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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.10.2014 SB.2013.21 (AG.2014.710)

8 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,642 mots·~13 min·1

Résumé

mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.21

URTEIL

vom 8. Oktober 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Gabriella Matefi,

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig   

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 28. November 2012

betreffend mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2012 hat die Staatsanwaltschaft A_____ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl hat A_____ mit Schreiben vom 4. August 2012 Einsprache erhoben. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. November 2012 wurde er der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 650.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 56 des Übertretungsstrafgesetzes wurde er freigesprochen. Die Zivilforderung des A_____ wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil meldete A_____ rechtzeitig Berufung an und reichte nach Erhalt des motivierten Urteils mit Eingabe vom 21. Februar 2013 fristgerecht eine schriftliche Berufungserklärung ein. Darin beantragte er, das angefochtene Urteil sei aufzuheben; er sei lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 40.– zu verurteilen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien dem Staat aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragte innert Frist weder das Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung. Die verfahrensleitende Präsidentin des Appellationsgerichts ordnete in der Folge ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an und gab dem Berufungskläger Gelegenheit, seine Berufungserklärung schriftlich zu ergänzen. Diese ging am 14. Mai 2013 ein. Auf Aufforderung der Präsidentin reichte der Berufungskläger sodann am 30. Mai 2013 eine Verbesserung zur ergänzenden Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 26. Juli 2013 nahm die Staatsanwaltschaft zu den Eingaben des Berufungsklägers Stellung und beantragte die Abweisung der Berufung. Daraufhin replizierte der Berufungskläger am 23. August 2013. Mit Eingabe vom 15. August 2013 beantragte er überdies, er selbst sowie der Zeuge Wm B_____ seien erneut einzuvernehmen. Dieses Gesuch wurde mit begründeter Verfügung vom 26. August 2013 abgewiesen. Am 9. Oktober 2013 reichte die Staatsanwaltschaft eine CD mit der Aufnahme des gesamten Telefongesprächs zwischen dem Berufungskläger und Wm B_____ ein. Der Antrag des Berufungsklägers auf Zustellung der betreffenden CD wurde mit begründeter Verfügung vom 5. November 2013 abgewiesen. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 reichte die Staatsanwaltschaft diverse E-Mail-Nachrichten des Berufungsklägers an Wm B_____ ein. Am 10. Dezember 2013 nahm der Berufungskläger Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft betreffend die Audioaufnahme des Telefongesprächs. Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine weitere Stellungnahme. Am 27. Januar 2014 reichte der Berufungskläger erneut eine Stellungnahme ein.

Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen verfahrensabschliessende Entscheide des Einzelgerichts in Strafsachen kann gemäss Art.  398 StPO Berufung erhoben werden. Berufungsgericht ist nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] das Appellationsgericht. Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist frist- und formgerecht angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten.

1.3      Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem dann in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind (lit. a). oder Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Vorliegend ist der Sachverhalt – zumindest was das Fahren durch den und das Parkieren am Strasse C_____ anbelangt – unbestritten, zur Beurteilung stehen damit ausschliesslich Rechtsfragen. Zudem handelt es sich bei den Vorwürfen um blosse Übertretungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 in Verbindung mit 390 Abs. 4 StPO).

2.

2.1      Im Sinne einer Vorbemerkung ist zu erwähnen, dass ein erheblicher Teil der Korrespondenz vor Appellationsgericht sich um die Frage drehte, ob von dem zwischen dem Berufungskläger und Wm B_____ am 11. Dezember 2011 geführten Telefongespräch eine Tonaufzeichnung vorliegt oder nicht. Zunächst wurde dies von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 27. März 2013 verneint. Später tauchte indessen eine CD mit der Aufzeichnung des gesamten Telefonates auf (Eingabe StA vom 8. Oktober 2013, vgl. Akten S. 16).

