Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.09.2014 SB.2013.47 (AG.2014.699)

24 septembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,849 mots·~19 min·4

Résumé

Betrug, mehrfache Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) (6B_1232/2014)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.47

URTEIL

vom 24. September 2014

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Erik Johner , Dr. Christoph A. Spenlé     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                               Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...],    

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____

C_____

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 6. Februar 2013

betreffend Betrug, mehrfache Drohung, Verletzung der Verkehrsregeln, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts vom 6. Februar 2013 wurde A_____ des Betrugs, der mehrfachen Drohung, der Verletzung der Verkehrsregeln, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu CHF 40.‒ verurteilt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage des Wuchers, des Diebstahls und der Sachentziehung wurde er freigesprochen. Er wurde zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500.‒ an C_____ verurteilt. Deren Mehrforderung von CHF 2‘500.‒ wurde abgewiesen. Die Schadenersatzforderung von B_____ von CHF 37‘641.40 wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat A_____ (nachfolgend Berufungskläger) am 21. Mai 2013 Berufung erklärt und beantragt, er sei vom Vorwurf des Betrugs und der mehrfachen Drohung freizusprechen und die ausgesprochene bedingte Geldstrafe sei angemessen zu reduzieren. Das Urteil der Vorinstanz sei bezüglich der auszurichtenden Genugtuung aufzuheben. Die auferlegten Verfahrenskosten seien angemessen zu reduzieren, und dem Berufungskläger sei eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten. Die amtliche Verteidigung sei weiterhin zu gewähren.

Staatsanwaltschaft und Opfer haben weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt und auf eine Berufungsantwort verzichtet.

In der Hauptverhandlung des Appellationsgericht vom 24. September 2014 wurde der Berufungskläger befragt. Es gelangten sein Verteidiger sowie das Opfer C_____ zum Vortrag.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufung ist durch den Beschuldigten frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (vgl. Art. 399 und 401 StPO), so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG der Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkte (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die unangefochtenen Schuldsprüche wegen der vorliegenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind ohne weiteres zu bestätigen. Der Entscheid darf nicht zum Nachteil der verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel ‒ wie im vorliegenden Fall ‒ nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger beantragt Freispruch vom Vorwurf des Betrugs. Die Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin B_____ ohne nähere Begründung als glaubhafter eingestuft habe als jene des Berufungsklägers. In tatsächlicher Hinsicht wird von Seiten der Verteidigung bestritten, dass die Kosten der Versicherung zum Zeitpunkt der Geldübergabe schon feststanden, weshalb der Berufungskläger hierüber gar nicht habe täuschen können.

2.1.1   Als objektives Beweismittel liegt die handschriftliche Quittung über CHF 5‘800.‒ mit in anderer Schrift aufgeführten Einzelbeträgen vor (Akten S. 139). Sie trägt indes nichts zur Klärung des Sachverhaltes bei, denn nach übereinstimmenden Angaben des Berufungsklägers und der Privatklägerin hat er einzig den Erhalt des Gesamtbetrages von Total CHF 5800.‒ quittiert. Die weiteren Zahlen hat die Privatklägerin notiert (Auss. Berufungskläger: Akten S. 302; Auss. Privatklägerin in HV 1. Instanz: Akten S. 634). Die Vorinstanz erachtet es als möglich, dass die einzelnen Beträge ‒ wie es der Berufungskläger behauptet ‒ erst im Nachhinein auf die Quittung geschrieben worden sind (Urteil S. 12).

2.1.2   Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte unter Vorspiegelung einer höheren Versicherungsprämie und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht CHF 2‘600.‒ statt der effektiv angefallenen Versicherungskosten von CHF 1‘491.37 von der Privatklägerin bezogen hat, sind die vorliegenden Aussagen der Beteiligten zu würdigen.

