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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2013 SB.2012.29 (AG.2014.67)

26 novembre 2013·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,206 mots·~36 min·1

Résumé

Berufung betreffend Nötigung,Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, Angriff und einfache Körperverletzung,Angriff, einfache Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsrege

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss  

SB.2012.29

URTEIL

vom 26. November 2013

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), MLaw Jacqueline Frossard , Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A_____ , geb. […] 1985                                                         Berufungskläger 1

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach 

B_____ , geb. […] 1985                                                         Berufungskläger 2

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch Dr. Christian von Wartburg, Advokat, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen   

C_____ , geb. […] 1979                                                         Berufungskläger 3

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro, Advokat,

Gerbergasse 1, 4001 Basel   

D_____ , geb. […] 1974                                                         Berufungskläger 4

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel   

E_____ , geb. […] 1985                                                         Berufungskläger 5

[…]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Susanna Marti, Advokatin,

Bäumleingasse 18, 4051 Basel   

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Opfer

F_____

G_____

H_____

I_____

J_____

vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 9. Februar 2012

betreffend

A_____:                  Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperver-letzung, Angriff und einfache Körperverletzung

B_____:                  Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperver-letzung, Angriff, einfache Körperverletzung

C_____:                  Angriff und einfache Körperverletzung

D_____:                  Angriff und einfache Körperverletzung

E_____:                  versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Sachverhalt

Das Strafgericht hat am 9. Februar 2012 ein gemeinsames Urteil über die Beschuldigten Personen K_____, L_____, M_____, A_____, B_____, N_____, C_____, D_____ und E_____ gefällt. Bezüglich K_____, M_____, N_____ und L_____ ist dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen. Folgende Beurteilten haben gegen das Urteil des Strafgerichts Berufung angemeldet und erklärt:

-          A_____, vertreten durch lic. iur. Simon Rosenthaler,

-          B_____, vertreten durch Dr. Christian von Wartburg,

-          C_____, vertreten durch lic. iur. Javier Ferreiro,

-          D_____, vertreten durch Dr. Felix Lopez,

bzw. per 23. Juli 2012 durch lic. iur. Christoph Dumartheray,

-          E_____, vertreten durch lic. iur. Susanna Marti

Das Strafurteil vom 9. Februar 2012 lautete in Bezug auf diese Personen wie folgt:

A_____ wurde der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 17. August 2007 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 4 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.

B_____ wurde der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs, der einfachen Körperverletzung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen. Die am 5. Juni 2008 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von zwei Jahren (von insgesamt drei Jahren) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, Probezeit 2 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt.

C_____ wurde des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Anklageschrift Ziff. 1.3 wurde er freigesprochen.

D_____ wurde des Angriffs und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift wurde er freigesprochen.

E_____ wurde der versuchten schweren Körperverletzung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Die am 16. April 2008 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– abzüglich 20 Tagessätze für 20 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.

A_____, B_____, C_____ und D_____ wurden in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 302.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Februar 2009, an F_____ verurteilt. Dessen Mehrforderung in Höhe von CHF 283.95 wurde abgewiesen. Weiter wurden A_____, B_____ und E_____ in solidarischer Verbindung zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 6'078.60 an J_____ für dessen Anwaltskosten verurteilt. Die Genugtuungsforderung sowie die in Bezug auf den Erwerbsausfall geltend gemachte Schadenersatzforderung von J_____ wurden dem Grundsatz nach gutgeheissen; bezüglich der Höhe seines Anspruchs wurde der Geschädigte auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung von H_____ wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich hat das Strafgericht über die beschlagnahmten Teleskopstöcke verfügt und die Verurteilten in die Kosten verfällt. Zudem wurde E_____ wegen unentschuldigten Nichterscheinens gebüsst.

Die Berufungen richten sich gegen die Schuldsprüche, teilweise gegen das Strafmass sowie gegen den Zivilpunkt. Sämtliche Berufungskläger haben ihre Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit dem Antrag auf vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils zu den Berufungen vernehmen lassen. Im gleichen Sinn hat der Privatkläger J_____, vertreten durch Dr. Matthias Aeberli, zu den Berufungen von A_____, B_____ und E_____ Stellung genommen.

Anlässlich der Verhandlung vor Appellationsgericht vom 26. November 2013 sind die Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind ihre Verteidiger, die Staatsanwältin sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen, für den Sachverhalt zudem auf das erstinstanzliche Urteil beziehungsweise die darin wiedergegebene Anklageschrift. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Berufungskläger haben die Berufung jeweils innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO angemeldet und im Einklang mit Art. 399 Abs. 3 StPO form- und fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt.  

1.2      Die angefochtenen Schuldsprüche bezüglich der Berufungskläger basierten auf folgenden Ziffern der Anklageschrift (AS): Unter Ziffer 1.3 AS – Delikte zum Nachteil von G_____ und F_____ –  ergingen Schuldsprüche gegen K_____, M_____ N_____, sowie die Berufungskläger A_____, B_____, C_____ und D_____ wegen einfacher Körperverletzung (in Mittäterschaft) sowie wegen Angriffs.

Unter Ziffer 1.6 AS – Delikte zum Nachteil von J_____ sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz – ergingen Schuldsprüche gegen M_____ und E_____ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie gegen B_____ und A_____ wegen Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung.

Unter Ziffer 1.7 und Ziffer 1.9 AS ergingen Schuldsprüche gegen E_____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln. Unter Ziffer 1.8 AS erging ein Schuldspruch gegen B_____ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Mit den Berufungserklärungen der Berufungskläger wird das Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2012 mit folgenden Anträgen angefochten:

A_____:

1.   Das Urteil des Strafgerichts vom 9. Februar 2012 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung, des Angriffs und der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2.   Es seien die Freisprüche von der Anklage der Freiheitsberaubung und der Nötigung gemäss Ziff. 1.3 AS zu bestätigen, ebenso sei der Verzicht auf den Vollzug der Vorstrafe zu bestätigen.

3.   Eventualiter sei der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung, subeventualiter wegen Angriffs (Ziff. 1.3 AS) bzw. wegen einfacher Körperverletzung (Ziff. 1.6 AS) schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Gesamtstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen.

4.   Die geltend gemachten Zivilforderungen (Genugtuung und Erwerbsausfall) seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

5.   Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu bewilligen.

B_____:

1.   Das Urteil des Strafgerichts sei aufzuheben und der Berufungskläger sei lediglich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von G_____ und wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verurteilen. Eventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten auszufällen; subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten; subsub-eventualiter eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, welche im Umfang von 12 Monaten bedingt auszusprechen sei.

2.   Der Berufungskläger sei von der Anklage des Angriffs (Ziffer 1.3 AS) und der Gehilfenschaft zu versuchter schwerer Körperverletzung (Ziff. 1.6 AS) freizusprechen.

