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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2014 SB.2013.106 (AG.2015.46)

10 décembre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·11,791 mots·~59 min·1

Résumé

mehrfache sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung (BGer 6B_217/2015 vom 05.November 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2013.106

URTEIL

vom 10. Dezember 2014

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,

Dr. Jeremy Stephenson, MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

c/o [...] Strafanstalt, [...]                                                                Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatklägerinnen

B_____                                                                                       Privatklägerin 1

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C_____                                                                                        Privatklägerin 2

Adresse dem Gericht bekannt

vertreten durch [...], Advokat, [...]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 5. Juli 2013

betreffend mehrfache sexuelle Nötigung und einfache Körperverletzung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Kammer) vom 5. Juli 2013 wurde A_____ (Beschuldigter/Berufungskläger) der mehrfachen sexuellen Nötigung und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B_____ und C_____ (Privatklägerinnen 1 und 2) schuldig erklärt und verurteilt zu 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. In den Anklagepunkten II.1 und II.3 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D_____ sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Berufungsklägerin 2 freigesprochen. Über den Beschuldigten wurde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1bis und 2 StGB im Anschluss an den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die lebenslängliche Verwahrung angeordnet; der vorzeitige Strafvollzug wurde bewilligt. Bis zu dessen Antritt wurde die Sicherheitshaft verlängert.

Der Beschuldigte hat rechtzeitig die Berufung erklärt und in der Berufungsbegründung beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung der Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ein Schuldinterlokut anzuordnen; subeventualiter sei der Berufungskläger der ihm vorgeworfenen Delikte für nicht schuldig zu befinden und vollumfänglich freizusprechen; die Zivilforderungen der Privatklägerinnen seien abzuweisen; die Kosten des Verfahrens inkl. der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 10. März 2014 die vollumfängliche Abweisung der Berufung, einschliesslich des Eventual- und Subeventualantrags, und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Die Privatklägerin 1 hat auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten verzichtet und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das Appellationsverfahren erneuert. Die Privatklägerin 2 hat sich innert Frist zur Berufungsbegründung nicht vernehmen lassen.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 9./10. Dezember 2014 hat die Verteidigung den Hauptund Eventualantrag zurückgezogen und im Sinne von Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO beantragt, die Ergebnisse der Mobiltelefonauswertung des Berufungsklägers und zahlreiche Protokolle resp. Aktenstücke sowie die im Verfahren erhobenen rechtsmedizinischen Gutachten seien für unverwertbar zu erklären. Überdies sei festzustellen, dass auf die psychiatrischen Gutachter Dr. med. E_____ und Dr. med. F_____ für die vorliegend zu beurteilende Frage der lebenslänglichen Verwahrung nicht abgestellt werden könne; das Verfahren sei zu unterbrechen und es seien neue Gutachten anzuordnen. Schliesslich seien die Akten eines weiteren Strafverfahrens gegen den Berufungskläger zu den Akten zu nehmen. Das Appellationsgericht hat dem Eventualantrag der Verteidigung auf Anordnung eines Schuldinterlokuts insofern entsprochen, als es zu Beginn der Hauptverhandlung im Einvernehmen mit den Parteien entschieden hat, vorab die Vorfragen der Verteidigung zu beurteilen und am zweiten Verhandlungstag allenfalls über den Schuld- und Sanktionspunkt zu befinden. In der Folge hat das Gericht den Antrag der Verteidigung auf Unverwertbarkeit der beanstandeten Akten unter Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung im Endurteil abgewiesen, dabei aber entschieden, dass auf einzelne Aktenstücke nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgestellt werden dürfe. Ferner hat es entschieden, auf die beiden Gutachter vorderhand abzustellen und sie anzuhören. Die von der Verteidigung eingereichten Strafakten wurden zu den Akten genommen. Der Berufungskläger ist an der Hauptverhandlung persönlich befragt worden; seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt. Auf Hinweis des Vorsitzenden zum Sanktionspunkt hat die Verteidigung im Schlussplädoyer ausgeführt, aufgrund des beantragten Freispruchs verbiete sich sowohl eine lebenslange als auch eine ordentliche Verwahrung. Es wird für die Hauptverhandlung auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und daher zur Berufung legitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 398 StPO). Die Berufung ist rechtzeitig angemeldet und form- und fristgerecht erklärt worden (Art. 399 StPO). Darauf ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist die Kammer (§ 72 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil indes – unter Vorbehalt gesetzwidriger oder unbilliger Entscheidungen – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO). Unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen sind die Freisprüche in den Anklagepunkten II.1 und II.3 betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung und der versuchten einfachen Köperverletzung zum Nachteil von D_____ sowie der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (vgl. Franz Riklin, StPO Kommentar, Orell Füssli, Zürich 2010, N. 4 zu Art. 437).

2.

2.1      Den in der schriftlichen Berufungsbegründung gestellten Hauptantrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Wiederholung der Hauptverhandlung an die erste Instanz zurückzuweisen, hat die Verteidigung an der zweitinstanzlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt für den Eventualantrag auf Anordnung eines Schuldinterlokuts, an welchem die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls nicht festgehalten hat. Sie hat vielmehr beantragt, dass zunächst über die aufgeworfenen Vorfragen zu entscheiden sei; die Ausführungen zur Tat würden im Schlussplädoyer erfolgen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht auf die Anordnung eines Interlokuts verzichtet und nach Anhörung der anwesenden Parteien über die vom Berufungskläger aufgeworfenen Vorfragen entschieden.

2.2

2.2.1   Der Berufungskläger hat vorfrageweise einerseits geltend gemacht, die von seinem beschlagnahmten Mobiltelefon erhältlich gemachten Daten, namentlich SMS-Nachrichten von und an die Privatklägerin 2, seien nicht verwertbar, da für die Entsperrung des Geräts mittels PUK-Code keine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts vorgelegen habe. Folgerichtig müsse die Unverwertbarkeit auch für sämtliche Antworten gelten, die die befragten Personen auf Vorhalt der Ergebnisse aus der Telefonauswertung gegeben hätten. Dieser Einschätzung kann freilich nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde vorliegend keine Überwachungsmassnahme im Sinne des Fernmeldeverkehrs angeordnet. Zum einen ging es bei der Erhältlichmachung des PUK-Codes nicht um einen Informationsaustausch auf Distanz über ein organisatorisches oder technisches Medium, wie dies beim Abhören der Fall ist. Vorliegend ging es vielmehr darum, die im elektronischen Datenträger des Berufungsklägers gespeicherten und damit in seinem Besitz befindlichen Daten für das Untersuchungsverfahren zugänglich zu machen. Zum andern erfolgte kein heimliches, echtzeitliches Abhören und ist es gerade die Heimlichkeit staatlichen Handelns, nicht in erster Linie der Eingriff in die Privatsphäre, die erhöhte Anforderungen an die Fernmeldeüberwachung im Sinne einer Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht gebietet. So kann z.B. eine Hausdurchsuchung, welche einen besonders empfindlichen Eingriff in die Privatsphäre darstellt, gemäss den allgemeinen Grundsätzen von Art. 197 StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden (vgl. dazu Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 269 N.15, 21). So verhält es sich auch hier. Daran ändert nichts, dass für das Erhältlichmachen der Daten der PUK-Code eingeholt werden musste (vgl. dazu Hansjakob, ZStrR 2002, 268). Auch nach Auffassung von Schmid, sind „Mitteilungen wie Telefongespräche auf Ton- oder Datenträgern […], auf Handys gespeicherte Informationen, die sich schon beim Empfänger oder Dritten befinden, nicht nach Massgabe von Art. 269 ff. StPO geschützt. Solche Informationen können in Anwendung von Art. 241 ff. StPO bei Durchsuchungen ermittelt werden (Schmid, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 269-279 N. 3; a.M. Marc Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art. 269 N. 27).

2.2.2   Der Berufungskläger ist weiter der Ansicht, dass sämtliche Beweiserhebungen, bei welchen er und/oder sein Verteidiger nicht anwesend gewesen seien, nicht verwertbar seien. Dies betreffe einerseits die Protokolle der Befragung von Personen aber auch Aktennotizen. Deren Inhalt könne daher nicht zu Lasten des Berufungsklägers verwendet werden.

Es ist zunächst einmal zu prüfen, ob, wie vom Berufungskläger geltend gemacht, die Teilnahmerechte der Parteien auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren gleich gelten, wie nach Eröffnung eines Strafverfahrens. Dies ist zu verneinen. Zum einen handelt es sich bei der Befragung von Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht um formelle Einvernahmen von Auskunftspersonen im Sinne der Strafprozessordnung. Die Bezeichnung Auskunftsperson ist vielmehr als „untechnischer“ Begriff im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu verstehen. Zum andern steht bei diesen Befragungen von Personen häufig überhaupt nicht fest, welche Vorwürfe gegen wen erhoben werden. Es geht vielmehr darum, abzuklären, ob überhaupt ein Tatverdacht besteht, resp. ob sich Beweise hierfür finden lassen. Auch aus diesem Grund kann in diesem Stadium des Verfahrens den (späteren) Beschuldigten noch kein Teilnahmerecht gewährt werden. Andernfalls müsste die Polizei bei jedem Ermittlungsschritt, wie z.B. bei der informellen Befragung von Nachbarn bezüglich der Frage, ob diese allenfalls etwas Tatrelevantes gesehen oder gehört hätten, vorab alle möglichweise verdächtigen Personen informieren, selbst wenn sich daraus anschliessend nichts Be- oder Entlastendes ergeben sollte. Dies kann nicht sein, zumal zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht gesagt werden könnte, wer allenfalls verdächtig ist und folglich einzubeziehen wäre. Es bedeutet jedoch nicht, dass die Notizen oder Protokolle der Polizei zu diesen Befragungen unbeschränkt auch zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden können. Vielmehr ist, falls belastende Aussagen der befragten Personen gegen eine andere Person zu Tage treten, bei Eröffnung eines Verfahrens gegen die beschuldigte Person die Befragung unter Gewährung der Teilnahmerechte zu wiederholen (vgl. dazu auch BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013). Im vorliegenden Fall hat sich die Privatklägerin 2 am 16. Februar 2012 an die Polizei gewandt, welche sie in der Folge zur Polizeiwache [...] gebracht und eine erste Sachverhaltsaufnahme gemacht hat (Akten [act.] S. 846 ff.). In der Folge wurde das Kriminalkommissariat benachrichtigt (act. 847). Um 12:49 Uhr wurde die Privatklägerin 2 von G_____, Detektiv-Wachtmeisterin, befragt (act. 860 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war entgegen der Verteidigung noch kein Untersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger eröffnet worden. Auch wenn das Kriminalkommissariat im Kanton Basel-Stadt direkt bei der Staatsanwaltschaft angesiedelt ist, ändert dies nichts daran, dass die Detektiv-Wachtmeisterin mit der Erstbefragung anlässlich der Anzeigestellung eine rein polizeiliche Ermittlungstätigkeit vorgenommen hat. Dazu gehören auch die Erkundigungen, welche Detektiv-Wachtmeisterin G_____ und Detektiv H_____ im Rahmen der Rückfahrt der Privatklägerin 2 zu ihrer Wohnung und anschliessend im Restaurant [...] eingeholt haben (act. 881). Gleiches gilt für die Befragung von I_____ vom 16. Februar 2012 (Beginn: 12:30, act. 855), welche ebenfalls vor Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens stattfand. An diesem Tag waren denn auch noch keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen gegen den Berufungskläger ergangen. Dieser wurde vielmehr lediglich von der Polizei vorläufig festgenommen. In derartigen Fällen muss die Polizei (und in Basel-Stadt auch das Kriminalkommissariat der Staatsanwaltschaft) vor der Eröffnung eines Vorverfahrens resp. Verfahrens und dem Erlass von strafprozessualen Zwangsmassnahmen polizeiliche Ermittlungen ausführen können ohne möglichen Beschuldigten das Teilnahmerecht zu gewähren, da diese ersten Ermittlungen unmittelbar nach der Anzeige dringend zu erfolgen haben und da noch gar nicht feststeht, ob gegen eine bestimmte Person ein Verfahren resp. ein Vorverfahren eröffnet wird. Erst am 17. Februar 2012 wurde die Haftanordnung gegen den Berufungskläger durch die Staatsanwaltschaft beantragt und damit im Sinne von Art. 309 StPO ein Verfahren – eine Strafuntersuchung – eröffnet. Ob an diesem Tag noch eine Befragung des Taxifahrers J_____ (act. 906) ohne Gewährung der Teilnahmerechte zulässig war oder nicht, kann hier offen bleiben, da seinen Aussagen ohnehin keine Belastungen des Berufungsklägers zu entnehmen sind. Auf einen Einbezug von dessen Aussagen kann daher letztlich verzichtet werden.

