr die Verletzung am selben Abend im Laufe einer Auseinandersetzung mit einem brennenden Joint zugefügt habe. Demgegenüber habe das Pizzabacken gemäss den Angaben des Berufungsklägers bereits zwei Tage vor der Untersuchung, nämlich am 20. September 2013, stattgefunden. Dies wird überdies bestätigt durch die vom Berufungskläger anlässlich seiner Einvernahme vom 23. September 2013 vorgelegten Whats App-Nachrichten, wonach am Freitag die Zubereitung einer Pizza durch die Privatklägerin vorgesehen war (Akten S. 85). Damit steht fest, dass die diagnostizierten Brandblasen das Ergebnis einer frischen Verbrennung waren, welche gemäss Gutachten „kurze Zeit vor dem Untersuchungszeitpunkt“ erfolgte. Dadurch muss eine Verbrennung von dem über 48 Stunden zurückliegenden Pizzabacken als Ursache ausscheiden. Damit hat die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet.

3.

3.1      Die durch die Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung erweist sich als zutreffend. Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper und Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 m.H.). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Hinterlässt der Eingriff keine äusseren Spuren, genügt bereits das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 4.4, BGE 107 IV 40 E. 5.c S. 42 m.H.).

3.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger zu Recht wegen einfacher Körperverletzung und nicht bloss wegen Tätlichkeiten verurteilt. Eine Verbrennung zweiten Grades, welche sich durch die Bildung von Brandblasen charakterisiert, ist einerseits äusserst schmerzhaft und anderseits mit der Gefahr einer Narbenbildung verbunden. Sie entspricht einer doch erheblichen Einwirkung mit entsprechenden – nicht nur kurzzeitig – schmerzhaften Folgen. Die Grenze zu blossen Tätlichkeiten ist damit überschritten.

3.3      Bei der Frage, ob ein leichter Fall der der einfachen Körperverletzung i.S. von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die Gesamtheit der Umstände abzustellen. Neben der objektiven Schwere der Verletzungen sind auch die Schwere des Verschuldens und das Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb; BGer 6P.146/2005 und 6S.474/2005 vom 27. Februar 2006 E. 8.3; BGer 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 5). Zwar ist die vorliegende Verletzung im unteren Bereich der denkbaren einfachen Körperverletzungen anzusiedeln, so dass die Grenze zur blossen Tätlichkeiten nur knapp überschritten ist. Dies spricht unter objektiven Gesichtspunkten grundsätzlich für einen leichten Fall (vgl. BGE 127 IV 59, E. 2a/bb). Unter Würdigung der weiteren konkreten Tatumstände ist jedoch nicht von einem leichten Fall der einfachen Körperverletzung. auszugehen. Aus dem Beweisergebnis folgt, dass der Berufungskläger im Verlauf eines eskalierenden Streits gleich mehrmals seinen brennenden Joint auf den Arm der Privatklägerin gedrückt hat. Dieses Verhalten stellt einen Akt von beträchtlicher Aggressivität mit einer demütigenden Komponente dar. Das Traktieren eines Menschen mit einer brennenden Zigarette stellt klarerweise nicht mehr eine im weitesten Sinne „gesellschaftlich tolerierte“ oder zumindest als nachvollziehbar angesehene Form der Entgleisung im Rahmen eines Streits dar, sondern einen Akt, welcher erhebliche Missbilligung auslöst und überdies eine besondere Geringschätzung des Opfers ausdrückt. Die Tat des Berufungsklägers ist daher im Gesamtkontext keineswegs mehr als relativ harmloses Verhalten zu werten. Es liegt somit kein leichter Fall der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.

4.

4.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 9 f.).

4.2      Vorliegend ist vom Strafrahmen für die einfache Körperverletzung auszugehen. Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Gesetzliche Strafschärfungs- oder milderungsgründe liegen nicht vor.

Das Tatverschulden ist hinsichtlich der den Strafrahmen begründenden einfachen Körperverletzung als eher leicht zu bezeichnen. Der Berufungskläger hat die stark alkoholisierte Privatklägerin im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit dem brennenden Joint am Arm verletzt. Dabei hat er in Kauf genommen, ihr nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Zwar hat die Tat vor dem Hintergrund einer stark belasteten Beziehung stattgefunden, wo gegenseitige Provokationen und verbale Entgleisungen offenbar an der Tagesordnung waren. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die Tat des Berufungsklägers auch durch massive Provokationen der Privatklägerin keineswegs gerechtfertigt war. Relativierend ist zudem der erhebliche Alkoholkonsum im Deliktszeitpunkt zu berücksichtigen, welcher wohl die Hemmschwelle für die Tat beim Berufungskläger herabgesetzt hat (forensisch-toxikologisches Gutachten vom 7. Oktober 2013 Akten S. 102 f.). Dem Argument der Vorinstanz, wonach das Tatverschulden zu relativieren sei, weil die Privatklägerin aufgrund ihrer starken Alkoholisierung die Schmerzen nicht gleich wahrgenommen habe wie eine nüchterne Person, kann indessen nicht gefolgt werden. So sind gerade bei Brandwunden die Schmerzen auch Stunden nach dem schädigenden Ereignis noch deutlich spürbar. Der Vorinstanz kann aber insofern gefolgt werden, als die Schmerzen offenbar nicht derart stark waren, dass die Zufügung der Verletzung der Privatklägerin besonders in Erinnerung geblieben wäre (Urteil E. III. p. 7).

