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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 25.04.2013 SB.2013.61 (AG.2014.363)

25 avril 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,124 mots·~16 min·1

Résumé

gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.61

URTEIL

vom 7. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Erik Johner, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerin

Coop Gruppe Genossenschaft                                                                      

Thiersteinerallee 12, 4053 Basel  

vertreten durch [...],

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. April 2013

betreffend gewerbsund bandenmässigen Diebstahl, Raub (Nötigungshandlung), mehrfachen Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. April 2013 wurde A_____ (nachfolgend Berufungskläger) des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Raubes, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 12. Januar 2013, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (umwandelbar in 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Januar 2013 (100 Tage Freiheitsstrafe), verurteilt. Das beschlagnahmte Sackmesser wurde eingezogen und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger rechtzeitig Berufung angemeldet und erklärt. Er beantragt, ihn vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des Raubes sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen, eventuell ihn lediglich wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl schuldig zu sprechen und entsprechend eine Freiheitsstrafe von höchstens 20 Tagen auszufällen. Auf eine Zusatzstrafe für die vor dem 10. Januar 2013 begangenen Delikte sei zu verzichten und für jeden Tag ungerechtfertigte Haft sei er mit einer Genugtuung von CHF 200.– pro Tag zu entschädigen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 13. August 2013 Abweisung der Berufung und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Am 11. September 2013 wurde der Berufungskläger aus der Haft entlassen.

In der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 7. Mai 2014 ist die Verteidigerin des Berufungsklägers zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Der Berufungskläger selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungskläger hat seine Verurteilung wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht angefochten (Berufungserklärung vom 27. Juni 2013 S. 1). Da das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich auch nicht offensichtlich gesetzwidrig oder unbillig erscheint (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO), ist dieser Schuldspruch ohne weiteres zu bestätigen.

1.3      An der Berufungsverhandlung nahm die amtliche Verteidigerin des Berufungsklägers teil, der Berufungskläger selber ist nicht erschienen. Die Vorladung zur Verhandlung war der Verteidigerin zugestellt sowie im Kantonsblatt publiziert worden. Kann lediglich die Verteidigung zur Berufungsverhandlung mit Mitteilung gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO geladen werden, kommt nach der Rechtsprechung Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht zur Anwendung, so dass die Berufung nicht als zurückgezogen gilt (AGE SB.2011.72 vom 25. April 2012 E. 1.2; Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Diss. Zürich 2010, S. 238). Ein Abwesenheitsverfahren findet nicht statt, da der Beschuldigte selber Berufung erhoben hat und an der Berufungsverhandlung immerhin durch seine Verteidigerin vertreten war (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario, vgl. OGer ZH SB120221 vom 20. September 2012 E. II.4).

2.

2.1      Das angefochtene Urteil geht von folgenden Sachverhalten aus:

Der Berufungskläger erhielt am 26. Dezember 2012 von der Coop Genossenschaft ein Hausverbot für sämtliche Coop-Verkaufsstellen in der Schweiz. Trotzdem betrat er am 8., 9., 11. und 12. Januar 2013 die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli an der Güterstrasse 190.

Am 8. Januar 2013 begab sich der Berufungskläger mit zwei nicht ermittelten Komplizen in die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli. Alle drei behändigten insgesamt 33 Flaschen Spirituosen im Wert von CHF 1'549.70 und verliessen das Geschäft ohne die eingepackten Flaschen zu bezahlen. Der Berufungskläger selbst trug beim Verlassen der Verkaufsstelle keine Waren auf sich.

Der Berufungskläger trat am 9. Januar 2013 in die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli ein und nahm zusammen mit zwei männlichen, nicht ermittelten Komplizen sowie einer weiblichen, nicht ermittelten Komplizin 23 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von CHF 913.85 an sich. In der Folge verliessen sie die Verkaufsstelle ohne für die in Taschen verpackten Waren zu bezahlen, wobei der Berufungskläger selbst keine Flaschen bei sich trug.