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, diese erst im Berufungsverfahren aufgetauchte Aufnahme des fraglichen Telefongespräches zwischen ihm und Wm B_____ sei ohne gesetzliche Grundlage erstellt worden und könne deshalb nicht gegen ihn verwendet werden (Eingabe vom 10. Dezember 2013, E. 2). Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers ergibt sich aus Art. 179quinquies Abs. 1 lit. a StGB, dass die Aufnahme von Fernmeldegesprächen mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten zulässig ist. Darunter fallen begriffsnotwendig auch Gespräche mit der Polizei. Die Aufzeichnungsmöglichkeit ist nicht auf eigentliche Notrufe beschränkt, sondern für sämtliche Fernmeldegespräche vorgesehen (von Ins/Wyder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen StGB, Basel 2013, 3. Auflage, Art. 179quinquies N 15).

2.3      Anders verhält es sich mit der Verwertbarkeit der auf diese Weise legal erlangten Aufnahmen. Zwar darf gemäss Art. 179 quinquies Abs. 2 StGB eine entsprechende Aufnahme vorab straflos aufbewahrt und später eventuell straflos als Beweismittel verwendet werden. Die so aufgezeichneten Gespräche dürfen jedoch nur verwendet werden, um gefährdete Personen zu identifizieren und deren Standort festzustellen, um den Ursprung, bzw. den Urheber eines Anrufs zu ermitteln oder um gegen Urheber von falschen Alarmen vorzugehen (von Ins/Wyder, a.a.O., N. 29 f. m.w.H.). Daraus ergibt sich, dass vorliegend der Inhalt des aufgezeichneten Telefongesprächs zwischen dem Berufungskläger und Wm B_____ nicht als Beweis verwendet werden darf. Eine Verwertung als Beweismittel erweist sich im vorliegenden Fall indessen auch nicht als notwendig, worauf weiter unten vertieft einzugehen sein wird (E. 4.1).

3.

3.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Berufungskläger besuchte am 11. Dezember 2011 mit seinem Sohn und dessen Freund die [...]anlage am Strasse C_____ Nr. [...]. Dabei befuhr er trotz den Signalen „Fahrverbot in beide Richtungen“ mit dem Zusatz „ausgenommen Zubringerdienst und Velos“ sowie „Fahrverbot in beide Richtungen“ mit dem Zusatz „ausgenommen Berechtigte sowie motorlose Zweiradfahrzeuge auf geteerten Strassen“ den Strasse C_____ und parkierte unter Missachtung des Signals „Parkieren verboten“ mit dem Zusatz „ganze Strasse und Areal“ sein Fahrzeug während über 40 Minuten auf dem [...]-Areal. Weil er mit der ausgestellten Ordnungsbusse nicht einverstanden war, telefonierte er gleichentags mit Wm B_____ und beschimpfte diesen im Verlauf des Gespräches mit „Arschloch“ und „Geschwür der Gesellschaft“.

3.2

3.2.1   Hinsichtlich der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes bestreitet der Berufungskläger nicht, die Strasse C_____ befahren und anschliessend im Parkverbot parkiert zu haben. Während er die Ordnungsbusse wegen Falschparkierens nicht anficht (Eingabe vom 10. Dezember 2013, E. 4), moniert er wie bereits vor erster Instanz, das Fahrverbotsschild mit dem Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sei missverständlich und er habe davon ausgehen dürfen, dass er als Besucher der [...]anlage berechtigt gewesen sei, die mit einem Fahrverbot gekennzeichnete Strasse zu befahren (Berufungsbegründung vom 21. Februar 2013 E. 1, Eingabe vom 10. Dezember 2013 E. 1).  

