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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2013 SB.2013.5 (AG.2014.40)

3 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,450 mots·~27 min·1

Résumé

versuchter Mord, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BtMG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.5

URTEIL

vom 3. Dezember 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Dr. Erik Johner, Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Binningerstrasse 21, 4001 Basel  

Berufungsklägerin

A_____, geb. […] c/o Untersuchungsgefängnis, Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel  vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Advokat, Solothurnerstrasse 21, Postfach 2110, 4002 Basel     

Berufungskläger Beschuldigter

B_____ vertreten durch lic. iur. Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal     

Berufungsklägerin Opfer

Opfer

C_____   D_____ vertreten durch lic. iur. Christian Möcklin, Advokat, Steinentorstrasse 13, 4010 Basel     

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 28. September 2012

betreffend versuchter Mord, mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Freiheitsberaubung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. September 2012 des versuchten Mordes, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 13 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 27. bis 29. November 2010 (2 Tage) sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 21. November 2011, und zu einer Busse von CHF 500.–, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens wurde er freigesprochen. Die am 25. Juni 2009 vom Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 3 Tagessätze für drei Tage Polizeigewahrsam vom 14./15. Juni 2006, 20./21. Januar 2007 sowie 11./12. Juni 2008, Probezeit 2 Jahre, wurde vollziehbar erklärt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. A_____ wurde weiter zu CHF 1’900.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2011 (recte: 2012) an B_____ verurteilt. Die Mehrforderung der B_____ von CHF 44'040.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen von B_____ wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen (unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %); bezüglich der Höhe ihres Anspruches wurde B_____ auf den Zivilweg verwiesen. A_____ wurde überdies zu CHF 20'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. November 2011 an B_____ verurteilt. Die Mehrforderung der B_____ von CHF 80'000.– wurde abgewiesen.

Gegen das Urteil vom 28. September 2012 haben die Staatsanwaltschaft und B_____ je Berufung erklärt. A_____ hat Berufung und Anschlussberufung erklärt.

A_____ beantragt, er sei wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen, im Übrigen aber freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Probezeit 3 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 500.– zu verurteilen. Ferner beantragt er die Anordnung einer ambulanten Massnahme, der Bewährungshilfe, eines Antiaggressionstrainings sowie regelmässiger Urinkontrollen. Der Aufschub der Vorstrafe vom 25. Juni 2009 sei nicht zu widerrufen, und sämtliche Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten auch der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren zu verurteilen und das vorinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen.

B_____ beantragt, den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 45'940.– sowie Genugtuung von CHF 100'000.– zu verurteilen, je zuzüglich Zins und je unter Vorbehalt von Mehrforderungen nach Vorliegen des Beweisergebnisses. Ferner beantragt sie die Feststellung, dass es sich um Teilklagen handelt, dass der Beschuldigte für den ihr entstandenen materiellen und immateriellen Schaden vollumfänglich ersatzpflichtig ist (Haftungsquote 100 %), wobei die weiteren noch nicht bezifferbaren Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg zu verweisen seien. Schliesslich ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 3. Dezember 2013 ist A_____ befragt worden. Anschliessend sind die Staatsanwältin, der Vertreter von B_____ und der Verteidiger von A_____ zum Vortrag gelangt. C_____ ist nicht erschienen, nachdem ihr die Teilnahme an der Verhandlung freigestellt worden war. D_____ war an der Berufungsverhandlung anwesend, ohne eigene Anträge zu stellen. Sein Rechtsvertreter Christian Möcklin ist von der Verhandlungsteilnahme antragsgemäss dispensiert worden. Für alle Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur StPO (EG StPO; SG 257.100) das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen Urteile der Kammer des Strafgerichts als Kammer (§ 72 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Alle drei Berufungen wurden je rechtzeitig angemeldet (Art. 399 Abs. 1 StPO, Akten S. 1567, 1595), erklärt (Art. 399 Abs. 3 StPO) und schriftlich begründet. Auch die Anschlussberufung des Beschuldigten vom 4. Februar 2013 wurde fristgemäss erhoben (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Auf die Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten.

2.

Dem angefochtenen Urteil liegen zwei Tatkomplexe zugrunde. Die vorinstanzliche Beurteilung des nachstehend zu schildernden ersten Tatkomplexes bildet den Gegenstand der Berufung der Staatsanwaltschaft, welche den Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens anficht. Der Beschuldigte rügt bei diesem Tatkomplex die Verurteilung wegen mehrfacher (recte: einfacher) versuchter Nötigung, stellt im Übrigen aber die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht in Frage. Mit Anschlussberufung beantragt er die Bestätigung des Freispruchs von der Anklage der Gefährdung des Lebens.