Auf den erstmaligen Vorhalt des Betrags von CHF 2‘600.‒ erachtete es der Berufungskläger noch als möglich, dass es sich dabei um die Jahresprämie der Versicherung handelte. Allerdings waren seit dem inkriminierten Bezug bereits drei Jahre vergangen, sodass ihm zugutegehalten werden muss, dass er sich wohl nicht mehr detailliert erinnern konnte, zumal dieser Betrag für eine Autoversicherung nicht abwegig hoch erscheint. Auf Vorhalt der tatsächlich bezahlten Prämie von lediglich CHF 1‘491.37 verwies er auf einen Rabatt von 20 Prozent, der ihm durch die D_____ Versicherungen eingeräumt worden sei. Dieser „Spezialrabatt“ wurde ihm nachweislich gewährt (Akten S. 94), ausgehend von CHF 2‘600.‒ hätte die Prämie nach Abzug des Rabatts jedoch CHF 2‘080.‒ betragen müssen, und der Rabatt vermag die Differenz nicht zu begründen.

Die Depositionen des Berufungsklägers überzeugen nicht in allen Punkten, es ist indes Sache der Strafverfolgung, ihm nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Geldübergabe bereits um die effektive Prämienhöhe wusste und gedachte, die Differenz für sich zu behalten. Es ist zu prüfen, ob sich dieser Beweis mittels der Aussagen der Privatklägerin führen lässt. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist das Gericht nicht der Ansicht, dass deren Aussagen betreffend diesen Anklagepunkt ausgesprochen konstant sind (Urteil S. 12) und uneingeschränkt zu überzeugen vermögen: Zunächst stimmen ihre Angaben zu den Geldbeträgen nicht ‒ sie spricht von CHF 2‘700.‒, welche der Berufungskläger anstelle der geschuldeten CHF 800.‒ verlangt habe, wobei beide Zahlen nicht korrekt sind (Akten S. 184). Den Ablauf der Geschehnisse schildert sie widersprüchlich: Sie will zwar nicht gewusst haben, wo der Berufungskläger das Auto versichert hat, sich aber direkt an die Versicherung D_____ gewandt haben, als er ihr die Police nicht habe geben wollen; der Berufungskläger habe ihr selbst gesagt, dass er das Auto dort versichert habe. Auch ihre Angaben dazu, wie sie schliesslich zu den gewünschten Informationen gelangte, muten seltsam an: Jemand von der Versicherung D_____ habe sie mündlich darüber in Kenntnis gesetzt, sie wolle dessen Namen aber nicht nennen (Akten S. 231).

Die Vorinstanz hat die von der Verteidigung vorgebrachte Variante, wonach der Berufungskläger die Prämienhöhe zum Zeitpunkt der Geldübergabe noch nicht kannte, sorgfältig analysiert (siehe Urteil S. 12), und es spricht tatsächlich einiges dafür, dass die Quittung erst am 9. Juni 2008 ausgestellt wurde. Es ist aber auch denkbar, dass der Berufungskläger die Kosten für den Notar und die Versicherung bereits vorgängig eingesetzt hat (auch im Falle des Notars erwies sich dieser Betrag als zu hoch, was allerdings nicht Eingang in die Anklage gefunden hat). Die exakten Kosten für das Nummernschild standen möglicherweise schon früher fest. Der rechtsgenügliche Beweis dafür, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt des Bezugs der CHF 5‘800.‒ die tatsächlichen tieferen Versicherungskosten bereits kannte und die Geschädigte täuschen konnte und wollte, ist anhand der vorliegenden Aussagen und Sachbeweise nicht zu erbringen. Der Tatbestand des Betrugs ist somit nicht erfüllt.

2.1.3   Ergänzend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin durch ihren äusserst sorglosen Umgang mit ihrem Geld aufgefallen ist. Das aufgrund ihrer Scheidung an sie gefallene Freizügigkeitskapital von CHF 339‘000.‒ verbrauchte sie ungeachtet der bestehenden Verlustscheine über rund CHF 200‘000.‒ innerhalb eines Monats, wobei sie nach eigenen Angaben CHF 105‘000.‒ im Casino verspielt hat (Akten S. 136-137). Die Erfüllung des Betrugstatbestands erfordert eine arglistige Täuschung, die jedoch dann zu verneinen ist, wenn die Geschädigte das ihr zuzumutende Mindestmass an Sorgfalt hat vermissen lassen, was der Privatklägerin vor dem Hintergrund ihres generellen Umgangs mit Geld in dieser Zeit zum Vorwurf gemacht werden könnte.

