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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2013 SB.2012.64 (AG.2014.5)

4 décembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,703 mots·~19 min·1

Résumé

Freiheitsberaubung, mehrfache Drohung sowie Verletzung der Vekehrsregeln

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.64

URTEIL

vom 4. Dezember 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Eva Kornicker Uhlmann    und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A_____, geb. (…)                                                                      Berufungskläger

(…)

vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Opfer

B_____                                                                                                                   

C_____                                                                                                                   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 15. Mai 2012

betreffend Freiheitsberaubung, mehrfache Drohung sowie Verletzung der Verkehrsregeln

Sachverhalt

Mit Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 15. Mai 2012 wurde A_____ der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.–, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Busse von CHF 240.– und den Verfahrenskosten verurteilt. Das Verfahren wegen Drohung zum Nachteil von D_____ wurde zufolge Fehlens eines Strafantrags eingestellt. Die am 9. September 2008 vom Kantonsgericht Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB für nicht vollziehbar erklärt. 

A_____ hat rechtzeitig die Berufung erklärt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es sei beim forensischen Institut Zürich ein verkehrstechnisches Gutachten in Auftrag zu geben. Die Staatsanwaltschaft hat die kostenfällige Abweisung des Beweisantrags sowie der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2013 hat der Instruktionsrichter den Antrag des Berufungsklägers auf Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgewiesen. Anlässlich der Hauptverhandlung, von deren Teilnahme die Staatsanwaltschaft dispensiert wurde, ist der Berufungskläger persönlich befragt worden. Er sowie seine Verteidigung sind zum Vortrag gelangt. Es wird hierfür auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Auf die formund fristgerecht erklärte Berufung des erstinstanzlich verurteilten Berufungsklägers ist einzutreten. Berufungsgericht ist das Appellationsgericht (§ 18 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung; EG StPO; SG 257.100). Zuständig ist der Ausschuss (§ 73 Abs. 1 lit. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Das Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 398 Abs. 3 StPO).

2.

2.1      Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender, von der Vorinstanz als erwiesen erachteter Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden des 10. Juli 2011 nahm der als Taxifahrer tätige Berufungskläger beim NT-Areal zunächst den Fahrgast D_____ mit, den er zu einem Pauschalpreis von CHF 25.– zum Bahnhof SBB fahren sollte. Hierauf erblickte er die ebenfalls beim NT-Areal auf ein Taxi wartenden B_____ und C_____. Diese erklärten auf Nachfragen des Berufungsklägers hin, dass sie nach Liestal möchten, worauf er sie – nachdem sich D_____ damit einverstanden gezeigt hatte – einsteigen liess. In der Folge fuhr der Berufungskläger, ohne dass das Taxameter eingeschaltet war, vom NT-Areal in Richtung Bahnhof SBB. Beim Centralbahnplatz angekommen erklärten B_____ und C_____, dass sie doch lieber jetzt aussteigen und mit dem Zug nach Liestal fahren wollten. Hierauf soll der Berufungskläger nach Angaben der Fahrgäste sehr wütend und aggressiv geworden sein und ihnen mitgeteilt haben, dass sie nun CHF 25.– mehr für die Fahrt bezahlen müssten. Als sich die Fahrgäste mit dieser Forderung nicht einverstanden gezeigt hätten, habe der Berufungskläger das Fahrzeug in Gang gesetzt und sei mit überhöhter Geschwindigkeit in Richtung NT-Areal zurück gefahren. Während der Rückfahrt habe er den allein durch dieses Verhalten verängstigten Fahrgästen auch auf mehrmaliges Nachfragen (von D_____) den Namen seines Chefs nicht bekannt gegeben und sei stattdessen immer aggressiver geworden. Bei seiner Fahrt durch die Nauenstrasse mit völlig übersetzter Geschwindigkeit habe der Berufungskläger nach hinten geblickt und zu den dreien gesagt, dass er ihnen alle Knochen brechen würde. Dabei habe er drohend die Hand in die Luft gehalten und herumgefuchtelt, was alle Fahrgäste in Angst versetzt habe. Zudem habe er auch auf deren mehrmaliges Bitten sein Fahrzeug nicht angehalten, sondern sei unbeirrt weiter gefahren. Plötzlich habe er sich offenbar beruhigt und den Vorschlag gemacht, die Fahrgäste nun doch für CHF 25.– zum Bahnhof SBB zu bringen, wobei er aber den Fahrpreis sofort haben müsse. Als die beiden völlig eingeschüchterten B_____ und C_____ ihm das Geld hingestreckt hätten, habe er dieses sogleich an sich genommen. Schliesslich habe der Berufungskläger dann aber beim Zeughaus angehalten und seine Fahrgäste zum sofortigen Aussteigen aufgefordert. Alsdann sei er mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit davon gefahren.