3.2.2   Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil einlässlich und schlüssig dargelegt, dass die Bezeichnung „Zubringer“ nur Fahrten umfasst, die dazu bestimmt sind, auf der gesperrten Strecke Waren abzuliefern oder abzuholen. Weiter fallen auch Fahrten zur Beförderung von Personen, die dort wohnen, Anwohner besuchen oder auf einem anliegenden Grundstück Arbeiten zu verrichten haben unter den Begriff des Zubringerdienstes (Urteil  E. I.1.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können keinesfalls sämtliche Zufahrten, die ihr Ziel in der Sperrzone haben, unter den Begriff des Zubringerdienstes fallen. Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 17 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (SSV; SG 741.21) und die ausdrückliche Aufzählung der einzelnen Fahrten, die als Zubringerdienst gelten, machen zudem klar, dass die Umschreibung abschliessenden Charakter hat (BGE 96 IV 42 E. 2 S. 43 f.). Der Berufungskläger hat angegeben, das Fahrverbot missachtet zu haben, weil er zwecks Besuchs der [...]anlage beim [...] parkieren wollte. Besucherinnen und Besucher einer in der Sperrzone gelegenen Liegenschaft sind ebenso wenig Zubringer wie Personen, die (ausschliesslich) zwecks Parkierens in eine nur dem Zubringerdienst geöffnete Strasse einfahren.

3.2.3   Soweit der Berufungskläger in seiner Eingabe vom 10. Dezember 2013 die Zulieferung von Skateboards und BMX-Fahrrädern andeutet, kann sein Einwand nicht gehört werden. So hat er vorgängig stets von einem Besuch des [...]parkes mit seinem Sohn und dessen Freund gesprochen; vom Transport von Fahrzeugen und anderen Ausrüstungsgegenständen war hingegen nie die Rede (vgl. dazu E-Mail des Berufungsklägers vom 1. August 2013 an die Staatsanwaltschaft). Aus diesem Grund ist auch die Auskunft von D_____ von der Motorfahrzeugkontrolle vom 19. November 2012 nicht einschlägig (vgl. Beilage zur Eingabe vom 9. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft). So ist zunächst die Fragestellung des Berufungsklägers nicht bekannt. Aus der Antwort ist lediglich ersichtlich, dass offenbar die Rede vom Transport einer Mehrzahl von Fahrrädern die Rede war. Wie erwähnt, hat der Berufungskläger indessen einen solchen Fahrradtransport zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Schliesslich wird auch in der angesprochenen E-Mail unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger nach dem Ausladen allfälliger Fahrräder das Areal zum Parkieren zu verlassen habe. Damit ist der Schuldspruch der Vor-instanz wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SG 741.01) zu bestätigen.

3.3      Der von der Vorinstanz ergangene zusätzliche Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 SSV (Parkieren im signalisierten Parkverbot) ist vom Berufungskläger nicht angefochten worden und bedarf keiner Ergänzung (Urteil E. I.2. S. 4). Für die kumulative Verurteilung wegen Missachtung des Fahrverbotes und Missachtung des Parkverbotes – selbst wenn das Parkverbot nicht speziell signalisiert wäre – kann auf BGE 126 IV 184 E. 3b f. verwiesen werden.

4.

4.1      Das Strafgericht hat erwogen, der Berufungskläger, der mit der ihm ausgestellten Busse nicht einverstanden gewesen sei, habe gleichentags Wm B_____ telefonisch kontaktiert. Im Verlauf des Gesprächs habe er den Polizeibeamten mit diversen Kraftausdrücken betitelt. Mit diesem Verhalten habe er sich der qualifizierten Diensterschwerung schuldig gemacht (Urteil E. I.3, S. 4 f.). Der Berufungskläger wendet dagegen ein, er sei von Wm B_____ am Telefon wie ein Idiot behandelt worden, als sich dieser über die seiner Ansicht nach zu Unrecht ausgestellte Busse beklagt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Berufungskläger mit diesem Telefonanruf die Polizeiarbeit von Wm B_____ gestört haben soll (Berufungserklärung, E. 2). Ausserdem sei es Wm B_____ frei gestanden, mit ihm zu telefonieren oder nicht  (Eingabe vom 10. Dezember 2013, E. 2).

