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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 22.01.2016 SB.2013.109 (AG.2016.78)

22 janvier 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·467 mots·~2 min·1

Résumé

ad 1: einfache Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.109

URTEIL

vom 22. Januar 2016

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]                                                                                                                           

B____, geb. [...]                                                                         Gesuchstellerin

[...]                                                                                                                           

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts

vom 25. März 2015 (ad. 1: einfache Körperverletzung, Drohung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; ad 2: Anstiftung zur einfachen Körperverletzung, Drohung sowie Beschimpfung)

Das Appellationsgericht (Ausschuss) zieht in Erwägung,

dass   das Appellationsgericht das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. August 2013, womit A____ (Gesuchsteller) der einfachen Körperverletzung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt worden war, am 25. März 2015 unter Auferlegung von Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von CHF 450.– bestätigt hat,  

dass    B____ (Gesuchstellerin) in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Drohung und der Beschimpfung schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.-, Probezeit von 2 Jahre, sowie zu Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren von CHF 300.– verurteilt, vom Vorwurf der Anstiftung zur einfachen Körperverletzung hingegen freigesprochen wurde,

dass    das Appellationsgericht das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, insbesondere mit Bezug auf die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an die Beschuldigten (CHF 1‘651.– für den Gesuchsteller; CHF 1‘546.– für die Gesuchstellerin), bestätigt hat,

dass   die Beschuldigten mit Eingaben vom 30. November 2015 um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten ersucht haben, mit dem Hinweis, sie seien aufgrund ihrer momentanen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen,

dass   die Gesuchsteller auf mehrfache Aufforderung der Instruktionsrichterin Belege zu ihrer finanziellen Situation eingereicht haben und damit erstellt ist, dass sie über kein steuerbares Einkommen verfügen und vom Amt für Sozialbeiträge finanziell unterstützt wurden,

dass   den Gesuchstellern daher die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen sind, weil sie mittelos sind und die Kostenauflage unter diesen Umständen als unibillig erscheint (vgl. Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2; SB.2013.102 vom 12. März 2015),

dass   für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben sind und dass dieser auf dem Zirkulationsweg ergangen ist,

dass   für diesen Entscheid das Appellationsgericht als letzte kantonal urteilende Behörde zuständig ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom

12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013),

und erkennt:

://:        Den Gesuchstellern werden die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten im Verfahren ES.2013.326 und SB.2013.109, ausmachend total CHF 2101.– für den Gesuchsteller  und CHF 1‘846.– für die Gesuchstellerin, erlassen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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