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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2025 IV.2025.60 (SVG.2026.12)

15 octobre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,524 mots·~13 min·3

Résumé

IV-Taggeld; letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz     

Parteien

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.60

Verfügung vom 8. April 2025

IV-Taggeld; letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen

Tatsachen

I.        

Die 1986 geborene Beschwerdeführerin schloss im Oktober 2014 als Zweitausbildung das Bachelor-Studium in sozialer Arbeit an der B____ ab (vgl. Bachelor-Diplom vom 17. Oktober 2014 [IV-Akte 13, S. 9]; Gesuch vom 8. Mai 2024 [IV-Akte 11]). Nach zwei Anstellungen arbeitete sie von Mai 2017 bis Dezember 2019 in einem 80%-Pensum bei der C____ als Sozialarbeiterin (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Dezember 2019 [IV-Akte 13, S. 6]; Lebenslauf der Beschwerdeführerin [IV-Akte 13]). Sie gab diese Stelle auf, nachdem sie vom 21. Oktober 2019 bis 31. Januar 2020 zu 50% arbeitsunfähig war (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. Oktober 2019, 20. November 2019 und 13. Januar 2020 [IV-Akte 14]; IV-Akte 13, S. 6 f.). In den Jahren 2020 bis 2024 versuchte sie, sich beruflich neu zu orientieren (vgl. IV-Akte 13). Als Sozialarbeiterin nahm sie in dieser Zeit befristete Einsätze mit reduzierten Pensen an und arbeitete beim D____ auf der Abteilung Sucht von Januar 2021 bis September 2021 und Dezember 2021 bis Mai 2022 in einem 60%-Pensum (vgl. Arbeitszeugnisse vom 30. September 2021 und 31. Mai 2022 [IV-Akte 13, S. 4 f.]). Zuletzt arbeitete sie von September 2023 bis März 2024 in einem 50%-Pensum bei der E____ als Sozialarbeiterin (vgl. Befristeter Arbeitsvertrag vom 28. August 2023 [IV-Akte 25, S. 8]).

Am 8. Mai 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre wiederholten depressiven Episoden seit 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 11). Am 16. Juli 2024 fand das Erstgespräch der Frühintervention statt (vgl. IV-Akte 35). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin Berichte und Akten der Krankentaggeldversicherung, der ehemaligen Arbeitgeberinnen und behandelnden Ärzte ein (vgl. unter anderem Akten der Krankentaggeldversicherung F____ [IV-Akten 24 und 48]; Arbeitgeberfragebögen [IV-Akten 25; 36; 67; 68]; Arztberichte der psychotherapeutischen Praxis G____ vom 26. September 2024 und vom 20. November 2024 [IV-Akten 42 und 57]; Austrittsbericht der H____ vom 26. September 2024 [IV-Akte 46]) und legte das Dossier dem regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (vgl. Beurteilung des RAD vom 4. Februar 2025 [IV-Akte 62]).

Mit Schreiben vom 27. März 2025 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrainings beim I____ vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 zu (vgl. IV-Akte 77). Mit Verfügung vom 8. April 2025 setzte die Beschwerdegegnerin den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 117.60 für die Dauer des Aufbautrainings vom 15. April 2025 bis 14. Juli 2025 auf der Grundlage eines durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 147.00 fest (vgl. IV-Akte 84).

II.       

Mit Beschwerde vom 9. Mai 2025 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. April 2025 und die Berechnung ihres IV-Taggelds aufgrund des einem 80%-Pensum entsprechenden Einkommens. Sie reicht die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus den Jahren 2019 und 2020, ihren Lebenslauf sowie ihre Arbeitsverträge der Jahre 2015 bis 2022 ein.

Mit der am 6. Juni 2025 der schweizerischen Post übergebenen Eingabe ersucht die Beschwerdeführerin um Kostenerlass.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Innert der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Juli 2025 angesetzten Frist geht keine Replik auf die Beschwerdeantwort ein.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. September 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung betreffend die Verfahrenskosten bewilligt.

III.     