Die Vorinstanz hat erwogen, der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden und klaren Aussagen der drei Fahrgäste sowie der objektiven Beweismittel (Fahrtenschreiber des Taxis und Notruf-Aufnahme von D_____) erstellt. Ein Motiv der Fahrgäste für eine Falschaussage sei nicht ersichtlich. Die Bestreitungen des Berufungsklägers seien daher als Schutzbehauptungen zu werten. Indem der Berufungskläger sein Fahrzeug nach dem Stopp am Bahnhof SBB aufgrund der Meinungsverschiedenheiten wieder in Bewegung gesetzt und in der Folge trotz wiederholten Aufforderungen der Fahrgäste nicht angehalten und diese gegen ihren Willen nicht habe aussteigen lassen, habe er sich der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Die Fahrgäste seien zum Verblieben im Taxi und zur Fortsetzung der Fahrt ganz nach dem Gutdünken des Chauffeurs gezwungen gewesen. Zwar habe der Berufungskläger unterwegs einmal kurz gestoppt, weil C_____ signalisiert habe, dass er sich übergeben müsse. Jedoch sei bei diesem Halt vernünftigerweise kein Verlassen des Fahrzeugs möglich gewesen, zumal die Anhaltephase zu kurz gewesen sei. Überdies habe der Berufungskläger seinen Fahrgästen während der Fahrt zwischen Bahnhof SBB und Zeughaus mit aufgezogener Hand gedroht, ihnen alle Knochen zu brechen, was als mehrfache Drohung zu qualifizieren sei, da er sie damit verständlicherweise in Angst und Schrecken versetzt habe. Einzig mit Bezug auf die Drohung gegenüber D_____ sei das Verfahren mangels eines gültigen Strafantrags einzustellen, im Übrigen sei der Berufungskläger insoweit schuldig zu sprechen. Schliesslich habe er während der Fahrt wiederholt massiv die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Aufgrund der Fahrtenschreiberauswertung stehe fest, dass der Berufungskläger innerorts (vermutlich in der Nauenstrasse, jedenfalls aber auf der Strecke zwischen Bahnhof SBB und Zeughaus) auf netto 72 km/h beschleunigt habe. Er habe sich daher der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht.

2.2      Der Berufungskläger hat die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bestritten. Er wendet ein, dass verschiedene Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen D_____ und C_____ und mit Abstrichen auch derjenigen von B_____ sprächen. Zunächst müsse ausser Zweifel stehen, dass sich C_____ und B_____ abgesprochen hätten. Sie seien damals befreundet gewesen und hätten sicherlich mehrmals über die Angelegenheit gesprochen, bevor sie schliesslich am Nachmittag des 12. Juli 2011 Anzeige erstattet hätten. Zudem sei ihnen auch die Telefonnummer D_____ bekannt gewesen, sodass davon ausgegangen werden könne, dass D_____ und C_____/B_____ vor der Anzeigeerstattung der letzteren miteinander Kontakt gehabt hätten. Eine Absprache sei somit denkbar und erscheine insbesondere mit Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten des Berufungsklägers v.a. dessen vermeintliche Drohung, allen Fahrgästen die Knochen zu brechen, als äusserst wahrscheinlich. So habe C_____ in der Voruntersuchung seine entsprechenden Angaben durch Kopfnicken unterstrichen und nochmals betont, dass es so gewesen sei. Dieses besondere Hervorheben sei ein deutliches Anzeichen für eine nicht zutreffende Aussage. Aufgrund der Umstände der Anzeigesituation sei von Absprachen der Fahrgäste auszugehen und ihre Angaben seien zurückhaltend zu würdigen.

