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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.03.2014 SB.2013.91 (AG.2014.322)

19 mars 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,674 mots·~13 min·2

Résumé

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des BtMG sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.91

URTEIL

vom 19. März 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner,

Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                       Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

gegen

A_____ , geb. [...]                                                                  Berufungsbeklagter

[...],                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. August 2013

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittel-gesetzes sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 5. August 2013 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) nach Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a schuldig erklärt. Er wurde neben einer Busse zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft vom 20. März bis zum 5. August 2013 sowie unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem hatte er die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr zu tragen.

A_____ hat dieses Urteil nicht angefochten. Hingegen hat die Staatsanwaltschaft am 20. September 2013 fristgerecht Berufung dagegen erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 15. November 2013 beantragte die Staatsanwältin, das vom Strafgericht festgesetzte Strafmass sei auf 2 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. Zudem sei die Strafe unbedingt auszusprechen. Eventualiter sei auch bei unverändertem Strafmass der unbedingte Strafvollzug anzuordnen. Subeventualiter sei die Strafe teilbedingt zu vollziehen. A_____ hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten beantragt. In seiner Berufungsantwort vom 17. Dezember 2013 schliesst er auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 bewilligte der Instruktionsrichter A_____ die amtliche Verteidigung mit dem Advokaten [...]. Zudem wurde ein Strafregisterauszug eingeholt, der am 24. Februar 2014 einging.

In der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 19. März 2014 ist der Berufungsbeklagte befragt worden, und die Staatsanwältin und der Verteidiger sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den Entscheid relevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden. Darauf ist einzutreten. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0).

1.2      Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO], SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Das Appellationsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Höhe der vom Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie gegen die Ausgestaltung des Strafvollzugs. Sie verlangt mit ihrer Berufung eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 2½ Jahre sowie die Anordnung des unbedingten Strafvollzugs und macht geltend, das Verschulden des Berufungsbeklagten wiege schwer. Er sei weder als Ersttäter noch als besonders strafempfindlich einzustufen (Plädoyer Berufungsklägerin S. 2). Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten sei eine Verbesserung der Bewährungsaussichten einzig durch den zumindest teilweisen Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewährleisten (Berufung S. 4). Unangefochten ist neben den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auch die für die mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgefällte Busse von CHF 300.–, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).

3.

3.1      An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Aufl. 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., 2013, Art. 47 N 10; AGE 360/2006 vom 5. Januar 2007). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein grosser Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten; es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 m.H.).

3.2      Der qualifizierte Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu einer Höchststrafe von 20 Jahren sanktioniert (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 StGB). Im Bereich des Kokainhandels bzw. -imports gilt bereits eine Menge von 18 Gramm reinen Kokains als qualifizierter Fall (aus der neueren Rechtsprechung etwa BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. m.H. auf BGE 120 IV 334). Im vorliegenden Fall wurden durch den Beschuldigten 199,7 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 57% in die Schweiz eingeführt, was einer Menge von 113,8 Gramm reinem Kokain entspricht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, überschreitet diese Menge den bundesgerichtlich festgelegten Grenzwert um ein Vielfaches (Urteil E. II. 2. S. 6). Zwar kommt der inkriminierten Drogenmenge nach Rechtsprechung des Bundesgerichts keine ausschlaggebende Bedeutung zu, jedoch ist sie im Rahmen der Strafzumessung doch auch nicht völlig unwesentlich (vgl. BGE 121 IV 193 E. 2.b.aa S. 196 f., 121 IV 202 E. 2.d.cc S. 206, 118 IV 342 E. 2.c S. 348; AGE SB.2013.3 vom 9. April 2013 und AS.2010.2 vom 21. Januar 2011). Die Gefahr, die von der jeweiligen Droge ausgeht, ist eines der Elemente, die das Verschulden ausmachen (Art. 47 Abs. 2 StGB). Diese muss mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten mitgewertet werden (BGer 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005 E. 3.1; AGE AS.2010.2 vom 21. Januar 2011). Als weitere Strafzumessungsgründe fallen die Motivation des Täters sowie die Umstände seiner Betätigung im Betäubungsmittelgeschäft ins Gewicht. Auch ein allfälliges Zusammenwirken mit anderen Tätern sowie der finanzielle Hintergrund der Taten sind zu würdigen.