3.   Die Zivilforderungen von F_____ und J_____ seien abzuweisen.

4.   Die Freisprüche des Berufungsklägers vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und der Nötigung (Ziffer 1.3. AS) und die Nichtvollziehbarerklärung der Vorstrafe seien zu bestätigen.

5.   Es sei dem Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

6.   Unter o/e Kostenfolge.

C_____:

1.   Der Berufungskläger sei von der Anklage des Angriffs und der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen und es sei ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

2.   Es sei dem Berufungskläger auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

D_____:

1.   Das Urteil des Strafgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf des Angriffs und der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

2.   Es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu gewähren.

3.   Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.

E_____:

1.   Der Berufungskläger sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Februar 2012 der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

2.   Der Berufungskläger sei von der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen.

3.   Die am 16. April 2008 vom Strafbefehlsrichter Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, abzgl. 20 Tagessätze für 20 Tage Untersuchungshaft, Probezeit 3 Jahre, sei nicht vollziehbar zu erklären.

4.   Es sei die erstinstanzlich ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr. 300.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens aufzuheben.

5.   Unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen.

2.       Club O_____ (Ziffer 1.3 der Anklageschrift)

2.1      Das Strafgericht hat den in Ziffer 1.3 AS geschilderten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt erachtet. Es sei erwiesen, dass K_____ am 31. Januar 2009 G_____ und F_____ in einen Hinterraum des Clubs O_____ geführt hat, wo diesen von ihm sowie von M_____ und N_____ sowie den Berufungsklägern A_____, B_____, C_____ und D_____ eine Abreibung verpasst werden sollte. In der Folge sei G_____ in die Küche gezerrt und dort gemäss einem gemeinsamen Tatplan von K_____, M_____ und N_____ sowie den Berufungsklägern A_____ und B_____ geschlagen worden. Auch die Berufungskläger C_____ und D_____ seien bei der Aktion beteiligt gewesen. Es lasse sich aber nicht verbindlich feststellen, ob diese ebenfalls auf G_____ eingeschlagen hätten. Zu ihren Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass sie bei F_____ geblieben seien und diesen bewacht hätten, um dessen Eingreifen zu verhindern. Zudem sei F_____ im Rahmen des Angriffes selbst geschlagen worden. Gemäss ärztlichem Befund habe G_____ multiple Hämatome am Kopf um die Augenhöhle, hinter dem Ohr und auf dem Nasenrücken sowie Kratzwunden an der Stirn erlitten. F_____ sei ein Teil eines Zahnes abgeschlagen worden.

Das Strafgericht wertete dieses Tatgeschehen als einfache Körperverletzung zum Nachteil von G_____, welche aufgrund des gemeinsamen Tatplanes und des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens allen Beteiligten anzulasten sei. Weiter sei das Tatgeschehen als Angriff zu qualifizieren, da sich die Attacke nicht ausschliesslich gegen G_____, sondern auch gegen F_____ gerichtet habe. Dieser sei zunächst festgehalten worden, währenddem G_____ traktiert worden sei. In einer weiteren Phase – noch während des Angriffes auf G_____ und somit in einer Tateinheit – sei F_____ auch selbst tätlich angegriffen worden. Damit sei der Tatbestand des Angriffes von allen Beschuldigten in mittäterschaftlicher Weise erfüllt worden.

2.2      Der Berufungskläger A_____ bestreitet im Berufungsverfahren wie bereits vor der ersten Instanz, beim geschilderten Angriff überhaupt dabei gewesen zu sein. Die Annahme des Strafgerichts, dass A_____ dabei gewesen sei, beruhe einzig auf den Aussagen des Opfers G_____, welche diesbezüglich nicht glaubhaft seien. In einer ersten Einvernahme seien dem Opfer nur Photos von anderen Personen gezeigt worden, so dass er den A_____ gar nicht als Täter habe identifizieren können. Die später gemachte Aussage, wonach auch „A_____“, ein Türke, ihn geschlagen habe, könne auch auf einem Versehen des Opfers beruhen, da dieses gehört habe, dass A_____ zuvor vor Tramhaltestelle in Kleinhüningen von [recte: wohl aus] einem fahrenden Auto angeschossen worden sei, was es offenbar beeindruckt habe. Das Opfer habe zunächst geschildert, dass es von neun Personen mit der geballten Faust auf sein Gesicht und den Kopf geschlagen worden sei. Da erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich das Opfer nicht mehr an alle einzelnen Beteiligten erinnern konnte und A_____ vielleicht fälschlicherweise dazu gerechnet habe. Zudem könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass A_____ zwar im O_____ anwesend gewesen sei, sich aber am Angriff gar nicht beteiligt habe. Es könne nicht von einem mittäterschaftlichen Vorgehen von A_____ ausgegangen werden. Weder Vorsatz noch Tatherrschaft könnten A_____ nachgewiesen werden. Sofern von seiner Anwesenheit am Tatort ausgegangen würde, könne ihm höchstens Gehilfenschaft zur Körperverletzung bzw. zum Angriff vorgeworfen werden, da sein Tatbeitrag, eine allfällige psychische Unterstützung durch seine Anwesenheit, nicht als unabdingbar für den die Ausführung des Deliktes war.

Vom Berufungskläger B_____ wird zwar zugestanden, dass er G_____ zwei Faustschläge ins Gesicht verabreicht habe, nachdem er von einem Kollegen P_____ erfahren habe, dass G_____ seinen Vater geschlagen und angestresst habe. Eine weitergehende Entwicklung habe aber nicht stattgefunden. Namentlich habe der Berufungskläger niemanden beauftragt, G_____ und F_____ in die Küche zu führen, um sie dort zu verprügeln; das sei vielmehr eine spontane Tat gewesen. Der Berufungskläger habe auch nicht F_____ geschlagen. Die Aussage von K_____ gegenüber G_____, wonach es der Berufungskläger gewesen sei, der ihn dazu aufgefordert habe, G_____ zu holen, sei nicht glaubwürdig, da K_____ während des Verfahrens immer wieder komplett widersprüchliche Aussagen gemacht habe. F_____ habe anlässlich der Hauptverhandlung, entgegen früherer Aussagen, ausgesagt, dass nur N_____ geschlagen habe. Auch G_____ habe sich nicht mehr daran erinnern können, ob neben N_____ auch der Berufungskläger B_____ F_____ geschlagen habe. Es habe keinen gemeinsamen Tatentschluss gegeben; dafür habe schlicht die Zeit gefehlt. Der Berufungskläger B_____ sei erst später dazu gekommen und habe eben erst erfahren, dass sein Vater geschlagen worden sei. Erstellt sei lediglich ein tätlicher Angriff des Berufungsklägers B_____ gegen G_____. Ein weitergehender Vorsatz sei nicht nachgewiesen. Der Angriff gemäss Art. 134 StGB sei in diesem Fall durch den Verletzungstatbestand der Körperverletzung konsumiert.