2.1      Das Strafgericht hat Folgendes für erwiesen erachtet: In den frühen Morgenstunden des 27. November 2010 soll sich der Beschuldigte zusammen mit seinen Kollegen E_____ und F_____ dem D_____, welcher im Begriffe war, die Diskothek […] in Basel zu verlassen, genähert und diesen beschuldigt haben, H_____, die Ex-Freundin des Beschuldigten, geschlagen zu haben, was D_____ bestritt. Unter dem Vorwand, man müsse unbedingt miteinander sprechen, sei es dem Beschuldigten gelungen, den D_____ zu veranlassen, mit ihm zusammen ein Taxi zu besteigen. Man sei zur Liegenschaft I_____ in Basel gefahren und habe die Wohnung von J_____, einer Bekannten des Beschuldigten, betreten. Dort habe der Beschuldigte dem D_____ gedroht, er dürfe von dem, was jetzt geschehe, nichts der Polizei sagen; er wisse, wo D_____ arbeite, und kenne auch seine Familie. Wenn er etwas sage, werde zuerst seiner Familie und dann ihm selbst etwas geschehen. Er werde ihn nun fesseln, bis er die Wahrheit sage. Hierauf habe er J_____ angewiesen, Fesselungsmaterial zu holen, was diese auch tat. Obwohl sich D_____ gewehrt habe, sei es dem Beschuldigten gelungen, diesem die Hände zu fesseln. Er habe ihn hierauf in den Keller verbracht und dort auch D_____ Füsse zusammengebunden und ihn anschliessend regelrecht verschnürt. Schliesslich habe er ihm eine Socke in den Mund gestopft und anschliessend mehrmals Klebeband um Ds_____ Kopf gewickelt und damit dessen Mund zugeklebt. Weil J_____ bemerkte, dass D_____ Atemnot bekam, habe er das Klebeband etwas gelockert. In der Folge sei es D_____ dann nach längerer Zeit gelungen, sich aus der Fesselung zu befreien und vom Ort der Gefangennahme zu fliehen. Er sei wesentlich länger als eine halbe Stunde im Keller eingeschlossen gewesen.

2.2      Der Beschuldigte macht geltend, er habe D_____ nicht genötigt, ins Taxi einzusteigen. Diesbezüglich habe D_____ anlässlich der Hauptverhandlung keine Aussagen gemacht. D_____ sei ihm danach freiwillig vom Taxi bis zur Wohnung gefolgt. Der Beschuldigte bestreitet weiter den Nötigungsversuch. Seine schriftlichen Ausführungen zum Taxi nimmt er selber mangels Relevanz zurück. Hingegen hält er daran fest, D_____ nicht bedroht zu haben, damit dieser das Vorgefallene verschweige. Weiter führt er aus, er habe die Tat nicht geplant, sondern sei unter starkem Einfluss von Kokain und Alkohol gestanden und von Frau J_____ angeheizt worden.

2.3      Das Strafgericht stützt die Tatsachenfeststellungen auf die Aussage des Opfers D_____, welcher im Ermittlungsverfahren und vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung detailreich und konstant ausgesagt hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte die Tat zunächst bestritten, später aber weitgehend gestanden. Einzig die Knebelung mit der Socke hat er durchgehend bestritten und noch in der Berufungsverhandlung gesagt, es wisse es nicht. Die Verletzungen des Opfers D_____ sind mit einem rechtsmedizinischen Gutachten belegt. Dass die Knebelung wie geschildert stattgefunden hat, ergibt sich aus Spuren von Klebeband und Speichel Ds_____, die an der Socke gefunden wurden. Für den Nachweis der versuchten Nötigung, d.h. der Androhung, D_____ oder seiner Familie werde etwas geschehen, wenn er die Polizei einschalte, stellt das Strafgericht auf die glaubwürdigen Aussagen von D_____ selber ab. Zudem sind zwei weitere Fälle aktenkundig, in denen der Beschuldigte Drohungen ausgestossen hat, um andere Personen davon abzuhalten, ihn zu belasten (hiernach E. 4 sowie Verurteilung u.a. wegen Drohung gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Juni 2009).

2.4      Die Sachverhaltsdarstellung des Strafgerichts ist zu bestätigen: Entgegen den Bestreitungen des Beschuldigten ist erstellt, dass er D_____ damit gedroht hatte, er werde ihm bzw. seiner Familie etwas antun, falls er sich an die Polizei wende. Die diesbezüglichen Aussagen Ds_____ im Ermittlungsverfahren (Akten S. 395) sowie in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Protokoll S. 29, Akten S. 1420) sind konstant und glaubhaft. Wie die Vorinstanz ferner zu Recht festgestellt hat, kann ergänzend auf die Aussagen seiner Ex-Freundin im Ermittlungsverfahren, welche von Drohungen berichtete, sowie auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2009 als weitere Indizien abgestellt werden. Für einen schuldeinschränkenden Einfluss von Kokain oder Alkohol gibt es keine Hinweise, zumal der Beschuldigte in der Lage war, das Opfer zu fesseln, J_____ Anweisungen zu erteilen und anschliessend den Tatort zu verlassen (Akten S. 430, 440).

2.5      Auch die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhaltes des Strafgerichts ist zutreffend. Die Verteidigung hat die rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren grundsätzlich auch nicht in Frage gestellt. Indem der Beschuldigte den D_____ gefesselt im Keller gefangen hielt, hat er sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Überdies drohte er D_____ mit schweren Nachteilen, indem er ihm einschärfte, er dürfe nichts erzählen, sonst geschehe seiner Familie und ihm selber etwas. Darin liegt eine versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB. Beim Versuch ist es geblieben, weil D_____ trotzdem zur Polizei gegangen ist und Anzeige erstattet hat. Die beiden Schuldsprüche sind zu be­stätigen.

3.

