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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.07.2014 SB.2013.79 (AG.2014.432)

9 juillet 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,341 mots·~37 min·3

Résumé

Angriff, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Vergewaltigung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.79

URTEIL

vom 9. Juli 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Caroline Cron , MLaw Jacqueline Frossard    und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

c/o [...],

[...] 

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____ ,

C_____ ,

D_____ ,

E_____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 29. April 2013

betreffend Angriff, mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie Vergewaltigung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 29. April 2013 wurde A_____ des Angriffs, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Vergewaltigung schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und der Beurteilte in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. Ihm wurden eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung sowie die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat A_____ die Berufung erklärt und mit Berufungsbegründung vom 12. August 2013 beantragt, das Urteil des Strafdreiergerichts sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, die Zivilforderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen und von Strafe, Massnahme und Kostenfolgen sei abzusehen. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat am 23. August 2013 auf eine eigene sowie eine Anschlussberufung verzichtet und am 21. Oktober 2013 die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragt. Die Privatkläger haben weder Anschlussberufung erklärt, noch Nichteintreten beantragt; sie haben sich innert der ihnen gesetzten Frist zur Stellungnahme nicht vernehmen lassen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2014 ist der Berufungskläger persönlich befragt worden; er, seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegen folgende, von der Vorinstanz als erwiesen erachtete Sachverhalte zugrunde:

2.1.1   Dem Berufungskläger wird zunächst vorgeworfen, er habe sich in der Nacht des 2./3. September 2011 gegen 0500 Uhr zusammen mit seinem Bruder F_____ und fünf bis sechs weiteren jungen Männern an verbalen und körperlichen Übergriffen gegen C_____ und D_____ beteiligt. Die beiden Angegriffenen seien zunächst aus der Gruppe heraus mit „Hurensohn“ betitelt und sogleich umzingelt worden, worauf ihnen einer der Angreifer beschieden habe, dass er sie nun zusammenschlagen werde. Der Berufungskläger habe die Situation zusätzlich angeheizt, indem er den Vorerwähnten als Profikämpfer angekündigt und mitgeteilt habe, dass sie (C_____ und D_____) nun Pech gehabt hätten und von diesem Typen zusammengeschlagen würden. Besagter habe sogleich Taten folgen lassen und D_____ mehrere Fusstritte gegen die Beine versetzt. C_____ habe noch vergeblich versucht, die Situation zu beruhigen, habe jedoch vom vorgenannten Angreifer sogleich ebenfalls Fusstritte gegen die Beine und unmittelbar darauf folgend von einem nicht ermittelten Gruppenmitglied einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf erhalten. Als C_____ versucht habe, die Polizei zu allarmieren, hätten die jungen Männer erneut angegriffen und beide Geschädigten mit zahlreichen Schlägen und Tritten traktiert. Schliesslich hätten sich diese lösen können und seien davon gerannt, verfolgt von der Gruppe der Angreifer. Beim Rennen sei bei C_____ ein in Heilung begriffener Bänderriss wieder aufgebrochen, worauf er gestürzt und von den Verfolgern mit zahlreichen Schlägen und Fusstritten an den ganzen Körper „eingedeckt“ worden sei; Fusstritten gegen den Kopf habe er ausweichen können. Schliesslich habe sich C_____ wieder lösen und am Marktplatz mit einem Sprung in ein Taxi in Sicherheit bringen können.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei gestützt auf die glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten jedenfalls mit Bezug auf den Berufungskläger erstellt. So sei namentlich erwiesen, dass er, seinen Bestreitungen und denjenigen seines Bruders zum Trotz, beim Angriff zugegen gewesen sei. Die beiden Angegriffenen hätten ihn aufgrund von Fotos aus dem Internet und eines in die Haare rasierten Kreuzes, welches er entgegen seinen Aussagen erwiesenermassen bereits zur Tatzeit getragen habe, eindeutig als denjenigen identifiziert, der sich als „Trainer des Thaiboxers“ ausgegeben und die Situation angeheizt habe. Ebenso eindeutig habe dieser junge Mann eine Uhr am Handgelenk getragen, wobei nach übereinstimmenden Aussagen der Angeschuldigten nur der Berufungskläger jeweils eine Uhr trage. Damit sei er eindeutig als Tatbeteiligter identifiziert. Rechtlich liege ein Angriff gemäss Art. 134 StGB vor, indem der Berufungskläger als Mitglied einer Gruppe von 7-8 Personen an den zu Körperverletzungen führenden Übergriffen zumindest verbal aktiv teilgenommen habe. Er habe das initial angreifende Gruppenmitglied als Profikämpfer angekündigt und gedroht, dieser werde die beiden Geschädigten nun zusammenschlagen. Es ergehe daher Schuldspruch wegen Angriffs.

2.1.2   Sodann soll der Berufungskläger zwischen März und April 2012 mindestens drei- bis viermal mit der damals 12-jährigen E_____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und andere sexuelle Handlungen vollzogen haben. Der Berufungskläger bestreite diese Handlungen nicht. Entgegen seinen Behauptungen habe er aber zumindest in Kauf genommen, dass das Mädchen jünger als 16 Jahre gewesen sei. Zwar sei nicht von der Hand zu weisen, dass E_____ für ihr Alter relativ gross gewachsen sei und eventuell angegeben habe, sie sei 16 Jahre alt. Dem Berufungskläger habe jedoch aufgrund sämtlicher Umstände klar sein müssen, dass diese allfälligen Angaben nicht zutreffen könnten. So müsse er gewusst haben, dass G_____ (die damals ebenfalls 12-Jährige Freundin seines Bruders F_____), welcher man äusserlich angesehen habe, dass sie deutlich jünger als 16 Jahre alt gewesen sei, mit E_____ in derselben Klasse gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben verkehre G_____ im Hause A/F_____ seit sie sieben oder acht Jahre alt sei; ihr Bruder sei mit dem Berufungskläger in die Orientierungsschule gegangen. Zudem gehe aus einer weiteren Einvernahme von G_____ hervor, dass die jüngere Schwester des Berufungsklägers im Alter von E_____ und G_____ sei. Unter diesen Umständen sei dem Berufungskläger nicht zu glauben, dass er gemeint habe, E_____ sei bereits 16 Jahre alt. Damit sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Entgegen der Verteidigung lägen sodann keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB vor. Namentlich erscheine eine offensive Verführung des Berufungsklägers durch E_____ angesichts der Tatsache, dass es ihr augenscheinlich unangenehm gewesen sei, über die sexuellen Kontakte mit dem Berufungskläger zu sprechen, entgegen seinen Behauptungen nicht glaubhaft. Dies umso weniger, als E_____ den Berufungskläger diesfalls dreimal hätte verführen müssen, was aufgrund von dessen deutlich grösseren Erfahrung höchst unwahrscheinlich sei. Im Übrigen gebe der Berufungskläger lediglich an, E_____ habe sich ausgezogen, was für sich alleine aber noch keine Verführungssituation konstituiere. Gegen eine Verführung spreche auch die vom Gericht als erwiesen erachtete Vergewaltigung von B_____ (vgl. E. 2.1.3 hiernach). Schliesslich könne nicht von einem gefestigten Liebesverhältnis zwischen dem Berufungskläger und E_____, wie es Art. 187 Ziff. 3 StGB voraussetzte, ausgegangen werden. So habe er, konkret auf die Beziehung angesprochen, ausgesagt, sie seien zuerst Freunde gewesen und dann zusammengekommen. Er habe jedoch einzig geschildert, dass sie Sex miteinander gehabt hätten. Hingegen habe er mit keinem Wort erwähnt, dass er sie geliebt hätte, geschweige denn, dass sie über eine gewisse Zeit hinweg eine partnerschaftliche Beziehung geführt hätten. Die Annahme von übrigen besonderen Umständen im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB sei angesichts des Altersunterschieds von knapp sieben Jahren sowie des Umstands, dass offenbar relativ weitgehende sexuelle Handlungen vollzogen worden seien, ebenfalls ausgeschlossen. Es ergehe daher Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern.