Auch am 11. Januar 2013 betrat der Berufungskläger die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli und behändigte zusammen mit zwei nicht ermittelten Komplizen 43 Flaschen Spirituosen im Gesamtwert von CHF 1'699.10. Alle drei verliessen den Laden ohne für die Spirituosen zu bezahlen. Der Berufungskläger trug dabei keine Waren aus dem Geschäft.

Der Berufungskläger begab sich am 12. Januar 2013 erneut in die Coop-Verkaufsstelle Basel Gundeli, diesmal allerdings alleine. Er versteckte in seiner Jacke 9 Flaschen Spirituosen und behielt eine weitere Flasche in der Hand. Der Gesamtwert der Waren betrug an diesem Tag CHF 427.30. Als der Berufungskläger die Verkaufsstelle verlassen wollte ohne die Waren zu bezahlen, versuchten fünf Coop-Mitarbeitende ihn aufzuhalten. Darauf zog er ein aufgeklapptes Taschenmesser hervor, fuchtelte damit herum und hielt es drohend vor die Geschädigten. Diese wichen aufgrund der Drohung einen Schritt zurück. Der Berufungskläger flüchtete in der Folge mit dem Deliktsgut durch den Haupteingang ohne für die Spirituosen zu bezahlen.

Alle diese von der Vorinstanz als nachgewiesen erachteten Vorfälle bestreitet der Berufungskläger im Grundsatz nicht, zieht indessen grösstenteils daraus andere rechtliche Schlüsse als das Einzelgericht in Strafsachen.

2.2      Die Verteidigung ficht alle aufgrund dieser Sachverhalte ergangenen Schuldsprüche an. In Bezug auf den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch macht er geltend, dass dem Berufungskläger nicht klar gewesen sei, dass sich das gegen ihn verhängte Hausverbot auf alle Coop-Filialen erstrecke. Die gegenteilige Annahme des Strafgerichtspräsidenten verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“. Der Berufungskläger habe im Strafverfahren von Anfang an gesagt, dass er den Inhalt des betreffenden Dokumentes nicht genau verstanden habe, weil es ihm nicht übersetzt worden sei. Es sei im Weiteren aktenkundig, dass der Berufungskläger nicht gut lesen könne. Da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er das Hausrecht von Coop verletze, mangle es ihm am Vorsatz und somit am subjektiven Tatbestandsmerkmal für die Begehung des Hausfriedensbruchs.

Im Weiteren vertritt der Berufungskläger die Ansicht, dass er bei den mit Landsleuten zusammen begangenen Diebstählen vom 8., 9. und 11. Januar 2013 höchstens die Rolle eines Gehilfen eingenommen habe. Mittäterschaft, wie von der Vorinstanz angenommen, liege nicht vor, da weder die Voraussetzung eines gemeinsamen Tatentschlusses noch jene einer arbeitsteiligen Tatausführung erfüllt sei. Auch eine Gewinnbeteiligung am Verkaufserlös sei nicht vereinbart gewesen. Vielmehr habe der Berufungskläger lediglich geholfen, die mitgebrachten Taschen mit Flaschen zu füllen.

Von Gewerbsmässigkeit könne zudem keine Rede sein, da bezüglich Gewinnbeteiligung nichts abgemacht gewesen sei und der Berufungskläger demzufolge keinerlei Beteiligung aus einem allfälligen Verkaufserlös gehabt habe. Damit sei gewerbsmässiges Handeln ausgeschlossen, setze dieses doch voraus, dass die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausgeübt werde, um daraus ein Einkommen zu erzielen. Insbesondere habe er nicht in der Absicht gehandelt sich selbst zu bereichern, sondern lediglich seinen Bekannten helfen wollen. Auch bezüglich dieses Punktes hätte der Strafgerichtspräsident im Rahmen der Beweiswürdigung von der für den Berufungskläger günstigeren Variante ausgehen und die Gewerbsmässigkeit verneinen müssen.