2.1.4   Dass im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass der Berufungskläger die gesamten CHF 5‘800.‒ ohne Täuschungsabsicht bezog, bedeutet nicht notwendigerweise, dass im Zusammenhang mit diesem Geld kein deliktisches Verhalten vorgelegen hat. Für den Fall eines späteren Entschlusses des Berufungsklägers, das überschüssige Geld nicht zurückzubezahlen, würde sich die Prüfung des Tatbestandes der Veruntreuung aufdrängen. Eine dahingehende Eventualanklage liegt indes nicht vor, sodass die Prüfung des Veruntreuungstatbestands gegen das Akkusationsprinzip verstossen würde.

2.1.5   Der Berufungskläger ist somit in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anklage wegen Betrugs freizusprechen.

2.2      Der Berufungskläger beantragt Freispruch von der Anklage wegen Drohung zum Nachteil von B_____. Der Verteidiger moniert, es stehe Aussage gegen Aussage, was gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO regelmässig zur Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führe. Das Strafgericht äussere sich hilflos, wenn es festhalte, bei dieser Ausgangslage sei auf die Glaubwürdigkeit der Beteiligten abzustellen.

2.2.1   Die Argumentation der Verteidigung überzeugt nicht. Die Ausgangslage „Aussage gegen Aussage“ ohne weitere Zeugenaussagen oder Sachbeweise präsentiert sich nicht selten, und namentlich im Bereich der bestrittenen Sexualdelikte, aber auch in Sachverhalten wie dem inkriminierten müsste es nach seiner Darstellung stets zu Verfahrenseinstellungen kommen. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat sich allerdings bei der Beurteilung dieser Frage in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227).

Das Gericht hat ‒ wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde ‒ eine Glaubhaftigkeitsprüfung der vorliegenden Aussagen vorzunehmen. Hierbei sind vor allem die belastenden Aussagen kritisch zu würdigen, wobei regelmässig die in der Aussagepsycholgie entwickelten Realitätskriterien zur Anwendung kommen (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 33 ff.). Die Aussagen eines Beschuldigten, der sich darauf beschränkt, einen Sachverhalt total zu bestreiten, sind notwendigerweise wenig detailliert. Solche Depositionen enthalten nicht die notwendigen Details, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Gesamtaussage beurteilen liesse. Den belastenden Aussagen kommt somit im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung die zentrale Rolle zu.

Die Vorinstanz attestiert dem Opfer eine hohe Glaubwürdigkeit. Sie verweist zutreffend auf die gleichbleibende aber nicht stereotype Schilderung des Kerngeschehens. Auch die Interpretation der Anzeigesituation, wonach das Opfer die Drohung erst beanzeigte, als der Berufungskläger ihm durch Auswechseln des Schlosses den Zugang zu den angemieteten Räumlichkeiten verwehrte und auf diese Weise das Fass zum Überlaufen brachte, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch zu bestätigen, dass das Opfer anlässlich der Anzeigestellung nicht übermarchte, sondern einzig den subjektiv gravierendsten Vorfall schilderte. Unerwähnt bleibt im Urteil der Vorinstanz, dass der vom Opfer beanzeigte Wortlaut der Drohung recht umständlich anmutet. Der Berufungskläger habe gesagt, wenn er Feinde hätte, würde er sich eine Pistole besorgen und den Feind sowie dessen ganze Familie erschiessen (Anzeige: Akten S. 339). Im Falle einer Falschbeschuldigung wäre es einfacher gewesen, eine direkte Drohung zu schildern als diesen Satz, der noch der Interpretation bedurfte, dass der Berufungskläger damit das Opfer und dessen Töchter meinte. Das Gericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, dass die Aussagen des Opfers bezüglich dieses Anklagepunkts glaubhaft sind.

2.2.2   Wie bereits erwähnt, ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen, dass seine Aussagen im Gegensatz zu jenen des Opfers „pauschal“ (Urteil Vorinstanz S. 17) erscheinen, da dies bei vollständigem Bestreiten eines Sachverhalts ohne alternativ geschildertes Geschehen stets der Fall ist. Gegen seine Darstellung sprechen indes Widersprüche in seinen Aussagen: Die Behauptung, es sei zwischen ihm und dem Opfer nie zu Streit gekommen (Akten S. 682) wird durch die Aussage von E_____ widerlegt (Akten S. 367). Der Beschuldigte hat zudem zunächst sein potentielles Motiv für die Drohung zu widerlegen versucht, indem er behauptete, nicht das Opfer habe ihm gekündigt, sondern umgekehrt, weshalb er keinen Grund gehabt habe, einen Groll zu hegen (Akten S. 374). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er dann jedoch das Gegenteil: Das Opfer habe mit eingeschriebenem Brief gekündigt (Akten S. 682).