Das Strafgericht hat den Beschuldigten von der Anklage der versuchten Gefährdung des Lebens freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Sie macht mit Verweis auf das rechtsmedizinische Gutachten geltend, der Beschuldigte habe mit der Knebelung Ds_____ und dem Verkleben seiner Atemwege eine ernsthafte Gefahr des Erstickens geschaffen. Diese Handlung sei geeignet gewesen, D_____ in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass eine Knebelung mit Zukleben des Mundes innert kurzer Zeit zum Erstickungstod führen könne, wie sich aus seinen eigenen Aussagen ergebe. Der Beschuldigte macht mit Anschlussberufung geltend, das Strafgericht habe ihn in diesem Punkt zu Recht freigesprochen, und beantragt, den Freispruch zu bestätigen.

3.1      Mit der Vorinstanz kann als erstellt betrachtet werden, dass der Beschuldigte den D_____ mit einer Socke geknebelt und ihm anschliessend mit Klebeband den Mund zugeklebt hat. Die Socke wurde am Tatort aufgefunden (Akten S. 524) und wies Speichelspuren Ds_____ auf (Akten S. 532). Das Gutachten des IRM vom 3. Dezember 2010 hat festgehalten, dass aus rechtsmedizinischer Sicht zumindest eine potentielle Lebensgefahr durch die Möglichkeit des Erstickens bei Verschluss der Atemöffnungen sowie der oberen Atemwege diskutiert werden müsse (Akten S. 551). Die Staatsanwaltschaft hat in der vorbeschriebenen Knebelung eine Gefährdung des Lebens erblickt. Die Vorinstanz ist demgegenüber in diesem Punkt zu einem Freispruch gelangt. Es lasse sich nicht eruieren, ob der Beschuldigte sich der Lebensgefahr bewusst gewesen oder ob er erst durch die Intervention von Frau J_____ darauf aufmerksam gemacht worden sei. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten von der zweiten Variante auszugehen (vorinstanzliches Urteil S. 16 f.).

3.2      Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben geschaffen wird. Der subjektive Tatbestand setzt direkten Gefährdungsvorsatz voraus. Skrupellos ist gewissenloses Handeln, das sich durch eine besondere Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit auszeichnet, etwa wenn der Täter ohne jeden vernünftigen Grund menschliches Leben in Gefahr bringt (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 129 StGB N 2 ff.). Ob eine Gefährdung des Lebens auch als Versuch begangen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund der konkreten Tatumstände zu entscheiden (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2 mit Hinweisen).

3.3      Die Vorinstanz nimmt an, in der Anklageschrift hätte ausdrücklich geschildert werden müssen, dass eine Gefahr des Erstickens infolge Erbrechens bestanden habe. Nach Ansicht des Appellationsgerichts ist der Schluss der Erstickungsgefahr in der Anklageschrift genügend untermauert. Aus der Anklage ist klar ersichtlich, dass es sich nicht um eine einfache Verklebung des Mundes handelte, sondern dass der Mund zuvor mit einer Socke gestopft und auch der Kopf mit Klebeband umwickelt wurde. Weiter wird ausdrücklich von potentieller Lebensgefahr und der Möglichkeit des Erstickens gesprochen. Diese Angaben sind hinreichend detailliert und erlauben eine Subsumtion des angeklagten Deliktes. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Lebensgefahr ist die geschilderte Art und Weise der Knebelung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass durch die Verstopfung des Mundes die Gefahr des Erbrechens hervorgerufen wird, welche bei einer Person, die in sitzender Stellung mit gefesselten Händen und Füssen verschnürt ist und daher auf ein Erbrechen nicht reagieren kann, zum Ersticken führt. Die Erstickungsgefahr ergibt sich noch aus einem anderen Grund: Mit dem Abkleben der Atemwege geriet das Opfer D_____ in Atemnot. Diese Atemnot wurde durch die gesamten Umstände noch akzentuiert. Das Opfer war gefesselt, hatte Angst und war in den Morgenstunden nach einer Nacht in der Diskothek entsprechend erschöpft. Die konkrete Atemnot ist überdies durch die glaubhaften Aussagen des Opfers belegt (Akten S. 382, 396, 1422).

Skrupellos handelte der Beschuldigte, indem er das Opfer völlig willkürlich auswählte und es in der Folge sinnlos quälte. Bezüglich des subjektiven Tatbestands steht auch für einen Laien fest, dass eine derartige Knebelung mit dem Zukleben der Atemwege zum Erstickungstod führen kann. Der Beschuldigte selber hat dieses Wissen bestätigt (Akten S. 499, 797). Bei dieser Sachlage lässt sich der Schluss der Vorinstanz, der Beschuldigte sei sich der geschaffenen Lebensgefahr im Zweifel erst durch das Eingreifen von Frau J_____ bewusst geworden, nicht bestätigen. Dass er auf deren Intervention das Klebeband ein wenig gelockert hat, so dass das Opfer wieder Atemluft bekam, ist ihm indessen als Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zugute zu halten. Zwischen der Knebelung und dem Eintritt von Erstickungssymptomen liegt eine gewisse Zeitspanne, während der der Erfolgseintritt verhindert werden kann. Hätte der Beschuldigte die Knebelung ohne Intervention fortgeführt, wäre das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr geraten. Die Lockerung der Bandagen hatte zur Folge, dass der Tatbestand von Art. 129 StGB nicht vollendet wurde. Daher ist der Beschuldigte wegen versuchter Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

4.

