Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 KV.2024.6 (SVG.2024.213)

26 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,017 mots·~25 min·4

Résumé

KVG Rechtsöffnung (Bundesgerichtsurteil 9C_84/2025 vom 14.02.2025)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

B____ AG

[...]   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2024.6

Einspracheentscheid vom 24. April 2024

Rechtsöffnung

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer) ist seit Jahren im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der B____ AG (Beschwerdegegnerin) versichert (vgl. implizit den Kontoauszug vom 23. April 2024; Antwortbeilage [AB] 41). Er wurde von der Beschwerdegegnerin bereits mehrfach für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen betrieben (vgl. ebenfalls implizit AB 41).

b)       Am 15. August 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die KVG-Prämie für Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 504.85 in Rechnung (vgl. AB 4). Diese bezahlte er jedoch nicht, so dass er am 25. Oktober 2022 entsprechend gemahnt wurde (vgl. AB 5). Die Prämienrechnungen für die Monate November 2022 bis März 2023 (datierend vom 12. September 2022 [AB 7], vom 17. Oktober 2022 [AB 10], vom 21. November/16. Dezember 2022 mit ab Januar 2023 neuer Prämie von Fr. 374.70 [AB 16], vom 19. Dezember 2022 [AB 19] und vom 16. Januar 2023 [AB 31]) blieben ebenfalls unbeglichen. Ebenfalls nicht bezahlt wurde vom Beschwerdeführer die Prämienrechnung vom 13. Februar 2023 (betreffend den Monat April 2023; AB 34). Des Weiteren beglich der Beschwerdeführer auch die in der Zeit vom 17. Oktober 2022 bis zum 16. Januar 2023 in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]). Gleiches gilt auch für die am 13. Februar 2023 in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 37).

c)       Mit "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023 (AB 40) bewilligte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abzahlung des – ihrer Berechnung nach insgesamt noch offenen Forderungsbetrages – in zwölf monatlichen Raten à Fr. 851.-- resp. (zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr) à Fr. 853.-- (Fälligkeit jeweils Ende Monat). Der Abzahlungsplan ging von folgenden Ausständen aus: ab Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 fällig gewordene KVG-Prämien (Prämien betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023; 3 x Fr. 504.85 und 3 x Fr. 374.70); bis Ende Februar 2023 fällig gewordene Kostenbeteiligungen KVG (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]); Fr. 4'047.80 aus Betreibung Nr. 22015834; Fr. 3'475.75 aus Betreibung Nr. 23001990. Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.--Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges).

d)       Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 ermahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer an die ausstehende Prämie für April 2023 (vgl. AB 35) und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (vgl. AB 38).

e)       Am 15. Juni 2023 löste die Beschwerdegegnerin die "Zahlungsvereinbarung" vom 20. März 2023 auf, da der Beschwerdeführer diese nicht eingehalten habe. In der Folge mahnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 in Bezug auf die ausstehenden KVG-Prämien der Monate November 2022 bis März 2023 (vgl. AB 8, AB 11, AB 17, AB 20, AB 32). Ebenfalls am 23. Juni 2023 ergingen Zahlungsaufforderungen in Bezug auf die bereits angemahnten Prämien für Oktober 2022 und für April 2023 (vgl. AB 6 und AB 36). Weitere Mahnschreiben vom 23. Juni 2023 betrafen die bislang unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 betr. Fr. 11.75 [AB 14]; Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 betr. Fr. 5.90 [AB 23]; Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022 betr. Fr. 14.10 [AB 26]; Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023 betr. Fr. 9.-- [AB 29]). In Bezug auf die bereits angemahnte Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 erging eine Zahlungsaufforderung (vgl. AB 39).

f)        Am 24. Juli 2023 erliess die Beschwerdegegnerin Zahlungsaufforderungen die KVG-Prämien ab November 2022 bis März 2023 betreffend (vgl. AB 9, AB 12, AB 18, AB 21, AB 33). Weitere Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 betrafen die Kostenbeteiligungen (Fr. 11.75 [AB 15]; Fr. 5.90 [AB 24]; Fr. 14.10 [AB 27] und Fr. 9.-- [AB 30]).

