Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
KE.2024.28
URTEIL
vom 22. November 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud ,
Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Kind
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2024
betreffend Umwandlung der superprovisorischen Massnahme in vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB
Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Anordnung einer Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB
Sachverhalt
C____, geboren am [...] 2020 ist der Sohn der miteinander verheirateten Eltern A____ und B____. Nach einem Polizeieinsatz aufgrund häuslicher Gewalt am 12. Juni 2023 wurde am 15. Juni 2023 der Kindes- und Jugenddienst (nachfolgend: KJD) durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, nachfolgend: Kindesschutzbehörde) mit der Erstintervention beauftragt. Gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 10. Oktober 2023 wurde das Kindesschutzverfahren am 11. Dezember 2023 eingestellt. Am 8. Mai 2024 erfolgte eine weitere polizeiliche Intervention am Wohnort der Familie wegen häuslicher Gewalt. Daraufhin beauftragte die Kindesschutzbehörde am 20. Mai 2024 den KJD mit der Abklärung der familiären Situation. Die Kindeseltern wurden mit Schreiben vom 21. Mai 2024 über den Auftrag zur behördlichen Abklärung und ihre Mitwirkungspflicht informiert. Am 20. Juni 2024 wandte sich A____ an die Elternberatung Basel-Stadt, worauf diese eine Kindeswohlgefährdungsmeldung bei der Kindesschutzbehörde erstattete. Mit Eingabe vom 13. August 2024 an das Zivilgericht Basel-Stadt teilte B____ mit, er lebe seit dem 5. Mai 2025 getrennt von A____. Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A____ über ihren Sohn aufgehoben und C____ in die Obhut von B____ platziert. Zwecks Eröffnung des Entscheids wurde die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 314e Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 450g sowie Art. 445 Abs. 2 ZGB, d.h. das Betreten der Wohnräumlichkeiten (inkl. Türöffnung) unter Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe angeordnet. Mit Entscheid vom 20. August 2024 wurde die superprovisorische in eine provisorische, bis zum 13. Dezember 2024 befristete Massnahme umgewandelt. Zudem wurde D____ (KJD) als Beistandsperson für C____ ernannt mit folgenden Aufgaben (Ziff. 5):
a) Die Kontakte zwischen C____ und der Mutter schnellstmöglichst verbindlich festzulegen und für deren Umsetzung besorgt zu sein;
b) Die Betreuungsregelung und die Obhutszuteilung abzuklären und Empfehlungen zu machen;
c) Die Eltern bei der weiteren Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu unterstützen;
d) Den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;
e) Die erfolgten Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten.
Zudem erhielt die Beiständin die folgenden Aufgaben und Befugnisse (Ziff. 6):
a) Eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz zu organisieren und diese umgehend zu installieren;
b) Abzuklären, ob weitere Hilfestellungen, wie beispielsweise begleitete Besuche notwendig erscheinen und diese umgehend aufzugleisen;
c) Die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren;
d) Die notwendige medizinische Betreuung für C____ sicherzustellen;
e) Den vorhandenen KITA-Platz zu sichern und wenn nötig für Finanzierung zu sorgen;
f) Umgehend eine schriftliche Einschätzung bezüglich C____ emotionaler Reife, sozialen Verhaltens sowie Sprache und motorischer Fähigkeiten durch die Betreuungspersonen der KITA und der Logopädin einzuholen;
g) Umgehend medizinische Untersuchungen und Massnahmen zu initiieren, welche erforderliche sind, um C____ Entwicklungsverzögerungen entgegenzuwirken.
Schliesslich wurden A____ und B____ angewiesen, die Unterstützungsleistungen einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen und mit den entsprechenden Fachpersonen zusammenzuarbeiten (Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 2. September 2024 mit dem Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind sei ihr zu belassen. Eventualiter sei C____ in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder subeventualiter vorübergehend und für eine befristete Zeit in einer Pflegefamilie zu platzieren, wobei der Beschwerdeführerin ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen sei. Schliesslich beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2024 beantragte die Kindesschutzbehörde die Abweisung des Antrags auf aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 26. September 2024 plädierte auch B____ (nachfolgend: Beigeladener) auf Abweisung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge; zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Am 25. September 2024 liess sich die Kindesschutzbehörde vernehmen und stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit begründeter Verfügung vom 27. September 2024 wies die instruierende Präsidentin des Verwaltungsgerichts den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Am 22. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege genehmigt.
Die mündliche Verwaltungsgerichtsverhandlung fand am 22. November 2024 statt. Zunächst wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und die Beiständin befragt, anschliessend gelangten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Rechtsvertreter des Beigeladenen sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Kindesschutzbehörde in digitalisierter Form (nachfolgend: KESB-Akten [act. 7]) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, welche nach erfolgter Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen nach Erlass superprovisorischer Massnahmen angeordnet worden sind und nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift auch mit Beschwerde angefochten werden können. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 445 Abs. 3 ZGB; Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 450 N 21). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Als Mutter von C____ war die Beschwerdeführerin am Verfahren der Kindesschutzbehörde beteiligt und ist gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten (Art. 450b ZGB).
