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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2024 KE.2024.16 (AG.2024.670)

24 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,692 mots·~13 min·3

Résumé

Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen Verkehrs

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

KE.2024.16

URTEIL

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                      Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Mai 2024

betreffend Wechsel der Beistandsperson und Regelung des persönlichen

Verkehrs

Sachverhalt

A____ (Vater/Beschwerdeführer) und B____ (Mutter/Beigeladene) sind die nicht miteinander verheirateten und mittlerweile getrenntlebenden Eltern von C____, geboren am [...] 2015. Die Eltern üben das elterliche Sorgerecht gemeinsam aus.

Mit vorsorglichem Entscheid vom 9. November 2023 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend: Kindesschutzbehörde) die zuvor mit ihrem superprovisorischen Entscheid vom 27. Oktober 2023 angeordnete Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter über ihren Sohn, dessen Platzierung beim Vater, die Errichtung einer Beistandschaft mit D____, Sozialarbeiterin des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), als Beistandsperson sowie die Regelung des Kontaktrechts zwischen Mutter und Kind. Die Massnahmen wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet. Mit vorsorglichem Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 9. November 2023 blieb das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über C____ aufgehoben und C____ beim Vater platziert. Weiter wurden die Beistandschaft und das Kontaktrecht zwischen Mutter und Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufrechterhalten. Die Massnahmen wurden bis zum 10. Mai 2024 befristet.

Nach weiteren Abklärungen teilte die Kindesschutzbehörde die Obhut über C____ mit Entscheid vom 16. Mai 2024 dem Vater zu (Dispositiv-Ziff. 1), errichtete für das Kind eine Beistandschaft (Dispositiv-Ziff. 2) und ernannte E____, Sozialarbeiter des KJD, als neue Beistandsperson (Dispositiv-Ziff. 3). Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse übertragen, sowohl C____ als auch seine Eltern in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu unterstützen (Dispositiv-Ziff. 4/1a), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1b), ihn in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung zu unterstützen (Dispositiv-Ziff. 4/1c) sowie am neuen Wohnort zu begleiten (Dispositiv-Ziff. 4/1d), den Eltern in Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Dispositiv-Ziff. 4/1e) und die erfolgten Kontakte bzw. den persönlichen Verkehr regelmässig mit den Eltern und dem Kind auszuwerten (Dispositiv-Ziff. 4/1f). Sodann erhielt die Beistandsperson mit entsprechenden Vertretungskompetenzen die Aufgaben und Befugnisse, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Dispositiv-Ziff. 4/2a) und die festgelegten Kontakte zwischen der Mutter und dem Kind gemeinsam mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) zu organisieren sowie insbesondere die Modalitäten und Rahmenbedingungen zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs im Uneinigkeitsfall der Eltern festzulegen (Dispositiv- Ziff. 4/2b). Weiter wurde die Beistandsperson beauftragt, die Kindesschutzbehörde über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls die Massnahme an geänderte Verhältnisse angepasst werden muss. Zudem wurde sie verpflichtet, der Kindeschutzbehörde mindestens alle zwei Jahre einen Verlaufsbericht mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich wurde der persönliche Verkehr zwischen der Mutter und dem Kind geregelt und wie folgt festgelegt (Dispositiv-Ziff. 6):

«a) Die Kontakte der Mutter zu C____ finden anfänglich nur in begleiteter Form (namentlich begleitet durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung) einmal pro Woche an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag statt.

b)   Nach erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann die Betreuungszeit der Mutter schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter unbegleitet betreut wird. Vorausgesetzt die Wohnung der Mutter wurde vom Beistand vorab eingesehen und als in einem entsprechenden Zustand befunden.

c)   Nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung kann dies erhöht werden auf jedes Wochenende».

Auf die Erhebung einer Gebühr wurde verzichtet (Dispositiv-Ziff. 7) und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. 8).

Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Vaters vom 4. Juni 2024, mit welcher er sich gegen die in Ziff. 6c vorbehaltene Ausdehnung des Besuchskontaktes zwischen der Mutter und C____ auf jedes Wochenende einerseits und die Ersetzung von D____ als Beiständin andererseits wendet. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 beantragt die Kindesschutzbehörde die Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den Wechsel der Beistandsperson richtet. Demgegenüber beantragt sie, es sei Ziffer 6c ihres Entscheides dahingehend abzuändern, dass nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung die Betreuungszeit «auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von Mittwoch auf Donnerstag» erhöht werden könne. Die beigeladene Mutter und der beschwerdeführende Vater verzichteten auf eine Stellungnahme beziehungsweise auf eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Der weitere Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1     Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2     Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Be-stimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3     Als Vater von C____ und Adressat des angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer unmittelbar am Verfahren der Kindeschutzbehörde beteiligt und ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.

