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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2014 SB.2012.36 (AG.2014.111)

8 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,706 mots·~29 min·2

Résumé

Rassendiskriminierung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.36

URTEIL

vom 8. Januar 2014

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz), Dr. Jeremy Stephenson,

lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ , geb. [...] 1985                                                          Berufungsklägerin

[…]  

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[…]   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil der Strafgerichtspräsidentin

vom 30. März 2012

betreffend Rassendiskriminierung

Sachverhalt

Das Strafgericht hat mit Urteil vom 14. April 2011 A_____ der Rassendiskriminierung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches. Die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, hat es in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. Schliesslich hat das Strafgericht die Beurteilte in die Kosten verfällt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der A_____. Sie beantragt Freispruch von der Anklage der Rassendiskriminierung sowie Verzicht auf den Widerruf der vom Gerichtspräsidium Aarau verhängten Geldstrafe; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung unter Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die Verhandlung vor Appellationsgericht hat am 8. Januar 2014 stattgefunden. Daran haben die Berufungsklägerin sowie ihre Verteidigung, die Rechtsanwältin [...] als Substitutin von Rechtsanwalt [...], teilgenommen; die Staatsanwältin war fakultativ geladen und ist nicht erschienen. Zunächst wurde die Berufungsklägerin befragt, worauf die Verteidigung zum Vortrag gelangte. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Auf die frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung ist einzutreten.

1.2      Die Verteidigung hat für die Verhandlung vor Appellationsgericht die Einvernahme von B_____ als Zeugen beantragt. Darauf wird nachfolgend an geeigneter Stelle einzugehen sein (Ziff. 4.4).

2.

Am 11. Juni 2009 hat der damalige Vorstandsvorsitzende der Partei national orientierter Schweizer (PNOS) Sektion Basel, B_____, auf der parteieigenen Internetseite http://basel.pnos.org bzw. www.pnos.ch/basel unter dem Titel "Die Lügen um Anne Frank" einen ausführlichen Artikel mit dem Fazit veröffentlicht, genauso wie andere Lügen über Deutschland in der Zeit von 1933-1945 sei auch das Tagebuch der Anne Frank eine geschichtliche Lüge. Die Strafgerichtspräsidentin erklärte deswegen mit (rechtskräftigem) Urteil SG 2009/785 vom 21. Juli 2010 B_____ der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn kostenfällig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Am 22. Juli 2010 wurde der inkriminierte Artikel von der Website entfernt.

Im vorliegenden Verfahren gehen sowohl die Anklage als auch die Vorrichterin zu Recht davon aus, dass dieser Artikel rassendiskriminierend im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB ist. Nachdem die Berufungsklägerin dies weder vor der Vorrichterin bestritten hat noch vor Appellationsgericht bestreitet, ist davon unter Verweis auf die im vorinstanzlichen Urteil wiedergegebene Anklageschrift und die entsprechenden, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz selber auszugehen.

3.

Umstritten ist, ob nebem dem Autor B_____ auch die Berufungsklägerin für diesen rassendiskrimierenden Artikel strafrechtlich verantwortlich ist oder nicht. Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB schuldig erklärt. Gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Strafbar nach Art. 261bis Abs. 4 StGB ist, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht.

3.1      Die Vorinstanz hat die Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin zusammengefasst damit begründet, dass sie spätestens seit dem 10. März 2010 Herausgeberin des Internet-Auftritts "www.pnos.ch" gewesen sei, von wo eine ständige Linkverbindung zur Internetseite der Ortssektion Basel bestanden habe. Es habe sich dabei nicht um einen Link auf die eigenständige Website eines Dritten gehandelt. Vielmehr sei die Website "http://basel.pnos.ch" der PNOS Basel eine Unterkategorie derjenigen der PNOS Schweiz, für welche die Berufungsklägerin als Redaktorin und Herausgeberin zuständig gewesen sei. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil der Linksetzer auf den Inhalt einer eigenständigen Seite eines Dritten keinerlei Einfluss nehmen könne, der Verantwortliche der Hauptseite es jedoch stets in der Hand habe, missliebige Inhalte auf irgendeiner Ebene seines Internettauftritts zu löschen oder löschen zu lassen. Der Berufungsklägerin werde zur Last gelegt, B_____ die Website der PNOS Schweiz via Linkverbindung für seine rassendiskriminierende Veröffentlichung zur Verfügung gestellt und sie nicht davon entfernt oder entfernen lassen zu haben. Dieses Verhalten enthalte zugleich Elemente eines Handlungs- und auch eines Unterlassungsdelikts. Für ein Handeln spreche, dass ein Webauftritt eine konstante technische Infrastruktur benötige, welche die Berufungsklägerin der Ortssektion Basel zur Verfügung gestellt habe, denn der Link habe nicht auf eine eigenständige Seite, sondern auf eine tiefere Ebene der Seite von PNOS Schweiz verwiesen. Der Internetauftritt der Ortssektion Basel sei also technisch direkt von der Hauptseite der PNOS Schweiz abhängig. Für ein Handeln spreche das weitere Zurverfügungstellen der PNOS-Webite nach Kenntnisnahme des inkriminierten Artikels durch die Berufungsklägerin. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, wonach eine Unterlassung nur dann in Betracht zu ziehen sei, wenn nicht an eine Handlung angeknüpft werden könne, sei von einem Handeln der Berufungsklägerin auszugehen. Bei der Tathandlung sei nicht von Gehilfenschaft, sondern von Mittäterschaft auszugehen, weil es für die Verbreitung des inkriminierten Artikels der technischen Infrastruktur der Hauptseite der PNOS bedurft habe, für deren Bewirtschaftung die Berufungsklägerin zuständig gewesen sei. Dadurch habe sie die Tatherrschaft gehabt. Art. 261bis Abs. 3 StGB komme daher nicht zur Anwendung. Der subjektive Tatbestand der Berufungsklägerin sei gegeben, weil es ihr bewusst gewesen sei, dass es sich beim inkriminierten Artikel, der die offizielle Geschichtsschreibung betreffend den Holocaust in solcher Form anzweifle, geradezu um einen Lehrbuchfall der Rassismusstrafnorm handle. Dies, zumal sie selber dargetan habe, dass ihre Partei immer wieder mit dieser Strafnorm in Konflikt gerate und sie selber gestützt auf diese Bestimmung auch schon verurteilt worden sei. Das eigentliche Interesse der Berufungsklägerin am Verbleib des Artikels auf dem Internet ergebe sich aus dem Eintrag auf der Seite der PNOS Schweiz vom 12. März 2010. Darin werde auf die Strafanzeige Bezug genommen, die zur vorliegend angefochtenen Verurteilung der Berufungsklägerin geführt habe. Die PNOS Schweiz habe die in diesem Interneteintrag besagte Strafanzeige als Anlass für die Forderung genommen, Art. 261bis StGB sei aus dem Strafgesetzbuch zu streichen; der Eintrag ende mit dem Aufruf "PNOS in den grossen Rat!". Die Berufungsklägerin habe also spätestens seit 12. März 2010 Kenntnis vom inkriminierten Artikel gehabt.

