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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht IV.2025.64 (SVG.2026.64)

1 janvier 2021·Deutsch·Bâle-Ville·BS_SVG·HTML·2,901 mots·~15 min·2

Résumé

IVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

Vom 25. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw B. Fürbringer, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel   

                                                 Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.64

Verfügung vom 28. April 2025

Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit infolge fortgeschrittenen Alters bejaht

Tatsachen

I.         

Die 1963 geborene Beschwerdeführerin reiste 2014 aus ihrem Ursprungsland in die Schweiz ein (vgl. Ausländerausweis B, IV-Akte 4), wo sie fortan im Reinigungsdienst tätig war. Zuletzt war sie ab Juli 2020 bei der Firma «B____» mit einem Vollzeitpensum zu einem Jahresgehalt von Fr. 54'273.-- angestellt (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 4. Mai 2024, IV-Akte 27).

Am 1. Oktober 2023 fiel die Beschwerdeführerin, als sie zuhause etwas aus einem Schrank holen wollte, vom Stuhl. Dabei zog sie sich an den oberen Extremitäten rechtsseitig Prellungen zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 19. Oktober 2023, IV-Akte 19.60). Am 10. Oktober 2023 rutschte die Beschwerdeführerin zuhause in der Badewanne aus. Die medizinische Erstversorgung fand auf der C____ statt (vgl. den Austrittsbericht vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 20 S. 10), wo keine Frakturen festgestellt werden konnten. Bei persistierenden Beschwerden wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS (IV-Akte 29.22) und am 10. November 2023 ein CT BWS (IV-Akte 20 S. 9) durchgeführt, die Hinweise auf Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 ergaben. Die D____ als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen (vgl. IV-Akte 19.59 und gesamte IV-Akten 19, 29 und 32). Mit Schreiben vom 6. August 2024 (IV-Akte 32.6) stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen formlos wieder ein.

Nachdem das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per Ende Februar 2024 aufgelöst worden war (vgl. Kündigungsschreiben vom 30. Dezember 2023, IV-Akte 16 S. 2), meldete sich die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2024 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «mehrere Wirbel gebrochen bei Sturz» an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, zog die Akten der Unfallversicherung bei und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zur Beurteilung (vgl. Stellungnahmen vom 22. August 2024, IV-Akte 34 und vom 13. Februar 2025, IV-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2025 (IV-Akte 46) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Zur Begründung führte sie darin aus, in einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 1. November 2024 eine volle Arbeitsfähigkeit. Vertreten durch das E____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und brachte vor, es liege bei ihr ab dem 1. November 2024 aus gesundheitlichen Gründen für jegliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit vor (vgl. Schreiben vom 25. März 2024, IV-Akte 48). Am 28. April 2025 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 55).

II.        

Inzwischen vertreten durch den Advokaten Dr. Hediger erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2025 und ersucht um Aufhebung derselben sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. November 2024.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung und Einreichung weiterer Unterlagen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2025, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zum erneuten Entscheid an sie zurückzuweisen.

Mit Replik vom 11. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren auf vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde fest. Gleichzeitig reicht sie einen Arztbericht der F____ vom 7. Juni 2025 ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 2. September 2025.

III.      

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2025 bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 29. Oktober 2025 findet eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird der Fall ausgestellt und die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen.

Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Eingabe vom 21. November 2025 zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vernehmen. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Dezember 2025.

Der Entscheid durch die Kammer des Gerichts wird auf dem Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            2.1.1. Gestützt auf die Beurteilungen des RAD (IV-Akten 34, 44) lehnt die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung sowohl einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf Rentenleistungen ab. Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem 1. November 2024 die Ausübung einer adaptierten Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinschränkung möglich. Auf dieser Ausgangslage bestehe auch kein weiterer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführerin sei aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule die bisherige Tätigkeit anerkanntermassen nicht mehr möglich (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 8.). Diesbezüglich sei die Aktenlage umfassend. Bezüglich der beschwerdeweise vorgebrachten psychisch und gynäkologisch bedingten Einschränkungen bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6.-7.). Hingegen habe man im Rahmen der Rentenprüfung Überlegungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit infolge des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin unterlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragt daher, die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde für eine entsprechende Prüfung der Unverwertbarkeit an sie zurückzuweisen (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 9.).

2.1.2. In ihrer Eingabe vom 21. November 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der medizinischen Zumutbarkeitsbeurteilung des RAD fest. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen Sprachkenntnisse, sei es jedoch eher unsicher, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ohne vorgängigen Sprachkurs verwerten könne. Eine Eingliederung würde einen erheblichen Aufwand voraussetzen, bei unsicherem Erfolg. Es liege daher angesichts des fortgeschrittenen Alters nahe, von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen.