g)       Am 11. September 2023 leitete die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer die Betreibung für ausstehende KVG-Prämien in der Höhe insgesamt Fr. 3'013.35 (Prämien Oktober 2022 bis April 2023; 3 x Fr. 504.85 und 4 x Fr. 374.70) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. September 2023 sowie Kostenbeteiligungen (mit Fälligkeitsdatum zwischen September 2022 bis Dezember 2022) von Fr. 291.50 (Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10, Fr. 9.--, Fr. 250.75) und administrativen Kosten von Fr. 600.-- sowie fällige Zinsen von Fr. 106.75 ein (vgl. AB 43). Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt (zugestellt am 23. Oktober 2023) erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2023 begründeten Rechtsvorschlag (vgl. AB 43). Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2023 vollumfänglich beseitigt (vgl. AB 44). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 Einsprache (AB 45). Er stellte folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 2. November 2023 aufzuheben und es sei eine Neuberechnung der Forderung vorzunehmen. Es seien die Aufforderungskosten von Fr. 480.-- zu stornieren. Des Weiteren seien auch die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- zu stornieren. Es sei zur Begleichung der Hauptforderung eine angemessene Zahlungsfrist anzusetzen (vgl. AB 45). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 47) ab.

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe: 24. Mai 2024) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass die Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- nicht geschuldet seien. Es sei festzustellen, dass die KVG-Prämien von Oktober 2022 bis April 2023 nicht geschuldet seien. Es sei darüber hinaus festzustellen, dass die KVG-Kostenbeteiligungen Nr. 574813431 (Rechnung vom 13. Februar 2023 über Fr. 250.75), Nr. 570804557 (Rechnung vom 16. Januar 2023 über Fr. 9.--), Nr. 568166785 (Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022 über Fr. 5.90), Nr. 569163873 (Rechnung vom 27. Dezember 2022 über Fr. 14.10) sowie Nr. 565601528 (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022 über Fr. 11.75) nicht geschuldet seien. Unter o/e-Kostenfolge. Am 11. Juni 2024 reicht der Beschwerdeführer eine Begründung seiner Beschwerde ein. Der Eingabe hat er einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. April 2024 beigelegt.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. September 2024 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er unter anderem ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird (Replikbeilagen 1-3).

d)       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 23. Oktober 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 26. November 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) können Einspracheentscheide beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit – gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) – zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 örtlich und sachlich zuständig.

1.2.        Die Beschwerde wurde im Übrigen auch rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.              

2.1.        Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die obligatorische Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]).

2.2.        2.2.1.  Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat ihr der Krankenversicherer nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Krankenversicherer hat von Gesetzes wegen bei Verzug in der Bezahlung der Prämien das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.2.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276, 277 E. 2c/cc).

2.2.3.  Gemäss Art. 105b Abs. 1 KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

2.3.        Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit einer Verfügung bzw. einem Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1). Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 119 V 329, 331 f. E. 2b; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1. und 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).

3.              

3.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – in Bestätigung der Verfügung vom 2. November 2023 (AB 44) – mit Einspracheentscheid vom 24. April 2024 (AB 47) zu Recht den vom Beschwerdeführer in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt und die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'011.60 (Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 106.75, Fr. 120.--) zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2023 auf Fr. 3'013.35 erteilt hat.

3.2.        3.2.1.  Der Beschwerdeführer erhebt auch diverse Einwände, die nicht (direkt) zum Streitgegenstand gehören. Auf diese ist vorgängig einzugehen. Namentlich macht der Beschwerdeführer geltend, der Kontoauszug sei nicht stimmig. Insbesondere würden darin die vier in Betreibung gesetzten Forderungen, die er bereits bezahlt habe (Nr. [...], Nr. [...], Nr. [...] und Nr. [...]), nirgends erwähnt und in Abzug gebracht (vgl. die Beschwerdebegründung). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin die bereits bezahlte Forderung von Fr. 4’047.80 (in Betreibung Nr. [...]) in die Abzahlungsvereinbarung vom 20. März 2023 eingerechnet, weshalb der Betrag (einzelne Rate) fälschlicherweise zu hoch berechnet worden sei (vgl. die Beschwerdebegründung).

