Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
SB.2013.69
URTEIL
vom 9. April 2014
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen ,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Jeremy Stephenson ,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A_____ , geb. [...] Berufungskläger
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B_____ , geb. [...] Opfer/Privatkläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 6. Mai 2013
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Das Strafgericht hat mit Urteil vom 6. Mai 2013 A_____ der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 28. September 2012, in Anwendung von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Die über A_____ angeordnete Sicherheitshaft hat das Strafgericht in Anwendung von Art. 231 Abs. 1 der Strafprozessordnung auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 29. Juli 2013, verlängert. Weiter hat das Strafgericht A_____ zu CHF 2’500.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 28. September 2012, an B_____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 27’500.– hat es abgewiesen. Das Strafgericht hat sodann A_____ zu CHF 3'645.– Parteientschädigung (inkl. MWSt.) an B_____ (Opfer/Privatkläger) verurteilt und die beschlagnahmte Patronenhülse, die zwei Patronen sowie den grauen Pullover (Verz. 113 092) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. Die im Verzeichnis 113 475 beschlagnahmte CD (Rück-ID Telefondaten A_____) hat es eingezogen und zu den Akten genommen. Das Strafgericht hat ferner dem Beurteilten die beigebrachte Waage und den Plastiksack mit braunem Pulver (Verz. 112 897) unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben. Schliesslich hat es A_____ in die Kosten verfällt und den amtlichen Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des A_____ (Berufungskläger). Mit Berufungserklärung vom 17. Juli 2013 beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Punkten der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, der Zahlung von Genugtuung an das Opfer und der Kostenübernahme. Er begehrt "Freispruch von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung und von der Verpflichtung zur Zahlung einer Genugtuungssumme, einer Parteientschädigung und der Kosten." Im Beweis beantragt er für die Appellationsgerichtsverhandlung die Ladung eines Experten für Pistolenschiessen. Sodann stellt er den Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2013 präzisiert die Verteidigung den Hauptantrag dahin, dass die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zugunsten einer solchen wegen Gefährdung des Lebens aufzuheben sei, und schliesst auf eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren. Das Opfer liess sich am 6. November 2013 dahingehend vernehmen, dass man daran festhalte, den Berufungskläger nicht als Täter erkannt zu haben. Daher könne man das angefochtene Urteil nicht verteidigen, sondern überlasse diesen Part der Staatsanwaltschaft, und man stelle eventualiter das Begehren, das angefochtene Urteil sei kostenfällig zu bestätigen. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Berufungsantwort vom 15. November 2013 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils vernehmen. Sie verweist zur Begründung auf das angefochtene Urteil. Mit Eingabe vom 16. März 2014 beantragt die Verteidigung unter Beilage von diversen IV-Akten, die angesetzte Appellationsgerichtsverhandlung sei abzusetzen und zuerst ein gerichtsmedizinisches Gutachten über den Berufungskläger einzuholen. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat am 24. März 2014 verfügt, die Appellationsgerichtsverhandlung nicht zu verschieben. Diese hat am 9. April 2014 stattgefunden, und daran haben der Berufungskläger, die Verteidigung sowie die Staatsanwältin teilgenommen; das Opfer und dessen Vertreter waren fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend sind die Verteidigung und die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Auf die fristund formgerecht erhobene und begründete Berufung ist einzutreten. Auf die Beweisanträge der Verteidigung wird nachstehend an geeigneter Stelle einzugehen sein.
2.
2.1 Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt insoweit als erstellt erachtet, als der Berufungskläger am Abend des 28. September 2012 einen gezielten Schuss auf das Opfer abgefeuert hat mit dem Ziel, dieses zu töten. Tatmotiv sei die Rettung der Familienehre, nachdem das Opfer sexuelle Übergriffe und Drohungen zum Nachteil der Schwester sowie der Nichte des Berufungsklägers begangen haben soll. Im Unterschied zur Anklage geht die Vorinstanz hingegen in dubio pro reo davon aus, dass der Berufungskläger den Tötungsvorsatz nicht bereits Mitte September gefasst habe, sondern erst am Tattag des 28. September 2012 selber, nachdem er von erneuten Drohungen zum Nachteil seiner Nichte und seiner Schwester erfahren habe. Die Vorinstanz qualifiziert die Tat schliesslich als versuchte vorsätzliche Tötung. Zu diesem Schluss ist die Vorinstanz unter umfassender, differenzierter, sorgfältiger und zutreffender Würdigung der relevanten Beweise und Indizien, Zeugenaussagen, der Depositionen der Beteiligten und nicht zuletzt der Darlegungen und Argumentation des Berufungsklägers und der Verteidigung gelangt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand sowie zur rechtlichen Würdigung schliesst sich das Appellationsgericht unter Verweis darauf vollumfänglich an (Urteil S. 9 - 26; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die einzelnen Punkte der Berufungsbegründung wird nachstehend eingegangen (Ziff. 3).