2.1.3   Dem Berufungskläger wird schliesslich Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der damals 15-jährigen B_____ vorgeworfen, begangen am 27. Oktober 2012. Gemäss Aussagen der Geschädigten soll er sie bei sich zu Hause zunächst im Badezimmer gefragt haben, ob er ihr „Liebe zeigen“ solle und sie, nachdem sie dies abgelehnt habe, seitlich an den Beinen berührt und versucht haben, ihre Hose zu öffnen. Anschliessend hätten sich die beiden ins Wohnzimmer begeben, wo sich auch ein befreundetes Pärchen (H_____ und I_____) aufgehalten habe, um fernzusehen. Dort habe der Berufungskläger die Geschädigte nach einiger Zeit wieder berührt und sie zunächst über den Kleidern an den Armen, im Bereich der Oberschenkel, des Bauches und der Brüste gestreichelt¸ obwohl ihn die Geschädigte immer wieder weggedrückt und ihre Arme weggezogen habe, um ihm begreiflich zu machen, dass sie dies nicht wolle. Nachdem das befreundete Pärchen schliesslich gegangen sei, habe der Berufungskläger die Geschädigte wieder angefasst und begonnen, sie zu küssen. Er habe sie unter der Kleidung an der Brust angefasst und ihr in die Leggings gegriffen, wo er versucht habe, „mit dem Finger in ihr Löchli und dann hinten rein zu gehen“. Hierauf sei sie in Panik geraten und habe aufstehen wollen, doch er habe sie aufs Bett gedrückt – auf Nachfrage habe sie präzisiert, er habe es probiert und sei mit „dem Schwanz ein paar Mal rein und raus“ –, worauf sie zu weinen begonnen habe. Der Berufungskläger habe immer „chill, chill“ gesagt; sie habe geschrien, doch da keiner in der Wohnung gewesen sei, habe es keiner gehört. Irgendwann habe er aufgehört, worauf sie sich schnell angezogen habe und aus der Wohnung gegangen sei.

Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei namentlich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten erstellt. Diese seien logisch konsistent und bei Nachfragen gleichbleibend. Sie gebe das Kerngeschehen detailliert wieder und schildere auch eigene psychische Vorgänge („ich habe Panik bekommen“, ich hatte zuerst Angst, es meiner Freundin zu erzählen“). Sie gebe Gespräche wieder und erwähne ausgefallene Einzelheiten, wie beispielsweise, dass zwei Jungen in die Wohnung gekommen seien, um trockene Socken anzuziehen, oder, dass der Berufungskläger plötzlich aufgehört und nichts mehr gesagt habe. Einzig hinsichtlich der Frage, ob er ein Kondom verwendet habe, seien ihre Aussagen unklar. Dies könne aber ohne weiteres der Unerfahrenheit der Geschädigten zugerechnet werden, zumal sie aufgrund einer Lern- und Leistungsschwäche in einer Sonderschule sei und im Verständnis von Fragen zum Teil Defizite aufweise. Die von der Geschädigten erwähnte Ausdrucksweise des Berufungsklägers „chill, chill“ tauche zudem sowohl in seinen Einvernahmen als auch in seinen SMS auf, obwohl er, darauf angesprochen, ausgesagt habe, „chill, chill“ komme ihm nicht so in den Sinn, er sage meistens „relax“. Widersprüchlich sei überdies seine Aussage, wonach er „alle noch zum Bahnhof SBB begleitet“ habe, nachdem er der Geschädigten, die ihn angebaggert habe, gesagt habe, sie solle dies lassen. Diesbezüglich habe er an der Hauptverhandlung zunächst angegeben, er habe die anderen (H_____ und I_____) zur Busstation begleitet; auf Nachfrage habe er dann aber erklärt, er sei bis zum Bahnhof mitgegangen. Die Aussagen der Geschädigten würden sodann von I_____ insofern bestätigt, als diese angegeben und auf Nachfrage präzisiert habe, der Berufungskläger und die Geschädigte hätten sie und H_____ zur Bushaltestelle begleitet und seien dann wieder zur Wohnung zurückgegangen. Insgesamt erschienen die Aussagen von I_____ indes inkonsistent und teilweise widersprüchlich und es entstehe der Eindruck, dass sie versuche, den Berufungskläger zu entlasten, aber dennoch die Wahrheit zu sagen. So soll die Geschädigte nach Auffassung von I_____ schon seit Monaten auf den Berufungskläger gestanden, aber sich „verarscht“ gefühlt haben, da er keine Beziehung gewollt habe. Sie, I_____, sei der Meinung, die beiden hätten sich an dem Abend geküsst; sie glaube, dass tatsächlich Sex stattgefunden habe, jedoch nicht gegen den Willen der Geschädigten. Auch die Aussagen von H_____ seien teilweise wenig glaubhaft und würden den Anschein einer Gefälligkeitsaussage erwecken, zumal er ausgesagt habe, der Berufungskläger sei wie ein Bruder für ihn. Zudem habe genügend Zeit für Absprachen bestanden, wobei interessant sei, dass sich die Aussagen von I_____ und H_____ in einem Punkt nicht mit denjenigen des Berufungsklägers decken würden. Dieser habe ursprünglich angegeben, er habe alle zum Bahnhof begleitet und erst anlässlich der Hauptverhandlung davon gesprochen, dass er sie zur Bushaltestelle gebracht habe. H_____ habe weiter erklärt, der Berufungskläger habe an jenem Tag in der Wohnung mit der Geschädigten „herum gemacht“ im Bett. Sie sei anhänglich gewesen und habe ihm die ganze Zeit unten angefasst. Sie habe ihm das T-Shirt ausgezogen und seine „Pfeife“ angefasst. H_____ habe aber nicht sagen können, ob das Anfassen über oder unter der Kleidung geschehen sei und habe schliesslich bezeichnenderweise angefügt, vielleicht seien dies Halluzinationen, er sei ja auch leicht angetrunken gewesen. Er habe dem Berufungskläger gesagt, dieser solle keine Fehler machen, sie sei jünger. Auf die Frage, ob sich die Geschädigte gegen das „Herummachen“ gewehrt habe, habe H_____ angegeben, sie habe gar nichts gesagt, sondern nur gelacht. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie dem Berufungskläger gehorcht habe wie ein Hund.

Aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei, so die Vorinstanz, erstellt, dass die Geschädigte und der Berufungskläger alleine in dessen Wohnung gewesen seien. Dieser habe sich auch insofern widersprochen, als er, auf die Tatsache angesprochen, dass die Geschädigte Entjungferungsverletzungen aufgewiesen habe, anlässlich der Hauptverhandlung erklärt habe, sie habe ja einen Freund, nur um dann auf die Anschlussfrage, warum sie dann ihn hätte anbaggern sollen, wiederum zu behaupten, die Geschädigte habe wahrscheinlich gar keinen Freund gehabt. Hinzu komme, dass der Berufungskläger gegenüber seinem Sozialarbeiter am 18. Dezember 2012 erwähnt habe, er sei vor 1.5 Monaten mit einem 14-jährigen Mädchen im Bett gewesen und befürchte nun, wieder Probleme zu bekommen. Der Sozialarbeiter habe dieses Gespräch und dessen Inhalt an der Hauptverhandlung bestätigt. Es sei ausgeschlossen, dass er dies falsch verstanden habe, ebenso, dass es sich um eine Verwechslung oder Vermischung mit dem ersten Fall (E_____) gehandelt habe, da der Sozialarbeiter davon erst im Rahmen der Anzeige und nicht vom Berufungskläger persönlich erfahren habe. Neben den Aussagen der Beteiligten lägen sodann diverse SMS- respektive facebook-Nachrichten vor, insbesondere eine Nachricht des Berufungsklägers, in welcher er an die Geschädigte geschrieben habe, sie sei „das letzte“, sie habe „es auch gewollt, und jetzt“. In einer späteren Nachricht habe er geschrieben, sie solle zum Arzt gehen und nicht sagen, sie sei vielleicht schwanger. Bedeutsam sei schliesslich die Anzeigesituation. Die Geschädigte sei nicht gleich nach dem Vorfall zur Polizei gegangen, sondern habe sich gut überlegt, ob sie wirklich Anzeige erstatten solle. Insbesondere sei zu erwähnen, dass die Geschädigte bereits am 28. November 2012 ihren Eltern vom Geschehenen erzählt habe, die Anzeige jedoch erst am 7. Januar 2013 erfolgt sei. Daraus sei zu schliessen, dass die Eltern nicht panisch reagiert hätten, was wiederum den Rückschluss zulasse, dass die Geschädigte ihren Eltern auch hätte erzählen können, wenn es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt hätte. Es gebe somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte fälschlicherweise hätte angeben müssen, vergewaltigt worden zu sein, nur um den Geschlechtsverkehr vor den Eltern zu rechtfertigen. Aufgrund der Beweislage sei der Anklagesachverhalt somit erstellt.

In rechtlicher Hinsicht habe sich der Berufungskläger der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem er die Geschädigte kraftvoll aufs Bett gedrückt und sie an den Handgelenken festgehalten habe und mit seinem Glied gegen ihren Willen vaginal in sie eingedrungen sei. Entgegen der Anklage seien hingegen die wiederholten, vor dem Geschlechtsakt begangenen sexuellen Handlungen (Angreifen der Brust, Versuche vaginaler und Analer Penetration mit dem Finger) als von der nachfolgenden Vergewaltigung konsumierte Delikte zu betrachten, da ihnen aufgrund der räumlichen, zeitlichen und sachlichen Nähe zur Vergewaltigung keine eigenständige Bedeutung zukomme. Demgegenüber sei der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern in Idealkonkurrenz zur Vergewaltigung ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte habe eingeräumt gewusst zu haben, dass die Geschädigte erst 15 Jahre alt und damit im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB gewesen sei.

2.2      Der Berufungskläger bestreitet die hiervor dargestellten Sachverhalte.

2.2.1   Mit Bezug auf den Vorwurf des Angriffs zum Nachteil von C_____ und D_____ macht der Berufungskläger geltend, entgegen der Vorinstanz sei er von den Angegriffenen nicht klar als Tatbeteiligter identifiziert worden. Es sei vielmehr offenkundig, dass die Opfer die beiden Zwillingsbrüder auf den Fotos nicht hätten auseinanderhalten und demnach keine klare Identifikation des Angreifers hätten vornehmen können. Dies zeigten auch die Aussagen C_____s an der Hauptverhandlung, anlässlich welcher er anhand der vorgezeigten Fotos die Brüder nicht habe auseinanderhalten können. Auf die Zwillingsproblematik aufmerksam gemacht, habe er schliesslich auf den Fotos den Bruder des Berufungsklägers als Täter identifiziert. Gleiches gelte für D_____, der die Person auf dem Foto act. 406 (F_____) als den „Einheizer“ bezeichnet und mit Bezug auf die als Identifikationsmerkmal bezeichnete Frisur angegeben habe, dass er den Täter an den Seitenstreifen im Haar (F_____) erkenne; der Berufungskläger habe demgegenüber ein Kreuz in die Haare rasiert gehabt. Angesichts der grossen Ähnlichkeit bleibe eine Identifizierung immer etwas zweifelhaft, vorliegend sei aber klar F_____ von beiden Opfern als Täter benannt worden. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger als am Angriff beteiligter Mittäter klar identifiziert worden sei, widerspreche damit dem eindeutigen Beweisergebnis anlässlich der Hauptverhandlung. Die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Angriffs sei daher aufzuheben.

2.2.2   Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von E_____ ist unbestritten, dass der Berufungskläger mit der damals 12-jährigen Geschädigten „etwa dreimal“ Geschlechtsverkehr gehabt hat. Die Verteidigung wendet hingegen ein, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Berufungskläger das Alter von E_____ gekannt oder zumindest in Kauf genommen habe, dass sie jünger als 16 Jahre alt gewesen sei. So räume das Strafgericht selber ein, dass das Mädchen für sein Alter relativ gross gewachsen wesen sei und deutlich älter gewirkt habe, als es tatsächlich gewesen sei. E_____ habe namentlich keine kindlichen Züge, sei körperlich weit entwickelt und habe im Aussageverhalten einen sehr reifen Eindruck gemacht. Zudem habe sie selber überzeugend dargelegt, dass sie gerne älter wäre und entsprechend bemüht gewesen sei, sich wie eine 16-Jährige zu verhalten. Die Vorinstanz anerkenne ferner, dass die Geschädigte dem Berufungskläger selber gesagt habe, sie sei 16 Jahre alt. Entgegen der Vorinstanz habe er nicht gewusst und auch nicht wissen müssen, dass diese Aussage nicht zutreffe. Namentlich lasse sich solches nicht daraus ableiten, dass E_____ mit der deutlich jünger aussehenden G_____ in derselben Klasse gewesen sei; darüber sei nie gesprochen worden. Im Übrigen kenne der Berufungskläger G_____ nicht besonders gut. Ohnehin hätte auf deren von keiner Seite bestätigte Aussage, wonach sie während Jahren im Hause A/F_____ verkehrt habe, nicht abgestellt werden dürfen, da das Strafgericht selbst G_____ nicht als glaubwürdig bezeichnet habe, zumal sie wiederholt gelogen und sich widersprochen habe. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Anlass gehabt, an den Altersangaben von E_____ zu zweifeln.

Das Strafgericht habe schliesslich zu Unrecht Art. 187 Ziff. 1 StGB zur Anwendung gebracht, obwohl es anerkannt habe, dass der Berufungskläger das Alter von E_____ zwar nicht gekannt habe aber hätte erkennen müssen. Wenn schon, hätte er daher gemäss Art. 187 Ziff. 4 StGB milder bestraft werden müssen. Richtigerweise verbiete sich indessen vorliegend eine Verurteilung insgesamt.