3.3      Das Strafgericht hat das Verschulden des Berufungsbeklagten sorgfältig und unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte gewürdigt. Zu Recht hat es die Strafe nicht nach einem allgemeinen „Tarif“ bemessen, sondern eine individuelle Strafzumessung vorgenommen. Ein Grossteil der von der Berufungsklägerin monierten Punkte hat in die Erwägungen der ersten Instanz zur Strafzumessung Eingang gefunden. So hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Argumentation der Berufungsklägerin festgehalten, dass der Berufungsbeklagte, der seinen Lohn bereits vor der Ausführung des Kurierdienstes erhalten hatte, offenbar das Vertrauen seiner Auftraggeber genoss und damit nicht auf der untersten Hierarchiestufe des grenzüberschreitenden Drogenhandels anzusiedeln ist (erstinstanzliches Urteil E. III S. 7). Auch der einschlägigen Vorstrafe wurde Rechnung getragen, ebenso wie dem Umstand, dass diese bereits neun Jahre zurückliegt und damit bei der Strafzumessung zwar mitberücksichtigt wird, jedoch nicht mehr allzu schwer ins Gewicht fällt (erstinstanzliches Urteil S. 7 f.). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass der Berufungsbeklagte aus rein lukrativen Gründen delinquiert hat, ohne sich in einer finanziellen Notlage befunden zu haben; vor diesem Hintergrund sei schwer nachvollziehbar, weshalb er sich als Drogenkurier betätigt habe (erstinstanzliches Urteil S. 7). Schliesslich hat sich das Strafgericht auch mit der Geständnis- und Kooperationsbereitschaft des Berufungsbeklagten auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass sich sein Geständnis – zu dem er sich angesichts der Anhaltesituation und der erdrückenden Beweislage genötigt sah – nicht wesentlich zu seinen Gunsten auszuwirken vermag (S. 8). Auch in diesem Punkt widersprechen die Erwägungen des Strafgerichts der Argumentation der Berufungsklägerin nicht (vgl. Berufung S. 2). Die Vorinstanz hat des Weiteren Vorleben, persönliche Situation und Aussageverhalten des Berufungsbeklagten gewürdigt.

3.4      Die Berufungsklägerin hält den Erwägungen der ersten Instanz entgegen, das Verschulden des Berufungsbeklagten wiege schwer, weshalb eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren angemessen sei. Es gelte insbesondere auch die raffinierte Wahl des Drogenversteckes in einem auf der Rückbank des Autos mitgeführten Kindersitz zu berücksichtigen. Diese zeuge von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie des Berufungsbeklagten (Berufung S. 2). Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungsbeklagte den Transport weder als Kurier unterster Stufe, der das Entgelt erst nach Ausführung des Auftrags erhält, noch als Bodypacker mit entsprechendem gesundheitlichem Risiko ausgeführt hat, sei er als hierarchisch höher gestellter Drogenkurier schärfer zu bestrafen (Plädoyer StA S. 1). Zur Prognose äussert sich die Berufungsklägerin dahingehend, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungsbeklagte trotz seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht in Zukunft erneut wieder schnelles und einfaches Geld mit Drogenhandel werde verdienen wollen (Berufung S. 2). So biete auch der Umstand, dass er einer legalen Arbeit nachgehe, keine Gewähr für ein inskünftig deliktfreies Leben (Berufung S. 4). Obwohl die ausgestandene Untersuchungshaft wohl kurzfristig einen abschreckenden Eindruck beim Berufungsbeklagten hinterlassen werde, zeige schon seine frühere Delinquenz, dass diese ihn nicht langfristig vor zukünftigen Straftaten abhalten könne (Berufung S. 2 f., Plädoyer StA S. 2). Die Strafe müsse im Falle des Berufungsbeklagten daher aus spezialpräventiven Überlegungen unbedingt ausgesprochen werden. Im Übrigen liege die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte besondere Strafempfindlichkeit nicht vor (Berufung S. 3 f., Plädoyer StA S. 2).

