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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2014 SB.2013.80 (AG.2015.62)

10 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·626 mots·~3 min·1

Résumé

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.80

ENTSCHEID

vom 10. Dezember 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ, Dr. Jeremy Stephenson, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteile des Strafgerichts vom 24. Mai 2013 und des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014)

Sachverhalt

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014 wurde A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von CHF 240.– verurteilt, ferner zu Schadenersatzzahlungen im Umfang von insgesamt CHF 114‘551.–. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 14‘856.55 für die erste Instanz und von CHF 1‘200.– für die zweite Instanz auferlegt. Am 13. November 2014 stellte A____ ein Gesuch um Erlass der gesamten Verfahrenskosten. Das Appellationsgericht hat eine aktuelle Betreibungsauskunft eingeholt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Damit hat der Ausschuss des Appellationsgerichts über das vorliegende Gesuch zu entscheiden, und zwar auch insoweit, als es die erstinstanzlichen Kosten betrifft (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014).

2.

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2012.9 vom 26. August 2014).

Der Gesuchsteller war seit dem 17. Dezember 2012 in der Strafanstalt [...] inhaftiert. Dort hat er offensichtlich kein hinreichendes Einkommen erzielen können, um die Verfahrenskosten zu begleichen. Mit Entscheid des Strafvollzugs vom 13. November 2014 ist ihm (unter Auflagen) die bedingte Entlassung per 8. Dezember 2014 gewährt worden. Nachdem es dem mittlerweile über 40-jährigen Gesuchsteller bis anhin nicht gelungen ist, beruflich richtig Fuss zu fassen, weil er die ihm gebotenen Chancen immer wieder für erneute Delinquenz missbraucht hat, ist zu hoffen, dass ihn der Strafvollzug zum Umdenken motiviert und ihm die Gelegenheit geboten hat, sich auf ein geregeltes Leben vorzubereiten, in welchem er aus eigener Kraft und mit legalen Mitteln seinen Unterhalt finanzieren wird. Gemäss dem aktuellen Betreibungsregisterauszug sind eingeleitete Betreibungen und offene Verlustscheine in grossem Umfang verzeichnet. Hinzu kommen die erwähnten Schadenersatzforderungen von insgesamt CHF 114‘551.– gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014. Auf dem Weg zum Ziel eines schuldenfreien Lebens wird sich der Gesuchsteller demnach mit vielen Gläubigern auseinandersetzen und neben der Finanzierung des laufenden Lebensunterhalts auch bestehende Schulden abzahlen müssen. Bei dieser Ausgangslage wird der Einstieg in den Alltag zu einer anspruchsvollen Aufgabe für den Gesuchsteller werden. Ihn mit weiteren Kosten zu belasten, dürfte seine günstige Entwicklung stark gefährden, zumal angesichts des bisherigen Werdeganges davon auszugehen ist, dass er zunächst nur mit einem bescheidenen Erwerbseinkommen rechnen kann. Jede Verpflichtung zu Zahlungen, die über den gewöhnlichen Lebensbedarf hinausgehen, würde sich daher erheblich, wenn nicht gar existenziell auswirken. Im Hinblick auf die Resozialisierung des Gesuchstellers erscheint es nach dem Gesagten gerechtfertigt, ihm die Verfahrenskosten zu erlassen.

3.

Dementsprechend ist das Erlassgesuch gutzuheissen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Erlassgesuch wird gutgeheissen. Die mit Urteilen des Strafgerichts vom 24. Mai 2013 und des Appellationsgerichts vom 21. Mai 2014 dem Gesuchsteller auferlegten Verfahrenskosten werden erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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