4.1      Hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes hat das Strafgericht folgenden Sachverhalt als erwiesen erachtet: Am Nachmittag des 20. November 2011 begab sich der Beschuldigte in das Piercing- und Tatoo-Studio […] in Basel, wo sich regelmässig eine Gruppe junger Männer und Frauen zum „Chillen“ und anderen Aktivitäten traf. Der Beschuldigte führte eine Pistole und zwei Patronen mit sich. Gegen 21 Uhr kamen auch C_____ und B_____ ins Studio. Der sich in gereizter Stimmung befindende Beschuldigte lud und entlud die Waffe, indem er das mit den Patronen bestückte Magazin einsetzte und wieder entfernte, betätigte das Verschlussstück, den Schlaghebel und den Abzug und hielt die geladene Waffe den beiden Frauen, aber auch sich selbst, mehrfach an den Kopf und Hals, wobei er jeweils zu C_____ gesagt haben soll, sie solle die Fresse halten, sonst knalle er sie ab. C_____ habe Angst gehabt und das Lokal verlassen wollen, worauf der Beschuldigte diese mit den Worten, sie werde hier nicht herauskommen, an den Haaren gerissen und zu Boden geworfen habe. Als sie auf dem Boden lag, soll der Beschuldigte ihr minutenlang die Waffe an die Kehle gehalten haben. Hierauf habe er sich in den vorderen Teil des Studios zu einem der anwesenden Männer begeben und die Waffe, in die er das mit beiden Patronen bestückte Magazin eingesetzt hatte, auf dem Tisch im hinteren Teil des Studios zurückgelassen. Wenige Minuten später sei er in den hinteren Teil des Studios zurückgekehrt, habe sich vor der ihm gegenüber am Tisch sitzenden B_____ aufgestellt, die Waffe durchgeladen und wortlos aus zwei Metern Abstand einen gezielten Schuss auf Bs_____ Kopf abgegeben. Hierauf habe er C_____ noch gedroht, er schiesse sie auch ab, wenn sie etwas erzähle, und habe sich aus dem Lokal entfernt, ohne sich um sein Opfer zu kümmern.

4.2      Der Beschuldigte macht geltend, es habe sich um einen Unfall gehandelt. Er habe nie die Absicht gehabt, mit der Pistole jemanden zu töten. Er sei selber überrascht gewesen, dass sich ein Schuss gelöst habe. Alle Anwesenden hätten gesehen, dass die Kugeln vor der Tat noch neben der Waffe gelegen hätten. Es bleibe ungeklärt, wer die Kugeln wieder in das Magazin eingesetzt habe. Nach Aussagen seiner Lebenspartnerin M_____ habe der Beschuldigte unter Schock gestanden, als er nach dem Vorfall bei ihr zuhause ankam. Das Strafgericht habe die Aussagen der Zeugen und des Beschuldigten nicht korrekt gewürdigt. Es könne nicht erstellt werden, wie und von wem die Waffe geladen worden sei, da die Waffe ohne Aufsicht während 5 bis 10 Minuten auf dem Tisch gelegen habe. Aus den Aussagen der Opfer und seiner Lebenspartnerin ergebe sich, dass der Beschuldigte die Tat nicht gewollt habe. Er habe B_____ mehr als gern gehabt und sie oft umarmt. Es könnten ihm weder Vorsatz noch besonders verwerfliche Beweggründe oder Kaltblütigkeit nachgewiesen werden. Das Strafgericht habe die geänderten Aussagen von C_____ und B_____ zu Unrecht relativiert. Ihnen sei erst im Prozess bewusst geworden, welche Tragweite ihre Aussagen für den Beschuldigten hätten. Die anlässlich der ersten Befragung abgegebenen Aussagen zum Vorwurf der versuchten mehrfachen Nötigung und der Drohung gegenüber B_____ und C_____ seien zu relativieren. Zum Vorwurf der mehrfachen Drohung und Nötigung lässt der Beschuldigte ausführen, er sei davon ausgegangen, es habe sich während der gesamten Zeit um ein „Spiel“ gehandelt. C_____ und B_____ hätten damals keine Anstände gemacht und ihre belastenden Aussagen während des Prozesses relativiert. C_____ habe zugegeben, während des Ermittlungsverfahrens gelogen zu haben. Ihre Aussagen seien unglaubhaft.

4.3      Die Sachverhaltsfeststellung des Strafgerichts stützt sich auf eine Würdigung der Aussagen von C_____, B_____, N_____, O_____, P_____ sowie des Beschuldigten selber. Zur Tatwaffe und zu den Projektilen liegt je ein kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vor. Die Verletzungen von B_____ sind, soweit damals bekannt, in einem vorläufigen rechtsmedizinischen Gutachten vom 16. Januar 2012 beschrieben.

Der angeklagte und von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt basiert einerseits auf den Aussagen Cs_____ unmittelbar nach der Tat (Akten S. 589 ff., nachdem diese zuvor noch behauptet hatte, sie sei erst nach geschehener Tat am Tatort eingetroffen, Akten S. 577 ff.). Sie hat diese Aussagen in der zweiten, am gleichen Tag erfolgten Einvernahme vom 21. November 2011 bestätigt (Akten S. 625 ff.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat sie ihre Aussagen etwas relativiert – insbesondere was ihre Bedrohung durch den Beschuldigten nach der Tat betrifft. Gleichzeitig hat sie auch erklärt, dass nach dem von ihr in der Zeitung „20 Minuten“ gegebenen Interview Druckversuche auf sie unternommen wurden. Ferner hat einer der damals im Tatoo-Studio anwesenden Männer, N_____, sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen die Aussagen Cs_____ bestätigt. Insbesondere ist auch seinen Aussagen zu entnehmen, dass dem Schuss eine Äusserung Bs_____ vorausgegangen sein muss, die als provokativ empfunden werden konnte. Gemäss der ersten, von B_____ noch im Spital gemachten Aussage sei der Beschuldigte wütend geworden, weil sie und C_____ gelacht hätten, was sinngemäss von C_____ in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals bestätigt wurde (Akten S. 721, 1411).