2.2.3   Mit Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von B_____ bestreitet der Berufungskläger jeglichen Sexualkontakt, erst recht jegliche sexuelle Gewalt. Er macht geltend, die Geschädigte habe eine Liebesbeziehung zu ihm eingehen wollen und ihn aus Rache über die Zurückweisung falsch beschuldigt. Entgegen der Vor-instanz zeige die Durchsicht der Videobefragungen deutlich, dass die Aussagen von B_____ nicht logisch konstant und auf Nachfrage gleichbleibend seien. So stelle sie während der zweiten Befragung jegliche Tätigkeit während des Beisammenseins zu viert strikt in Abrede, obwohl sie zunächst ausgesagt habe, man habe ferngesehen. Weiter habe sie einmal behauptet, I_____ kaum zu kennen, später aber ausgesagt, sie sei mit I_____ schon früher beim Berufungskläger gewesen. Schliesslich habe sie bei der ersten Befragung geschildert, wie der Berufungskläger sie in Anwesenheit der beiden anderen angefasst und gestreichelt habe, während die anderen mit sich selbst beschäftigt und somit abgelenkt gewesen seien. Bei der zweiten Befragung habe sie dagegen in diesem Zeitraum jedes „Rumgemache“ zwischen ihr und dem Berufungskläger und die ursprünglich geschilderten Berührungen bestritten. Auch die Darstellung von B_____, wonach man während rund 150 Minuten zu viert nichts (kein Fernsehen, Kochen usw.) gemacht habe, sei wenig einleuchtend. Ein zeitlicher Widerspruch in ihrer Schilderung ergebe sich auch insoweit, als sie einmal ausgesagt habe, sie habe sich gleich nach dem erzwungenen Geschlechtsverkehr angezogen und sei mit dem Berufungskläger aus der Wohnung gegangen. Gleichzeitig habe sie aber erzählt, er sei zunächst noch ins Bad gegangen um sich frisch zu machen, erst anschliessend sei man gemeinsam gegangen. Widersprüchlich sei auch die von der Vorinstanz ignorierte Tatsache, dass B_____ Anzeige erstattet haben wolle, weil sie infolge Ausbleibens ihrer Periode eine Schwangerschaft befürchtet habe, während die Gynäkologin einen normalen Zyklus attestiert habe. Ferner lasse sich die Widersprüchlichkeit zur Frage, ob nun ein Kondom verwendet worden sei, nicht mit Unterfahrenheit und persönlichen Defiziten erklären. Auch dass der Berufungskläger entgegen seiner Bestreitung das Wort „chill, chill“ verwendet habe, lasse nicht auf eine Vergewaltigung schliessen. Ebenso wenig die von der Gynäkologin festgestellten Entjungferungszeichen oder die Behauptung des Sozialarbeiters, wonach der Berufungskläger über Sexualkontakte mit einem Mädchen im Schutzalter berichtet habe.

Entgegen der Vorinstanz finde sich sodann in den Akten kein Beleg dafür, dass I_____ die Aussage von B_____ bestätigt habe, wonach sie (I_____) und H_____ die Wohnung verlassen hätten, während die beiden anderen zurückgeblieben seien. Tatsächlich habe I_____ geschildert, wie alle zusammen zur Bushaltestelle gegangen seien. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von I_____ abgestellt habe. Diese habe den betreffenden Tag detailreich und widerspruchsfrei geschildert und dabei die Aussagen des Berufungsklägers weitestgehend bestätigt, ohne ihn zu schonen. Auch H_____ habe geschildert, dass der Berufungskläger und B_____ „herumgemacht“ hätten, wobei diese recht offensiv gewesen sei. Das Strafgericht tue auch die Aussage von H_____ als Gefälligkeitsaussage ab, obwohl er die Bestreitung jeglichen sexuellen Kontakts durch den Berufungskläger gar nicht bestätigt habe. Die Angaben der Zeugen würden indes in den Details zu sehr divergieren, als dass sie Grundlage für eine Verurteilung bilden könnten. Zudem habe B_____ entgegen den Wahrnehmungen der Zeugen in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger jegliche sexuelle Vorkommnisse während des Beisammenseins zu viert bestritten.

Zusammenfassend müsse daher der Schluss gezogen werden, dass die angeklagte Vergewaltigung nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Einiges spreche dafür, dass es zu einvernehmlichem Sexualkontakt gekommen sein könnte, allerdings seien die näheren Umstände und der genaue Zeitpunkt und Ort in keiner Weise fassbar und beide – B_____ und der Berufungskläger – hätten dies vehement bestritten. Somit wäre auch der Vorwurf sexueller Handlungen mit einer Minderjährigen in dubio zu verneinen, weshalb der Berufungskläger vollumfänglich freizusprechen sei.

3.        

Den Einwänden des Berufungsklägers kann aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.

3.1      Wie die Vorinstanz mit Bezug auf den Vorwurf des Angriffs in der Nacht des 3. September 2011 zutreffend dargelegt hat, haben die beiden Opfer den Berufungskläger eindeutig als einen der Angreifer identifiziert. Dies namentlich anhand eines in die Haare einrasierten Kreuzes. So hat C_____ die Staatsanwaltschaft am 7. September 2011, d.h. nur wenige Tage nach dem Übergriff, per e-mail mit Fotos aus Internetportalen (usgang.ch und tillate.com) bedient und ausgeführt, dass er und D_____ „den zweiten [Angreifer] zu 100% identifizieren“ könnten. Es sei „der zweite von rechts mit dem weissen T-Shirt und am Kopf einrasiertem Kreuz. Er erwähnte uns gegenüber, er sei der Anführer und Trainer des Thaiboxers. Alles unter dem Anschein, dass wir jetzt daran glauben müssten.“ (act. 365). Dies hat C_____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abermals bestätigt (act. 1331). Bei der auf besagtem Foto abgebildeten Person, wobei das von den Zeugen erwähnte Kreuz deutlich sichtbar ist, handelt es sich gemäss übereinstimmenden Aussagen des Berufungsklägers und seines Bruders um den Berufungskläger (act. 398/401; 409/412). Zwar stammt das Foto nicht vom Tattag, sondern es wurde offenbar bereits am 19. August 2011 aufgenommen (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2012, act. 368). Jedoch war das von den Zeugen als eindeutiges Identifikationsmerkmal bezeichnete Kreuz im Haar des Berufungsklägers auch am Tattag noch eindeutig erkennbar, wenngleich es bereits etwas verwachsen war. Dies ergibt sich aus einer weiteren Aufnahme, vom 3. September 2011 (act. 411), worauf gemäss eigenen Aussagen ebenfalls der Berufungskläger abgebildet ist (act. 412). Aus seinen Aussagen erhellt zudem, dass er den von ihm getragenen Haarschmuck zunächst gar nicht bestritten hat. Es überzeugt daher nicht, wenn er – nota bene erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1324) – vorgebracht hat, er habe sich das Kreuz erst am Tag seines Eintritts ins Untersuchungsgefängnis (mithin dem 30. März 2012 oder dem 29. Januar 2013) in die Haare einrasiert. Im Übrigen wäre auch nicht nachvollziehbar, wie es in der Untersuchungshaft zu diesem Haarschnitt hätte kommen sollen. Auf diesen Umstand angesprochen, hat der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung schliesslich eine weitere Version zur Entstehung des Kreuzes in seinen Haaren vorgebracht, indem er ausgesagt hat, dies müsse in den Tagen vor dem Haftantritt erfolgt sein (zweitinstanzliches HV-Protokoll S. 4). Aufgrund der aktenkundigen Fotos ist somit mit der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger das Kreuz bereits im August/September 2011 und damit zur Tatzeit in die Haare einrasiert hatte. Als nicht stichhaltig erweist sich nach dem Gesagten auch der Einwand der Verteidigung, wonach die Zeugen den Berufungskläger nicht eindeutig identifiziert hätten. Ihren ersten, tatnahen Aussagen ist vielmehr zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie „den mit dem Kreuz in den Haaren“ und damit den Berufungskläger als einen der Angreifer identifiziert haben. Daran ändert nichts, dass sie die Zwillingsbrüder anlässlich der knapp eineinhalb Jahre nach dem Vorfall durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr sicher auseinanderhalten konnten. Es ist vielmehr auf die tatnahen Aussagen der Geschädigten abzustellen. Für die Täterschaft des Berufungsklägers spricht im Übrigen der Umstand, dass die Person mit dem Kreuz in den Haaren, die der Zeuge C_____ an der Hauptverhandlung als Tatbeteiligten identifiziert hat, eine Armbanduhr trägt (act. 1331/409, 411) und beide Zwillingsbrüder übereinstimmend ausgesagt haben, dass nur der Berufungskläger eine Armbanduhr trage (act. 1323). Aufgrund seiner ursprünglichen Aussagen ist schliesslich davon auszugehen, dass der Berufungskläger am Tatabend im Ausgang, und nicht wie anlässlich der Berufungsverhandlung behauptet, zu Hause war (zweitinstanzliches HV-Protokoll S. 4). So hat er damals zu Protokoll gegeben, er sei an diesem Abend in der Disco [...] gewesen und habe seinen Geburtstag gefeiert (act. 405). Es ist daher mit der Vorinstanz erstellt, dass der Berufungskläger am Übergriff auf C_____ und D_____ in der angeklagten Art und Weise beteiligt war.