3.5      Die Staatsanwaltschaft geht mit ihrer Argumentation, dass vorliegend von einem schweren Verschulden auszugehen sei, fehl. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend zu bedenken gibt, umfasst der Strafrahmen von Art. 19 Ziff. 2 BetmG bereits die Abgeltung eines erhöhten Verschuldens (Berufungsantwort S. 3). Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Vorinstanz das Verschulden des Berufungsbeklagten zu Recht als mittelschwer qualifiziert. Weder handelt es sich bei den transportierten Drogen um eine erhebliche Menge im Kilobereich, noch ist das Tatvorgehen im Vergleich zu anderen Drogentransporten als besonders verwerflich zu qualifizieren. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin ist das – gemäss Angaben des Berufungsbeklagten vom Auftraggeber angeregte – Drogenversteck in dem auf dem Rücksitz des Fahrzeugs installierten Kindersitz nicht als aussergewöhnlich raffiniert zu bezeichnen. Zwar war das Paket mit den Betäubungsmitteln nicht auf den ersten Blick erkennbar, jedoch erscheint die Wahl des vom Berufungsbeklagten ohnehin im Auto mitgeführten Kindersitzes als Drogenversteck relativ naheliegend. Dieses musste nicht erst aufwändig präpariert werden, vielmehr wurde das Paket mit den Betäubungsmitteln einfach zwischen die Schale und das Sitzpolster geschoben. Differenziert zu betrachten ist schliesslich auch die Motivation des Berufungsbeklagten. Zwar befand er sich nicht in einer finanziellen Notlage, die ohnehin nur mit äusserster Zurückhaltung angenommen wird. Er hatte eine feste Anstellung als Möbeltransporteur und verdiente einen Lohn von netto CHF 4’500.–. Mit seinem Einkommen hatte der in Scheidung von seiner zweiten Ehefrau lebende Berufungsbeklagte jedoch neben dem Unterhalt für seine beiden Kinder in Höhe von insgesamt CHF 1'000.– auch Schulden aus dem Verfahren vor neun Jahren in Höhe von annähernd CHF 100'000.– zu bezahlen. Von einer komfortablen finanziellen Situation kann demnach keine Rede sein. Dass der Berufungsbeklagte sich zu dem lukrativen und risikoarm erscheinenden Drogentransport hat hinreissen lassen, ist keinesfalls entschuldbar, doch vor dem geschilderten Hintergrund zumindest teilweise nachvollziehbar.

3.6      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz differenziert und überzeugend mit der Strafzumessung auseinandergesetzt hat. Sie hat das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten und die Zumessung ihrer Strafe nachvollziehbar begründet. Es gibt daher keinen Grund korrigierend einzugreifen. Demgemäss ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 21 Monaten als angemessen erscheint, weshalb das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.

4.

4.1      Die Vorinstanz hat diese Strafe bedingt ausgesprochen und eine verlängerte Probezeit von 3 Jahren angeordnet. Sie hat insbesondere erwogen, dass die einschlägige Vorstrafe, welche gewisse Bedenken gegenüber einer günstigen Legalprognose weckt, etliche Jahre zurückliegt. Zudem hat sie berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte in stabilen Verhältnissen lebt und über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (erstinstanzliches Urteil S. 8).

4.2      In ihrem Eventualantrag verlangt die Berufungsklägerin, dass für die ausgesprochene Freiheitsstrafe der unbedingte Vollzug anzuordnen sei. Subeventualiter sei die Strafe zumindest teilbedingt auszusprechen. Zur Begründung führt sie aus, der Berufungsbeklagte sei kein Ersttäter, dem praxisgemäss der bedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Seine einschlägige Vorstrafe sowie der Umstand, dass sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Drogentransport weder seine finanzielle noch seine persönliche Situation verändert haben, würden die Stellung einer günstigen Legalprognose nicht zulassen. Aus diesem Grund sei die Strafe unbedingt oder mindestens teilbedingt zu vollziehen.

4.3      Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten und höchstens 2 Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten grundsätzlich auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird sodann, dass die konkreten Umstände eine (vollständig) unbedingte Strafe nicht zwingend erscheinen lassen, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 9 i.V.m. Art. 42 N 37 ff.). Materielle Voraussetzung für die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose (vgl. dazu Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38 f.; Trechsel/Pieth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage 2013, Art. 42 N 8 ff.). Eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB scheidet bei Erfüllung der übrigen formalen Voraussetzungen nur dann aus, wenn dem Täter eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Dabei genügt eine entferntere Gefahr weiterer Straftaten zur Stellung einer ungünstigen Prognose nicht (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 44). Die günstige Prognose wird demnach vermutet, doch kann diese widerlegt werden (Donatsch, in: Kommentar zum StGB, 19. Auflage 2013, Art. 42 N 6). Bei der Prognosestellung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich, wobei die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf seine Bewährung zulassen, zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind hier unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (Donatsch, in: Kommentar StGB, a.a.O. N 7 ff.). Beim Fehlen von Vorstrafen ist der bedingte Strafvollzug grundsätzlich zu gewähren, sofern keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beurteilte rückfällig werden könnte.