Sodann müssen unabhängig von der Frage, ob ein Verfahren eröffnet wurde, weiterhin polizeiliche Ermittlungen – nicht nur solche der Staatsanwaltschaft – möglich sein. Auch insoweit besteht nach dem hiervor Gesagten kein Teilnahmerecht der Parteien. Daran ändert nichts, dass die entsprechenden Feststellungen und von der Polizei getroffenen Massnahmen in Aktennotizen festgehalten werden, was im Übrigen von Gesetzes wegen so vorgesehen ist (Art. 307 Abs. 3 StPO). Gleichfalls verwertbar sind daher die von der Verteidigung monierten Telefonnotizen und die Notiz betreffend Befragung von Anwohnern, welche lediglich polizeiliche Ermittlungshandlungen betreffen resp. dokumentieren (Akt. „telefonische Abklärungen Eventlokal [...]“, Akt. „Auskunftsperson meldet sich“, Akt. „Gespräch mit Anwohnern“, Akt. „Anruf von Frau K_____“, Akt. „[...]“ [act. 918, 921, 942, 967, 983]). Derlei Handlungen müssen ebenfalls ohne Beizug der Parteien zulässig sein. Dies muss insbesondere dann gelten, wenn sich – wie im Fall von K_____ (act. 967) – eine Person von sich aus an die Polizei wendet, um etwas mitzuteilen. In einem solchen Fall ist eine Vorabinformation an den Betroffenen gar nicht möglich. Als reine polizeiliche Feststellung ist auch der Pikettbericht von Det. L_____ (act. 853) zu betrachten, in welchem die Tatsache dokumentiert wird, dass die Privatklägerin 2 im Anschluss an die Anzeigestellung im Frauenspital, Gynäkologie, untersucht wurde.

Soweit weiter geltend gemacht wird, auch diejenigen Befragungsprotokolle seien unverwertbar, an denen zwar die Verteidigung, nicht aber der Berufungskläger selber teilgenommen habe, ist dem zu widersprechen. Die Befragung in Anwesenheit der Verteidigung ist zulässig mit Zustimmung des Beschuldigten. Diese darf ohne Widerspruch des Verteidigers angenommen werden und braucht nicht zu Protokoll genommen zu werden. Die Behauptung des Berufungsklägers, sein erstinstanzlicher Verteidiger habe ihn über die Einvernahmen teilweise nicht informiert und habe ihm gesagt, er könne ohnehin nicht an den Einvernahmen teilnehmen, muss zudem als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Zum einen ging es bei verschiedenen vom Berufungskläger im Berufungsverfahren monierten Einvernahmen gar nicht um Einvernahmen mit Opfern. Ein allfälliger Hinweis des damaligen Verteidigers auf den Opferschutz (namentlich Art. 152 StPO) hätte daher diese Einvernahmen gar nicht betroffen. Zum andern handelt es sich beim Verteidiger M_____ um einen erfahrenen Strafverteidiger. Es ist nicht ersichtlich und nicht glaubhaft, dass er seinen Mandanten bezüglich dessen Teilnahmerechte falsch oder ungenügend beraten hätte. Der Berufungskläger hat denn auch im Rahmen des Untersuchungsverfahrens oder der erstinstanzlichen Verhandlung nie Entsprechendes vorgebracht. Nach dem Gesagten sind daher die Einvernahmen vom K_____, N_____, O_____, P_____, C_____ und Q_____ (act. 927, 969, 991, 998, 1103, 1112), bei welchem die Verteidigung unbestrittenermassen zugegen war, verwertbar. Gleiches gilt für das Protokoll der Erstbefragung der Privatklägerin 2 vom 16. Februar 2012 (act. 845 ff.). Eine Rechtsbelehrung durch die Kantonspolizei anlässlich der Anzeigestellung, wie dies die Verteidigung verlangt, ist weder erforderlich noch vorgeschrieben.

Die Verteidigung beanstandet schliesslich, dass die Verfasser der Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM), namentlich des „Forensisch-toxikologischen Gutachtens“, des „Gutachtens der forensischen Medizin“, des „Berichts Vergleichsproben“ und eines „Prüfberichts der forensischen Genetik“ des IRM, entgegen den Regeln über die Belehrung von Sachverständigen nicht auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden seien und dass kein schriftlicher Auftrag für die Begutachtung erfolgt sei. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich beim IRM resp. dessen Mitarbeitern um eine staatliche Stelle handelt, die auf dauernder Basis (Erst)abklärungen in den Bereichen forensische Medizin und Verkehrsmedizin, Genetik und Chemie und Toxikologie für die Justizbehörden vornimmt. Diese Tätigkeiten fallen in die gesetzliche Zuständigkeit des IRM, was sich denn auch aus der ehemaligen basel-städtischen StPO ergibt. Diese erklärte den Gerichtsarzt, d.h. das IRM, als gesetzlichen Sachverständigen über medizinische Fragen für zuständig und sah ein Handgelübde vor. Sachverständige, zu deren Amtspflicht die Erstattung von Gutachten gehörte und die nach Gesetz oder Amtsordnung ein Handgelübde geleistet hatten, waren aber von der Ablegung eines Handgelübdes befreit (§§ 32, 35 StPO-BS). So verhält es sich für das IRM als „Nachfolgeorganisation“ des Gerichtsarztes, bestehen doch die von der basel-städtischen StPO genannten institutionellen Strukturen auch unter der Herrschaft der Schweizerischen StPO weiterhin. Mit Bezug auf Mitarbeitende des IRM ist daher nicht in jedem Einzelfall erneut ein Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Art. 184 Abs. 2 lit. f i.V.m. Art. 307 StPO erforderlich. Es besteht insoweit entgegen der Verteidigung ein wesentlicher Unterschied zu den als aussenstehende Dritte lediglich in Einzelfällen beigezogenen Sachverständigen, die jeweils explizit auf ihre Pflichten hinzuweisen sind (vgl. dazu die Literaturhinweise in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 184 N. 19; a.M. Heer, BSK, a.a.O.). Schliesslich besteht, entgegen der in der Berufungsverhandlung vertretenen Auffassung der Verteidigung, keine organisatorische Verbindung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem IRM, welche dessen Gutachten als reine Parteigutachten erscheinen liessen. Das IRM ist vielmehr ein dem Gesundheitsdepartement, nicht dem Justizdepartement angegliedertes und zertifiziertes Institut. Auf dessen Berichte ist daher abzustellen.

2.2.3   Soweit der Verteidiger des Berufungsklägers schliesslich im Schlussplädoyer vorgebracht hat, er wiederhole die Beweisanträge des Verteidigers vor erster Instanz resp. halte an diesen fest, ist darauf nicht einzugehen. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO ist mit der Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge gestellt werden (vgl. AGE SB.2012.59 vom 20. März 2013 E. 1.4, BGer 6B_123/2013 vom 10. Juni 2013 E. 1.3). In der Berufungserklärung vom 28. Oktober 2013 wurde indes auf das Stellen von Beweisanträgen vorläufig verzichtet. Auch die schriftliche Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014 enthielt keine Beweisanträge. Auf die im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge ist die Verteidigung auch zu Beginn der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen mit keinem Wort eingegangen. Die erst im Schlussplädoyer vorgebrachten Beweisanträge sind daher verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist (AGE SB.2013.53 vom 29. September 2014, E. 1.5). Zudem genügt ein blosser Verweis auf die erstinstanzlich gestellten Beweisanträge den Anforderungen von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO nicht. Die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge wurden zum Teil gutgeheissen und zum Teil betrafen sie denjenigen Anklagepunkt, in welchem schliesslich ein Freispruch erfolgte. Der Verteidiger hat in seinem Plädoyer nicht aufgezeigt, an welchen dieser Beweisanträge noch festgehalten werden soll und weshalb diese Beweisanträge für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollen. Es kann nicht Aufgabe des Berufungsgerichts sein, auf blossen, ohne entsprechende Begründung und Präzisierung erfolgten, Hinweis der Verteidigung im Schlussplädoyer die im erstinstanz-lichen Verfahren zu unterschiedlichen Zeitpunkten gestellten Beweisanträge anhand der erstinstanzlichen Akten zu eruieren und erneut zu behandeln. Es besteht zudem kein Grund zur Annahme, dass die im erstinstanzlichen Verfahren abgelehnten Beweisanträge bei einer Gutheissung derselben Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben könnten.

2.3      Dem Berufungskläger wird, soweit hier noch streitig, vorgeworfen, er habe die Privatklägerinnen 1 und 2 zur Verwirklichung seines Kontroll- und Dominanzstrebens und zur Verdeckung seiner Straftaten durch die ihnen ohne ihr Wissen erfolgte Verabreichung eines Hypnotikums bzw. Schlafmittels - mutmasslich Dormicum® (im Fall der Privatklägerin 1) und gesichert (im Fall der Privatklägerin 2), dessen Wirkung er aufgrund eigenen Konsums gekannt habe - in eine Widerstandsunfähigkeit versetzt und sie im Anschluss zu sexuellen Handlungen genötigt. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Berufungsklägers als mehrfache sexuelle Nötigung und sprach ihn, aufgrund des erwiesenen Verabreichens von Dormicum® in einem Fall, überdies der einfachen Körperverletzung schuldig. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schuldsprüche zu Recht erfolgt sind, wobei aus Praktikabilitätsüberlegungen mit der Erörterung des Sachverhalts zum Nachteil der Berufungsklägerin 2 begonnen wird.

3.

Das Strafgericht hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf die Delikte gegenüber der Privatklägerin 2 im Wesentlichen als erstellt erachtet und lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt des Aufwachens des Opfers beim Berufungskläger eine Korrektur resp. Präzisierung vorgenommen.

3.1      Das Strafgericht hat erwogen, es sei aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Privatklägerin 2 sowie weiterer Beweismittel erstellt, dass der Berufungskläger sie durch heimliches Verabreichen von Dormicum® widerstandsunfähig gemacht und an ihr sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Dass die Privatklägerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, habe sich bereits darin gezeigt, dass sie betäubt worden sei. Hinzu komme, dass sie im Verlauf des Abends immer wieder deutlich gemacht habe, dass Sex für sie kein Thema sei. So habe sie beispielsweise die Annäherungsversuche des Berufungsklägers im Taxi zurückgewiesen, darauf bestanden, ihre Schuhe anzubehalten und immer wieder betont, dass sie nun ohnehin bald nach Hause gehen würde. Dadurch habe sie dem Berufungskläger keinen Spielraum für eine falsche Interpretation ihrer Signale gegeben, weshalb ihm vorliegend denn auch ein direktvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden müsse. Aufgrund des Spurenbilds sei zumindest von sexuellen Handlungen manueller Art auszugehen, auf Geschlechtsverkehr könne aufgrund der Beweislage nicht geschlossen werden. Es müsse daher ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ergehen. Indem der Berufungskläger das Opfer ohne dessen Wissen und Einwilligung betäubt habe, habe er sich überdies der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

3.2      Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (S. 18 ff. des angefochtenen Urteils), ist vollumfänglich zu folgen. Was der Berufungskläger dagegen vorbringt, ändert an der Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung nichts. Die Beweislage gegen den Berufungskläger muss vielmehr als erdrückend bezeichnet werden.