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE KE.2023.1 vom 19. April 2024 E. 1.2, KE.2023.32 vom 10. April 2024 E. 1.2).
1.4 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 20. August 2024, mit welchem der bis am 13. Dezember 2024 befristete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin über ihren Sohn sowie die Platzierung des Kindes beim Beigeladenen angeordnet wurde. Die weiteren angeordneten Massnahmen, bestehend aus der Errichtung einer Beistandschaft sowie der Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung, wurden nicht angefochten.
2.
2.1 Das Kindeswohl ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die Ausübung der elterlichen Sorge. Der Begriff wird in Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) konkretisiert, indem sich die Vertragsstaaten verpflichten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu leisten, die für sein Wohlergehen erforderlich ist. Gemäss Art. 11 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf die Förderung ihrer Entwicklung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1 ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1, mit Hinweisen; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 301 N 4, 5; vgl. auch Häfeli, Kindes und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage 2021, § 41 N 1060; Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Vorbem. Art. 307-327c ZGB N 111 f.; BGE 129 III 250 E. 3.4.2).
2.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl dann, wenn nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (vgl. mit weiteren Hinweisen Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 18). Die Gefährdung muss eindeutig und erheblich sein, damit sie rechtlich relevant ist und die Behörde zum Eingriff legitimiert und verpflichtet ist. Immerhin muss nicht zugewartet werden, bis eine Schädigung eingetreten ist (Häfeli, a.a.O., § 41 N 1055; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2). Kindesschutz soll der konkreten Gefährdung rasch, nachhaltig und fachlich, doch mit minimalen Eingriffen in die Elternrechte und Familienstruktur begegnen. Bei der Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist insbesondere dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (ausführlich und mit weiteren Hinweisen Häfeli, a.a.O., § 41 N 1056 ff.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 307 N 21a ff.; Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 307 N 4 f.). Im Einzelnen müssen Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.2, VGE VD.2013.8 vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu prüfen.
2.3 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Unerheblich ist dabei, auf welche Ursache die Gefährdung zurückzuführen ist oder wer für diesen Zustand «verantwortlich» ist. Namentlich spielt es keine Rolle, ob die Eltern an der Gefährdung ihres Kindes ein Verschulden trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der konkreten Umstände ist ein strenger Massstab zu legen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1096). Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen des Kindesschutzes ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_318/2021 vom 19. Mai 2021 E. 3.1.2, mit Hinweis auf BGer 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Es muss somit eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, der nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (z.B. Ermahnungen, Weisungen, Aufsicht oder Erziehungsbeistandschaft; vgl. BGer 5A_582/2019 vom 29. November 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf 5A_404/2016 vom 10. November 2016 E. 3; 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 142 I 188; Häfeli, a.a.O., § 41 N 1093). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt jedoch nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben. Erforderlich ist einzig, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 N 4). Ein einmal angeordneter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufzuheben, wenn das Kindeswohl bei den Eltern nicht mehr gefährdet ist (vgl. zum Ganzen: VGE KE.2023.14 vom 31. August 2023 E. 2, VD.2018.212 vom 14. Mai 2018 E. 2.3, VD.2013.13 vom 17. Juni 2013).
2.4 Nach Art. 445 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde während der Rechtshängigkeit des Verfahrens alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Diese dürfen dann angeordnet werden, wenn die Anordnung so dringlich erscheint, dass der ordentliche, spätere Entscheid zum Schutz des Wohls der betroffenen Person nicht abgewartet werden kann und darf. Ein Verzicht auf eine vorsorgliche Massnahme müsste einen erheblichen Nachteil zur Folge haben, welchen die betroffene Person oder ihr Umfeld nicht abwenden können (Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 445 N 7, mit Hinweis; VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E. 3.1.3). Bei vorsorglichen Massnahmen genügt das Beweismass der Glaubhaftmachung, d.h. die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme müssen bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein. Dies ist gerechtfertigt, weil der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen beschränkten Zeitraum eingeräumt wird (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 11, mit Hinweisen). Weiter muss bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wahrscheinlich sein, dass die in Betracht fallende Massnahme oder zumindest eine Massnahme vergleichbarer Tragweite wahrscheinlich im Hauptverfahren angeordnet werden wird (vgl. Maranta, a.a.O., Art. 445 N 9). Schliesslich ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besonders zu beachten, denn durch eine vorsorgliche Massnahme können Fakten im Hinblick auf den späteren Entscheid in der Hauptsache geschaffen werden. Im Gesetz wird explizit festgehalten, dass die vorsorgliche Massnahme «notwendig», d.h. erforderlich sein muss; Die weiteren Kriterien der Verhältnismässigkeit – Geeignetheit und Zumutbarkeit – sind selbstredend ebenfalls zu beachten (Maranta, a.a.O., Art. 445 N 10, mit weiteren Hinweisen). Vorsorgliche Massnahmen sind nach Ablauf ihrer Frist zu verlängern oder bei vollständig erstelltem Sachverhalt definitiv zu bestätigen oder aufzuheben bzw. gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB an veränderte Verhältnisse anzupassen (VGE VD.2022.39 vom 6. Mai 2022 E.3.1.3).