2.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, liegt der vorliegende Fall insofern speziell, als der Berufungskläger auf seiner Rolle als Täter besteht – wobei er bestreitet, gezielt und in Tötungsabsicht auf das Opfer geschossen zu haben –, das Opfer demgegenüber den Berufungskläger nicht als Täter erkannt haben will. An ihren Positionen halten sowohl das Opfer als auch der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht fest.
Die Vorinstanz hat unter sorgfältiger Würdigung der Beweislage sowie im Einklang mit dem Berufungskläger auf dessen Täterschaft geschlossen. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auf die telefonische Meldung des Opfers abgestellt, es sei auf es geschossen worden; auf die Meldung des Täters per Notrufsäule an der [...]strasse, er habe geschossen und die Waffe in den Rhein geworfen; auf die Festnahme des Berufungsklägers kurz darauf und dessen Kleidung mit grauem Kapuzenpullover, auf welche die Beschreibung der Zeugenaussagen zutrifft; auf die Schmauchspuren an der Hand und dem Pulloverärmel des Berufungsklägers, welche mit jenen der am Tatort aufgefundenen Patronenhülse übereinstimmen; auf den Detailreichtum der Aussagen des Berufungsklägers; auf das Kennzeichen des Fluchtfahrzeugs und die Aussagen von dessen Lenker; und auf das Interesse des Opfers, den Beschwerdeführer nicht übermässig zu belasten und sich zu dessen Tatmotiv nicht äussern zu müssen. In Bezug auf dieses Interesse ist festzuhalten, dass gemäss Auskunft der Staatsanwältin anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht das Strafverfahren gegen das Opfer wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Körperverletzung sowie Drohung zum Nachteil der Schwester sowie der Nichte des Berufungsklägers nach wie vor hängig ist. Nachdem der Berufungskläger auch vor Appellationsgericht ausdrücklich an seiner Täterschaft festhält (VP S. 2) und das Opfer seine Haltung vor Appellationsgericht nicht weiter begründet, ist unter Verweis auf die differenzierten, umfassenden, schlüssigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urteil S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) von der Täterschaft des Berufungsklägers auszugehen.
3.
3.1 Die Verteidigung begründet die Berufung zunächst damit, dass das Opfer in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben habe: "Ja ich bückte mich, als ich sah, dass er auf mich zielt. Ich habe mich sofort hinter einem Auto geschützt". Somit sei erstellt, dass das Opfer vor der Schussabgabe in gebückter Haltung hinter einem Auto Deckung genommen habe. Wäre nun ein gezielter Schuss abgegeben worden, dann hätte die Kugel "unweigerlich in das Auto, hinter welchem B_____ kauerte, einschlagen" müssen (Berufungsbegründung S. 2 oben). Allenfalls hätten dann auch Spuren am Boden resultieren können oder müssen. Also sei kein gezielter Schuss in Richtung Auto respektive das Opfer abgegeben worden.
