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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2013 SB.2012.89 (AG.2014.17)

11 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,101 mots·~26 min·1

Résumé

Mord

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

SB.2012.89

URTEIL

vom 11. Dezember 2013

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,

Dr. Caroline Cron, Dr. Jeremy Stephenson, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____, geb. […]                                                                      Berufungskläger

c/o Strafanstalt Thorberg, 3326 Krauchthal                                 Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____

C_____

beide vertreten durch lic. iur. Evelyne Alder, Advokatin, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel   

D_____

E_____

beide vertreten durch lic. iur. Annalisa Landi, Advokatin, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil   

F_____

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4011 Basel   

Opferhilfe beider Basel

Steinenring 53, 4051 Basel    

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2012

betreffend Mord

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 23. August 2012 des Mordes schuldig erklärt und zu 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen Strafvollzuges seit dem 13. Juli 2010. Ferner wurde ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzuges auferlegt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von Schadenersatzforderungen und Genugtuungsforderungen an Privatkläger sowie zur Tragung der entsprechenden Parteientschädigungen verurteilt. Schliesslich wurde über die beigebrachten Gegenstände entschieden.

Gegen dieses Urteil hat A_____, vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 28. August 2012 Berufung angemeldet und am 22. November 2012 eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Mordes. Stattdessen sei er der vorsätzlichen Tötung schuldig zu erklären. An Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 17 Jahren sei eine solche von 9 Jahren zu verhängen, alles unter o/e Kostenfolge. Ferner hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht. Dem letztgenannten Antrag hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. November 2012 stattgegeben. Am 8. März 2013 hat der Verteidiger die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2013 mit dem Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Berufung vernehmen lassen. Die Privatkläger beantragen, soweit sie sich haben vernehmen lassen, ebenfalls die Abweisung der Berufung.

In der Appellationsgerichtsverhandlung vom 11. Dezember 2013, an welcher die zwei älteren Kinder sowie die Schwester des Opfers teilgenommen haben, ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein Verteidiger, der Staatsanwalt und die Vertreterin der zwei jüngeren Kinder des Opfers, Advokatin lic. iur. Evelyne Alder, zum Vortrag gelangt. Hierbei hat der Berufungskläger erstmals seine Täterschaft bestritten und sein Verteidiger dementsprechend einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Der Berufungskläger hat gegen das am 23. August 2012 ergangene Urteil des Strafgerichts frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 72 Ziff. 1 GOG die Kammer des Appellationsgerichts.

2.

2.1      In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und nachgewiesen, dass der Berufungskläger und das Opfer sich Anfang Mai 2010 in einer Bar kennen lernten. Der Berufungskläger begleitete in derselben Nacht bzw. am frühen Morgen das Opfer an dessen Wohnort, logierte fortan dort und organisierte den Haushalt (Urteil S. 20 f.). Aufgrund der Aussagen verschiedenster Personen, nicht zuletzt des Berufungsklägers selbst im Vorverfahren, ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer eine Liebesbeziehung und Heiratspläne bestanden hätten. Dies hat der Berufungskläger vor Appellationsgericht wie bereits vor der Vorinstanz bestritten und beteuert, sie hätten eine rein kameradschaftliche Beziehung gehabt und er habe bloss deshalb beim Opfer gewohnt, weil es ihn darum gebeten habe und er ihm habe helfen wollen. Er bestreitet auch, dass sie Heiratspläne gehabt hätten. Das Opfer habe lediglich deshalb einmal von Heirat gesprochen, um den ungebetenen Hausgast G_____ eifersüchtig zu machen. Es sei dem Opfer damit aber ebenso wenig ernst gewesen wie ihm selbst. Auf das von der Vorinstanz angenommene Motiv für die ihm vorgeworfene Tat angesprochen, hat er bestritten, Angst vor einem Auseinandergehen der Beziehung gehabt zu haben. Vielmehr will er ohnehin vorgehabt haben, wieder auszuziehen (Protokoll S. 3). Mit diesen Aussagen widerspricht er seinen eigenen Aussagen in der Voruntersuchung, wo er stets von einer Liebesbeziehung mit regelmässigem sexuellen Verkehr zwischen ihm und dem Opfer und von einer geplanten Hochzeit gesprochen hatte. Sie hätten sich geliebt und eine gemeinsame Zukunft geplant. Die Verlobung hätte an seinem Geburtstag, dem […], stattfinden sollen. Er habe schon diversen Bekannten gesagt, dass sie sich dieses Datum frei halten sollten, eine Einladung würde folgen. Sie hätten auch den Söhnen des Opfers, F_____ und B_____, von der geplanten Verlobung resp. Hochzeit erzählt. Später habe das Opfer plötzlich gesagt, es wolle die Hochzeit um ein Jahr verschieben (Akten S. 1263 ff., 1357). Dass er die geplante Hochzeit seinen Bekannten angekündigt hatte, ist unter anderem durch verschiedene SMS zwischen ihm und H_____(Akten S. 915, 918) und durch deren Aussagen (Akten S. 903: „Ich wusste, dass er sie am […] angeblich heiraten wollte“) erstellt, ebenso durch die Aussagen von I_____, der Wirtin des Restaurants „J_____“ (Akten S. 1011, 1013) und von K_____ (Akten S. 934). Seine Bekannte L_____ schilderte, dass er ihr einen oder zwei Tage nach seinem Geburtstag in einer SMS geschrieben habe, dass seine Freundin gestorben sei und dass sie sich am […] hätten verloben wollen (Akten S. 875). Die beiden Söhne des Opfers, F_____ und B_____, wussten ebenfalls von den Heiratsplänen der beiden. F_____ war der Ansicht, dass der Vorschlag dazu vom Berufungskläger gekommen sein müsse (Akten S. 956). In einem Brief, den er seiner Mutter am […] schrieb, riet er ihr von der Hochzeit ab (Akten S. 957). B_____ schilderte, dass die beiden zuerst geplant hätten, am […] zu heiraten, dass seine Mutter dann aber gesagt habe, das sei ihr noch zu früh (Akten S. 1099). Die Vorinstanz weist zum Nachweis der Liebesbeziehung zutreffend auch auf die diversen relevierten SMS des Berufungsklägers an das Opfer hin, in welchen er diesem seine Liebe beteuerte und es „Schatz“ nannte, sowie auf den Umstand, dass sich die beiden ein Bett teilten und darin auch oft nackt schliefen (Urteil S. 23 f.). Es ist somit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer eine Liebesbeziehung bestand und sie trotz ihrer erst kurzen Bekanntschaft Heiratspläne hatten.