3.
3.1 Der Beigeladene macht geltend, das Verwaltungsgericht sei allenfalls nicht zuständig, da am 13. August 2024 bereits ein Eheschutzverfahren beim Zivilgericht anhängig gemacht worden sei. Jedoch sei bisher kein Verhandlungstermin festgesetzt worden (Prot. Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10; vgl. dazu Eingabe vom 26. September 2024 mit Beilagen [act. 8/9]).
3.2 Gemäss Art. 315 Abs. 1 und 275 Abs. 1 ZGB ist grundsätzlich für Anordnungen von Kindesschutzmassnahmen sowie über den persönlichen Verkehr die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Nur wenn ein Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu ihren Kindern zu gestalten hat, trifft es im Sinne einer Kompetenzattraktion nach Art. 315a Abs. 1 ZGB die nötigen Kindesschutzmassnahmen und regelt nach Art. 275 Abs. 2 ZGB den persönlichen Verkehr. Diese Zuständigkeitsordnung basiert einerseits auf der grösseren Beratungsnähe der Kindesschutzbehörde zu den Eltern und andererseits auf dem Bedürfnis nach einer umfassenden Regelung der Kinderbelange durch eine einzige Behörde (Breitschmid, in: Arnet/ Breitschmid/Jungo (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 275 ZGB N 1). Daraus folgt zunächst die grundsätzliche Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil und seinem Kind (Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, Band I, FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 275 ZGB N 3). Anderseits soll aber das Gericht das Kontaktrecht dann regeln können, wenn es gleichzeitig mit der Regelung anderer Kinderbelange in seinem Zuständigkeitsbereich befasst ist. Diese Regelung entspricht jener der Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 und 315a ZGB. Diese Regelung kennt dabei aber zwei Ausnahmen von der Kompetenzattraktion im gerichtlichen Verfahren. So bleibt die Kindesschutzbehörde befugt, ein vor dem gerichtlichen Verfahren eingeleitetes Kindesschutzverfahren weiterzuführen (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB) und die zum Schutz des Kindes sofort notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn sie das Gericht voraussichtlich nicht rechtzeitig treffen kann (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB).
3.3 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bildet eine Kindesschutzmassnahme, weshalb die Ausnahmen von der Kompetenzattraktion eines angerufenen Gerichts gemäss Art. 315a Abs. 3 ZGB hier zur Anwendung kommen. Aus den vom Beigeladenen eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er das Zivilgericht Basel-Stadt mit Schreiben vom 13. August 2024 über das Getrenntleben informierte, worauf mit Verfügung vom 23. August 2024 ein Eheschutzverfahren eingeleitet wurde (act. 9). Ein Verhandlungstermin für die Regelung des Getrenntlebens stand im Zeitpunkt der Verwaltungsgerichtsverhandlung noch nicht fest (Prot. Verwaltungsgerichtsverfahren p. 6, 10). Das vorliegende Kindesschutzverfahren wurde am 20. August 2024 eingeleitet. Daraus folgt, dass die angefochtene vorsorgliche Massnahme vom Familiengericht nicht rechtzeitig hätte getroffen werden können, weshalb gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB die Kindesschutzbehörde zu deren Anordnung befugt war. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das Kindesschutzverfahren allenfalls bereits mit dem superprovisorischen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024 als eingeleitet gilt und damit die Zuständigkeit der Kindesschutzbehörde auch nach Massgabe von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB zu begründen wäre.
4.