Diese These ist unbehelflich. Zum einen sagte das Opfer an der bezeichneten Stelle (act. 934) aus, dass es noch stand, als der Täter schoss: "Als er sah, dass ich ihn sah, schoss er. [...] Ja, ich stand, als er schoss. (a.F.) Er schoss direkt auf mich, mit beiden Händen. (a.F. wohin genau?) Direkt auf mich. (a.F.) Nein, ich wurde nicht getroffen, in dem Moment bückte ich mich […] Ich bückte mich, als ich sah, dass er auf mich zielt". Diese klaren Aussagen des Opfers widerlegen per se die These der Verteidigung, der Berufungskläger hätte bei einem allfälligen Tötungsvorsatz ins Auto schiessen müssen: Das Opfer berichtet klar (und in Übereinstimmung mit den Depositionen der Augenzeuginnen) davon, dass der Täter die Waffe direkt auf das Opfer gerichtet und sogleich einen Schuss abgegeben hatte. Der Schuss hat das Opfer allerdings nicht getroffen, weil es gerade noch hinter dem Auto Deckung nehmen konnte – derart hat bereits die Vorinstanz die Aussagen des Opfers ausführlich und zutreffend gewürdigt, worauf bereits verwiesen wurde (Urteil S. 14 ff, insbesondere S. 15). Der Schütze schoss also, bevor er realisiert hatte, dass sich das Opfer gerade noch rechtzeitig hinter dem Auto in Deckung bringen konnte. Entsprechend wies denn das Auto – bezeichnenderweise – auch keine Beschädigungen auf. In den Akten findet sich keinerlei Stütze dafür, was die Verteidigung bei ihrer These unterstellt: Nämlich dass der Täter realisiert hätte oder überhaupt hätte realisieren können, dass das Opfer gerade noch Deckung hinter dem Auto nehmen konnte und er folglich auf das Auto hätte zielen müssen, um das Opfer wirklich zu treffen. Ohnehin erscheint diese These abwegig, war doch ein Schuss auf das Auto zum vornherein nicht geeignet, das Opfer zu treffen, weil dieses durch das Auto ja eben gerade geschützt war.
3.2 Die Verteidigung rügt weiter die Würdigung der Zeugenaussagen von C_____ und D_____ durch die Vorinstanz. Für die Zeuginnen sei es unmöglich gewesen zu erkennen, wohin der Schütze gezielt und geschossen habe. Die Schussrichtung könne sich mit kleinster Bewegung des Handgelenkes so verändern, dass nicht mehr aufs Ziel geschossen werde. Zum Beweis beantragt die Verteidigung den Beizug eines Schusssachverständigen.
Es darf als notorisch gelten und bedarf keiner Expertise, dass sich die Schussrichtung mit kleinster Bewegung des Handgelenkes so verändern kann, dass nicht mehr auf das Ziel geschossen kann. Indessen hilft diese Erkenntnis im vorliegenden Fall nicht weiter, und als Hypothese erweist sie sich angesichts der vorgenannten Aussagen des Opfers und auch jener der Zeuginnen als reine Spekulation. Die Zeuginnen haben sehr glaubwürdig und im Wesentlichen übereinstimmend und gleichlautend berichtet, was sie tatsächlich gesehen haben; ihre Beobachtungen decken sich darüber hinaus mit jenen des Opfers. Dies hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt, worauf bereits verwiesen wurde (Urteil S. 10 ff.). An dieser Stelle sei nochmals unterstrichen, dass vor allem die Beifahrerin D_____, welche sich wohl noch besser als die Fahrerin C_____ auf den unerwarteten Vorfall auf der Strasse konzentrieren konnte, bereits in ihrer ersten Aussage angegeben hat, der Täter habe seinen Arm mit einem Gegenstand in der Hand gerade nach vorn gestreckt. "Es machte den Eindruck, als ob er gerade auf den anderen Mann zielen würde. In dieser Armposition erfolgte auch die Schussabgabe. [...] Mein Blick schwenkte zwischen den beidem Männern hin und her. Ich hatte meinen Blick auf den Schützen gerichtet gehabt, als er zielte und schoss" (act. 383/384). Im Übrigen habe sich das Opfer nach dem Knall geduckt (act. 382). Analog lauten auch die ersten Aussagen der C_____ (act. 394 ff.): Ich bin mir sicher, dass sein Arm waagrecht nach vorne gestreckt war und gerade auf die Person hinter dem Auto gezeigt hatte. In dieser Armposition erfolgte auch die Schussabgabe." (act. 397). Bei der Tatrekonstruktion bestätigte sie, dass der Schütze in Richtung Person gezielt hat. Sie habe Mündungsfeuer gesehen, in die Richtung geschaut und gesehen, dass sich dort jemand hinter das Auto geduckt hatte (act. 507). D_____ erklärte bei dieser Gelegenheit, der Arm des Schützen sei ausgestreckt gewesen, der Arm gerade nach vorn (act. 510, 511). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme bestätigte C_____ (act. 882/883), sie habe den Schützen schnell laufen sehen, er sei beim Fussgängerstreifen still gestanden, habe sich etwas geduckt und die Pistole herausgenommen. Sie habe einen Knall gehört und Feuer gesehen. Da habe sie automatisch in die Richtung geschaut und den Herrn gesehen, der sich versteckt habe. Sie gibt auf Nachfrage ausdrücklich an, das Opfer nach dem Knall, also nach der Schussabgabe wahrgenommen zu haben. Ebenso explizit legt sie dar, sie habe in die Richtung geschaut, in welche der Täter geschossen habe. Der Schütze sei bei der Schussabgabe gebückt gewesen. Sie hat einzig relativiert, dass sie nicht mehr sagen könne, ob der Schütze gezielt habe. Hingegen hat sie bestätigt, das Opfer deshalb wahrgenommen zu haben, weil sie in die Richtung geschaut habe, in welche geschossen worden sei. D_____ hat in der Hauptverhandlung als Zeugin erklärt (act. 942 ff.), sie habe den Schützen rennen sehen, er habe dabei die Waffe rausgenommen. Die Waffe habe sie gesehen, weil er sie nach vorne gestreckt habe. Sie habe seitwärts geschaut und den anderen gesehen, der habe etwas aus der Hand geworfen, es habe einen Knall gegeben und der andere habe sich gebückt. Sie habe gesehen, wie sich dieser gebückt habe, er sei nicht schon gebückt gewesen. Auf Frage, wo die Person mit der Waffe hingezielt habe, gab sie zu Protokoll: "Ich hatte Eindruck auf ihn, weil ich in dem Moment nachher eben das Opfer anschaute". Auf die Frage, wo der Täter ihrer Meinung nach hingeschossen habe, antwortete sie, sie habe schon das Gefühl gehabt, er schiesse auf ihn. Im Übrigen bestätigte sie ihre ihr vorgelesenen früheren Aussagen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die zitierten Aussagen im Wesentlichen gleichlautend und konstant. Insbesondere geht daraus hervor, dass der rennende Schütze sowohl von der Fahrerin als auch von der Beifahrerin als erstes wahrgenommen wurde. Die beiden sahen dann, wie dieser eine Waffe hervorholte, schauten in die Richtung, in welche der bewaffnete Arm zeigte und der Schütze tatsächlich schoss, und bemerkten nur deshalb das Opfer. Bezeichnenderweise präzisiert D_____, sie habe das sich duckende – also nicht das bereits geduckte – Opfer wahrgenommen (act. 943/944). C_____ hingegen sah den bereits geduckten Mann. Dies ist nun allerdings keinerlei Widerspruch, sondern erklärt sich daraus, dass die beiden Zeuginnen je ihre eigenen Beobachtungen gemacht und dabei zwischen Opfer und Täter hin- und hergeschaut haben, weshalb sie nicht exakt zeitgleich genau dasselbe wahrnehmen konnten (D_____ hat zuerst zum Opfer geschaut, C_____ etwas später).
Angesichts dieser Beobachtungen und der damit übereinstimmenden Aussagen des Opfers erweist sich die These der Verteidigung, der Täter habe mit einer kleinen Handbewegung neben dem Opfer vorbei gezielt und geschossen, als rein theoretischer Natur und ist nicht zu hören. Insbesondere findet die Behauptung des Berufungsklägers, er habe in einem 45-Grad Winkel rechts am Opfer vorbei gezielt, weder in den Aussagen der Zeuginnen noch des Opfers irgendwelche Stütze. Die Behauptung steht auch im Widerspruch zu seinen Angaben, die er kurz nach der Tat im Rahmen seines Telefonanrufs auf die Notrufnummer 117 gemacht hat: Da hat er zunächst gesagt, er habe "auf ihn" geschossen – um sich dann dahingehend zu korrigieren, er habe auf den Boden geschossen (dazu ausführlich Urteil S. 21 ff.). Auch hat C_____ das Mündungsfeuer bei der Schussabgabe gesehen, was bei einem 45 Grad nach rechts versetzten Schuss von ihrer Blickrichtung und ihrer relativ tiefen Position im Auto her kaum möglich wäre. Im Übrigen wurde auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bereits verwiesen, die zum Schluss führen, dass der Schütze auf das Opfer gezielt und geschossen hat. Zu diesem Schluss führen aber auch die nachfolgenden Überlegungen.