Sodann werde seitens der Vorinstanz auch die konkrete Motivationslage des Berufungsklägers nicht berücksichtigt. Er habe an einer „Auseinandersetzung“ mit den Fahrgästen gar kein Interesse gehabt, da er, zumal in der Nähe des Bahnhofs, leicht neue Gäste gefunden hätte. Hinzu komme, dass die Aussagen der Fahrgäste zwar bezüglich des ersten Teils der Fahrt vom NT-Areal zum Bahnhof SBB in etwa übereinstimmten – wobei auffalle, dass nur der Berufungskläger und B_____ Gespräche erwähnt hätten – nicht aber hinsichtlich des zweiten Abschnitts der Fahrt. Diesbezüglich bestünden zum Teil starke Divergenzen. So lasse sich nicht eruieren, welchen Fahrpreis der Berufungskläger am Bahnhof SBB von seinen Fahrgästen verlangt haben soll. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er einzig auf der Bezahlung der vereinbarten Pauschale von CHF 25.– beharrt und nur aufgrund des von D_____ geäusserten Wunschs, die Fahrgäste zum NT-Areal zurückzufahren, gesagt, dass die Fahrt dann doppelt soviel kosten würde. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Berufungskläger am Ende der Fahrt von B_____ CHF 25.– erhalten habe, obwohl er eine weitere Wegstrecke zurückgelegt habe, als bis zum Bahnhof SBB. Demgegenüber habe D_____ behauptet, der Berufungskläger habe von jedem Fahrgast den Fahrpreis von CHF 25.– verlangt, während C_____ vom doppelten Fahrpreis gesprochen habe. B_____ erwähne schliesslich nur die Auseinandersetzung am Bahnhof, äussere sich aber nicht dazu, ob ein höherer Fahrpreis verlangt worden sei. Das von B_____ erwähnte „Theater“ habe begonnen, weil sie und C_____ auf dem Weg zum Bahnhof bemerkt hätten, dass das Taxameter nicht eingeschaltet gewesen sei. Deshalb hätten sich die Fahrgäste wohl auf den Standpunkt gestellt, dass somit nicht klar sei, wie viel sie zu bezahlten hätten, sodass sie gar keine Kosten hätten begleichen wollen. Dies erkläre auch, warum sich D_____ gegenüber dem Berufungskläger bereits am Bahnhof dahingehend geäussert habe, er würde die Taxizentrale kontaktieren, ob eine derartige Vorgehensweise überhaupt erlaubt sei. Dadurch soll sich der Berufungskläger anscheinend unter Druck gesetzt gefühlt haben. Hierauf hätten sich die Fahrgäste zur Rückfahrt zum NT-Areal entschlossen. D_____ habe dies aber offensichtlich nicht ernst gemeint und habe möglichst in der Nähe des Bahnhofs, seinem ursprünglichen Fahrziel, auszusteigen wollen. Aufgrund seiner Verärgerung über die Fortsetzung der Fahrt sowie seines alkoholisierten Zustands habe D_____ lautstark protestiert und dem Berufungskläger dabei auch ins Lenkrad gegriffen. Dies sowie die Gefahr, dass der schwer alkoholisierte C_____ sich ins Fahrzeug erbrechen könnte, habe den Berufungskläger schliesslich veranlasst, die Rückfahrt zum NT-Areal vorzeitig abzubrechen und die Fahrgäste zum Aussteigen zu veranlassen. Die Vorinstanz verkenne überdies, dass sich die Angaben B_____’s und des Berufungsklägers hinsichtlich des Kerngeschehens im Wesentlichen decken würden. Namentlich habe auch sie keine Drohung des Berufungsklägers erwähnt und erklärt, dieser sei mit der Zahlung des ursprünglich vereinbarten Fahrpreises einverstanden gewesen und habe sich vor allem um eine Verschmutzung seines Fahrzeugs durch C_____ gesorgt. Da sie – um Reinigungskosten zu vermeiden – das Fahrzeug möglichst schnell habe verlassen wollen, habe sie, nicht etwa D_____, den Fahrpreis bezahlt. Dieses Verhalten B_____’s lege nahe, dass sich die Fahrgäste am Bahnhof nicht hätten einigen können, wer wie viel hätte bezahlen sollen. Die Angaben von D_____ und C_____ implizierten darüber hinaus, dass sie von einem allfälligen eigenen Verschulden an der ganzen Situation hätten ablenken wollen. So wolle sich D_____ zum Beispiel nicht mehr daran erinnern, dass C_____ zu viel getrunken habe und es deshalb zu einem Halt gekommen sei. Er habe vor der ersten Instanz auch ausgeblendet, dass er den Vorschlag gemacht habe, zum NT-Areal zurückzukehren. Die pauschale Beschuldigung, der Berufungskläger solle den Fahrgästen gedroht haben, sei zeitlich und örtlich nicht in die Erzählung D_____’s eingebettet, sodass nicht klar sei, wann und wem gegenüber sie gemacht worden sein soll. Gerade im zentralen Kerngeschehen mangle es den Angaben D_____’s damit an Realitätskriterien, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Bei der Feststellung des Sachverhalts sei deshalb auf die Ausführungen des Berufungsklägers und weitestgehend auf diejenigen B_____’s abzustellen. Aufgrund dessen könne der Anklagesachverhalt nicht als erstellt gelten, weshalb der Berufungskläger freizusprechen sei.