2.2.3   Ebenfalls gegen die Unschuldsbeteuerungen des Beschuldigten spricht, dass er in zahlreichen weiteren Fällen eines ähnlichen Verhaltens bezichtigt wird, wobei ihm jeweils zur Last gelegt wird, er habe gedroht, seine Opfer (oder Angehörige) zu erschiessen. Es wird von der Verteidigung bemängelt, dass die Vorinstanz zur Erhärtung der These, es handle sich beim Berufungskläger um einen „gewohnheitsmässigen Droher und Schläger“ auf eine Einstellungsverfügung verweise, die nach Art. 320 Abs. 4 StPO die gleiche Wirkung habe wie ein rechtskräftiger Freispruch. Auf diese Einstellungsverfügung ist nicht abzustellen, weitere Vorfälle in der Biographie des Berufungsklägers zeigen jedoch ebenfalls, dass das inkriminierte Verhalten durchaus seinem Temperament entspricht: Anzuführen sind zunächst die ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Drohungen zum Nachteil des Opfers C_____: Beide Frauen schildern in augenfälliger Übereinstimmung und ohne jeden Hinweis auf eine Absprache, der Berufungskläger habe ihnen mit dem Tod gedroht (siehe 2.3). Hinzu kommt der Strafbefehl vom 4. Februar 2014, der in Rechtskraft erwachsen ist (ad acta). Er beinhaltet ebenfalls einen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung, weil der Beschwerdeführer eine weitere Person unter anderem damit bedroht habe sie zu erschiessen. Obgleich der Verteidiger in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt gegeben hat, er habe gegen diesen Strafbefehl Revision angemeldet, ist der Strafbefehl zum jetzigen Zeitpunkt als rechtskräftig zu betrachten.

2.2.4   Für den Fall, dass der äussere Sachverhalt als erstellt betrachtet wird, zieht die Verteidigung in Zweifel, dass sich das Opfer in Angst und Schrecken versetzt fühlte, wie es zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 180 Abs. 1 StGB erforderlich ist. Dagegen spreche der späte Zeitpunkt der Anzeige, die erst zwei Wochen nach dem Vorfall gestellt worden sei. Die Verteidigung gibt generell zu bedenken, dass das Verhalten und die sprachlichen Umgangsformen in anderen Kulturen von den unseren abweichen würden. Zudem hätten sich das Opfer und der Berufungskläger persönlich gut gekannt und daher gewusst, was von den Äusserungen der Gegenseite zu erwarten sei. Es müsste durch das Opfer oder das Strafgericht dargelegt werden, weshalb es in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Plädoyer S. 2, 10-13).

Trotz der umständlichen Formulierung durfte und musste das Opfer die Aussage des Berufungskläger als Drohung gegen sich selbst und seine Töchter verstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Todesdrohung, sei sie gegen das Opfer selbst oder dessen nahes Umfeld gerichtet, nicht zu verharmlosen ist und a priori davon auszugehen ist, dass diese ernst genommen wird. Es ist umgekehrt zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das Opfer durch eine solche Äusserung nicht in Angst und Schrecken hat versetzen lassen. Was den Zeitpunkt der Anzeige anbelangt, kann auf die überzeugenden Erwägungen des Vorinstanz verwiesen werden. Dass sich der Berufungskläger mit seiner Drohung klar ausserhalb des Sozialüblichen bewegte und dass solche Äusserungen auch zwischen ihm und dem Opfer nicht an der Tagesordnung waren und ernst genommen wurden, zeigte sich gerade darin, dass das Opfer sie zur Anzeige brachte.

2.2.5   Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Opfers, der widersprüchlichen Angaben des Berufungsklägers und seiner einschlägigen Vorstrafe sowie der ähnlichen Anschuldigungen eines weiteren Opfers ist der Sachverhalt erstellt. Die rechtliche Qualifikation ist zutreffend, und der Schuldspruch der Vorinstanz ist demnach zu bestätigen.

2.3      Der Berufungskläger beantragt schliesslich, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung zum Nachteil von C_____ freizusprechen.