4.1 Mit superprovisorischem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 7. August 2024 entzog diese der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsrecht über ihren Sohn C____ und stellte diesen unter die alleinige Obhut des Beigeladenen. Im angefochtenen Entscheid vom 20. August 2024 bestätigte die Kindesschutzbehörde den superprovisorischen Entscheid im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, welche bis am 13. Dezember 2024 befristet wurde. Zudem wurde D____ (KJD) zur Beistandsperson für C____ ernannt. Der angefochtene Entscheid führt dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführerin sei es aufgrund ihrer eigenen instabilen Lebensverhältnisse trotz Unterstützung durch die familienergänzende Betreuung in der Kindertagesstätte (KITA) und durch die Logopädin nicht gelungen, C____ in seinen altersentsprechenden Entwicklungsschritten zu fördern sowie auf seine individuellen Bedürfnisse einzugehen. Die gesunde Entwicklung des Kindes sei aufgrund der vermuteten Mangelernährung, Entwicklungsverzögerung, unzureichender Medikamenteneinnahme sowie fraglicher Hygiene in der Obhut der Beschwerdeführerin akut gefährdet. Es sei nicht möglich gewesen, mittels behördlicher Abklärung den Unterstützungs- und Hilfebedarf beider Elternteile zu ermitteln, um langfristig das Wohl und die gesunde Entwicklung von C____ sicherzustellen, weil die Beschwerdeführerin sich ambivalent und unkooperativ gezeigt habe. Um erhebliche Nachteile für C____ abzuwenden, sei die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin und eine Platzierung beim Beigeladenen gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig (Entscheid Ziff. 13 f.). Da offensichtlich beide Elternteile mit einer Lebenssituation konfrontiert seien, die Unterstützung von aussen erfordere, um die nötigen Kompetenzen zu erlernen und sicherzustellen, dass es nicht erneut zu einer Unterversorgung von C____ komme, sei zudem gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren (Entscheid Ziff. 16). Schliesslich sei zwecks Stärkung der Erziehungskompetenzen beider Eltern sowie Sicherstellung der medizinischen Betreuung des Kindes eine Beistandschaft zu errichten. Da beide Elternteile sowohl mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch mit der Beistandschaft einverstanden seien, seien diese Massnahmen auch verhältnismässig (Entscheid Ziff. 17 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die von der Kindesschutzbehörde getätigten Abklärungen seien einseitig. Es sei bereits knapp ein Jahr vor der polizeilichen Intervention am 8. Mai 2024, im Juni 2023 zu einem Polizeieinsatz bei den Kindseltern gekommen. Die damals erfolgten Abklärungen hätten ergeben, dass kein Handlungsbedarf bestehe und es keiner Kindesschutzmassnahmen bedürfe, weshalb das Verfahren am 11. Dezember 2023 eingestellt worden sei. Dies obschon die Beschwerdeführerin bereits zum damaligen Zeitpunkt von vom Beigeladenen ausgehender physischer und psychischer Gewalt berichtet habe und zudem festgestellt worden sei, dass C____ nicht altersentsprechend entwickelt sei (vgl. Aktennotiz vom 5.September 2023 und Einschätzung [...] vom Zentrum für Frühförderung). Die Diskrepanz zwischen der vorliegenden Abklärung und derjenigen im Jahr 2023 sei unerklärlich. Auch im vorliegenden Verfahren sei durch die abklärende Person mit Aktennotiz vom 17. Juli 2024 festgehalten worden, dass zwar eine latente Kindswohlgefährdung bestehe, diese jedoch nicht akut sei. Da es auch nach dem 8. Mai 2024 erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beigeladenen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei, habe sie sich am 29. Juli 2024 ein weiteres Mal an die Polizei gewandt und (eine weitere) Strafanzeige gegen den Beigeladenen erstattet. Diese Umstände seien im Abklärungsbericht zu Unrecht gänzlich unberücksichtigt geblieben (Beschwerde Ziff. 2 ff. p. 4 ff.). Die von der Kindesschutzbehörde angeführte Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin sei der Sprachbarriere sowie dem Umstand geschuldet, dass der Beigeladene die für die Beschwerdeführerin bestimmte Post abgefangen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung als auch mit der Errichtung einer Beistandschaft explizit einverstanden erklärt und könne damit nicht als unkooperativ bezeichnet werden. Zudem sei ihr von der Elternberatung, bei der sie ausdrücklich um Meldung und Unterstützung ersucht hatte, ein liebevoller Umgang mit ihrem Sohn attestiert worden. Die seit Jahren von physischer und psychischer Gewalt geprägte Elternbeziehung habe sich äusserst negativ auf die Entwicklung von C____ ausgewirkt. Es sei der Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel beispielsweise nicht möglich gewesen, hinreichende Hygieneartikel und Windeln sowie angemessene Nahrung zu besorgen. Offensichtlich hätten sich die bei C____ festgestellte Gedeihstörung, die Unterernährung und die Entwicklungsverzögerung über längere Zeit hinweg entwickelt. Der Vorwurf der Verwahrlosung müsse damit genauso auch dem Beigeladenen gemacht werden, welcher angebe, bis vor Kurzem noch mit Mutter und Kind zusammen gewohnt zu haben (Beschwerde Ziff. 5 ff. p. 6 ff.). Die Vorinstanz habe keinerlei ambulante Massnahmen geprüft, obwohl die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2024 die Elternberatung Basel-Stadt dringend um Unterstützung gebeten habe. Sie sei stets C____s Hauptbezugsperson gewesen und bereit, zu seinem Wohl mit den Behörden und Ämtern zu kooperieren. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei vor diesem Hintergrund klar unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 11 p. 11 ff.).