Am 15. Oktober 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, ihre gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne einer Erschöpfungsdepression sei bereits im Dezember 2019 eingetreten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie in einem 80%-Pensum als Sozialarbeiterin gearbeitet. Die anschliessende Reduktion ihres Arbeitspensums liege im Versuch, ein gesundheitlich tragbares Arbeitsumfeld zu finden, begründet. Folglich sei ihr gesundes Erwerbspensum von 80% und das entsprechende damalige Einkommen als Referenz der Taggeldberechnung heranzuziehen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht hingegen zusammengefasst geltend, zur Berechnung des Taggeldansatzes sei richtigerweise auf das Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 abgestellt worden. Für den Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2023 lägen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. In diesem Zeitraum habe sich die Beschwerdeführerin zudem nicht in Behandlung befunden. Mangels anderweitiger Nachweise könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin habe seit Ende 2019 durchgehend bestanden. Folglich sei das Einkommen der Beschwerdeführerin vor der IV-Anmeldung für die Taggeldberechnung massgebend.

2.3.          Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob für die Berechnung des Taggeldes der Beschwerdeführerin auf ihr Erwerbseinkommen des 80%-Pensums aus dem Jahr 2019 oder des 50%-Pensums aus dem Jahr 2023 abzustellen ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person, die wegen einer Eingliederungsmassnahme an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen daran gehindert ist, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder die zu mindestens 50% arbeitsunfähig ist (lit. b), hat gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Dauer der Eingliederungsmassnahme einen Anspruch auf ein Taggeld. Die Bemessung des Taggelds während der Dauer der beruflichen Eingliederung richtet sich nach Art. 23 Abs. 1 IVG, wonach die Grundentschädigung 80% des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens beträgt, jedoch nicht mehr als 80% des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG. Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet dabei das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG; BGE 146 V 271, 283 E. 6.3.1). Die konkrete Berechnung des Taggeldes ist der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) und dem Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung, Stand 1. Juli 2025 (KSTI), des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu entnehmen. Bei Arbeitnehmenden mit regelmässigem Einkommen, welches in Monatslöhnen entrichtet wird, wird der zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkungen erzielte Monatslohn mit 12 vervielfacht sowie der 13. Monatslohn und regelmässige Lohnbestandteile hinzugerechnet. Der ermittelte Jahreslohn wird durch 365 geteilt (Art. 21bis Abs. 3 lit. a IVV; vgl. auch KSTI, Rz. 0812 ff.).

3.2.          Wie Art. 23 Abs. 1 IVG vorschreibt, richtet sich die Grundentschädigung nach dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommen. Unter dem letzten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielten Erwerbseinkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (KSTI, Rz. 0805). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens werden gemäss Art. 21 Abs. 2 IVV Tage, an denen die versicherte Person unter anderem wegen Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b) oder anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. h), kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat, nicht berücksichtigt. Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2023 vom 18. März 2025 E. 5.4). Musste eine versicherte Person infolge zunehmender Erkrankung ihren erlernten Beruf aufgeben und eine schlechter entlöhnte Erwerbstätigkeit aufnehmen, so ist das Taggeld aufgrund des Einkommens vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im erlernten Beruf zu bemessen (KSTI, Rz. 0806).

3.3.          Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 151 V 258, 261 E. 4.4; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).

3.4.          Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (vgl. BGE 132 V 393, 399 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353, 360 E. 5b; BGE 125 V 193, 195 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, 148 E. 5.3; BGE 124 V 90, 94 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 138 V 218, 221 E. 6). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die kantonalen Versicherungsgerichte, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten (BGE 151 V 258, 261 E. 4.3).

4.                