2.3      Den Einwänden des Berufungsklägers hinsichtlich des von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalts kann – mit Ausnahme des in Erwägung 2.3.3 hienach Dargelegten – nicht gefolgt werden.

2.3.1   Soweit der Berufungskläger zunächst mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Absprache die Glaubwürdigkeit der Fahrgäste D_____ und C_____ und – soweit sich dies nicht mit seinen eigenen Angaben deckt – auch diejenigen B_____’s in Frage stellt, ist zu bemerken, dass eine Absprache zwar grundsätzlich möglich, vorliegend aber in keiner Weise dargetan und ein Grund hierfür auch nicht ersichtlich ist. Wie die Vorinstanz vielmehr zutreffend dargelegt hat, kannten sich die Fahrgäste D_____ einerseits und C_____ resp. B_____ andererseits vor der Fahrt unbestrittenermassen nicht. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sich D_____ und C_____ unmittelbar nach dem Vorfall noch siezten, wie der Tonaufzeichnung von D_____ mit dem Polizeinotruf zu entnehmen ist (act. 106). Zudem ist erstellt, dass sie direkt nach dem Aussteigen den Polizeinotruf (D_____) resp. zwecks Reklamation die Taxizentrale (C_____) angerufen haben, wobei sie unabhängig voneinander noch ganz unter dem Eindruck des soeben Erlebten stehend übereinstimmend geschildert haben, der Taxifahrer habe einen höheren Fahrtpreis als vereinbart gefordert und sei, als sie diesen nicht hätten bezahlen wollen, wütend geworden und habe sie bedroht. Entgegen der Darstellung der Verteidigung bestand zu diesem Zeitpunkt für die Fahrgäste zweifelsohne keinerlei Gelegenheit, sich bezüglich des Geschehenen abzusprechen, zumal C_____ und D_____ nicht einmal nebeneinander sassen. Angesichts der von Anfang an weitgehend übereinstimmenden Aussagen der Fahrgäste kann auch eine (bewusste) Absprache zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Auch der Austausch von Telefonnummern lässt – entgegen der Verteidigung – nicht aufs Gegenteil schliessen.