4.3 Die Kindesschutzbehörde wendet mit Vernehmlassung vom 14. September 2024 ein, die Beschwerdeführerin verfüge durchaus über grundlegende Fähigkeiten, sich in deutscher Sprache zu verständigen; zudem sei von der Kindesschutzbehörde eine dolmetschende Person hinzugezogen worden, um sprachliche Missverständnisse zu vermeiden. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die grundlegenden Bedürfnisse des Kindes aufgrund einer Überforderung nicht ausreichend habe erfüllen können, was bei C____ zu Entwicklungsverzögerungen geführt habe. Obwohl beiden Eltern eine Verantwortung für das Wohlergehen des Kindes zukomme, sei C____ zum Zeitpunkt der besorgniserregenden Meldungen der KITA, der Logopädie, des Beigeladenen und der abklärenden Sozialarbeiterin des KJD hauptsächlich von der Beschwerdeführerin betreut worden. Eine Unterversorgung mit Nahrung könne für ein Kleinkind schnell gefährlich werden, weshalb rasches Handeln angezeigt gewesen sei. Aus diesem Grund sei die Umwandlung der superprovisorischen in eine vorsorgliche Massnahme am 20. August 2024 gerechtfertigt und verhältnismässig gewesen. Die Platzierung beim Beigeladenen sei naheliegend gewesen, da sich die Eltern gegenseitig des übergriffigen Verhaltens beschuldigt hätten und keine Anzeichen dafür vorgelegen hätten, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen gewalttätigem Verhalten ausgesetzt gewesen wäre. Der Beigeladene sei im Unterschied zur Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren zudem stets kooperativ gewesen (act. 10).
4.4
4.4.1 Im Abklärungsbericht des KJD vom 19. September 2024 wird ausgeführt, bereits bei der Abklärung im September 2023 sei eine Entwicklungsverzögerung bei C____ festgestellt worden. Damals sei jedoch aufgrund der Problemeinsicht der Eltern und ihrer Bereitschaft Hilfe anzunehmen, die Gefährdung des Kindes als niedrig eingestuft worden. Nachdem es im Frühling 2024 erneut zu einer Polizeiintervention wegen häuslicher Gewalt gekommen sei, habe die Kindesschutzbehörde eine weitere Abklärung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe bei der Erziehungsberatung schriftlich schwere Vorwürfe – namentlich bezüglich physischer und psychischer Gewalt ihr gegenüber – gegen den Beigeladenen erhoben (vgl. Testimonial letter mit Anhang vom 25. Juni 2024 KESB-Akten p. 30-58), worauf die Erziehungsberatung am 20. Juni 2024 eine Gefährdungsmeldung betreffend C____ erstattet habe (KESB-Akten p. 65 f.). Aufgrund der zunehmend konflikthaften Paarbeziehung sei der Beigeladene aus der Familienwohnung ausgezogen, während C____ in der Obhut der Beschwerdeführerin geblieben sei. Diese habe den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und seinem Kind verweigert und bei einem angekündigten Hausbesuch der abklärenden Behörde die Wohnungstür nicht geöffnet. Gemäss der Elternberatung und der Logopädin sei C____ unterernährt und erhalte möglicherweise nicht ausreichend geeignete Nahrung, die Beschwerdeführerin wirke überfordert (vgl. Aktennotiz vom 8. August 2024 KESB-Akten p.- 288). Eine ganzheitliche pädiatrische Abklärung des Kindes sowie regelmässiger Kontakt sowohl zur Mutter als auch zum Vater seien unabdingbar. Aus diesem Grund sei neben einer kinderärztlichen Abklärung sowie regelmässiger Förderung in Logopädie und Kindertagesstätte die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft angezeigt, die das Besuchsrecht mit den Eltern regle und C____ im Fokus habe (KESB-Akten p. 18-29).
4.4.2 Die Beiständin hat diverse Berichte über die Situation von C____ eingeholt. Dem Kurzbericht der Erziehungsberatung vom 29. August 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits seit kurz nach der Geburt von C____ betreffend Kinderpflege, Ernährung, Bewegung und externen Angeboten habe beraten lassen. Sie kämpfe mit Migrationsschwierigkeiten, Misstrauen gegen die schweizerischen Institutionen sowie Eheproblemen, die im vergangenen halben Jahr zugenommen hätten, wodurch sie verstärkt unter Druck geraten sei. In ihrem Umgang mit C____ seien Fürsorge, liebevolle Gesten und Pflichtgefühl festzustellen. Jedoch sei die Mutter-Kind-Beziehung überschattet von der zunehmenden Paarproblematik und den Alltagsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführerin wurde grösstes Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Mutter attestiert, sofern sie eine enge Begleitung von einer Fachperson im Umgang mit C____ und in Bezug auf das Schweizer System erhalte. Sie werde als sehr kooperativ und motiviert erlebt, ihre Themen anzugehen, um ihrem Kind wieder ein stabiles und gesundes Leben bieten zu können (KESB-Akten p. 157).