3.2      Die Verteidigung hält dem zusammengefasst entgegen, die Untersektionen der PNOS Schweiz hätten eigene Websites, für welche sie selber verantwortlich seien. Daraus, dass die Website der PNOS Basel unter der Adresse pnos.basel.ch zu finden sei, könne nicht geschlossen werden, dass diese eine Unterkategorie der Website der PNOS Schweiz sei, und diese auf jene aus technischer Sicht Einfluss habe. Bei den Websites der Ortssektionen der PNOS handle es sich vielmehr um eigenständige Websites, deren Ortssektionen auch selber dafür verantwortlich seien. Daher könne nicht von einem "Zur Verfügung stellen" der technischen Infrastruktur die Rede sein. Bei einer Google-Abfrage nach "PNOS Basel" werde denn auch direkt auf die Seite der PNOS Basel verwiesen, nicht auf jene der PNOS Schweiz. Das Impressum der Website der PNOS Schweiz enthalte einen Haftungsausschluss für Inhalte, zu denen verlinkt werde. Falls die Seite der PNOS Basel eine Unterkategorie jener der PNOS Schweiz wäre, so lautete die Adresse nicht "basel.pnos.ch", sondern pnos.ch/basel. C_____ bestätige mit Schreiben vom 15. Juli 2013, dass jede Sektion eine für den Internetauftritt verantwortliche Person gehabt habe, und dies sei für die Sektion Basel B_____ gewesen.

Für den Fall, dass das Berufungsgericht dieser Argumentation nicht folgen sollte, hält die Verteidigung dafür, es könnte sich bei der Website der PNOS Basel allenfalls um eine Subdomain handeln. Selbst wenn in diesem Sinne eine technische Abhängigkeit bestehen sollte, indem die Adresse den gleichen Ursprung habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die PNOS Schweiz oder die Berufungsklägerin darauf Einfluss gehabt hätten, denn es bestünden dafür verschiedene Berechtigungsstufen. Die PNOS Schweiz und die Berufungsklägerin hätten nicht über eine Berechtigung für die Website der PNOS Basel verfügt, was der beantragte Zeuge bestätigen könne. Die gerichtlichen Ermittlungen hätten bezüglich der Beziehung zwischen den Websites der PNOS Schweiz und der PNOS Basel sowie hinsichtlich der Architektur der Websites keine Resultate gezeitigt. Überdies sei per 1. August 2010 die Architektur aller Homepages der PNOS Schweiz und ihrer Untersektionen vollständig verändert worden, und im Juni 2012 habe ein Serverwechsel stattgefunden, sodass nicht mehr nachgewiesen werden könne, wer vorher für was verantwortlich gewesen sei und wie die beiden fraglichen Websites zusammengehangen seien. In Anwendung des Grundsatzes in "dubio pro reo" sei vom für die Berufungsklägerin günstigeren Sachverhalt auszugehen, also von einer Verlinkung auf eine externe Seite. Die Berufungsklägerin habe es daher nicht in der Hand gehabt, missliebige Inhalte auf den Websites der Ortssektionen zu löschen oder löschen zu lassen. Auch sei für den Nutzer klar ersichtlich, dass er die Website der PNOS Schweiz verlasse und auf eine andere, eigenständige Website gelange, sobald er auf den Link einer Ortssektion klicke. Dann öffne sich nämlich ein neues Fenster, weshalb die Berechtigung und Verantwortlichkeiten, aber auch das Impressum verschieden seien. Zwar handle es sich um dieselbe politische Partei, aber um eine vollkommen eigenständige Website. Es bestehe keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Websites. Daher sei eine allfällige Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Linksetzung zu prüfen. Von der Website der PNOS Schweiz werde auf jene der PNOS Basel verlinkt. Gemäss Lehre liege ein positives Tun vor, wenn die Zielseite zum Zeitpunkt der Verlinkung rechtswidrige Informationen enthalte. Würden die rechtswidrigen Zielseiteninformationen aber erst nach der Verlinkung auf der Zielseite veröffentlicht, sei ein Unterlassen gegeben. Vorliegend habe die Verlinkung bereits vor dem Aufschalten des rassendiskriminierenden Artikels bestanden, weshalb kein Tun vorliege, sondern ein Unterlassen. Weil die Berufungsklägerin keinerlei direkten Einfluss und keine Berechtigung auf die Inhalte der Websites der Ortssektionen gehabt habe, sei sie auch nicht Mittäterin. Dadurch, dass sie den Link nicht entfernt oder entfernen lassen habe, komme allenfalls Gehilfenschaft in Frage. Für eine Gehilfenschaft durch Unterlassen bedürfe es einer Garantenstellung. Weil das Linksetzen nicht unrechtmässig sei, sei auch keine Gefahr im Sinne einer Garantenstellung geschaffen oder erhöht worden, zumal der Link vor der Veröffentlichung des Artikels gesetzt worden sei. Auch bestehe keine generelle Kontrollpflicht des Linksetzers bezüglich der Linkseiteninformationen. Dem Linksetzer sei es nicht möglich und es sei nicht zumutbar, laufend zu kontrollieren, was die verlinkten Seiten alles veröffentlichten. Auch sei keine Aufforderung einer Behörde erfolgt, den Link zu entfernen, und kein Hinweis, dass ein solcher bestanden habe. Daher sei die Berufungsklägerin nicht verpflichtet gewesen, den Link zu entfernen. Dass sie gewusst habe, dass der Artikel bestanden habe, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Bis im Juli 2010 sei nicht klar gewesen, ob es sich tatsächlich um einen rassendiskriminierenden Artikel gehandelt habe, weshalb keine Pflicht bestanden habe, den Link zu löschen. Es wäre auch nicht verhältnismässig gewesen, den ganzen Link auf die Website der PNOS Basel zu löschen, nur weil eventuell ein einziger Artikel als rassendiskriminierend hätte beurteilt werden können, dies umso mehr, als nicht auf den Artikel selber verlinkt worden sei. Es handle sich um einen indirekten Link, einen Link auf eine Linkliste, wofür die Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Mit dem indirekten Link sei kein Risiko geschaffen worden. Fahrlässige Gehilfenschaft sei nicht strafbar. Weil der Link vor der Aufschaltung des Artikels bestanden habe und nicht direkt auf den Artikel gezielt habe, liege kein Vorsatz vor. Das ergebe sich auch daraus, dass auf die Hauptseite der PNOS Basel verlinkt worden sei, nicht direkt auf den inkriminierten Artikel. Es gebe auch keinen thematischen Bezug des Links zum Artikel. Die Berufungsklägerin habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sie den Artikel nicht verfasst hätte, und sie habe sich inhaltlich dazu nicht geäussert. Der Link habe vor dem Artikel bestanden. Der Inhalt einer Website könne jederzeit ändern.