3.2.1   Dies ergibt sich zunächst aus den Opferaussagen. So hat die Privatklägerin 2 den Anklagesachverhalt bereits am Tag nach der Tat und damit äussert tatnah gegenüber der Polizei geschildert (act. 846 ff.) und an dieser Darstellung sowohl in den späteren Einvernahmen im Ermittlungsverfahren (act. 860 ff., 1103 ff.) als auch vor dem Strafgericht (act. 1532 ff.) in allen wesentlichen Punkten festgehalten. So hat sie in den Befragungen hinsichtlich des Kerngeschehens im Wesentlichen gleichbleibend ausgesagt, dass ihr der Berufungskläger nach dem gemeinsamen Fondueessen bei ihm zu Hause einen Espresso mit Schlagsahne und Schnaps hingestellt habe, obwohl sie angesichts der abendlichen Stunde lieber noch ein Cüpli hätte trinken wollen. Sie habe ihm gesagt, sie wolle nicht ins Wohnzimmer gehen, sondern in der Küche bleiben, da man dort rauchen könne und es doch gemütlicher sei. Auch habe sie ihre Schuhe entgegen dem Vorschlag des Berufungsklägers nicht ausziehen wollen, weil sie ziemlich mühsam zu binden gewesen seien. Man sei dann doch ins Wohnzimmer gegangen, wo die Privatklägerin 2 den Espresso getrunken habe; auf ihre Bemerkung, dass der Kaffee gut schmecke, habe der Berufungskläger gesagt, er habe Cognac rein getan. Wenige Minuten nach dem Trinken des Espressos sei sie dann „ins Koma gefallen“ resp. habe einen Blackout gehabt und wisse überhaupt nichts mehr. Als sie Stunden später aufgewacht sei, sei sie zugedeckt, splitternackt, nur mit Socken bekleidet, gewesen und habe einen Riesendurst und einen völlig ausgetrockneten Mund gehabt. Der ebenfalls völlig nackte Berufungskläger habe ihr auf ihren Wunsch ein Glas Wasser geholt. Die Privatklägerin 2 habe gemerkt, dass etwas nicht stimmen könne; sie habe gesagt: he, hallo, weshalb bin ich nackt? Es sei ihr ziemlich „drümmlig“ gewesen, als ob sie einen Kater hätte, dabei habe sie nicht viel getrunken, habe sie doch später am Morgen 0.0 Promille Alkohol im Blut gehabt. Sie sei völlig verwirrt gewesen von der Situation und habe sich gefragt, was passiert sei und weshalb sie nackt sei. Hierauf habe sie sich angezogen und sei gegangen. Sie sei schockiert gewesen, dass es morgen früh sei und sie nicht in ihrem Bett liege. Erst im Tram sei ihr langsam durch den Kopf gegangen, dass ihr der Berufungskläger k.o.-Tropfen gegeben haben müsse.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind die hiervor kurz dargestellten Sachverhaltsschilderungen durch die Privatklägerin 2 äusserst glaubwürdig, zumal sie eine Fülle von Realkennzeichen aufweisen. Die Schilderungen sind konstant und ausführlich ohne aber stereotyp zu wirken und sie sind mit verschiedenen Hinweisen auf Details – auch bezüglich Nebensächlichkeiten – versehen, was für tatsächlich Erlebtes spricht. Dies gilt auch für die zeitlich-räumlichen Verknüpfungen der Erzählungen und die Fülle von Interaktionsschilderungen, auch hinsichtlich aussergewöhnlicher Einzelheiten. Auch hat die Privatklägerin 2, wo vorhanden, Erinnerungslücken eingeräumt und den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet. Bereits dies ist mit der Vorinstanz als ein wichtiges Indiz dafür zu werten, dass die Privatklägerin 2 über selbst Erlebtes berichtet hat und dass ihre Aussagen wahr sind. Für die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen sprechen zudem das Nachtatverhalten der Privatklägerin 2 und die Anzeigesituation. Sie hat offenbar rasch realisiert, dass etwas nicht stimmen konnte: Nach Verlassen der Wohnung des Berufungsklägers hat sie am Morgen zunächst ihre Kollegin und ihre Mutter per SMS über den Vorfall informiert und anschliessend ihre Frauenärztin angerufen (act. 1012; SMS-Auswertung, act. 533). Noch am selben Tag hat sie bei der Polizei Strafanzeige gegen den Berufungskläger erstattet.

3.2.2   Wenn die Verteidigung gegen die Glaubhaftigkeit der Opferaussagen zunächst vorbringt, diese seien mit Bezug auf den am Vorabend konsumierten Schnaps (Cognac resp. Rum oder Obstler) bzw. die angegebene Zeitdauer eines Telefonats widersprüchlich, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ändert an der Schlüssigkeit der Opferaussagen nichts, handelt es sich doch dabei um geringfügige Abweichungen in Bezug auf komplette Nebenumstände. Ebenso wenig vermögen die Ausführungen der Verteidigung im Rahmen des zweitinstanzlichen Plädoyers vom 10. Dezember 2014 die Überzeugungskraft der Opferaussagen zu schmälern. Soweit sie diesbezüglich auf einen weiteren, erst vor kurzem gegen den Berufungskläger erhobenen, analogen Vorwurf einer dritten Person verweist, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Anders als das mutmassliche Opfer im neuen Fall musste die Privatklägerin 2 für ihre Sachverhaltsschilderung nämlich nicht auf ältere und damit möglicherweise bewusst oder unbewusst verfälschte Erinnerungen zurückgreifen. Sie hat vielmehr unmittelbar nach dem erlebten Übergriff resp. am Tag danach die Polizei eingeschaltet und ihre Erstaussage tatnah gemacht, an welcher sie, wie dargestellt, festgehalten hat. Sie hatte zudem im Zeitpunkt ihrer Anzeige keine Kenntnis vom Vorleben des Berufungsklägers, weshalb ihre Schilderungen zweifellos nicht auf Medienberichten basieren können. Ein Durchmischen von tatsächlich Erlebtem und Fiktion kann vielmehr ausgeschlossen werden. Abgesehen davon wären die Schilderungen der Privatklägerin 2 mit Sicherheit nicht derart detailliert, namentlich mit Bezug auf Nebensächlichkeiten, und lebensecht ausgefallen, wenn sie hierfür lediglich auf Medienberichte hätte zurückgreifen können. Entgegen der Verteidigung kann auch hinsichtlich des ins Feld geführten Pikettberichts der Polizei vom 16. Februar 2012 (act. 853) keine Rede davon sein, dass darin Realität und Fiktion in unzulässiger Weise vermischt worden wären. Zum einen handelt es sich dabei lediglich um eine Zusammenfassung des zuständigen Polizisten über die Anzeigestellung und das weitere Vorgehen der Behörden hinsichtlich einer forensischen Untersuchung der Privatklägerin 2. Zum andern gibt der Bericht gar nicht die eigenen Schilderungen der Privatklägerin 2 wieder, sondern fasst die Feststellungen der Polizei zusammen. Er ist daher nicht geeignet, die Aussagen der Privatklägerin 2 als widersprüchlich resp. teilweise fiktiv erscheinen lassen, wie die Verteidigung geltend macht.

3.2.3   Hinzu kommt sodann, dass die Richtigkeit der Opferaussagen durch verschiedene andere Beweismittel bestätigt wird. So haben sich anhand der (verwertbaren) Telefonauswertungen diverse Eckpunkte aus den Erzählungen des Opfers verifizieren lassen. Zudem wird die Vorgeschichte – die Kontaktaufnahme des Berufungsklägers mit dem Opfer (vgl. act. 846, 866 f.) – von einem unabhängigen Zeugen, I_____, deckungsgleich mit dem Opfer geschildert (act. 855). Zu beachten ist weiter, dass der Berufungskläger die Ausführungen des Opfers über das Kennenlernen in der Bar, die Taxifahrt und die Zubereitung des Fondue bei sich in der Wohnung gar nicht bestritten, sondern praktisch identisch mit dem Opfer geschildert hat. Eine Abweichung besteht lediglich insoweit, als er geltend machte, dass er von Anfang an vorgeschlagen habe, das Fondue bei sich und nicht im Eventlokal [...] einzunehmen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, da es für den Tatvorwurf keine Rolle spielt, ob der Berufungskläger von allem Anfang an geplant hatte, das Opfer zu betäuben, oder ob er „nur“ die Situation bei sich zu Hause ausgenutzt hat. Der Berufungskläger hat ferner anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch den vom Opfer geschilderten Kuss im Taxi auf den Mund oder die Wange, resp. die Annäherung bestätigt (act. 1518). Angesichts des auch insoweit unbestrittenen Ablaufs ist daher nicht entscheidend, ob mit Bezug auf die Vorkommnisse im Taxi auf die – mit denjenigen des Opfers übereinstimmenden – Aussagen des Taxifahrers J_____ (act. 906 ff.) abgestellt werden kann, welcher ebenfalls ein Anfassen und Küssen gesehen haben will. Weitgehend übereinstimmend wird vom Berufungskläger und dem Opfer auch der Ablauf nach dem Aufwachen des Opfers in der Wohnung des Berufungsklägers geschildert. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, das Opfer habe ihm gesagt, dass „sie nicht mehr alles wisse“; sie wisse z.B. auch nicht mehr, wie sie sich abgezogen habe (act. 1519). Damit bestätigt der Berufungskläger indirekt die Richtigkeit der Schilderung der Privatklägerin 2 sowohl gegenüber der Polizei als auch in späteren Einvernahmen, wonach sie am Morgen in der Wohnung des Berufungsklägers nackt aufgewacht sei und sich nicht mehr an die Handlungen seit der Einnahme eines vom Berufungskläger zubereiteten Cafés erinnern könne (act. 847; 871 f.). Vom Berufungskläger wird auch bestätigt, dass das Opfer nach dem Fondueessen zwei Espresso mit Schnaps getrunken habe, wobei es sich gemäss der Aussage des Berufungsklägers um Obstler resp. Rum gehandelt hat (act. 887) und gemäss der Aussage des Opfers um Cognac (act. 871). Dies ist indes ein belangloses Detail.

3.2.4   Strittig ist vorliegend somit im Wesentlichen, ob die Privatklägerin 2 nach dem Fondueessen und der Einnahme der beiden Espressi bei Bewusstsein in sexuelle Handlungen eingewilligt resp. sich daran beteiligt hat, wie dies vom Berufungskläger geltend gemacht wird (act. 888 ff., 894, 896, 899) oder ob sie vielmehr nach Einnahme des vom Berufungskläger ohne ihr Wissen verabreichten Dormicums® in einen schlafgleichen, einer Bewusstlosigkeit ähnlichen Zustand („Blackout“) gefallen ist, welchen der Berufungskläger zur Vornahme der sexuellen Handlungen missbraucht hat. Aufgrund der Opferaussagen sowie der objektiven Beweise, namentlich der forensischen und forensisch-toxikologischen Gutachten ist von letzterem auszugehen. 

Das Strafgericht hat hier sehr sorgfältig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt betrachtet hat. Zunächst kann auf die, wie bereits ausgeführt, glaubwürdigen Ausführungen der Privatklägerin 2 abgestellt werden, welche unmittelbar nach dem Aufwachen per SMS hilferufend einer Freundin resp. ihrer Mutter mitteilte, sie sei nackt bei jemandem zu Hause und sie vermute, dass er ihr K.o.-Tropfen gegeben habe, sie gehe jetzt zum Arzt (act. 533). Weiter wird der angeklagte Sachverhalt aber auch durch das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 23. März 2012 belegt, welches ergeben hat, dass bei den Schamlippen und dem hinteren Scheidengewölbe einzelne resp. ein einzelner Spermienkopf nachgewiesen werden konnte, was gemäss den Gutachtern darauf hinweist, dass es zu einer Übertragung von spermienhaltigem Sekret (Ejakulat) in das äussere Genitale gekommen ist und anschliessend eine geringe Menge dieses Ejakulats in die Vagina gelangt ist. Vorstellbar sei eine derartige Übertragung in die Vagina z.B. durch eine vaginale Penetration mit ejakulatbehafteten Fingern (act. 1060). Dies widerspricht der Darstellung des Berufungsklägers, wonach es lediglich zu Oralverkehr gekommen und er keinen Samenerguss gehabt haben soll (act. 890, 1520).

Aufgrund des rechtsmedizinischen resp. forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 1. bzw. 23. März 2012 ist überdies erstellt, dass das Opfer im anzunehmenden Ereigniszeitraum unter der direkten Wirkung von Midazolam gestanden hat (act. 977, 1060), einem Wirkstoff von Dormicum®, einem Benzodiazepin, welches als Schlafmittel eingesetzt wird. Gemäss Gutachten bewirkt Midazolam ein rasches Einschlafen und es wird rasch aus dem Körper ausgeschieden. Die Einschlafzeit nach therapeutischer Dosierung beträgt im Allgemeinen weniger als 20 Minuten, wobei sich die zentraldämpfenden Eigenschaften bei gleichzeitiger oder zeitnaher Einnahme von Midazolam mit Alkohol potenzieren würden. Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die Schilderung der Privatklägerin 2 als äusserst plausibel, wonach der Berufungskläger, nachdem sie die beiden Espressi getrunken habe, Teletext geschaut und kein Wort mehr mit ihr gesprochen habe; sie sei dann „weg gewesen“ bis am Morgen (act. 1105). Der Berufungskläger hat offensichtlich die Wirkung des Schlafmittels abgewartet. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass das Opfer zu Beginn des Ereigniszeitraums mindestens 10 mg Midazolam aufgenommen haben muss (act. 977). Dies ist ohne Weiteres in Übereinstimmung zu bringen mit dem Ergebnis der beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung vom 9. März 2014, bei welcher u.a. eine angebrauchte Packung Dormicum®, 15 mg mit dem Wirkstoff Midazolam aufgefunden worden ist (act. 448). Da zudem noch 28 von 30 Dosen vorhanden waren, erscheint es mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft, dass der Berufungskläger das Medikament zur „Behandlung“ von Einschlafschwierigkeiten benötigt hat, sondern ist es vielmehr naheliegend, dass er im Hinblick auf weitere, ähnlich gelagerte Taten, einen Vorrat angelegt hat. Auch kann unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 2 das verabreichte Schlafmittel selbst und bewusst eingenommen hat, ist doch nicht nachvollziehbar, weshalb sie dies in der Wohnung eines praktisch Unbekannten – nach Einnahme von Alkohol – hätte tun sollen. Dies wird denn auch vom Berufungskläger nicht geltend gemacht. Daher hat das Strafgericht angesichts der klaren Beweislage zu Recht angenommen, dass der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt, unter den von ihm vorgenommenen Korrekturen, nachgewiesen ist.