Auch der Berufungskläger C_____ bestritt stets und bestreitet noch heute, beim Angriff auf G_____ anwesend gewesen zu sein. Er habe an diesem Tag gar nicht im O_____ gearbeitet, was auch vom Geschäftsführer seiner damaligen Arbeitgeberin bestätigt worden sei. Die Aussage von G_____, er habe auf einem im Internet veröffentlichten Tillate-Photo mit dem Berufungskläger C_____ eine Person erkannt, welche bei dem Angriff ebenfalls dabei gewesen sei, könne nicht als glaubhaft angesehen werden, zumal G_____ bei der ersten Deklaration keine anderen Mitarbeiter des O_____ des Angriffs habe bezichtigen können. Es sei auch durchaus möglich, dass der Berufungskläger C_____ nachträglich zum Geschehen dazu gestossen sei, als der Angriff bereits beendet war. Es könne auch nicht ausgeschlossen sein, dass G_____ C_____ mit einem ihm allenfalls ähnlich aussehenden Person verwechsle, zumal es in Clubs notorischerweise eine schlechte Beleuchtung gebe. F_____ könne nicht bestätigen, dass C_____ bei ihm gewesen sei; er sei von C_____ nicht geschlagen worden. Dem Berufungskläger könne weder seine Anwesenheit zum Tatzeitpunkt, noch sein Tatbeitrag oder ein gemeinsamer Tatentschluss bzw. ein massgeblicher Tatbeitrag oder gar ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden. Deshalb sei er vom Vorwurf der Körperverletzung sowie des Angriffs freizusprechen.

Der Berufungskläger D_____ bestreitet zwar nicht, dass er in der Tatnacht als Security-Mitarbeiter bei der Diskothek O_____ tätig war. G_____ habe aber ausdrücklich angegeben, dass der Berufungskläger D_____ ihn nicht geschlagen habe. Es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass D_____ im Vorraum F_____ bewacht habe, wie dies vom Strafgericht angenommen worden sei. Zugunsten von D_____ sei davon auszugehen, dass dieser während des Angriffes in seiner Funktion als Security-Mitarbeiter auf seinem Posten am Rand der Tanzfläche verblieben sei und erst am Schluss dazu gestossen sei, um zu Gunsten des Opfers G_____ einzugreifen. Der Berufungskläger D_____ sei daher vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen.

2.3      Mit den Berufungsklägern ist festzuhalten, dass die Anklageschrift und der angefochtene Schuldspruch bezüglich Ziff. 1.3 AS im Wesentlichen auf den Aussagen von G_____ basieren. Das Strafgericht hat die zentrale Bedeutung dieser Aussagen erkannt und der kritischen Würdigung dieser Aussagen folgerichtig besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Es ist zum Schluss gekommen, dass G_____ Aussagen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Dem ist – entgegen der Auffassung der Berufungskläger – beizupflichten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu Ziff. 1.3 AS überzeugt in allen Teilen: Die Aussagen aller Beteiligten – G_____, F_____, N_____, M_____ sowie der Berufungskläger – sind in der Urteilsbegründung sorgfältig und ausführlich hinsichtlich Inhalt, Motivationslage und Aussagegenese untersucht worden. Realkriterien sind aufgezeigt und Diskrepanzen sind thematisiert und schlüssig bewertet worden (Strafgerichtsurteil S. 23-30). Die Erwägungen sind vollständig und erweisen sich methodisch als tadellos. Sie können den Einwänden der Berufungskläger, die dagegen im Berufungsverfahren nichts Substantielles anzuführen wissen, auch im Berufungsurteil entgegengehalten werden. Dies gilt namentlich für das wiederholte Abstreiten der Anwesenheit (für Berufungskläger 1, 3 und 4). Wie schon die Vorinstanz erkannt hat, ist die Beteiligung sämtlicher Berufungskläger durch die klare Aussage G_____ erstellt. Für eine Verwechslung, wie sie seitens der Verteidigung des Berufungsklägers 3 als Hypothese in den Raum gestellt wird, bestehen im konkreten Fall ebenso wenig Anhaltspunkte wie für ein „nachträgliches dazurechnen“ einer Täterschaft (Vorbringen des Berufungsklägers 1). Auch der Berufungskläger 4 wurde vom Opfer explizit belastet, worauf schon die Vorinstanz verwiesen hat (Akten S. 450). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum äusseren Ablauf des Vorfalls kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

Nicht zu beanstanden ist die rechtliche Qualifikation des Vorgehens gegen G_____ als mittäterschaftlich verübte einfache Körperverletzung. Das Bundesgericht hat in BGE 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66 seine Praxis zur Mittäterschaft wie folgt zusammengefasst: „Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat vorsätzlich und in massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass es mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag“. Von Tatherrschaft ist damit schon dann auszugehen, wenn der Betreffende in wenigstens einem der drei Stadien (Entschliessung, Planung, Ausführung) in für die Tat massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt. Wann dies der Fall ist, ist aufgrund einer wertenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Mit Blick auf die Entschlussfassung setzt Tatherrschaft voraus, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatentschlusses verwirklicht wird. Inhaltlich muss sich dieser Entschluss auf die gemeinsame Verwirklichung des deliktischen Vorhabens beziehen, wobei Eventualvorsatz genügt (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage 2006, § 15, 1.21, 1.22).“

Hinsichtlich des Zusammenwirkens der Beschuldigten ist das Strafgericht mit überzeugenden Argumenten zum Schluss gekommen, dass die Abreibung gegenüber G_____ und F_____ aufgrund des gegenüber N_____ als beleidigend empfundenen Verhaltens nicht spontan erfolgte, sondern auf einem gemeinsam getragenen Beschluss basierte. Aufgrund der offensichtlichen Charakters der Attacke, welche mit Faustschlägen von verschiedenen Tätern auf G_____ direkt bei der Türe begann, sich durch ein gemeinsames Einschlagen auf G_____ in der Küche fortsetzte und mit Faustschlägen gegen F_____ endete, musste für alle Beteiligten klar sein, was die Stossrichtung des Vorgehens war. Mit der Unterstützung der Attacke – sei es durch eigenhändiges Einschlagen auf eines der Opfer oder durch die Bewachung des anderen Opfers – haben sich die Berufungskläger A_____, B_____, C_____ und D_____ dem Tatentschluss zumindest angeschlossen. Wenn die Vorinstanz die Beteiligten als Mittäter auffasst, erweist sich vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Praxis zur Mittäterschaft als überzeugend. Die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung sind zu bestätigen.

Mit Hinblick auf erneute Einwände der Berufungskläger sei noch festgehalten, dass eine wörtliche oder detaillierte Absprache des Vorgehens für die mittäterschaftliche Zurechnung nicht vorausgesetzt ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Mittäterschaft sogar an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. dazu BGer 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 mit Hinweis; so auch AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013). Das Vorbringen des Berufungsklägers 2, er habe K_____ nicht mit der Zuführung G_____ beauftragt, dies sei vielmehr eine spontane Tat gewesen (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung S. 6), läuft daher von Vornherein ins Leere. Es kommt dazu, dass das Strafgericht die Frage, in wessen Auftrag K_____ die beiden Opfer in den Hinterraum geführt hatte, gar nicht beantwortete, sondern ausdrücklich offen liess (Strafgerichtsurteil S. 28). Dass die Berufungskläger 3 und 4 nicht eigenhändig auf G_____ eingeschlagen haben, ändert an deren strafrechtlicher Verantwortung als Mittäter nach dem oben Gesagten nichts. Es liegt gerade am Wesen der Mittäterschaft, dass der Taterfolg mehreren Personen zugerechnet werden kann, von denen typischerweise nicht alle unmittelbar an der Tatbestandsverwirklichung beteiligt sind. Wer – wie vorliegend die Berufungskläger 3 und 4 – wichtige Tatbeiträge im Umfeld des Kerngeschehens verrichtet, hat sich den Taterfolg zurechnen zu lassen.

Was sodann den Schuldspruch wegen Angriffs gemäss Art. 134 StGB betrifft, ist dieser im angefochtenen Urteil knapp, aber ebenfalls korrekt begründet worden. Nach dieser Bestimmung macht sich schuldig, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff (Maeder, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134 StGB N 6, 9). Dass die Berufungskläger an dem gewaltsamen Vorgehen gegen G_____ und F_____ mit Vorsatz beteiligt waren, steht nach dem Gesagten fest. Auch F_____ erlitt im Zug der körperlichen Attacke eine Verletzung, nämlich eine Zahnverletzung. Damit ist auch die objektive Strafbarkeitsbedingung des Tatbestands gegeben (dazu Maeder, a.a.O., N 10). Auch dieser Schuldspruch ist zu bestätigen. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Konkurrenzen kann verwiesen werden.

2.4      Mit Verweis auf diese Ausführungen sind die Schuldsprüche, die im Zusammenhang mit Ziff. 1.3 AS ergangen sind, vollumfänglich zu bestätigen.

3.       Restaurant Q_____ (Ziffer 1.6 der Anklageschrift)

3.1      Das Strafgericht hat als erwiesen erachtet, dass M_____ sowie die Berufungskläger E_____, B_____ und A_____ am 9. April 2009 gemeinsam das Lokal Restaurant Q_____ an der […] betreten haben. Dort hätten M_____ und der Berufungskläger E_____ mit Schlagstöcken und Fusstritten auf den Kopf und den Oberkörper von J_____, der dort als Gast anwesend war, eingeschlagen und eingetreten. Die Berufungskläger B_____ und A_____ hätten im Wissen um die geplante Abreibung das Restaurant zusammen mit M_____ und E_____ betreten und mit ihrer Präsenz und dem Abschirmen der Haupttäter M_____ und E_____ bei der Ausführung der Tat mitgewirkt.

Die Tathandlungen von M_____ und E_____ wurden vom Strafgericht als versuchte schwere Körperverletzung sowie als Widerhandlung gegen das Waffengesetz qualifiziert. B_____ und A_____ wurden für ihre Tatbeiträge der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen.

Das Strafgericht hat für den äusseren Tathergang vor allem auf die Aussagen des Opfers J_____ abgestellt. Es hat auch die Aussagen der Augenzeugen R_____, S_____ und T_____ gewürdigt. Für die Verletzungsfolgen hat es auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 6. Mai 2009 abgestellt. Darin sind 31 Verletzungen des Opfers J_____, unter anderem an Kopf, Augen- und Ohrenpartie, Zähnen, Wangen, Schläfen, Schultern, Armen, Beinen, Rumpf und Rippen dokumentiert.

3.2      Der Berufungskläger 5, E_____, macht in seiner Berufungsbegründung geltend, dass das Strafgericht die Aussagen des Opfers J_____ zu Unrecht als glaubwürdig qualifiziert habe. Die Aussagen von J_____ wiesen Ungereimtheiten, Widersprüche, offensichtliche Dramatisierungen und klare Unwahrheiten auf, weshalb auf diese Aussagen nicht abgestellt werden könne. So habe J_____ gemäss Polizeirapport zunächst von einem Schlagstock gesprochen. Gemäss polizeilicher Sachverhaltsdarstellung habe er zudem wahrheitswidrig angegeben, die Täterschaft nicht zu kennen. Widersprüchlich seien die Aussagen mit Bezug auf die Frage, wer den Vorschlag gemacht habe, den Vorfall „draussen zu regeln“ bzw. in Bezug auf anfänglich behauptete Beschimpfungen. Auch aus den Aussagen von J_____ im Zusammenhang mit einer späteren Schiesserei gehe hervor, dass es mit seiner Ehrlichkeit nicht weit her sei. Gemäss Rapport der Polizei habe der Zeuge S_____ ausgesagt, er habe gesehen, dass mit einem Schlagstock auf J_____ eingeschlagen worden sei. Später habe er zugestanden, keinen Schlagstock gesehen, sondern aufgrund des Verletzungsbildes auf einen solchen geschlossen zu haben. Die Zeugin R_____ habe in der Voruntersuchung ausgesagt, sie habe gesehen, dass mit einem Barhocker auf J_____ eingeschlagen worden sei, wobei sie nicht gesehen habe, dass die Person am Boden vom Hocker getroffen worden sei. In der Voruntersuchung hat sie angegeben, etwas Silbernes in den Händen eines Angreifers gesehen zu haben, woran sie sich an der Hauptverhandlung nicht mehr habe erinnern können. Ausser dem Opfer J_____ selbst habe somit keiner der Beteiligten oder der Augenzeugen bestätigen können, dass der Berufungskläger 5, E_____, mit einem Schlagstock auf J_____ eingeprügelt habe. Der Berufungskläger 5 habe selbst durchwegs glaubhafte und schlüssige Aussagen gemacht. Er habe zugestanden, J_____ geschlagen und mit den Füssen getreten zu haben und stets verneint, einen Schlagstock oder eine andere Waffe mitgeführt zu haben.

Bezüglich der rechtlichen Würdigung sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger 5 dem Opfer lediglich eine Abreibung habe verpassen wollen. Mit den Schlägen mit einem Schlagstock durch M_____ habe der Berufungskläger 5 nicht rechnen müssen, weshalb ihm diese auch nicht angerechnet werden könnten. Der Vorsatz des Berufungsklägers M_____ sei nicht über die verursachte einfache Körperverletzung hinausgegangen.