Abgesehen davon ist auch kein Grund für ein solches Verhalten ersichtlich, ist doch nicht einzusehen, weshalb die Fahrgäste den Berufungskläger zu Unrecht einer Straftat bezichtigen sollten. Dass das Motiv darin bestanden haben soll, eigenes Fehlverhalten zu verschleiern, erscheint abwegig. Ebenso der Einwand, dass sie sich um die Bezahlung des Fahrpreises hätten drücken wollen, hat doch B_____ den von D_____ im Voraus abgemachten und vom Berufungskläger nie bestrittenen Fahrpreis von CHF 25.– schliesslich ohne weiteres bezahlt. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass D_____ mit Bezug auf die Drohung gar auf das Stellen eines Strafantrags gegen den Berufungskläger verzichtet hat. Dies erschiene unter der Annahme, er wolle den Berufungskläger zu Unrecht belasten, nicht nachvollziehbar. Aus der Tonaufzeichnung mit dem Polizeinotruf geht überdies hervor, dass D_____ keineswegs derart alkoholisiert war, wie der Berufungskläger dies nun darstellt. Vielmehr war er zum Zeitpunkt des Telefonats zwar aufgeregt, handelte aber dennoch überlegt und wirkte weder hysterisch noch aggressiv oder merklich betrunken. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nicht nachvollziehbar, dass D_____ dem Berufungskläger ins Lenkrad gefasst haben soll, um ihn zur Umkehr in Richtung Bahnhof zu veranlassen. Viel plausibler ist die von der Vorinstanz angenommene Sachverhaltsvariante, wonach der Berufungskläger durch die Ankündigung von C_____ und B_____, entgegen der ursprünglichen Absicht nun doch am Bahnhof SBB aussteigen zu wollen, verärgert war, da ihm dadurch eine zusätzliche Einnahme entgangen war. Dies erklärt zudem schlüssig die Darstellung der Fahrgäste, wonach der Berufungskläger hierauf einen „neuen“ Fahrpreis verlangt und, nachdem die Fahrgäste dies verweigert hätten, den Rückweg zum NT-Areal angetreten hat, vermutlich um die Fahrgäste zur Bezahlung des neuen Fahrpreises zu veranlassen. Dabei ist letztlich entgegen der Verteidigung unerheblich, ob der nunmehr verlangte Fahrpreis der doppelte oder der dreifache des ursprünglichen Betrages war. Darin liegt kein grundlegender Widerspruch, welcher zu Zweifeln an der Richtigkeit der Aussagen der Fahrgäste Anlass geben würde. Im Übrigen lässt sich dies ohne weiteres damit erklären, dass die Fahrgäste die genaue Forderung des Berufungsklägers im Eifer des Gefechts unterschiedlich verstanden haben. Demgegenüber ist seine Darstellung, wonach er stets denselben Fahrpreis von CHF 25.– verlangt habe, nicht nachvollziehbar, zumal dies nicht erklären würde, weshalb es dann überhaupt zu einer Diskussion über den Fahrpreis zwischen den Fahrgästen und dem Berufungskläger hätte kommen sollen, waren doch alle Fahrgäste mit den von D_____ von Anfang an vereinbarten CHF 25.– einverstanden. Auch die Begründung des Berufungsklägers, dass bei einer Rückfahrt zum NT-Areal der doppelte Fahrpreis geschuldet sei, überzeugt nicht. Zum einen würde auch dies nicht erklären, weshalb die Fahrgäste – ohne irgendeinen Anlass – überhaupt zum NT-Areal hätten zurückkehren wollen, war doch ihr Fahrziel der Bahnhof. Zum andern erschiene die Verrechnung des doppelten Fahrpreises unter diesen Umständen als Selbstverständlichkeit. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Frage, ob der Berufungskläger schliesslich den zwei- oder den dreifachen Betrag des ursprünglich Vereinbarten verlangt haben soll, nicht das Kerngeschehen, d.h. die Frage betrifft, ob er die Fahrgäste anlässlich der Rückfahrt bedroht hat. Dass dem aber so war, haben alle drei Beteiligten bestätigt (B_____, Polizeirapport [act. 24], Einvernahme [act. 47 f.]; D_____ [act. 32]; C_____ [act. 59]). So hat B_____ ausgesagt, der Berufungskläger habe D_____, C_____ und sie angeschrien, „dass wir ihm nicht zu drohen hätten, und dass er uns alle Knochen brechen werde“, resp. dass „er hässig, aggressiv, laut [war] und seine Hand oben [hatte] um uns Angst zu machen“ (act. 24, 47). Entgegen der Verteidigung kann somit keine Rede davon sein, dass B_____ die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er nicht gedroht habe, bestätigt hätte. Auch C_____ hat anlässlich seiner Einvernahme angegeben, der Berufungskläger habe gedroht mit den Worten: „was droht ihr mir? Ich schlag euch nieder“ (act. 59). Aus den Aussagen von C_____ und B_____ geht zudem zweifelsfrei hervor, dass der Berufungskläger alle drei Fahrgäste, nicht nur D_____, bedroht hat. Der Einlassung von B_____ lässt sich schliesslich entnehmen, dass sie dem Berufungskläger entgegen seiner Darstellung den vorher vereinbarten Fahrpreis von CHF 25.– nicht deshalb ausgehändigt hat, weil sie Zusatzkosten für ein – nota bene von C_____ – allenfalls verunreinigtes Fahrzeug hätte vermeiden wollen, sondern vielmehr deshalb, weil die Fahrgäste durch den Berufungskläger massiv bedroht worden waren. Sie hat angegeben, „ich habe die Drohung mit dem Knochenbrechen nicht lustig gefunden. Das war einfach zu viel für mich. Aus diesem Grund habe ich dem Taxifahrer auch das Geld entgegen gestreckt. Ja, ich hatte Angst durch diese Drohungen“ (act. 48). Zusammenfassend kann somit bezüglich des Vorwurfs der Drohungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz resp. das in Erwägung 2.1 hievor Gesagte verwiesen werden.

