Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2025.59 (SVG.2026.22)

30 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,631 mots·~38 min·3

Résumé

Keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands; Rentenanspruch dennoch bejaht wegen Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV); Beschwerde gutgeheissen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. September 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. Stephan Müller, c/o Procap,

Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten   

               Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

           Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.59

Verfügung vom 4. April 2025

Keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands; Rentenanspruch dennoch bejaht wegen Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV; Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV); Beschwerde gutgeheissen

Tatsachen

I.         

a)         Der 1970 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 5. März 2001 als Maurer bei der B____ in einem 100 %-Pensum (vgl. IK-Auszug vom 2. Februar 2016, IV-Akte 10; Fragebogen für Arbeitgebende vom 10. Februar 2016, IV-Akte 14 und vom 9. März 2017, IV-Akte 40). Ab dem 6. November 2014 war der Beschwerdeführer aufgrund einer septischen OSG-Arthritis zu 100% arbeitsunfähig und bezog Taggelder der zuständigen Taggeldversicherung (vgl. IV-Akte 5). Aufgrund des Verdachts auf einen persistierenden OSG-Infekt mit Sequesterbildung erfolgte am 11. September 2015 ein offenes Débridement der Talusläsionen und zur Biopsieentnahme (vgl. Austrittsbericht C____ vom 2. November 2015, IV-Akte 11, S. 16; Operationsbericht vom 11. September 2015, IV-Akte 11, S. 13 f.). Das aufgrund der Fussbeschwerden am 17. Dezember 2015 eingereichte Leistungsbegehren (IV-Akte 2), wurde mit Verfügung vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 19) abgelehnt, da der Beschwerdeführer am 16. Januar 2016 seine Arbeit als Maurer wieder aufnehmen konnte.

b)         Am 17. August 2018 erfolgte aufgrund persistierender Beschwerden am Fuss (vgl. IV-Akte 17) eine nochmalige Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Akte 27). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin Berichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. u. a. IV-Akten 36, S. 4 ff.; 43, S. 4 ff.) und lehnte mit Verfügung vom 1. November 2017 (IV-Akte 70) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2017.226 vom 17. April 2018 gut und wies die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung, namentlich zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (IV.2017.226 E. 3.3.2), an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 90).

c)          In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (IV-Akte 121). Mit Gutachten vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) attestierten die Experten und Expertinnen dem Beschwerdeführer ab November 2017 eine 30 %-ige und ab dem Begutachtungszeitpunkt (März 2019) eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, bei unbestrittener Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter seit November 2014 (vgl. IV-Akte 140, S. 28). Die Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführer im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) ab dem 1. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 eine befristete Viertelsrente zu. Ab dem 1. Juni 2019 wurde ein Rentenanspruch abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)         Zwischenzeitlich hatte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. In der Folge wurden zunächst berufliche Massnahmen gewährt. Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der entsprechenden Massnahmen (Kostengutsprache für ein individuelles Coaching vom 7. Mai 2020, IV-Akte 182; Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 22. Juni 2020 und vom 24. September 2020, IV-Akten 196 und 219) gelang es dem Beschwerdeführer ab dem 18. Februar 2021 bei der E____ eine unbefristete 50 %-ige Anstellung als Chauffeur/Lagermitarbeiter anzutreten (vgl. Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 23. Februar 2021, IV-Akte 258; Arbeitsvertrag vom 3. März 2021, IV-Akte 260). Die Beschwerdegegnerin verfügte vor diesem Hintergrund am 27. April 2021 den Abschluss der Arbeitsvermittlung (IV-Akte 267) und stellte betreffend Rente eine spätere Verfügung in Aussicht. Die Verfügung vom 27. April 2021 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e)         Mit Verfügung vom 18. August 2021 trat die Beschwerdegegnerin auf das Rentengesuch des Beschwerdeführers nicht ein, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 277). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2021.153 vom 3. Februar 2022 (IV-Akte 292) ab.