2.2      Die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und dem Opfer war allerdings von Anfang an konfliktbelastet. Das Opfer sprach übermässig dem Alkohol zu und wurde in alkoholisiertem Zustand aggressiv und impulsiv. Ein lauter Streit am 26. Mai 2010 führte dazu, dass ein Dritter die Polizei requirierte (Akten S. 861 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hat neben der Alkoholkrankheit des Opfers auch das Kontrollverhalten des Berufungsklägers zu grossen Spannungen und Belastungen der noch jungen Beziehung geführt (Urteil S. 26 mit Hinweisen auf die Akten). Das Opfer änderte gegen Ende Juni 2010/Anfang Juli 2010 seine Meinung in Bezug auf die geplante Hochzeit und wollte diese zumindest um ein Jahr verschieben (vgl. oben sowie Urteil S. 27 mit Aktenhinweisen). Am Abend der Tatnacht war das Opfer einmal mehr auf einer Beizentour, entgegen seinem ursprünglichen Plan, um 18:00 Uhr zu Hause zu sein (vgl. Aussagen B_____, Akten S. 1081, 1083). Nach der Heimkehr des Opfers spätabends in betrunkenem Zustand hat es „Lärm“ gegeben, allerdings nach Ansicht von B_____, der dadurch aufgeweckt wurde, im üblichen Rahmen. „Darum wusste ich auch, dass ich mir wegen dem Lärm keine Sorgen machen muss.“ (Akten S. 1088). In der Folge hat sich das Opfer schlafen gelegt. Es starb an einem wuchtig geführten Stich ins Herz mit einem Messer mit 12,7 cm Klingenlänge (KTA-Gutachten, Akten S. 1602). Der Stichkanal war 18 cm lang, führte von kopfwärts nach fusswärts und endete in einer Knochenkerbe an der linken Seite der Brustwirbelsäule. Im Zeitpunkt des Stichs schlief das Opfer entweder oder befand sich zumindest in schlafähnlichem Zustand, wies es doch keine Abwehrverletzungen auf und verstarb mit geschlossenen Augen (IRM-Gutachten, Akten S. 1741). Ausserdem muss der Stich durch den Überzug des Duvets, mit dem das Opfer zugedeckt war, bei ruhiger Lage des Opfers ins Herz geführt worden sein (vgl. dazu KTA-Bericht, Akten S. 1606 f.).

2.3      Sowohl in der Berufungserklärung vom 22. November 2012 als auch in der Berufungsbegründung vom 8. März 2013 wurde beantragt, der Berufungskläger sei nicht des Mordes, sondern der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 9 statt 17 Jahren zu bestrafen. Diese Anträge erfolgten vor dem Hintergrund, dass er bis dahin nie bestritten hatte, das Opfer getötet zu haben; er hatte lediglich immer geltend gemacht, sich nicht an die Tat erinnern zu können. In der zweitinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger nun erstmals behauptet, die Tötung nicht begangen zu haben, und die Möglichkeit einer Dritttäterschaft oder eines Suizids in den Raum gestellt (zweitinstanzliches Protokoll S. 1, 3, 4). In der Folge hat sein Verteidiger in seinem Plädoyer als Hauptantrag einen vollumfänglichen Freispruch verlangt (Protokoll S. 4).

Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist bereits in der Berufungsklärung verbindlich anzugeben, inwieweit ein Urteil angefochten und welche Abänderung dieses Urteils verlangt wird. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann indessen zugunsten der beschuldigten Person auch nicht (rechtzeitig) angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz ist nicht unbesehen vom Geständnis des Berufungsklägers ausgegangen, sondern sie hat die Frage seiner Täterschaft eingehend geprüft. So hat sie zutreffend erwogen, dass angesichts der im Obduktionsbericht festgestellten wuchtigen Stichführung mit schräg von kopfwärts nach fusswärts absteigendem Stichkanal eine Fremdeinwirkung erstellt ist, was einen Suizid ausschliesst (vgl. Akten S. 1714). Die KTA konnte weder Einbruchsspuren noch Schuhsohlenabdruckspuren von nicht tatortberechtigten Personen feststellen (Akten S. 1591, 1609 f.). Ausserdem waren auf der Tatwaffe Mischspuren der DNA ausschliesslich des Berufungsklägers und des Opfers und im Schlafzimmer ausschliesslich Fingerabdruckspuren des Berufungsklägers und des Opfers zu finden (Akten S. 1586 ff., 1608). Damit ist auch eine Dritttäterschaft zweifelsfrei ausgeschlossen, zumal der Berufungskläger, welcher sich zur Tatzeit mit dem Opfer im Zimmer und im gleichen Bett befand, selbst nicht behauptet, eine weitere Person im Zimmer festgestellt zu haben. Dadurch und durch das von der Vorinstanz geschilderte Nachtatverhalten des Berufungsklägers (Urteil S. 18) ist seine Täterschaft zweifellos nachgewiesen.

2.4      In Bezug auf die Frage, wann und wie das Messer – die Tatwaffe – ins Zimmer kam, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil S. 30 f.) zu verweisen und mit ihr davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Messer kurz vor der Tat und im Hinblick auf diese aus der Küche geholt hat.

4.

4.1      In rechtlicher Hinsicht richtet sich die Berufung gegen die Qualifikation der Tat als Mord. Die Vorinstanz erachtet die Mordqualifikation deshalb als gegeben, weil zum einen das Vorgehen heimtückisch, zum andern das Motiv krass egoistisch gewesen sei. Hingegen zeuge das Nachtatverhalten nicht von besonderer Kaltblütigkeit, sondern von Feigheit, und sei daher für die Annahme besonderer Skrupellosigkeit nicht heranzuziehen (Urteil S. 38 f.).

Der Berufungskläger macht geltend, das Strafgericht habe übersehen, dass er auf der Suche nach Geborgenheit und Anerkennung gewesen sei und viel in die Beziehung zum Opfer investiert habe. Er sei beseelt davon gewesen, dem Opfer und seinen Kindern Gutes zu tun. Das Opfer sei infolge seiner Alkoholsucht oft erst spät nachts betrunken nach Hause gekommen, habe sein Leben nicht in den Griff bekommen und die Kinder und den Haushalt vernachlässigt. In der Tatnacht hätten Enttäuschung und Niedergeschlagenheit des Berufungsklägers sich gegenseitig gesteigert, als das Opfer sich einer Aussprache entzogen habe und der Berufungskläger habe erkennen müssen, dass diesem seine Gefühle und Emotionen gleichgültig seien. Heimtücke liege deshalb nicht vor, weil sich der Berufungskläger nicht das Vertrauen des Opfers erschlichen habe, um es anschliessend zu töten. Ebenso wenig sei das Motiv krass egoistisch gewesen: Der Berufungskläger habe sich in verschiedener Hinsicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Opfer befunden. Das Opfer habe nicht nur seine Gefühle nicht erwidert, sondern ihn vor Dritten erniedrigt und sich abweisend und beleidigend verhalten. In der Tatnacht habe sich diese Konfliktsituation zugespitzt. Das psychiatrische Gutachten bestätige die Anlage des Berufungsklägers im affektiven Bereich zu Einengung, erhöhter Gespanntheit und Tendenz zur Selbstüberforderung mit der Gefahr überschiessender emotionaler Reaktionen.