Die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB wird vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Die erstinstanzliche Verurteilung ist zu bestätigen.

3.2      Mit Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind bestreitet der Berufungskläger nicht, dass er zwischen März und April 2012 „etwa dreimal“ mit der damals 12-jährigen E_____ einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt hat. Der objektive Tatbestand gemäss Art. 187 StGB ist daher unbestrittenermassen erfüllt. Entgegen der Verteidigung gilt dies auch für den subjektiven Tatbestand, und hat der Berufungskläger unter den gegebenen Umständen zumindest in Kauf genommen, dass E_____ noch nicht mindestens 16 Jahre alt war.

So ist der Vorinstanz zunächst darin zu folgen, dass dem Berufungskläger nicht entgegen sein kann, dass E_____ in derselben Klasse war, wie die damals ebenfalls 12-jährige, deutlich jünger aussehende G_____ („G_____“), welche zu dieser Zeit die Freundin seines Zwillingsbruders F_____ war. Dies zum einen deshalb, weil der Kontakt zwischen den Brüdern entgegen der Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 4) sehr eng war. So hat F_____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage zum Verhältnis zu seinem Bruder ausgesagt, „Er bedeutet mir alles. Mich von ihm zu entfernen, wäre das Schlimmste und das Grösste, was Sie mir antun werden.“ (act. 1320). Der Berufungskläger selber hat angegeben, „Das Verhältnis zu F_____ ist ganz gut. Zwischen uns läuft es immer gut. Wir verstehen uns gut.“ (act. 1323). Zum andern ergibt sich aus den Akten, dass auch der Kontakt zwischen den gleichaltrigen Klassenkameradinnen G_____ und E_____ recht eng war und dass sie regelmässig gemeinsam mit den Gebrüdern A/F_____ unterwegs waren, namentlich auch dann, als es jeweils zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und E_____ kam. So hat sie ausgesagt, „das andere Mädchen, G_____, war länger mit F_____ (F_____) zusammen. […] Die anderen (offensichtlich F_____ und G_____) wollten uns unbedingt zusammenbringen. […] Wir waren immer zusammen, also ich mit G_____, wenn ich A_____ traf. […] Wenn wir (E_____ und der Berufungskläger) unter der Decke waren, dann waren nur sie zwei (F_____ und G_____) noch rum und haben „rumgemacht“. Wenn wir weitergemacht haben, haben wir sie weggeschickt“ (act. 726 f., 729). Die Darstellung von E_____, wonach sie und G_____ sowie die Brüder A/F_____ viel Zeit zusammen verbracht hätten, wird zudem von einer weiteren Klassenkameradin, J_____, bestätigt (act. 656). Unter diesen Umständen überzeugt es nicht, wenn die Verteidigung einwendet, der Berufungskläger habe nicht gewusst, dass die beiden Mädchen in derselben Klasse und im selben Alter – und deutlich jünger als er – waren. Dies umso weniger, als er auch eine kleine Schwester in diesem Alter hatte. Es entlastet den Beschwerdeführer nicht, dass E_____ allenfalls einmal gesagt haben soll, sie sei bereits 16 Jahre alt. Eine solche, einmalige Bestätigung vermöchte eventualvorsätzliches Handeln nicht auszuschliessen (vgl. dazu Maier, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 187 N. 36). Den Aussagen von E_____ ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Tatsache, dass sie noch im Schutzalter war, sehr wohl bewusst war. So hat sie zu Protokoll gegeben, „er wusste ja, dass es illegal ist, wenn wir Sex haben. Er sagte, er könne drei Jahre ins Gefängnis kommen oder so etwas ähnliches.“ (act. 731). Es wird von der Verteidigung nicht geltend gemacht und erscheint auch ausgeschlossen, dass E_____ den Berufungskläger zu Unrecht belastet hat, hat sie ihn doch offensichtlich geliebt und noch anlässlich der Befragung zum Ausdruck gebracht, es sei schade, dass es jetzt zwischen ihr und dem Berufungskläger vorbei sei (act. 726).

Entgegen der Verteidigung kann im Übrigen keine Rede davon sein, dass E_____ keinerlei kindliche Züge aufweisen und deutlich älter aussehen und sich verhalten soll, als dies von einem unter 16-jährigen Mädchen zu erwarten wäre. Vielmehr ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Beweisvideo ein sowohl äusserliches als auch im Verhalten deutlich kindliches Mädchen zeigt. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass es E_____ sehr unangenehm war, über das Erlebte resp. Sex zu sprechen und ihr dies peinlich war (act. 728). Was die Verteidigung schliesslich aus dem Umstand ableiten will, dass E_____ gerne schon älter gewesen wäre als 12, ist ebenso unerfindlich wie der Einwand, sie sei bemüht gewesen, sich wie eine 16-Jährige zu verhalten. Weder ihr Wunsch, bereits 16 zu sein, noch ihr allfälliges, wie auch immer geartetes und vom Berufungskläger nicht näher beschriebenes Verhalten einer angeblich 16-Jährigen vermögen am deutlich und erkennbar unter 16 Jahren liegenden Alter von E_____ etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer als einem Jugendlichen deutlich leichter gefallen sein muss, das ungefähre Alter von E_____ einzuschätzen, als dies für einen Erwachsenen der Fall wäre. Wohl ist ihm zuzugestehen, dass er das Alter nicht aufs Jahr genau gekannt haben mag. Angesichts des deutlich unter 16 Jahren liegenden Alters von E_____ und des grossen Altersunterschieds muss er aber jedenfalls gewusst haben, dass sie noch im Schutzalter war. Dies hat er nach dem Gesagten auch gewusst.

Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, liegen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 StGB, insbesondere keine echte Liebesbeziehung, vor. Eine solche bestand allenfalls einseitig aufseiten von E_____. Der Berufungskläger hat hingegen nichts dergleichen geltend gemacht. Vielmehr ist anzunehmen, dass der um 7 Jahre ältere Angeschuldigte die kindliche Anhänglichkeit des Mädchens und ihr Bedürfnis, zu den Erwachsenen zu gehören, schlicht ausgenutzt hat. Es kann diesbezüglich auch auf den nachstehend geschilderten Vorfall mit B_____ sowie auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Angesichts der offensichtlichen Schüchternheit und Unerfahrenheit von E_____ in sexuellen Belangen (vgl. das hiervor zum Aussageverhalten Gesagte) erscheint auch wenig wahrscheinlich, dass das Mädchen den Berufungskläger mehrfach aktiv verführt haben könnte. Er hat denn auch lediglich ausgesagt, sie habe sich ausgezogen (act. 738), was schlechterdings nicht als Verführen betrachtet werden kann. Die Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind ist deshalb zu Recht erfolgt und zu bestätigen. Nicht zu beanstanden ist nach dem Gesagten im Übrigen, dass die Vorinstanz keine Verurteilung nach Art. 187 Ziff. 4 StGB vorgenommen bzw. geprüft hat, ging sie doch von mindestens eventualvorsätzlichem, nicht von fahrlässigem Handeln aus (vgl. dazu auch Maier, a.a.O., Art. 187 N. 35).

3.3      Mit Bezug auf die Tatvorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Vergewaltigung zum Nachteil von B_____ am 27. Oktober 2012 hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend begründet, weshalb sie den Anklagesachverhalt als erwiesen erachtet hat. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 39 ff.) verwiesen werden.

3.3.1   Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass die Aussagen der Geschädigten in sich stimmig, logisch konsistent und im Wesentlichen gleichbleibend und daher glaubhaft sind. Entgegen der Verteidigung bestehen jedenfalls mit Bezug auf das Kerngeschehen keine namhaften Widersprüche. B_____ hat anlässlich mehrerer Einvernahmen bei Polizei und Staatsanwaltschaft (act. 97 f., 105 ff., 209 ff.) übereinstimmend von unerwünschten sexuellen Annäherungen des Berufungsklägers sowie davon berichtet, dass er gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sprechen mehrere Gründe dafür, dass die Geschädigte tatsächlich Erlebtes geschildert hat. So hat sie nachvollziehbar eigene psychische Vorgänge geschildert, wie dass sie Panik bekommen oder zuerst Angst gehabt habe, das Erlebte einer Freundin zu erzählen. Auffällig ist auch die von ihr geschilderte spezielle Wortwahl des Berufungsklägers, wie: „er fragte mich, ob er mir Liebe zeigen solle“, sowie „chill, chill“ beim Vollzug des Geschlechtsverkehrs. Ein Begriff, welchen der Berufungskläger, seinen Bestreitungen zum Trotz, häufig verwendet (z.B. act. 127). Gleiches gilt für die Erinnerung bestimmter Einzelheiten der Tatumstände, namentlich die Tatsache, dass zwei Jungen in die Wohnung gekommen seien, um trockene Socken anzuziehen, – was I_____ im Übrigen bestätigt hat (act. 187) – oder, dass der Berufungskläger plötzlich aufgehört und nichts mehr gesagt habe, sowie, dass er anschliessend das Bettzeug wechseln musste, da Deflorations-Blut der Geschädigten drauf gekommen war (act. 111, 113). Die hinsichtlich des Kerngeschehens einzige Unklarheit in der Aussage der Geschädigten besteht darin, dass sie nicht sicher war, ob ein Kondom verwendet wurde. Dies ist aber ohne Weiteres mit der auch im Videoprotokoll deutlich erkennbaren sexuellen Unerfahrenheit und ihren kognitiven Defiziten erklärbar. Auch die Einlassungen der Geschädigten abseits des eigentlichen Kerngeschehens sind glaubhaft, so namentlich zum Verlauf des gemeinsamen Nachmittags.

Entgegen der Verteidigung tut es der Glaubhaftigkeit der Aussage von B_____ keinen Abbruch, dass sie in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft recht einsilbig geantwortet hat. Dies ist vielmehr nachvollziehbar, ging es doch dabei in erster Linie um eine Konfrontation mit den Bestreitungen des Berufungsklägers und den teilweise abweichenden Aussagen der beiden Zeugen I_____ und H_____. Es ist daher plausibel, dass B_____ diese Vorhalte resp. die ihrer Ansicht nach unzutreffenden Sachverhaltsversionen lediglich mit „nein“ beantwortet und damit betont hat, dass es so nicht gewesen sei. Auch kann keine Rede davon sein, dass sie sich in Widersprüche verstrickt oder eine andere Sachverhaltsversion zu Protokoll gegeben hätte, als bei der ersten Befragung. Namentlich hat sie bei der zweiten Befragung nicht etwa bestätigt, dass sie mit dem Berufungskläger „rumgemacht“ habe. Sie hat im Gegenteil übereinstimmend mit ihrer ersten Einvernahme (act. 107) ausgesagt, der Berufungskläger habe sie geküsst; sie habe ihn vielleicht ein-, zweimal freundschaftlich geküsst oder umarmt (act. 210, 212). Entgegen der Verteidigung trifft es nach dem Gesagten auch nicht zu, dass B_____ bei der zweiten Befragung jeglichen körperlichen Kontakt zwischen ihr und dem Berufungskläger und dessen ursprünglich geschilderte Berührungen bestritten hätte. Sie hat lediglich das vom Zeugen H_____ geschilderte „Rumgemache“ in Abrede gestellt.

Unerfindlich ist auch der Einwand der Verteidigung, wonach es ein eklatanter Widerspruch in den Aussagen von B_____ sein soll, dass sie, anders als I_____ DVD-Schauen und Essen am besagten Abend verneint habe. Die Geschädigte hat zudem spontan und nachvollziehbar geschildert, dass das von I_____ erwähnte DVD-Schauen und Essen an einem anderen Abend und mit teilweise anderen Personen stattgefunden haben müsse. Es fällt auch auf, dass weder der Berufungskläger selber noch H_____ anlässlich der Einvernahmen von DVD-Schauen und Essen, sondern übereinstimmend von Fernsehen und Playstation-Spielen gesprochen haben (act. 127, 199). Es handelt sich somit offensichtlich um eine Verwechslung von I_____. Die Behauptung, es sei gegessen worden, hat der Berufungskläger erst in der Berufungsverhandlung vorgebracht und offenbar von I_____ übernommen. Dies erscheint indes bereits deshalb wenig glaubwürdig, weil die Zeit zum Kochen und DVD-Schauen kaum gereicht haben dürfte, hat doch B_____ ausgesagt, man sei erst um ca. 1900 Uhr in der Wohnung gewesen (act. 209), und haben I_____ und H_____ diese nach eigenen Angaben ca. 2030 Uhr wieder verlassen (act. 187, 199). Auch der Berufungskläger spricht von einer Aufenthaltsdauer von bloss einer Stunde, sicher nicht lange (HV-Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Angesichts der Aussagen der drei anderen Beteiligten sowie seiner eignen Aussage erweist sich zudem die Behauptung des Berufungsklägers, wonach er H_____ und I_____ zum Essen eingeladen habe und die mit diesen wenig bekannte Geschädigte – aus welchen Gründen auch immer – mit dabei gewesen sei (HV-Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6), als offensichtlich falsch. B_____ und H_____ haben ausgesagt, man sei spontan zum Berufungskläger in die Wohnung gegangen, weil es kalt gewesen sei, I_____ und der Berufungskläger haben sich in den Befragungen zum Grund nicht geäussert (vgl. act. 107, 199; 126, 186 f.). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass der Berufungskläger angibt, er habe B_____ nicht eingeladen und auch nicht dabei haben wollen, da sie ihm wegen ihrer wiederholten „Anmachen“ lästig gewesen sei, sie aber gleichwohl in die Wohnung hereingelassen und sie hat mitessen lassen. Auch die Behauptung, dass er B_____ nach ihren angeblichen Annäherungen deutlich der Wohnung verwiesen habe, ist nicht schlüssig, steht sie doch im Widerspruch dazu, dass er hierauf alle drei Beteiligten zur Busstation begleitet haben will (HV-Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Es ist aber nicht plausibel, warum der Berufungskläger auch seine beiden angeblichen Essensgäste aus der Wohnung hätte werfen sollen. Abgesehen davon bestehen bezüglich des Verlassens der Wohnung weitere Widersprüche. So hat der Berufungskläger ursprünglich angegeben, sie seien gemeinsam (zu viert) zum Bahnhof SBB gegangen (act. 127), während H_____ und I_____ ausgesagt haben, der Berufungskläger und B_____ hätten sie nur zur Busstation begleitet (act. 187, 200). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Berufungskläger dann sowohl von Bahnhof SBB als auch von Busstation gesprochen (act. 1335 f.). Demgegenüber hat B_____ gleichbleibend geschildert, dass die beiden anderen selbständig zum Bus gegangen seien (act. 107, 211). Dies erscheint auch deshalb glaubhaft, weil es hierfür kaum einer Begleitung bedarf, zumal sich die Busstation in unmittelbarer Nähe zur Wohnung des Berufungsklägers befand. Im Übrigen hat auch I_____ entgegen der Verteidigung ursprünglich sehr wohl davon gesprochen, sie und H_____ seien allein zur Busstation gegangen, während der Berufungskläger und die Geschädigte in der Wohnung zurückgeblieben seien (act. 185 f.). Ein relevanter Widerspruch liegt schliesslich auch nicht darin, dass die Geschädigte einmal angegeben hat, I_____ kaum zu kennen, aber später aussagte, sie sei mit ihr schon früher beim Berufungskläger gewesen. Abgesehen davon betrifft dies auch nicht das Kerngeschehen.