Nachdem der Beschuldigte ursprünglich behauptet hatte, die auf dem Tisch liegende Waffe sei von alleine losgegangen (was nicht nur durch die Aussagen Cs_____, Bs_____ und Ns_____, sondern auch durch den Schusskanal von oben nach unten und die Untersuchung der Waffe widerlegt wird), wird nun im Berufungsverfahren wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, als er den Raum verlassen und sich zu O_____ begeben habe, sei die Munition nicht in das Magazin eingelegt gewesen. Dem widerspricht die Aussage Cs_____, wonach der Beschuldigte die Kugeln in die Waffe eingesetzt habe, bevor er sie auf den Tisch legte (Akten S. 628). Da sich B_____, C_____, N_____ und P_____ während der ganzen Zeit, als die Waffe auf dem Tisch lag und der Beschuldigte sich im Nebenraum befand, im Zimmer um den Tisch herum aufhielten, auf dem die Waffe lag, ist nicht anzunehmen, dass es niemand bemerkt hätte, wenn sich eine Drittperson an der Waffe zu schaffen gemacht hätte. Es kann vollumfänglich auf die sorgfältige Beweiswürdigung in den vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Auskunftspersonen unter erheblichem Druck gestanden haben müssen und dies offenbar heute noch tun (vgl. die versuchte Kontaktaufnahme Cs_____ zum Beschuldigten noch im Berufungsverfahren). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf die ersten und tatnahen Aussagen Cs_____ und Ns_____ sowie Bs_____ (soweit Letztere überhaupt in der Lage war, Angaben zu machen) abgestellt. Das Ergebnis des Strafgerichts, wonach der Anklagesachverhalt erstellt sei, ist demnach zu bestätigen.

4.4      Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Als besonders verwerflicher Beweggrund gilt der extreme Egoismus und die extreme Geringschätzung des Lebens, wenn die Tötung dazu dient, eigene Interessen durchzusetzen, die im Verhältnis völlig sinnlos erscheinen. Nur, aber immerhin als Indiz für fehlende Skrupel darf gewertet werden, wenn der Täter die Tat kaltblütig, ohne Gefühlsregung ausführt (Schwarzenegger, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Auflage, Art. 112 StGB N 12, 17). Die Aufzählung von Beweggrund, Zweck der Tat sowie Art der Ausführung ist nicht abschliessend. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14; 120 IV 265 E. 3a S. 274; 118 IV 122 E. 2b S. 125).

4.5      Nach Ansicht des Strafgerichts ist bei einem Kopfschuss aus 2 Meter Distanz von direktem Tötungsvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte habe skrupellos gehandelt, weil seine Beweggründe in einem krassen Missverhältnis zur beabsichtigten Auslöschung des Lebens von B_____ gestanden hätten. Der Beschuldigte habe angenommen, dass B_____ über ihn lachte. Er habe diese Kränkung nicht ertragen oder um seine Autorität gefürchtet und insbesondere den anwesenden Männern demonstrieren wollen, dass er sich Respekt verschaffen könne. Er habe die Tat überdies kaltblütig ausgeführt, indem der gezielte Kopfschuss aus 2 Meter Distanz einer eigentlichen Hinrichtung gleichkomme.

4.6      Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Der Beschuldigte kehrte zum Tisch zurück und schoss mit der Pistole, wobei er wusste, dass die Kugeln eingesetzt waren. Es muss ihm daher die Absicht angelastet werden, B_____ zu töten. Der Beschuldigte zielte aus 2 Meter Distanz auf den Kopf des Opfers und schoss aus nichtigem Anlass und ohne erheblichen Grund, so dass die Tat als völlig sinnlos und skrupellos bezeichnet werden muss. Da das Opfer den Kopfschuss überlebte, handelt es sich um einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Nicht erheblich für die Qualifikation als Mordversuch ist dabei, ob der Beschuldigte ohne jeglichen Grund schoss, wie dies in der Anklageschrift geschildert wird, oder ob er sich rächen wollte, weil C_____ und B_____ zuvor über ihn gelacht hatten, wie sich dies aus dem Beweisergebnis ergibt. Beiden Erklärungen liegt eine aussergewöhnlich krasse Missachtung des fremden Lebens zugrunde. Dass die Lebenspartnerin M_____ aussagte, der Beschuldigte sei wortkarg und aufgewühlt gewesen, nachdem er bei ihr zuhause eingetroffen war (Akten S. 650 f.), sagt über die Vorgehensweise anlässlich der Tat nichts aus. Das Strafgericht führt dies darauf zurück dass der Beschuldigte erschrocken ist, als er sah, was er angerichtet hat. Diese Schlussfolgerung erscheint nachvollziehbar. Aus der Vorgeschichte ergibt sich ferner, dass der Beschuldigte vor der Schussabgabe C_____ und B_____ mit der Tatwaffe einschüchterte, was er selber jedoch als „Spiel“ verharmlost (Akten S. 666, 733, 1402 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Dies weist auf einen erheblichen Mangel an Empathie hin. Indem er dem Opfer aus nichtigem Anlass in den Kopf schoss, hat sich der Beschuldigte des versuchten Mordes gemäss Art. 112 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Hinsichtlich des Schuldspruches wegen versuchter Nötigung gegenüber C_____ gemäss Art. 181 i.V. mit 22 Abs. 1 StGB kann auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 35). Der vorinstanzliche Schuldspruch ist somit zu bestätigen.