4.4      Der Berufungsbeklagte wurde am 10. November 2004 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer zweijährigen Probezeit verurteilt. Im damaligen Verfahren verbrachte der Berufungsbeklagte fast drei Monate in Untersuchungshaft. Die damals zu beurteilenden Taten hatte der Berufungsbeklagte zwischen Sommer 2001 und Frühling 2002 verübt. Damit liegen zwischen den damals beurteilten Delikte und der vorliegend zur Debatte stehenden Tat vom 20. März 2013 gut elf Jahre. Die entsprechende Vorstrafe liegt immerhin fast neun Jahren zurück. Damit ist der Berufungsbeklagte zwar nicht Ersttäter, doch liegt die Vorstrafe derart weit zurück, dass diese nicht mehr für sich allein die Stellung einer schlechten Prognose begründen kann. Massgebend für die Prognose sind die Verhältnisse zur Zeit des Urteils, d.h. nun zur Zeit der zweitinstanzlichen Verhandlung (Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 42 N 8 am Ende; AGE SB.2012.82 vom 6. September 2013 E. 4.2.4). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe für die Stellung einer ungünstigen Prognose ersichtlich. Der Berufungsbeklagte ist trotz fehlender besonderer Kooperation doch zu seiner Tat gestanden und hat sich einsichtig gezeigt. Er hat seine Tat nicht bagatellisiert. Er hat sie mit seinen damaligen Problemen zwar zu erklären, nicht aber zu rechtfertigen versucht. Seine sozialen und familiären Beziehungen scheinen gefestigt. So nimmt der Berufungsbeklagte gemäss eigenen Angaben vor den Schranken der zweiten Instanz keine Drogen mehr. Überdies hat er wieder eine feste Arbeitsstelle bei der Firma [...] und ein geregeltes Einkommen. Er lebt in einer stabilen Beziehung mit seiner Partnerin und nimmt seine beiden aus früheren Ehen stammenden Kinder regelmässig zu sich (Protokoll zweitinstanzliche Verhandlung S. 1). Damit ergeben sich gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlung jedenfalls keine Hinweise, die für die Stellung einer ungünstigeren Prognose sprechen würden. Allein der Umstand, dass der Berufungsbeklagte im Zeitraum der Begehung seiner Tat ebenfalls einer geregelten Arbeit nachging und einen existenzsichernden Lohn erhielt, kann entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht eine grundsätzlich günstige in eine ungünstige Legalprognose umwandeln. Schliesslich dürfte die fünfmonatige Untersuchungshaft bei dem zweifachen Vater ihre abschreckende Wirkung nicht verfehlt haben.  

4.5      Aus diesen Erwägungen folgt, dass vorliegend aufgrund der bereits vom Strafgericht angeordneten Probezeit von drei – statt der für Ersttäter mit ungetrübter Prognose üblichen zwei – Jahren kein Bedürfnis nach weiterer Spezialprävention und damit nach einem unbedingten oder teilbedingten Vollzug der Strafe besteht. Das vorinstanzliche Urteil ist somit auch in diesem Punkt zu bestätigen.

5.

5.1      Bei diesem Ergebnis sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Kosten zu erheben, respektive sind diese vom Staat zu tragen.

5.2      Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsbeklagte für das zweitinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote seines amtlichen Verteidigers festzusetzen. Demnach sind dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten, [...], ein Honorar von CHF 3'706.70 (24 Stunden à CHF 120.– [Volontärsarbeiten], 180.– [Tätigkeiten bis zum 31. Dezember 2013] bzw. 200.– [Tätigkeiten ab 1. Januar 2014] einschliesslich 2 Stunden für die Hauptverhandlung), zuzüglich Auslagen von CHF 24.50 und Mehrwertsteuer zu 8 %, insgesamt CHF298.50, total somit CHF 4'029.70, zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren wird verzichtet.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'706.70 und ein Auslagenersatz von CHF 24.­50, zzgl. 8 % MWST von insgesamt CHF 298.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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