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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 06.08.2015 SB.2013.18 (AG.2015.576)

6 août 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·546 mots·~3 min·4

Résumé

schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung (Lebenspartnerin), Unterlassen der Nothilfe, Freiheitsberaubung, Nötigung, versuchte Nötigung sowie Übertretung nach Art. 19 a des BtMG

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.18

ENTSCHEID

vom 6. August 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz  

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                            Gesuchsteller

[…]

Gegenstand

Kostenerlassgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts vom 8. April 2014

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass    A____ (Gesuchsteller) mit Urteil des Appellationsgerichts vom 8. April 2014 der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil der Lebenspartnerin), des Unterlassens der Nothilfe, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der versuchten Nötigung sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt wurde zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit 4 Jahre), zu einer Busse von CHF 200.–, zu CHF 3’039.50 Schadenersatz und CHF 10’000.– Genugtuung an […] sowie zu CHF 36’578.55 Schadenersatz an die SUVA, und ihm überdies die Verfahrenskosten von CHF 6’226.– sowie die erst- und zweitinstanzlichen Urteilsgebühren in Höhe von CHF 4’500.– und CHF 800.– auferlegt wurden,

dass    der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. Juni 2015 (Postaufgabe) einen Kostenerlass beantragt, da er das Geld nicht habe, er alleine in Basel wohne und seine Strafe in Form von Electronic Monitoring absitze, während seine Frau und seine Kinder in Deutschland wohnen würden und er zwei Wohnungen und vieles mehr bezahlen müsse, weshalb er die Rechnungen 2014d699 (Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren) und 2014d700 (Busse) vom 3. September 2014 im Gesamtbetrag von CHF 11’726.– nicht zahlen könne,

dass    für die Behandlung des Kostenerlassgesuchs praxisgemäss jenes Gericht zuständig ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat (AGE SB.2013.8 vom 3. Juli 2015 E. 2; SB.2013.22 vom 9. Juni 2015 E. 1, je mit Hinweisen), womit hier der Ausschuss des Appellationsgerichts als Berufungsgericht zuständig ist (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz),

dass    gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Forderungen aus Verfahrenskosten gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können,

dass    die Busse von CHF 200.– gemäss Art. 425 StPO nicht erlassen werden kann, weshalb sie zuerst zu bezahlen ist,

dass    dem Gesuchsteller zuzumuten ist, nach Bezahlung der Busse einen Teil der Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren zu übernehmen, nämlich den Betrag von CHF 500.–, zahlbar in 10 monatlichen Raten à CHF 50.–,

dass    dem Gesuchsteller, angesichts dessen wirtschaftlicher Lage, die restlichen geschuldeten Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren erlassen werden, sobald der Gesamtbetrag von CHF 700.– bezahlt ist, 

dass    für die Behandlung dieses Erlassgesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber verzichtet wird,

und erkennt:

://:        Der Gesuchsteller hat die Busse von CHF 200.– sowie Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.–, diese zahlbar in monatlichen Raten von CHF 50.–, zu bezahlen. Nach Bezahlung des Gesamtbetrags von CHF 700.– ist der Restbetrag an Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren erlassen.

            Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

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