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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.11.2013 SB.2012.53 (AG.2014.3)

20 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,611 mots·~18 min·1

Résumé

versuchter Raub, Diebstahl, geringfügiges Vermögensdelikt (Sachbeschädigung), Hausfriedensbruch, grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration), Fahren ohne Führerausweis, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.53

URTEIL

vom 20. November 2013

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Caroline Cron, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____, geb. (…)                                                                      Berufungskläger

vertreten durch lic. iur. Roger Wirz, Advokat,                              Beschuldigter

Anton von Blarer-Weg 2, 4147 Aesch

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Privatkläger

B_____

(…)

C_____

(…)

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin vom 5. Juni 2012

betreffend versuchter Raub, Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung Hausfriedensbruch, Strafzumessung

Sachverhalt

A_____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 5. Juni 2012 des versuchten Raubs, des Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), des Hausfriedensbruchs, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Führerausweis, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes schuldig erklärt und zu 8 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18./19. März 2011) sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung wurde er freigesprochen. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zu CHF 4'030.– Schadenersatz an C_____ verurteilt; dessen Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen.

Mit gleichem Urteil wurde D_____, der Zwillingsbruder von A_____, des versuchten Raubes und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt. Von der Anklage des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs wurde er freigesprochen. Eine am 7. Oktober 2010 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde vollziehbar erklärt.

Während D_____ und die Staatsanwaltschaft das Urteil angenommen haben, hat A_____ am 6. Juni 2012 dagegen Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 27. August 2012 hat er, inzwischen vertreten durch Advokat lic. iur. Roger Wirz, ausgeführt, seine Berufung richte sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Raubes (Fall 1), die Verurteilung wegen Diebstahls, eines geringfügigen Vermögensdelikts und Hausfriedensbruchs (Fall 2), gegen die Strafzumessung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges sowie gegen die Verurteilung zu CHF 4'030.– Schadenersatz an C_____. Der instruierende Appellationsgerichtspräsident hat dem Berufungskläger mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 antragsgemäss die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 hat der Berufungskläger die Berufung schriftlich begründet. Er beantragt, die Schuldsprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes seien zu bestätigen und er sei dafür zu einer Geldstrafe nach richterlichem Ermessen, eventualiter zu 2 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des Polizeigewahrsams) zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse nach richterlichem Ermessen. Von der Anklage des versuchten Raubes zum Nachteil von B_____ und des Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C_____ sei er freizusprechen. Die Schadenersatzforderung von C_____ sei dementsprechend abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung vernehmen lassen.

In der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 20. November 2013 ist der Berufungskläger befragt worden und sein Rechtsvertreter zum Vortrag gelangt, wobei der Verteidiger zusätzlich zu seinen bisherigen Anträgen neu die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verletzung der Verfahrensrechte des Berufungsklägers beantragt hat. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Staatsanwältin sowie die Privatkläger B_____ und C_____, welche bloss fakultativ geladen worden waren, haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Der Berufungskläger hat gegen das am 5. Juni 2012 ergangene Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen frist- und formgerecht die Berufung angemeldet und eine Berufungserklärung eingereicht (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 EG StPO in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 GOG ein Ausschuss des Appellationsgerichts.

1.2     

1.2.1   Der Verteidiger moniert als Verfahrensfehler, dass der Berufungskläger vor erster Instanz nicht verteidigt war. Er macht geltend, angesichts der drohenden Strafe wäre schon vor erster Instanz eine amtliche Verteidigung geboten gewesen. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO hätte daher die Verfahrensleitung eine solche anordnen müssen. Indem das nicht geschehen sei, seien die Verfahrensrechte des Berufungsklägers verletzt worden. Dies müsse zur Aufhebung der Verurteilung führen, da der Mangel im Verfahren vor Appellationsgericht nicht geheilt werden könne.