f)           Mit Mail vom 26. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein seit 1. Februar 2021 dauerndes Arbeitsverhältnis bei der E____ gekündigt wurde (vgl. Kündigungsschreiben vom 27. Februar 2023, IV-Akte 294, S. 3). Am 5. Juni 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Neuanmeldung ein (IV-Akte 302) und reichte diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seines behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ sowie seines Hausarztes Dr. med. G____ ein (IV-Akte 304). Die Beschwerdegegnerin nahm zudem die Berichte von Dr. med. H____ vom 20. Oktober 2023 (IV-Akte 325, S. 1 f.) und von Dr. med. I____ vom 21. Juli 2023 (IV-Akte 325, S. 3 f.) sowie den Lebenslauf des Beschwerdeführers (IV-Akte 330) zu den Akten. Ferner holte sie auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 331, S. 2) die Berichte vom behandelnden Psychiater pract. med. J____ vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 336, S. 2 ff.) sowie jene von Dr. med. K____ vom 27. Dezember 2023 (IV-Akte 337, S. 2-4) und von Dr. med. L____ vom 17. Juli 2023 (IV-Akte 337, S. 5) ein. Die Beschwerdegegnerin erteilte am 5. Februar 2024 eine Kostengutsprache für ein Job Coaching bei der M____ (Mitteilung, IV-Akte 340; Zielvereinbarung, IV-Akte 341, S. 3 f.) und am 3. Juli 2024 eine Kostengutsprache für eine Job Coaching bei der N____ (Mitteilung, IV-Akte 370; Zielvereinbarung, IV-Akte 372). Sie nahm einen weiteren Bericht von pract. med. J____ zu den Akten (Bericht vom 28. November 2024, IV-Akte 385, S. 2 f.) und holte einen Bericht der RAD-Ärztin O____ ein (Bericht vom 17. Februar 2025, IV-Akte 393).

g)         Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 394). Den hiergegen erhobenen Einwand vom 19. März 2025 (IV-Akte 399) respektive 25. März 2025 (IV-Akte 402), wies die Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (Bericht vom 27. März 2025, IV-Akte 403, S. 2) – mit Verfügung vom 4. April 2025 ab (IV-Akte 405).

II.        

a)     Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, am 20. Mai 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

         1)          Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2025 aufzuheben.

         2)          Es sei dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2024 eine Rente von 27.5 % zuzusprechen.

         3)          Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.

         4)          Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)     Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)      Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. August 2025 an seinen Anträgen fest.

III.      

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. September 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Leistungsanspruch aufgrund einer fehlenden Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 ab. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie 24. Mai 2019 (IV-Akte 140) sowie die Stellungnahmen des RAD vom 13. Februar 2025 (IV-Akte 392), 17. Februar 2025 (IV-Akte 393, S. 3 f.) und 27. März 2025 (IV-Akte 403, S. 2).

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es liege entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aus psychiatrischer Sicht und somit ein Revisionsgrund vor (Replik, S. 3). Beim Valideneinkommen könne von einem Lohn von Fr. 77'259.00 ausgegangen werden, den der Beschwerdeführer gemäss den Angaben des damaligen Arbeitgebers, B____, zuletzt im Jahr 2016 erzielt habe. Dieser sei an die Lohnentwicklung bis 2024 gemäss der Tabelle «Schweizerischer Lohnindex: Index und Veränderung auf der Basis 2015 = 100 (NOGA 08)» anzupassen. Daraus resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 82'659.00. Für das Invalideneinkommen seien die statistischen Werte der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level heranzuziehen. Der Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5'305.00 sei auf ein Jahr hochzurechnen sowie an eine Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden und die Lohnentwicklung bis 2024 anzupassen. Dies ergebe einen Betrag von Fr. 67'961.00. Von diesem sei der Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV vorzunehmen und die Arbeitsfähigkeit von 80 % zu berücksichtigen. Dies ergebe schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'644.00. Aus dem Vergleich der beiden Einkommenswerte resultiere eine Erwerbseinbusse von 41 %, was zu einem Rentenanspruch von 27.5 % führe. Dieser sei nach Ablauf des Wartejahrs per 1. Februar 2024 entstanden (Beschwerde, Rz. 3.1-3.4.; vgl. auch Replik, S. 4).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es gelte weiterhin die letzte Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2020, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert habe und auch kein sonstiger Revisionsgrund vorliege. Der Vollständigkeit halber weist die Beschwerdegegnerin überdies darauf hin, dass falls – was bestritten werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser Stelle tätig wäre und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde man auf den Tabellenlohn TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00. Der IV-Grad würde demnach 37 % betragen (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9-13).