2.3.1   Weshalb der Ansicht der Verteidigung, wonach die Beweislage „Aussage gegen Aussage“ zu einer Einstellung des Verfahrens führen müsste, nicht zu folgen ist, wurde bereits ausgeführt (siehe 2.2.1). Auch in diesem Fall sind vielmehr die belastenden Aussagen des Opfers einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.

Die Verteidigung bemängelt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe zwar festgehalten, es seien viele Realkriterien erfüllt, es aber unterlassen diese zu benennen. Die erfüllten Realkriterien sind in der schriftlichen Begründung tatsächlich nicht aufgeführt, dass sie zahlreich vorliegen, trifft jedoch zu: Die Aussagen des Opfers sind von seiner ersten, im Polizeirapport zusammengefassten Darstellung (Akten S. 487) über seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Akten S. 497) bis hin zu den Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 627-630) konstant und zeichnen sich durch logische Konsistenz aus. Die Schilderung erfolgte sprunghaft und schweifte zuweilen ab (siehe insbesondere Aussagen in der erstinstanzlichen HV a.a.O.). Die Aussagen imponieren durch ihren quantitativen Detailreichtum in freier Rede. Sie enthalten Raum-zeitliche Verknüpfungen, etwa betreffend Zeit und Ort der Drohungen abends an der [...]strasse, die das Opfer an den Öffnungszeiten der dortigen [...]-Filiale festmachte (Akten S. 629). Seine Schilderungen beinhalten Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger und begleitend Beschreibungen seiner (Opfer) Gefühle. Wie bereits im oben behandelten Fall (2.2) erscheint die geschilderte Drohung eher umständlich, da der Berufungskläger nicht direkt damit gedroht habe, das Opfer zu töten, sondern erörtert habe, dass er jemanden finden werde, der sich für ihn die Finger schmutzig machen werde (Akten S. 497). Er lasse das Opfer töten (Akten S. 629). Das Opfer belastet den Berufungskläger nicht übermässig, sondern schildert auch seine positiven Seiten: Er habe zu Beginn ihrer Beziehung alles für das Opfer gemacht und sei sehr nett gewesen (Akten S. 627). Er habe ja auch Gutes getan (Akten S. 630). Und schliesslich finden sich in den Aussagen auch selbstbelastende Elemente: Das Opfer räumt etwa ein, das Handy des Berufungsklägers durchsucht zu haben (Akten S. 629). Die Aussagen des Opfers sind aufgrund dieser Realitätskennzeichen als glaubhaft zu werten. Hinweise auf eine Falschbeschuldigung liegen nicht vor.

2.3.2   Eine weitere Drohung soll via eine Bekannte des Opfers, F_____, geäussert worden sein. Diese hat die Begebenheit ohne zu dramatisieren geschildert: Der Berufungskläger habe ihr einen Brief gezeigt, welchen das Opfer an seine Ehefrau geschrieben habe, und gesagt, wenn das Opfer mit ihm spielen würde, werde er ihm zwei Kugeln in den Kopf schiessen und dies dann der Polizei berichten. F_____ habe ihm gesagt, seine Gedanken seien nicht richtig; er solle sich lieber mit dem Opfer aussprechen. Am darauffolgenden Montag habe sie das Opfer angerufen und diesem von dem Vorfall erzählt. Sie habe einen Termin für eine Aussprache organisieren wollen, was aber weder der Berufungskläger noch das Opfer gewollt hätten. Sie habe daraufhin gesagt, sie sollten ihre Probleme alleine lösen und sie in Ruhe lassen (Akten S. 453-454). Dieses Verhalten erscheint absolut plausibel, und die Aussagen stützen die Darstellung des Opfers.

2.3.3   Der Berufungskläger mochte sich zunächst nicht zu diesen Vorhalten der Anklage äussern und tat dies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Dort beteuerte er, er habe keine Beziehung mit dem Opfer gehabt, sondern lediglich eine Affäre ‒ das Opfer habe als Prostituierte gearbeitet. Andererseits äusserte er, sie seien mehrfach zusammen gewesen, und er habe das Opfer in die Klinik gefahren und einen AIDS-Test gemacht, den er für beide bezahlt habe (Akten S. 683-684). Weshalb er dies getan haben sollte, wenn er das Opfer lediglich als Prostituierte kannte, ist nicht nachvollziehbar und lässt seine Darstellung unglaubhaft erscheinen. Es ist auch in diesem Fall zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass neben den Anschuldigungen des Opfers weitere ähnliche Sachverhalte beanzeigt worden sind und er einschlägig vorbestraft ist (siehe dazu 2.2.3), was die Tatvorwürfe als persönlichkeitsadäquat erscheinen lässt.