5.

5.1      Mord wird gemäss Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft. Das Strafgericht ist von diesem Strafrahmen ausgegangen und hat strafschärfend berücksichtigt, dass der Beschuldigte weitere Delikte begangen hat (Deliktsmehrheit), strafmildernd, dass der Mord und die Nötigungen im Versuchsstadium verblieben sind. Der Beschuldigte sei im Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen, wie sich aus dem Gutachten ergebe. Es gebe keine Hinweise, welche auf eine schwere Intoxikation hindeuten würden. Das Tatverschulden wiege sehr schwer. Der Versuch sei nur leicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil der Umstand, dass B_____ überlebt habe, in keiner Weise dem Beschuldigten zu verdanken sei. Die körperlichen und psychischen Folgeschäden seien gravierend. Zu Last gelegt wurde dem Beschuldigten auch das Nachtatverhalten, da er sich vom Tatort entfernt hatte, ohne dem schwer verletzten Opfer zu helfen, und mit einer massiven Drohung die Tataufklärung zu verhindern suchte. Auch bezüglich der Freiheitsberaubung wiege das Verschulden schwer. Es habe sich um eine Machtdemonstration gehandelt. Das Opfer sei nicht nur eingeschlossen, sondern auch gefesselt und geknebelt und einem Martyrium ausgesetzt worden. Der Beschuldigte habe im Verlauf der Befragungen unterschiedliche Versionen erzählt, bis er seine Taten teilweise einräumen musste. Sein Teilgeständnis wirke sich so kaum positiv aus. Zu seinen Lasten seien zudem die Vorstrafen zu berücksichtigen, u.a. wegen Drohung und mehrfacher Gewaltdelikte sowie der Rückfall während der Probezeit.

5.2      Der Beschuldigte macht geltend, es sei von einem geringen Verschulden auszugehen, was zu einer milderen Strafe führen müsse. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber aufgrund des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 14 Jahre.

5.3      Die Strafzumessung der Vorinstanz erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Auszugehen ist von einer Einsatzstrafe von 12 Jahren für den Mord, welche wegen des Versuchs nur schwach zu reduzieren ist. Für die Strafschärfungsgründe kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Etwas stärker strafmildernd ist die Täterkomponente zu berücksichtigen: Der Beschuldigte ist aus Angola geflüchtet, hat dort den Krieg gesehen und seine Eltern im Krieg verloren. Er hat seine Jugend als Waise in Asylbewerberunterkünften verbracht. Diese Umstände rechtfertigen zwar nicht das Abgleiten in die Kriminalität, sind ihm aber strafmildernd anzurechnen. Strafschärfend wirkt jedoch der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, so dass sich die hinzugetretenen Milderungs- und Schärfungsgründe im Ergebnis aufheben. Die von der Vorinstanz verhängte Strafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich als angemessen und ist zu bestätigen.

6.

Hinsichtlich der angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB ist auf das vorinstanzliche Urteil (S. 40 ff.), vor allem aber auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters im schriftlichen Gutachten und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen.

Nach den Angaben im psychiatrischen Gutachten ist bereits kurzfristig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit weiterer Gewalttaten zu rechnen, wobei auch schwere Opferschäden zu erwarten seien. Es lasse sich eine anhaltende und zunehmende Gewaltbereitschaft mit wiederholten tötungsnahen Situationen erkennen. Zur Behandlung des Beschuldigten sei derzeit einzig eine stationäre Massnahme erfolgversprechend. Aus den Strafakten des Beschuldigten ergibt sich, dass dieser bereits mehrmals Gewalt angewendet und Drohungen ausgestossen hat: Am 14. Juni 2006 prügelte er sich mit einem anderen jungen Mann und schlug dessen Kopf so kräftig auf die Strasse, dass dieser das Bewusstsein verlor und sich Kopfverletzungen, darunter zwei Brüche, zuzog. Als ein Polizist in zivil zu Hilfe eilte, versuchte der Beschuldigte zu fliehen. Am 20. Januar 2007 trat der Beschuldigte einen fremden Passanten mit dem Fuss in den Bauch, weil er sich durch dessen Blick provoziert fühlte. Anschliessend verpasste er ihm einen Faustschlag ins Gesicht und entfernte sich vom Tatort. Am 3. April 2007 drohte er der Mutter seiner früheren Freundin, dass er sie zusammenschlagen resp. zu Boden schlagen werde. Als er bemerkte, dass die Polizei alarmiert wurde, flüchtete er. Am 11. Juni 2008 schlug der Beschuldigte anlässlich einer Polizeikontrolle einem Polizisten ins Gesicht (Vorfälle gemäss Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 25. Juni 2009 bzw. Anklageschrift vom 21. August 2008). Angesichts dieser Vorgeschichte, der vorliegend beurteilten Taten und der gutachterlichen Befunde erscheint die Prognose der Vorinstanz über die Gefahr weiterer Straftaten und den Behandlungsbedarf des Beschuldigten als schlüssig. Die vom Beschuldigten beantragte ambulante Massnahme wird der Schwere der Ausgangslage nicht gerecht. Die Anordnung der stationären Massnahme ist zu be­stätigen.