3.3      Bezüglich der rechtlichen Würdigung des inkriminierten Sachverhalts kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 26 ff.) verwiesen werden. Indem der Berufungskläger der Privatklägerin 2, welche zuvor Alkohol konsumiert hatte, eine Dosis Midazolam verabreicht hat, hat er bewusst ihre Widerstandsunfähigkeit bewirkt und diese dann zur Vornahme von sexuellen Handlungen missbraucht. Der Berufungskläger hat dem Opfer durch die Verabreichung des Schlafmittels und der dadurch verursachten Bewusstlosigkeit die Möglichkeit genommen, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen. Das Strafgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger aufgrund des Verhaltens des Opfers hatte erkennen müssen, dass dieses mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen wäre, wenn es diese überhaupt wahrgenommen hätte. Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ist somit zu bestätigen. Der Vorwurf der Vergewaltigung stand nicht mehr zur Diskussion, da ein vaginales Eindringen mit dem Penis nicht erwiesen ist. Zu bestätigen ist auch der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung. Entgegen der Verteidigung kann dieser Vorwurf nicht als durch die sexuelle Nötigung konsumiert betrachtet werden. Zum einen ging die vom Berufungskläger durch Dormicum® herbeigeführte Bewusstlosigkeit der Privatklägerin 2 weit über dasjenige Mass hinaus, welches für die Durchführung der vollzogenen sexuellen Handlungen notwendig gewesen wäre, dauerte doch die Betäubung der Privatklägerin mehrere Stunden. Zum andern war die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität angesichts des mehrstündigen Bewusstseins- und auch Erinnerungsverlusts vorliegend erheblich schwerer, als dies bei einer leichten Körperverletzung oder einer blossen Tätlichkeit der Fall wäre. Als durch die sexuelle Nötigung konsumiert gelten denn auch gemäss Lehre und Rechtsprechung lediglich leichte Beeinträchtigungen im Sinne von blossen Kratzern, Schürfungen und Ähnlichem, wovon hier keine Rede sein kann (vgl. Trechsel/Bertossa, Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, Art. 189 N.17 und Art. 190 N.13; a.M. Maier, Basler Kommentar zum StGB II, 3. Aufl. 2013, Art. 189 N.80, je mit Hinweisen). Der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung steht hingegen mangels einer Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft resp. der Privatklägerschaft nicht mehr zur Diskussion.

4.

Das Strafgericht hat den Berufungskläger weiter der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 1 für schuldig befunden.

4.1      Das Strafgericht hat erwogen, es sei, den Bestreitungen des Berufungsklägers zum Trotz, erwiesen, dass er der Privatklägerin 1 am 9. Oktober 2011 nach dem gemeinsamen Verzehr von Käseschnitten und der Konsumation von Weiss- und Rotwein in einem ihr zum Trinken gereichten Glas Wasser eine unbekannte Menge eines nicht ermittelten Hypnotikums oder Schlafmittels, mutmasslich Dormicum®, verabreicht habe, um sie in einen widerstandsunfähigen Zustand zu versetzen und an ihr sexuelle Handlungen zu vollziehen. Es könne hierfür auf die glaubhaften Aussagen des Opfers abgestellt werden. Dieses habe den inkriminierten Sachverhalt wiederholt übereinstimmend, frei und detailliert geschildert und vor Gericht einen sehr guten und authentischen Eindruck hinterlassen. Die Aussagen wiesen eine Fülle von Realitätskriterien auf, was für die Wiedergabe von Selbsterlebtem spreche. Namentlich sei die Darstellung sowohl im Kerngeschehen als auch bezüglich der Vorgeschichte enorm detailreich, wobei insbesondere auffalle, dass sich das Opfer gerade nicht auf die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen versteift, sondern vielmehr ein ausgewogenes Bild gezeichnet und die Vorfälle gewissenhaft erzählt habe. Es habe in seinen Aussagen auch immer wieder Nebensächliches erwähnt. Zudem habe es den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet und Erinnerungslücken eingeräumt. Die Depositionen des Opfers seien ferner voller raum-zeitlicher Verknüpfungen, es habe Gespräche in direkter Rede wiedergegeben, eigene psychische Vorgänge beschrieben und auch Komplikationen im Handlungsablauf geschildert. Hin und wieder habe in seinen Aussagen auch ein Selbstvorwurf mitgeschwungen und es habe seine Scham geäussert, eine Anzeige zu erstatten. Die Umstände der Anzeigestellung würden denn auch für die Glaubhaftigkeit des Opfers sprechen, indem diese nicht aufgrund der Berichterstattung in den Medien erfolgt sei, sondern erst nach der Kontaktaufnahme durch die Staatsanwaltschaft. Die Einwände des Berufungsklägers gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Opfers würden zudem nicht überzeugen. Die kritisierten Schilderungen würden dessen Glaubhaftigkeit vielmehr stützen. Gleiches gelte für die an den Berufungskläger gesandten SMS des Opfers. Demnach habe es bereits unmittelbar nach der Tat ein ungutes Gefühl gehabt und nicht erst, als es zum ersten Mal in der Zeitung vom Berufungskläger gelesen habe. Eine falsche Anschuldigung scheine unter diesen Umständen nicht plausibel.

Hinzu komme, dass die Aussagen des Berufungsklägers insbesondere hinsichtlich des Kerngeschehens widersprüchlich und wenig plausibel seien. So habe er im Vorverfahren von einvernehmlichen Berührungen gesprochen, dies dann aber vor Gericht bestritten und schliesslich angegeben, dass sich das Opfer vor ihm selbst befriedigt habe. Zudem sei nicht plausibel, dass das Opfer allein aufgrund der warmen Temperaturen, und nicht vielmehr wegen der vollzogenen sexuellen Handlungen geduscht haben soll, sei doch bereits Oktober gewesen. Die Aussagen des Berufungsklägers würden insgesamt nicht überzeugen. Der inkriminierte Sachverhalt sei daher erstellt. Das Opfer sei durch die Verabreichung von Dormicum® zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen in einem Zustand der Widerstandsunfähigkeit gewesen. Es habe gemäss eigenen Angaben nach dem Aufwachen zudem eindeutig realisiert, dass es der Berufungskläger im Schambereich angefasst habe. Der Vorwurf der sexuellen Nötigung sei daher erwiesen.

4.2      Den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz (S. 29 ff. des angefochtenen Urteils sowie hiervor) hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Beteiligtenaussagen sowie der Schlussfolgerung daraus, dass auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abzustellen sei, ist ebenfalls in allen Punkten zu folgen.

4.2.1   Die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 25. Juli 2012 (act. 784 ff.) sind sowohl hinsichtlich der Vorgeschichte als auch des Kerngeschehens detailliert, ausführlich und nachvollziehbar. So hat sie zum Kennenlernen namentlich geschildert, dass der Berufungskläger sie kurz vor der Ankunft des Zuges von […] nach […] auf ihr T-Shirt mit dem Aufdruck „Single and fabulous“ angesprochen und ihr nach dem Aussteigen den Vorschlag gemacht habe, man könne einmal etwas trinken gehen. Sie habe ihm ihre Natel-Nummer gegeben, worauf sich der Berufungskläger bald gemeldet und den Vorschlag gemacht habe, dass man gemeinsam bei ihm ein Fondue zubereiten könne. Aufgrund ihrer Bedenken, dass ihr alles zu schnell gehe, habe man vereinbart, gemeinsam in Basel etwas trinken zu gehen. Am 9. Oktober 2011 sei die Privatklägerin 1 deshalb nach Basel gereist, wo man zunächst in eine Bar gegangen sei. Nach einem Spaziergang habe sie schliesslich dringend auf die Toilette gehen müssen und den Berufungskläger gefragt, ob er in der Nähe wohnen würde, was er bejaht habe. Bei sich zu Hause habe er vorgeschlagen, er könne Walliser Käseschnitten zubereiten, worauf die beiden, entgegen dem ursprünglichen Vorschlag der Privatklägerin 1, nicht mehr ausgegangen seien. Der Berufungskläger habe beiden ziemlich bald ein Glas Weiss- und zum Essen Rotwein eingeschenkt, wovon das Opfer jeweils nur wenig getrunken habe. Genauso detailliert und glaubhaft wie das hiervor beschriebene Kennenlernen hat die Privatklägerin 1 auch das eigentliche Kerngeschehen geschildert (act. 793 ff.). Sie hat dazu in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen ausgeführt, der Berufungskläger habe ihr auf ihren Wunsch ein Glas Wasser serviert, wobei ihr beim ersten Schluck sofort ein komischer Geschmack aufgefallen sei; so wie Pulver so wie medizinisch. Auf entsprechenden Hinweis von ihrer Seite darauf habe er dann etwas vor sich hin gemurmelt und so „jaa“ gesagt. Dann habe er das Glas genommen und sich an die Lippen gehalten. Als der Berufungskläger das Glas auf den Tisch gestellt habe, habe sie gesehen, dass auf dem Boden ein ca. zwei Zentimeter dicker weisser Pulverbelag gelegen habe. In der Küche habe der Berufungskläger sie dazu aufgefordert, ihn einmal fest zu halten, worauf sie ihn kurz an den Hüften angefasst und gesagt habe, dass sie ihn ja gar nicht kenne. Nachdem sie sich im Wohnzimmer gesetzt hätten, habe der Berufungskläger gefragt, ob sie die Wohnung ansehen wolle. Sie sei dann aufgestanden, um den Salontisch herum in Richtung Gang gegangen und habe noch halb ins Schlafzimmer gesehen. Von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr. Sie sei dann im Schlafzimmer, im Bett liegend, wieder aufgewacht. Zuvor sei sie mit blauen Jeans, einem blauen Pullover und flachen Schuhen bekleidet gewesen. Als sie aufgewacht sei, habe sie nur noch den BH und den Pullover getragen, unten sei sie völlig nackt gewesen. Sie habe nicht gewusst, das mit ihr passiert sei. Es sei „megakomisch“ gewesen, sie sei wie beduselt gewesen. Als sie zu sich gekommen sei, habe sie gemerkt, dass der Berufungskläger sie manuell befriedigt habe. Sie habe sich aber nicht wehren, nichts sagen können, weil sie beduselt gewesen sei. Sie könne nicht sagen, ob der Berufungskläger etwas eingeführt habe, als sie weggetreten gewesen sei. Sie habe einfach gespürt, dass er mit den Händen in ihrem Schambereich herumgemacht habe. Sie glaube, dass er ganz nackt gewesen sei. Er habe neben ihr auf dem Bett gesessen und sie gefragt, ob sie duschen wolle. Sie sei noch nicht richtig da gewesen und in die Dusche gegangen. Alles sei irgendwie wie in einem Film gewesen. Anschliessend habe sie im Schlafzimmer ihre Kleider gesucht und sei ins Wohnzimmer gegangen. Der Berufungskläger sei dann ebenfalls aus der Dusche gekommen und habe versucht, sie unten anzufassen, er sei ihr dabei sehr nahe gekommen. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, worauf er weggegangen sei und sich vor ihr selbstbefriedigt habe. Sie sei daneben gesessen wie ein „Dubeli“. Der Berufungskläger habe sich dann angezogen und sie seien gemeinsam in Richtung Bahnhof gegangen.

