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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.11.2014 SB.2013.113 (AG.2014.737)

11 novembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,908 mots·~10 min·1

Résumé

grobe Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_82/2015 vom 26. März 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.113

URTEIL

vom 11. November 2014

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Erik Johner ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten

vom 3. September 2013

betreffend grober Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 3. September 2013 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungskläger) aufgrund eines rechtsseitigen Überholmanövers auf der Autobahn am 29. November 2011 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 3 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), und überdies zu den Verfahrenskosten verurteilt. Eine vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim am 2. August 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB für nicht vollziehbar erklärt; die Probezeit wurde hingegen um 1 Jahr verlängert.

Der Beschuldigte hat am 19. November 2013 die Berufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei unter o/e-Kostenfolge vollständig aufzuheben; es sei eine Expertise darüber einzuholen, ob das polizeiliche Beweisvideo tatsächlich die beanstandete Fahrt des Beschuldigten zeige. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung des Beweisantrags zur Einholung einer Expertise sowie der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ersucht. Die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ist dem Berufungskläger zur Kenntnis gebracht worden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger persönlich befragt worden; seine Verteidigung ist zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagesachverhalt sei in objektiver Hinsicht weitgehend unbestritten und also erstellt, dass der Berufungskläger mit seinem Personenwagen zu besagter Tatzeit und an besagtem Tatort auf dem Normalfahrstreifen an einem auf dem Überholfahrstreifen fahrenden Personenwagen rechtsseitig mit ca. 90 km/h (nach eigener Einschätzung mit 80 km/h) vorbeigefahren sei und ca. 1.1 Kilometer später auf den Überholfahrstreifen gewechselt habe. Entgegen seiner Behauptung sei das Überholmanöver nicht „ohne Absicht“ durchgeführt worden und habe angesichts des gemäss eigenen Angaben geringen Verkehrsaufkommens keine akute Veranlassung oder gar ein Zwang zum besagten Manöver auf dem Normalfahrstreifen bestanden, zumal eine leichte Reduktion des Tempos auf der Normalfahrspur praxisgemäss mit keinen besonderen Gefahren verbunden sei, wenn, wie vorliegend, die Fahrzeuge mit genügendem Abstand verkehren würden.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, es sei entgegen der Vorinstanz zweifelhaft, ob das Video, welches als zentrales Beweismittel gegen ihn ins Feld geführt werde, tatsächlich seine Fahrt zeige. So seien namentlich die Kontrollschilder unstreitig nicht erkennbar und lasse sich über den Autotyp nur mutmassen. Er sei zudem der Überzeugung, dass das in den Akten liegende Video nicht dasjenige sei, welches er unmittelbar nach der Fahrt gesehen habe. Daher sei eine Analyse des Videos durch einen Experten unerlässlich und habe die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag zu Unrecht in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt, zumal das Fahrzeug durch eine Analyse des Videos sehr wohl einwandfrei identifiziert werden könnte. Falls dies wider Erwarten nicht gelingen sollte, wäre die Sachlage neu zu beurteilen. Jedenfalls sei eine Verurteilung aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht möglich, weshalb bei einem Verzicht auf eine nähere technische Analyse ein Freispruch erfolgen müsse.

3.

3.1      Den Einwänden des Berufungsklägers kann nicht gefolgt werden. Soweit er zunächst geltend macht, es sei durch ein Expertengutachten abzuklären, ob das in den Akten befindliche Video tatsächlich seine Fahrt zeige, so scheint er zu verkennen, dass er im Rahmen seiner Einsprache gegen den Strafbefehl sowie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 20, 89) ein rechtsseitiges Überholen resp. Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn mit (mindestens) 80 km/h zugegeben hat. Nichts Anderes ergibt sich auch aus seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, hat er doch ausgesagt, er habe das vor ihm fahrende Auto rechtsseitig passiert, nachdem dieses auf die Überholspur gewechselt und in der Folge gebremst habe. Er hat auch ausgesagt, er habe sich schliesslich entschlossen, Gas zu geben auf 80 km/h und sich am anderen Fahrzeug vorbeizuschieben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f.). Angesichts dieses im Wesentlichen zugestandenen Sachverhalts bezüglich des Rechtsvorbeifahrens ist nicht ersichtlich, was für den Berufungskläger durch eine Analyse des Videos gewonnen wäre. Selbst wenn diese zweifelsfrei ergeben würde, dass es sich beim gefilmten Fahrzeug nicht um dasjenige des Berufungsklägers handeln sollte, bliebe es dabei, dass er ein Rechtsüberholen und damit eine identische Verfehlung, wie sie auf dem aktenkundigen Video dokumentiert ist, zugestanden hat. Gleiches ergibt sich zudem aus den im Polizeibericht festgehaltenen Wahrnehmungen der Beamten (act. 9 ff.). Abgesehen davon ist es ohnehin äusserst unwahrscheinlich, dass die Vermutung des Berufungsklägers, dass das in den Akten befindliche Video nicht seine Fahrt zeige, zutrifft. Zum einen ist unbestritten, dass die Fahrt des Berufungsklägers videografisch aufgezeichnet wurde, wurde ihm doch nach eigenen Angaben das Video seiner Fahrt anlässlich der anschliessenden Polizeikontrolle vorgeführt. Er hat zudem im Rahmen der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin ausgesagt, dass das in den Akten befindliche Video mit Bezug auf die Randdaten der aufgezeichneten Fahrt (Datum, Zeitfenster und Ort der Aufzeichnung) identisch sei mit denjenigen seiner Fahrt. Er habe auch kein anderes Fahrzeug gesehen, welches zur selben Uhrzeit dasselbe Manöver gemacht habe wie er (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Zum andern hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei Basel-Stadt nur über ein einziges, im Einsatz befindliches Messgerät zur Aufzeichnung von Nachfahrten – wie es vorliegend verwendet wurde – verfüge. Eine Verwechslung der Fahrten resp. der diese dokumentierenden Videos ist unter diesen Umständen vernünftigerweise ausgeschlossen. Daran ändert nichts, dass das gefilmte Fahrzeug nicht eindeutig als dasjenige des Berufungsklägers erkennbar ist, ebenso wenig, dass der Berufungskläger – im übrigen 2 Jahre nach der inkriminierten Tat – der festen Überzeugung ist, das Video zeige nicht seine Fahrt.

Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz erstellt und ist nicht zu beanstanden, dass diese in antizipierter Beweiswürdigung auf die Durchführung einer Expertise über das Video verzichtet hat.

3.2

3.2.1   Den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernste Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Für den objektiven Tatbestand ist verlangt, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.; Stamm, Missachtung eines Rotlichts, in: collezione assista, Genf 1998, S. 694 ff.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, was auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen; BGer 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.2).

3.2.2   Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu Recht bejaht (S. 4 ff. des angefochtenen Urteils). Zunächst setzt eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer entgegen der Ansicht des Berufungsklägers nach ständiger Rechtsprechung nicht eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer voraus. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, auf der hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar (BGer 6B_126/2011 vom 20. Mai 2011 E. 3.3; 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 126 IV 192 E. 3). Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, musste doch der Berufungskläger angesichts des unbestritten geringen Verkehrsaufkommens (vgl. u.a. seine Angaben in der Berufungsverhandlung, Protokoll S. 3) auf der Stadtautobahn mit zahlreichen Ausfahrten jederzeit damit rechnen, dass das rechtsseitig überholte Fahrzeug auf den nur schwach befahrenen Normalfahrstreifen (oder eine Ausfahrt) wechseln könnte. Dies gilt umso mehr, als der Berufungskläger selber einräumt, dass der Geschwindigkeitsüberschuss seines Fahrzeugs gering war, was das Überholmanöver erheblich verlängerte und damit die Gefahr einer Fehlreaktion des anderen Fahrers entsprechend erhöhte. Unter diesen Umständen kann der kleinste Fahrfehler einen schweren Verkehrsunfall mit zahlreichen Betroffenen verursachen. Die Vorinstanz hat daher das Rechtsüberholen des Berufungsklägers in einer solchen Situation zu Recht auch als rücksichtslose und damit grobfahrlässige Handlung qualifiziert. Sie hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob ein Rechtsüberholen vorliegt, nicht darauf ankommt, ob zuvor oder danach ein Spurwechsel erfolgt ist, sondern dass bereits die blosse rechtsseitige Vorbeifahrt ein Rechtsüberholen darstellt. Ein Überholen liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (BGE 126 IV 192 E. 2a mit Hinweisen). Im Übrigen hat der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausgesagt, er habe sich schliesslich entschlossen, Gas zu geben auf 80 km/h und sich am anderen Fahrzeug vorbeizuschieben (Protokoll S. 3). Von einem unbeabsichtigten Vorbeifahren, resp. von unbewusster Fahrlässigkeit, wie die Verteidigung geltend macht, kann daher mit der Vorinstanz nicht gesprochen werden. Ebenso zutreffend ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass angesichts des geringen Verkehrsaufkommens offensichtlich keine akute Veranlassung oder gar ein Zwang zum besagten Manöver auf dem Normalfahrstreifen bestanden hat, namentlich um zu verhindern, dass sich auf der Autobahn und insbesondere in einem Tunnel eine Verkehrsverdichtung bilden und damit verbunden die Gefahr einer Auffahrkollision geschaffen würde. Es wäre daher dem Berufungskläger ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, das Tempo auf der Normalfahrspur zu reduzieren. Auch, dass kein rowdyhaftes Rechtsüberholen vorliegen soll, wie der Berufungskläger – ohne dieses Verhalten näher zu beschreiben – einwendet, ändert an der Qualifizierung des Vorgangs als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nichts. Ebenso wenig, dass auf dem Video keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ersichtlich ist, ist doch dies für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich.

Nach dem Gesagten ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG zu bestätigen.

3.3      Die vorinstanzliche Strafzumessung wird vom Berufungskläger nicht kritisiert und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Der Einschätzung ist zu folgen. Dies gilt namentlich für die ausgesprochene Tagessatzhöhe von 10 Tagessätzen, welche im Rahmen der üblichen Praxis liegt (vgl. dazu statt vieler: AGE SB.2013.58 vom 25. Juni 2014; SB.2013.28 vom 4. Dezember 2013; STG ES.2012.717 vom 28. Mai 2013; ES.2012.607 vom 7. März 2013), wobei immerhin zu bemerken ist, dass der Berufungskläger bereits am 2. August 2010 vom Bezirksstatthalteramt Arlesheim wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt wurde und er innert der im entsprechenden Strafbefehl (act. 16) festgesetzten Probezeit von 2 Jahren erneut einschlägig straffällig geworden ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zwar in nicht zu beanstandender Weise vom Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe abgesehen, die Probezeit aber um ein Jahr auf 3 Jahre verlängert. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die ausgefällte Verbindungsbusse von CHF 300.– in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 und 106 StGB. Der Berufungskläger hat dies denn auch zu Recht nicht kritisiert.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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