4.4.3 Aus dem Entwicklungsbericht der Kindertagesstätte vom 16. September 2024 ergibt sich, dass C____ seit dem 12. August 2024 den Israelitischen Vorkindergarten besuche. Er sei grundsätzlich ein fröhliches, neugieriges Kind, das offen auf andere zugehe, sich gern bewege, aber noch Mühe mit der sprachlichen Kommunikation habe (KESB-Akten p. 68-72). Aus der Einschätzung des Zentrums für Frühförderung (ZFF) vom 17. September 2024 geht hervor, es hätten bisher 10 Logopädietermine stattgefunden, zu denen C____ entweder vom Vater, von der Mutter oder von beiden Elternteile begleitet worden sei. C____ befinde sich emotional etwa auf dem Stand eines zweijährigen Kindes. Auch sein Sozialverhalten sei nicht ganz altersentsprechend. Bei der Sprachentwicklung sei ebenfalls eine deutliche Verzögerung zu beobachten. Die motorischen Fähigkeiten seien hingegen annähernd altersadäquat (KESB-Akten p. 74 f.). Bereits mit Bericht von Dr. med. [...] vom 20. August 2024 war bei C____ eine Gedeihstörung mit psychomotorischer, sozialer und sprachlicher Entwicklungsverzögerung sowie deutlichem Abknicken des Grössenwachstums und der Gewichtszunahme seit mindestens zwei bis zweieinhalb Jahren diagnostiziert worden (vgl. KESB-Akten p. 225).
4.4.4 Aus dem Kurzbericht der Begleiteten Besuchstage der Familienbegleitung «Heime auf Berg» vom September 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin alle acht Besuchstermine pünktlich wahrgenommen habe. C____ sei mit der Beschwerdeführerin sehr vertraut. Sie pflege mit ihm einen sehr bedürfnisorientierten Umgang, fördere seine Selbständigkeit und verhalte sich gegenüber den Begleitpersonen sehr kooperativ. Sie habe immer wieder tolle Ideen für spezielle Aktivitäten (basteln, malen) und Ausflüge auf den Spielplatz. Zudem betreibe sie einen grossen Aufwand, um C____ gesund und ausgewogen zu ernähren. Bezüglich Essen und Erziehung nehme sie Anregungen dankbar auf (Beilage 24, act. 14).
4.4.5 Aus dem Bericht von Dr. phil. [...] vom Institut für systemische Psychologie geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine psychischen Auffälligkeiten zeige. Er kommt zum Schluss, es gebe von der psychischen Befähigung keinerlei Anhaltspunkte, die ihre Kompetenz, die Obhut ihres Kindes wahrzunehmen in Frage stellten (vgl. Bericht von 5. November 2024 [Beilage 26, act. 14]).
4.5
4.5.1 Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, sie dürfe ihren Sohn im Rahmen der begleiteten Besuche zweimal pro Woche für einige Stunden sehen. Sie sei intensiv daran, Deutsch zu lernen (vgl. Beilage 22, act. 14) und zudem in einer psychologischen Behandlung. Ihr Ziel sei es, C____ wieder bei sich zu haben. Sie fühle sich gesund und stark (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3, 5). Wie dies in religiösen Familien üblich sei, habe sie während des Zusammenlebens mit dem Beigeladenen nicht gearbeitet, sondern sich um das Kind gekümmert. Der Beigeladene habe ihr jedoch zu wenig Geld gegeben, um ausreichend frische Lebensmittel zu kaufen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3-5).
4.5.2 Der Beigeladene erklärte, seiner Meinung nach sei C____s Gedeihstörung auf die mangelnde Bewegung und fehlenden Möglichkeiten zur motorische Betätigung bei der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Seit das Kind bei ihm sei, habe es mehr Bewegung, esse mehr und habe entsprechend auch zugenommen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6). Er nehme mit C____ regelmässige medizinische Kontrollen wahr, die dies bestätigten. Wegen einer chronisch behinderten Nasenatmung müsse sich C____ demnächst einer Operation unterziehen, ansonsten gehe es ihm gut. Der Beigeladene fördere seinen Sohn insbesondere in motorischer Hinsicht (kneten, malen, velofahren) und verbringe mit ihm viel Zeit im Freien. Seine eigene Mutter unterstütze ihn teilweise bei der Betreuung. Es sei ihm sehr wichtig, dass C____ Kontakt zur Beschwerdeführerin habe; das Kind frage auch immer wieder nach der Mutter und wann sie wieder nach Hause zurückkehren würden (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4 f.). Der Beigeladene gab weiter an, er habe stets sämtliche Lebenshaltungskosten der Familie bezahlt und überweise der Beschwerdeführerin seit der Trennung am 5. Mai 2024 Geld über eine Karte, die er wieder auffülle, wenn sie leer sei (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6).
4.5.3 Die Beiständin gab zu Protokoll, es sei deutlich spürbar, dass für C____ sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene wichtige Bezugspersonen seien (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 3). Die Beschwerdeführerin zeige bei den begleiteten Besuchsterminen viel Kreativität und Ideen, wenn es um Unternehmungen mit C____ gehe. Seit ein oder zwei Wochen gelinge es den Eltern, über die Belange des Sohnes selbständig und direkt zu kommunizieren, so hätten sie etwa vereinbart, wer C____ nach einer kurz bevorstehenden Operation wann betreuen werde (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4). Zur Frage der Notwendigkeit von begleiteten Besuchen führte sie aus, es gebe immer wieder Situationen, in denen die Beschwerdeführerin unter Druck gerate und es für sie schwierig sei, den Fokus auf C____ zu behalten. Es habe bei den Kontakten teilweise stressige Momente gegeben, etwa weil sie etwas Spezielles habe kochen wollen, aber sich nicht gleichzeitig um ihren Sohn habe kümmern können. Deshalb seien die gemeinsamen Mittagessen vorerst ausgesetzt worden (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 4, 7). Bei einer Besichtigung der Wohnung habe die Beiständin festgestellt, dass diese zwar inzwischen aufgeräumt worden sei, sich aber dennoch nicht in einem kindgerechten Zustand befinde; C____ habe aufgrund der vielen Gegenstände, welche die Beschwerdeführerin aufbewahre, zu wenig Platz zum Spielen (Protokoll Verwaltungsgerichtsverhandlung p. 6 f.).
4.6
4.6.1 Aus den zitierten Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht des KJD vom 19. September 2024 erhellt, dass eine Abklärung bezüglich des Wohlergehens von C____ nur sehr beschränkt möglich war, da die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt mit dem KJD kooperierte. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass sie sich anlässlich des angekündigten Hausbesuchs am 30. Juli 2024 weigerte, die Wohnungstür zu öffnen und diesen damit verhinderte (KESB-Akten p. 335 f.). Vor dem Hintergrund der dem KJD vorliegenden Meldungen, namentlich den Angaben der Logopädie und der Erziehungsberatung, musste von einer akuten Gefährdung des Kindes ausgegangen werden, weshalb die Anordnung der superprovisorischen Massnahme klar erforderlich und verhältnismässig war. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit sowie der eingeschränkten Mitwirkung und Kooperation der Beschwerdeführerin mussten auch keine ambulanten Massnahmen geprüft werden. Von untergeordneter Bedeutung ist der Grund der mangelnden Mitwirkung. Ob dieser nun, wie von Beschwerdeführerin geltend gemacht, tatsächlich hauptsächlich in sprachlichen Missverständnissen lag oder aber die ehelichen Konflikte mit dem Beigeladenen im Vordergrund standen, braucht vorliegend nicht geklärt werden. Fest steht und unbestritten ist, dass C____ seit der Trennung der Eltern im Mai 2024 hauptsächlich in der Obhut der Beschwerdeführerin war und diese gemäss eigenen Angaben nicht in der Lage war, dem Kind ausreichend und geeignete Nahrung sowie genügend Windeln zu beschaffen. Der Beigeladene bestreitet, dass er der Beschwerdeführerin die dazu notwendigen finanziellen Mittel verweigert habe.
4.6.2 Vorliegend steht das Wohlergehen des Kindes und nicht die Klärung der elterlichen Konflikte im Vordergrund. Dennoch ist festzuhalten, dass neben den Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin offensichtlich die eskalierenden Paarprobleme ganz wesentlich zur zeitweisen Vernachlässigung der grundlegenden Bedürfnisse und damit zur Kindeswohlgefährdung von C____ geführt haben. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts war vor diesem Hintergrund notwendig, ohne jedoch die Beschwerdeführerin allein für die Kindeswohlgefährdung verantwortlich zu machen (vgl. dazu oben E. 2.3). Aus den im Rahmen der Abklärung eingeholten Berichten der involvierten Fachpersonen ergibt sich, dass C____ in der Obhut des Beigeladenen angemessene Betreuung, Förderung und Pflege erhält. Der Beigeladene ist hier aufgewachsen, kennt die hiesige Sprache und Kultur und wird zudem bei der Betreuung des Kindes von seiner Mutter und seinen Geschwistern unterstützt. Damit verfügt er im aktuellen Zeitpunkt über bessere Bedingungen, C____s Bedürfnissen gerecht zu werden, als die Beschwerdeführerin. Zu betonen ist indessen, dass die Bindung des Kindes zur Mutter als ebenfalls sehr eng beschrieben wird und damit der regelmässige und häufige Kontakt zu ihr von zentraler Bedeutung für das Wohlergehen C____s ist. Die Beschwerdeführerin hat die begleiteten Kontakte zu C____ stets pünktlich wahrgenommen und sich dabei liebevoll und fürsorglich um ihn gekümmert. Wenngleich die Beiständin moniert, ihre Wohnung sei noch immer nicht vollkommen kindgerecht und die Beschwerdeführerin sei teilweise beim Zubereiten der Mahlzeiten und der gleichzeitigen Betreuung von C____ noch überfordert, so ist doch zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin offenkundig darum bemüht ist, die ihr unterbreiteten Veränderungen betreffend