Auch bezüglich der Qualifikation der Bandenmässigkeit kann der Berufungskläger der Einschätzung der Vorinstanz nicht folgen. Obwohl er die rumänischen Landsleute gekannt habe, da diese ebenso am Euro-Airport übernachteten wie er, sei er  an einem allfälligen Tatentschluss, gemeinsam Delikte zu begehen, nicht beteiligt gewesen. Aus der Vorgehensweise der Täter könne zudem nicht auf Bandenmässigkeit geschlossen werden, da dieses denkbar plump gewesen sei und kein erprobtes Zusammenwirken erfordert habe.

Auch der Vorwurf des räuberischen Diebstahls in Bezug auf den Vorfall vom 12. Januar 2013 müsse entfallen. Das Taschenmesser habe er verwendet, um die versteckten und festgebundenen Flaschen zurückgeben zu können und gerade nicht um die Beute zu sichern. Von einer Nötigungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) könne deshalb keine Rede sein. Der Berufungskläger sei in der Folge jedoch angesichts der Umstellung durch fünf Coop-Mitarbeitende in Panik geraten und geflohen. Falls er das Messer gegen einen Coop-Mitarbeitenden gerichtet habe, so nicht in der Absicht, sich mit dem Diebesgut davonzumachen, sondern um sich aus dieser als bedrohlich empfundenen Lage zu befreien. Schliesslich sei dabei auch die Schuldfähigkeit infolge schwerer Intoxikation deutlich reduziert, wenn nicht gar aufgehoben gewesen.

Im Weiteren wird auch die Strafzumessung als zu hoch gerügt sowie der Verzicht auf eine Zusatzstrafe verlangt. Letzteres begründet die Verteidigung damit, dass der Strafbefehl vom 10. Januar 2013 nicht übersetzt worden sei und dem Berufungskläger damit dessen Inhalt nicht vollumfänglich klar gewesen sei.

3.        

3.1      Der Berufungskläger rügt, dass die Annahme der ersten Instanz, er habe das Ausmass des Hausverbots verstanden, eine Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ darstelle.

Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz „in dubio pro reo“, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sonst führt nicht jeder denkbare Zweifel zu einem Freispruch. Die rein abstrakte Möglichkeit, dass sich der Sachverhalt theoretisch auch anders abgespielt haben könnte, vermag einen Freispruch nicht zu rechtfertigen (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f).

3.2      Grundsätzlich kann auf das sorgfältig begründete erstinstanzliche Urteil verwiesen werden, welches die Vorbringen des Berufungsklägers bereits behandelt hat (erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Lediglich ergänzend sei noch Folgendes ausgeführt:

3.2.1   Ganz allgemein und im Speziellen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs beruft sich der Berufungskläger auf seine mangelnden Deutschkenntnisse sowie darauf, nicht lesen zu können. Dass der Berufungskläger allerdings so gar nichts versteht und gar nichts lesen kann, ist durch verschiedene Umstände widerlegt: So wäre er – laut seinen eigenen Aussagen – in der Lage gewesen, die in einem anderen Verfahren behandelten gestohlenen Zigaretten auf der Strasse zu verkaufen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 331). Ähnliches hätte er auch mit den von ihm zugestandenermassen gestohlenen Spirituosen vorgehabt (Akten S. 244). Ferner war er in der Lage, sich mit dem jungen Mann, der ihm Joints verkauft hat, ins Einvernehmen zu setzen (Akten S. 271). Er will auch bei einem Möbeltransport etwas Geld verdient haben. Auffallend ist weiter, dass das Hausverbot (Akten S. 116) die genauen Personalien des Beurteilten enthält, ohne dass Pass bzw. ID oder Ähnliches zur Identifikation vorgelegt worden wären (vgl. fehlendes Häckchen in entsprechender Rubrik auf dem Formular, Akten S. 116). Diese Angaben konnte der Berufungskläger also offenbar selber machen. In Bezug auf die mangelnde Lesekompetenz kann angeführt werden, dass der Berufungskläger immerhin in der Lage war, gezielt die richtigen Spirituosen aus den Regalen auszuwählen, z.B. immer wieder dieselben Marken von Single Malt Whiskys und Cognacs auszulesen.