3.3      Die Staatsanwaltschaft verweist mit ihrer Stellungnahme auf das vorinstanzliche Urteil.

4.

Die allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungsklägerin ist zunächst in objektiver Hinsicht zu prüfen.

4.1      Der Primärstandpunkt der Verteidigung, bei der Domain "http://basel.pnos.ch" handle es sich um eine von der Domain "http://pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten, entbehrt offensichtlich jeglicher Grundlage. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Verteidigung schon aus den beiden URL selber: Nicht stichhaltig ist insbesondere die Argumentation, bei einer Google-Abfrage nach "PNOS Basel" werde direkt auf die Website der PNOS Basel verwiesen und nicht auf jene der PNOS Schweiz. Suchmaschinen verweisen nämlich in der Regel nicht auf die Haupt- sondern direkt auf die entsprechenden Unterseiten oder Subdomains (http://de.wikipedia.org/wiki/Deeplink). Ebensowenig überzeugt die Argumentation der Verteidigung, eine Basler Subdomain von "pnos.ch" müsste "pnos.ch/basel" heissen und nicht "basel.pnos.ch": So gilt beispielsweise gerade "de.example.org" als Subdomain von "example.org" (http://de.wikipedia.org/wiki/Subdomain#Subdomain). Auch der Umstand, dass sich ein neues Fenster öffnet, wenn auf der Seite "pnos.ch" auf den Link zur Basler Sektion der PNOS geklickt wird, tut insofern nichts zur Sache, denn ob sich ein neues Fenster öffnet oder nicht, ist eine Frage des Programmierens der Website. Offenbar ist die Verteidigung von ihrem Primärstandpunkt selber wenig überzeugt, räumt sie doch im Eventualstandpunkt ein, dass es sich bei der Website der Basler PNOS-Sektion um eine Subdomain handeln "könnte". Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass "basel.pnos.ch" in der Tat eine Subdomain von "pnos.ch" ist.

4.2      Wer die Berechtigung an einer Domain innehat, ist notorischerweise und zumindest in der Regel auch an deren Subdomains berechtigt. Dass dies auch vorliegend nicht anders war, ergibt sich aus den Akten: Gemäss Auswertungsbericht der IT-Ermittlung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2009 wurde der Frage nachgegangen, wer den inkriminierten Artikel auf die Homepage der PNOS Basel hochgeladen habe. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Homepage der PNOS Basel als Subdomain von "pnos.ch" bei der Firma […].com, Inc., in den USA gehostet wurde (act. 53). Halter der Domain – und damit sämtlicher Subdomains – war ebenso wie der "tecnical contact" die "PNOS / D____ / Verwaltung / [...]/ Switzerland" (act. 57) – also die PNOS Schweiz, was insoweit auch nicht bestritten ist (vgl. VP S. 2: D____ ist Mitglied der PNOS). Dass nicht nur die Sektion Basel der PNOS, sondern auch die PNOS Schweiz die Möglichkeit gehabt hätte, den inkriminierten Artikel vom Netz zu nehmen, ergibt sich aus den Depositionen der Berufungsklägerin selber in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 108 f.). Auf die Frage hin, wie autonom sie beim Sperren von Inhalten gewesen sei, antwortete sie: "Das entscheidet der Vorstand, nicht ich alleine. Das machen wir aber prinzipiell nicht. [...] Entsprechend hätten wir die Seite nicht einfach vom Netz genommen oder den Link entfernt, wegen diesem einzelnen Text. Da hätte man schauen müssen, dass dieser Text auf alle Fälle wegkommt. Aber gesperrt hätten wir sie sicher nicht." Dass die PNOS Schweiz also die Basler Seite der Partei hätte sperren können, ist technisch und organisatorisch nur dann möglich, wenn die PNOS Schweiz die primäre Berechtigung nicht nur an der Domain "pnos.ch", sondern auch an deren Subdomains hatte, insbesondere auch an jener der Sektion Basel.