Der Sachverhalt ist somit basierend auf den glaubhaften Angaben des Opfers und seiner Bekannten erstellt.

2.3.4   Dass die direkten Drohungen gegenüber dem Opfer rechtlich eine Drohung darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aber auch die gegenüber einer Bekannten des Opfers getätigten Drohungen erfüllen den Tatbestand, rechnete der Berufungskläger doch zumindest damit, dass diese dem Opfer seine Äusserungen weiterleiten würde und er die Adressatin der Drohung so erreicht würde. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung ist somit zu bestätigen.

3.

3.1      Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und transparent: Bezüglich des Betrugs wurde ein nicht allzu schweres Verschulden, bezüglich der SVG-Delikte ein keinesfalls mehr leichtes und bezüglich der Drohungen ein schweres Verschulden angenommen. Auch die Täterkomponenten wurden in korrekter Art und Weise berücksichtigt. Am Aussageverhalten des Berufungsklägers hat sich in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nichts geändert.

3.2      Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger inzwischen mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 zu einer unbedingten Geldstrafe von 166 Tagessätzen zu CHF 30.‒ sowie zu einer Busse verurteilt worden ist. Obschon die Verteidigung in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt gegeben hat, die Rechtskraft des Strafbefehls anfechten zu wollen, ist der Strafbefehl zum heutigen Zeitpunkt als rechtskräftig zu betrachten. Die hier zu beurteilenden Taten ereigneten sich in den Jahren 2008 bis 2011, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszufällen ist.

Die Bildung einer Zusatzstrafe ist nur beim Zusammentreffen mehrerer gleichartiger Strafen möglich (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 mit Hinweisen, ebenso BGE 137 IV 249 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Weshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden musste und die Sanktion der Geldstrafe gewählt werden konnte, wurde durch die Vor-instanz sorgfältig begründet. Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe durch das zweitinstanzliche Gericht fällt aufgrund des Verbotes einer reformatio in peius ausser Betracht. In der vorliegenden Konstellation ‒ sowohl der Strafbefehl als auch die hier auszusprechende Sanktion lautet auf Geldstrafe und Busse ‒ ist somit eine Zusatzstrafe auszusprechen. Da die Verurteilung wegen Übertretungen des SVG, welche Busse nach sich ziehen, nicht angefochten wurde, ist das Urteil diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen, weshalb lediglich die auszusprechende Geldstrafe als Zusatzstrafe auszusprechen ist.

Bei der Bemessung einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen, also die Frage zu beantworten, welche Strafe es bei gleichzeitiger Beurteilung sämtlicher Delikte ausgesprochen hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (BGE 138 IV 120 E. 5.2, 132 IV 102 E. 8.1). Die Einsatzstrafe bemisst sich nach der mit schwerster Strafe bedrohten Tat und ist nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen. Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (BGE 132 IV 102 E. 8.3, zum Ganzen BGer 6B_446/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 1.3.1).

Der mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 beurteile gewerbsmässige Betrug ist mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht und bildet somit den Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der Deliktsbetrag belief sich auf rund CHF 28‘000.‒, und der Deliktszeitraum erstreckte sich über ca. 1 ½ Jahre. Hierfür wäre eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen angemessen. Aufgrund der mehrfachen Drohungen (einschliesslich der hier zu beurteilenden), der mehrfachen Beschimpfungen gemäss Strafbefehl und sämtlicher Vergehen gegen das SVG ist die Geldstrafe angemessen zu erhöhen.