Anlässlich der  erstinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1526 ff.) hat die Privatklägerin 1 den Sachverhalt im Wesentlichen übereinstimmend mit der erstmaligen Deposition und wiederum detailliert geschildert. Dies gilt namentlich, aber nicht nur, für das Kerngeschehen, d.h. den Zeitraum zwischen dem Trinken des Wassers aus dem Glas und dem Aufwachen, Duschen und Verlassen der Wohnung. Wiederum hat die Privatklägerin 1 angegeben, dass der Berufungskläger ihr ein Glas mit Wasser gegeben habe und dass sie unmittelbar beim Trinken aus dem Glas bemerkt habe, dass das Wasser komisch schmecke und dies auch gegenüber dem Berufungskläger gesagt habe. Sie habe dann gesehen, dass das Glas unten „Satz“ gehabt habe, vielleicht einen bis eineinhalb Zentimeter, es habe einen weissen Rand gehabt. In diesem Zusammenhang ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Beschreibung der Pulverrückstände (am Boden oder am Rand des Glases) im Detail von der Privatklägerin nicht ganz identisch geschildert wurde. Dies spricht jedoch in keiner Weise gegen die Richtigkeit ihrer Aussagen, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass das Opfer tatsächlich Erlebtes beschrieben hat, zumal es nicht stereotyp wirkt. Dafür spricht auch die präzisierende Beschreibung auf die Anfrage der Staatsanwaltschaft. Hätte das Opfer nämlich eine erfundene Geschichte erzählen wollen, hätte es kaum solche Details erwähnt, da diese immer das Risiko bergen, widerlegt zu werden. Übereinstimmend und stimmig hat die Privatklägerin 1 weiter geschildert, dass der Berufungskläger sie im Wohnzimmer gefragt habe, ob sie die Wohnung ansehen wolle, worauf sie aufgestanden und um den Tisch herum in Richtung Gang gegangen sei und noch ins Schlafzimmer geschaut habe. Von diesem Zeitpunkt an wisse sie nichts mehr, resp. sei sie „weg“ gewesen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie im Schlafzimmer, im Bett, gewesen und habe nichts als ihren Pulli und den BH angehabt. Sie habe sich ganz komisch gefühlt, so wie im Delirium, sie sei nicht voll da gewesen, habe eine Art Filmriss gehabt. Der Berufungskläger habe sie im Zeitpunkt des Aufwachens im Schambereich angefasst, und sie habe sich nicht wehren bzw. nichts sagen können, da sie nicht richtig „gescheckt“ habe, was passiere. Der Berufungskläger habe sie daraufhin gefragt, ob sie duschen gehen wolle, was sie getan habe, ohne sich aber an den Vorgang erinnern zu können. Nachdem auch er geduscht habe, habe er sich ihr wiederum genähert, worauf sie ihn weggestossen habe. Er habe sich dann selbst bis zum Orgasmus befriedigt.

4.2.2   Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die hiervor skizzierten Aussagen der Privatklägerin 1 zum Tatgeschehen nicht zuletzt angesichts ihres immensen Detailreichtums und ihrer Authentizität ausgesprochen glaubwürdig sind, zumal sie eine Vielzahl von Realitätskriterien erfüllen. Die Privatklägerin 1 hat nicht nur Nebensächlichkeiten erwähnt, eigene Gefühle und direkte Rede geschildert, sondern auch deutlich und nachvollziehbar unterschieden, wenn sie etwas wusste oder wenn sie sich an etwas nicht mehr mit Sicherheit erinnern konnte. Bei einer konstruierten oder aufgrund der Medienberichte über den Berufungskläger geänderten Schilderung hätte sie solche Unsicherheiten nicht erwähnt und wären ihre Schilderungen zweifellos nicht derart detailliert ausgefallen. Zudem wäre bei einer Erfindung ihrer Geschichte zu erwarten, dass sie in Anlehnung an das in den Zeitungsberichten beschriebene Vorgehen geltend gemacht hätte, der Berufungskläger habe k.o.-Tropfen in den Wein oder in einen Café getan, wo sie visuell und geschmacklich auch weniger aufgefallen wären, als in einem Glas Wasser. Auffällig ist auch, dass die Privatklägerin 1 ihren Zustand nach dem Schluck aus dem Wasserglas als quasi „halbkomatös“ beschrieben hat, hat sie doch ausgeführt, sie habe gemerkt, dass der Berufungskläger sie manuell befriedigt habe, sie habe sich aber nicht wehren, nichts sagen können, weil sie beduselt gewesen sei. Dies lässt sich einleuchtend damit erklären, dass das Medikament offensichtlich angesichts der geringen Dosis aufgenommenen Wirkstoffs in bloss einem Schluck Wasser zu keinem längeren Blackout bzw. vollständigen Schlafzustand führte. Die Darstellung der Privatklägerin 1 erscheint daher auch deshalb besonders glaubhaft. Das Strafgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin 1 kaum die die Vorgeschichte betreffende Episode mit dem dringenden WC-Besuch erfunden hätte. Dafür, dass sie aus Scham oder aus anderen Gründen nicht zugestehen wolle, dass von Anfang an – so die Aussage des Berufungsklägers anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2012 (act. 834) – resp. auf der „Terrasse“ vereinbart worden sei, zum Berufungskläger zu gehen, um dort etwas zu kochen, liegen entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers keine Hinweise vor. Die Privatklägerin 1 hat nie geltend gemacht, dass sie gegen ihren Willen in die Wohnung des Berufungsklägers gebracht worden resp. dort von ihm festgehalten worden wäre. Sie hat im Gegenteil zugestanden, dass sie nach dem Besuch der Toilette beim Berufungskläger seinem Vorschlag folgend in der Wohnung geblieben sei, auch wenn sie zunächst vorgeschlagen habe, wieder woanders hinzugehen (act. 792). Die Privatklägerin 1 „gewinnt“ somit aus der Aussage, dass zunächst lediglich vereinbart worden sei, etwas gemeinsam zu trinken resp. einen gemeinsamen Spaziergang zu machen und dass sie erst in Folge eines dringend notwendigen Toilettenbesuches in die Wohnung des Berufungsklägers gegangen sei, nichts. Diese Komplizierung spricht zudem für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage, zumal sie in der SMS vom 8. Oktober 2010, d.h. unmittelbar vor dem Tattag, noch mitgeteilt hatte, dass sie mehr über den Berufungskläger wissen wolle, bevor sie zu ihm nach Hause gehen wolle (act. 780). Auch dies ist angesichts der überaus kurzen Bekanntschaft ohne weiteres nachvollziehbar.

Die Schilderungen der Privatklägerin 1 sind sodann nicht nur stimmig und detailliert. Es liegen auch keinerlei Anzeichen für eine übermässige Belastung des Berufungsklägers vor. So hat die Privatklägerin 1 beispielsweise nicht behauptet, dass der Berufungskläger im Zeitpunkt des Aufwachens auf ihr gelegen habe, und sie hat ausgeführt, dass er nach der Aufforderung, aufzuhören, von ihr abgelassen und „nur“ noch sich selbst befriedigt habe. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, schwingen in den Aussagen der Privatklägerin 1 schliesslich gewisse Selbstvorwürfe mit, etwa, indem sie ausgeführt hat, dass sie sich üblicherweise nicht mit Fremden einlasse, aber an diesem Tag einfach super gut drauf gewesen sei, weil sie Ferien mit einer Freundin habe verbringen dürfen (act. 785 f.). Gleiches gilt für die bereits mehrfach erwähnte Tatsache, dass es letztlich die Privatklägerin 1 selbst war, die den Vorschlag gemacht hat, zum Berufungskläger nach Hause zu gehen, damit sie dort auf die Toilette gehen konnte. Schliesslich sprechen auch die Umstände der Anzeige für die Richtigkeit der Opferaussagen. Die Privatklägerin 1 hat nicht von sich aus Anzeige erstattet, sondern erst, nachdem sie im Laufe der Ermittlungen – im von der Privatklägerin 2 in Gang gesetzten Verfahren – im Juni 2012 von der Staatsanwaltschaft kontaktiert worden war. Sie hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht über den Berufungskläger reden wolle, dass sie Angst habe und dass sie nicht in der Presse herumgeschleift werden wolle. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich nicht bei der Polizei gemeldet habe. Sie wolle sowieso gar nichts mehr damit zu tun haben (act. 773). Erst nach einigem Zögern hat sie dann doch ausgesagt. Aus dem Ablauf der Anzeigesituation ergibt sich somit klar, dass die Privatklägerin 1 keinerlei Motivation oder Interesse an einer Falschbezichtigung hatte. Vielmehr wollte sie sich aus dem Ganzen heraushalten. Das Strafgericht hat ihre Aussagen nach dem Gesagten daher zu Recht als glaubwürdig qualifiziert.

4.2.3   Ebenfalls zu Recht hat das Strafgericht die Aussagen des Berufungsklägers zum Tatgeschehen als widersprüchlich und wenig glaubwürdig qualifiziert. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. des angefochtenen Urteils). Dies gilt zunächst für die Einwände welche der Berufungskläger gegenüber der Glaubhaftigkeit der Opferaussagen vorgebracht hat. Auf seine Behauptung, wonach die Privatklägerin 1 aus Scham oder aus einem anderen Grund nicht habe zugeben wollen, dass von Anfang an abgemacht gewesen sei, zum Berufungskläger nach Hause zu gehen (act. 834), wurde oben bereits eingegangen. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung der angeblichen Erfindung der Medikamentenrückstände im Wasserglas durch die Privatklägerin 1. Dass beim Auflösen von Medikamenten in Wasser Rückstände entstehen, sei es am Boden oder am Rand, ist notorisch, weshalb die Vorinstanz zu Recht auch auf eine entsprechende Demonstration verzichtet hat. Ebenso kann angesichts der Schilderungen die Privatklägerin 1 bezüglich ihres Zustands nach dem Schluck aus dem Wasserglas nicht zweifelhaft sein, dass ihr vom Berufungskläger k.o.-Tropfen oder ähnliches verabreicht wurden. Dass dies toxikologisch nicht mehr nachgewiesen werden kann, ändert daran nichts, zumal dieses Vorgehen dem modus operandi des Berufungsklägers entspricht und die Parallelen mit dem Fall der Privatklägerin 2 unübersehbar sind. 

Sodann hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen in einem unauflösbaren Widerspruch sowohl zur glaubhaften Darstellung der Privatklägerin 1 als auch zueinander stehen. So hat er – nachdem er sich zu den Vorwürfen zunächst gar nicht geäussert hatte (act. 810) – am 14. Dezember 2012 ausgesagt, die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen seien einvernehmlich erfolgt (act. 834 ff.). Er hat diese somit anfänglich nicht bestritten. Demgegenüber hat er an der erstinstanzlichen Verhandlung einmal vorgebracht, dass keine Intimitäten ausgetauscht worden seien, dass es weder zu Geschlechtsverkehr noch sonst zu sexuellen Kontakten im Sinne von Geschlechtsteilberührungen gekommen sei und dass er sich nicht selbst befriedigt habe (act. 1516). Später hat er dann wiederum sexuelle Handlungen bestätigt, aber ausgesagt, es stimme nicht, dass er sich vor der Privatklägerin 1 selbst befriedigt habe, es sei vielmehr umgekehrt gewesen. Es sei gar der Anstoss von ihr ausgegangen, indem sie den Berufungskläger gefragt habe, wo seine sexuellen Interessen lägen, ob er auch an Urinspielen interessiert sei (act. 1517). Sie habe sich „nachher“ vor dem Berufungskläger selbst befriedigt; es sei aber nicht zu „sexuellen Berührungen“ gekommen (act. 1518). Die Aussage, wonach es nicht zu sexuellem Kontakt im Sinne von Geschlechtsteilberührungen gekommen sei (act. 1516) lässt sich indes nicht mit der Behauptung des Berufungsklägers in Einklang bringen, dass sich die Privatklägerin 1 vor ihm selbst befriedigt habe. Im Übrigen erscheint es angesichts der Tatsache, dass die beiden vor dem ersten Treffen lediglich im Zug Telefonnummern ausgetauscht hatten, als abwegig, dass sich die Privatklägerin 1 beim ersten Treffen unmittelbar vor dem Berufungskläger selbst befriedigt und ihn gefragt haben soll, ob er an Urinspielen interessiert sei. Dies gilt umso mehr, als sie vor dem Treffen – verständlicherweise –  noch ihre Skepsis gegenüber einem Aufenthalt in der Wohnung des ihr völlig fremden Berufungsklägers zum Ausdruck gebracht hatte (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Auch wäre dann kaum erklärbar, weshalb die Privatklägerin 1 nach dem Besuch beim Berufungskläger ihre Unsicherheit darüber geäussert hat, ob alles korrekt abgelaufen sei, wenn die Initiative in sexueller Hinsicht von ihr ausgegangen sein soll, wie dies vom Berufungskläger geltend gemacht wird. Nicht glaubhaft ist schliesslich seine Aussage, wonach beide in der Wohnung nur deshalb geduscht hätten, weil es an diesem Tag ziemlich warm gewesen sei (act. 1517), sind doch die Temperaturen an diesem Tag in der Region Basel nie über 16° Celsius gestiegen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass bei dieser Temperatur kaum das dringende Bedürfnis aufkommen dürfte, bei einem völlig fremden zu duschen und es viel naheliegender ist, dass der wirkliche Grund dafür in den zuvor vollzogenen sexuellen Handlungen bestand.

4.2.4   Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt und gestützt darauf den inkriminierten Sachverhalt als erstellt erachtet.

