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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 31.07.2025 KE.2025.30 (AG.2025.441)

31 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·955 mots·~5 min·2

Résumé

Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2025.30

URTEIL

vom 31. Juli 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____                                                                                     Beigeladene

[...]

vertreten durch MLaw Helena Meyer, Advokatin,

Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Juli 2025

betreffend Wiederaufnahme der Kontakte zum Vater

Sachverhalt

C____, geboren am [...] 2017, und D____, geboren am [...] 2019, sind die Kinder der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. Den Eltern kommt die gemeinsame elterliche Sorge zu. Die Kinder leben in der Obhut der Mutter. Mit Urteil KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 legte das Verwaltungsgericht die Betreuungszeiten von A____ (Beschwerdeführer) wie folgt fest:

«-  Jede zweite Woche: von Samstag 9.00 Uhr bis Montag Kindergarten- resp. Schulbeginn.

-  Jeden Mittwoch nach Kindergartenbzw. Schulende bis 17.00 Uhr.

Die Besuche an den Mittwochnachmittagen (unter Einschluss der Übergabe um 17.00 Uhr) und am Samstagvormittag bis 13.00 Uhr (unter Einschluss der Übergabe um 9.00 Uhr) erfolgen begleitet».

Mit Verfügung vom gleichen Tag hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts die bisher geltende Besuchsregelung mit Wirkung ab dem 2. Juni 2025 aufgehoben und die mit dem genannten Urteil erfolgte Regelung ab dann superprovisorisch in Kraft gesetzt. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 hat er diese Regelung im Sinn einer superprovisorischen Massnahme mit sofortiger Wirkung ausgesetzt. Diese Massnahme hat er mit Verfügung vom 27. Juni 2025 mit Wirkung per 23. Juli 2025 wieder aufgehoben und die Beiständin der beiden Kinder angehalten, auf diesen Zeitpunkt die Besuchsbegleitung gemäss dem Urteil vom 27. Mai 2025 zu organisieren. Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts KE.2025.1 vom 27. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hatte, stellte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. Juli 2025 fest, dass das Verwaltungsgericht nach erfolgter Erhebung der Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Mai 2025 sich nicht mehr zum Erlass neuer vorsorglicher Anordnungen zuständig erachtet.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Juli 2025 zur ordentlichen Wiederaufnahme der Kontakte der Kinder zum Vater hat die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) festgestellt, dass die Beistandsperson bislang keine geeignete Besuchsbegleitung habe organisieren können, weshalb eine Umsetzung der gerichtlich angeordneten Betreuungsregelung nicht möglich gewesen sei. Die Besuchsbegleitung könne frühestens ab Kalenderwoche 32 beginnen. Aufgrund der Sistierung des persönlichen Verkehrs sei es angezeigt, dass die ersten Kontakte im begleiteten Rahmen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wurde die ordentliche Wiederaufnahme der Kontakte superprovisorisch neu wie folgt geregelt:

«Diese ersten drei Kontakte finden wie folgt statt:

-   Mittwoch, 6. August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

-   Mittwoch, 13. August 2025 (begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

-   Samstag, 16. bis 18. August 2025 (Samstagvormittag bis 13.00 Uhr begleitet von einer Fachperson gemäss Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025)

Im Anschluss finden die Kontakte wie vom Appellationsgericht Basel-Stadt gerichtlich angeordnet statt.

Dieser superprovisorische Entscheid ist sofort vollstreckbar.»

Die KESB wies darauf hin, dass dieser Entscheid keinem ordentlichen Rechtsmittel untersteht.

Mit zwei Eingabe vom 30. Juli 2025 verlangt der Beschwerdeführer als Eilantrag, dass die superprovisorische Verfügung der KESB vom 30. Juni 2025 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und festgestellt werde, dass die durch das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. Mai 2025 zugesprochene Betreuungsregelung (mittwochs begleitet, Samstag begleitet, anschliessend unbegleitetes Wochenende) ab dem 30. Juli 2025 rechtswirksam wieder in Kraft zu setzen sei. Weiter verlangt er, dass der KESB die Zuständigkeit zur Regelung von Kindesschutzmassnahmen betreffend Besuchsrecht entzogen werde, da sie in offensichtlicher Missachtung der richterlichen Anordnungen agiere und dem Willen der Kindesmutter willfährig folge. Schliesslich verlangt er, dass der durch die KESB vereitelte Betreuungstag vom Mittwoch, 30. Juli 2025 innerhalb derselben Woche nachzuholen sei. Der Instruktionsrichter hat auf die Einholung von Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten wie auch auf die Einholung der Vorakten verzichtet. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann grundsätzlich gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen eine superprovisorische Anordnung der Kindesschutzbehörde. Auf solche Beschwerden tritt das Verwaltungsgericht nicht ein, weshalb dem Beschwerdeführer bereits von der KESB mit dem angefochtenen Entscheid in Aussicht gestellt worden ist, dass der Entscheid keinem ordentlichen Rechtsmittel untersteht. Superprovisorische Entscheide können nach Anhörung der Parteien von der anordnenden Behörde bestätigt oder aufgehoben werden. Es besteht daher im vorinstanzlichen Verfahren ein Rechtsbehelf, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf einen Entscheid der angerufenen Behörde gibt und geeignet ist, den behaupteten rechtlichen Nachteil zu beseitigen. Deshalb wird vom Beschwerdeführer vor der Ergreifung der Beschwerde verlangt, dass er das kontradiktorische Verfahren vor der Massnahmenbehörde durchläuft, deren Entscheid über die vorsorgliche Massnahme die zuvor angeordnete superprovisorische Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. BGE 140 III 289 E. 1.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 417 E. 1.2, 139 III 86 E. 1.1.1, 139 III 516 E. 1.1). Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SG 270.100]). Dem Beschwerdeführer wurde bereits vom Bundesgericht (BGer 5A_430/2025 vom 5. Juni 2025) wie auch vom Instruktionsrichter im Verfahren KE.2025.1 (vgl. Verfügungen vom 28. Mai, 13. und 27. Juni 2025) diese, im bundesgerichtlichen Verfahren identische Rechtslage erläutert. Der Beschwerdeführer wurde darauf auch im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Bei dieser Ausgangslage waren die Rechtsmittel des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos, weshalb ihm unabhängig von seiner finanziellen Lage die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt werden kann. Dem Beschwerdeführer ist daher eine seinen finanziellen Verhältnissen angemessene Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Beiständin, E____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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