7.

Das Strafgericht hat dem Opfer B_____ Schadenersatz im Umfang von CHF 1'900.– und eine Genugtuung von CHF 20'000.– zugesprochen. Bezüglich des Schadenersatzes wurde die Mehrforderung, einschliesslich noch nicht bezifferbarer Forderungen, auf den Zivilweg verwiesen, wobei noch nicht bezifferbare Zivilforderungen dem Grundsatz nach und mit einer Haftungsquote von 100 % gutgeheissen wurden. Bezüglich der Genugtuung wurde die Mehrforderung abgewiesen.

7.1      B_____ macht geltend, das Strafgericht habe die Schadenersatzforderung wegen Erwerbsausfalls zu Unrecht auf den Zivilweg verwiesen, da sie ihre Arbeitsbemühungen vor der Tat ausreichend belegt habe (Akten S. 1408, 1480). Überdies lasse sich die Genugtuung von CHF 20'000.– nicht halten, wenn alle Arztberichte und die Schwere der gesundheitlichen Auswirkungen der Tat berücksichtigt würden. Die Genugtuung sei zu Unrecht definitiv festgesetzt worden, wobei zahlreiche Umstände (wie etwa die neurologischen und psychischen Folgen des Kopfschusses, die Entstellung des Gesichts oder die verkürzte Lebenserwartung) nicht berücksichtigt worden seien.

7.2      Bezüglich des Entschädigungspunktes ist vorab festzuhalten, dass auf den Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils abzustellen ist. Erst seit dem vorinstanzlichen Urteil bezifferbare Schadenspositionen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal sie auch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könnten (vgl. Art. 410 Abs. 4 StPO i.V. mit Art. 328 Abs. 1 lit. a 2. Halbsatz ZPO: ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Hier muss es demgemäss bei der Verweisung auf den Zivilweg bleiben. Aus diesem Grund ist auch den mit der Berufungserklärung der Privatklägerin gestellten Beweisanträgen nicht stattzugeben. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, als erste Instanz über bisher noch nicht beurteilte Zivilansprüche zu entscheiden. B_____ hat im Übrigen in ihrer Berufungsbegründung vom 19. April 2013 (S. 3 Ziff. 2) auch selbst eingeräumt, dass die noch nicht bezifferbaren künftigen Schadenersatzforderungen von der Vorinstanz zu Recht bei Festlegung einer Haftungsquote von 100 % auf den Zivilweg verwiesen worden seien, was auch ihrem Antrag im vor­instanzlichen Verfahren entspricht, so dass sie insofern auch nicht beschwert ist.

Umgekehrt rechtfertigt die Beantwortung rechtlich komplexer Fragen keine Verweisung auf den Zivilweg (Dolge, in: Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 126 StPO N 45). Wenn die Privatklägerin im Adhäsionsverfahren eine Schadenersatzforderung für Lohnausfall ab Tatbegehung bis zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils beantragte, durfte die Vorinstanz nicht einfach festhalten, es sei ungewiss, ob B_____ auch ohne die Tat eine Stelle gefunden hätte, und die rechtliche Beantwortung dieser Frage dem Zivilgericht überlassen (Urteil Strafgericht S. 43). Auszugehen ist von der nachgewiesenen vollen Erwerbsunfähigkeit (zu 100 %) seit der Tat bis Ende Juni 2012, somit von einem Zeitraum von 7 Monaten (vgl. ambulanter Bericht USB vom 22. August 2012, Ziff. 4, Akten S. 1308). In Anbetracht des zum Tatzeitpunkt erst 16-jährigen Opfers ohne Berufsausbildung erscheint das von der Opfervertreterin angenommene erzielbare Einkommen von CHF 4'404.– brutto pro Monat als weit übersetzt. Das erzielbare Nettoeinkommen dürfte sich vielmehr im Bereich von CHF 2’700.– (brutto maximal CHF 3’000.–) befinden. Dass das Opfer zum Tatzeitpunkt keine Stelle hatte, ist genauso unwidersprochen wie der Umstand, dass es offenbar auf der Suche nach einer Anstellung war (Verhandlungsprotokoll Strafgericht, S. 17, Akten S. 1408). Gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist der ziffernmässig nicht nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Opfer im umfassten Zeitraum wohl eine Stelle gefunden hätte, dies jedoch nicht sogleich. Es darf insgesamt angenommen werden, dass die Privatklägerin im entsprechenden Zeitraum ein Nettoeinkommen von ca. CHF 12'000.– hätte erzielen können. Bereits zugesprochen wurde dem Opfer B_____ durch die Vorinstanz eine Forderung von CHF 1'900.– (Selbstbehalt für Heilungskosten). Zusammen mit dem Lohnausfall ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 13'900.–. Nach den zutreffenden Ausführungen in der vor-instanzlichen Urteilsbegründung ist dieser Betrag ab dem 24. April 2012 (nicht 2011) zu verzinsen (mittlerer Verfall). Die falsche Jahrzahl in den Dispositiven des Strafgerichts und des Appellationsgerichts ist entsprechend zu berichtigen. 