4.3      Bezüglich der rechtlichen Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 36) sowie das in Erwägung 3.3 hiervor zur sexuellen Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 Gesagte verwiesen werden. Die Verteidigung hat insoweit denn auch zu Recht keine Einwände erhoben.

5.

Nach dem Gesagten ist das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen.

Hinsichtlich der Strafzumessung kann grundsätzlich ebenfalls vollumfänglich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 44 ff. des angefochtenen Urteils). So haben zunächst beide psychiatrischen Gutachter den Berufungskläger als voll schuldfähig erachtet, ihm also weder eine Beeinträchtigung der Einsichts- noch der Steuerungsfähigkeit attestiert (Gutachten Dr. F_____ S. 36; Gutachten Dr. E_____ S. 63). Sodann ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verschulden des Berufungsklägers sehr schwer wiegt. Er hat die beiden Opfer gezielt zwecks persönlicher Kontakte angesprochen und das in der Folge mit seiner charmanten und freundlichen Art aufgebaute Vertrauen der Opfer äusserst hinterhältig ausgenutzt. Das Verabreichen von das Bewusstsein ausschaltenden Substanzen in gereichten Getränken – deren Wirkungseintritt der Berufungskläger noch seelenruhig abwartete – muss dabei als sehr perfid bezeichnet werden. Die Opfer waren dem Berufungskläger zudem zum Teil während Stunden schutzlos in dessen Wohnung ausgeliefert, wobei insbesondere die Schilderungen der Privatklägerin 1 aufzeigen, dass sie Teile des Übergriffs zwar mitbekommen hat, sich aber aufgrund der verabreichten Substanzen nicht dagegen wehren konnte. Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden Opfer aufgrund des betäubungsmittelbedingten Blackouts kaum je erfahren werden, was genau mit ihnen passiert ist. Dies wiederum dürfte die Verarbeitung des Geschehenen für die Opfer erheblich erschweren und das erlittene Trauma vertiefen. Dies zeigt sich denn auch daran, dass die Privatklägerin 1 offenbar nach wie vor ausser Stande war, dem Berufungskläger an der zweitinstanzlichen Verhandlung gegenüber zu treten, da dies für sie zu belastend gewesen wäre (vgl. Schreiben der Opferanwältin vom 4. Dezember 2014 [Verfahrensakten]). Als hinterhältig fällt auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers auf, indem er so getan hat, als sei nichts geschehen; die Privatklägerin 1 hat er nach der Tat gar zum Bahnhof begleitet, die Privatklägerin 2 hat er mit Küsschen verabschiedet. Auch das Nachtatverhalten des Berufungsklägers dürfte daher den Opfern die Verarbeitung des Geschehenen erschweren. Als nicht minder verwerflich erscheint auch sein Versuch, die Verantwortung auf die Opfer zu schieben, resp. ihnen aktives Mitmachen zu unterstellen. Besonders schwer fällt verschuldensmässig schliesslich die Vorgeschichte des Berufungsklägers mit mehreren einschlägigen Vorstrafen, resp. über 20 Vortaten ins Gewicht sowie insbesondere die Tatsache, dass er die hier beurteilten Delikte während der Vollzugslockerungen seiner ordentlichen Verwahrung begangen hat. Es wird hierfür auch auf Erwägung 6. hiernach verwiesen.

Die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe von 4 ½ Jahren trägt dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen Rechnung und ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schadet es nicht, dass die Vorinstanz auf die gesonderte Festlegung einer Einsatz- und die Bildung einer Gesamtstrafe verzichtet hat. Sie hat sich mit den für die Strafe erheblichen Umständen einlässlich auseinandergesetzt und ist daher ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Es kann keine Rede davon sein, dass es nicht nachvollziehbar wäre, aufgrund welcher Umstände die Vorinstanz zum ausgefällten Strafmass gekommen ist. Auch ist die ausgesprochene Strafe unter den gegebenen Umständen zweifellos nicht ungewöhnlich hoch, was allenfalls eine noch differenziertere Begründung der Strafhöhe verlangt hätte.

6.

Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die lebenslängliche Verwahrung erfüllt seien. Dies ist nach-folgend zu prüfen.

Nach Art. 64 Abs. 1bis StGB ordnet das Gericht eine lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter eine der im Katalog abschliessend aufgeführten Anlasstaten (u.a. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen. Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.

6.1      Zu Recht unbestritten ist vorab die formelle Voraussetzung gemäss Art. 56 Abs. 4bis StGB, wonach sich das Gericht bei seinem Entscheid über eine lebenslängliche Verwahrung auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben, stützen muss. Vorliegend hat sich das Strafgericht bei seinem Entscheid auf die Gutachten von Dr. med. F_____, damals Leitender Arzt der forensischen Psychiatrie im psychiatrischen Zentrum […] (heute Leitender Arzt der Psychiatrischen Klinik […]) und Dr. med. E_____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Forensische Psychiatrie sowie Facharzt für Neurologie in […], gestützt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den beigezogenen Gutachtern um erfahrene und ausgewiesene Experten, welche beide auf der Liste zertifizierter forensischer Psychiater der Schweizerischen Gesellschaft für forensische Psychiatrie (SGFP; vgl. Liste auf www.swissforensic.ch, […]) figurieren und schon zahlreiche Gutachten in ähnlichen Fällen verfasst haben. Sie sind daher zweifellos qualifizierte Sachverständige. Die beiden Ärzte sind zudem voneinander unabhängig und haben den Berufungskläger noch nie zuvor begutachtet. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass es sich im vorliegenden Fall um Aktengutachten handelt. Wie auch die Verteidigung einräumt, liegt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Sachverständigen zu beurteilen, ob ein Aktengutachten unter den gegebenen Umständen zu verantworten ist. Dies ist hier der Fall. Zum einen hat der Berufungskläger selber den persönlichen Kontakt mit den Gutachtern verweigert und dadurch ein Gutachten mit persönlicher Exploration verunmöglicht, was auch die Verteidigung zu Recht als Grund für die Erstattung eines Aktengutachtens anerkennt. Zum andern erachteten die Experten gemäss eigenen Angaben ein persönliches Gespräch mit dem Berufungskläger für eine fundierte Stellungnahme zu den aufgeworfenen Fragen aufgrund der üppigen Aktenlage auch nicht für erforderlich (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 37 [Dr. F_____]; S. 45 [Dr. E_____]). Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daher von einer ungenügenden Aktenlage keine Rede sein. Die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände, wonach nicht auf die Gutachten abgestellt werden könne, weil die beigezogenen Akten nicht vollständig seien, überzeugen nicht. Es kann – gerade in einem Fall wie dem Vorliegenden, in welchem die Krankengeschichte 30 Jahre zurückreicht und in dem die Diagnose und Symptomatik im Wesentlichen seit Jahren unverändert sind – vernünftigerweise nicht gefordert werden, dass die Experten sämtliche existierenden Akten prüfen und in ihren Gutachten zitieren müssen. So haben denn auch beide Sachverständigen in der Berufungsverhandlung zu Recht ausgeführt, dass es namentlich bei umfangreichen Akten Standard sei, nur die neuesten, bislang unbekannten Akten zu zitieren, dass aber selbstverständlich die gesamte Aktenlage als bekannt vorausgesetzt werden könne. Gleichfalls zutreffend ist ihr Hinweis, dass nicht alle Akten zu zusätzlichem Erkenntnisgewinn führen und dass die Experten umfangreiche Akten zwangsläufig selektieren müssen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 11, 16 [Dr. med. E_____]; S. 17 [Dr. med. F_____]). Im Rahmen der Berufungsverhandlung haben zudem beide Experten bestätigt, dass ihnen die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten für die Erstellung eines Gutachtens lege artis ausgereicht haben, sodass von einer willkürlichen, resp. unsachgemässen Aktenauswahl – entgegen der Verteidigung – keine Rede sein kann, zumal die Experten Kenntnis von den abgeschlossenen Vorgutachten hatten (vgl. Dr. F_____, Protokoll S. 17). Die Sachverständigen haben zudem explizit bekräftigt, dass allfällige weitere Akten an ihrer Einschätzung nichts geändert hätten resp. nichts geändert haben. Dies gilt namentlich für die von der Verteidigung konkret genannten Akten, deren Nichteinbezug sie bemängelt und die sie im Rahmen der Berufungsverhandlung eingereicht hat (psychologischer Befundbericht von lic. phil. S_____ vom 18. Januar 2012; Bericht zur Exploration des Berufungsklägers vom 22. Dezember 2011, beide nicht unterzeichnet). Diese Dokumente wurden den Experten am Tag vor ihrer Befragung durch das Appellationsgericht zur Kenntnis gebracht (vgl. Verfügung vom 9. Dezember 2014) und sie hatten die Gelegenheit, sich damit auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für das von der Verteidigung eingelegte Aktenverzeichnis Vollzugsakten. So hat Dr. med. E_____ in diesem Zusammenhang unter anderem nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Akten keinen Einfluss auf seine Prognose der Therapierbarkeit hätten bzw. gar nicht haben könnten, da ein angepasstes Verhalten in der Institution keine Auskunft darüber zu geben vermöge, ob der Patient effektiv eine wirksame therapeutische Veränderung erlebt habe. Aus den Aussagen von Dr. med. F_____ anlässlich der Berufungsverhandlung ergibt sich im Übrigen, dass es auch am Berufungskläger selbst lag, dass den Experten gewisse Informationen verborgen blieben. So hat er offenbar eine Befragung Angehöriger durch den Experten bzw. seine Einwilligung hierzu verweigert.

Nach dem Gesagten kann grundsätzlich mit der Vorinstanz auf die beiden Gutachter Dr. med. E_____ und Dr. med. F_____ abgestellt werden.

6.2      Mit Bezug auf das erste Kriterium von Art. 64 Abs. 1bis StGB – die nötige Schwere der Anlasstat – hat die Vorinstanz ausgeführt, die sexuelle Nötigung, welche vom Berufungskläger mehrfach begangen worden sei, werde im Deliktskatalog der Bestimmung explizit aufgelistet. Durch die qualifizierte Anlasstat sei zudem die Voraussetzung der besonders schweren Beeinträchtigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB per se erfüllt. Eine sexuelle Nötigung greife in den intimsten Bereich der Opfer ein und sei deshalb schon aus diesem Grund als besonders schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität anzusehen. Vorliegend komme hinzu, dass die Opfer durch die perfide Art der Tatausführung dem Berufungskläger völlig ausgeliefert seien, nicht nur zum Zeitpunkt der Taten, sondern auch noch heute. Sie wüssten weder was mit ihnen geschehen sei noch könnten sie die Situation für sich abschliessen. Die seelische Belastung sei daher massiv.

Der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen. Aufgrund der Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Nötigung steht fest, dass der Berufungskläger in zwei Fällen eine Anlasstat im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis StGB begangen hat. Dem Strafgericht ist zudem zuzustimmen, dass die Opfer durch die Übergriffe des Berufungsklägers in ihrer physischen, psychischen und sexuellen Integrität besonders schwer beeinträchtigt wurden. Er hat sie durch das heimliche Verabreichen eines starken Schlafmittels widerstandunfähig gemacht und an ihnen sexuelle Handlungen vollzogen. Dabei hat er die Opfer nackt ausgezogen und sie im Intimbereich berührt resp. manuell penetriert. Zudem ist erwiesen, dass bei den durchgeführten Handlungen auch Sperma des Berufungsklägers in den Genitalbereich der Opfer gelangte, was entsprechend die Gefahr von sexuell übertragbaren Erkrankungen und/oder Schwangerschaft in sich schloss. Es kann daher entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Rede davon sein, dass vorliegend sexuelle Nötigungen zur Diskussion stünden, welche nicht eine erhebliche Schwere aufweisen würden, wie dies beispielsweise für ein flüchtiges Berühren des Gesässes der Fall sein könnte. Es ist deshalb hier ohne Belang, ob die Feststellung der Vorinstanz zutrifft, dass sexuelle Nötigungen per se eine besonders schwere Beeinträchtigung der Opfer im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. a StGB darstellen. Dies gilt umso mehr, als beide Opfer während längerer Zeit nicht bei Bewusstsein waren, die Privatklägerin  2 gar während Stunden, was ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität bedeutet. Erschwerend kommt schliesslich hinzu, dass die Opfer aufgrund der Betäubung nie erfahren werden, was genau geschehen ist. Dies erschwert die Verarbeitung der Ereignisse für sie zusätzlich und stellt ein weiteres, schweres Trauma dar. Das Strafgericht hat denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die emotionale Betroffenheit der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung immer noch deutlich zu spüren war, obwohl die Vorfälle damals knapp zwei Jahre zurücklagen und das Opfer in psychologischer Behandlung war (act. 1531). Sie war auch zweitinstanzlich ausser Stande, sich mit dem Berufungskläger zu konfrontieren. Auch die Privatklägerin 2 hat an der erstinstanzlichen Verhandlung glaubwürdig geschildert, wie sehr sie nach wie vor unter dem Übergriff leidet (act. 1535). Es ist daher zweifellos eine besonders schwere Beeinträchtigung der Opfer gegeben.