3.2.2   Dies bedeutet im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Verletzung des Hausverbots, dass er angesichts der Situation – in flagranti bei Diebstahl ertappt – und dem ausgehändigten Formular mit einer Liste sämtlicher Filialen von Coop (Akten S. 116, siehe Vermerk betreffend Formular, welches dem Beschuldigten ausgehändigt wird: Liste aller Filialen) sehr wohl in der Lage war, die Tragweite des ausgesprochenen Hausverbotes zu verstehen. Untermauert wird dies durch seine Aussage, er habe schon gewusst, dass es um ein Hausverbot ging – allerdings gemeint, es gelte nur am Coop Bahnhof (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 332). Das Hausverbot für die Coop-Filiale Bahnhof war ihm also zugestandenermassen geläufig. Dass er die weiteren ihm alle auf einer Liste bekanntgegebenen Filialen von Coop ausklammert, muss bei dieser Sachlage als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Eine solche Liste hätte nach seiner Version gar keinen Sinn gehabt. Dass er in der Coop-Filiale Gundeldingen von einem unguten Gefühl beschlichen worden war, gibt er ebenfalls wieder selber an („Ich war dort bekannt und konnte es mir nicht leisten, etwas zu stehlen“; Akten S. 215).

Gemäss den Ausführungen kann von einer Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ keine Rede sein. Der diesbezügliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

4.

4.1      Der Berufungskläger will sodann als blosser Gehilfe bei den Diebstählen seiner Kollegen betrachtet werden. Die Vorinstanz hat ihn als Mittäter qualifiziert. Mittäter ist derjenige, der bei der Entscheidung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter da steht (vgl. dazu Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Vor Art. 24 StGB N 12). Der Tatbeitrag muss nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan so wesentlich sein, dass die Ausführung des Delikts mit ihm steht oder fällt (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Vor Art. 24 N 12). Blosses Indiz für die Mittäterschaft ist die anteilmässige Beteiligung an der Beute.

Aufgrund der Videoaufzeichnung steht vorliegend fest, dass der Berufungskläger bei sämtlichen ihm vorgeworfenen Diebestouren mit seinen Landsleuten zusammengewirkt hat und seine Rolle beim Behändigen der Flaschen aus den Regalen sowie beim Umpacken von den Einkaufskörben in die mitgebrachten Tragtaschen für das Gelingen der Tat essenziell war. Ohne das getarnte Umpacken bzw. das „Verwirrspiel“ mit verschiedenen Personen wären die Diebstähle nicht durchzuführen gewesen. Ob der Berufungskläger die von ihm umgepackte Ware anschliessend dann auch selber aus dem Laden wegtransportiert hat oder ob dies ein Kollege tut, ist für die Frage der Mittäterschaft nicht entscheidend. Der Kollege ist seinerseits wieder Mittäter im konkreten Setting gewesen. Im Übrigen gab der Berufungskläger sogar den Grund an, weshalb er nicht selber die Ware abtransportiert hat, nämlich er sei im Laden bekannt und habe sich deshalb nicht leisten können, etwas zu stehlen (Akten S. 109). Dies zeigt, dass die Rollenverteilung sorgfältig abgesprochen und geplant war. Einen Einsatz des Berufungsklägers an der Front war zu risikoreich. Gerade diese Rollenverteilung ist für Mittäterschaft typisch. Der Berufungskläger hat nun nicht nur eine untergeordnete, nebensächliche Rolle bei der Deliktsbegehung gespielt. Dies zeigt wiederum seine eigene Aussage, dass es mit den Kollegen „ein Geben und Nehmen“ gewesen sei (Akten S. 109). Die Leute hätten ihm in anderen Situationen auch geholfen, wenn auch nicht hier in der Schweiz (Akten S. 215). Mit anderen Worten wollte er – gemäss seiner subjektiven Wahrnehmung – ihnen beim Gelingen der Diebstähle beistehen. Im Weiteren bringt er damit zum Ausdruck, dass er die Verbrechensgenossen bestens kennt und zwar offensichtlich schon lange vor seinem Aufenthalt in der Schweiz. Das gegenseitige „Geben und Nehmen“ ist denn auch das Merkmal einer Bande. Zu diesem Qualifikationsmerkmal ist daher angesichts der gemeinsamen Diebstahlsserie vom 8. bis 11. Januar 2012, wie sie aus der Videoaufzeichnung hervorgeht, nichts mehr beizufügen.