Der Berufungskläger 2, B_____, macht im Berufungsverfahren wie bereits vor erster Instanz geltend, dass er das Restaurant Q_____ vor bzw. während der Auseinandersetzung mit J_____ nicht betreten habe und dass ihm M_____ und E_____ bereits wieder entgegen gekommen seien, als er auf dem Weg vom Parkplatz zum Restaurant gelangt sei. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass ein gemeinsamer Tatplan, zu J_____ zu gehen, existiert habe. Vielmehr hätten M_____ und E_____ dies spontan und ungeplant beschlossen, als sie J_____ zufällig im Restaurant Q_____ gesehen hätten. Die Zeugin R_____ habe zunächst von zwei Männern gesprochen, welche auf das Opfer eingeschlagen hätten. Später habe sie erklärt, dass drei Männer in das Lokal gekommen seien, wobei sie auf Nachfrage nicht sicher gewesen sei, ob diese drei Männer zusammen gehörten. Der Zeuge S_____ habe im Ermittlungsverfahren noch angegeben, dass mehrere Leute in das Q_____und an den Tisch gekommen seien und dass er von jemandem gepackt und hinter die Säule gezerrt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dann aber ausgesagt, nicht gesehen zu haben, wie die Leute ins Lokal gekommen seien. Es seien auch alle Leute im Lokal aufgestanden und es seien viele Leute da gewesen. Es müsse daher aufgrund der Aussagen von R_____ und S_____ davon ausgegangen werden, dass M_____ und der Berufungskläger 5 das Lokal betreten hätten und dass „es“ sogleich losgegangen sei, ohne dass die – ohnehin bestrittene – Präsenz des Berufungsklägers 2 überhaupt einen Einfluss auf das Geschehen hätte haben können. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungskläger 2 überhaupt anwesend gewesen sei, und selbst wenn dies angenommen würde, könne ihm keine Tathandlung im Sinne einer Gehilfenschaft nachgewiesen werden. Er sei deshalb vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur schweren Körperverletzung freizusprechen. Dementsprechend sei die Zivilforderung von J_____, soweit sie sich gegen den Berufungskläger 2 richtet, abzuweisen.

Der Berufungskläger 1, A_____, macht geltend, es könne nicht nachgewiesen werden, dass er im Tatzeitpunkt im Restaurant Q_____ anwesend gewesen sei. Ebenso wenig könne nachgewiesen werden, dass er die Haupttäter gleichsam abgeschirmt habe. Selbst wenn das Gericht als erstellt erachte, dass er S_____ weggedrängt habe, könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er von den Plänen der Haupttäter M_____ und E_____ Kenntnis gehabt habe. Er habe weder von Schlagstöcken noch von einer Pistole etwas gewusst. Im Zweifel sei beabsichtigt gewesen, J_____ einen Denkzettel zu verabreichen. Ihm könne höchstens vorgeworfen werden, eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen zu haben. Ein darüber hinausgehender Exzess könne ihm nicht zugerechnet werden.

Den Argumenten des Berufungsklägers 5 entgegnet das Opfer J_____, dass diese bereits vom Strafgericht mit ausführlicher Begründung entkräftet worden seien. J_____ Aussage, wonach sowohl M_____ als auch der Berufungskläger 5 mit Schlagstöcken ausgerüstet gewesen seien und konstant versucht hätten, ihm auf den Kopf zu schlagen, werde durch das rechtsmedizinische Gutachten bestärkt, welches mindestens 31 verschiedene Verletzungsfolgen dokumentiere, darunter Prellmarken auf dem linken Oberarm, der linken Schulter und der linken Wange; sie hätten gemäss Gutachter den typischen Aspekt von Schlagstockverletzungen aufgewiesen. Auch im Übrigen lasse sich das Verletzungsbild gemäss Gutachten mit seinen Aussagen in Einklang bringen. Das gelte insbesondere für die von ihm geschilderten Fusstritte. Seine Aussagen seien daher zu Recht als glaubwürdig eingestuft worden. Zudem spiele es aus rechtlicher Sicht keine Rolle, ob beide Täter mit einem Schlagstock zugeschlagen hätten, da jeder gesehen habe, was der andere tue, und sich dessen Tatentschluss zu eigen gemacht habe. Zudem habe der Berufungskläger 5  auch mit den Fusstritten auf den Kopf des am Boden liegenden Opfers den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Mit ihrem Vorgehen hätten die Täter schwere Verletzungen klarerweise in Kauf genommen. Es hätte aufgrund der in Kauf genommenen Verletzungsfolgen sogar ein Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung erfolgen können.

Den Berufungsbegründungen der Berufungskläger 1 und 2 hält J_____ sodann die Depositionen der beiden Haupttäter (M_____ und Berufungskläger 5) entgegen. Der Berufungskläger 5 habe angegeben, dass sie „zu viert“ gewesen seien. Auch M_____ habe bestätigt, dass die Berufungskläger 1 und 2 im Lokal ein paar Meter entfernt am nächsten Tisch gestanden seien, als er sich umgewandt und das Lokal verlassen habe. Es sei daher erstellt, dass die beiden während der Tat anwesend gewesen seien. Aufgrund seiner Aussage sei auch erstellt, dass einer der beiden Berufungskläger 1 und 2 den S_____ weggedrängt habe, während der andere unmittelbar dahinter gestanden sei und dem Kollegen den Rücken frei gehalten habe. Dieser Tatbeitrag werde auch vom Zeugen S_____ bestätigt. Dass dieser, ebenso wie die Zeugen R_____ und T_____, ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht abgeschwächt hatten bzw. sich offenbar nicht mehr erinnern konnten, sei darauf zurückzuführen, dass sie offensichtlich Angst gehabt hätten, im Gerichtssaal vor den Beschuldigten auszusagen.

3.3      Das Strafgericht hat sich im angefochtenen Urteil ausführlich und sorgfältig mit den Aussagen des Opfers J_____, der Augenzeugen sowie der Beschuldigten auseinandergesetzt. Es hat die richtigen Schlüsse gezogen. Die Depositionen von J_____ erwiesen sich als stimmig und zuverlässig, ganz im Gegensatz zu den dürftigen und offensichtlich abgesprochenen Depositionen der Beschuldigten. Dies ist in den Erwägungen im angefochtenen Urteil einlässlich und in jeder Hinsicht überzeugend begründet worden. Auch die Aussagen der Augenzeugen sind korrekt gewürdigt worden. Lücken und Fehler, welche Augenzeugenberichten notorisch anhaften, sind vom Strafgericht untersucht und im Gesamtkontext bewertet worden. Für die Verletzungsfolgen sowie die Art der Tatausführung hat das Strafgericht zudem auf das rechtsmedizinische Gutachten abgestellt.

Was die Berufungskläger dagegen vor Appellationsgericht vorbringen, überzeugt nicht im Geringsten. Soweit mit ihren Einwänden wiederum vereinzelte Fehlbeobachtungen von Augenzeugen thematisiert werden, ist dem das oben Gesagte zu entgegnen: Augenzeugenberichte sind selten fehlerfrei. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend ein turbulentes Geschehen zu beschreiben ist. Solche Fehler erweisen sich als bedeutungslos, wenn das Kerngeschehen auf andere Art und Weise zuverlässig ermittelt ist. Dies lässt sich exemplarisch an einem konkreten Einwand des Berufungsklägers 5 aufzeigen. Bezüglich S_____ Aussage wird – wie ausgeführt – eingewendet, dieser habe offenbar selbst gar keinen Schlagstock gesehen. Nun kam aber ein Schlagstock unbestrittenermassen im Einsatz – strittig war ja höchstens ein zweiter Schlagstock. Der Einwand fällt damit in sich zusammen.