4.2      Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter „besonders skrupellos“ handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord im Sinne dieser Bestimmung ist somit eine qualifizierte Form der vorsätzlichen Tötung, welche sich von dieser durch die besondere Skrupellosigkeit unterscheidet (BGE 118 IV 122 E. 2b S. 125 f.). Die Aufzählung von Beweggrund, Zweck der Tat sowie Art der Ausführung ist nicht abschliessend, sondern lediglich beispielhaft. Diese Merkmale müssen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, sie sollen aber vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste. Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den Typus des skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täters erfassen, der sich ohne soziale Regungen zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Ob ein Mord vorliegt, ist in erster Linie anhand der Tat selbst zu beurteilen. Das Vorleben und das Verhalten des Täters nach der Tat sind nur – aber immerhin – soweit heranzuziehen, als sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a S. 14, 120 IV 265 E. 3a S. 274, 118 IV 122 E. 2b S. 125; BGer 6B_535/2008 vom 11. September 2008 E. 4.3, 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008 E 2.1, 6P.46/2006 vom 31. August 2006 E. 9.1; AGE SB.2011.5 vom 4. September 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3      In AGE AS.2010.27 vom 29. Juni 2011 hat das Appellationsgericht eine Täterin, die ihren Freund nach zwei Monaten Bekanntschaft getötet hatte, wegen Mordes verurteilt. Es hat erwogen, wenn auch nicht zu übersehen sei, dass das Opfer die Täterin ausgenützt und rücksichtslos behandelt habe, könne angesichts der Kürze des Zusammenseins doch nicht gesagt werden, dass der Konflikt ein derartig aussergewöhnliches Mass erreicht hätte, dass die Tötung objektiv als Befreiungsschlag aus einer unerträglich gewordenen Situation erschiene. Selbst beim Auseinanderbrechen langjähriger Ehen, während welcher gemeinsame Kinder grossgezogen worden sind, schliesst die emotionale Ausnahmesituation des verlassenen Ehegatten Mord nicht aus. Skrupellosigkeit ist dann nicht gegeben, wenn sich der Täter aus seiner Sicht nicht anders aus einer schweren, lang andauernden Konfliktsituation, an welcher er jedenfalls nicht die Hauptschuld trägt, zu befreien versuchte. Das Appellationsgericht hat in mehreren Fällen Schuldsprüche wegen Mordes gefällt, in denen die beschuldigte Person den früheren Partner oder die frühere Partnerin aus Eifersucht oder zur Verhinderung der Beendigung der Beziehung durch das Opfer getötet hatte. Die dabei erkennbaren Gefühle der Rache, der verletzten Ehre oder des Kontroll- und Machtverlustes über die betreffende Person wurden als egoistische Motive bezeichnet, zu denen die deswegen begangene Tötung in einem krassen Missverhältnis stehe (AGE AS.2010.27 vom 29. Juni 2011, 372/2007 vom 25. Juni 2008, 324/2007 vom 19. Dezember 2007, 373/2006 vom 22. August 2007). Soweit gegen diese Entscheide Beschwerden an das Bundesgericht erhoben worden sind, hat dieses jeweils die Beurteilung durch das Appellationsgericht geschützt (BGer 6B_953/2008 vom 17. März 2009, 6B_535/2008 vom 11. September 2008).

4.4      Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Beweislage fest, dass die Beziehung des Berufungsklägers mit dem Opfer nicht harmonisch war und es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen gekommen ist. Das Opfer ist dabei alkoholbedingt aggressiv, laut und auch beleidigend geworden. Auf der anderen Seite ist aber festzuhalten, dass der Berufungskläger selber ebenfalls an einer Alkoholabhängigkeit leidet (vgl. dazu psychiatrisches Gutachten, Akten S. 146). Weiter ist von Bedeutung, dass die Parteien sich erst gut zwei Monate kannten. Der Einzug des Berufungsklägers in das Haus des Opfers war unvermittelt bereits nach der ersten Begegnung in einer Bar erfolgt. Das gegenseitige sich Kennenlernen fand somit in diesen zwei Monaten statt. Von einer gewachsenen, lebensprägenden Beziehung kann keine Rede sein. Eine emotionale Bindung zwischen den beiden Partnern hätte möglicherweise noch entstehen können und wurde vom Berufungskläger wohl auch gewünscht. Dass diese Zufallsbekanntschaft allerdings auch scheitern könnte, war ebenso möglich. Dass sich das Opfer nach ein paar Wochen Bekanntschaft und Zusammenleben keine gemeinsame Zukunft (mehr) vorstellen konnte, mag zwar eine Enttäuschung für den Berufungskläger gewesen sein, der mehr in diese Beziehung investieren wollte. Derartige Enttäuschungen, insbesondere bei erst in der Anfangsphase stehenden Partnerschaften, sind allerdings an der Tagesordnung und begründen keine emotionale Ausnahmesituation. Auch die Belastung der Beziehung durch das alkoholbedingt unzuverlässige Verhalten des Opfers wäre allenfalls ein Grund gewesen, dass der Berufungskläger der Beziehung keine Chance mehr gibt und sie abbricht. Eine existenzielle Infragestellung seines Lebens und Auslöser für eine tiefe Verzweiflung konnte es aber ebenso wenig sein wie das Auseinanderbrechen der Beziehung selbst. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort zutreffend ausgeführt hat – in den vorangegangenen Jahren verschiedene Beziehungsabbrüche erlebt hatte und daher zwar besonders frustriert darüber gewesen sein mag, dass sich auch die neu eingegangene Partnerschaft als nicht tragfähig erwies, er aber auf der andern Seite auch nicht vor einer ihm völlig unbekannten, noch nie durchlebten Situation stand. Auseinandersetzungen mit seinen Partnerinnen ziehen sich vielmehr wie ein roter Faden durch sein Leben. Zum Scheitern all dieser Beziehungen muss auch er seinen Anteil geleistet haben.