Soweit die Verteidigung die Glaubhaftigkeit von B_____ mit angeblichen Widersprüchen in ihren Aussagen in Frage stellt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass kognitiv beeinträchtigte Menschen wie die Geschädigte kaum in der Lage sind, ein Lügengebäude aufrecht zu erhalten, und dass sie nur mit grösster Mühe kohärent unwahre Angaben machen können. Das Aufrechterhalten einer „Lügengeschichte“ setzt mithin ein Mass an kognitiven Fähigkeiten voraus, über welches B_____ angesichts ihrer diesbezüglichen Defizite kaum verfügen dürfte. Die vom Berufungskläger vorgebrachte Behauptung, B_____ habe sich an ihm rächen wollen und deshalb eine Vergewaltigung erfunden, ist daher bereits deshalb nicht plausibel. Abgesehen davon, gibt es hierfür auch sonst keine Hinweise. Namentlich lässt sich aus den Aussagen der Geschädigten und ihrem auf Video dokumentierten Verhalten keine übertriebene Belastungstendenz und kein Groll über die angebliche Zurückweisung durch den Berufungskläger erkennen. B_____ hat denn auch unumwunden zugegeben, dass sie während einer kurzen Zeit in den Berufungskläger verliebt gewesen sei (act. 212). Auf ein Falschbezichtigungsmotiv lässt sich auch nicht aus den Umständen der Anzeige schliessen. Zwar trifft es zu, dass B_____ angegeben hat, sie habe ihren Eltern erst dann von der Vergewaltigung berichtet, als sie befürchtet habe schwanger zu sein, sie aber gemäss Bericht der Gynäkologin zu dieser Zeit normale Monatszyklen hatte. Dies schliesst jedoch eine entsprechende Befürchtung der Geschädigten und infolge dessen einen erhöhten Offenbarungsdruck nicht aus. Zum einen ist ihr zuzugestehen, dass sie aufgrund ihres jugendlichen Alters und ihrer Unerfahrenheit über die genauen Mechanismen von Zyklus und Schwangerschaft nicht Bescheid wissen musste. Zum andern war zum Zeitpunkt ihrer Beichte bei den Eltern Ende November tatsächlich schon längere Zeit seit dem letzten Zyklus Ende Oktober vergangen, wenn auch objektiv nicht mehr als ein Monat. Gemäss Bericht der Gynäkologin vom 7. Dezember 2012 (act. 168) setze die Periode am 1. Dezember 2012 ein, also wenige Tage nach dem Gespräch mit den Eltern. Im zeitlichen Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass die vorangegangene Periode am 29. Oktober 2012 stattfand, d.h. lediglich zwei Tage nach dem inkriminierten Übergriff. Angesichts der Deflorationsverletzung mit Blutung am 27. Oktober 2012 ist es daher sehr gut möglich, dass die unerfahrene Geschädigte den am 29. Oktober 2012 einsetzenden Oktober-Zyklus nicht als solchen wahrgenommen und daher geglaubt hat, es sei mehr als ein Monat seit der letzten Blutung vergangen. Gegen eine Falschanzeige sprechen schliesslich einerseits die Tatsache, dass die Geschädigte und ihre Eltern mit der Anzeige noch zugewartet und nicht überstürzt gehandelt haben und zum andern der erhebliche, aus den Akten ersichtliche soziale Druck, namentlich seitens von Bekannten und des Berufungsklägers, dem sich die Geschädigte mit der Anzeige ausgesetzt hat.

3.3.2   Gleichfalls zu folgen ist der Vorinstanz sodann mit Bezug auf ihre Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers sowie der Zeugen I_____ und H_____. Es kann hierfür grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie das in Erwägung 3.3.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Soweit der Berufungskläger jeglichen körperlichen Kontakt bestreitet, steht dies zudem nicht nur im Widerspruch zu den Aussagen der Geschädigten sondern auch zu denjenigen des Zeugen H_____, der von „Herummachen“ und von Anfassen im Genitalbereich gesprochen hat (act. 200) und von I_____, welche von Küssen sprach (act. 188). Der Vorinstanz ist auch zuzustimmen, dass die Aussagen von H_____ betreffend angeblich einvernehmlichem „Herummachen“ den Anschein von Gefälligkeitsaussagen machen, zumal er sein Verhältnis zum Berufungskläger als dasjenige zu einem Bruder beschrieben hat und genügend Zeit für Absprachen bestanden. Gleiches gilt für die Zeugin I_____, welche offensichtlich den Abend verwechselt hat. Entgegen der Verteidigung kann daher keine Rede davon sein, dass sie den betreffenden Tag detailreich und widerspruchsfrei geschildert hätte. Es fällt zudem auf, dass sie offensichtlich darum bemüht war, den Interessen sowohl des Berufungsklägers als auch der Geschädigten gerecht zu werden und diesen nicht übermässig zu belasten. Auf ihre Aussagen kann daher nicht abgestellt werden. Die Verteidigung räumt letztlich selber ein, dass die Angaben der Zeugen I_____ und H_____ in den Details zu sehr divergieren, als dass auf sie abgestellt werden könnte. Im Übrigen scheint auch sie letztlich davon auszugehen, dass es zwischen dem Berufungskläger und der Geschädigten zu einem sexuellen Kontakt gekommen sein dürfte, auch wenn sie in Abrede stellt, dass dies am 27. Oktober 2012 der Fall war. Solches ist jedoch nach dem Gesagten erstellt. Dies gilt auch und insbesondere für den Vollzug des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Geschädigten. Zwar kann solches entgegen der Vorinstanz weder aus dem SMS-Verkehr des Berufungsklägers (du bist das letzte, du wolltest es und was ist jetzt?) noch aus dem Bericht des Sozialarbeiters K_____ geschlossen werden. Es ergibt sich jedoch aus den überzeugenden Aussagen der Geschädigten, wonach sie mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Avancen des Berufungsklägers missbillige und beim Geschlechtsverkehr auch klar erkennbar geschrien resp. sich gewehrt habe. Demgegenüber sprechen sowohl der SMS-Verkehr als auch der Bericht des Sozialarbeiters lediglich für Sexualverkehr des Berufungsklägers, aber nicht für einen erzwungenen Sexualverkehr. Aufgrund der Aussagen des Sozialarbeiters sowie des zeitlichen Zusammenhangs seines Berichts vom Dezember 2012 ist immerhin davon auszugehen, dass Gegenstand der Diskussion mit dem Berufungskläger entgegen seiner Behauptung nicht der Sexualverkehr mit E_____, sondern derjenige mit der Geschädigten war, ist doch im Bericht von Sexualkontakt mit einer 14-Jährigen vor 1.5 Monaten die Rede. Der Kontakt müsste damit im Oktober stattgefunden haben, was E_____ als Opfer ausschliesst und auf B_____ hinweist. Auch insoweit ist der Berufungskläger nicht glaubhaft. Gleiches gilt für seine Erklärung anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er mit seinem SMS gemeint habe, die Geschädigte sei das Letzte, was er anfassen würde. Auch ist nicht plausibel, weshalb er – als angeblich nicht Betroffener – derart gekränkt reagieren sollte, wie dies im SMS zum Ausdruck kommt, wenn die Geschädigte nach Geschlechtsverkehr mit einem unbekannten Dritten tatsächlich mit der Bitte um Rat an ihn gelangt wäre, wie er behauptet hat.