2.4.            Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. April 2025 (IV-Akte 405) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                  

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.            Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.3.). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167 E. 4.1; 141 V 9 E. 2.3).

3.4.            Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174).

3.5.            3.5.1. Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs (Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) neu zu einem Rentenanspruch führen kann (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9202 Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025; vgl. auch IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1).

3.5.2.  Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten (Rz. 9203 KSIR).

3.5.3.  Verwaltungsweisungen wie das KSIR richten sich grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben bzw. Wegleitungen insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruches eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_174/2020 vom 2. November 2020 E. 7.3.2).

3.6.        Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).

3.7.            Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.8.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.9.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.10.        3.10.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Art. 54a Abs. 2 IVG). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Art. 54a Abs. 3 IVG). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 54a Abs. 4 IVG) und können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV).

3.10.2. RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; BGE 135 V 254 E. 3.4). Deren Beweiswert ist nach Art. 49 Abs. 2 IVV mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1) und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2).

4.                  

4.1.            Nachfolgend ist die für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mangels einer wesentlichen und dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Februar 2020 zu Recht dessen Neuanmeldung vom 5. Juni 2023 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2023; IV-Akte 302) abgelehnt hat, die massgebliche medizinische Aktenlage zu präsentieren.

4.2.            Mit Bericht vom 12. Juli 2018 führte der frühere behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. P____, an, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Zum aktuellen Zustand gab Dr. med. P____ an, es bestehe eine deprimierte Stimmungslage, Schlafstörungen, Unsicherheit, Orientierungslosigkeit, Hilflosigkeit, Gedankenkreisen, Unruhe und Nervosität, Zukunftsängste, Verlust der Tagesstruktur und Beschäftigung im Alltag, Wut, Gedanken an den eigenen Tod, Reizbarkeit, Angst vor aggressiven Ausbrüchen und der Patient fühle sich von der IV im Stich gelassen. In erster Linie würden sich die körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Akte 107, S. 2 f.).

4.3.            4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der D____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie 24. Mai 2019, hielten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einer sekundären schweren Arthrose des rechten Sprunggelenkes, unklaren Hüftschmerzen links, Periarthropathia humeroscapularis rechts, einem Status nach Fraktur des linken Os scaphoideum mit Pseudoarthrosebildung (derzeit asymptomatisch), circa 2004, einem chronischen rezidivierenden Zervikovertebralsyndrom sowie einer rezidivierende depressive Episode, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0.). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden Haltungsinsuffizienz und muskuläre Dysbalance, eine Adipositas, ein mittelschweres Karpaltunnelsyndrom rechts, eine Onychomykose, behandelt im Jahr 2014, eine valvuläre und hypertensive Kardiomyopathie, ED Dezember 2014, eine arterielle Hypertonie, eine Hyperurikämie, St. nach lnguinalhernienoperation links im Januar 2015, eine Steatosis hepatis sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom festgehalten (IV-Akte 140, S. 37 f.).