3.3 Die Verteidigung moniert, der Schluss der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger einen weiteren Schuss auf das Opfer habe abgeben wollen, sei spekulativ. Allerdings legt die Vorinstanz ausführlich und überzeugend anhand der Beweislage dar, dass sich der Berufungskläger nach dem ersten Schuss weiter dem Opfer genähert und eine Ladebewegung gemacht, dabei aber versehentlich die letzte Patrone ausgeworfen hat. Wäre der erste Schuss ein Warnschuss gewesen, so würde dieses Verhalten angesichts des bereits in Deckung befindlichen Opfers im Hinblick auf einen weiteren Warnschuss wenig Sinn machen. Das Verhalten legt vielmehr nahe, dass der Berufungskläger, nachdem er mit dem ersten Schuss nicht erfolgreich war, einen weiteren Schuss auf das Opfer abfeuern wollte. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz wurde bereits verwiesen (Urteil S. 20 f.; dazu act. 214, 221f.).
3.4 Die Verteidigung weist darauf hin, dass es unlogisch wäre, dem Täter nachzurennen, wenn das Opfer davon ausgegangen wäre, dass der Täter eine schiesstüchtige Waffe in seinen Händen hält.
Wie schon die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann aus dem "Nachrennen" wenig geschlossen werden. Das Opfer mag realisiert haben, dass der Schlitten arretiert und die Waffe somit leer war. Es könnte aber auch dank der herbeieilenden Verstärkung damit gerechnet haben, dass der Täter seinerseits nun Angst bekommt, was ja auch der Fall war. Die zur Hilfe eilenden Personen hätten im Übrigen ihrerseits ebenfalls bewaffnet sein können. Jedenfalls ist die These "Warnschuss" damit nicht belegbar: Das Nachrennen war ohnehin unvorsichtig. Denn auch derjenige, der zunächst einen blossen Warnschuss abgibt, kann ja bei einer Verfolgung tatsächlich auf Personen schiessen. Aus dem Nachrennen lässt somit nichts ableiten.
Ergänzend sei nochmals an die zahlreichen weiteren Indizien erinnert, worauf sich die Vorinstanz stützt und welche die Warnschussthese endgültig als Schutzbehauptung erscheinen lassen. Insbesondere ist auch der Umstand, dass der Täter in gebückter Haltung, mit übergezogener Kapuze und mit gezogener Waffe auf das Opfer zu rennt, nicht geeignet, die These des Warnschusses zu belegen, steht doch die vermummende Wirkung der Kapuze der Warnwirkung eines Warnschusses gerade entgegen. Ein solcher hätte viel eher ohne übergezogene Kapuze, aus einer gewissen Distanz im Stehen und senkrecht in die Luft erfolgen müssen, damit das Opfer die Warnung auch gebührend hätte wahrnehmen können. Für eine Warnung hätte im Übrigen schon das sichtbare Ziehen der Waffe gereicht, die Schussabgabe wäre ebenfalls überflüssig gewesen. Gerade ein besonders ungeübter Schütze wie der Berufungskläger hätte es zur blossen Warnung des Kontrahenten wohl bei einem Ziehen der Waffe – möglichst auch ungeladen – belassen.
Somit bleibt es dabei, dass die These des Warnschusses zu verwerfen und der Tötungsvorsatz nachgewiesen ist. Der Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist zu bestätigen, ebenso der nicht angefochtene Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, dies unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 25 f.).
4.
4.1
4.1.1 Die Verteidigung beantragt die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Berufungsklägers. Im Zusammenhang mit Abklärungen zur Frage der Aufenthaltsbewilligung des Berufungsklägers habe man IV-Akten erhalten. Darunter finde sich ein Schreiben der UPK vom 9. April 2010, woraus sich ergebe, dass die Selbstkontrollfähigkeit und die Selbststeuerungsfähigkeit des Berufungsklägers deutlich eingeschränkt seien. Er leide unter anderem an einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung und zudem an fokaler Epilepsie, wie sich aus einem Schreiben des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums vom 27. Januar 2009 ergebe. Es sei geboten, abzuklären, ob diese Erkrankungen einen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Schussabgabe gehabt hätten.
4.1.2 Das Bundesgericht führt mit Urteil 6B_744/2012 vom 9. April 2013 in Ziff. 2.1.1 folgendes aus: "Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln (vgl. auch aArt. 13 Abs. 1 StGB). Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, besteht nur, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen. Die betroffene Person muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, da der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist. Ihre Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f. mit Hinweisen)." Entsprechendes hat das Bundesgericht bereits zum alten Recht im von der Verteidigung herangezogenen BGE 116 IV 273 erwogen.
4.1.3 Den von der Verteidigung eingereichten IV-Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Berufungskläger erstmals im Oktober 2002 bei der IV ein Gesuch gestellt hat, welches 2003/2004 zu einer befristeten, dreimonatigen 50 % Rente geführt hat. Im Februar 2007 hat er ein zweites Gesuch gestellt, welches 2008 abgewiesen wurde. Ein drittes Gesuch vom 20. April 2010 ist noch hängig; infolge der Inhaftierung des Berufungsklägers am 28. September 2012 wurden die medizinischen Abklärungen sistiert.
Laut einem Antwortschreiben der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) vom 9. April 2010 auf Anfrage der Sozialhilfe hin leidet der Berufungskläger an einer schweren Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) und einer verlaufskomplizierenden Aufmerksamkeitsdefizitserkrankung des Erwachsenenalters (ICD-10 F90.1). Dazu wird ausgeführt, durch die mangelnde Fähigkeit, den Aufmerksamkeitsfokus zu halten, seien die kognitiven Funktionen beeinträchtigt, sodass sich auch leistungsdiagnostisch schwerwiegende Defizite in verschiedenen Bereichen zeigten. Zudem sei die Selbstkontrollfähigkeit und damit die Selbststeuerungsfähigkeit deutlich eingeschränkt, indem er ausschliesslich mit SMS-Remindern in der Lage, sei, Termine regelmässig wahrzunehmen. Aus einem Schreiben des Schweizerischen Epilepsie-Zentrums vom 27. Januar 2009 geht hervor, dass der Berufungskläger wegen Verdachts auf Epilepsie während 10 Tagen hospitalisiert war. Dazu wird ein Status nach depressiver Störung mit Suizidalität (IDC-10 F43.2), schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F14.1) und eine anamnestische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) diagnostiziert.
Diese beiden Berichte wurden 2 ½ respektive 3 ½ Jahre vor der inkriminierten Tat vom 28. September 2012 verfasst, was entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zum vornherein bedeutet, dass sie in Bezug auf ernsthafte Zweifel am Gesundheitszustand des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt nicht von Bedeutung sein könnten. Solche ernsthaften Zweifel ergeben sich aber dennoch nicht. Entscheidend ist nämlich, dass der Realitätsbezug des Berufungsklägers vor, während und nach der Tat in hohem Masse vorhanden war, wie sich aus dem Tatablauf selber ergibt. Überdies hat er die Tat auch selber herbeigeführt: Zunächst hat er sich eine Waffe mit Munition beschafft, nachdem er Mitte September 2012 von den angeblichen sexuellen Übergriffen des Opfers auf seine Nichte und seine Schwester erfahren hatte. Als der Berufungskläger am 28. September 2012 von erneuten Drohungen gegen seine Schwester und seine Nichte erfahren hatte, bestückte er seine Waffe mit immerhin drei Patronen, zog einen Kapuzenpullover an, organisierte sich einen Chauffeur, der ihn in die Nähe des Tatorts bringen und dort auf ihn warten sollte – wobei er den Chauffeur über sein Vorhaben nicht in