Wohnung, Freizeitgestaltung und Ernährung zum Wohle ihres Sohnes umzusetzen und auch bereit ist, die dazu notwendige Unterstützung anzunehmen. Gemäss den Ausführungen der Beiständin anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung findet zudem seit Kurzem eine direkte Verständigung zwischen den Eltern hinsichtlich der Belange des Kindes statt. Zudem hat der Beigeladene mehrfach betont, er befürworte eine Rückkehr C____s zur Beschwerdeführerin, sobald die angemessene Betreuung sichergestellt werden könne. Es liegen somit mehrere Hinweise auf eine insgesamt positive Entwicklung vor. Mit Blick auf die nach wie vor bestehende vollständige finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin vom Beigeladenen sowie den weiterhin ungelösten Paarkonflikt muss indessen sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht erneut in eine Situation gerät, in welcher sie sowohl materiell als auch emotional den Bedürfnissen ihres Kindes nicht gerecht werden kann. Ziel muss sein, dass C____ ausgiebigen Kontakt mit beiden Eltern pflegen kann und von beiden seinen Bedürfnissen entsprechend betreut und gefördert wird. Eine stufenweise Intensivierung des Kontakts zwischen Mutter und Kind und ein schrittweiser Abbau der Besuchsbegleitung erscheint vor diesem Hintergrund genauso unerlässlich, um das Wohl von C____ zu gewährleisten, wie die fortgesetzten Bemühungen beider Eltern, ihre Beziehungsprobleme nicht zum Nachteil ihres gemeinsamen Kindes auszuleben. Insgesamt erscheint die Aufrechterhaltung der provisorischen Massnahme bis zum 13. Dezember 2024 sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht geeignet und verhältnismässig.
4.6.3 Die Kindesschutzbehörde hat zu Recht darauf aufmerksam gemacht (Vernehmlassung vom 16. September 2024, KESB-Akten p. 81-83), dass die Eltern sich gegenseitig übergriffigen Verhaltens beschuldigten und offensichtlich nicht über Strategien verfügten, ihre Konflikte konstruktiv zu lösen. Es versteht sich von selbst, dass der dreijährige C____ unter den auf diese Weise ausgetragenen Streitigkeiten seiner Eltern litt. Jedoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass das Kind beim Beigeladenen physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre oder nicht angemessen betreut würde. Der Beigeladene hat anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung anschaulich und detailliert geschildert, wie er den Alltag und die Betreuung von C____ gestaltet. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, C____ sei bei einer Pflegefamilie unterzubringen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht im Interesse des Kindes, würde dieses doch aus seiner vertrauten Umgebung gerissen. Die Platzierung von C____ beim Beigeladenen, zu dem bereits eine enge und vertrauensvolle Beziehung besteht, erscheint vielmehr als mildestes Mittel, um der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen.
5.
5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Diese gehen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2
5.2.1 Der Rechtsvertreterin der unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführerin ist zudem ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. [...] macht mit Honorarnote vom 22. November 2024 einen Aufwand von 17,917 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) zu entschädigen, was zuzüglich 3,5 Stunden für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung (inkl. kurze Nachbesprechung) ein Honorar von CHF 4'283.35 ergibt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 346.95. Gesamthaft wird ihr ein Totalbetrag in Höhe von CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5.2.2 Schliesslich ist auch dem Beigeladenen aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 15) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Sein Rechtsvertreter, [...], hat mit Honorarnote vom 22. November 2024 (nach Korrekturen in der mündlichen Verhandlung) einen Stundenaufwand von 10,33 Stunden (inkl. Verwaltungsgerichtsverhandlung) ausgewiesen (vgl. act. 17). Hinzu kommen auch bei ihm 0,5 Stunden für eine kurze Nachbesprechung mit seinem Klienten. Daraus berechnet sich basierend auf dem üblichen Stundenansatz von CHF 200.– ein Honorar von CHF 2'166.65. Zuzüglich der geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 105.45 und 8,1 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein auszuzahlender Betrag von gesamthaft CHF 2'456.15.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 4'283.35, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 346.95, gesamthaft CHF 4'630.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beigeladenen wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Rechtsbeistand, [...], werden für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'166.65 und eine Auslagenentschädigung von CHF 105.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 184.05, gesamthaft CHF 2'456.15 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- KESB
- KJD (z.H. Beiständin D____)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.