4.3.2.  In Kapitel 4.3 der interdisziplinären Beurteilung («Funktionelle Auswirkungen der Befunde/Diagnosen») wurde festgehalten, der Versicherte könne aus internistischer und neurologischer Sicht seine angestammte Tätigkeit ohne Einschränkungen ausführen, weil keine Diagnosen bestehen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Aus rheumatologischer Sicht begründe die Diagnose eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und der Versicherte sei nicht mehr in der Lage, in seiner angestammten Tätigkeit eingesetzt zu werden. Die OSG-Symptomatik begründe folgendes Belastungsprofil: Er könne sehr häufig Gewichte bis 5 kg bis zur Höhe der Hüften aufheben und tragen, häufig Gewichte zwischen 5-10 kg bis zur Höhe der Hüften, manchmal Gewichte zwischen 10-15 kg bis zur Höhe der Hüften heben und tragen, nie Gewichte über 15 kg bis zur Höhe der Hüften heben und tragen; der Versicherte könne manchmal Gewichte bis 5 kg über Brusthöhe heben, selten Gewichte über 5 kg über Brusthöhe heben; der Versicherte könne sehr häufig Präzisionswerkzeuge handhaben, sehr häufig sehr leichte Geräte handhaben, sehr häufig leichte Geräte handhaben, häufig mittelgrosse Geräte handhaben, selten schwere Geräte handhaben; die Handrotation sei normal. Der Versicherte könne manchmal Überkopfarbeiten ausführen, manchmal Rumpfdrehungen ausführen, manchmal eine sitzende, vorn übergeneigte Haltung einnehmen, häufig eine stehende, vorn übergeneigte Haltung einnehmen, er könne selten eine kniende Haltung einnehmen, er könne nie kauern, er könne sehr häufig die Knie biegen. Der Versicherte könne sehr häufig eine länger andauernde sitzende Position einnehmen, selten eine länger andauernde stehende Position einnehmen. Der Versicherte könne sehr häufig bis fünfzig Meter gehen, manchmal über fünfzig Meter, selten lange Strecken gehen, selten auf unebenem Terrain gehen, er könne häufig Treppen steigen, nie auf Leitern steigen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine leichte depressive Episode, was zu leichtgradigen Beeinträchtigungen der Planung und Strukturierung von Aufgaben führe. Der Versicherte habe leichtgradige Beeinträchtigungen bei Anwendung von fachlichen Kompetenzen, leicht- bis mittelgradige Beeinträchtigungen bei der Durchhaltefähigkeit, leichtgradige Beeinträchtigungen bei der Selbstbehauptungsfähigkeit und leichtgradige Beeinträchtigungen beim Kontakt zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt. Auch die familiären- und intimen Beziehungen seien mittelgradig beeinträchtigt. Spontanaktivitäten und Selbstpflege seien leichtgradig beeinträchtigt. Die Verkehrsfähigkeit sei ebenfalls leichtgradig beeinträchtigt (Details vgl. dazu das Mini-ICF-APP, Konzil Dr. med. Weimann, Seite 9; IV-Akte 140, S. 38 f.).

4.3.3.  Der Versicherte sei in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter aus rheumatologischen Gründen nicht mehr einsetzbar. Es bestehe deshalb seit November 2014 für die Baubranche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte bei Aufnahme seiner psychiatrischen Therapie ab November 2017 wegen einer mittelschweren depressiven Episode zu 30 % arbeitsunfähig. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt sei die depressive Episode gebessert, es könne nur noch eine leichte depressiven Episode diagnostiziert werden und es besteht eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab März 2019. Aus internistischer und neurologischer Sicht könnte der Versicherte in seinem angestammten Beruf weiterhin eingesetzt werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gaben die Gutachter an, der Versicherte brauche weder aus neurologischer noch aus internistischer Sicht eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit und könne jegliche Tätigkeit 8-9 Stunden zu 100 % ausführen. Aus rheumatologischer Sicht müsse das Profil, das unter Punkt 4.3. aufgeführt worden sei, berücksichtigt werden und dann könne der Versicherte ganztags zu 100 % eingesetzt werden. Aus psychiatrischer Sicht resultiere wegen der unter Punkt 4.3. aufgeführten Einschränkungen und der leichten depressiven Episode eine persistierende 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit ab März 2019. Vorgängig sei der Versicherte von November 2017 bis März 2019 zu 30 % arbeitsunfähig. Der Versicherte könne bis zu sieben Stunden arbeiten, brauche aber wegen seiner Depression mehr Zeit und mehr Pausen. Zur Gesamtarbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die rheumatologische Pathologie begründe eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe lediglich eine 20 %-ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die anderen Disziplinen würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen, wenn die Arbeitsprofile unter Punkt 4.3. berücksichtigt werden würden (IV-Akte 140, S. 39 f.).

