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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.10.2014 SB.2013.104 (AG.2014.631)

3 octobre 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,244 mots·~6 min·1

Résumé

Vergehen gegen das Waffengesetz

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.104

URTEIL

vom 3. Oktober 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber lic. iur. Nicola Inglese

Beteiligte

A_____ , geb. [...]                                                                     Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 15. August 2013

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz

Sachverhalt

Mit Strafbefehl vom 19. November 2012 wurde A_____ wegen Mitführens eines CS-Sprays des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 60.– (wobei deren Vollzug unter Ansetzung von einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben wurde) sowie mit einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 3 Tagen) sanktioniert. Auf seine Einsprache hin verurteilte ihn das Einzelgericht in Strafsachen am 15. August 2013 ebenfalls des Vergehens gegen das Waffengesetz, reduzierte jedoch die Geldstrafe auf 10 Tagessätze à CHF 60.–. Des Weiteren verurteilte es ihn zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 358.– sowie zu einer Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung CHF 200.–).

Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 rechtzeitig Berufung eingelegt. Dabei ficht er das Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch mit neuer Kostenverteilung. Zudem stellt er den Antrag, es sei ein Gutachten über die Gefährlichkeit des Wirkstoffes des beschlagnahmten CS-Sprays einzuholen. Beide Parteien erklärten sich mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden, worauf die Instruktionsrichterin am 11. Dezember 2013 die Durchführung eines solchen angeordnet hat. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung inhaltlich nicht vernehmen lassen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Auf die form- und fristgerecht erklärte und begründete Berufung des Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO das Appellationsgericht. Letzteres beurteilt Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen als Ausschuss (§ 73 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieser prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO). Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt, da zum einen die Anwesenheit des Beschuldigten nicht erforderlich ist (Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO) und zum andern ein Urteil des Strafgerichtspräsidenten als Einzelrichter Gegenstand der Berufung ist (Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO). Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden (Art. 406 Abs. 4 i.V.m. 390 Abs. 4 StPO).

2.

Die Höhe der Strafe ist nicht angefochten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger am 10. September 2012 am Grenzübergang Basel/Weil-Autobahn in seinem Fahrzeug einen CS-Spray mitführte. Mit der Berufung wird einzig noch geltend gemacht, der CS-Spray gefährde infolge des Ablaufes des Haltbarkeitsdatums die Gesundheit eines Menschen nicht mehr. Es wird zur Feststellung dieser Tatsache ein Gutachten beantragt.

2.1      Die Vorinstanz hat einerseits festgehalten, dass es sich auch bei einem CS-Spray, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, um eine Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b Waffengesetz handle. Andererseits kam die Vorinstanz – gestützt auf den von der Fachstelle Waffen der Kantonspolizei am 24. Januar 2013 durchgeführten Versuch – zum Schluss, dass der fragliche CS-Spray, dessen Haltbarkeitsdatum mit 31. Dezember 2006 angegeben ist, immer noch voll funktionsfähig sei. Der Berufungskläger moniert nun, es sei bloss die Funktion des CS-Sprays, nicht jedoch die Wirksamkeit des Inhaltsstoffes geprüft worden.

2.2      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Testbericht der Kantonspolizei mit Verfügung des Strafgerichts vom 1. Februar 2013 der Verteidigung zur allfälligen Stellungnahme zugestellt worden ist. Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde dem damaligen Verteidiger Frist gesetzt zur Einreichung von begründeten Beweisanträgen. Die neue Verteidigung verzichtete mit Eingabe vom 15. Mai 2013 auf weitere Beweisanträge auf weiterführende Untersuchungen des Inhaltsstoffes (vgl. Akten S. 62). Auch in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurden keine diesbezüglichen Anträge gestellt (vgl. Akten S. 86). War ein Beweismittel bereits vor dem Berufungsverfahren bekannt und hätte es bereits früher eingebracht werden können, stellt sich die Frage, ob der Beweisantrag im Berufungsverfahren überhaupt noch zugelassen oder dieser infolge Säumnis abgelehnt werden soll.

Wie aus dem geschilderten Verfahrensgang erhellt, hatte der Berufungskläger ohne weiteres Anlass, den Beweisantrag auf Prüfung des Inhaltsstoffes des CS-Sprays bereits früher in das Verfahren einzubringen. Der erst in der Berufung gestellte Beweisantrag verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben. Ob er deshalb bereits wegen Verspätung abzuweisen wäre, kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, da der Berufungskläger so oder anders die daraus sich ergebenden Nachteile zu tragen hat.

2.3     

2.3.1   Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Nach Abs. 2 werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Beim Entscheid, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, steht dem Gericht ein Ermessen zu (vgl. BGer 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 3.2, 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1, 6B_614/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.2.3; jeweils mit Hinweisen). Beim Verzicht auf eine beantragte Beweisabnahme muss das Gericht aber zum einen in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt. Zum anderen muss es in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen, weitere Beweisvorkehren würden an seiner Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 4.2, 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen).

2.3.2   Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein CS-Spray, dessen Inhalt sich infolge Zeitablaufes derart verändert hätte, dass seine Wirkung völlig unschädlich ist, wohl nicht mehr unter den Begriff der Waffe gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b Waffengesetz fallen würde. Anders wäre hingegen vermutlich ein vollständiger Druckabfall in der Flasche zu beurteilen, da der Inhalt in diesem Fall ohne grossen Aufwand in eine neue Flasche umgefüllt werden könnte (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, in: BBl 1996 I S. 1053, 1058 zu Dekowaffen). Wie ein Blick in diverse Internetforen unter den Stichworten „Pfefferspray“ und „Haltbarkeit“ zeigt, ist bei Sprays nach Ablauf des Verfalldatums das Hauptproblem der Druckabfall. Die Veränderung des Inhaltsstoffes scheint in der Praxis keine Bedeutung zu haben. Anwender berichten von einer vollen Funktionstüchtigkeit von Sprays 5 und sogar 19 Jahren nach Ablauf des Verfalldatums (vgl. „Wie lange sind Pfeffersprays haltbar“? in: Pfefferspray-Test – die besten Pfeffersprays + Testberichte, http://www.pfefferspray-test.de/allgemein/wie-lange-sind-pfeffersprays-haltbar-41.html, besucht am 23. September 2014; „Haltbarkeit von Pfefferspray“ in: co2air.de – die Seite für freie Waffen; http://www.co2air.de/wbb3/index.php?page=Thread&threadID=25100, besucht am 23. September 2014).

Im vorliegenden Fall wurde von der Kantonspolizei vier Monate nach Beschlagnahme des fraglichen Sprays ein Funktionstest durchgeführt und dabei festgestellt, dass mit dem Spray noch ein ca. 2 Meter weiter Strahl erzeugt werden konnte. Damit ist der wichtige Aspekt des noch vorhandenen Druckes erstellt. Zudem stellte Wm1, welcher den Spray betätigt und damit gesprüht hatte, kurze Zeit eine kleine Reizung im Gesicht und im Rachen fest. Aus diesen Feststellungen kann auch auf eine weiterhin bestehende Wirksamkeit des CS-Gases im Tatzeitpunkt geschlossen werden. Der vom Berufungskläger beantragte Beweis könnte diese Feststellung nicht mehr entkräften. Würde heute, mehr als anderthalb Jahre nach Beschlagnahme des fraglichen Sprays eine Untersuchung des Wirkstoffgehaltes durchgeführt, könnten daraus keine verlässlichen Schlüsse mehr auf den Zustand im Zeitpunkt der angeklagten Tat gezogen werden.

2.3.3   Mit dem Gesagten erhellt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und das beantragte Beweismittel an dieser Würdigung nichts mehr zu ändern vermögen würde.

3.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen) zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das angefochtene Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                            lic. iur. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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