3.2.2.  Zutreffend ist nunmehr, dass der Beschwerdeführer vier der in Betreibung gesetzten Forderungen beglichen hat. Wie sich aus dem Auszug aus dem Betreibungsregister (Beilage zur verbesserten Beschwerde) und dem Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) ergibt, setzte die Beschwerdegegnerin am 11. April 2022 (vgl. S. 19 unten des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]) eine Forderung von Fr. 3'910.80 in Betreibung (Nr. [...]). Das Schreiben ging offenbar am 12. April 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister; Beilage zur verbesserten Beschwerde). Im Kontoauszug (AB 41) wurden unter dieser Betreibungsnummer als Zahlungen verbucht am 28. März 2023 und am 3. Mai 2023 je Fr. 851.-- und am 23. August 2023 Fr. 2'793.65 (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies ergibt eine Summe von total Fr. 4'495.65 und entspricht damit der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'910.80 (Fr. 160.05 + Fr. 92.15 + Fr. 1'434.-- + Fr. 531.35 + Fr. 43.05 + Fr. 531.35 + Fr. 58.40 + Fr. 531.35 + Fr. 38.95 + Fr. 47.40 ./. Fr. 7.25; vgl. S. 19 des Kontoauszuges) zuzüglich Fr. 584.85 Betreibungsspesen (vgl. dazu ebenfalls S. 19 des Kontoauszuges). Wie sich aus den im Kontoauszug erwähnten Zahlungsdaten (28. März 2023, 3. Mai 2023 und 23. August 2023) ergibt, war die Forderung aus Betreibung Nr. [...] somit zum Zeitpunkt des Abzahlungsplanes vom 20. März 2023 (AB 40) noch offen.

3.2.3.  Am 7. Juni 2022 setzte die Beschwerdegegnerin eine Forderung von Fr. 781.30 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten]). Das Schreiben ging offensichtlich am 8. Juni 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister). Im Kontoauszug wurde ein Betrag von Fr. 843.14 als am 13. Januar 2023 bezahlt angeführt (vgl. S. 20 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 781.30 (Fr. 531.35 + Fr. 13.40 + Fr. 5.90 + Fr. 16.90 + Fr. Fr. 200.-- + Fr. 13.75) zuzüglich Fr. 61.85 Betreibungsspesen (vgl. 20 des Kontoauszuges).

3.2.4.  Am 10. Oktober 2022 setzte die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 2'323.80 in Betreibung (Nr. [...]) (vgl. S. 20 f. des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 11. Oktober 2022 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister). Am 8. März 2023 wurden im Kontoauszug der Beschwerdegegnerin Beträge von Fr. 2'222.75 und von Fr. 205.-- (total Fr. 2'517.75) als bezahlt vermerkt (vgl. S. 21 des Kontoauszuges). Dies entspricht der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 2'323.80 (Fr. 1'514.55 + Fr. 504.85 + Fr. 11.-- + Fr. 240.-- + Fr. 53.40) zuzüglich Fr. 193.95 Betreibungsspesen (vgl. S. 21 f. des Kontoauszuges).

3.2.4.  Eine weitere Betreibung über einen Betrag von Fr. 3'402.45 leitete die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2023 ein Betreibung Nr. [...] (vgl. dazu S. 21 des Kontoauszuges [Datum der Berechnung der fälligen Zinsen/administrative Kosten/Betreibungsspesen]). Das Schreiben ging offenbar am 10. Januar 2023 beim Betreibungsamt ein (vgl. den Vermerk neben der Betreibungsnummer im Auszug aus dem Betreibungsregister). Diese Forderung wurde am 18. Oktober 2023 an das Betreibungsamt bezahlt (vgl. S. 21 unten des Kontoauszuges vom 23. April 2024). Es wurden Fr. 2'686.50 und Fr. 975.-- (total Fr. 3'661.50) gebucht, was der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 3'402.45 (Fr. 504.85 + Fr. 313.15 + Fr. 504.85 + Fr. 504.85 + Fr. 14.90 + Fr. 504.85 + Fr. 23.55 + Fr. 504.85 + Fr. 460.--) zuzüglich Fr. 259.05 Betreibungsspesen entspricht (vgl. S. 21 des Kontoauszuges).