Bezüglich angeblicher Diskrepanzen in den Opferaussagen ist sodann festzuhalten, dass diese durchwegs Punkte von untergeordneter Bedeutung betreffen – wie etwa das Wegziehen eines Stuhles. Es ist unerfindlich, was sich aus solchen Diskussionen vorliegend gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz ergeben sollte. Teilweise sind die erhobenen Einwände schlicht aktenwidrig: Die Behauptung des Berufungsklägers 5, wonach das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr erwähnt habe, dass es von den Tätern beschimpft worden ist, muss als unrichtig zurückgewiesen werden. Das Opfer hat auch an der Hauptverhandlung bestätigt, dass es „konstant beleidigt“ worden sei (Akten S. 2173). Im Übrigen ist die Frage, ob und in welcher Form das Opfer von den Tätern beleidigt worden ist, bei einer derart intensiven Schlägerei nicht von vordringlicher Bedeutung. Aus diesem Grund ist auch nicht überraschend, dass das Opfer dies anlässlich der Hauptverhandlung erst auf entsprechende Frage wiederholt hat. Auch dieser Versuch, das Opfer zu diskreditieren, erweist sich als unbehelflich.

Dasselbe gilt für das Vorbringen im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren, in welches das Opfer als angeschuldigte Person verwickelt ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers 5 können aus J_____ Aussagen als Beschuldigter in einem Strafverfahren keine Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit als Opfer und Auskunftsperson in diesem Verfahren gezogen werden. Als Beschuldigter stand J_____ nicht unter Wahrheitspflicht und muss sich insbesondere nicht selbst belasten. Bei der Bewertung der Aussagen von J_____ als beschuldigte Person und denjenigen als Opfer im vorliegenden Verfahren ist auch zu beachten, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen für die Wahrheitsfindung weit bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (vgl. BGer 6B_401/2012 vom 29. Januar 2013, E. 3.2; BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat auch in diesem Zusammenhang fehlerfrei argumentiert (Strafgerichtsurteil S. 38).

Die Berufungskläger 1 und 2 mochten sich bis zum Schluss nicht richtig festlegen, ob sie nun das Restaurant Q_____ betreten hätten oder nicht. Auch die Plädoyers ihrer Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung brachten diesbezüglich keine Klärung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8/9). Es erweist sich schon aus diesem Grund als unmöglich, auf die Aussagen der Berufungskläger 1 und 2 abzustellen. Für die Beweisführung ist dies indessen verkraftbar, nachdem schon aufgrund der Aussagen der Haupttäter M_____ und E_____ feststeht, dass die Berufungskläger 1 und 2 im Lokal anwesend waren. Die beiden Haupttäter hatten keinerlei Interesse, ihre Kollegen wahrheitswidrig zu belasten. Zahlreiche weitere Aussagen und Indizien stützen die Anklage und das erstinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt. Dass die Berufungskläger 1 und 2 das Lokal mit der Absicht betraten, ihre Kollegen zu unterstützen, kann weiter nicht zweifelhaft sein; sie hatten ja sonst gar keinen Grund dazu, und alles andere wäre auch vollkommen lebensfremd. Für die Einzelheiten der geleisteten Tatbeiträge ist auf die Erwägungen im Urteil des Strafgerichts zu verweisen, die auch in dieser Hinsicht überzeugen (insbesondere S. 45). Dass die Berufungskläger 1 und 2 bereits früher gemeinschaftlich an gewaltsamen Abstrafungsaktionen gegenüber missliebigen Personen beteiligt gewesen waren (oben thematisierter Vorfall im O_____), rundet die Beweiswürdigung in diesem Punkt ab. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen.

3.4      Auch die rechtliche Qualifikation der Taten ist mit Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil zu bestätigen. Der Berufungskläger 5 bestreitet zwar erneut, dass sein Vorsatz über das Verursachen einer leichten Körperverletzung hinaus gegangen sei. Dem ist entgegen zu halten, dass allein schon die von ihm zugestandenen Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu rechtfertigen vermöchten (Eingeständnis der Tritte erneut vor Appellationsgericht, Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Tritte gegen den Kopf eines am Boden liegenden Opfers lassen regelmässig auf den Vorsatz einer schweren Körperverletzung schliessen. Das Appellationsgericht hat einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung sogar in einem Fall bestätigt, in welchem der Täter Badeschuhe getragen hatte (AGE SB.2011.25 vom 22. Mai 2012 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Vorliegend trug der Täter normales Schuhwerk. Hinzu kommen zahlreiche weitere Schläge und Tritte mit Fäusten, Füssen und Schlagstöcken gegen den ganzen Körper des Opfers. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen zur Mittäterschaft sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen steht zudem ausser Frage, dass der Berufungskläger und M_____ als Mittäter gehandelt haben. Sie haben sich somit auch die Tathandlungen des anderen Täters  anrechnen zu lassen. Die Lebensgefahr, insbesondere die Gefahr von Blutungen im Schädelinneren, ist bei Tritten gegen den Kopf eines Menschen als notorisch zu bezeichnen. Das rechtsmedizinische Gutachten ist dementsprechend klar ausgefallen. Auch der subjektive Tatbestand steht fest. Auch ohne medizinisches Sonderwissen muss jedermann klar sein, dass Tritte gegen den Kopf eines Menschen lebensgefährlich sind. Ein Blick auf die fotografische Dokumentation der Verletzungen des Opfers auf den Aktenseiten 722-724 vermöchte die vorstehenden Ausführungen zu ersetzen: Wer einen menschlichen Körper so zurichtet, nimmt Verletzungsfolgen im Sinne von Art. 122 StGB zweifellos in Kauf. Der Schuldspruch ist zu bestätigen. Auch der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz ist nach dem Gesagten, gestützt auf die Aussagen des Opfers, zu bestätigen.