1.4     Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht, ohne Verhandlung gestützt auf die Akten zu entscheiden. Vorliegend hat keine Partei einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMKR, SR 0.101) oder gemäss § 25 Abs. 3 VRPG gestellt. Zumal vorliegend weder Zeuginnen oder Zeugen zu befragen noch das Gericht auf einen persönlichen Eindruck von den Parteien angewiesen ist, kann daher entsprechend der unangefochten gebliebenen instruktionsrichterlichen Ankündigung ohne Verhandlung entschieden werden.

2.

Strittig ist zunächst der mit dem angefochtenen Entscheid vorgenommene Wechsel der eingesetzten Beistandsperson.

2.1     Mit dem angefochtenen Entscheid erwog die Kindeschutzbehörde, dass beide Eltern mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden seien. Dabei habe sich die Mutter in der Anhörung gegen die bisherige Beiständin, D____, ausgesprochen, da sie sich von dieser nicht gehört gefühlt habe. Der Vater habe zurückhaltend geäussert, dass er ebenfalls gewisse Unstimmigkeiten mit der derzeitigen Beiständin gehabt habe. Die bisherige Beiständin habe auf telefonische Nachfrage der Kindesschutzbehörde zum Ausdruck gebracht, dass ein Wechsel der Beistandsperson ein Entgegenkommen an die Mutter sein könnte. Um dieser einen Neustart mit einer anderen Person zu ermöglichen und damit zukünftig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Eltern und der Beistandsperson stattfinden könne, sei folglich ein Wechsel der Beistandsperson angezeigt. Dies sei als neue Chance für eine gelingende Kooperation zu werten. Neu stelle sich E____ als Beistandsperson zur Verfügung. Da dieser die Beistandschaft aber erst ab dem 6. Juni 2024 führen könne, übernehme D____ bis dahin seine Stellvertretung (angefochtener Entscheid E. 16).

2.2     Mit seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer dem entgegen, dass sie sehr gut mit der bisherigen Beiständin ausgekommen seien. Er bitte daher darum, sie weiterhin als Beiständin eingesetzt zu lassen. Es habe zwar kleine Unstimmigkeiten gegeben. Diese hätten sie aber besprechen und klären können. Sie mache es sehr gut mit C____ und die Zusammenarbeit mit ihr sei auch immer sehr gut gelaufen. Der Beschwerdeführer rügt, dass allein aufgrund der Auffassung der Mutter, wonach mit ihr nicht alles richtig besprochen werde, C____ sich wieder an eine neue Person gewöhnen sowie Vertrauen schöpfen und aufbauen müsse. Es habe für C____ viele Veränderungen mit vielen neuen Personen gegeben und er habe Vertrauen in D____ gewonnen und wolle sie als Beiständin behalten. Nun komme nochmal eine grosse Veränderung auf C____ zu, da er die Schule und die Tagesstruktur wechsle. C____ sage bereits selber, dass ihn diese vielen Wechsel störten und er diese nicht möchte.

2.3     Der Wechsel einer Beistandsperson gemäss Art. 308 ZGB wird vom Gesetz nicht explizit geregelt. In Anwendung von Art. 314 ZGB können jedoch die Regeln des Erwachsenenschutzrechts beigezogen werden. Dabei ist bei deren Anwendung den Zielen und Zwecken des Kindesschutzes und namentlich dem Kindeswohl Beachtung zu schenken (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 143 III 65 E. 6; BGer 5A_469/2018 vom 14.12.2018 E. 2, 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 6; 5A_954/2013 vom 11. August 2014 E. 3-7). Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde eine Beistandsperson, wenn deren Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff. 2; BGE 143 III 65 E. 6.1). Wie bei der Errichtung sind dabei auch bei einem Wechsel der Beistandsperson die Beteiligten gemäss Art. 401 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 ZGB auch über die Person eines allfälligen neuen Beistands anzuhören (vgl. Reusser, in: Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 401 ZGB N 7). Dabei sollen etwa Bedenken, welche einem einvernehmlichen Zusammenwirken entgegenstehen, im Vorfeld ausgeräumt werden (Breitschmid, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 ZGB N 5). Dabei haben die Eltern keinen Anspruch, dass ihren Wünschen soweit wie möglich entsprochen wird (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19).

2.4     Vorliegend brachte die Mutter gegenüber der Kindesschutzbehörde zum Ausdruck, dass sie mit D____ als Beistandsperson «nicht zurecht» komme. Sie machte geltend, dass diese ihr nicht zuhöre und ihr permanent unterstelle, dass sie nur den Vater schlecht rede. Die Beiständin «spreche […] sehr ‘von oben herab’ mit ihr». Auch das, was C____ ihr berichte, werde von der Beiständin nicht ernst genommen. Sie wünsche sich daher eine andere Beistandsperson (AN Gespräch mit Mutter, act. 4 S. 39 f.). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Mutter eine Zusammenarbeit auch mit der SPF kaum möglich war und sie zum Ausdruck brachte, dass sie eine solche als unnötig erachtet (Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57). Auch zu der Schule, der Tagesstruktur wie auch weiteren mit C____ befassten Institutionen und Personen pflegt sie keinen Kontakt. Entsprechend wurde festgestellt, dass sie «im Angriffsmodus gefangen» sei (Bericht Beiständin vom 19. März 2024, act. 4 S. 57). Demgegenüber bezeichnete der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Beiständin als «eigentlich gut» und erklärte, er «würde gerne weiterhin mit ihr zusammenarbeiten». Dabei räumte er ein, dass es «zwar auch schon Missverständnisse gegeben» habe. Er «möge aber die Art der Beiständin sehr und würde sich freuen, wenn sie die Beiständin von C____ bleiben könne» (AN Gespräch mit Vater, 18. April 2024, act. 4 S. 47 f.). Ähnlich äusserte er sich auch bei einer späteren Kontaktnahme der Vorinstanz (AN Anruf an Vater vom 13. Juni 2024, act. 4 S. 18).

Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber der bisherigen Beistandsperson tatsächlich negativer dargestellt hat, als sie von ihm selber geschildert worden ist. Soweit aus den Akten ersichtlich, äusserte sich auch die Beiständin auf entsprechende Rückfrage nicht explizit zur Frage eines Wechsels der Beistandsperson, sondern beschränkte sich auf den Hinweis, wer die Beistandschaft übernehmen könne (vgl. E-Mail vom 14. Mai 2024, act. 4 S. 33). Hinweise auf einen engen Kontakt von C____ mit D____ als Beistandsperson finden sich in den Akten nicht. Demgegenüber sind Wechsel anderer Bezugspersonen ersichtlich. So befindet sich F____ als die Familie betreuende SPF seit März 2024 im Mutterschaftsurlaub (Bericht Beiständin, 19. März 2024, act. 4 S. 55 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob ein Wechsel der Beistandsperson tatsächlich erforderlich ist. Der entsprechende Entscheid liegt aber letztlich im Ermessen der Vorinstanz. Der Wechsel ist zudem mittlerweile nach einer krankheitsbedingten Verzögerung vollzogen worden (Stellungnahme Beistand vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 5; AN vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 8). Er kann daher mit den Erwägungen der Vorinstanz durchaus geeignet sein, um das Vertrauen der Mutter in die weitere Zusammenarbeit mit den Kindesschutzbehörden und der Beistandsperson zu gewinnen. Sollte dies nicht gelingen, so kann der Wechsel immerhin auch zur Klärung der bei der Mutter vorhandenen Bereitschaft für eine entsprechende Verbesserung der Zusammenarbeit beitragen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass eine Fortsetzung der Begleitung durch D____ als Beistandsperson für die Wahrung des Kindswohls von C____ wesentlich ist. Insgesamt ist daher der angefochtene Entscheid insoweit nicht zu beanstanden.

3.

Gegenstand der Beschwerde ist weiter die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C____.

3.1     Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll dieser zunächst nur in begleiteter Form, namentlich durch eine SPF, einmal pro Woche an einem Mittwoch oder Freitagnachmittag erfolgen (angefochtener Entscheid E. 18; Dispositiv-Ziff. 6a). Nach erkennbaren positiven Entwicklungsschritten kann die Betreuungszeit der Mutter schrittweise erhöht werden, sodass C____ jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagnachmittag von der Mutter unbegleitet betreut wird. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Wohnung der Mutter von der Beistandsperson vorab eingesehen und als in einem entsprechenden Zustand befunden worden ist (Dispositiv-Ziff. 6b). Insoweit ist die Regelung nicht bestritten. Gegenstand der Beschwerde ist vielmehr die Anordnung der Kindesschutzbehörde, dass die Betreuungszeit der Mutter nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung auf jedes Wochenende erhöht werden kann (Dispositiv-Ziff. 6c).

3.2     Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm wichtig sei, auch Familienzeit mit seinem Sohn verbringen zu können. Unter der Woche bestehe aufgrund seiner Arbeit von 12.30 bis 21.00 Uhr sowie der Schule und wichtiger Termine von C____ keine Möglichkeit, um etwas zu unternehmen. Da er nur die Wochenenden habe, bliebe ihm keine Zeit mehr mit C____, wenn dieser jedes Wochenende bei seiner Mutter wäre. Er schlage daher vor, dass die Mutter C____ jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien zu sich nehmen könne. Ausserdem würde er einen wöchentlichen Kontakt zwischen C____ und seiner Mutter durch Telefonate oder Videoanrufe unterstützen.

3.3     Mit ihrer Vernehmlassung bringt die Kindeschutzbehörde ihr Verständnis für den Wunsch des Vaters, wegen seiner Berufstätigkeit ebenfalls Wochenenden zusammen mit seinem Sohn verbringen zu wollen, zum Ausdruck. Sie zeigt sich jedoch erstaunt, dass der Vater diesen Wunsch bisher nicht gegenüber der Kindesschutzbehörde geäussert und einen entsprechenden Einwand gegen die Empfehlung des KJD erhoben habe. Unter Bezugnahme auf ihre weiteren Abklärungen beantragt sie daher eine Anpassung von Ziffer 6c ihres angefochtenen Entscheides entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers. Demnach solle die Besuchszeit nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von Mittwoch auf Donnerstag erhöht werden können.

3.4     Die angefochtene Regelung ist derzeit zwar noch nicht aktuell, wie auch der Beistand in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 ausführte. Demnach müssten die Mutter-Kind-Beziehung und die Lebenssituation der Mutter nach wie vor als instabil bezeichnet werden, weshalb derzeit weiterhin begleitete Besuche angezeigt seien (act. 4 S. 10 f.). Dem entspricht auch die Rückmeldung der sozialpädagogischen Familienbegleiterin, Frau [...] von G____, wonach die Besuche bis auf einen missglückten Besuch in der Wohnung der Mutter bisher immer begleitet durch die Einrichtung G____ erfolgt seien, wo sie allerdings hätten ausgebaut werden können. Die körperlich oft angeschlagene Mutter wünsche denn auch diese Begleitung. Eine Erweiterung der Kontakte auch an den Wochenenden stünde aus ihrer Sicht noch in weiter Ferne (vgl. AN 26. Juni 2024, act. 4 S. 8 f.). Da aber der Beistand gemäss dem angefochtenen Entscheid die Modalitäten und Rahmenbedingungen zur Umsetzung des persönlichen Verkehrs zumindest im Fall der Uneinigkeit der Eltern in dem in Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids vorgegebenen Rahmen selbständig festlegen kann (vgl. Dispositiv-Ziff. 4/2b), besteht gleichwohl ein aktuelles Interesse an deren Anfechtung.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, empfehlen heute auch die mit der Umsetzung des Besuchskontakts zwischen Mutter und Kind befassten Fachpersonen eine Anpassung der angefochtenen Regelung. So empfiehlt der Beistand für den Fall der Verbesserung der Situation eine dahingehende Anpassung der Regelung der Besuchskontakte, dass die Besuche von C____ bei der Mutter im Falle ihrer Ausweitung nur jedes zweite und nicht wie im Entscheid der Kindesschutzbehörde vorgesehen, jedes Wochenende stattfinden sollten. Daneben solle die Mutter auch unter der Woche, etwa von Mittwochmorgen bis Donnerstagnachmittag, Betreuungszeit für ihren Sohn übernehmen, damit sie auch am Schulalltag und am alltäglichen Leben von C____ teilhaben könne (Stellungnahme vom 26. Juni 2024, act. 4 S. 10 f.). Auch die Mutter erklärte gegenüber der Vorinstanz, dass sie das Anliegen des Vaters verstehen könne. Sie wolle C____ aber weiterhin wöchentlich sehen und sei nicht bereit, ihn in Zukunft nur alle 14 Tage zu sehen. Auf entsprechende Rückfrage zeigte sie sich für den zukünftigen Fall, dass ihre Wohnsituation geklärt und eine Ausdehnung der Besuchskontakte angemessen sein sollte aber bereit, ihren Sohn weiterhin wöchentlich am Freitag und zusätzlich alle 14 Tage am Wochenende bei sich zu haben (AN 27. Juni 2024, act. 4 S. 5). Gegen den Antrag des Vaters hat sie im vorliegenden Verfahren nicht opponiert. Tatsächlich unterscheidet sich die Betreuung eines Kindes unter der Woche und am Wochenende wesentlich, weshalb, von spezifischen Konstellationen abgesehen, grundsätzlich beide Eltern auch an der Betreuung des Kindes an den Wochenenden sollten teilhaben können. Daher kann dem von keiner Seite bestrittenen Antrag auf Anpassung der Ziffer 6c des angefochtenen Entscheides gefolgt werden.

4.

Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen teilweise durchdringt. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Familie, welche schon die Vorinstanz veranlassten, keine Verfahrenskosten zu erheben, kann auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:    In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 6c des angefochtenen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Mai 2024 aufgehoben und wie folgt angepasst:

Nach einer sechswöchigen Beobachtung und einer erkennbaren stabilen Mutter-Kind-Beziehung kann die Betreuungszeit erhöht werden auf jedes zweite Wochenende sowie wöchentlich von Mittwoch auf Donnerstag.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       Beigeladene

-       Beistand, E____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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