3.3.        Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die kantonale Prämienverbilligung sei im Kontoauszug und in den betriebenen Forderungen nicht miteinbezogen worden (vgl. die verbesserte Beschwerde; siehe auch die Replik). Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 1. Mai 2021 sowie ab dem 1. November 2023 Prämienverbilligungsbeiträge erhalten habe, jedoch nicht für den Zeitraum, der Gegenstand des aktuellen Verfahrens sei (vgl. S. 7 der Beschwerdeantwort). Dem ist zu folgen, zumal der Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges belegt.

4.              

4.1.        Gemäss den vorliegenden Akten (insbesondere dem Kontoauszug vom 23. April 2023 [AB 41]; siehe auch den Auszug aus dem Betreibungsregister vom 9. April 2024 [Beilage zur verbesserten Beschwerde]) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die vorliegend infrage stehende Forderung von insgesamt Fr. 4'011.60 (Betreibung Nr. [...] vom 27. September 2023, AB 43), insbesondere die Prämien der Monate Oktober 2022 bis April 2023 von Fr. 3'013.35 (3 x Fr. 504.85 und 4 x Fr. 374.70) und die Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50 (Fr. 11.75 [Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022, AB 13]; Fr. 5.90 [Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022, AB 22]; Fr. 14.10 [Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022, AB 25]; Fr. 9.-- [Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023, AB 28]; Fr. 250.75 [Rechnung Nr. 5748133431 vom 13. Februar 2023, AB 37]), nicht bezahlt hat. Dies wird vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten (vgl. die verbesserte Beschwerde). Im Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) wurden denn auch – im Unterschied zu den einleitend erwähnten Betreibungen (vgl. Erwägung 3.2.2. bis 3.2.4. hiervor) – keine Zahlungseingänge verbucht (vgl. S. 22 des Auszuges).

4.2.        4.2.1.  Der Beschwerdeführer wendet ein, die Zahlungsvereinbarung vom 20. März 2023 (AB 40) sei zu Unrecht aufgehoben worden. Damit macht er im Ergebnis geltend, die Betreibung sei folglich unrechtmässigerweise erfolgt (vgl. die verbesserte Beschwerde).

4.2.2.  Der Abzahlungsplan (AB 40) beinhaltete namentlich die später in Betreibung gesetzten KVG-Prämien (betr. Monate Oktober 2022 bis März 2023 und die folgenden Kostenbeteiligungen KVG: Fr. 11.75 (Rechnung Nr. 565601528 vom 17. Oktober 2022), Fr. 5.90 (Rechnung Nr. 568166785 vom 19. Dezember 2022), Fr. 14.10 (Rechnung Nr. 569163873 vom 27. Dezember 2022), Fr. 9.-- (Rechnung Nr. 570804557 vom 16. Januar 2023). Nicht erfasst waren vom Abzahlungsplan die ebenfalls in Betreibung gesetzte Prämie für April 2023 (Rechnung Nr. 573555847) und die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (Rechnung Nr. 5748133431 vom 13. Februar 2023). Soweit der Beschwerdeführer sich daher in seiner verbesserten Beschwerde (vgl. S. 2) auch auf die Kostenbeteiligung Nr. 5748133431 bezieht, kann ihm bereits aus diesem Grund nicht gefolgt werden.