4.3      Im Beweisverfahren vor Appellationsgericht hat sich dieser Befund bestätigt, und es haben sich auch hier keinerlei Hinweise für den von der Verteidigung vertretenen Standpunkt ergeben, dass es sich bei "basel.pnos.ch" um eine von "pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten handeln könnte. Aus den Antworten der IT-Ermittlung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2013 auf Fragen der das Verfahren leitenden Statthalterin des Appellationsgerichts hin geht wie schon bei der ersten Ermittlung aus dem Jahr 2009 (vorstehend Ziff. 4.2) hervor, dass sowohl als Halter wie auch als "technical contact" der Domain "pnos.ch" die "PNOS / D____  [...]" eingetragen ist, und dass diese Domain in Litauen gehostet wird. Es gibt also, wie schon im Jahr 2009, keinen allfälligen separaten Eintrag und kein allfälliges separates Hosting für die Domain "basel.pnos.ch"; solches behauptet übrigens die Berufungsklägerin selber nicht. Weiter geht aus einem Schreiben von C_____, seines Zeichens Parteipräsident und auch Internetverantwortlicher "der PNOS Schweiz sowie für sämtliche Sektionen" vom 15. Juli 2013 hervor, dass "per 1. August 2010 die Architektur der Homepage (sowohl der Hauptseite der PNOS Schweiz als auch für sämtliche Sektionsseiten inklusive PNOS Basel) vollständig verändert wurde. [...] Seit den Anpassungen gibt es nur noch ein Passwort für die Hauptseite und die Sektionsseite (inklusive Sektion Basel). Sämtliche Texte für die Seite der PNOS Schweiz als auch die Sektionsseiten (inkl. PNOS Basel)" würden seither von ihm hochgeladen. Auch aus diesen Ausführungen ist zu schliessen, dass es sich bei der Seite "basel.pnos.ch" seit jeher um eine Subdomain von "pnos.ch" gehandelt hat und auch heute noch handelt – berichtet doch gerade auch C_____ von der Haupt- und den Subdomains gemeinsam als architektonischer Einheit. Die Struktur des Internetauftritts mit der Hauptdomain der PNOS Schweiz und den Subdomains der regionalen Parteisektionen bildet dabei in logischer Weise die Parteistruktur ab, und dieser Logik folgt auch die einheitliche Gestaltung des Layouts der Haupt- und der Unterseiten. In Anbetracht sämtlicher Umstände ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Website "basel.pnos.ch" eine technisch und organisatorisch von der Hauptseite "pnos.ch" abhängige Internetseite ist, nachdem sich keinerlei Hinweis für die gegenteilige Auffassung der Verteidigung ergibt, bei "basel.pnos.ch" handle es sich um eine von "pnos.ch" unabhängige Website eines Dritten. Der von der Verteidigung auch noch ins Feld geführte Serverwechsel vom Juni 2012 ist nach dem Gesagten ohne Belang.

4.4

4.4.1   Die Autorenschaft des inkriminierten Artikels war im Untersuchungsverfahren unklar, da weder der Artikel selber noch die Website der PNOS Sektion Basel, von welcher der Artikel direkt verlinkt war, den Urheber oder eine verantwortliche Redaktion auswies (act. 22, 54 ff., 66 ff.) – B_____ hat seine Urheberschaft im ihn betreffenden Untersuchungsverfahren zunächst bestritten und sie erst in der Hauptverhandlung vor Strafgericht zugestanden. Hingegen wies das Impressum der Hauptseite "pnos.ch" als – notabene einzige – Herausgeberin und Redaktorin die Berufungsklägerin aus. Damit trug sie grundsätzlich objektiv die Verantwortung für die Inhalte, die auf dieser Website veröffentlicht wurden, und zwar einschliesslich der Subdomains, also der Sektionsseiten, mitunter jener der Sektion Basel.

4.4.2   Die Berufungsklägerin wendet dagegen ein, sie habe auf die Website der Sektion Basel keinen Zugriff gehabt, sondern allein B_____, der für diese Site allein verantwortlich gewesen sei; er sei daher als Zeuge zur Verhandlung vor Appellationsgericht zu laden. Davon konnte jedoch abgesehen werden. Auch der vorerwähnte C_____ führt in seinem Schreiben vom 15. Juli 2013 aus, die Berufungsklägerin habe zum damaligen Zeitpunkt nicht die Möglichkeit gehabt, Texte auf die Seite hochzuladen oder von der Seite zu entfernen. Im Sinne des für die Berufungsklägerin günstigsten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich nicht über die Zugangsdaten (z.B. Benutzername und Kennwort) verfügt hat, um auf der Subdomain-Ebene auf den Inhalt der Website einzuwirken – der Zeugeneinvernahme bedurfte es daher nicht. Dies ändert aber nichts daran, dass auf höchster Ebene, also auf der Ebene der Hauptdomain "pnos.ch", die grundsätzliche organisatorische und technische Verfügungsmacht für die Website "pnos.ch" einschliesslich aller Subdomains, namentlich auch jener der Sektion Basel, wie vorstehend dargestellt, bei der PNOS Schweiz lag, deren Vorstandsmitglied die Berufungsklägerin war und für deren Homepage sie im Impressum als Herausgeberin und Redaktorin verantwortlich zeichnete. In dieser Eigenschaft muss sie sich grundsätzlich die oberste organisatorische und technische Verfügungsmacht – allenfalls via IT-Fachpersonen – über die Website "pnos.ch" samt aller Subdomains anrechnen lassen: Wie sich auch aus dem vorstehend Gesagten ergibt, wird auf dieser höchsten Ebene die Architektur der Homepage gestaltet, einschliesslich der Vergabe und Verwaltung allfälliger Zugangsdaten für Subdomains; allfällige Kennund Passworte werden auf dieser obersten Ebene vergeben. Insoweit erscheint die Feststellung der Verteidigung durchaus zutreffend, bei Websites bestünden bekanntermassen verschiedene Berechtigungsstufen (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 4) – wobei vorliegend eben gerade die Berufungsklägerin als Vorstandsmitglied und einzige Redaktorin und Herausgeberin der gesamten Website die höchste Berechtigungsstufe innehatte. Dass die Berufungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglied, respektive der Vorstand es auch tatsächlich in der Hand gehabt hätte, den Text vom Netz zu nehmen oder die Website der Sektion Basel zu sperren, hat sie, wie bereits dargestellt, selber eingeräumt (act. 108 f.). Der beantragte Zeuge war nicht geeignet, hinsichtlich dieser höheren Ebene allfällig Sachdienliches beizutragen, weshalb auf dessen Ladung auch aus diesem Grund verzichtet werden konnte. Damit ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstands sowie als gemäss Impressum einzige Herausgeberin und Redaktorin für die Inhalte der Website "pnos.ch" einschliesslich deren Subdomains objektiv verantwortlich zeichnete, mithin auch für den inkriminierten Artikel. Dem ist beizufügen, dass der im Impressum formulierte Haftungsausschluss für verlinkte Inhalte (act. 21) daran jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht nichts ändert (Niggli/Schwarzenegger, Über die Strafbarkeit des Hyperlinks-Setzers – Zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. September 2002, in: Medialex 2003 S. 26, 29). Auf die Linkproblematik wird sogleich einzugehen sein. Die Vorinstanz ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsklägerin dem B_____ die Website sowie die technische und organisatorische Infrastruktur zur Verfügung gestellt hat.