4.5

4.5.1   Die Vorinstanz hat das Mordmerkmal eines krass egoistischen Motivs zu Recht bejaht. Wie im oben erwähnten Fall AGE AS.2010.27 vom 29. Juni 2011 hat der Berufungskläger das Opfer nach bloss zweimonatiger Beziehung getötet, als resp. weil sich ein Ende der Beziehung abzeichnete. Er hatte sich im Logis des Opfers eingerichtet und gehofft, seine sehr unstete und durch Versagen geprägte desolate Lebensphase damit abschliessen zu können. Seine Hoffnung wurde durch das absehbare Ende der Beziehung zerstört. Auch wenn ihn das Opfer in betrunkenem Zustand bisweilen und auch in der Tatnacht aggressiv und lieblos behandelt haben mag, kann keineswegs gesagt werden, der Konflikt habe ein derart aussergewöhnliches Mass erreicht, dass die Tötung als Befreiungsschlag aus einer ausweglos gewordenen Situation erscheine. Das Tatmotiv ist in keiner Art und Weise einfühlbar und steht in keinem Verhältnis zur Auslöschung eines Lebens. Im krassen Gegensatz zu seiner Selbstdarstellung als liebevoller und selbstloser Mensch, der weder Mensch noch Tier etwas zuleide tun kann und in der Beziehung zum Opfer einzig vom Wunsch beseelt gewesen sei, diesem zu helfen, wobei er selbst in keiner Weise profitiert habe (Protokoll S. 2), steht die Gefühlskälte, mit der er in der erstinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, was am Tattag denn Besonderes gewesen sei, antwortete: „Wieso war es ein besonderer Tag? Wieso?“, und auf den Hinweis: „Weil Sie Frau M_____ umgebracht haben“ die Antwort gab: „Klar, in dieser Hinsicht schon. Es ist ein trauriger Tag, sehr traurig.“ Auch dass er in der ersten Einvernahme vom 13. Juli 2010, wenige Tage nach dem von ihm verursachten gewaltsamen Tod der angeblich geliebten Frau, schilderte, diese habe an jenem Abend ständig „gestänkert“ (Akten S.1205 ff.), erscheint absolut kaltherzig. Wäre die Tat, wie sein Verteidiger geltend macht, eine Kurzschlussreaktion aus momentaner Verzweiflung gewesen, hätte der Berufungskläger zumindest bei seiner ersten Einvernahme wenige Tage später erschüttert darüber sein müssen. Weder in jener ersten noch in einer späteren Einvernahme zeigte er jedoch die geringste Erschütterung oder Reue. Schliesslich passt auch das kaltblütige Nachtatverhalten, auf welches unten noch näher eingegangen wird, nicht zu einer Verzweiflungstat. Entsprechend schliesst denn auch das psychiatrische Gutachten eine Affekttat aus (vgl. dazu Gutachten, Akten S. 152).

4.5.2   Die Verteidigung macht unter Berufung auf das psychiatrische Gutachten geltend, die Persönlichkeit des Berufungsklägers weise eine emotional-instabile Komponente auf mit der Tendenz, sich unterzuordnen. Dies habe wohl dazu geführt, dass es zur tragischen Tat gekommen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass zwar ein in einem früheren Verfahren erstelltes psychiatrisches Gutachten vom 30. August 2004 (Akten S. 51 ff.) die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorrangig abhängigen und emotional-instabilen Zügen gestellt hatte. Im aktuellen Gutachten vom 30. Dezember 2010 (Akten S. 98 ff.) wird festgestellt, diese beiden Komponenten seien nach wie vor erkennbar, wobei die emotionale Instabilität sich eher in Impulsivität und Angst vor dem Verlassenwerden manifestiere. Ein Zusammenhang der Angst vor dem Verlassenwerden mit der Tat liege wie schon bei früheren Delikten sehr nahe. Abhängige Züge liessen sich allenfalls in „geringer Ausprägung“ erkennen“. Es sei nicht wirklich schlüssig nachvollziehbar, dass der Berufungskläger sich in wichtigen Entscheidungen anderen untergeordnet hätte. Hingegen weise er diverse Merkmale auf, die einem „dissozialen Persönlichkeitsstil“ sowie einen „narzisstischen Persönlichkeitsstil“ zuzuordnen seien. Die narzisstischen und dissozialen Anteile stünden gegenüber den emotional-instabilen und abhängigen deutlich im Vordergrund. Allerdings liege nach den zu erfüllenden Kriterien keine Persönlichkeitsstörung sondern nur eine „Persönlichkeitsakzentuierung“ vor (Akten S. 147 ff.). Für den Zeitpunkt der Tat sei keine psychische Funktionsbeeinträchtigung erkennbar. Die Gutachter prüften in diesem Zusammenhang eingehend die Frage nach einer Alkoholintoxikation, einer Affekttat oder dem Vorliegen eines epileptischen Dämmerzustandes (Akten S. 151 ff.) und verneinten alle diese Komponenten, insbesondere das Vorliegen einer Affekttat, da keine Anhaltspunkte für einen charakteristische Affektaufbau und -abbau, für Tatfolgeverhalten mit schwerer Erschütterung oder für eine merkliche Einengung des Wahrnehmungsfeldes feststellbar gewesen seien (vgl. auch Beantwortung der Fragen, Akten S. 158). Somit ist schon die Diagnose eine andere, als es die Verteidigung darstellt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten eine aus den vorstehend geschilderten Befunden abgeleitete Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat und für diese Tat klar verneint (Akten S. 158 f.).