4.1.          Ab dem 15. April 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Aufbautraining durchgeführt (vgl. IV-Akte 77), worin ihr Anspruch auf ein Taggeld gemäss Art. 22 IVG gründet. Den Akten und den im Beschwerdeverfahren beigebrachten Belegen sind hinsichtlich des Verlaufs des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin folgende Informationen zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin war erstmals vom 21. Oktober 2019 bis am 31. Januar 2020 durch Dr. med. J____ zu 50% arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-Akte 14). Neben Dr. med. J____ befand sie sich auch bei der Psychologin K____ wegen einer Depression in Behandlung (vgl. IV-Anmeldung vom 8. Mai 2024 [IV-Akte 11, S. 8]). Am 19. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine zunehmende depressive Verstimmung seit November 2023 erstmals wieder bei der Akutambulanz der L____ vorstellig (vgl. IV-Akte 28). Darauf folgten ein stationärer Klinikaufenthalt im M____ vom 14. März 2024 bis 26. April 2024 (vgl. IV-Akte 15), eine teilstationäre Behandlung vom 22. Mai 2024 bis am 13. September 2024 in der Hybrid-Tagesklinik der H____ (vgl. IV-Akte 46) sowie eine ambulante Behandlung seit 2. Februar 2024 bei der Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und dem Psychiater Dr. med. O____ (vgl. IV-Akten 42; 57 sowie IV-Akte 11, S. 8). Die behandelnden Ärzte stellten bei der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und V.a. einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) (vgl. IV-Akten 46 und 57). So wurde ihr ab 19. Januar 2024 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akten 5 und 14).

4.2.          All dies wurde dem RAD am 10. Januar 2025 zur Beurteilung unterbreitet (vgl. IV-Akte 56). Der RAD-Psychiater Dr. med. P____ hielt diesbezüglich mit Arztbericht vom 4. Februar 2025 (vgl. IV-Akte 62) zur Frage nach einem anhaltenden Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten beziehungsweise der angestammten Tätigkeit fest, die Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung sei nachvollziehbar. Die rezidivierende depressive Störung bestehe seit 2019 und seit 2020 sei die Beschwerdeführerin nur noch teilzeitig als Sozialarbeiterin tätig, da ihr ein höheres Pensum zu viel werde. Die Arbeit mit psychisch beeinträchtigten Klienten würde ihr längerfristig zusetzen. Es sei anzunehmen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung für emotional belastende Berufe nicht hinreichend geeignet. Es könne vermutet werden, dass die emotional belastende Helfertätigkeit zu einem erneuten Rezidiv führen könnte, zumal Sozialarbeit erfahrungsgemäss mit fordernden Kunden und sozialen sehr prekären Situationen zu tun habe.

4.3.          In diesem Sinne finden sich auch in den Berichten der behandelnden Ärzte Hinweise zum Ursprung und Verlauf des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin der letzten Jahre: So wird im Verlaufsbericht der psychotherapeutischen Praxis G____ vom 20. November 2024 (vgl. IV-Akte 57) durch die Psychologin und Psychotherapeutin MSc N____ und den Psychiater Dr. med. O____ festgehalten, die Beschwerdeführerin habe retrospektiv bereits in der Pubertät unter mehreren depressiven Episoden gelitten. Im Jahre 2019 sei sie aufgrund der Erschöpfungssymptomatik krankgeschrieben worden, die anderen Male habe sie sich keine Unterstützung gesucht. Gleichermassen verwiesen die Ärzte des M____ im Austrittsbericht vom 26. April 2024 (vgl. IV-Akte 15, S. 5) zur Begründung der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung unter anderem auf die diversen Arbeitsplatzwechsel und den zeitweisen Umzug in die Berge der letzten Jahre. Dem entsprechend hielt die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 12. April 2024 (vgl. IV-Akte 6) fest, sie sei bereits 2019 wegen Depressionen ausgefallen, habe anschliessend selbständig Massnahmen ergriffen und durch verschiedene befristete Stellen eine berufliche Umorientierung angestrebt. Durch flexiblere Arbeitszeiten habe sie versucht, den Druck zu umgehen, doch seien bereits die 50% der letzten Stelle als Sozialarbeiterin zu viel gewesen.

4.4.          Die medizinische Aktenlage bewog den RAD-Arzt Dr. med. P____ zur Annahme, dass der Beruf als Sozialarbeiterin bzw. im weitesten Sinne Helferberufe nicht mehr zumutbar sein dürften. Er konstatierte, dass die dafür verantwortliche Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung seit 2019/2020 besteht. Es erweist sich daher zu kurz gegriffen, wenn die Beschwerdegegnerin sich nun auf die fehlende echtzeitliche, medizinische Dokumentation beruft und die offensichtliche berufliche Veränderung ab 2020, nachdem die Beschwerdeführerin zu 80% als Sozialarbeiterin gearbeitet und sich parallel dazu berufsspezifisch weitergebildet hatte (CAS Migrationssensibles Handeln [vgl. IV-Akte 13]), als nicht gesundheitsbedingt beurteilt. Vielmehr ist aufgrund der damaligen Arbeitsunfähigkeit und Therapieaufnahme angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin weiterführenden Hinweisen nachgeht und Abklärungen bei der damals behandelnden Psychiaterin Dr. med. J____, allenfalls auch bei der Psychologin und Psychotherapeutin K____, sowie bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin, den Sozialen Diensten C____, trifft. Auch könnten Angaben von Seiten des aktuell behandelnden Psychiaters und der behandelnden Psychotherapeutin das Bild verdichten. Demnach bleiben erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. E. 3.4 hiervor), die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2024 ohne Einfluss eines Gesundheitsschadens Arbeitstätigkeiten mit erheblich geringerem Jahreseinkommen als bis 2019 ausgeübt, indem sie befristete Anstellungen als Sozialarbeiterin mit reduzierten Teilzeitpensen und berufsfremde Anstellungen auf sich genommen hat (vgl. IV-Akten 66 und 13). Demgemäss liegt hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin mithin noch kein dem Untersuchungsgrundsatz entsprechend spruchreifes Beweisergebnis vor.

4.5.          Folglich sind weitere Abklärungen hinsichtlich des Eintritts des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin mithin des Zeitpunkts, in dem sie letztmals eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 IVV), angezeigt. Zum obgenannten Zweck wird die Beschwerdegegnerin ergänzend bei Dr. med. J____, der im Jahr 2019 behandelnden Psychiaterin, gegebenenfalls bei K____, der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin (vgl. IV-Akte 14, S. 4 ff.; IV-Akte 11, S. 8), Informationen hinsichtlich der Diagnose und Ursachen für die damalige Arbeitsunfähigkeit, des Therapieverlaufs sowie der Therapiebeendigung und der damaligen Prognose einzuholen haben. Gleichermassen wird sie bei den Sozialen Diensten der C____, der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 (vgl. IV-Akte 13, S. 6 f.), Abklärungen zum Vorlauf der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deren Gründe (soweit sie der Arbeitgeberin bekannt waren), insbesondere ob gesundheitliche Gründe ursächlich waren, sowie zum Lohn unter Ausklammerung von krankheitsbedingten Lohneinbussen (vgl. E. 3.2 hiervor) zu machen haben. Schliesslich wird die Beschwerdegegnerin Erkundigungen beim behandelnden Psychiater, Dr. med. O____, und der behandelnden Psychotherapeutin, MSc N____, hinsichtlich des Beschwerdebildes vor Aufnahme der Therapie Anfang 2024 und eines allfälligen Zusammenhangs mit der Arbeitsunfähigkeit von 2019/2020 zu tätigen haben. Anhand dieser Abklärungsergebnisse wird die Beschwerdegegnerin zu bestimmen haben, ob das der Taggeldberechnung zugrunde zu legende Erwerbseinkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG aufgrund des 80%-Pensums aus dem Jahr 2019 (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2017/2. März 2017 [Beschwerdebeilage]; nach Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens aus dieser Tätigkeit direkt vor der Eingliederung) oder des reduzierten Pensums aus dem Jahr 2023 zu bestimmen ist.

5.                

5.1.          Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 8. April 2025 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Es bleibt über die Kosten zu befinden. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr aus Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. April 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.60 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 15.10.2025 IV.2025.60 (SVG.2026.12) — Swissrulings