8.

8.1      Die Höhe der bis zum Urteilszeitpunkt zugesprochenen Genugtuung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass (vgl. hierzu AS.2011.35 vom 25. Januar 2013 E. 5.3). In AGE 364/2007 vom 23. Februar 2007 E. 5 wurde für die bleibende Entstellung des Gesichts, Beeinträchtigung der Gesichtsmuskulatur und des Gesichtsfeldes mit psychischer Traumatisierung eine Genugtuung von CHF 15'000.– zugesprochen. Der gleiche Betrag wurde einem Opfer zugesprochen, das nach einem Schuss mitten ins Gesicht unter Beeinträchtigung des Geschmacksinns, starken Kopf- und Nackenschmerzen, Depressionen und Albträumen leidet (OGer Zürich vom 30. Januar 2007, zit. nach Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, Zürich 2013, S. 413 Nr. 125). Der im vorliegenden Fall gesprochene Betrag von CHF 20'000.– ist aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse zu bestätigen.

8.2      Auch in Bezug auf die Genugtuungsforderung hat die Privatklägerin ihre Klage explizit als Teilklage eingereicht. Die Vorinstanz hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, im Gegensatz zur Schadenersatzforderung müsse über die Genugtuung abschliessend entschieden werden. Dem ist nicht zu folgen. Nach der Lehre ist ein Rektifikationsvorbehalt gemäss Art. 46 Abs. 2 OR auch bei der Genugtuung zulässig (Heierli/Schnyder, in: Basler Kommentar zum OR, 5. Auflage 2011, Art. 46 OR N 19). Dies muss sinngemäss auch für den beantragten Nachklagevorbehalt, d.h. die Verweisung der Genugtuungsansprüche auf den Zivilweg gelten, wenn der Sachverhalt eine abschliessende Beurteilung nicht zulässt. Nach dem vorinstanzlichen Urteil steht fest, dass nach dessen Erlass noch weitere Operationen und eine allfällige Psychotherapie des Opfers anstanden, so dass das definitive Ausmass der Beeinträchtigung des Opfers zum Urteilszeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden konnte (vgl. Urteil Strafgericht S. 43). Deshalb ist die Mehrforderung betreffend Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen. Mit der Verweisung auf den Zivilweg wird deutlich, dass die Ansprüche des Opfers im vorliegenden Verfahren bloss teilweise beurteilt worden sind. Die ins Urteilsdispositiv aufzunehmende Verweisung auf den Zivilweg schliesst demnach den beantragten Vorbehalt der Mehrforderungen und der Teilklage ein (vgl. Landolt, in: Zürcher Kommentar, Zürich 2007, Vorbem. Art. 45/46 OR N 331; Honsell et al., Schweizerisches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, Zürich 2013, § 8 N 78; Heierli/Schnyder, a.a.O, Art. 46 N 17; Keller/Gabi/Gabi, Haftpflichtrecht, 3. Auflage, Basel 2012, S. 80, 97).

9.

Die Berufung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten abzuweisen, jene der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Es ergeht demnach ein zusätzlicher Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens (E. 3) Die Berufung des Opfers B_____ insoweit gutzuheissen, als ihr Schadenersatz für den Erwerbsausfall zuzusprechen ist (E. 7) und die Mehrforderung auch bezüglich der Genugtuung auf den Zivilweg zu verweisen ist (E. 8). Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten sowie der Opfervertreterin im Kostenerlass ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 135 bzw. Art. 136 i.V. mit 426 Abs. 4 StPO). Die Vertreterin des teilweise obsiegenden Opfers B_____ hat überdies einen Anspruch gegen den Beschuldigten. Dieser hat ihr im Umfang der Hälfte ihres Aufwands (entsprechend 15.88 Stunden) die Differenz zwischen dem amtlichen Tarif von CHF 180.– und dem vollen Honorar von CHF 220.– zu erstatten (Art. 433 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bezüglich der Schuldsprüche bestätigt. Zusätzlich wird A_____ der versuchten Gefährdung des Lebens schuldig erklärt,

in Anwendung von Art. 129 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs.

Bezüglich der Strafe, des Vollzugs der Vorstrafe und der stationären Massnahme wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Beschuldigte wird zu CHF 13’900.– Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2012 an B_____ verurteilt. Die noch nicht bezifferbaren Schadenersatzforderungen von B_____ werden dem Grundsatz nach gutgeheissen (unter Festlegung einer Haftungsquote von 100 %); bezüglich der Höhe ihres Anspruches wird B_____ auf den Zivilweg verwiesen.

Die Genugtuung von CHF 20'000 zugunsten von B_____ wird bestätigt. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 80'000.– wird auf den Zivilweg verwiesen.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Patrick Frey, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'115.– und ein Auslagenersatz von CHF 177.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 503.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Der Vertreterin von B_____ im Kostenerlass, lic. iur. Ana Dettwiler, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 5'715.– und ein Auslagenersatz von CHF 316.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 482.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Darüber hinaus wird lic. iur. Ana Dettwiler gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 635.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 50.80, zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.5 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.12.2013 SB.2013.5 (AG.2014.40) — Swissrulings