3.3.3   Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt auch mit Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil von B_____ erstellt. In rechtlicher Hinsicht ist der Vorinstanz ebenfalls zu folgen, was von der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wird. Der Berufungskläger hat eingeräumt, das Alter der Geschädigten – sie war 15 und damit im Schutzalter gemäss Art. 187 StGB – gekannt zu haben (act. 126). Darauf lässt im Übrigen auch die Aussage von H_____ schliessen (act. 200). Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist daher objektiv wie subjektiv erfüllt. Da der Berufungskläger zudem den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, ist auch der Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB erfüllt. Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und wegen Vergewaltigung ist daher zu bestätigen.

4.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der Strafrahmen nach dem schwersten Delikt des Art. 190 StGB (Vergewaltigung) und lautet damit auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist strafschärfend zu berücksichtigen, wohingegen Strafmilderungsgründe nicht erkennbar sind.

Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers sowohl mit Bezug auf die sexuellen Handlungen mit B_____ resp. die Vergewaltigung als auch mit Bezug auf die sexuellen Handlungen mit E_____ zu Recht als schwer eingestuft. Beide Mädchen waren deutlich jünger als der Berufungskläger; E_____ gar erst 12 Jahre alt. Mag namentlich E_____ auch selber auf die sexuellen Handlungen hingewirkt haben, so hat doch der Berufungskläger die kindlichen Opfer seiner sexuellen Übergriffe aus reinem Egoismus und völlig empathielos ausgenutzt. Zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse hat er sich gar über den Willen von B_____ hinweggesetzt. Auch das Verschulden hinsichtlich des Angriffs wiegt einigermassen schwer. Der Berufungskläger hat als Mitglied einer Gruppe von 7-8 Personen zwei völlig fremde, nichts ahnende und keinen Anlass setzende Personen massiv tätlich angegriffen. Die Gruppe hat einigermassen enthemmt gehandelt, auch auf die am Boden liegenden Opfer eingeschlagen resp. getreten und diese gar auf ihrer Flucht verfolgt. Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist der Staatsanwaltschaft sodann zuzustimmen, dass die Einsatzstrafe von 15 Monaten, welche die Vorinstanz für die Vergewaltigung sowie die sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von B_____ ausgesprochen hat, ausserordentlich milde ist. Gleiches gilt in Anbetracht des Vorlebens des Berufungsklägers, welcher bereits als Jugendlicher Gewaltdelikte begangen hat (versuchte einfache Körperverletzung, versuchte einfache Köperverletzung mit einem gefährlichen Gegentand, Tätlichkeiten, Nötigung und mehrfacher Diebstahl; S. 47 des angefochtenen Urteils) und, kaum aus der Massnahme entlassen (im Mai 2011), wieder durch Gewalttaten aufgefallen ist, für die von der Vorinstanz für den Angriff als adäquat bezeichnete Strafe von fünf Monaten Freiheitsstrafe. Da jedoch nur der Berufungskläger ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ergriffen hat, kommt eine Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe nicht in Frage (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). Hingegen ist eine Strafreduktion nach dem Gesagten jedenfalls nicht angezeigt. Die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 ¼ Jahren ist daher zu bestätigen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausgeschlossen. Da gemäss gutachterlicher Einschätzung eine deutliche Gefahr erneuter Straftaten besteht (act. 1243, S. 32), muss dem Berufungskläger eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb auch keine teilbedingte Strafe auszusprechen ist.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist zugunsten einer Massnahme im Sinne von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 StGB aufzuschieben und der Berufungskläger ist in eine Einrichtung für junge Erwachsene einzuweisen resp. darin zu belassen. Es kann hierfür auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz sowie auf das psychiatrische Gutachten (S. 32) verwiesen werden. Die Fortsetzung der Massnahme wird auch von den Betreuern des [...] [...] empfohlen, welche die Massnahmefähigkeit, -willigkeit und die Massnahmebedürftigkeit weiterhin als gegeben betrachten (Bericht vom 2. Juli 2014; Verfahrensakten). Der Berufungskläger ist daher im Massnahmevollzug zu belassen. Seine (wohl vorübergehende) Flucht – der Berufungskläger ist am Tag nach der Berufungsverhandlung aus dem [...] geflüchtet – ändert daran vorderhand nichts. Soweit die Verteidigung in der Berufungsbegründung (S. 12) schliesslich die Verhältnismässigkeit der Massnahme in Frage stellt und dies mit der länger dauernden Untersuchungs- und Sicherheitshaft begründet, wird solches erst bei einem allfälligen, vorzeitigen Ende der Massnahme und Anordnung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prüfen sein, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ohnehin an die Strafdauer angerechnet wird. Von der gesetzlichen Höchstdauer von vier Jahren (Art. 61 Abs. 2 StGB) ist die mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. April 2013 angeordnete Massnahme jedenfalls noch weit entfernt.

5.

Da die erstinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen sind, gilt dies auch für die Nebenpunkte, namentlich den Zivilpunkt. Es kann hierfür auf die zutreffenden, unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], Advokatin, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit Honorarnote vom 8. Juli 2014 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 17 Stunden (à CHF 180.–) ist angemessen. Hinzu kommen 3.5 Stunden (à CHF 200.–) für die Berufungsverhandlung. Daraus resultiert eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘146.40 (inkl. Auslagen von CHF 79.25 und Mehrwertsteuer zu 8% von CHF 307.15). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– werden dem Berufungskläger auferlegt.

            Der amtlichen Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 4‘146.40 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.79 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 09.07.2014 SB.2013.79 (AG.2014.432) — Swissrulings