4.5      Die Verteidigung macht geltend, der inkriminierte Artikel habe sich auf einer externen Website befunden, auf welche verlinkt worden sei. Davon ausgehend, macht sie eingehende Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortung des Verlinkens im Internet. Diese Ausführungen gehen aber an der Sache vorbei, weil es sich beim Link von der Website "pnos.ch" auf "basel.pnos.ch", und auch von dort auf den inkriminierten Artikel, nicht um eine externe, sondern interne Verlinkung handelt, also um einen Insitelink, der zu einer anderen Ebene oder einem anderen Dokument derselben Website führt. Somit wird grundsätzlich auf eigene Inhalte verwiesen, nicht wie bei externen Links auf fremde Inhalte der Websites von Dritten, über die der Linksetzer nicht gebieten kann. Derjenige, der auf seiner Website rechtswidrige Inhalte aufführt, ist dafür auch strafrechtlich verantwortlich (Vögeli, Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Internet – einige Aspekte aus der Sicht der Praxis, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg (Hrsg.), Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 71). Dies ist vorliegend der Fall. Demgegenüber betreffen die von der Verteidigung angeführte Praxis und die in der Lehre intensiv geführten Diskussionen die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht für interne, sondern externe Links, welche Praxis und Diskussionen vorliegend somit jedenfalls bei der Prüfung des objektiven Tatbestands unbeachtlich bleiben müssen (Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September 2002, in: ZR 103/2004 S. 234; Niggli/Schwarzenegger, a.a.O; Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, N 239 ff.; Vögeli, a.a.O., S. 55 ff.; vgl. aber zum subjektiven Tatbestand nachstehend Ziff. 5.4). Angesichts dieser Insiteverlinkung ändert daran in objektiver Hinsicht der Umstand nichts, dass der Link von "pnos.ch" auf "basel.pnos.ch" bereits vorbestanden hatte, als B_____ den inkriminierten Artikel aufschaltete, und ebensowenig, dass die Berufungsklägerin davon zunächst keine Kenntnis hatte, sondern erst – aber immerhin – im Verlauf des Verfahrens gegen B_____ davon erfuhr. Namentlich ändert daran auch deshalb nichts, weil B_____ gerade nicht als Autor oder verantwortlicher Redaktor der Sektionsseite zeichnete, sondern eben die Berufungsklägerin als einzige Redaktorin und Herausgeberin im Impressum angeführt war. Auf die Thematik wird allerdings im Rahmen des subjektiven Tatbestands einzugehen sein.

4.6      Sowohl die Vorinstanz als auch die Verteidigung befassen sich mit der Frage, ob ein Handlungs- oder ein Unterlassungsdelikt vorliege. Tathandlung gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB ist das öffentliche Verbreiten; auch Art. 261bis Abs. 4 StGB setzt ein an die Öffentlichkeit gerichtetes Tun voraus. Dass sich der inkriminierte Artikel an die Öffentlichkeit gerichtet hatte, ist unbestritten und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Er hat die Öffentlichkeit denn auch erreicht, wie die Strafanzeigen belegen, welche das vorliegende Verfahren und jenes gegen B_____ ausgelöst haben. Wie vorstehend dargestellt, hat die Berufungsklägerin dem B_____ die Website zur Verfügung gestellt, und, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Urteil S. 6), damit eine konstant operierende technische und organisatorische Infrastruktur. Dies trägt in objektiver Hinsicht für die Dauer, als der inkriminierte Artikel aufgeschaltet war, die Züge eines Handlungsdelikts als Dauerdelikt. Der Umstand, dass die Berufungsklägerin den inkriminierten Artikel nicht entfernt oder entfernen lassen hat, spricht andererseits für ein Unterlassungsdelikt. Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung hingegen, dass es sich bei "pnos.ch" und "basel.pnos.ch" um vollkommen eigenständige Websites handeln würde (vgl. dazu die vorstehenden Ausführungen); die darauf gestützte Argumentation der Verteidigung, die Frage des Tuns oder Unterlassens sei mit Blick auf den Zeitpunkt der Linksetzung zu beantworten, zielt daher ins Leere. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass die Berufungsklägerin für die Website und all ihre Unterseiten in objektiver Hinsicht solange verantwortlich war, als dies dem Impressum entsprochen hat. Somit ist auch der Folgerung der Vorinstanz (a.a.O.) beizupflichten, dass in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips eine Unterlassung nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die strafrechtliche Haftung nicht an eine Handlung des Täters anknüpfen kann, womit vorliegend von einem Handeln der Berufungsklägerin auszugehen ist.