2.3.2   Grundsätzlich gleichfalls zutreffend sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Freiheitsberaubung. Auch darauf kann verwiesen werden. So hat namentlich B_____ angegeben, man habe von Anfang – mithin ab Beginn der Rückfahrt zum NT-Areal – bis zum Ende „non-stopp“ gesagt, dass der Berufungskläger anhalten soll. Dies sei eigentlich ihr grösstes Anliegen gewesen (act. 47). Übereinstimmend haben die Fahrgäste auch angegeben, dass keine wirkliche Gelegenheit bestanden habe, aus dem stets fahrenden oder rollenden Taxi auszusteigen (D_____ [act. 34]; B_____ [act. 48, 51]; C_____ [act. 59]). Es ist daher erstellt, dass der Berufungskläger anlässlich der Rückfahrt zum NT-Areal trotz mehrfacher Aufforderung seiner Fahrgäste das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum nicht angehalten hat und seine Fahrgäste nicht hat aussteigen lassen. Zu bemerken ist einzig, dass die Rückkehr vom Bahnhof zum NT-Areal anfänglich offenbar noch im Einverständnis mit den Fahrgästen erfolgte. So hat D_____ ausgesagt, er habe dem Berufungskläger gesagt, es sei für ihn in Ordnung, wenn er zurückfahre und man dort ein anderes Taxi nehme, um zum Bahnhof zu gelangen (act. 32). Dies hat auch B_____ bestätigt, sagte sie doch, „es wäre uns am liebsten gewesen, wenn er [der Berufungskläger] uns einfach zum NT-Areal zurück gefahren hätte. Dort hätten wir ein anderes Taxi bestellen können, um damit zum Bahnhof SBB zu fahren“ (act. 48).

2.3.3   Nicht gefolgt werden kann der Strafgerichtspräsidentin demgegenüber mit Bezug auf die vom Berufungskläger (mutmasslich) begangene Geschwindigkeitsübertretung. So wendet die Verteidigung zu Recht ein, dass sich die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeugs weder durch die Feststellungen der Fahrgäste, wonach der Berufungskläger verschiedentlich massiv zu schnell gefahren sei, noch aufgrund der Auswertung des Fahrtenschreibers mit genügender Bestimmtheit eruieren lässt. So hat auch der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Sachverständiger einvernommene Wachtmeister E_____ ausgesagt, es blieben hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der über 50 km/h liegenden Geschwindigkeiten (zweimal während der fraglichen Fahrt) Zweifel (act. 197). Es ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungskläger, wie von ihm behauptet, nur anlässlich seiner Fahrten auf der Stadtautobahn mit mehr als der innerorts erlaubten Geschwindigkeit gefahren ist. Vor diesem Hintergrund kann von der Anordnung eines verkehrstechnischen Gutachtens abgesehen werden, zumal offen ist, ob dieses den Tatvorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln resp. der Geschwindigkeitsübertretung zweifelsfrei erheben oder ausschliesslich liesse.

2.3.4   Nach dem hievor Gesagten ist somit hinsichtlich der Drohungen gegenüber den Fahrgästen sowie des längeren Festhaltens im Taxi auf den von der Vorinstanz angenommen Sachverhalt abzustellen. Dieser ist in der Folge der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

3.

3.1      In rechtlicher Hinsicht ist den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls zu folgen, zumal der Berufungskläger diese nicht in Frage stellt. So ist gestützt auf die Aussagen der Fahrgäste erstellt, dass sie alle drei vom Berufungskläger massiv bedroht wurden und überdies, dass sie die Drohungen ernst genommen haben (vgl. zu B_____ E. 2.3.1 hievor). Auch D_____ und C_____ haben dies bestätigt. So hat letzterer am 12. August 2011 auf die Frage, ob er durch die Äusserungen des Taxifahrers in Angst und Schrecken versetzt worden sei, zu Protokoll gegeben: „Ja, auf eine gewisse Art und Weise schon. Ich habe mich schon gewundert, wo wir hingehen. Wir hatten in diesem Moment kein Mitspracherecht und mussten unsere Freiheit ihm überlassen. Wenn ich nüchtern wäre, hätte ich ihn vermutlich ganz laut angeschrien“ (act. 59). Auch D_____ hat anlässlich der Einvernahme vom 4. August 2011 über seine Angst berichtet, indem er ausgesagt hat: „Ja ich hatte Angst […]. Ich hatte zwar keine Todesangst, aber musste damit rechnen, dass ich jederzeit einen Schlag von ihm bekomme“ (act. 33 f.). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung zum Nachteil von B_____ und C_____ ist daher zu bestätigen. Gleichfalls zutreffend ist zudem die Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf die Drohung gegenüber D_____, da diesbezüglich angesichts der widersprüchlichen Angaben D_____’s im Rahmen seiner Einvernahme ein eindeutiger Strafantrag fehlt (act. 35 f.).