Ob der Tatbeitrag der Berufungskläger 1 und 2 für die Tatausführung nicht als essentiell angesehen werden kann, wie dies das Strafgericht ausführt, kann zwar mit Blick auf die Ausführungen des Berufungsklägers 5, der offenbar von einem bewaffneten und von zwei Kollegen begleiteten Opfer ausgegangen ist (Akten S. 741 und 857), in Zweifel gezogen werden. Mangels einer Berufung der Staatsanwaltschaft steht aber eine Verurteilung der Berufungskläger 1 und 2 wegen Mittäterschaft nicht mehr zur Diskussion. Klarerweise haben sie die Haupttat wohlinformiert unterstützt und damit den Tatbestand der Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung erfüllt. Die Berufungskläger 1 und 2 haben den Kampfraum abgeschirmt und durch ihre Präsenz sichergestellt, dass niemand zu Gunsten des Opfers intervenieren oder etwa den Tätern nach der Tat die Flucht verunmöglichen oder erschweren könnte. Dafür, dass ihr Vorsatz mit Bezug auf die Haupttat auf eine einfache Körperverletzung beschränkt gewesen wäre, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die entsprechenden Einwände müssen als unrealistisch zurückgewiesen werden. Die gesamten Tatumstände belegen vielmehr das Gegenteil. Die Überzahl der Angreifer, die Bewaffnung der Haupttäter sowie der Umstand, dass sich die Gehilfen während der gesamten Dauer der Attacke im Lokal aufhielten und also auch den Einsatz der Schlagstöcke sowie die Tritte gegen den Kopf beobachten konnten, entkräften deren Einwand. Wenn sie vorbringen, sie hätten „nur“ mit einer Abreibung rechnen müssen, ist dem sodann entgegenzuhalten, dass auch eine Abreibung für ein Opfer lebensgefährlich sein kann. Die Schuldsprüche wegen Gehilfenschaft zur versuchten schweren Körperverletzung sind somit ebenfalls zu bestätigen.

4.

Die gegen den Berufungskläger 5 ergangenen Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln werden zwar gemäss der Berufungserklärung formell angefochten. In weitern Verfahren wurden dann aber keine Einwände gegen die Verurteilung erhoben bzw. Argumente für einen Freispruch vorgebracht. Die vor-instanzliche Urteilbegründung überzeugt auch in diesem Punkt. Die Schuldsprüche sind mit Verweis darauf zu bestätigen.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche vollumfänglich zu bestätigen sind.

6.

An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein  Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel / Affolter-Eijsten, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. Auflage 2013, Art. 47 N 3; Wiprächtiger / Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 9; statt vieler AGE SB.2012.52 vom 26. Juni 2012). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters.

6.1      Die vorinstanzliche Strafzumessung für A_____ ist hinsichtlich dieser Kriterien überzeugend ausgefallen (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Verzicht auf Widerruf der Vorstrafe). Die Vorinstanz hat den massgebenden Strafrahmen korrekt festgelegt. Zur Festlegung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens hat sie sämtliche Faktoren der Strafzumessung sorgfältig geprüft und angemessen berücksichtigt. Sie hat sein Verschulden entgegen der im Berufungsverfahren vorgebrachten Kritik zu Recht als alles andere als leicht eingestuft. Den Umständen, welche die Verteidigung zur Begründung der geforderten Strafsenkung anführt, hat das Strafgericht ebenfalls bereits Rechnung getragen. Dies betrifft etwa die Berücksichtigung der gegenüber den Haupttätern untergeordneten Gehilfenrolle beim Vorfall im Restaurant Q_____. Auch die Tatmotivation hat das Strafgericht bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt. Der Berufungskläger spricht diesbezüglich von „Ehrensache“ (Berufungsbegründung), die Vorinstanz schon treffender von „falsch verstandener Loyalität“. Dem bleibt lediglich anzufügen, dass vorliegend nicht nur die Loyalität falsch verstanden wurde, sondern etwas Grundsätzliches: Dass die Teilnahme an einem solchen Gewaltakt schlicht durch gar nichts zu rechtfertigen ist.

Der Berufungskläger bemängelt weiter die Mutmassung der Vorinstanz, dass der Berufungskläger privat wohl in Kreisen verkehre, in denen das Faustrecht selbstverständlich erscheint. Dass die Strafe aufgrund dieser Erwägung erhöht worden wäre, ist nicht ersichtlich. Der kritisierte Passus spricht vielmehr für die Bemühung des Strafgerichts, die Gewaltdelikte in einen Kontext einzuordnen, nachdem es festgestellt hatte, dass sich aus der Biographie des Berufungsklägers keine Erklärung für diese Delikte ergibt. Soweit sich die Kritik an der Strafzumessung schliesslich darauf stützt, dass eine andere rechtliche Qualifikation der Tatbeiträge zu erfolgen habe, erweist sie sich mit der Bestätigung der Schuldsprüche als hinfällig. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des mittlerweile verheirateten Berufungsklägers ergeben sich keine besonderen strafmildernden Umstände (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Die ausgefällte Sanktion ist zu bestätigen.

6.2      Auch betreffend den Berufungskläger B_____ kann für die Höhe der Strafe auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (2 Jahre Freiheitsstrafe). Zu Recht hat die Vorinstanz B_____ Tatverschulden bezüglich Ziff. 1.6 AS demjenigen von A_____ gleichgestellt, während sie das Tatverschulden bezüglich Ziff. 1.3 AS mit Verweis auf B_____ Stellung als Rädelsführer etwas schwerer bewertet hat als dasjenige A_____. Dass eine leicht höhere Strafe als bei A_____ ausgesprochen worden ist, ist nachvollziehbar begründet worden. Auch das Täterverschulden, insbesondere die Vorstrafen, stützen diese leicht höhere Strafe, was im angefochtenen Urteil ebenfalls transparent dargelegt worden ist. Der Verzicht auf den Widerruf der Vorstrafe steht mangels Berufung der Staatsanwaltschaft nicht zur Diskussion. Der Widerruf fiele auch deshalb ausser Betracht, weil seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Der Berufungskläger hat sich seit mehr als vier Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Dies ist insofern bemerkenswert, als er nach wie vor im O_____ arbeitet, also in demjenigen Umfeld, in welchem er sich ehemals zu Delikten hat verleiten lassen. Dort arbeitet er nun mit fester Ganztagesstruktur (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3, 10). Es ist ihm offensichtlich gelungen, sich von früheren Mustern der Konfliktbewältigung zu lösen. Dies ermöglicht die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Umfang von einem Jahr. Die für ihn erforderlichen besonders günstigen Umstände gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB können allerdings nur knapp bejaht werden. Verbleibenden Bedenken wird mit der Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung getragen.   

6.3      Die Strafzumessung bezüglich C_____ ist seitens des Berufungsklägers nicht thematisiert worden. Nachdem die Schuldsprüche entgegen den Anträgen des Berufungsklägers zu bestätigen sind, kann für die Strafzumessung auf die vollständigen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden. Das Strafmass von 8 Monaten Freiheitsstrafe (mit bedingtem Vollzug) ist angesichts der Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung und Angriffs auch im Hinblick auf Vergleichsfälle keinesfalls als zu streng zu bezeichnen. Die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sind seit der erstinstanzlichen Verurteilung im Wesentlichen unverändert geblieben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die ausgefällte Sanktion ist zu bestätigen.

6.4      Entsprechendes gilt für die Strafzumessung von D_____, der mit derselben Strafe wie C_____ belegt worden ist. Auch D_____ hat die Strafzumessung im Berufungsverfahren nicht thematisiert. Die Ausführungen des Strafgerichts, die sich eng an jene zu C_____ anlehnen, erweisen sich auch mit Bezug auf ihn als vollständig. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine Gründe für eine weitere Senkung der Strafe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Sanktion ist zu bestätigen.