2.2.            Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beurteilung durch den RAD sei nicht haltbar. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie den erwähnten psychisch bedingten Beeinträchtigungen und den Folgen der Thymom-Entfernung nicht nachgegangen sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe auch für Verweistätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr und sollte doch eine solche angenommen werden, so sei diese nicht mehr verwertbar.

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob mit Verfügung vom 28. April 2025 ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint wurde.

3.                  

3.1.            3.1.1. Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Substrat, das fachärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt (BGE 127 V 294 E. 5a). Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es demnach verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).

3.1.2. Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_81572012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.2.            3.2.1. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.2.2. Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selbst ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

3.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2). 

4.                  

4.1.            Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu würdigen.

4.2.            4.2.1. Die Beschwerdeführerin begab sich nach ihrem Badewannensturz am 10. Oktober 2023 in die C____, wo ein Röntgen der Wirbelsäule zunächst keine Hinweise auf akute Frakturen ergab. Sie wurde bei Diagnose diverser Kontusionen durch nicht-synkopalen Sturz ohne Kopfanprall mit der Empfehlung zur Schonung und bedarfsadaptierter Analgesie zur Schmerzlinderung nach Hause entlassen und angehalten, sich bei fehlender Besserung wieder vorzustellen (vgl. IV-Akte 20 S. 10). Bei ausgeprägten Lumbalgien wurden am 1. November 2023 ein MRT LWS und am 10. November 2023 ein CT BWS durchgeführt, worauf Hinweise auf leichte Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und BKW 12 zu sehen waren (vgl. IV-Akten 19.52, 20 S. 9). Ein im Auftrag des G____ am 18. Januar 2024 durchgeführtes MRT BWS und LWS (IV-Akte 20 S. 13) zeigte nebst den bekannten Deckplattenimpressionsfrakturen aktivierte Osteochondrosen BWK 6-9 und eine regredient aktivierte Osteochondrose LWK 4/5. Die Beschwerdeführerin wurde bei persistierenden Rückenbeschwerden weiter durch das G____ betreut (vgl. Bericht Dr. med. H____ vom 8. Mai 2024, IV-Akte 32.27 und Berichte von Dr. med. I____ vom 20. August 2024, IV-Akte 38 S. 2 und vom 20. September 2024, IV-Akte 38 S. 4).

4.2.2. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. J____, gab gegenüber der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die traumatischen Deckplattenimpressionsfrakturen BWK 11 und 12 an. Eine arterielle Hypertonie, Schlafstörungen, Osteoporose ED 2024 und einen V.a. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ED 2023 führte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (vgl. Bericht vom 3. Mai 2024, IV-Akte 20).

4.2.3. Mit Replik legt die Beschwerdeführerin einen Bericht der F____, Dr. med. K____, datierend vom 7. Juni 2025, ins Recht. Diesem lässt sich entnehmen, dass im November 2024 ein Thymom entfernt werden musste und dass eine hoch floride, weit fortgeschrittene Thyreoiditis bestehe, die sich jedoch unter der eingeleiteten Substitutionstherapie rasch verbessern sollte.

4.2.4. Der RAD hat sich in seiner Beurteilung vom 22. August 2024 (IV-Akte 34) und in derjenigen vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 44) mit den ärztlichen Berichten eingehend auseinandergesetzt und diese analysiert. Er hält fest, die Deckplattenfrakturen im thorakolumbalen Übergang seien klinisch und radiologisch konsolidiert. Dass die Beschwerdeführerin dennoch weiterhin über Rückenschmerzen klage, lasse sich mit der Aktivierung der Osteochondrose im thorakalen Bereich sowie in Höhe von L4/5 erklären. Dementsprechend formuliert der RAD ein Zumutbarkeitsprofil, das den dokumentierten Belastbarkeitseinschränkungen im Bereich der lumbalen und thorakalen Achsenorgane Rechnung trägt und erachtet die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin als nicht mehr arbeitsfähig. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne ständiges Gehen und Stehen, ohne überdurchschnittlich häufiges beidhändiges Heben und Tragen von Lasten über 5 kg mit kurzem Hebelarm, ohne überdurchschnittlich häufiges Arbeiten über der Horizontalen mit beiden oberen Extremitäten, ohne repetitive Zwangshaltung des Achsenorgans, ohne maximale Endrotation sowie Inklination und Reklination sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder unebenen Böden erachtet der RAD ab November 2024 ganztägig ohne Leistungseinschränkung als zumutbar.

4.3.            Die Einschätzung der Zumutbarkeit durch den RAD basiert auf der Würdigung der vorhandenen medizinischen Unterlagen. Sie erscheint plausibel und nachvollziehbar und trägt den geklagten Rückenbeschwerden Rechnung. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der Zuverlässigkeit dieser Beurteilung keine Zweifel zu wecken. Es finden sich keinerlei ärztliche Aussagen, die für eine psychische begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprechen würden. Weder die Thymom-Entfernung noch die Schilddrüsenproblematik haben bei Durchführung der konsequenten Substitutionstherapie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ebensowenig wie der Uterus myomatosus und die Ovarialzyste. Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend erhoben und es besteht keine Veranlassung für weitere Abklärungen in medizinischer Sicht.

5.                  

5.1.            Auf der Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dabei steht in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im Fokus.

5.2.            5.2.1. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (und damit eine vollständige Erwerbsunfähigkeit) ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3; 2020 IV Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4. 2).

5.2.2. Auch wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen hoch sind, so wird doch anerkannt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (BGE 138 V 457 E. 3.1). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016, E. 4.1). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen. Relevant ist dabei das Alter, in welchem das Eingliederungspotenzial der rentenbeziehenden Person medizinisch feststeht (BGE 145 V 2 E. 5.3.1).

5.3.            5.3.1. Die Beschwerdeführerin ist am [...] 1963 geboren. Damit gehört sie der Übergangsgeneration an und wird das AHV-Referenzalter mit 64 Jahren und neun Monaten erreichen. Dies wird im [...] 2027 der Fall sein, womit ihr ab dem […] eine Rente der AHV zusteht (lit. a der Übergangsbestimmung zur Änderung vom Dezember 2021 [AHV 21] und dazu vgl. das Kreisschreiben zum Übergangsrecht zur Stabilisierung der AHV [KS-R AHV 21], Rz. 2005, sowie Art. 21 Abs. 2 AHVG [Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung SR 831.10] zum Rentenbeginn).

5.3.2. Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist abzustellen auf den Zeitpunkt, in dem die medizinische Zumutbarkeit feststand. Vorliegend ist demnach von der Perspektive auszugehen, wie sie sich bei der RAD-Beurteilung vom Februar 2025 bot. Die Beschwerdeführerin wurde am [...] Jahre alt. Ihr stand zum massgeblichen Zeitpunkt noch eine berufliche Aktivitätsdauer von zwei Jahren und zehn Monaten bevor. Bei der Anmeldung zum Leistungsbezug gab sie an, in ihrer Heimat eine vierjährige Ausbildung zur Bankangestellten mit Diplom abgeschlossen zu haben. Ob sie in diesem Beruf gearbeitet hat, ist nicht dokumentiert. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass diese Ausbildung ihr in der Schweiz keine beruflichen Perspektiven eröffnet, zumal die Beschwerdeführerin kaum über Deutschkenntnisse zu verfügen scheint (vgl. Abschlussbericht FI vom 21. Februar 2025, IV-Akte 45). Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin nur ungelernte Tätigkeiten im Reinigungsbereich ausgeübt (vgl. IV-Akte 1). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2025 zutreffend ausführt, würde eine alternative Arbeit als Betriebsmitarbeiterin mit den genannten Einschränkungen zwar möglich sein, die geringen Sprachkenntnisse würden die nötige Einarbeitung respektive die Kommunikation deutlich erschweren. Eingliederungsbemühungen sind angesichts von Alter und Bildungsstand und dadurch bedingt geringer Anpassungsfähigkeit nicht innert nützlicher Frist erfolgversprechend. Die Umstände würden einen durchschnittlichen Arbeitgeber wohl davon abhalten, die mit einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin verbundenen Risiken einzugehen. Unter den konkreten Umständen wäre die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt folglich realistischerweise nicht mehr nachgefragt. Ihre Restarbeitsfähigkeit ist nach dem Gesagten nicht mehr verwertbar (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: Urteil BGer 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 und 5.1).

5.3.3. Infolge der obenstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin bei fehlender Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin ist seit Oktober 2023 erheblich und dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Sie hat sich im Februar 2024 zum Leistungsbezug angemeldet. Ihr Rentenanspruch ist gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG per 1. Oktober 2024 entstanden.

6.                  

6.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 28. April 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.            Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 11. Dezember 2025 eine Honorarnote über Fr. 3'535.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, total Fr. 3'931.80 eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und der Komplexität des Sachverhalts von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, sodass nichts gegen die Festsetzung der üblichen Pauschale spricht.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2024 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.64 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht IV.2025.64 (SVG.2026.64) — Swissrulings