1.2.2   Diesen Antrag hat der Verteidiger erstmals in seinem Plädoyer in der Appellationsgerichtsverhandlung gestellt. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist bereits in der Berufungsklärung verbindlich anzugeben, inwieweit ein Urteil angefochten und welche Abänderung dieses Urteils verlangt wird. Das Berufungsgericht überprüft das Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann indessen zugunsten der beschuldigten Person auch nicht (rechtzeitig) angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO).

1.2.3   Zu Beginn der Einvernahme des Berufungsklägers wegen versuchten Raubes zum Nachteil von B_____ am 19. März 2011 erfolgte eine Rechtsbelehrung, anlässlich welcher dem Berufungskläger unter anderem Art. 129 StPO vorgelegt wurden, wonach er als beschuldigte Person berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Er erklärte auf ausdrückliche Erkundigung durch den einvernehmenden Detektiv, er habe keine Fragen zur Rechtsbelehrung und mache seine Aussagen, „ohne dass mich hier ein Anwalt vertritt“ (Akten S. 215). Bei der Einvernahme vom 8. November 2011 wurde er eingangs auf die Rechtsbelehrung in der Einvernahme vom 19. März 2011 hingewiesen und es wurde ihm erklärt, dass diese Rechte auch jetzt gelten. Die fraglichen Gesetzesartikel – darunter Art. 129 StPO – wurden ihm sowohl auf Deutsch als auch auf Ungarisch erneut vorgelegt und er erklärte wiederum, er habe keine Fragen dazu (Akten S. 280). Er wusste somit, dass er einen Verteidiger hätte beiziehen können, wollte dies aber nicht. Da kein Fall einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO vorlag, lag es im Belieben des Berufungsklägers, einen Verteidiger zuzuziehen oder nicht. Nachdem er im Wissen darum, dass er Anspruch auf Zuzug einer Verteidigung hätte, auf eine solche verzichtete, war die Verfahrensleitung nicht gehalten, eine amtliche Verteidigung anzuordnen. Es wurde daher kein Verfahrensfehler begangen, so dass der Antrag, das angefochtene Urteil „aufzuheben“, abzuweisen ist.

1.3      Der Berufungskläger hat seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und ohne Führerausweis sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes nicht angefochten. Diese Schuldsprüche sind daher in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO ohne Weiteres zu bestätigen. Ebenfalls nicht angefochten und somit ohne Erwägungen zu bestätigen ist die Verweisung der Schadenersatzforderung von C_____ im Umfang von CHF 3'800.– auf den Zivilweg.

2.

2.1      Der Schuldspruch wegen versuchten Raubes beruht auf folgendem von der Strafgerichtspräsidentin als erstellt erachteten Anklagesachverhalt: Der Berufungskläger und sein Zwillingsbruder D_____, welche sich in Begleitung eines Kollegen befanden, sollen am Abend des 18. März 2011 bei der Kontakt- und Anlaufstelle III an der Binningerstrasse 4 in Basel den ihnen unbekannten B_____ angesprochen und ihm vorgegaukelt haben, von ihm Ketalgintabletten (Methadon) kaufen zu wollen. In der Folge hätten sich die vier zum Nachtigallenwäldeli begeben, wo B_____ den Zwillingsbrüdern ein Minigrip mit 50 Tabletten à 5 Milligramm Ketalgin gezeigt habe. Der Berufungskläger habe daraufhin versucht, B_____ das Ketalgin aus den Händen zu reissen. Da ihm das nicht gelungen sei, hätten beide Brüder B_____ Schläge angedroht für den Fall, dass er ihnen das Ketalgin nicht überlasse. Dieser habe das Minigrip mit dem Ketalgin aber nicht losgelassen, worauf ihm D_____ die rechte Faust an die linke Schläfe geschlagen habe. Da B_____ noch etwas habe ausweichen können, habe ihn die Faust nur leicht gestreift. Als Securitasmitarbeiter dem um Hilfe schreienden B_____ zu Hilfe gekommen seien, seien die Brüder und deren Kollege davongerannt.