Unter Abwägung der dargelegten, für die Strafzumessung relevanten Kriterien, namentlich unter Berücksichtigung des Beziehungskonfliktes sowie der Tatsache, dass über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers nichts Nachteiliges bekannt ist, erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen.

4.3      Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB, BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 f.). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und anderseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (AGE SB.2014.6 vom 29. September 2015 E. 5.5).

Der Berufungskläger hat in der Berufungsverhandlung angegeben, er arbeite als Mechaniker und verdiene monatlich CHF 4‘000.–. Er lebe allein und verfüge über kein weiteres Einkommen oder Vermögen (Prot. Berufungsverhandlung p. 1). Gestützt auf diese Angaben ist zur Bestimmung des Tagessatzes von einem Monatslohn von CHF 4‘000.– auszugehen. Daraus resultiert nach Abzug der üblichen Pauschale von 25% ein Betrag von CHF 100.– pro Tag. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes damit auf CHF 100.– festzusetzen.

4.4      Als Ersttäter wird dem Berufungskläger praxisgemäss der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Der Berufungskläger hat im Zusammenhang mit dem eingestellten Strafverfahren (vgl. Einstellungsverfügung vom 8. Mai 2014, Akten S. 207 f.) zwei Tage in Polizeigewahrsam zugebracht. Für diese werden zwei Tagessätze an die ausgesprochene Geldstrafe angerechnet.

5.

5.1      Der Berufungskläger hat beantragt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. Eventualiter seien die ihm vom Strafgericht auferlegten Kosten in Höhe von CHF 2‘799.60 um die folgenden Beträge zu reduzieren: Kosten für Verwahrung und Verwaltung von Effekten von CHF 100.–, IRM Rechnung Privatklägerin vom 7. Oktober 2014 über CHF 530.–, IRM Rechnung Privatklägerin vom 8. Oktober 2014 über CHF 1‘530.–, Kosten für Dienstwagen von CHF 100.– (Berufungsbegründung A. Ziff. 3 p. 2; Prot. Berufungsverhandlung p. 4).

Gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Berufungskläger die den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung betreffenden Verfahrenskosten. Das Strafgericht hat zutreffend festgestellt, dass er für die im Zusammenhang mit den nicht erwiesenen Vergewaltigungsvorwürfen erfolgten Untersuchungen nicht kostenpflichtig ist und einen Teil dieser Kosten ausgeschieden (Mobiltelefonauswertung von CHF 100.– [Akten S. 184], gynäkologische Untersuchung von CHF 908.20 [Akten S. 189-192], Sexual Assault Care Kit im Rahmen des IRM-Gutachtens von CHF 95.–; vgl. Urteil E. IV p. 8).

Ebenfalls nicht mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung zusammenhängend und damit nicht vom Berufungskläger zu tragen sind die Kosten für seinen Transport ins Universitätsspital zwecks Durchführung eines HIV-Tests (CHF 100.– [Akten S. 193]) sowie für die Verwahrung und Verwaltung von Effekten (CHF 100.–). Weiter sind dem Berufungskläger für das Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2013 lediglich die mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Zusammenhang stehenden Posten aufzuerlegen. Konkret betrifft dies die Kosten für eine Untersuchung bis zu einer halben Stunde (CHF 187.–), die Fahrtspesen (CHF 20.–), die Fotodokumentation (CHF 10.–) sowie den um die Hälfte reduzierten Betrag für die Erstellung des Gutachtens, inkl. Aktenstudium (CHF 187.50). Daraus resultiert für das Gutachten des IRM vom 8. Oktober 2013 ein vom Berufungskläger zu tragender Betrag in Höhe von CHF 405.– (vgl. Rechnung zu Auftrag 13-2023 vom 8. Oktober 2013 [Akten S. 188]). Die übrigen Posten von gesamthaft CHF 945.– stehen in Zusammenhang mit der nicht nachgewiesenen Vergewaltigung und sind damit dem Berufungskläger nicht zu überbinden. Hingegen muss er gestützt auf den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO für die beiden forensisch-toxikologischen Gutachten vom 7. Oktober 2013 aufkommen (CHF 445.– und CHF 530.– [Akten S. 186 f.]), steht doch der Grad der Alkoholisierung beider Beteiligter in direktem Zusammenhang mit der begangenen Tat. Zusammenfassend resultieren vom Berufungskläger insgesamt zu tragende Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘449.60.