6.3      Das Strafgericht ist weiter zum Schluss gelangt, dass beim Berufungskläger eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er erneut ein in Art. 64 Abs. 1bis StGB aufgeführtes Verbrechen begehen werde. Deshalb sei auch das Erfordernis gemäss lit. b der genannten Bestimmung erfüllt.

Der vorinstanzlichen Begründung (S. 51 ff. des angefochtenen Urteils), auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann, ist ebenfalls zu folgen. Das Strafgericht stützte sich dabei auf die schlüssigen Gutachten der ausgewiesenen Experten Dr. med. F_____ und Dr. med. E_____, welche mit unterschiedlichen Methoden zum Schluss gelangt sind, dass beim Berufungskläger eine sehr hohe Rückfallgefahr einschlägiger Straftaten besteht. So hat Dr. med. F_____ in seiner Expertise vom 22. Mai 2013 (act. 1385) ausgeführt, es sei unter Einbezug der von ihm erörterten Prognosetools sowie der Einzelkriterien von einer weiter bestehenden Risikosituation bzw. einer ungünstigen Prognose auszugehen. Diese sei schon deshalb ernst zu nehmen, weil bereits mit einem Grossaufwand an therapeutischen und erwachsenenpädagogischen Mitteln gearbeitet worden sei, ohne dass eine wesentliche Änderung der innerpsychischen Verhältnisse des Beschuldigten und damit seiner Handlungsdisposition habe herbeigeführt werden können (Gutachten, S. 35). Die höchste Rückfallgefahr bestehe bezüglich der Sexualdelikte, welche gewalttätig oder „gewaltfrei“, d.h. mit List und Betäubungsmittel, vorgenommen werden könnten, wie dies für die hier zu beurteilenden Taten zutrifft. Dies zeige sich unter anderem aufgrund des hohen PCL-Scores, welcher nun zum wiederholten Mal erhoben worden sei. Diese Hochgefährdung werde auch anhand der klinischen Merkmalskriterien weiterer standardisierter Prognosetools bestätigt. Es müsse hier leider eine sehr hohe, d.h. für diese Täterkategorie überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte, wie die bereits begangenen angenommen werden. Die hohe spezifische Rückfallgefährdung für Sexualdelikte komme in allererster Linie aufgrund der vorab narzisstischen Persönlichkeitsstruktur mit ihrer sexuellen Normabweichung, welche man als weitgehend fixierte Dissexualität mit biastophilen Zügen umschreiben könnte, zustande (Gutachten, S. 37 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Sachverständige seine bereits gemachten Erkenntnisse bestätigt und ergänzt, dass aufgrund der speziellen Triebfixierung des Berufungsklägers für ihn durch die Überwindung der Selbstbestimmung des Opfers eine zusätzliche Triebbefriedigung geschaffen werde, wovon nicht so schnell weggekommen werden könne und dass diese Situationen immer wieder gesucht würden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 37, act. 1543). Seine bisherige Einschätzung hat Dr. med. F_____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt und abermals auf die Narzissmus- resp. Dominanzproblematik hingewiesen, welche bei allenfalls nachlassender Potenz gar im Sinne einer Kompensation vermehrt auftreten könne (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f.).

Von einer weiterhin sehr hohen Rückfallgefahr für einschlägige Sexualdelikte geht auch der andere Experte, Dr. med. E_____, aus. So hat er in seinem Gutachten vom 21. Juni 2013 (act. 1465) ausgeführt, es seien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weitere Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht zu erwarten, vor allem in Form von sexueller Nötigung. Dabei sei primär die Gefahr des Gefügig-machens potentieller Opfer durch gezielte Kontaktanbahnung, manipulatives Gestalten von Situationen von Zweisamkeit mit nachfolgender Verabreichung von Betäubungsmitteln als sehr hoch einzustufen. Die Gefahr körperlich aggressiven nicht sexuell motivierten Verhaltens, etwa aus Gekränktheit heraus und subjektiv empfundener Demütigung gegen Frauen sei geringer, jedoch immer noch moderat. Die hiervor beschriebene Rückfallgefahr erneuter einschlägiger Straftaten bestehe insbesondere aufgrund der persönlichkeitsimmanenten Neigung des Berufungsklägers, Macht- und Dominanzerleben vor allem durch sexuelle Nötigung zu erlangen, wobei er entsprechende Situationen ausnütze oder diese selbst konstelliere, und zwar weitgehend unabhängig von seiner aktuellen sozialen Situation sowie unabhängig vom Risiko des Überführtwerdens und etwaiger strafrechtlicher Sanktionen (Gutachten S. 64). Die bisherigen sowie mögliche erneute Delikte stünden mithin im Zusammenhang mit den bisher ungebesserten narzisstischen Persönlichkeitsmerkmalen, wobei insbesondere das Bedürfnis, Macht und Dominanz zu erleben, vorherrschend sei (Gutachten, S. 56). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat Dr. E_____ erneut darauf hingewiesen, dass es dem Berufungskläger trotz der grundsätzlich günstigen Rahmenbedingungen nicht möglich gewesen sei, von weiterer Delinquenz abzusehen, weshalb es sich um ein innerpsychisches Problem handle. Hinzu komme, dass er biologisch gesehen nicht nur ausreichend rüstig, sondern sein Sexualtrieb zudem noch immer stark ausgeprägt sei. Schliesslich hat der Experte das Resultat der ungünstigen Prognose wiederum in den Zusammenhang mit dem Umstand gestellt, dass der Berufungskläger ungeachtet der Verwahrung erneut delinquiert habe (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 47, S. 49, S. 51). Darauf hat der Experte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung (Protokoll, S. 12 f.) Bezug genommen und ausgeführt, die Tatsache, dass der Berufungskläger im Wissen um die angeordnete Verwahrung und die Gefahr einer langen Inhaftierung im Wiederholungsfall weiter delinquiert habe, zeige, dass er diese (Macht-/Dominanz)-Situationen brauche, um seine sexualisierten Wünsche und Vorstellungen auszuleben. Offensichtlich habe ihm auch eine Beziehung zu einer Frau nicht genügt. Es müsse von einem regelrechten Suchtverhalten gesprochen werden, was extrem problematisch sei. Der Experte hat im Zusammenhang mit der Prognose auch auf das Gutachten von Dr. med. R_____ Bezug genommen, welches die Verteidigung berücksichtigt wissen will: Er hat dazu unmissverständlich ausgeführt, dass die im vorliegenden Verfahren beurteilten Rückfälle trotz günstiger sozialer Umstände (gelockerte Verwahrung, Wohnexternat, Beziehung) eine allenfalls zuvor von andern Ärzten gestellte günstige Prognose mit dem höchstmöglichen Grad an Evidenz widerlegen würden. Überdies habe der Berufungskläger auch gegenüber Dr. med. R_____ erklärt, dass ihm Dominanz im sexuellen Bereich auch heute noch sehr wichtig sei.

Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Erfordernis einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungskläger erneut eine qualifizierte Anlasstat begehen werde, zu Recht bejaht. Es ist demnach auch die zweite materielle Voraussetzung für die Anordnung einer lebenslänglichen Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. b StGB erfüllt.

6.4      Die Vorinstanz hat schliesslich das Kriterium der dauerhaften Nichttherapierbarkeit des Berufungsklägers gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB bejaht.

6.4.1   Das Bundesgericht hat das Erfordernis der dauerhaften Untherapierbarkeit in

jüngeren Entscheiden ausführlich analysiert und insbesondere die Frage geklärt, ob darunter eine bloss langfristige Untherapierbarkeit oder ein grundsätzlich unveränderlicher Zustand zu verstehen sei. Im Entscheid 6B_93/2013 vom 22. November 2013 (BGE 140 IV 1) hat das Bundesgericht dazu ausgeführt, es ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB in allen Sprachfassungen, dass mit "dauerhaft nicht therapierbar" ein Zustand gemeint sei, der grundsätzlich unveränderlich sei und für immer bestehe, dass es also um eine chronische Untherapierbarkeit bzw. eine definitive Therapieresistenz gehe. Dies werde durch die Wendung "weil eine Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht" zusätzlich unterstrichen (E. 3.2.1). Diese Auslegung werde durch das historische Element, welchem bei einer erst vor kurzem in Kraft getretenen Bestimmung erhöhtes Gewicht zukomme, bestätigt. So verdeutliche gemäss dem Bericht der Arbeitsgruppe "Verwahrung" vom 15. Juli 2004 die Formulierung "dauerhaft nicht therapierbar" , dass potenziell veränderbare Kriterien (wie etwa die fehlende Motivation des Täters, ein fehlendes rationales Tatgeständnis, medikamentös beeinflussbare Symptome oder die mangelnde Verfügbarkeit einer geeigneten Einrichtung zu seiner Behandlung) keine Rolle spielen und nur strukturelle, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit des Täters verbundene Kriterien massgebend seien [...]. Die Wendung "langfristig keinen Erfolg verspricht" soll die Nachhaltigkeit der Untherapierbarkeit unterstreichen. Man könnte auch von chronischer Untherapierbarkeit sprechen. Dabei stelle die langfristige Unbehandelbarkeit letztlich eine Wahrscheinlichkeitsrelation dar, bei der einem ausserordentlich hohen Risiko für die erneute Begehung schwerster Straftaten eine ausserordentlich geringe Wahrscheinlichkeit für risikomindernde Veränderungen gegenüber stehe. Auch aus der bundesrätlichen Botschaft vom 23. November 2005 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, den Äusserungen des damaligen Justizministers in der parlamentarischen Diskussion sowie den Debatten in den Eidgenössischen Räten ergebe sich, dass der Begriff "dauerhaft nicht therapierbar" gemäss Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB im Gesetzgebungsprozess durchwegs als nicht veränderbarer Zustand im Sinne einer chronischen Unbehandelbarkeit auf Lebenszeit verstanden worden sei und zwar im vollen Bewusstsein der Konsequenzen, dass die Bestimmung deshalb vermutlich nie oder höchst selten Anwendung finden werde, da "niemand eine lebenslängliche Nichttherapierbarkeit attestieren" könne bzw. sich kaum Psychiater fänden, die solche Gutachten bzw. solche Prognosen stellen würden (E. 3.2.2). Dieses Ergebnis werde schliesslich, so das Bundesgericht, durch eine verfassungskonforme Auslegung untermauert, da Art. 123a Abs. 1 BV - wie im Übrigen die Verwahrungsinitiative selber - von "nicht therapierbaren" Sexual- oder Gewaltstraftätern spreche (E. 3.2.3). Das Auslegungsergebnis werde ferner durch das teleologische Element des Auslegungsprozesses gestützt. Die Anwendungsbereiche der ordentlichen und der lebenslänglichen Verwahrung ergäben sich aus der Ge-setzessystematik bzw. aus ihrer Stufenordnung im StGB. Die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 StGB setze Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des gefährlichen psychisch gestörten Täters voraus, was sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 59 StGB ergebe (BGE 134 IV 315 E. 3.4 und 3.5). Danach habe das Gericht eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert werden könne. Seien nach fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben, könne die Massnahme - wenn nötig mehrfach - um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn zu erwarten sei, dass sich die vom Täter ausgehende Gefahr durch die Fortführung der Behandlung weiter reduzieren lasse. Daraus erhelle, dass auch Straftäter, bei welchen erst längerfristig ein Behandlungserfolg zu erreichen sei, im Sinne des Gesetzes als therapierbar gelten würden. Die ordentliche Verwahrung könne folglich nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche, d.h. wenn eine langfristige Nichttherapierbarkeit im Urteilszeitpunkt ausgewiesen sei. Demgegenüber verlange die lebenslängliche Verwahrung darüber hinaus, dass der Täter "dauerhaft nicht therapierbar" sei. Bei der lebenslänglichen Verwahrung handle es sich im Vergleich zur ordentlichen Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Ihr sollte (nur) ein Personenkreis unterworfen werden, der dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare Risiken für die öffentliche Sicherheit repräsentiere. Aufgrund ihrer ausserordentlichen Eingriffsintensität seien entsprechend hohe Anforderungen an ihre Voraussetzungen zu stellen. Im Hinblick auf die Behandlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 64 Abs. 1bis lit. c StGB sei nicht (nur) eine langfristige Nichttherapierbarkeit erforderlich, wie sie bereits die ordentliche Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB voraussetze, sondern eine solche, die dauerhaft sei, d.h. für immer unveränderlich bestehe (6B_93/2013, E. 3.2.4). Das Bundesgericht hat die genannte Auslegung im Entscheid 6B_13/2014 vom 3. Juni 2014 ausdrücklich bestätigt.