2.2      Dieser Sachverhalt beruht auf den Aussagen von B_____, wie er sie im Ermittlungsverfahren zunächst den requirierten Polizeibeamten (Rapport vom 18. März 2011, Akten S. 208), am gleichen Abend auf der PW Kannenfeld Det E_____ gegenüber zu Protokoll gegeben (Akten S. 213 f.) und schliesslich am 19. März 2011 anlässlich einer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft deponiert und dort auch unterschriftlich bestätigt hat (Akten S. 237 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er diese Angaben unter gesteigerter Wahrheitspflicht als Zeuge bestätigt (Akten S. 563 f.). Der Berufungskläger und sein Bruder haben den Raubversuch stets bestritten.

2.3      Der Berufungskläger rügt, dass sich die Verurteilung einzig und allein auf die Aussagen von B_____ stütze. Das Geschehen lasse verschiedene Interpretationen zu. B_____ selbst habe von einem „Gerangel“ gesprochen und sich in Bezug auf den angeblichen tätlichen Angriff durch den Bruder des Berufungsklägers nur sehr vage geäussert.

2.4      Die Aussagen von B_____ imponieren durch ihre Konstanz und ihren Detailreichtum, und der von ihm geschilderte Geschehensablauf wirkt absolut glaubhaft. Ausserdem korrespondiert er mit den Aussagen der herbeigeeilten Securitasmitarbeiter, wonach diese gesehen hätten, wie drei Typen am Geschädigten „herumzerrten“ (Akten S. 208). Entgegen der Behauptung des Berufungsklägers hat sich B_____ keineswegs nur vage zum tätlichen Angriff geäussert, sondern er hat mehrfach klar festgehalten, dass ihm der Bruder des Berufungsklägers („der mit der bunten Jacke“) einen Faustschlag habe versetzen wollen, wobei er ihn – weil er ein wenig habe ausweichen können – nur leicht an der linken Schläfe getroffen resp. an der linken Wange gestreift habe (Akten S. 208, 213, 238). Die Angabe von B_____, dass er dem Berufungskläger beim Gerangel um das Ketalgin die Jacke zerrissen habe (Akten S. 208), wird durch den Zustand der Jacke objektiviert (vgl. Akten S. 217). Darüber hinaus sind keinerlei Motive für eine Falschbezichtigung ersichtlich, zumal B_____ sich mit seinen Angaben, dass er Ketalgin habe verkaufen wollen, selbst belastet hat. Demgegenüber widersprachen sich der Berufungskläger und sein Bruder nicht nur gegenseitig, sondern ihre Aussagen waren auch in sich widersprüchlich und sind daher vollkommen unglaubwürdig. Im Einzelnen kann hierfür auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (S. 7, 8) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Die rechtliche Qualifikation als versuchter Raub ist zutreffend und der entsprechende Schuldspruch daher zu bestätigen.

3.

3.1      Im Anklagepunkt 2 waren beide Zwillingsbrüder des Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von C_____ angeklagt. Sie sollen in der Nacht vom 18./19. Mai 2011 bei ihrem Landsmann C_____ in Muttenz übernachtet und dabei heimlich dessen Ersatzschlüssel zur Wohnung entwendet haben. Nachdem C_____ am 19. Mai 2011 für einige Tage in die Ferien gereist sei, hätten sich die Brüder mit diesem Schlüssel unrechtmässig Zugang zur Wohnung verschafft. In der Folge hätten sie die Wohnung selbst benutzt sowie sie für einige Tage einem ungarischen Paar vermietet. Durch unsachgemässen Gebrauch hätten sie den CD-Player von C_____ beschädigt, wodurch Sachschaden in unbekannter, im Zweifel lediglich geringfügiger Höhe entstanden sei. Schliesslich hätten sie aus der Wohnung CHF 500.– Bargeld sowie diverse Wertgegenstände (hauptsächlich Elektronikartikel) gestohlen. Das Einzelgericht in Strafsachen hat den Berufungskläger gemäss Anklage verurteilt, seinen Bruder indessen freigesprochen.