Nach dem Gesagten können aus der genannten Diagnose zwar die Mechanismen abgeleitet werden, welche die Tat ausgelöst haben – Verlustangst und eine gewisse Neigung zu parasitärem Lebensstil –, doch schliesst diese Motivlage die Skrupellosigkeit der Tat nicht aus. Wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt, ist Verlustangst bei Partnertötungen sehr oft das Tatmotiv. Namentlich in einer „Kurzbeziehung“ wie der vorliegenden muss aber dieses Motiv des Auslöschens des Partners oder der Partnerin – womit gerade das endgültig bewerkstelligt wird, was man fürchtet – als krass egoistisch bezeichnet werden. Im vorliegenden Fall hatte die Tat zur Folge, dass nicht nur aus nichtigem Grund das Leben des Opfers ausgelöscht wurde, sondern darüber hinaus vier – darunter zwei minderjährige – Kinder sinnlos ihrer Mutter beraubt wurden. Dieser Verlust steht zu dem Verlust, den der Berufungskläger mit dem Auseinanderbrechen der Beziehung zu bewältigen gehabt hätte, in keinem Verhältnis.

4.6      Der Berufungskläger bestreitet sodann, dass das Tatvorgehen als heimtückisch zu bezeichnen sei. Heimtücke im Rechtssinne liege nur vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleiche, um dann das Opfer unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Täter und Opfer genüge nicht zur Annahme von Heimtücke, der Täter müsse vielmehr das Vertrauensverhältnis aktiv missbraucht haben, z.B. indem er das ihm vertrauende Opfer in einen Hinterhalt gelockt habe.

Wenn der Berufungskläger in diesem Zusammenhang bestreitet, dass das Opfer sich im Zeitpunkt der Tat bereits in einem schlafähnlichen Zustand befunden habe, und geltend macht, es habe sich wohl erst kurz vorher zu Bett gelegt und das Messer nur deshalb „nicht kommen sehen“, weil es sich dem Berufungskläger gegenüber „ignorierend“ verhalten habe, widerspricht er dem oben dargestellten Beweisergebnis. Im Übrigen ist für die Annahme von Heimtücke nicht notwendig, dass das Vertrauensverhältnis eigens im Hinblick auf eine geplante Tat gebildet wird. Heimtücke ist auch dann gegeben, wenn eine schon vorher bestehende Vertrauensstellung missbraucht wird, um das Opfer unter Ausnutzung seiner Arglosigkeit zu töten. Ein grösserer Ausdruck von Vertrauen zu einem Menschen, als ihn in das eigene Bett zu lassen und neben ihm zu schlafen, ist kaum denkbar. Das Umbringen eines schlafenden, vollkommen ausgelieferten Menschen, der der Attacke nicht ausweichen kann, ist nicht nur besonders feige, sondern auch besonders verwerflich. Wenn das Opfer, das im Schlaf getötet wird, nicht zusätzlich grossen körperlichen Schmerz oder Todesangst ausstehen musste, so fehlen damit zwar andere Mordqualifikationselemente, das heisst aber nicht, dass das bestehende Element der Heimtücke damit entfallen würde.

4.7      Das Nachtatverhalten des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz als zwar feige, nicht aber als kaltblütig bewertet und damit nicht zur Mordqualifikation herbeigezogen. Dies ist nicht nachvollziehbar. Feigheit und Kaltblütigkeit sind nicht sich gegenseitig zwingend ausschliessende Kriterien. Der Berufungskläger schloss unmittelbar nach der Tat das Zimmer, in dem sich das tote Opfer befand, ab und steckte den Schlüssel ein. Er wusch sich das Blut von den Händen, ging ins Wohnzimmer und schrieb dem schlafenden Sohn des Opfers eine Nachricht, worin er ihm vorgaukelte, das Opfer sei in einen Kurs gegangen und er habe das Schlafzimmer deshalb abgeschlossen, weil er dort eine Überraschung für das Opfer versteckt habe. Danach behändigte er das Mobiltelefon und die Bankkarte des Opfers, versteckte dessen Handtasche und verliess das Haus. In der Folge sandte er von seinem Mobiltelefon diverse SMS an jenes des Opfers. Am nächsten Tag erschlich er sich den PIN-Code der Bankkarte des Opfers, indem er dessen Sohn weis machte, die Mutter sei verwirrt und habe den Code vergessen, worauf er vom Bankkonto des Opfers CHF 200.– bezog. Zwei Tage nach der Tat sandte er vom Mobiltelefon des Opfers aus eine SMS an dessen Sohn. Er hatte auch keine Hemmungen, in den Nächten nach der Tat jeweils zum Tatort zurückzukehren und dort den Kindern des Opfers Normalität vorzugaukeln, indem er ihnen Essen kochte. Ausserdem bombardierte er in diesen Tagen seine Ex-Freundin N_____ mit SMS, in denen er ihr seine grosse Liebe beteuerte und sie anflehte, sich mit ihm zu treffen. Ihr und seiner Kollegin H_____, mit welcher er sich traf, erzählte er, das Opfer sei im Spital gestorben. Dieses berechnende Verhalten zeugt von absoluter Kaltblütigkeit und Hemmungslosigkeit. Es steht in direktem Zusammenhang mit der Tat, wirft ein Licht auf die Verfassung des Berufungsklägers bei der Ausführung der Tat und gibt ein Bild seiner Persönlichkeit, so dass es bei der Qualifikation der Tat als Mord Berücksichtigung finden muss.