6.4.2   Es ist nun zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Gutachten von einer dauerhaften, d.h. für immer unveränderlich bestehenden Untherapierbarkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Vorgaben auszugehen ist.

6.4.2.1 Dr. med. F_____ hat in seinem Gutachten vom 22. Mai 2013 (act. 1385) zur Frage der Therapierbarkeit ausgeführt (S. 38 ff.), die narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Berufungskläger vorliege, sei grundsätzlich besonders schwer zu behandeln, da die Träger dieser sog. ich-syntonen Störungen nicht unter ihren Wesenseigenheiten leiden, sondern im Gegenteil oft noch ein besonderes Selbstwertgefühl aus ihrer vermeintlichen Überlegenheit schöpfen würden. Dies mache sie weitgehend immun für einen klassischen psychotherapeutischen Approach. Diese pessimistische Beurteilung werde vorliegend durch die Behandlungsanamnese eindrücklich bestätigt, da hier über Jahre hinweg ein grosser Aufwand von qualifizierten Therapeuten betrieben worden sei, ohne dass sich der Lebens- und Verhaltensstil des Berufungsklägers signifikant verändert hätte. In diesem Sinne könne nicht gesagt werden, dass sich durch weitere Behandlungsversuche die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren liesse. Vielmehr müssten die therapeutischen Möglichkeiten als ausgeschöpft gelten. Es sei sogar im Gegenteil zu befürchten, dass eine erneute Psychotherapie für den Berufungskläger zum Agierfeld für Manipulationen werden könnte, indem er sich über die Beeinflussung des Therapeuten in ein prognostisch günstigeres Licht rücken und so vorschnell die Freiheit erlangen könnte. Die orthodoxen psychotherapeutischen Verfahren könnten daher lediglich zur Stützung unter Haftbedingungen und zur Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit beitragen, nicht aber eine grundlegend neue Handlungsdisposition beim Berufungskläger herbeiführen. Er müsse zumindest für die überschaubare Zeit als nicht therapierbar eingestuft werden. Dabei sei auch zu beachten, dass Psychotherapien in ihrer Effektstärke über die Zeit abnehmen würden. Von daher sei nicht anzunehmen, dass beim Berufungskläger, der bereits früher als austherapiert bezeichnet worden sei, heute raschere Fortschritte zu erwarten wären, als in früheren Behandlungsphasen – im Gegenteil. Im Sinne struktureller, eng und dauerhaft mit der Persönlichkeit verbundener Merkmale wiege besonders schwer, dass sowohl eine fixierte paraphile Sexualneigung, welche auf Überwältigung und Erniedrigung des Sexualobjektives hinziele, vorliege, als auch ein persönlichkeitsstruktureller Überbau mit ausgeprägten narzisstischen, ebenfalls auf Selbstüberhöhung und absolute Dominanz ausgerichteten Zügen. Daneben seien auch die Nicht-Geständigkeit, das fehlende Problembewusstsein, die mangelnde Veränderungsbereitschaft und die partielle Verweigerungshaltung markante Erschwernisse für einen fruchtbaren therapeutischen Prozess. Der Zeithorizont der Untherapierbarkeit könne zwar nicht absolut sicher ermittelt werden. Wenn man aber berücksichtige, wie lange der Berufungskläger schon im Resozialisierungsprozess drinstehe und was dabei erreicht worden sei, so seien höchstens kleinste Veränderungsschritte pro Zeiteinheit zu erwarten. Da mittlerweile seit dem Erstdelikt 35 Jahre vergangen seien und der Berufungskläger wiederum mehrfach sexualdelinquiert habe, könne nur ein jahrzehntelanger Prozess irgendwie die Aussicht bieten, dass bei ihm noch eine signifikante Veränderung in Richtung von mehr Selbstkontrolle und rechtskonformes Verhalten stattfinden könnte. Angesichts des fortgeschrittenen Alters müsse jedoch konstatiert werden, dass hier die altersbedingten Veränderungen vermutlich rascher und effektiver von statten gehen würden, als es ein psychotherapeutischer Prozess – der sich bereits wiederholt als unwirksam erwiesen habe – je könnte. Es könne also mit einem vertretbaren Mass an Spekula-tion festgehalten werden, dass in 10 Jahren kaum ein wesentlicher Fortschritt erzielt werden könne, und dass darüber hinaus ein präziseres Wissen über die mögliche Entwicklung einfach fehle. Ausgehend von der doppelten Zeitdauer, d.h. von 20 Jahren, habe man es dannzumal mit einem 76-jährigen Mann zu tun, dessen Vitalität und Triebstärke gegenüber dem heutigen Zustand bereits deutlich abgeschwächt wären, was mehr sei, als auf therapeutischem Weg bisher erreicht worden sei. Der Begriff der „chronischen Untherapierbarkeit“ könne sinngemäss Anwendung finden was aber nicht bedeuten müsse, dass die Rückfallgefahr auf ganz lange Sicht unverändert hoch bleiben müsse.

6.4.2.2 Dr. med. E_____ hat in seiner Expertise vom 21. Juni 2013 zur Frage der Wirksamkeit einer allfälligen Therapie ausgeführt (act. 1465, S. 57 ff.), es bestünden zwar grundsätzlich hinreichend etablierte Verfahren für die Therapie von Persönlichkeitsstörungen, auch der narzisstischen Störung. Es habe sich aber trotz unterschiedlichster Therapieansätze und langjähriger intensiver Arbeit mit fähigen Therapeuten unabhängig der neuerlichen Vorfälle kein Beleg dafür finden lassen, dass der Berufungskläger ein Bedürfnis gehabt hätte, authentisch im Sinne einer selbstkritischen Hinterfragung deliktrelevanter schädlicher Persönlichkeitseigenschaften therapeutisch zu arbeiten, insbesondere Veränderungen in seinen Grundeinstellungen nachweislich anzugehen. Er habe sich nur im Sinne einer Anpassungsfähigkeit auf regelmässige Kontakte mit seinen Therapeuten eingelassen, solange diese wesentliche deliktsrelevante Problembereiche seines Denkens und Fühlens unangetastet gelassen hätten. Insgesamt seien die therapeutischen Ansätze nicht über die Initialphase des Aufbaus einer vertrauensvollen Beziehung zu den Therapeuten hinausgegangen. Der Berufungskläger möge zwar theoretisches Wissen über das eigene Verhalten erlangt haben, dies sei allerdings lediglich eine Voraussetzung für eine wirksame Therapie, welche ohne die Bereitschaft zur intensiveren therapeutischen Arbeit, insbesondere im Rahmen einer unabdingbaren Gruppentherapie, nicht wirksam genutzt werden könne. Bis heute habe es der Berufungskläger trotz fortgesetzter Bemühungen nicht zugelassen, dass überhaupt wirksame therapeutische Verfahren zur Behandlung seiner dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile hätten angewandt werden können. Es lasse sich aufgrund der Aktenlage auch nicht feststellen, dass es hier zu durchgreifenden verhaltenswirksamen und legalprognostisch relevanten Veränderungen gekommen wäre. Angesichts der fixierten Überzeugung des Berufungsklägers, im Grunde gesund und nicht behandlungsbedürftig zu sein, sei es selbst bei intensivierter Therapie in einem optimalen Rahmen und durch ein geübtes therapeutisches Team sehr unwahrscheinlich, dass eine Veränderung erreicht werden könne. Der bisherige Verlauf der Therapien und die erneuten Straftaten würden belegen, dass auch längerfristig absehbar keine legalprognostisch wichtige Veränderung zu erreichen sei, zumal das gesamte Verhalten des Berufungsklägers darauf hinweise, dass er auch über die nächsten Jahre keinerlei entsprechende Bereitschaft zur Therapie entwickeln werde. Die Frage der Therapiefähigkeit müsse deshalb für absehbare Zeit verneint werden. Es sei zum heutigen Zeitpunkt von einer chronischen Untherapierbarkeit auszugehen. Die Art der nunmehr verübten Delikte sowie die Promiskuität mit hochfrequenten Frauenkontakten in nahezu ausschliesslich sexueller Absicht wiesen auf eine persönlichkeitsimmanente unveränderte Neigung hin, Kontakte zum Zweck rascher sexueller Bedürfnisbefriedigung zu suchen, darüber hinaus hierbei Macht- und Dominanzerleben anzustreben. Eine exakte Angabe der Dauer der Untherapierbarkeit in Jahren sei nicht möglich, da menschliches Verhalten, insbesondere die Bereitschaft zur Veränderung von Einstellungen, nicht präzise vorhergesagt werden könne. Angesichts der bisherigen Unveränderbarkeit der entsprechenden Einstellungen und Verhaltensmuster sei es jedoch vor Ablauf zumindest einiger Jahre wenig wahrscheinlich, dass der Berufungskläger absehbar eine authentische Therapiebereitschaft entwickeln werde.

6.4.2.3 Im Rahmen der beiden Hauptverhandlungen haben die Experten ihre schriftlichen Ausführungen im Wesentlichen bestätigt und präzisiert.

Dr. med. F_____ hat vor Strafgericht wiederum betont (act. 1543 ff.), als Hauptgründe für die dauerhafte Nichttherapierbarkeit auf überschaubare Zeit seien die lange Vorgeschichte mit erfolglosen Therapien bei versierten Therapeuten zu nennen sowie die Art der Persönlichkeitsstörung, wobei wesentlich sei, dass der Berufungskläger unter seiner Normabweichung nicht leide, sondern diese im Gegenteil als Vorteil erlebe und daher nicht bereit sei, darauf zu verzichten. Entsprechend fehle es an einem Veränderungswunsch. Hinzu komme, dass die Therapiewirkung mit zunehmender Dauer und mit dem Alter des Probanden abnehme. Anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll S. 17 ff.) hat Dr. med. F_____ auch dies bestätigt und auf die Frage, ob von lebenslanger Untertherapierbarkeit auszugehen sei, geantwortet, dies sei insofern schwierig zu sagen, weil man ja nicht wisse, wann der Berufungskläger sterbe. Wenn aber mehr als drei Jahrzehnte an therapeutischer Betreuung nicht gewirkt hätten und man bedenke, dass der Therapieeffekt abnehme, könne in den nächsten drei Jahrzehnten nichts oder sicher nicht mehr erreicht werden als bisher. Bei weiteren 35 Jahren Therapie wäre zudem die natürliche Lebenserwartung des Berufungsklägers erreicht. Man könne dann nicht mehr von einem Therapieeffekt sprechen, dies wäre dann der natürliche Lauf des Lebens. Das „härteste“ Kriterium für die Annahme lebenslanger Untherapierbarkeit sei, wenn jemand nach erfolgter Therapie allenfalls schwerer oder während einer Massnahme delinquiere. Diese Voraussetzungen seien beim Berufungskläger erfüllt. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass er jemals eine Therapiebereitschaft entwickeln könnte. Dies sei aber nicht planbar, berechenbar und nicht durch therapeutische Interventionen auszulösen, sondern eher eine Art religiöse Bekehrung. 

Auch Dr. med. E_____ hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit Bezug auf die Frage der dauerhaften Untherapierbarkeit präzisiert (act. 1556 ff.), es sei sehr aussagekräftig bezüglich der Therapiewilligkeit und –Fähigkeit des Berufungsklägers, dass er im Vorfeld der nun beurteilten Delikte nicht mit seinen Therapeuten über entsprechende Fantasien gesprochen habe. Wenn er aus früheren Therapien gelernt hätte, hätte er diese Fantasien in die Therapie einbringen müssen. Das Verhalten belege mithin die Unwirksamkeit der früheren Therapien. Auch sei es für den Experten das erste Mal, dass jemand noch im Status der Verwahrung weitere schwere Straftaten begangen habe. Angesichts der bisherigen Biographie und der Therapieresistenz des Berufungsklägers sei es sehr unwahrscheinlich, dass eine wie auch immer geartete Therapie innerhalb der nächsten Jahre eine deutliche Minderung der Rückfallgefahr bewirken könnte. Deshalb sei von chronischer Untherapierbarkeit zu sprechen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat Dr. med. E_____ hierzu ausgeführt (Protokoll S. 13 ff.), es wäre absurd, eine für immer bestehende Untherapierbarkeit anzunehmen, da man menschliches Verhalten nie zu 1

SB.2013.106 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 10.12.2014 SB.2013.106 (AG.2015.46) — Swissrulings