3.2      Der Berufungskläger hat auch diese Vorwürfe stets bestritten. In der Berufungsbegründung wird gerügt, dass die Verurteilung praktisch ausschliesslich auf den Behauptungen von C_____ beruhe, wobei im Ermittlungsverfahren nicht einmal eine unterschriftlich bestätigte Befragung von C_____ erfolgt sei. Es sei zudem unverständlich, warum bei einer Beweislage, die sogar eher mehr Indizien für eine Täterschaft von D_____ aufweise, dieser freigesprochen, der Berufungskläger aber verurteilt worden sei. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Brüder könnten allenfalls den Verdacht nähren, dass sie dem „Zigeunerpaar“ den Zugang zur Wohnung von C_____ verschafft hätten Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gegenstände durch das unrechtmässig in der Wohnung logierende Paar, welches im Rahmen der Strafuntersuchung nie unterschriftlich befragt worden sei, entwendet worden seien.

3.3      C_____ hatte nach seiner Rückkehr aus den Ferien die Polizei requiriert, nachdem er festgestellt hatte, dass in seiner Wohnung einerseits diverse Gegenstände fehlten, andererseits verschiedene Dinge dort waren, die nicht ihm gehörten, und dass offensichtlich jemand dort gehaust hatte (verdrecktes Geschirr, eingeschaltete Kochplatte). Er erklärte, dass er in der Nacht vor seiner Abreise die beiden Brüder beherbergt habe und vermute, dass diese seinen Ersatzschlüssel gestohlen hätten, als er am nächsten Morgen eine kurze Besorgung machte. In der auf die Polizeirequisition folgenden Nacht standen plötzlich ein Mann und eine Frau – gemäss den in der Wohnung aufgefundenen Effekten F_____ und G_____ – in seiner Wohnung, welche ihm nach seinen Angaben erklärten, sie hätten für die Wohnung CHF 50.– Miete bezahlt, indessen bestritten, Gegenstände aus der Wohnung entwendet zu haben (Akten S. 254 ff.). Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 hat C_____ seinen Standpunkt und seine Vermutung bezüglich der Täterschaft nochmals dargelegt (Akten S. 265 f.). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat er als Auskunftsperson in Anwesenheit des Berufungsklägers und dessen Bruders diese Angaben bestätigt und dabei auch zu Protokoll gegeben, F_____ habe ihm gesagt, er habe die Wohnung vom Berufungskläger gemietet, und D_____ sei mit ihm zum Hehler gegangen, der seine Festplatte gekauft habe (Akten S. 568).

3.4      Da aufgrund des kriminaltechnischen Berichts (Akten S. 275 ff.) ein gewaltsames Eindringen der Täterschaft in die Wohnung ausgeschlossen werden kann, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Täterschaft im Besitz eines Schlüssels war. Der Berufungskläger und sein Bruder haben in der erstinstanzlichen Verhandlung zugestanden, in der Nacht vom 18./19. Mai 2011 in der Wohnung von C_____ übernachtet zu haben (Akten S. 565), was sie im Ermittlungsverfahren noch bestritten hatten (Akten S. 281, 291). In Bezug auf den Schlüssel haben die beiden vollkommen widersprüchliche Angaben gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat der Berufungskläger bestritten, den Schlüssel von C_____ gehabt zu haben (Akten S. 282), während sein Bruder ausgesagt hat, vielleicht habe sich der Berufungskläger mit dem Ersatzschlüssel Zugang zur Wohnung von C_____ verschafft (Akten S. 292). In der erstinstanzlichen Verhandlung hat D_____ zunächst zu Protokoll gegeben, C_____ habe dem Berufungskläger einen Schlüssel gegeben, kurz darauf hat er ausgesagt, C_____ habe ihm selbst einen Schlüssel gegeben, was er indessen auf Nachfrage des Gerichts gleich wieder dementiert hat (Akten S. 565). Später hat er erklärt, C_____ habe ihnen den Schlüssel für die Zeit seiner Ferienabwesenheit angeboten, aber sie hätten ihn nicht genommen (Akten S. 566). Der Berufungskläger selbst hat weiterhin bestritten, den Schlüssel gehabt zu haben (Akten S. 565). Während der Berufungskläger und sein Bruder somit auch in diesem Anklagepunkt sehr widersprüchliche Aussagen machten, die sie stets wieder abänderten, erscheinen jene von C_____ konstant und werden teilweise durch den kriminaltechnischen Bericht konkretisiert. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Berufungskläger entweder allein oder zusammen mit seinem Bruder den Ersatzschlüssel zur Wohnung entwendet und – entsprechend der von C_____ rapportierten Aussage von F_____– dem Paar F_____/G_____ „vermietet“ hat. Da neben den Effekten dieses Paars auch andere nicht C_____ gehörende Gegenstände, unter anderem auch Fixerutensilien, in der Wohnung aufgefunden wurden, ist im weiteren davon auszugehen, dass der damals drogenabhängige Berufungskläger die Wohnung auch selbst benutzt hat. Dadurch hat er sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