Die Staatsanwaltschaft hatte für die beurteilten Fälle eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten beantragt. Die Vorinstanz hat eine demgegenüber deutlich reduzierte Geldstrafe von 210 Tagessätzen Geldstrafe (entsprechend 7 Monaten Freiheitsstrafe) ausgefällt, was aufgrund der Freisprüche gerechtfertigt erscheint. Eine weitere Reduktion ist vorzunehmen, da der Berufungskläger vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen wird. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, war das Tatverschulden bezüglich dieses Tatvorwurfs jedoch das geringste, weshalb der Freispruch lediglich eine geringfügige Strafreduktion von 30 Tagessätzen nach sich zieht. Die somit errechnete Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen ist aufgrund des Asperationsprinzips erneut zu reduzieren. Jedoch sind die im Strafbefehl enthaltenen Drohungen, Beschimpfungen und SVG-Vergehen, die in der Grundstrafe der 150 Tagessätze noch nicht enthalten sind, strafschärfend zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser Komponenten ist die Grundstrafe um 170 Tagessätze zu erhöhen, woraus sich eine hypothetische Gesamtstrafe von 320 Tagessätzen ergibt. Von dieser sind die bereits mit Strafbefehl ausgesprochenen 166 Tagessätze in Abzug zu bringen, womit eine Zusatzstrafe von 154 Tagessätzen auszufällen bleibt.

Die Tagessatzhöhe bemisst sich nach den wirtschaftlichen und persönlichen Umständen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss seinen Angaben in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erhält der Berufungskläger derzeit durchschnittlich CHF 1730.‒ Krankentaggeld pro Monat und kommt in den Genuss von Krankenkassenprämien-Verbilligungen (Prot. S. 2). Nach Abzug einer Pauschale von 20 Prozent sowie einem weiteren Abzug aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze (gemäss BGer ab 90 Tagessätzen vorzunehmen: BGE 134 IV 73) wird die Tagessatzhöhe auf CHF 20.‒ bemessen.

3.3      Die Strafe ist aufgrund des Verbotes der reformatio in peius bedingt auszufällen, obschon die Legalprognose aufgrund des inzwischen ergangenen Strafbefehls wohl als schlecht zu bezeichnen ist.

4.

Verbunden mit ihrem Antrag auf Freispruch von der Anklage wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von C_____ verlangt die Verteidigung die Aufhebung des Urteils in Bezug auf die Genugtuungszahlung von CHF 500.‒. Aufgrund des bestätigten Schuldspruchs ist indes eine Genugtuung geschuldet, und die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe ist mit Blick auf die Praxis in ähnlich gelagerten Fällen zu bestätigen. Das Urteil wurde bezüglich der weiteren Zivilforderungen nicht angefochten und ist daher in diesen Punkten ohne weiteres zu bestätigen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen ordentlichen Kosten nur teilweise, im Umfang einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒, dem Berufungskläger aufzuerlegen.

Die Verteidigung beantragt für die Freisprüche eine Parteientschädigung. Da der Berufungskläger amtlich verteidigt ist und es für das auszurichtende Honorar nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr von Belang ist, inwieweit der Verteidiger mit seinen Anträgen durchgedrungen ist (BGE 139 IV 261), ist neben dem Verteidigerhonorar keine Parteientschädigung auszurichten.

Aufgrund der Behandlung seines Mandanten durch Polizei und Staatsanwaltschaft ist dem Berufungskläger nach Ansicht seines Verteidigers aufgrund der erlittenen seelischen Unbill eine Genugtuung auszurichten. Er verweist dabei auf Ziffer 5.2 des erstinstanzlichen Urteils. Selbst das Gericht sei dort zur Überzeugung gelangt, dass der 1. Staatsanwalt wohl die Nerven verloren habe und ein solches nötigendes Verhalten nicht tolerierbar sei (Berufungserklärung S. 2-3). Der Verteidiger zitiert die Vorinstanz dabei jedoch nicht korrekt: Im Urteil wird einzig festgehalten, der Staatsanwalt habe auf unprofessionelle Art und Weise die Geduld verloren. Von nötigendem Verhalten ist nirgends die Rede. Eine Genugtuungszahlung ist nicht angezeigt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Berufungskläger wird vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt.

Der Berufungskläger wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 154 Tagessätzen zu CHF 20.‒, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Februar 2014, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse von CHF 1300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wird bestätigt.

            Dies in Anwendung von Art. 180 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, 90 Ziff. 1 und Ziff. 2, 91 Abs. 1 al. 1 und 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 106 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

            In den übrigen Punkten wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘980.‒  und ein Auslagenersatz von CHF 171.‒ zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 332.10 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2013.47 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.09.2014 SB.2013.47 (AG.2014.699) — Swissrulings