6.5      E_____ Verschulden ist von der Vorinstanz als sehr schwer qualifiziert worden. Dem ist beizupflichten. Für E_____ Beteiligung an der brutalen Aktion gegen J_____ im Restaurant Q_____ lagen keine auch nur halbwegs verständlichen Motive vor. Der Berufungskläger kannte das Opfer gemäss eigenen Angaben kaum. Ob auch hier eine pervertierte Loyalität ausschlaggebend war oder ob der Berufungskläger durch die Lust an einer gewalttätigen Auseinandersetzung angetrieben worden ist, muss offen bleiben. Für die letzteres spricht, dass er vor Appellationsgericht mit einem Lächeln von dieser „ersten Schlägerei“ gesprochen hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist im Übrigen zu verweisen. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren erweist sich als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Dieses Strafmass hält auch dem Vergleich mit anderen Urteilen stand. Die Teilnahme an Gewaltorgien in der Art der Attacke gegen J_____ (Ziff 1.6 AS) zieht für die Beteiligten regelmässig sogar noch höhere Strafen nach sich. So hat das Appellationsgericht unlängst einen Täter, der zusammen mit einem Kollegen mit Wasserwaagen auf eine Personengruppe eingeprügelt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (AGE SB.2012.59 vom 26. Juni 2013 E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Auch im Vergleich zum Urteil betreffend K_____ erweist sich die Strafe entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers als korrekt, dies insbesondere hinsichtlich des sehr schweren Verschuldens des Berufungsklägers bezüglich Ziff. 1.6 AS und des Umstands, dass der Berufungskläger 5, anders als K_____, vorbestraft ist. Es kommt hinzu, dass für den Berufungskläger 5 im Gegensatz zu K_____ ein Strafmass im Bereich von 2 Jahren von vornherein ausser Betracht fiel: Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zur Grenzthematik, welche sich zu Gunsten K_____ auswirkten, haben somit für den Berufungskläger 5 keine Bedeutung. Indessen rechtfertigt es sich im Hinblick auf die Strafe des Berufungsklägers 2, den unbedingt zu vollziehenden Teil der Strafe für den Berufungskläger 5 ebenfalls auf 12 Monate festzusetzen. Die Sanktion ist diesbezüglich anzupassen, im Übrigen aber unter Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen.

Zusätzlich zur obigen Sanktion wurde dem Berufungskläger eine Ordnungsbusse von CHF 300.– für ein unentschuldigtes Fernbleiben am dritten Verhandlungstag auferlegt. Der Berufungskläger erhebt Einwände dagegen: Er habe zu Protokoll gegeben, dass er der Verhandlung partiell ferngeblieben sei, da er sich überaus schlecht gefühlt und schlecht geschlafen habe. Diese Erklärung erfolgte indessen verspätet und vermochte den Anforderungen von Art. 205 Abs. 2 StPO in keiner Weise zu genügen. Die Aussprechung einer Ordnungsbusse gemäss Art. 205 Abs. 4 StPO bzw. Art. 64 Abs. 1 StPO ist nicht zu beanstanden.

7.

7.1      Auch der Zivilpunkt ist von den Berufungsklägern angefochten worden. Mit dem Berufungsurteil ist bestätigt worden, dass der Angriff gegen F_____ von den Berufungsklägern A_____, B_____, C_____ und D_____ mittäterschaftlich begangen worden ist. Der Angriff hat zu der Zahnverletzung und damit zu den entsprechenden Folgekosten von CHF 302.– geführt. Die Verurteilung zu entsprechendem Schadenersatz gemäss Art. 41 Abs.1 OR ist nicht zu beanstanden. Der Entscheid ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

7.2      Auch bezüglich der Schadenersatz- beziehungsweise Genugtuungsforderung von J_____ kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die Verursachung der Deliktsfolgen durch die Tat der Haupttäter M_____ sowie des Berufungsklägers 5, beziehungsweise durch die Gehilfenschaft der Berufungskläger 1 und 2, steht aufgrund der obigen Ausführungen fest. Die Verurteilung dem Grundsatz nach zur solidarischen Leistung von Schadenersatzzahlung und Genugtuung ist daher zu Recht erfolgt. Dass die Forderung zur Bestimmung der Höhe auf den Zivilweg verwiesen worden ist, ist vom Opfer nicht angefochten worden. J_____ wurde für seine Anwaltskosten zu Recht eine Entschädigungsforderung zu Lasten der solidarisch haftenden Berufungskläger 1, 2 und 5 zugesprochen. Das Urteil des Strafgerichts ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Berufungskläger dessen Kosten mit einer Gebühr von je CHF 800.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Berufungsklägern 1-4 wurde die unentgeltliche Verteidigung bewilligt. Die Rückzahlungsverpflichtung von A_____ im Umfang von CHF 2'500.– ist angesichts seines Einkommens nicht zu beanstanden. Den amtlichen Verteidigern sowie dem vormaligen amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers 4 ist auch für das Berufungsverfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten. Auch der Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss), in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils:

://:        Bezüglich B_____ wird das Urteil im Schuldpunkt bestätigt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 1 Jahr mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 4 Jahren,

            in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

            Bezüglich E_____ wird das Urteil im Schuldpunkt bestätigt. Er wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Bezüglich Widerrufs der Vorstrafe wird das Urteil bestätigt.

            Bezüglich A_____, C_____ und D_____ wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Auch bezüglich der übrigen Punkte wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

            Die Berufungskläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von je CHF 800.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

            Den amtlichen Verteidigern werden aus der Gerichtskasse für die zweite Instanz ausgerichtet:

lic. iur. Simon Rosenthaler ein Honorar von CHF 3'999.60 und ein Auslagenersatz von CHF 77.85, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 326.20,

-          Dr. Christian von Wartburg ein Honorar von CHF 4'230.– und ein Auslagenersatz von CHF 73.25, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 344.25,

lic. iur. Javier Ferreiro ein Honorar von CHF 2'865.60 und ein Auslagenersatz von CHF 88.55, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 236.35,

lic. iur. Christoph Dumartheray ein Honorar von CHF 4'140.– und ein Auslagenersatz von CHF 59.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 336.–,

-          Dr. Felix Lopez (bis zum 23. Juli 2012 amtlicher Verteidiger von Berufungskläger Özdirek) ein Honorar von CHF 1'944.– und ein Auslagenersatz von CHF 31.80, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 158.05.  

Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dem Vertreter des Privatklägers im Kostenerlass, Dr. Matthias Aeberli, werden in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 3'240.– und ein Auslagenersatz von CHF 172.–, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 272.95, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Dr. Claudius Gelzer                                                   lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

SB.2012.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2013 SB.2012.29 (AG.2014.67) — Swissrulings