3.5      F_____ und G_____, welche in der Wohnung logiert hatten, sind nie zum Sachverhalt einvernommen worden. Wie sich aus dem Polizeirapport ergibt, wurden ihnen einfach ihre Effekten wieder ausgehändigt (Akten S. 257). Diese Unterlassung ist unverständlich, ebenso der Umstand, dass sich der Verdacht des Diebstahls von Anfang an offenbar allein auf den Berufungskläger und dessen Bruder konzentrierte, obwohl zumindest F_____ und G_____ offensichtlich ebenfalls Zugang zur Wohnung hatten. Dass schliesslich der Berufungskläger wegen Diebstahls und geringfügiger Sachbeschädigung erstinstanzlich verurteilt wurde, während sein Bruder freigesprochen wurde, ist eine weitere Ungereimtheit. Tatsächlich bestehen bezüglich des Diebstahls und der Sachbeschädigung nicht mehr Indizien für eine Täterschaft des Berufungsklägers als bei seinem Bruder, eher im Gegenteil. Dass D_____ offenbar gewusst hat, wo sich die gestohlenen Festplatten befanden, ist ein Indiz, das in erster Linie gegen ihn spricht, nicht gegen den Berufungskläger. Dass C_____ den Diebstahl eher dem Berufungskläger als dessen Bruder zutraut, dürfte vor allem damit zusammen hängen, dass ihn dieser drei Monate vor der erstinstanzlichen Verhandlung in dieser Sache mit zwei bis drei Faustschlägen ins Gesicht verletzt hat (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 10. April 2013). Dies ist kein Indiz für seine Täterschaft in dieser Sache. Eine entsprechende Verurteilung kann auch nicht auf die Aussage von C_____ in der erstinstanzlichen Verhandlung abgestützt werden, wonach ihm der Hehler, der seine Festplatten erworben hatte, gesagt habe, dass der Berufungskläger ihm die Festplatte gegeben habe (Akten S. 569). Auch diese Aussage mag vom Groll diktiert worden sein, zumal sie von D_____, der C_____ zum Hehler geführt hatte, nicht bestätigt wurde. Nach dessen Aussagen hat der Hehler gesagt, er habe die Festplatten von zwei ungarischen Männern erworben, wovon einer Zigeuner gewesen sei (Akten S. 293). Angesichts des Umstands, dass nachgewiesenermassen nicht nur der Berufungskläger, sondern auch F_____ und G_____ und möglicherweise via diese noch mehr Leute Zugang zur Wohnung von C_____ hatten, ist somit nicht mit ausreichender Sicherheit erstellt, dass der Berufungskläger den CD-Player beschädigt und die Gegenstände aus der Wohnung entwendet hat. Er ist daher in dubio pro reo von der Anklage des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen.

3.6      Aufgrund dieses Freispruchs ist die Schadenersatzforderung von C_____ im angefochtenen Umfang von CHF 4'030.– abzuweisen.

4.