4.2.3.  Laut der besagten "Vereinbarung" waren die einzelnen Raten jeweils Ende Monat fällig (31. März, 30. April, 31. Mai etc.; vgl. AB 40). Der Beschwerdeführer bezahlte gemäss dem vorliegenden Kontoauszug vom 23. April 2024 (AB 41) am 28. März 2023 Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr (vgl. S. 20 resp. S. 23 des Kontoauszuges). Eine weitere Ratenzahlung von Fr. 851.-- zuzüglich Fr. 2.-- Bearbeitungsgebühr erfolgte gemäss Kontoauszug – leicht verspätet – am 3. Mai 2023 (vgl. S. 20 resp. S. 24 des Kontoauszuges; siehe auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankbeleg [Beilage zur verbesserten Beschwerde]).

4.2.4.  Der Beschwerdeführer macht geltend, eine (unfallbedingte) Arbeitsunfähigkeit habe ihn an der rechtzeitigen Erfüllung der Zahlungspflicht gehindert (vgl. die verbesserte Beschwerde). Seiner Replik hat er weitere ärztliche Atteste beigelegt, mit denen ihm ab dem 27. Mai 2023 bis zum 15. Juli 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Replikbeilagen 1-3). Ausserdem wendet er ein, in der Vereinbarung stehe nichts davon, dass bereits bei geringer Verspätung eine Auflösung erfolge (vgl. die verbesserte Beschwerde). Diesen Einwänden kann jedoch nicht gefolgt werden.

4.2.5.  Zunächst vermag eine Arbeitsunfähigkeit ein nicht (rechtzeitiges) Bezahlen einer Schuld nicht zu entschuldigen. Dies ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung zu den Verzugszinsen. Danach besteht bei Geldschulden unabhängig von einem Verschulden eine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 5A_204/2019 vom 25. November 2019 E. 3.4). Der Verzug ist die einzige Voraussetzung für die Entstehung der gesetzlichen Verzinsungspflicht (vgl. u.a. BGE 130 III 591 E. 3). Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Sinne von Art. 41 ATSG existiert nicht. Im Übrigen war der Kläger auch früher schon mit den Zahlungen im Rückstand, und zwar – soweit ersichtlich – ohne arbeitsunfähig gewesen zu sein. Des Weiteren ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht davon ausgehen müssen, dass der Abzahlungsvertrag bereits im Falle einer minimen Zahlungsverspätung widerrufen werde, nicht zu hören. Wohl steht im Schreiben vom 20. März 2023 (AB 40) Folgendes: "Wenn Sie Fragen zu den Ratenzahlungen und zu den Fristen haben oder diese nicht einhalten können, dann kontaktieren Sie uns bitte umgehend." Dass der Beschwerdeführer vergeblich versucht hat, Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufzunehmen (vgl. die verbesserte Beschwerde), lässt sich – wie von der Beschwerdegegnerin korrekt dargetan wird (S. 7 f. der Beschwerdeantwort) – nicht belegen. Der Krankenversicherer ist im Übrigen auch nicht verpflichtet, Ratenzahlungen oder Stundung zu gewähren (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff Egle, in Basler Kommentar, Blechta/Colatrella/Rüedi/Staffelbach [Hrsg.], Krankenversicherungsgesetz/Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Rz 33 zu Art. 64a KVG). Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Krankenkassen bei Prämienverzug rasch eingreifen müssen, was sich namentlich implizit aus Art. 105b Abs. 1 KVV ergibt. Vorliegend zeigte sich die Beschwerdegegnerin auch durchaus entgegenkommend dem Beschwerdeführer gegenüber (vgl. auch S. 7 f. der Beschwerdeantwort mit Hinweis auf Beschwerdebeilagen 9, 10).

4.3.        4.3.1.  Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Betreibung sei nicht richtig, da ihm ("mit E-Mail vom 20. Oktober 2023") eine Zahlungsfrist ("bis zum 15. März 2023") eingeräumt worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint das angegebene Datum der Zahlungsfrist gemäss der beigelegten E-Mail vom 20. Oktober 2023 nicht richtig (korrekt wäre: 15. November 2023; vgl. Beschwerdebeilage 10). Zum anderen bezieht sich diese E-Mail auf eine andere Betreibung, nämlich Nr. [...].