Gleichfalls erstellt ist sodann nach dem in Erwägung 2 hievor Gesagten, dass der Berufungskläger seine Fahrgäste auf der Rückfahrt zum NT-Areal gegen ihren Willen während mehreren Minuten im Taxi festgehalten hat, resp. dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar war, aus dem fahrenden Taxi auszusteigen. Dies namentlich auch nicht im Rahmen der kürzesten Stopps. So hat insbesondere B_____ ausgesagt, sie habe von Anfang bis zum Ende „non-stopp“ gesagt, dass der Berufungskläger anhalten solle. Dies sei eigentlich ihr grösstes Anliegen gewesen (act. 47). Aus dem hievor Gesagten erhellt zudem, dass auch C_____ gegen seinen Willen im Taxi verblieb, hat er doch angegeben, sie seien während der Rückfahrt ahnungslos gewesen, wohin es gehe, sie hätten in diesem Moment kein Mitspracherecht gehabt und hätten ihre Freiheit dem Berufungskläger überlassen müssen. Das Gesagte gilt schliesslich auch für D_____, welcher angegeben hat, es habe keine Möglichkeit zum Aussteigen gegeben, da er der Meinung sei, dass das Taxi stets (mindestens) gerollt sei. D_____ hat überdies klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Verhalten des Berufungsklägers auch als Freiheitsberaubung empfunden hat, wollte er doch auf Frage hin jedenfalls keine Desinteresseerklärung unterzeichnen (act. 35). Auch der diesbezügliche Schuldspruch ist zu bestätigen, kann doch, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, praxisgemäss auch ein erzwungener Transport von wenigen Minuten den Tatbestand erfüllen (BGer 6B_523/2010 vom 15. September 2010 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Demgegenüber hat nach dem zum Sachverhalt Gesagten hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln ein Freispruch zu erfolgen.

3.3      Hinsichtlich der Strafzumessung kann ebenfalls auf die ausführliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden. Namentlich ist ihr zuzustimmen, dass das Verhalten des Berufungsklägers auch im Lichte seiner gewiss zuweilen schwierigen Tätigkeit als Taxifahrer vollkommen unangemessen und nicht nachvollziehbar war, zumal ihm seine Fahrgäste keinen vernünftigen Anlass für sein drohendes und freiheitsentziehendes Verhalten gegeben hatten. Die Uneinigkeit hinsichtlich des Fahrpreises kann hier keinesfalls genügen. Gleichfalls zutreffend hat die Vorinstanz die Deliktsmehrheit strafschärfend berücksichtigt, ebenso – wenn auch nur in geringem Ausmass – die Vorstrafe vom 9. September 2008, welcher ein offenbar ebenfalls auf Jähzorn und Ausrasten zurückzuführender Angriff des Berufungsklägers aus dem Jahre 2003 zugrunde gelegen hatte. Die damals bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, hat die Vorinstanz im Übrigen mit zureichender Begründung trotz laufender Bewährungsfrist in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB für nicht vollziehbar erklärt, zumal der Vorfall doch mehrere Jahre zurückliegt. Zudem hat sie die stabilen familiären und weiterhin auch beruflichen Verhältnissen zu Gunsten des Berufungsklägers berücksichtigt. Dies gilt nach wie vor, hat er doch anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, er sei weiterhin als Taxifahrer tätig (HV-Protokoll S. 2). Die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe von 120 Tagessätzen trägt allen relevanten Umständen gebührend Rechnung, weshalb sie zu bestätigen ist. Dies gilt mangels gegenteiliger Hinweise auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse auch hinsichtlich der Tagessatzhöhe von CHF 100.–. Auch kann der bedingte Vollzug gewährt werden, wobei die Probezeit mit der Vorinstanz auf 4 Jahre festzusetzen ist. Dadurch kann den angesichts der Vorstrafe bestehenden Bedenken ausreichend Rechnung getragen werden. 

Angesichts des Freispruchs vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln fehlt demgegenüber die rechtliche Grundlage für die Ausfällung einer Busse; davon ist abzusehen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger – trotz seines teilweisen Obsiegens in einem Nebenpunkt – dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        A_____ wird der Freiheitsberaubung und der mehrfachen Drohung schuldig erklärt. Vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln wird er freigesprochen.

            A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 120.– Tagessätzen zu CHF 100.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren.

            in Anwendung von Art. 180 Abs. 1, 183 Ziff. 1 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.­– (einschliesslich Kanzlei- und übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.64 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2013 SB.2012.64 (AG.2014.5) — Swissrulings