4.4.            Im CT und Röntgen des Fusses/OSG rechts vom 17. Juli 2023 wurde eine stationäre schwere OSG- und Subtalararthrose mit stellenweise vollständig aufgebrauchtem Gelenkspalt und Gelenkflächendeformierung, moderate Arthrose im Subtalargelenk und Chopart-Gelenk, keine Fraktur und kein Gelenkerguss im OSG festgestellt (Bericht Dr. med. L____ vom 17. Juli 2023, IV-Akte 337, S. 5).

4.5.            Dr. med. I____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 21. Juli 2023 an, der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös und einem anamnestisch Karpaltunnelsyndrom rechts. Es sei dem Patienten angeboten worden, eine Arthrodese des TTC-Gelenkes rechts durchzuführen. Als zweites könnten dem Versicherten eine Prothese des oberen Sprunggelenks rechts vorschlagen werden und als drittes eine Osteotomie am distalen Tibia mit einer Talushalsplastik. Des Weiteren könne man eine abwartende konservative Therapie weiterhin fortführen. Die weiterhin mögliche nekrotische Veränderung des Talus sei vorhanden. Die OSG-Arthrose habe sich am vorderen Hals des Talus verschlechtert. (IV-Akte 325, S. 3 f.).

4.6.            Dr. med. H____, FMH Innere Medizin und Nephrologie, hielt in ihrem Bericht 20. Oktober 2023 fest, der Beschwerdeführer leide an einer fortgeschrittenen OSG-Arthrose postinfektiös rechts, einem kombinierten Aortenvitium, leichtenbis mittleren Schwerengrades, einer rezidivierenden depressiven Störung, ED 2/2023, einem Schlafapnoe-Syndrom sowie einem metabolischen Syndrom (Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie). Seit März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert: einerseits würde der Beschwerdeführer an einer progedienten Arthrose OSG rechts (vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 21. Juli 2023; E. 4.5. hiervor) sowie zusätzlich unter einer neu rezidivierenden depressiven Störung mit konsekutiv notwendiger psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F____ leiden. Der Patient sei zu maximal 50 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit (IV-Akte 325, S. 1).

4.7.            In seinem Bericht vom 22. Dezember 2023 führte pract. med. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, an, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1. März 2023 bis dato und auf weiteres in seiner ambulanten psychiatrisch/psychotherapeutischen Behandlung. Die letzte Konsultation sei am 12. Dezember 2023 gewesen. Vor dem 1. März 2023 sei keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung bekannt. Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. März 2023 bezüglich seiner angestammten Tätigkeit und in allen Verweistätigkeiten im 1. Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung: Ausgebranntsein (Burn-out; ICD-10 Z73) und ein chronisches somatisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach Osteomyelitis und Operation, unverändert seit 2015, festgehalten. Die aktuelle schwere depressive Symptomatik und die somatischen Beschwerden würden die Erwerbsprognose auch mittel-langfristig ungünstig machen. Aufgrund der zuletzt schweren psychischen Beschwerden (Depression, somatische Beschwerden/Dauerschmerz) sei der Versicherte zum grossen Teil bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt gewesen (IV-Akte 336, S. 2 ff.).