4.3.2.  Auch sonst ergibt sich aus den Akten kein Mahnstopp. Faktisch wurde der Beschwerdeführer jedoch nach dem 25. Oktober 2022 bis zum 22. Mai 2023 nicht mehr gemahnt. Die Mahnungen vom 22. Mai 2023 betrafen einzig die ausstehende Prämie für April 2023 und die noch nicht beglichene Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (vgl. AB 35 und 38). Erst am 23. Juni 2023 und am 24. Juli 2023 ergingen dann weitere Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. AB 6, AB 9, AB 12, AB 14, AB 15, AB 18, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27, AB 29, AB 30, AB 33, AB 36, AB 39).

4.4.        Der Berechnung der in Betreibung gesetzten Forderung ist nichts entgegenzuhalten. Sie entspricht dem Prämienausstand Fr. 3'013.35 (Oktober 2022 bis April 2023) und den unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 291.50 (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor). Die vom Beschwerdeführer geleisteten Ratenzahlungen von je Fr. 851.-- wurden von der Beschwerdegegnerin der früher (am 11. April 2022) in Betreibung gesetzten Forderung (Betreibung Nr. [...]) zugerechnet (vgl. S. 20 des Kontoauszuges [AB 41]; vgl. auch Erwägung 3.2.2. hiervor), was korrekt erscheint. Denn hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er – gemäss dem analog anwendbaren Art. 86 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) (vgl. u.a. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 35 zu Art. 64a KVG) – berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will. Mangelt eine solche Erklärung, so wird gemäss Art. 86 Abs. 2 OR die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt. Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, regelt Art. 87 OR die Anrechnungsordnung. Danach ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Abs. 1). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Abs. 2). Ist keine der mehreren Schulden verfallen, so wird die Zahlung auf die Schuld angerechnet, die dem Gläubiger am wenigsten Sicherheit darbietet (Abs. 3).

4.5.        4.5.1.  Die Beschwerdegegnerin macht darüber hinaus einen bis zum 10. September 2023 aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 106.75 geltend (vgl. AB 43, AB 44, AB 47). Dem kann ebenfalls gefolgt werden.

4.5.2.  Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen […] erheben […]."

4.5.3.  Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Prämien am Fälligkeitsdatum nicht bezahlt. Die Berechnung des Verzugszinses durch die Beschwerdegegnerin erscheint ebenfalls stimmig und hält namentlich der durchgeführten Überprüfung mit dem im Internet einsehbaren Verzugszinsrechner der Zürcher Gerichte (vgl. https://www.gerichte-zh.ch/themen/zinsrechner.html) stand. Die Prämie für Oktober 2022 (Fr. 504.85) war am 30. September 2022 fällig (vgl. AB 4), woraus sich bis zum 10. September 2023 ein Verzugszins von Fr. 23.85 ergibt. Die Prämie für November 2022 (Fr. 504.85) war am 31. Oktober 2022 fällig (vgl. AB 10). Der bis zum 10. September 2023 aufgelaufene Verzugszins beläuft sich auf Fr. 21.70. Am 30. November 2022 war die Prämie für Dezember 2022 fällig (vgl. AB 11). Der bis zum 10. September 2023 aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 19.65. Die Prämie für Januar 2023 (Fr. 374.70) war (wegen einer nachträglichen Korrektur) am 31. Januar 2023 fällig (vgl. AB 16). Daraus ergibt sich bis zum 10. September 2023 ein Verzugszins von Fr. 11.40. Am 31. Januar 2023 war auch die Prämie für Februar 2023 (Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 19). Dies führt bis zum 10. September 2023 ebenfalls zu einem Verzugszins von 11.40. Am 28. Februar 2023 war die Prämie für März 2023 (Fr. 374.70) fällig (vgl. AB 25). Der Verzugszins, der bis zum 10. September 2023 aufgelaufen ist, beläuft sich auf Fr. 9.95. Die Prämie April 2023 (Fr. 374.70) war am 31. März 2023 fällig (vgl. AB 34). Der bis zum 10. September 2023 aufgelaufene Verzugszins beträgt Fr. 8.35.

