Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
KE.2024.34
URTEIL
vom 20. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
c/o Familie [...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. September 2024
betreffend Feststellung des Dahinfallens der Kindesschutzmassnahme
infolge Volljährigkeit
Sachverhalt
Für A____, geboren am [...] 2006, (Beschwerdeführerin) bestand vom 30. August 2010 bis zu ihrer Volljährigkeit, welche sie am [...] 2024 erreichte, eine Kindesschutzmassnahme. Mit Entscheid vom 23. September 2024 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (fortan: Kindesschutzbehörde) fest, dass die für die Beschwerdeführerin geführte Beistandschaft zufolge Erreichens der Volljährigkeit dahingefallen ist (Ziff. 1), damit das Amt der Beistandsperson geendet hat (Ziff. 2) und der Schlussbericht der Beistandsperson, welcher beim KJD eingesehen werden kann, genehmigt wird (Ziff. 3 und 4). Die Kindesschutzbehörde wies zudem auf die allfällige Geltendmachung der Verantwortlichkeit gegenüber den bisher zuständigen Organen hin (Ziff. 5). Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Ziff. 6).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin ans Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 (Postaufgabe: 24. Oktober 2024) bittet die Beschwerdeführerin um Zustellung des Schlussberichts der Beistandsperson und Beantwortung der Frage, weshalb die Kindesschutzbehörde am 11. April 2024 eine Erweiterung der Beistandschaft beschloss. Mit Schreiben vom 6. November 2024 liess die Kindesschutzbehörde der Beschwerdeführerin eine Kopie des Schlussberichts vom 20. August 2024 zukommen. Mit Instruktionsverfügung vom 13. November 2024 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin daraufhin mit, es werde davon ausgegangen, dass die Vorinstanz mit dieser Eingabe den Anträgen der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2024 entsprochen habe und das Verfahren daher als erledigt abgeschrieben werden könne. Innert der ihr gesetzten Frist hat die Beschwerdeführerin dieser Auffassung nicht widersprochen.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.2 Eine Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, so fehlt es an einer Prozessvoraussetzung. Damit soll vermieden werden, dass an einem Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage festgehalten wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indes ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der ger.te Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE KE.2023.25 vom 28. September 2023 E. 1.3, VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3, mit Hinweisen).
Mit ihrer Beschwerde vom 23. Oktober 2024 verfolgt die Beschwerdeführerin zwei Ziele: Erstens verlangt die Beschwerdeführerin Einsicht in den Schlussbericht vom 20. August 2024. Es kann offenbleiben, ob die Frage des Einblicks in den Schlussbericht Gegenstand einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. September 2024 sein kann. Jedenfalls wurde der Schlussbericht der Beschwerdeführerin durch die Kindesschutzbehörde am 6. November 2024 zugestellt. Mit der Zustellung des Schlussberichts an die Beschwerdeführerin hat sie in Bezug auf diese Frage kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens weg, ist dieses zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016 N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021 N 1925, 1931).
Zweitens möchte die Beschwerdeführerin Auskunft über die Gründe der Erweiterung der Beistandschaft, welche mit Entscheid vom 11. April 2024 erfolgte. Dabei handelt es sich sinngemäss um einen Antrag auf Erläuterung des Entscheids im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Zuständig ist das Gericht respektive die Behörde, welche den zu erläuternden Entscheid gefällt hat; vorliegend somit die Kindesschutzbehörde. Grundsätzlich ist das Erläuterungsbegehren an keine Frist gebunden. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es für die gesuchstellende Person jedoch schwieriger, ihr Rechtsschutzinteresse darzulegen (Herzog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 334 ZPO N 12 f.). Die Kindesschutzbehörde hat der Beschwerdeführerin am 6. November 2024 den Entscheid mit Begründung vom 11. April 2024 (erneut) zugestellt. Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2024 die Möglichkeit eingeräumt mitzuteilen, falls die Kindesschutzbehörde mit dem Schreiben vom 6. November 2024 den Anträgen gemäss ihrer Beilage noch nicht entsprochen hätte und sie an ihrer Beschwerde festhalten wolle. Dies hat die Beschwerdeführerin innert gesetzter Frist bis zum 29. November 2024 nicht gemacht. Darüber hinaus besteht die fragliche Kindesschutzmassnahme seit dem Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr. Auch in dieser Frage ist daher kein aktuelles Interesse mehr vorhanden. Somit ist das Verfahren in Bezug auf die Erläuterung des Entscheids vom 11. April 2024 ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 19.54; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 1925, 1931).
2.
Das Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Ehemalige Beiständin, [...] (KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anna Bleichenbacher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.