4.2      Bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit wendet die Verteidigung ein, der Beurteilte sei selber nicht am finanziellen Erfolg der Diebstähle beteiligt gewesen, Entsprechendes sei auch nicht abgemacht gewesen. Die Vor-instanz hat aufgrund verschiedener Indizien Gewerbsmässigkeit angenommen. Zum einen ist der Umstand, dass der Berufungskläger in der Schweiz kein geregeltes Einkommen hatte und von der Hand in den Mund gelebt hat, zweifellos ein solches Indiz. Ein weiterer Hinweis dafür, dass er selber finanziell profitiert hätte und nicht nur seine Mitbeteiligten, ist, dass er auch vor den hier inkriminierten Diebstählen tatsächlich schon zweimal als Ladendieb aufgefallen ist (er hat nicht irgendwelche Diebstähle begangen, sondern speziell Ladendiebstähle). Dabei hat er beim einen Mal 6 Stangen Zigaretten behändigt, um sie anschliessend zu verkaufen, und das andere Mal ebenfalls Raucherwaren im beachtlichen Wert von rund CHF 730.–. Beim Vorfall vom 12. Januar 2013 sodann hatte er Spirituosen im Wert von rund CHF 420.– an sich genommen, welche er ebenfalls zugestandenermassen verkaufen wollte (Akten S. 65 f.), um sich damit den Lebensunterhalt zu finanzieren. Sämtliches Deliktsgut, das hier zur Debatte steht (Raucherwaren und Spirituosen) sind auf der Gasse leicht absetzbare Waren, für die auch eine entsprechend hohe Nachfrage gerade bei Süchtigen besteht. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger aussagte, er habe den Kollegen geholfen, weil es ein gegenseitiges „Geben und Nehmen“ sei. Dass er also nur der „Gebende“ wäre, hat er nicht einmal selber behauptet. Hinzu kommt, dass es sich um eine eingespielte professionelle Bande handelte. Die Behauptung des Beurteilten, gerade bei den gemeinsam begangenen Diebstählen hätte für ihn nichts herausgeschaut, muss daher als Schutzbehauptung gewertet werden.

Somit ist der Schuldspruch wegen Mittäterschaft zu banden- und gewerbsmässigem Diebstahl zu bestätigen.

5.        

Was den räuberischen Diebstahl, begangen am 12. Januar 2013 anbelangt, so ist auch hier die Beweislage klar: Der Messereinsatz erfolgte drohend gegen das Ladenpersonal. Ob das Messer auch noch dazu hätte verwendet werden können, eine Schnur aufzutrennen, um die gestohlenen Flaschen zurückzuerstatten, kann offen bleiben. Die Flaschen wurden tatsächlich nicht zurückerstattet und es besteht keinerlei Anhaltspunkt, dass der Berufungskläger dies beabsichtigt hätte. Vielmehr setzte sich der Berufungskläger mit diesen aus dem Geschäft ab, was ihm nur deshalb gelang, weil die fünf Coop-Mitarbeitenden („so viele Menschen auf einmal“, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 334; alle „ziemlich brutal“, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 335) sich offensichtlich nicht trauten, sich ihm weiter zu nähern (vgl. dazu die Videoaufzeichnung). Somit hat der Berufungskläger das Messer eingesetzt, um samt der Beute fliehen zu können. Die Qualifikation als Raub ist nicht zu beanstanden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 12).

6.        

