Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil der Präsidentin
vom 11. Februar 2026
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2025.8
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025
Wechsel der Krankenversicherung; Anrechnung der Franchise durch den neuen Versicherer
Erwägungen
1.
1.1. A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1937, war seit dem 1. Januar 2013 bei der B____ im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit einer Franchise von Fr. 300.-- (Basis-Modell) versichert (vgl. die am 30. September 2023 erstellte Versicherungs-Police per Januar 2024; Antwortbeilage [AB] 5). Im November 2023 kündigte er seine Versicherung bei der B____ auf Ende Dezember 2023 (vgl. Schreiben vom 21. November 2023; bei den Beschwerdebeilagen). Die Versicherung bestätigte ihm dies mit Schreiben vom 11. Dezember 2023. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst ende, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt habe, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert sei und unter der Bedingung, dass die Prämien oder Kostenbeteiligungen sowie eventuelle Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt worden seien (vgl. AB 15).
1.2. In der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 unterzog sich der Beschwerdeführer u.a. physiotherapeutischen Behandlungen bei C____ (vgl. die Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6).
1.3. Mit Schreiben vom 5. März 2024 teilte die B____ der D____ AG Folgendes mit: Man habe die Mitgliedschaftsbescheinigung für die oben genannte Police erhalten. Man weise darauf hin, dass diese erst am 31. Januar 2024 bei ihr eingegangen sei. Die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werde daher auf Ende des Monats, in dem die Mitgliedschaftsbescheinigung eingegangen sei, d.h. per 31. Januar 2024, erfasst (vgl. AB 15).
1.4. Am 17. März 2024 stellte C____ Rechnung über einen Betrag von Fr. 319.05 für die im Januar 2024 erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers (vgl. AB 6). Mit Leistungsabrechnung vom 19. März 2024 forderte die B____ vom Beschwerdeführer Fr. 301.90, beinhaltend die vereinbarte Franchise von Fr. 300.-und Fr. 1.90 (Selbstbehalt). Dem Beschwerdeführer wurde eine Zahlungsfrist bis zum 17. April 2024 gesetzt (vgl. AB 7). Nachdem dieser den geforderten Betrag nicht innert Frist bezahlt hatte, wurde ihm mit "1. Mahnschreiben" vom 29. April 2024 eine Frist zur Bezahlung von Fr. 311.90 (Fr. 301.90 zuzüglich Fr. 10.-- Mahngebühr) innert 14 Tagen gesetzt (vgl. AB 8). Bei abgelaufener Zahlungsfrist erliess die B____ am 27. Mai 2024 eine Zahlungsaufforderung über einen Betrag von Fr. 341.90 (vgl. AB 9).
1.5. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 teilte die B____ dem Beschwerdeführer mit, da man die Mitgliedschaftsbescheinigung der D____ erst am 31. Januar 2024 erhalten habe, sei er bis zu diesem Zeitpunkt bei der B____ versichert gewesen. Deswegen schulde er den in der Leistungsabrechnung angeführten Betrag von Fr. 301.90. Die Leistungsabrechnung müsse er dann der neuen Krankenkasse einreichen. Danach könne diese die bereits bezahlte Franchise vom Jahr 2024 anrechnen und allenfalls eine Korrektur vornehmen (vgl. AB 10).
1.6. Am 27. Juni 2024 leitete die B____ gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 (sowie Betreibungskosten von Fr. 25.50) ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] (zugestellt am 12. August 2024) erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2024 unbegründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 11), welchen die B____ mit Verfügung vom 28. September 2024 vollumfänglich beseitigte (vgl. AB 12). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2024 Einsprache. Er machte geltend, der Betrag von Fr. 327.40 beinhalte die Franchise von Fr. 300.--, die er bereits der D____ bezahlt habe. Er sei bei der D____ für die Versicherung ab 1. Januar 2024 gemeldet gewesen. Er und seine Frau hätten sich bereits im November 2023 bei der D____ für einen Beitritt gemeldet. Diese habe somit genügend Zeit gehabt, ihn und seine Frau per 1. Januar 2024 aufzunehmen. Die D____ habe es versäumt, ihn und seine Frau rechtmässig auf den 1. Januar 2024 bei sich aufzunehmen (vgl. AB 14). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 wies die B____ die Einsprache des Beschwerdeführers ab (vgl. AB 1).
2.
2.1. Am 27. August 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss macht er geltend, die D____ habe es versäumt, ihn rechtzeitig bei der B____ abzumelden. Er habe der D____ für das Jahr 2024 auch die Franchise von Fr. 300.-- bezahlt. Es könne nicht sein, dass er zweimal die Franchise zu begleichen habe.
2.2. Die B____ (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen geltend, die in Frage stehende medizinische Behandlung habe im Januar 2024 stattgefunden, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen noch bei ihr obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen sei. Entsprechend habe er für Behandlungen bis und mit 31. Januar 2024 die gesetzliche Kostenbeteiligung ihr gegenüber zu begleichen. Die Rechnungsstellung sei somit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer seinem neuen Versicherer kenntlich zu machen, indem er diesem die Leistungsabrechnung, aus welcher die bereits erhobene Franchise hervorgehe, zustelle. Es sei nicht Sache der Versicherer, dies untereinander zu klären. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem neuen Versicherer sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und sei zwischen diesen beiden Parteien zu klären (vgl. insb. S. 4 f. der Beschwerdeantwort).