In der Berücksichtigung des Nachtatverhaltens als qualifizierendes Element liegt keine reformatio in peius, da weder die Qualifikation der Tat noch die Strafhöhe dadurch zum Nachteil des Beurteilten geändert werden.

4.8      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Tat zu Recht als Mord qualifiziert hat.

5.

5.1      Der Berufungskläger wurde von der Vorinstanz zu 17 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger verlangt – auch im Fall einer Bestätigung des Schuldspruchs wegen Mordes – eine erhebliche Reduktion der Strafe, da die Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers vom Strafgericht zu wenig stark berücksichtigt worden sei. Insbesondere sei seine impulsive und abhängige Komponente strafmindernd zu berücksichtigen. Ausserdem dürfe ihm nicht fehlende Einsicht und Reue vorgeworfen werden, da es möglich sei, dass er sich nicht mehr an das Tatgeschehen erinnern könne, weil die Tat für ihn ein traumatisches Erlebnis dargestellt habe, dass er also einer dissoziativen Amnesie unterliege.

5.2      Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen des Art. 112 StGB – Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis lebenslänglich – ausgegangen und hat festgestellt, dass weder gesetzliche Strafschärfungs- noch Strafmilderungsgründe vorliegen, insbesondere keine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäss Art. 19 StGB. Sie hat das Tatverschulden und die Persönlichkeit des Berufungsklägers eingehend gewürdigt und die belastenden und entlastenden Momente zutreffend gewichtet. Belastend hat sie folgende Umstände berücksichtigt: Die konkrete Art der Tatausführung, die Folgen für die Kinder, insbesondere die minderjährigen Kinder des Opfers, die Verleugnung der Tat gegenüber den Kindern mit der Folge, dass diese die bereits stark verweste Leiche finden mussten, die Schuldzuweisungen des Berufungsklägers für das Geschehen an das Opfer. Zu Recht hat sie auch das Vorleben des Berufungsklägers als ungünstig bewertet, in welchem es bei verschiedenen Liebesbeziehungen immer wieder zu Übergriffen von seiner Seite gekommen war. So hatte er seiner Ehefrau und seinem Sohn heimlich Schlafmittel verabreicht, um sich nachts unbemerkt davonschleichen zu können, in der Beziehung zu O_____ mehrfach Gewalt angewandt (wobei er wie im vorliegenden Fall jeweils ein „Blackout“ während der Übergriffe geltend machte) und einmal mit einem Messer unter dem Kopfkissen neben seiner Ex-Freundin N_____ geschlafen. Sodann bestehen zwei Vorstrafen, die allerdings nicht einschlägig sind. Immerhin zeigt die zweite – Urteil des Strafbefehlsrichters vom 16. Juni 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil einer Ex-Freundin – dass der Berufungskläger gerade in engsten persönlichen Beziehungen Grenzen (sei es bezüglich Eigentum, sei es bezüglich Leib und Leben) nicht respektiert.

5.3      Was die von der Verteidigung angesprochenen Persönlichkeitskomponenten, die emotional-instabile und die abhängige Komponente, anbelangt, so sind diese im aktuellen, auf den vorliegenden Fall bezogenen Gutachten nicht als im Vordergrund stehend bzw. nicht vorhanden betrachtet worden (vgl. oben E. 4.5.2). Vielmehr überwiegen nun die narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsanteile. Diese hat das Strafgericht zu Recht und in ausreichendem Mass strafmindernd berücksichtigt (Urteil S. 42 f.).

5.4      Auch wenn es sein mag, dass sich der Berufungskläger nicht an die Tat selbst erinnert, so weiss er doch, dass nur er sie begangen haben kann. Dass er keinerlei Reue oder Erschütterung über seine Tat zeigt, hat ihm daher die Vorinstanz zu Recht vorgeworfen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fehlende Reue richtigerweise nicht straferhöhend gewertet, sondern sie hat bloss keine Strafminderung vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden

5.5      Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers liegt die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 17 Jahren im Rahmen vergleichbarer Fälle. So hat das Appellationsgericht mit Urteil 324/2007 vom 19. Dezember 2007 einen Mann, der seine getrennt von ihm lebende Ehefrau und Mutter seiner fünf Kinder auf dem Marktplatz erschossen hatte, zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vom Bundesgericht mit Urteil 6B_535/2008 vom 11. September 2008 bestätigt). Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren hat das Appellationsgericht mit Urteil 373/2006 vom 22. August 2007 einen Täter verurteilt, welcher seine Frau, die sich nach nur einjährigem Ehe von ihm getrennt hatte, getötet sowie – in der irrigen Annahme, es sei die Wohnung einer Familie, die seine Frau nach der Trennung unterstützt hatte – auf das erleuchtete Fenster einer Rentnerin geschossen hatte, um die sich in jenem Zimmer befindende Person ebenfalls zu töten. Mit Urteil des Appellationsgerichts 372/2007 vom 25. Juni 2008 wurde ein anderer Täter, der ebenfalls seine Ehefrau ermordet hatte, unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Vorstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von 19 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil 6B_953/2008 vom 17. März 2009). Das Bundesgericht hat mit Entscheid 6P.46/2006 vom 31. August 2006 einen kantonalen Entscheid, mit welchem eine Frau, die ihren Lebenspartner getötet hatte, zu 16 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war, namentlich auch in Bezug auf die Strafzumessung bestätigt. Im vorliegenden Fall war zwar die Tat von der Ausführung her weniger grausam als einige der oben aufgeführten Vergleichstaten, doch sind hier das Missverhältnis zwischen Motiv und Tat sowie die Kaltblütigkeit des Nachtatverhaltens kaum zu überbieten, so dass sich eine Strafe von 17 Jahren auch im Vergleich mit diesen Urteilen als richtig erweist.

6.

6.1      Die von der Vorinstanz zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen sind mit der Berufung nicht angefochten worden, so dass sie gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO ohne weiteres zu bestätigen sind.

6.2      Auf die von der Privatklägerin E_____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2013 geltend gemachte Forderung von CHF 3'727.60 für den Grabstein inkl. Setzungsbewilligung kann nicht eingetreten werden, da die Privatklägerin nicht selbst Berufung erhoben hat und daher in Bezug auf ihre Forderung nicht über das erstinstanzliche Urteil hinausgegangen werden kann.

7.

7.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu den Verfahrenskosten gehören auch die den Privatklägerinnen im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren entstandenen Kosten. Der Berufungskläger hat somit D_____ und E_____ ihre Reisekosten für die Teilnahme an der zweitinstanzlichen Verhandlung (je CHF 64.– für die Zugbillette) und die im Berufungsverfahren angefallenen Anwaltskosten von CHF 872.10 (inkl. MWST) sowie C_____ die zweitinstanzlichen Anwaltskosten im Betrag von 1'266.40 (inkl. MWST) zu erstatten, wobei die Anwaltskosten zufolge des Obsiegens der Privatklägerinnen praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 220.– zu errechnen sind.

7.2      Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers ist für seine geltend gemachten Bemühungen zuzüglich 3 Stunden Hauptverhandlung ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten (Stundenansatz CHF 180.–). Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten.

7.3      Den Privatklägern F_____ und B_____ hat die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 136 StPO bewilligt. Dementsprechend ist ihren Vertretern ein Honorar und ein Auslagenersatz aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Aufwand des Vertreters von F_____, Advokat lic. iur. Alain Joset, ist mangels Eingangs einer Kostennote zu schätzen, wobei 3 Stunden (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) als angemessen erscheinen. Das Honorar für die Vertreterin von B_____, Advokatin lic. iur. Evelyne Alder, errechnet sich aufgrund ihrer eingereichten Kostenrechnung zuzüglich 1,5 Stunden für die Hauptverhandlung. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht diese Beträge zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.

            Der Berufungskläger wird verurteilt zur Bezahlung von je CHF 64.– Reisekosten sowie insgesamt CHF 872.10 Anwaltskosten an D_____ und E_____. Auf die zusätzliche Zivilforderung von E_____ im Betrag von CHF 3'727.60 wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger wird verurteilt zur Bezahlung von CHF 1'266.40 Parteientschädigung an C_____.

            Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Christoph Dumartheray, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'076.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.50, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 410.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

            Der Vertreterin des Privatklägers B_____ im Kostenerlass, lic. iur. Evelyne Alder, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 1'125.– und ein Auslagenersatz von CHF 63.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 95.10 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat in Anwendung von 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

            Dem Vertreter des Privatklägers F_____ im Kostenerlass, lic. iur. Alain Joset, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar CHF 540.– inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat in Anwendung von 138 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Dr. Marie-Louise Stamm                                          lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.89 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2013 SB.2012.89 (AG.2014.17) — Swissrulings