4.1      Bei der Strafzumessung ist wie vor erster Instanz vom Strafrahmen des Raubes auszugehen – gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, ist strafmildernd zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 StGB), so dass das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist (Art. 48a StGB). Der Deliktsmehrheit ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Angesichts der Freisprüche von den Anklagen des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung muss die Strafschärfung jedoch geringer ausfallen als vor der Vorinstanz.

4.2      Das Verschulden des Berufungsklägers betreffend den versuchten Raub ist keineswegs zu bagatellisieren, zumal die Täter dem Opfer in Überzahl gegenüber standen. Mit der Vorinstanz ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich das Delikt – sowohl was die angewendete Gewalt als auch was den beabsichtigten Deliktsbetrag angeht – am unteren Rand der Bandbreite möglicher Raubtaten anzusiedeln ist. Die Verkehrsregelverstösse sind dagegen schwerwiegend, hat sich der Berufungskläger doch nicht nur ohne entsprechende Berechtigung, sondern auch erheblich alkoholisiert und daher vollkommen fahrunfähig ans Steuer eines Fahrzeugs gesetzt und mit seiner Fahrweise Menschen massiv gefährdet. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs ist das Verschulden des Berufungsklägers erheblich. Er hat das Vertrauen von C_____, der ihn bei sich übernachten liess, massiv missbraucht, indem er ihm den Ersatzschlüssel entwendet und während dessen Ferienabwesenheit sowohl selbst in dessen Wohnung gehaust als auch diese weitervermietet hat, so dass dieser bei seiner Rückkehr eine vollkommen verdreckte Wohnung vorfand.

4.3      Der Berufungskläger ist mehrfach vorbestraft, was die Vorinstanz zu Recht zu seinen Ungunsten gewichtet hat. Wie Interpol Budapest mit Schreiben vom 19. April 2011 mitteilte, habe er in den Jahren 2005 bis 2008 in Ungarn diverse Diebstähle begangen. Ausserdem bestünden in Ungarn sechs nationale Haftbefehle gegen ihn wegen Diebstahls und Drohung (Akten S. 43). Auch in Deutschland weist er Vorstrafen auf: In den Jahren 2010 und 2011 wurde er wegen Diebstahls, Bedrohung und Erschleichen einer Leistung viermal zu Geldstrafen verurteilt. Dazu kommt, dass während des vorliegenden Berufungsverfahrens in Basel weitere Urteile gegen ihn ergangen sind. So wurde er unter anderem mit Strafbefehl vom 6. November 2012 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und geringfügiger Hehlerei zu 120 Tagen Freiheitsstrafe und CHF 800.– Busse und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2013 wegen einfacher Körperverletzung (zum Nachteil von C_____), Diebstahls, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu 10 Monaten Freiheitsstrafe und CHF 1'500.– Busse verurteilt. Den mit Strafbefehl vom 6. November 2012 beurteilten rechtswidrigen Aufenthalt sowie einen grossen Teil der mit Urteil vom 10. April 2013 beurteilten Delikte (einfache Körperverletzung zum Nachteil von C_____, Diebstahl eines iPhones, zwei Ladendiebstähle und mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln) hat der Berufungskläger vor seiner erstinstanzlichen Verurteilung in der vorliegenden Sache am 5. Juni 2012 begangen, so dass heute zu diesen beiden Urteilen eine teilweise Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.

4.4      Bei Berücksichtigung aller obgenannten Umstände, namentlich der Freisprüche und der Aussprechung einer teilweisen Zusatzstrafe, erscheint eine gegenüber dem angefochtenen Urteil um 2 Monate reduzierte Strafe von 6 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Da die diversen bis anhin ausgesprochenen Geldstrafen den Berufungskläger offensichtlich nicht vor weiterer Delinquenz abhalten konnten, ist mit der Vorinstanz auf Freiheitsstrafe zu erkennen.