Die Verteidigung wendet weiter ein, der Berufungskläger sei in seiner Urteilsfähigkeit am 12. Januar 2013 wegen einer Alkoholintoxikation und wegen Marihuanakonsums erheblich eingeschränkt gewesen. Es mag sein, dass der Berufungskläger aufgrund des Suchtmittelkonsums enthemmt war, allerdings kann von einer Einschränkung der Urteilsfähigkeit keine Rede sein. Er hat die Lage absolut richtig eingeschätzt, nämlich dass er im Besitz der unrechtmässig behändigten Spirituosen mit einer Festnahme rechnen musste. Entsprechend wollte er sich absetzen. Inwiefern hier die Einsicht in das Unrecht der Tat beeinträchtigt gewesen sein könnte, leuchtet nicht ein, im Gegenteil die Fluchtreaktion zeigt, dass der Berufungskläger sich des Unrechts seiner Tat durchaus bewusst war. Auch die Steuerungsfähigkeit ist in keiner Art und Weise tangiert gewesen. Der Berufungskläger hat folgerichtig versucht, die begangene Tat zu Ende zu führen und sich der Anhaltung zu entziehen.

7.        

Aus dem Gesagten folgt, dass der Schuldspruch in allen Teilen zu bestätigen ist. Auch der Strafzumessung der Vorinstanz kann bei dieser Ausgangslage gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.).

Da der Berufungskläger sich der Mittäterschaft zu verantworten hat, muss er sich die Tatbeiträge der Mitbeteiligten anrechnen lassen, insbesondere auch den Gesamtbetrag der Beute. Er hat auf die Höhe dieser Beute unmittelbaren Einfluss gehabt, indem er beim Einpacken bzw. Umpacken des Deliktsguts tatkräftig mitgewirkt hat und damit eine höhere Beute möglich war, als bei einem Einzeltäter. Der Deliktsbetrag beträgt mehrere tausend Franken und konnte nur dank des Zusammenwirkens der eingespielten Bande diese Grössenordnung erreichen. Wegen der Unübersichtlichkeit der Bande war es sodann möglich, die Serie Tag für Tag fortzusetzen.

Die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit führen beim Diebstahl zu einem Strafminimum von 90 bzw. 180 Tagessätzen (90 bzw. 180 Tage Freiheitsstrafe). Beim Raub beträgt das Strafminimum ebenfalls 180 Tagessätze (180 Tage Freiheitsentzug). Strafschärfend wirkt die Deliktsmehrheit. Belastend ist im Weiteren die Hartnäckigkeit, mit welcher der Berufungskläger seine Deliktstätigkeit aufrecht erhalten hat. Er hat quasi Tag für Tag delinquiert, sei es allein oder zusammen mit anderen Bandenmitgliedern. Er liess sich nicht beeindrucken von Anhaltungen und auch nicht vom Umstand, dass das Verkaufspersonal von Coop ihn kannte, wie er sagt (Akten S. 109). Entsprechend ist denn auch der Messereinsatz beim allerletzten Delikt wohl eher der Ausdruck seiner Konsequenz als seiner Alkoholisierung.

Einsicht in das Unrecht der Tat zeigt der Berufungskläger wenig. Dies zeigt sich insbesondere an seinem Versuch, sich die Tatbeiträge der weiteren Beteiligten nicht anrechnen zu lassen. Sein Vorgehen bei den Delikten aber auch im Prozess muss als recht professionell eingestuft werden.

Das Vorleben des Berufungsklägers in Rumänien, soweit es bekannt ist, ist weder positiv noch negativ in Anschlag zu bringen.

Da der Berufungskläger vor der zweiten Instanz nicht zur Verhandlung erschienen ist, konnte sich das Gericht keinen eigenen Eindruck seiner Person verschaffen.

Ein Grund die Strafe bei Bestätigung des Schuldspruchs zu reduzieren, ist nicht ersichtlich. Auch bei der Beurteilung der Prognose ist der Vorinstanz in allen Teilen zu folgen (erstinstanzliches Urteil S. 14), weshalb dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren ist. Somit ist das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen.

8.        

Gemäss diesem Ausgang trägt der Berufungskläger die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Der amtlichen Verteidigerin wird das Honorar gemäss Honorarnote zuzüglich der Verhandlungsdauer von insgesamt CHF 3'431.60 sowie Ersatz der Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'431.60 und ein Auslagenersatz von CHF 158.80, zuzüglich 8% MWST von CHF 287.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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