2.3. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht.
3.
3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführerin hat seinen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 örtlich und sachlich zuständig.
3.2. Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solch einfacher Fall liegt hier vor.
3.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfügung vom 28. September 2024 (AB 12) – mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) – den in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag korrekterweise beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 301.90 ("Betreibungskosten nicht inbegriffen") erteilt hat.
4.
4.1. 4.1.1. Das KVG schreibt grundsätzlich ein allgemeines Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung vor (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Eine gültige Kündigung führt allerdings für sich alleine nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses. Dieses endet gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG vielmehr erst, wenn der neue Versicherer dem bisherigen mitgeteilt hat, die betreffende Person sei bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert. Trifft die Mitteilung des neuen Versicherers erst nach demjenigen Datum beim bisherigen Versicherer ein, auf welches gekündigt wurde, so endet das Versicherungsverhältnis am Ende des Monats, in dem die Mitteilung eintrifft (BGE 130 V 448, 450 E. 3.1).
4.1.2. Das Gericht kann den Versichererwechsel nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft anordnen. Während der durch das Verfahren entstehenden Verzögerung bleibt die versicherte Person einerseits verpflichtet, die Prämien des bisherigen Versicherers zu bezahlen; dieser Folge kann allerdings durch die Schadenersatzpflicht gemäss Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG begegnet werden (vgl. BGE 130 V 448, 454 E. 4.7).
4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag, der Franchise (lit. a.) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem Selbstbehalt (lit. b).
4.2.2. Gemäss Art. 103 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1095 über die Krankenversicherung (SR 832.102) beträgt die Franchise nach Art. 64 Abs. 2 lit. a KVG Fr. 300.-- pro Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes nach Art. 64 Abs. 2 lit. b KVG beläuft sich für Erwachsene auf Fr. 700.--.
4.2.3. Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist gemäss Art. 103 Abs. 3 KVV das Behandlungsdatum.
4.2.4. Gestützt auf Art. 103 Abs. 4 KVV rechnet der neue Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt an. Wurden keine Franchise und kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.
4.3. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer insoweit Recht zu geben, dass er seine obligatorische Krankenversicherung bei der Beschwerdegegnerin absolut korrekt und fristgerecht auf Ende Dezember 2023 gekündet hat (vgl. das Schreiben vom 21. November 2023 [bei den Beschwerdebeilagen]; siehe auch das Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2023 [AB 15]). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, führt jedoch die gültige Kündigung für sich alleine allerdings nicht zur Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses; vielmehr bedarf es des Eintreffens der Mitteilung des neuen Versicherers, dass die betreffende Person bei ihr versichert ist (vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Vorliegend traf die Mitteilung der D____ – aus nicht dem Beschwerdeführer anzulastenden Gründen – verspätet bei der Beschwerdegegnerin ein. Deswegen war der Beschwerdeführer im Januar 2024 noch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Vorliegend unterzog sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. bis zum 31. Januar 2024 u.a. physiotherapeutischen Behandlungen bei C____ (vgl. die Rechnungskopie vom 17. März 2024; AB 6). Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Leistungsabrechnung vom 19. März 2024 Fr. 301.90 in Rechnung stellte, was der vereinbarten Franchise von Fr. 300.-- und dem Selbstbehalt von Fr. 1.90 entsprach (vgl. AB 7), ist daher rechtskonform (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Der Beschwerdeführer hat diese Forderung deswegen zu Unrecht nicht beglichen.
4.4. Zu betonen ist an dieser Stelle aber nochmals, dass der neue Versicherer beim Wechsel des Versicherers im Verlaufe eines Kalenderjahrs die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Franchise und den Selbstbehalt anzurechnen hat (Art. 103 Abs. 4 KVV). Auch steht dem Beschwerdeführer gegebenenfalls ein Schadenersatzanspruch gegenüber D____ zu (vgl. Art. 7 Abs. 5 Satz 2 KVG).
5.
5.1. 5.1.1. Werden fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, so hat der Krankenversicherer dem Versicherten nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG).
5.1.2. Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bei der dreimonatigen Frist handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf die Durchsetzung auf dem Weg der Betreibung mit Ablauf dieser Frist werden gehemmt (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 46 zu Art. 64a KVG).
5.1.3. Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Er hat somit die Betreibung einzuleiten resp. ein Betreibungsbegehren zu stellen (vgl. dazu Art. 67 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
5.1.4. Gemäss Art. 54 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens selber mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2. mit Hinweisen). Im Rahmen des allfälligen Beschwerdeverfahrens hat das Versicherungsgericht Bestand und Höhe der Forderung des Krankenversicherers zu prüfen. Erst mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides kann die Betreibung fortgesetzt werden (vgl. Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 55 zu Art. 64a KVG).
5.2. Wie dargetan wurde, bezahlte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die ausstehende Kostenbeteiligung von Fr. 301.90 zu Unrecht nicht (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Diese hat – nach korrekt durchgeführtem Mahnverfahren – zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 (AB 1) den in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für den Betrag Fr. 301.90 erteilt.
5.3. Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 SchKG). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).
6.
6.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2025 ist zu bestätigen und der vom Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobene Rechtsvorschlag für den Betrag Fr. 301.90 für beseitigt zu erklären und hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2025 bestätigt.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird infolgedessen für den Betrag von Fr. 301.90 aufgehoben und es wird hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: