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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.03.2015 SB.2013.101 (AG.2015.219)

12 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·881 mots·~4 min·1

Résumé

Erlassgesuch betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2013.101

ENTSCHEID

vom 12. März 2015

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,

lic. iur. Christian Hoenen, und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____ , geb. […]                                                                        Gesuchstellerin

[…]

Gegenstand

Erlassgesuch

betreffend Verfahrenskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts

vom 3. September 2014 (Tätlichkeiten und Beschimpfung)

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 20. August 2013 wurde A____ (Gesuchstellerin) unter Kostenfolge der Tätlichkeiten und der Beschimpfung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Das Appellationsgericht hat dieses Urteil mit Entscheid vom 3. September 2014 ebenfalls unter Kostenfolge bestätigt. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht am 23. Januar 2015 nicht eingetreten.

Mit drei Eingaben ans Appellationsgericht vom 20. Februar 2015 hat A____ im Wesentlichen um Erlass der ausgefällten Busse von CHF 200.– sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 715.– ersucht. Die Instruktionsrichterin ist mit Verfügung vom 9. März 2015 auf die erhobenen Einwände nicht eingetreten, soweit diese das rechtskräftige Urteil resp. die Verurteilung in der Sache betrafen. Weiter hat sie festgestellt, dass ein Erlass der Busse nicht in Frage komme, da die Voraussetzungen – eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin seit dem Urteil – nicht dargetan seien. Schliesslich wurde der Gesuchstellerin in Aussicht gestellt, dass über das Gesuch betreffend Erlass der Verfahrenskosten in einem schriftlichen Urteil entschieden werde; bis zum Entscheid wurde ein Mahnstopp verfügt. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zur Beurteilung entsprechender Gesuche ist das gleiche Gericht zuständig, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung von Verfahrenskosten festgelegt hat, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung weist diese Aufgabe einer anderen Behörde zu, was in Basel-Stadt nicht der Fall ist (AGE SB.2011.52 vom 30. April 2014; SB.2011.73 vom 12. August 2013; SB.2011.68 vom 6. Mai 2013). Zuständig ist somit der Ausschuss des Appellationsgerichts.

2.

2.1      Art. 425 StPO nennt einerseits die Möglichkeit, Verfahrenskosten zu stunden, andererseits diejenige der Herabsetzung oder des Erlasses solcher Kosten „unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person“. Damit Art. 425 StPO unter diesem Gesichtspunkt zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden ihre Resozialisierung bzw. ihr finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden würde, wobei dem zuständigen Gericht ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt (Domeisen, Basler Kommentar zur StPO, 2011, Art. 425 N 4 f.; AGE SB.2011.68 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.2      Die Gesuchstellerin macht geltend, sie lebe von einer Minimalrente und Ergänzungsleistungen und könne daher die Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren im Betrag von CHF 715.– (Kosten Strafgericht: CHF 515.–; Kosten Appellationsgericht: CHF 200.–) nicht aufbringen. Diese seien daher zu erlassen.

Aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen der Steuerverwaltung und der Sozialversicherungsanstalt Basellandschaft kann als erstellt gelten, dass die Gesuchstellerin im Jahre 2013 und 2014 jeweils ein Einkommen aus Altersrenten von CHF 16'536.– erzielt hat und dass ihr ab 1. Januar 2015 – nicht steuerbare – Ergänzungsleistungen von CHF 13'120.– im Jahr (resp. CHF 1'094.– im Monat) ausgerichtet werden. Sie verfügt daher über ein Einkommen aus von CHF 29'662.– jährlich, resp. CHF 2'471.80 monatlich. Zusätzlich werden die Kosten für die Krankenkasse von der Sozialversicherungsanstalt Basellandschaft übernommen. Dem Einkommen stehen erwiesene Mietkosten von CHF 870.– monatlich gegenüber, womit der Gesuchstellerin rund  CHF 1'600.– monatlich für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verbleiben (CHF 2'471.80/CHF 870.–). Sie verfügt weder über nennenswertes Vermögen, noch werden Schulden geltend gemacht oder sind solche ersichtlich. Unter diesen Umständen kann deshalb nicht davon gesprochen werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin derart angespannt wären, dass eine Kostenauflage als unbillig erscheinen würde. Auch ist ihr finanzielles Weiterkommen resp. eine Resozialisierung nicht ernsthaft gefährdet. Es ist der Gesuchstellerin vielmehr zumutbar, vom ihr verbleibenden Einkommen auch die Verfahrenskosten von CHF 715.– sowie die Busse von CHF 200.– zu begleichen. Dass sie sich hierfür während einer beschränkten Zeit bei anderen Ausgaben einschränken muss, ändert daran nichts. Das Erlassgesuch ist daher grundsätzlich abzuweisen.

Im Sinne eines Entgegenkommens ist das Gericht gleichwohl bereit, der Gesuchstellerin die hälftigen Verfahrenskosten, d.h. CHF 357.50, zu erlassen, wenn sie im Gegenzug die ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Entscheides begleicht und damit ihren guten Willen kund tut. Die ausstehenden Verfahrenskosten von – ebenfalls CHF 357.50 – hätte die Gesuchstellerin in sechs monatlichen Raten à CHF 59.60 (CHF 357.50/6) zu leisten, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, jeweils am ersten Tag des Monats bis und mit 1. Dezember 2015. Damit wären die Schulden gegenüber dem Appellationsgericht resp. Strafgericht getilgt. Die Gesuchstellerin ist aber darauf hinzuweisen, dass die gesamte Forderung betreffend Verfahrenskosten, d.h. CHF 715.–, fällig und verzinslich wird, wenn entweder die Busse von CHF 200.– oder eine monatliche Rate nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist umständehalber zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Der Gesuchstellerin werden die hälftigen Verfahrenskosten betreffend das erst- und zweitinstanzliche Strafverfahren (ES.2013.326 resp. SB.2013.101) im Betrag von CHF 357.50 erlassen, wenn sie die im Verfahren ausgefällte Busse von CHF 200.– innert einer Frist von 60 Tagen nach Eröffnung des vorliegenden Entscheides begleicht. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 357.50 hat die Gesuchstellerin in monatlichen Raten à CHF 59.60 zu leisten, beginnend 60 Tage nach Eröffnung, jeweils am ersten Tag des Monats, entsprechend bis und mit 1. Dezember 2015.

            Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die gesamte Forderung betreffend Verfahrenskosten fällig und verzinslich wird, wenn entweder die Busse von CHF 200.– oder eine monatliche Rate à CHF 59.60 nicht rechtzeitig bezahlt wird.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

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