4.7      Auch hinsichtlich der Frage, ob Mittäterschaft oder Gehilfenschaft vorliegt, geht die Verteidigung davon aus, dass die Berufungsklägerin keinerlei direkten Einfluss und keine Berechtigung auf die Inhalte der Websites der Ortssektionen gehabt habe, und schliesst daraus, dass keine Mittäterschaft vorliege. Wie vorstehend bereits mehrfach dargelegt, kann dem nicht gefolgt werden, trug die Berufungsklägerin doch die Verantwortung für die auf der Website und allen ihren Unterseiten veröffentlichten Inhalte. Dass die Tathandlung, also das Zur Verfügung Stellen der Website und der organisatorischen und technischen Infrastruktur so wesentlich war, dass die Ausführung des Delikts damit steht und fällt, liegt auf der Hand und hat schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten (Urteil S. 7). Ohne dieses Zur Verfügung Stellen hätte B_____ den inkriminierten Artikel auch nicht aufschalten können. Damit liegt in objektiver Hinsicht Mittäterschaft vor.

5.

Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand.

5.1      Die Verteidigung macht geltend, der Link habe bereits vor der Aufschaltung des inkriminierten Artikels bestanden und nicht direkt auf den Artikel gezielt, weshalb kein Vorsatz vorliege. Zudem sei auf die Hauptseite der PNOS Basel verlinkt worden, nicht direkt auf den inkriminierten Artikel. Es gebe auch keinen thematischen Bezug des Links zum Artikel. Die Berufungsklägerin habe darauf hingewiesen, dass sie den Artikel nicht verfasst hätte und sich inhaltlich dazu nicht geäussert. Der Inhalt einer verlinkten Website könne jederzeit ändern.

5.2      Dem ist entgegen zu halten, dass bereits die Vorinstanz nicht bezweifelt hat, dass zunächst B_____ den Artikel ohne das Wissen der Berufungsklägerin aufgeschaltet hat; davon ist auszugehen. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass nicht erforderlich ist, dass der Mittäter beim Fassen des Tatentschlusses bereits beteiligt ist. Er kann sich diesen auch später zu Eigen machen (dolus subsequens) und ihn konkludent äussern (vgl. auch BGer 6B_473/212 E. 1.5). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Berufungsklägerin an, Kenntnis vom inkriminierten Artikel habe sie spätestens erhalten, als B_____ vorgeladen worden und es zur Anklage gegen ihn gekommen sei (act. 107). Die Einvernahme von B_____ im Untersuchungsverfahren fand am 13. August 2009 statt (act. 58), die Anklageschrift gegen ihn datiert vom 29. Oktober 2009 (act. 68). Vom Netz genommen wurde der inkriminierte Artikel am 22. Juli 2010. Während also mehr als 8 ½ Monaten hat die Berufungsklägerin als einzige verantwortliche Redaktorin und Vorstandsmitglied den Artikel wissentlich und willentlich auf der Website belassen und diese insoweit unverändert weiter betrieben, obschon sie es in der Hand gehabt hätte, ihn zu entfernen – der Einwand der Verteidigung, der Inhalt einer Website könne jederzeit ändern, läuft damit ebenso ins Leere wie das Argument, der Link von der Hauptseite der PNOS Schweiz habe nicht direkt zum inkriminierten Artikel geführt, sondern auf die Website der Sektion Basel – handelte es sich doch nicht um eine externe, sondern um eine interne Verlinkung, und hatte die Berufungsklägerin doch überdies Kenntnis vom inkriminierten Artikel. Dass die Berufungsklägerin den Artikel nicht so oder überhaupt nicht verfasst hätte, wie sie geltend macht, ändert am Ganzen nichts – davon distanziert hat sie sich zudem auch nicht (vgl. auch nachstehend Ziff. 5.4.2 f.). Auch der beim Impressum formulierte Haftungsausschluss muss unbeachtlich bleiben, da es sich um eine interne, nicht um eine externe Verlinkung handelt – ja selbst bei externer Verlinkung vermag ein "Disclaimer" die strafrechtliche Haftung auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht auszuschliessen (Niggli/Alexander, a.a.O., S. 29 f.). Die Argumentation der Verteidigung und Haltung der Berufungsklägerin schliesslich, es wäre unverhältnismässig gewesen, wegen dem einen Artikel die ganze Seite der Sektion Basel vom Netz zu nehmen (act. 108), ist angesichts des Umstands nicht nachvollziehbar, dass dort ein Artikel mit zweifelsfrei, und auch für die Berufungsklägerin erkennbar, strafbarem Inhalt aufgeschaltet war (vgl. dazu nachstehend).