4.2      In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf die zu Recht als glaubhaft qualifizierten Aussagen von Wm B_____ abgestellt und dies nachvollziehbar begründet (Urteil E. I.3 S. 5). Darauf kann verwiesen werden. Nachdem der Berufungskläger sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch in der Berufungserklärung noch geltend gemacht hatte, Wm B_____ habe ihn zu Unrecht bezichtigt, ihn mit „Arschloch“ und „Geschwür der Gesellschaft“ betitelt zu haben (vgl. Akten S. 64, Berufungserklärung E. 2, Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 30. Mai 2013 E. 4), hat er in seinen späteren Eingaben – nach dem Auftauchen der Audioaufnahme des Telefongespräches – die ehrenrührigen Äusserungen gegenüber dem Polizeibeamten nicht mehr bestritten. Weiterhin machte er jedoch geltend, das Telefongespräch sei „auf Grund der falschen Behauptungen von Wm B_____ eskaliert“ und das Verhalten von Wm B_____ habe ihn dermassen verärgert, dass er die Fassung verloren habe (Eingabe vom 10. Dezember 2013 E. 2, 4, vgl. auch Ergänzung zur Berufungsbegründung vom 30. Mai 2013 E. 3). Diese Behauptungen des Berufungsklägers, wonach der Polizeibeamte ihn provoziert haben soll, ist in keiner Art und Weise belegt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen von Wm B_____ ist vielmehr davon auszugehen, dass es der Berufungskläger war, der von Beginn weg äusserst aufgebracht und aggressiv war und seinen Gesprächspartner praktisch nicht zu Wort kommen liess, so dass eine sachliches Gespräch nicht möglich war (vgl. Akten S. 64).

Damit steht fest, dass der Berufungskläger den Polizisten persönlich sowie die Polizei im Allgemeinen mit diversen Kraftausdrücken betitelt hat. Der dagegen erhobene Einwand des Berufungsklägers, wonach er mit seiner Aussage „Geschwür der Gesellschaft“ lediglich habe ausdrücken wollen, dass die Polizei nicht gut funktioniere, verfängt nicht. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden. Die Bezeichnung „Arschloch“  gegenüber einem Polizeibeamten, ebenso wie die Titulierung der Polizei als „Geschwür der Gesellschaft“ gegenüber einem Mitglied der Polizei stellen zweifellos Beschimpfungen dar. Da der Straftatbestand von Art. 177 StGB indessen nur auf Antrag verfolgt wird und ein solcher nicht gestellt worden ist (vgl. Akten S. 2 ff.), ist lediglich der Tatbestand der Diensterschwerung gemäss § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt (UeStG; SR 253.100) näher zu prüfen.

4.3      Nach § 16 Abs. 1 UeStG wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand der Diensterschwerung sei nicht erfüllt, da es Wm B_____ frei gestanden habe, mit ihm zu telefonieren oder nicht. Entsprechend habe dieser auch an der Verhandlung vor Strafgericht ausgesagt, für ihn sei mit der Beendigung des Telefongespräches die Angelegenheit erledigt gewesen (Eingabe vom 10. Dezember 2013 E. 2).

4.4      Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall, in welchem der Angeschuldigte auf der Polizeiwache die anwesenden Polizisten als „faule Hunde“ beschimpft und ihnen vorgeworfen hatte, sie seien korrupt und würden ihren Dienst nicht korrekt erledigen, festgestellt, dass die betroffenen Polizisten nicht in der Lage waren, ihre Arbeit zu verrichten, solange sie das Gezeter des Beschwerdeführers anhören mussten, was als Diensterschwerung einzustufen sei (BGer 6B_167/2011 vom 24. März 2011 E. 2 zu AS.2009.344 vom 23.04.10 E. 2.1).