Kenntnis setzte, um ihn nicht zu belasten –, und wollte er das Opfer in dessen Restaurant aufsuchen. Nachdem er es dort nicht vorgefunden hatte, verliess der Berufungskläger das Lokal wieder und bemerkte das Opfer beim Park auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Er zog sich die Kapuze über, um nicht erkannt zu werden, entsicherte die Waffe, rannte auf das Opfer zu, zielte und schoss auf das Opfer, welches er aber verfehlte, weil sich dieses gerade noch rechtzeitig hinter einem Auto in Deckung bringen konnte. Also rannte der Beschwerdeführer weiter auf das Opfer zu und machte – irrtümlicherweise – eine weitere Ladebewegung. Als er gewahr wurde, dass er damit die letzte Patrone ausgeworfen hatte, flüchtete er zum wartenden Auto und liess sich zum Rhein fahren, wo er die Waffe entsorgte. Dann benachrichtigte er seine damalige Freundin dahingehend, dass sie ihn für einige Zeit nicht sehen werde. Schliesslich benachrichtigte er die Polizei telefonisch, wobei er die Grundlage für seine Warnschusstheorie zu legen versuchte, indem er (nach einem entlarvenden Versprecher, er habe "auf ihn" geschossen) angab, auf den Boden geschossen zu haben – was nachweislich falsch ist. Der Berufungskläger hat die Tat also umsichtig geplant und durchgeführt und sich dabei laufend und bewusst den wechselnden Erfordernissen der Situation angepasst und stets adäquat verhalten. Adäquat war die Tat auch hinsichtlich der Motivation. Dem Berufungskläger als Familienoberhaupt ging es darum, die Familienehre zu wahren, womit die Tat im kulturellen Kontext als durchaus nicht unübliches Verhalten erscheint – wiewohl es hierzulande nicht geduldet werden kann –, welche vom Verbrechensgenossen bei gegebener Situation in dieser Weise ebenfalls zu erwarten wäre. Eine schwere Beeinträchtigung der Geistesverfassung des Berufungsklägers in Bezug auf die Tat im Sinne der Rechtsprechung, welche ernsthafte Zweifel an dessen Schuldfähigkeit hervorrufen könnte, liegt somit nicht vor. Bezeichnenderweise war denn die Frage der Schuldfähigkeit vor Vorinstanz auch überhaupt kein Thema, nicht einmal für die Verteidigung; eher zufällig, nämlich im Rahmen von Abklärungen über die Aufenthaltsbewilligung, habe man diese IV-Akten erhalten. Diese Umstände indizieren ebenfalls, dass nach den Umständen des Falls kein Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Schuldfähigkeit besteht. Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass eine Borderline-Krankheit die Steuerungsfähigkeit, insbesondere in Bezug auf eine bestimmte Straftat, nicht per se ausschliesst. Die in den genannten IV-Akten angesprochene, eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bezieht sich denn auch auf einen anderen Kontext, nämlich auf Alltagshandlungen und die Eingliederung in die Arbeitswelt. Anzufügen bleibt, dass selbst wenn dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente zugesprochen würde, dieser Umstand für sich alleine nicht genügen würde, um solche ernsthaften Zweifel an einer strafrechtlich relevanten Beeinträchtigung der vollen Schuldfähigkeit in Bezug auf die konkrete Tat zu erwecken (BGE 133 IV 145 E. 3.6). Von einer psychiatrischen Begutachtung des Berufungsklägers ist somit abzusehen, und es ist von voller Schuldfähigkeit auszugehen.
4.2 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung das Verschulden, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers zutreffend gewürdigt, sodass vollumfänglich darauf zu verweisen ist (Urteil S. 26 ff.). Auch im Vergleich mit analogen Konstellationen von versuchten vorsätzlichen Tötungen (vgl. AGE SB.2012.49 vom 30. August 2013) ist eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren angemessen.
5.
Bei dieser Ausgangslage sind auch die Nebenpunkte (Genugtuung, Parteientschädigung an Opfer, Beschlagnahmen, Kosten) unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 28 ff.) und ist mithin das erstinstanzliche Urteil integral zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten zu tragen. Der amtliche Verteidiger ist angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'370.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 183.60, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu CHF 364.30, somit total CHF 4'917.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Marie-Louise Stamm Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.