5.3      Dass die Berufungsklägerin bis zur Verurteilung von B_____ am 22. Juli 2009 nicht gewusst hätte, dass der Artikel rassendiskriminierender Natur und entsprechend strafbar war, muss als unbeachtliche Schutzbehauptung gewertet werden, ist doch gerade sie mit der Materie bestens vertraut: Sie wurde mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 28. Januar 2009 bereits einmal wegen Rassendiskriminierung verurteilt. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass sie in ihrer Funktion als Vorstandsmitglied der PNOS zusammen mit den anderen Vorstandsmitgliedern ein 20 Punkte-Parteiprogramm im Internet veröffentlicht hat. Dieses Parteiprogramm der PNOS enthielt eine kollektive Schmähung der Ausländer, indem ihnen die Menschenrechte abgesprochen wurden (act. 9 f.). Weiter hat die Berufungsklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung selber eingeräumt, es sei zwangsläufig so, dass sie mit Rassendiskriminierung und Holocaust immer wieder in Berührung komme. Sie (die Partei) wollten eigentlich nur auf gewisse Themen aufmerksam machen und kämen da immer wieder in Konflikt mit Art. 261bis StGB. Es sei ihnen auch nicht genehm, dass sie immer wieder vor Gericht erscheinen müssten, weil sie auch nicht das Gefühl hätten, dass sie etwas Falsches machen würden (act. 108 f.). Dementsprechend enthält – jedenfalls das aktuelle (Stand: April 2011), auf der Website der PNOS publizierte – Parteiprogramm unter Ziff. 7.1.3 / Meinungsäusserungsfreiheit auch die politische Forderung, diese Strafnorm sei abzuschaffen und die "unzähligen Unrechtsurteile, die auf Grundlage dieses Gesetzes gefällt wurden" – darunter somit auch jenes gegen B_____ vom 21. Juli 2009 –, seien "zu annektieren" und die Verurteilten öffentlich zu rehabilitieren. Das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sei zu kündigen. Auch wenn dieser Parteiprogrammpunkt mit Stand 2011 auf der Zeitachse weiter hinten zu liegen kommt als die inkriminierte Tat, so illustriert er doch inhaltlich deutlich die erwähnten Depositionen der Berufungsklägerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Aus dem Ganzen ergibt sich jedenfalls, dass der Berufungsklägerin als seinerzeitigem Vorstandsmitglied der PNOS Schweiz durchaus zumindest die Kompetenz – wenn nicht gar ein Spezialwissen – zuzusprechen war, die rechtsverletzende Natur des inkriminierten Artikels zu erkennen. Schliesslich ist die Vorinstanz auch darin zu bestätigen, dass es sich beim inkriminierten Artikel geradezu um einen Lehrbuchfall der Verletzung der Rassismusstrafnorm handelt (Urteil S. 7), was gerade für die Berufungsklägerin augenfällig gewesen sein musste.

5.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Vorsatz zu bejahen ist. Die Verteidigung befasst sich darüber hinaus noch mit der weiteren Thematik, ob sich die Berufungsklägerin im Sinne der von ihr herangezogenen Praxis (Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September 2002, a.a.O.) den verlinkten Inhalt zu Eigen gemacht hat, und verneint dies. Die Frage hat sich dort aber für die externe, nicht wie vorliegend für die interne Verlinkung gestellt, weshalb insoweit darauf nicht weiter einzugehen ist. Auch hat sich die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich im genannten Urteil im Rahmen der selbständig als Strafnorm ausgestalteten Gehilfenschaft nach Art. 261bis Abs. 3 StGB mit der Frage des Zu Eigen Machens befasst, während vorliegend die (mit-)täterschaftlichen Tatbestände von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB zu prüfen sind. Allerdings ist dieser rechtlichen Würdigung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich in der Lehre Kritik erwachsen: Wer sich einen fremden Inhalt zu Eigen mache, sei nicht wegen Gehilfenschaft, sondern als Täter zu bestrafen  (Niggli/Alexander, a.a.O., S. 32; Niggli, Rassendiskriminierung, a.a.O., N 243); eine (Mit-)täterschaft steht nun aber vorliegend gerade in Frage. Ob indes bei externer Verlinkung die eine oder die andere Auffassung zutrifft, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden. Hingegen fällt in der vorliegenden Fallkonstellation auf, dass vorstehend im Rahmen der Prüfung des dolus subsequens die Frage des Zu Eigen Machens bereits gestreift und insoweit beantwortet worden ist (Ziff. 5.3). Insofern rechtfertigt sich aber dennoch eine kurze Auseinandersetzung mit den von der Bezirksrichterin Zürich speziell für das Zu Eigen Machen von extern verlinkten Inhalten erarbeiteten Unterkriterien (Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt, Urteil vom 10. September 2002 Ziff. 2.4).

5.4.1   Dabei erweist sich, dass diese für die externe Verlinkung und besonders auf Gehilfenschaft zugeschnittenen Unterkriterien nicht alle gleichermassen für die vorliegende Prüfung von Mittäterschaft bei interner Verlinkung tauglich erscheinen. So erscheint die Link-Methode (gewöhnlicher Link bzw. Hyperlink, evtl. Deeplink oder IMG-Link, Frames, direkter oder indirekter Link) vorliegend unerheblich, da es sich eben um eine interne Verlinkung handelt. Ohnehin ist die Fragestellung nach der Link-Methode eher dem objektiven als dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen.

5.4.2   Interessanter erscheint das zweite Unterkriterium, nämlich die Fragestellung nach dem konkreten Kontext des Links. Wer z.B. einen Link zu einer Website mit strafbarem Inhalt mit einer positiven Wertung im Sinne einer Werbung verbindet, soll nicht gleich zu behandeln sein wie jemand, der derartige Inhalte gerade bekämpft und nur im Sinne eines "abschreckenden Beispiels" einen Link auf eine solche Website setzt. Vorliegendenfalls wäre also beispielsweise an eine Website einer Antirassismusorganisation zu denken, bei der jemand auf einer Subdomain den vorliegend inkriminierten Artikel als lehrbuchartig besonders verwerflichen Text aufschalten würde. In diesem Beispiel wäre in subjektiver Hinsicht kaum von einer strafbaren Mittäterschaft des gemäss Impressum für die gesamte Website Verantwortlichen auszugehen, wobei bereits die Strafbarkeit des Haupttäters fraglich erschiene.