4.5      Der Berufungskläger beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Auch wenn dies gemäss Art. 42 StGB in formeller Hinsicht möglich wäre, hat die Vorinstanz angesichts der (in Anbetracht seines noch jungen Alters zahlreichen) Vorstrafen des Berufungsklägers zu Recht erkannt, dass vorliegend nicht von einer guten Prognose ausgegangen werden kann. Die Erwägung, dass der Berufungskläger mehrfach wegen gleichartiger Delikte vorbestraft sei (Urteil S. 20), ist auch nach dem Freispruch von der Anklage des Diebstahls noch zutreffend. Bei Vorstrafen wegen Diebstählen und Drohungen und einer Verurteilung wegen versuchten Raubes kann durchaus von gleichartigen Delikten gesprochen werden. Erst recht ist die Prognose als schlecht zu beurteilen, wenn zusätzlich die Delikte berücksichtigt werden, derentwegen heute eine teilweise Zusatzstrafe auszusprechen ist. Hinzu kommt, dass gegen den Berufungskläger seit dem angefochtenen Urteil neben den bereits erwähnten Verurteilungen vom 6. November 2012 und vom 10. April 2013 zwei weitere Urteile ergangen sind, nämlich mit Strafbefehlen vom 22. Januar 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu 45 Tagen Freiheitsstrafe und vom 16. Juli 2013 wegen Diebstahls zu 21 Tagen Freiheitsstrafe. Diese neuen Delikte sind zwar bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen, sie bestätigen aber die Richtigkeit der von der Vorinstanz gestellten schlechten Prognose. Der bedingte Strafvollzug für die Freiheitsstrafe von 6 Monaten kann somit nicht gewährt werden.

4.6      Die von der Vorinstanz zusätzlich ausgesprochene Busse von CHF 1'000.– ist nicht angefochten worden. Sie erweist sich auch nach dem Freispruch von der geringfügigen Sachbeschädigung noch als angemessen und ist daher zu bestätigen.

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungskläger hat insgesamt im Umfang von rund einem Drittel obsiegt. Daraus folgt, dass sind ihm zwei Drittel der Urteilsgebühr von CHF 900.–, also CHF 600.–, aufzuerlegen sind und dass der vom amtlichen Verteidiger geleistete Aufwand zu zwei Dritteln mit einem Stundenansatz von CHF 180.– und zu einem Drittel (im Umfang des Obsiegens) mit einem Stundenansatz von CHF 220.– zu entschädigen ist. Bei einem Gesamtaufwand von 13,7 Stunden gemäss seiner Honorarrechnung sind daher 4,5 Stunden mit CHF 220.– und 9,2 Stunden mit CHF 180.– zu vergüten, was ein Honorar von insgesamt CHF 2'646.– ergibt (CHF 990.– plus CHF 1'656.–). Hinzu kommen die Auslagen von insgesamt CHF 260.25 und 8 % MWST. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist der Berufungskläger verpflichtet, dem Gericht die seinem Verteidiger ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückerstattungspflicht bezieht sich jedoch bloss auf den Teil der Entschädigung, der seinem Unterliegen entspricht (CHF 1'656.– Honorar und CHF 173.50 Auslagen zuzüglich 8 % MWST).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Der Berufungskläger wird im Anklagepunkt I.2 von der Anklage des Diebstahls und der geringfügigen Sachbeschädigung zum Nachteil von C_____ freigesprochen. Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt. Der Berufungskläger wird zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 18./19. März 2011 (1 Tag), sowie zu einer Busse von CHF 1'000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. November 2012 und zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. April 2013,

            in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches, Art. 90 Ziff. 2, 91 Abs. 1 Satz 2 und 95 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, § 21 und 26 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

            Die Schadenersatzforderung von C_____ wird im Umfang von CHF 4’030.– abgewiesen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil im Zivilpunkt bestätigt.

            Der erstinstanzliche Kostenentscheid wird bestätigt. Für das zweitinstanzliche Verfahren trägt der Berufungskläger eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 600.–.

            Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Roger Wirz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'646.– und ein Auslagenersatz von CHF 260.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt 232.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1'829.50 (zuzüglich 8 % MWST) bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                           lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.53 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 20.11.2013 SB.2012.53 (AG.2014.3) — Swissrulings