Auch im vorliegenden Fall konnte Wm B_____ seinen Aufgaben als Polizeibeamter nicht nachkommen, solange der Berufungskläger ihn telefonisch mit Schimpfwörtern und beleidigenden Ausdrücken titulierte. Nicht nur war Wm B_____ während des Telefonats des Berufungsklägers ausserstande, seiner übrigen dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, er konnte diesem auch nicht die seine Busse betreffende Sachlage erläutern, da er aufgrund des aggressiven Verhaltens seines Gegenübers selber praktisch nicht zu Wort kam. Dass er dem Treiben des Berufungsklägers schliesslich mit der Beendigung des Telefonats ein Ende setzte, macht dessen Aussagen nicht ungeschehen. Der Berufungskläger hat Wm B_____ somit durch seine Beschimpfungen in seiner Arbeit behindert und ihm damit den Dienst erschwert. Der diesbezügliche Schuldspruch der Vorinstanz ist damit ebenfalls zu bestätigen.

5.

Im Ergebnis ist der Schuldspruch der Vorinstanz wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt in allen Teilen zu bestätigen. Die Strafzumessung ist vom Berufungskläger zu Recht nicht angefochten worden. Strafrahmen bildet Art. 90 Ziff. 1 SVG, wonach eine Verletzung der Verkehrsregeln mit Busse bestraft wird. Strafschärfend ist die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse für die vorliegenden Verkehrsregelverletzungen richtet sich nach der Ordnungsbussenverordnung des Kantons Basel-Stadt (OBV, SR 741.031) sowie nach dem kantonalen Übertretungsstrafgesetz und ist nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil ist zu verweisen.

6.

Betreffend die von der Vorinstanz abgewiesene Schadenersatzforderung hat der Berufungskläger sinngemäss geltend gemacht, diese sei zu Unrecht abgewiesen worden (Berufungsbegründung E. 3).

Der Berufungskläger ist im vorliegenden Fall Beschuldigter und nicht Geschädigter. Eine Entschädigung könnte allenfalls im Falle eines Freispruchs erfolgen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Vorinstanz hat sein vollkommen unsubstantiiertes Entschädigungsbegehren zu Recht abgewiesen.

7.

Mit Eingabe vom 5. August 2013 leitete die Staatsanwaltschaft eine vom 1. August 2013 datierte E-Mail des Berufungsklägers weiter und bat um Prüfung, ob diesem eine Ordnungsbusse aufzuerlegen sei.

Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten mit einer Ordnungsbusse bestrafen. Dabei bedarf es keiner vorgängigen Verwarnung, eine Sanktionierung mit Ordnungsbusse kann somit nicht nur im Wiederholungsfall erfolgen (Jent, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen StPO, Basel 2011, Art. 64 N 1).

Mit seiner E-Mail vom 1. August 2013 greift der Berufungskläger die zuständige Staatsanwältin persönlich an und bezichtigt sie unter anderem der Lüge. Der Inhalt dieses Schreibens ist ohne Zweifel beleidigend und damit inakzeptabel. Eine Ordnungsbusse gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO wäre durchaus gerechtfertigt. Dies umso mehr, als der Berufungskläger bereits mit Verfügung vom 15. März 2013 darauf hingewiesen worden war, dass ehrenrührige Eingaben nicht akzeptiert werden. Zu berücksichtigen gilt es jedoch, dass es im vorliegenden Verfahren zu diversen Irrungen und Wirrungen sowie einer Falschauskunft seitens der Behörden bezüglich der Frage nach der Aufzeichnung des fraglichen Telefongespräches zwischen dem Berufungskläger und Wm B_____ gekommen ist. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Fall von der Auferlegung einer Ordnungsbusse abgesehen.

8.

Aus dem Gesagten ergibt sich, das die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger dessen Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt,

in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 18 Abs. 1 und 30 Abs. 1 der Signalisationsverordnung, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 500.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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