5.2      Weiter macht der Berufungskläger CHF 500.– Schadenersatz, CHF 1‘000.– Genugtuung sowie CHF 400.– für die erlittene Untersuchungshaft sowie eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2‘565.– geltend (Berufungsbegründung A. Ziff. 4 p. 2; Prot. Berufungsverhandlung S. 4).

Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch auf eine Parteientschädigung (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).

Der Berufungskläger hat wegen des Verdachts auf mehrfache Vergewaltigung zwei Tage in Polizeigewahrsam verbracht (Akten S. 44 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft unter anderem das Verfahren wegen mehrfacher Vergewaltigung mangels Erhärtung des Tatverdachts eingestellt (Akten S. 207 f.). Der zwischen dem 22. Und 24. September 2013 ausgestandene Freiheitsentzug wurde in Anwendung von Art. 51 StGB auf die wegen einfacher Körperverletzung mit Strafbefehl vom 8. Mai 2014 verhängte Geldstrafe angerechnet (Akten S. 205 f.). Die Staatsanwaltschaft stellt sich zu Recht auf den Standpunkt, unter diesen Umständen bestehe bei Bestätigung des Strafbefehls bzw. des erstinstanzlichen Schuldspruches keine Grundlage für die vom Berufungskläger geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen (Berufungsantwort StA p. 2).

Wohl wäre ohne den Vergewaltigungsvorwurf ein zweitägiger Polizeigewahrsam nicht gerechtfertigt gewesen. Gemäss herrschender Lehre und Praxis des Bundesgerichtes hat in solchen Fällen ungerechtfertigter Haft indessen die Anrechnung an eine wegen eines anderen Delikts ausgesprochenen Sanktion zu erfolgen (Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 431 N 5 mit Verweis auf BGer 1B_179/2011 vom 17. Juni 2011 E. 4.2; BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 4.4 m.H., vgl. auch BGE 133 IV 150 E. 5.1S. 155 f.). Dies gilt sowohl für Geld- als auch für Freiheitsstrafen sowie für bedingte, als auch für unbedingte Strafen (Schmid, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 429 N 9 und Art. 331 N 5 f.). Dadurch entfällt der Anspruch auf eine Genugtuung oder eine Entschädigung für den ausgestandenen Freiheitsentzug (Griesser, a.a.o., Art. 431 StPO N 4).

Auch die Voraussetzungen für eine über die haftbezogene Beeinträchtigung hinausgehende „Genugtuung für das Verfahren“ im Sine von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sind offensichtlich nicht gegeben. Eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers durch das Verfahren ist nicht ersichtlich. Insbesondere reicht die strafrechtliche Anschuldigung selbst nicht aus, eine besonders schwere Verletzung im Sinne von Art. 28 ZGB oder Art. 49 OR zu begründen. Auch der Umstand, dass der zweitägige Polizeigewahrsam sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erwiesen hat, begründet keine Genugtuungsgrundlage, ist der Freiheitsentzug vor dem Hintergrund des eskalierten Konfliktes und namentlich dem Übergriff des Berufungsklägers auf die Privatklägerin doch nicht ohne jeden Grund erfolgt (vgl. dazu Wehrenberg/Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Art. 429 N 26, 27).

Damit sind vorliegend mit der Anrechnung des Polizeigewahrsams an die Sanktion sämtliche Ansprüche des Berufungsklägers abgegolten. Das Begehren um Ausrichtung von Schadenersatz und Genugtuung für das Strafverfahren wird abgewiesen.

6.

Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung insofern durch, als gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil eine Reduktion der Geldstrafe von 90 auf 60 Tagessätze erfolgt ist. Zudem ist die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduziert worden. Damit obsiegt der Berufungskläger mit seiner Berufung im Umfang von rund einem Drittel. Daraus folgt, dass die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 600.–, auf die sie vom Strafgericht für den Fall der Berufung festgesetzt wurde, auf CHF 400.– zu reduzieren ist. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren ist nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO infolge des teilweisen Obsiegens entsprechend von CHF 900.– auf CHF 600.– zu reduzieren.

Bei diesem Ausgang des Verfahren hat der Berufungskläger gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese wird mit Blick auf die eingereichte Honorarnote vom 16. März 2016 sowie das vorinstanzliche Urteil auf einen Drittel des vom Verteidiger geltend gemachten Aufwandes und damit auf CHF 855.– für die erste Instanz sowie CHF 1‘090.– für die zweite Instanz festgesetzt. Die Parteientschädigung wird mit den reduzierten Verfahrenskosten und der reduzierten Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 18. August 2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

-       Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

            A____ wird neben dem bereits rechtskräftig gewordenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 100.–, abzüglich 2 Tagessätze für 2 Tage Polizeigewahrsam vom 22. bis 24. September 2013, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren

            in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

            Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A____ werden abgewiesen.

            A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 1‘449.60 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). A____ wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 855.– für die erste Instanz sowie CHF 1‘090.– für die zweite Instanz zugesprochen. Diese wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr im entsprechenden Umfang verrechnet.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatklägerin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2014.117 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 16.03.2016 SB.2014.117 (AG.2016.348) — Swissrulings