4.6.        Auch ist der Beschwerdegegnerin auf den ausstehenden KVG-Prämien ab dem 11. September 2023 ein Verzugszins von 5 % zu gewähren.

4.7.        4.7.1.  Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- sowie die Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- geltend.

4.7.2.  Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 KVV).

4.7.3.  Art. 105b Abs. 2 KVV wurde per 1. Januar 2024 insofern ergänzt, als durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Höchstbeträge für die Gebühren festgelegt werden (neu eingefügter Satz 2). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 3.). Da vorliegend ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich vor dem 1. Januar 2024 ereignet hat, sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtssätze, welche noch keine Höchstsätze für die Gebühren vorsahen, anzuwenden.

4.8.        4.8.1.  In Art. 3 Ziff. 1 der ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG, Ausgabe vom 1. September 2018 (AB 3), wird Folgendes festgehalten: "Der Versicherte bezahlt seine Prämien im Voraus. Er selbst ist Schuldner. Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer […] Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen."

4.8.2.  Eine entsprechende Grundlage für die Erhebung der Gebühren liegt somit grundsätzlich vor. Eine exaktere reglementarische Bestimmung der Gebührenhöhe ist zwar nicht vorhanden. Namentlich finden sich keine konkreten Angaben in den "Besonderen Bedingungen Ausgabe 2022", die in den Versicherungsausweisen für 2022 und 2023 erwähnt werden (vgl. AB 1 und AB 2) und von der Beklagten am 18. November 2024 eingereicht wurden. Es finden sich aber in sämtlichen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen detailliertere Angaben zur Gebührenhöhe. So beträgt die Gebühr für eine Zahlungsaufforderung bei einem geschuldeten Betrag bis Fr. 99.95 Fr. 20.-- und bei einem geschuldeten Betrag ab Fr. 100.-- Fr. 50.--. Für das Anheben einer Betreibung ist – abhängig von der Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung – eine Gebühr von Fr. 30.-- bis Fr. 150.-- vorgesehen (vgl. AB 5, AB 6, AB 8, AB 9, AB 11, AB 12, AB 14, AB 15, AB 17, AB 18, AB 20, AB 21, AB 23, AB 24, AB 26, AB 27, AB 29, AB 30, AB 32, AB 33, AB 35, AB 36, AB 38, AB 39).

4.8.3.  Die vorliegend in Rechnung gestellten und betriebenen Aufforderungskosten von Fr. 480.-- ergeben sich rechnerisch aus der Summe der Gebühr für acht Zahlungsaufforderungen (datierend vom 23. Juni resp. 24. Juli 2023) à jeweils Fr. 50.-- und einer Gebühr für vier Zahlungsaufforderungen à jeweils Fr. 20.--. So wurde einhergehend mit folgenden acht Zahlungsaufforderungen eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie Oktober 2022 (AB 6), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die KVG-Prämie April 2023 (AB 36), Zahlungsaufforderung vom 23. Juni 2023 betreffend die Kostenbeteiligung von Fr. 250.75 (AB 39), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie November 2022 (AB 9), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die KVG-Prämie Dezember 2022 (AB 12), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie Januar 2023 (AB 18), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie Februar 2023 (AB 21), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend die Prämie März 2023 (AB 33). Einhergehend mit folgenden vier Zahlungsaufforderungen wurde eine Gebühr von Fr. 20.-- erhoben: Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 11.75 (AB 15), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 5.90 (AB 24), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 14.10 (AB 27), Zahlungsaufforderung vom 24. Juli 2023 betreffend Kostenbeteiligung von Fr. 9.-- (AB 30).

4.8.4.  Die ebenfalls geforderten Dossieröffnungskosten von Fr. 120.-- entsprechen dem pro Betreibung vorgesehenen Betrag (zwischen Fr. 30.-bis Fr. 150.--; vgl. Erwägung 4.8.2. hiervor).