Die Website "pnos.ch" ist nun aber gerade keine solche einer Antirassismusorganisation, wie sich bereits aus dem vorstehend unter Ziff. 5.3 Gesagten ergibt. Wie überdies schon die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urteil S. 8), hat die Berufungsklägerin ausdrücklich ihr eigenes Interesse am Verbleib des Artikels auf der Website bekundet, wie aus einem weiteren Eintrag auf der Seite der PNOS Schweiz vom 12. März 2010 hervorgeht (act. S. 37). Dieser befasst sich am Beispiel der Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin in notabene vorliegender Sache mit der geltenden Rassismusstrafnorm: Es "kratze" an der "Glaubwürdigkeit des Schweizer Rechtsstaates, dass ein Strafgesetzparagraf" existiere, der eine "explizite politische Haltung unter Strafe" stelle, weshalb die PNOS "einmal mehr mit Nachdruck" fordere, "den Maulkorb, der die Schweizer fest im Griff" habe, aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Die Strafanzeige wird als "wirr" bezeichnet, und der inkriminierte Artikel als Bericht, "der sich kritisch mit dem deutschen Schuldkult auseinandersetzt". Der Artikel endet mit dem Aufruf "PNOS in den Grossen Rat!". Der inkriminierte Artikel wird also im Sinne einer positiven Wertung verlinkt und dessen Inhalt nicht etwa in Frage gestellt oder bekämpft. Vor diesem Gesamthintergrund bedarf es keiner Weiterungen dafür, dass sich die Berufungsklägerin im Lichte des Unterkriteriums des Kontextes den inkriminierten Artikel zu Eigen gemacht hat.

5.4.3   Schliesslich stellt die Bezirksrichterin von Zürich (a.a.O.) auf ein drittes Unterkriterium ab, nämlich den thematischen Bezug des Links. Zu prüfen sei, in welchem Zusammenhang die Inhalte, auf die verwiesen wird, zum gesamten Inhalt des Angebots des Verweisenden stehen. Als Beispiel wird eine implizite ersichtliche, aber nicht strafbare, rassistische Einstellung auf der eigenen Website mit Link auf eine Website mit im Sinne von Art. 261bis StGB strafbaren Inhalten genannt.

Bereits unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 5.3 und 5.4.2 ist festzuhalten, dass der inkriminierte Artikel thematisch zur Website der rechtsextremen politischen Partei der PNOS passt. Dem ist beizufügen, dass gemäss Art. 1 der auf der Website der PNOS Schweiz respektive PNOS Basel publizierten, weitestgehend gleichlautenden Statuten der PNOS Schweiz und der PNOS Basel – beide mit dem Untertitel "auf in eine eidgenössisch-sozialistische Zukunft" – die Partei "das öffentliche Leben nach einem völkisch begründeten Verständnis gestalten" will, was unter Ziff. 6 des Parteiprogramms näher ausgeführt wird. Diesem Grundsatz ist auch das national-sozialistische Dritte Reich gefolgt. Just mit dem Dritten Reich befasst sich der inkriminierte Artikel, der mit den Worten schliesst: "Genauso wie andere Lügen über Deutschland in der Zeit von 1933 - 1945, ist auch das Tagebuch der Anne Frank eine geschichtliche Lüge!". 1933 war das Jahr der Machtergreifung durch Adolf Hitler, auf welchen im inkriminierten Artikel ebenfalls Bezug genommen wird. Der inkriminierte Artikel ist, wie erwähnt, unbestritten rassistischen Inhalts im Sinne von Art. 261bis StGB und zielt in erster Linie auf die Leugnung des Holocaust ab. Die früheren Statuten der PNOS haben den Ausländern die Menschenrechte – wozu unter anderen das Recht auf Leben zählt – abgesprochen, was im Jahr 2009 zur Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Rassendiskriminierung geführt hat. Die Exponenten der PNOS kommen laut den Ausführungen der Berufungsklägerin selber immer wieder in Konflikt mit der Rassismusstrafnorm, weshalb die Partei naheliegenderweise deren Abschaffung als politisches Ziel ins Parteiprogramm aufgenommen hat. Der thematische Bezug zwischen der PNOS Schweiz (sowie der PNOS Basel) und dem inkriminierten Artikel ist augenfällig.

Zusammenfassend ist das Zu Eigen Machen auch unter diesem Blickwinkel gegeben. Nebst dem objektiven ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 2 und 4 StGB erfüllt und der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.

6.

Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz die Schuldkomponenten, die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin und ihr Vorleben zutreffend dargestellt, sodass darauf zu verweisen ist, nachdem die Verteidigung vor Appellationsgericht hierzu keine Ausführungen macht (Urteil S. 8 f.). Reue oder Einsicht der Berufungsklägerin waren auch vor Appellationsgericht nicht auszumachen. Sie ist nach wie vor Mitglied der PNOS und im Vorstand der Sektion Emmental, aber aus privaten Gründen nicht mehr im Vorstand der PNOS Schweiz. Sie lebt in Partnerschaft und erwartet ihr zweites Kind, und sie hat ihr Arbeitspensum und damit ihr Einkommen auf monatlich CHF 1'000.– reduziert. Entsprechend ist auch die Höhe des Tagessatz anzupassen und auf CHF 30.– festzusetzen.

Die Vorinstanz hat die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF  90.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und  3 StGB vollziehbar erklärt. Das Appellationsgericht sieht aufgrund der aktuellen persönlichen Situation der Berufungsklägerin einerseits und in Anbetracht des Umstands, dass das vorliegende Urteil nur wenige Tage vor Ablauf der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB ergangen ist und der Widerruf danach nicht mehr hätte angeordnet werden dürfen, vom Widerruf der bedingten Vorstrafe ab.

7.

Dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend hat die Berufungsklägerin dessen Kosten zu tragen. Der erstinstanzliche Kostenspruch ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Das erstinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt und

A_____ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.–,

in Anwendung von Art. 261bis Abs. 2 und 4 des Strafgesetzbuches.

Die am 28. Januar 2009 vom Gerichtspräsidium Aarau wegen Rassendiskriminierung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und  3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

Im Übrigen wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 900.–  (einschliesslich Auslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Statthalterin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi                                              Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.36 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.01.2014 SB.2012.36 (AG.2014.111) — Swissrulings