4.9.        4.9.1.  Die Gebühren haben angemessen zu sein (vgl. Erwägung 4.7.2. hiervor; siehe auch BGE 125 V 276, 277 E. 2c/bb mit Hinweisen). Mit anderen Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3.). Die Bearbeitungsgebühr muss im Krankenversicherungsrecht auch dem Kostendeckungsprinzip entsprechen und darf nicht eine zusätzliche Ertragsquelle für den Versicherer darstellen (vgl. Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 1349; vgl. auch Binderiya Gan-Ayush, Zulässigkeit der Erhebung von nicht vereinbarten Gebühren durch den Versicherer, in: HAVE 2017, S. 38 ff., S. 37). Es ist auch das Verhältnis der Gebühren zum wirtschaftlichen Gegenwert der Leistung, welche der Krankenversicherer im Verhältnis zum gesamten Aufwand des Verwaltungszweiges erbringt, zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für den Krankenversicherer die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (vgl. Ivo Bühler/Cliff Egle, a.a.O., Rz 14 zu Art. 64a KVG).

4.9.2.  Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits mehrmals Mahngebühren in der Höhe von weniger als 10 % der Ausstände als grenzwertig bezeichnet (z.B. Urteile K 112/05 vom 2. Februar 2006; K 76/03 vom 9. August 2005). Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleine Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.--, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.--, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]). Im Urteil 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.3 hat das Bundesgericht Mahngebühren von Fr. 120.-- bei Ausständen von Fr. 549.95 (rund 22 %) und Fr. 735.60 (rund 16 %), respektive Fr. 240.-- bei einem Ausstand von Fr. 1'025.25 (rund 23 %) zwar als im Vergleich zu den Ausständen hoch bezeichnet, ein Missverhältnis jedoch ausdrücklich verneint. An dieses Urteil anknüpfend hat das Bundesgericht im Urteil 9C_170/2024 vom 11. Juni 2024 – mit der Begründung, es handle sich um eine damit vergleichbare Situation – ebenfalls ein Missverhältnis verneint (vgl. E. 5.4.).

4.9.3.  Die vorliegend in Frage stehende Gebühr von Fr. 600.-- (Aufforderungskosten in der Höhe von Fr. 480.-- zuzüglich Dossieröffnungskosten von Fr. 120.--) entspricht rund 18 % des Forderungsbetrages von Fr. 3'304.85 (Prämien von Fr. 3'013.35 zuzüglich Kostenbeteiligungen von Fr. 291.50; vgl. Erwägung 4.1. hiervor). Damit kann nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden. Auch gilt es zu beachten, dass einige Ausstände zwar im Verhältnis zur Gebühr gering erscheinen mögen, was insbesondere auf die Zahlungsaufforderungen vom 24. Juli 2024 zutrifft, mit denen eine Gebühr von je Fr. 20.-- auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen von Fr. 11.75, Fr. 5.90, Fr. 14.10 und Fr. 9.-- erhoben wurde (vgl. AB 15, AB 24, AB 27 und AB 30). Allerdings erscheint der Verwaltungsaufwand nicht geringer als bei einem grösseren Ausstand, was es ebenfalls zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu Erwägung 4.9.1. hiervor).

4.10.     Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Es ist hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 5A_1004/2021 vom 7. März 2023 E. 2.10).

5.              

5.1.        Damit ist die gegen den Einspracheentscheid vom 24. April 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt ist im geltend gemachten Umfang von Fr. 4'011.60 (Fr. 3'013.35, Fr. 291.50, Fr. 480.--, Fr. 120.--, Fr. 106.75) zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September 2023 aufzuheben.

5.2.            Das Verfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Basel-Stadt wird für den Betrag von Fr. 4'011.60 zuzüglich 5 % Zins auf Fr. 3'013.35 seit dem 11. September 2023 aufgehoben.

          Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Gesundheit

Versandt am:

KV.2024.6 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 KV.2024.6 (SVG.2024.213) — Swissrulings