4.8.            Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom C____, gab in seinem Bericht vom 27. Dezember 2023 an, der Versicherte leide aus diagnostischer Hinsicht an einer OSG-Arthritis (2014) und einer OSG-Arthrose (2015), welche beide Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Zu den Funktionseinschränkungen führte Dr. med. K____ aus, die Mobilität sei deutlich eingeschränkt aufgrund der Fusssituation. Zum Eingliederungspotential in der bisherigen Tätigkeit gab Dr. med. K____ an, aus fusschirurgischer Sicht könnte eine Arbeitstätigkeit ohne körperliche Anstrengung mit Teilzeit begonnen und bis zu Vollzeit erhöht werden. In einer leidensangepassten Tätigkeit könnte eine Bürotätigkeit mit vier Stunden pro Tag angefangen und weiter evaluiert werden (IV-Akte 337, S. 2-4).

4.9.            Pract. med. J____ gab der Beschwerdegegnerin mit Bericht vom 28. November 2024 zur Auskunft, es sei festzuhalten, dass beim Patienten zuletzt keine Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Der Versicherte habe sich mit Unterstützung durch eine Fachperson Wiedereingliederung an vielen Stellen beworben. Er habe kein Vorstellungsgespräch und keine Stelle bekommen. Wegen seines Erschöpfungssyndroms und seiner stark verminderten körperlichen Belastbarkeit wäre höchst fraglich geblieben, ob er in irgendeiner unqualifizierten Tätigkeit überhaupt erwerbsfähig gewesen wäre. Ärztlicherseits hätten grösste Zweifel bestanden. Neben den chronischen Schmerzen im Fuss habe zuletzt insbesondere die fortgesetzte gehemmt-depressive Symptomatik als weitgehend limitierend erschienen. Der Versicherte werde zuletzt als nicht arbeitsfähig im 1. Arbeitsmarkt erachtet. Die Prognose zur Wiedereingliederung sei entsprechend ungünstig gewesen. Weiter führte pract. med. J____ aus, die berufliche Eingliederung wäre zuletzt weder gelungen noch wäre eine körperliche Arbeit mit Fussbelastung zumutbar gewesen. Eine Arbeitsstelle ohne spezifische Fussbelastung wäre wiederum limitiert durch die starke gehemmt-depressive Symptomatik, die sich bisher nicht habe verbessern lassen. Eine Rentenprüfung, gegebenenfalls eine bidisziplinäre Begutachtung des Patienten zu diesem Zweck wäre notwendig und angemessen (IV-Akte 385, S. 2 f.).

4.10.        In ihrem Bericht vom 2. Dezember 2024 führte Dr. med. H____ an, es sei dem Patienten aufgrund der Multimorbidiät nicht möglich, eine geeignete Stelle zu finden. Seit März 2019 habe sich der Gesundheitszustand deutlich verschlechtert; einerseits bestehe eine progediente Arthrose OSG rechts (vgl. Bericht des C____ vom 21. Juli 2023) sowie zusätzlich neu eine rezidivierende depressive Störung mit konsekutiv notwendiger psychopharmakologischer und psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. F____. Der Patient sei zu maximal 50 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten adaptierten Tätigkeit. Diagnostisch hielt Dr. med. H____ eine fortgeschrittene OSG-Arthrose postinfektiös rechts, ein kombiniertes Aortenvitium, leichten- bis mittleren Schwerengrades eine rezidivierende depressive Störung, ED 2/2023, ein Schlafapnoe-Syndrom (SAS) sowie ein metabolisches Syndrom (Adipositas, Arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Hyperurikämie) fest (IV-Akte 399, S. 8 f.).

4.11.        Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD gab am 13. Februar 2025 an, es bestehe aus Sicht des RAD seit Abschluss des Polygutachtens 2019 psychiatrisch keine Dokumentationen im Dossier, welche eine anhaltende und erhebliche gesundheitliche Einschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Die Aussage von Dr. med. F____, wonach die Eingliederungsmassnahme unklar sei hinsichtlich des Ergebnisses, könne aus Sicht des RAD nicht geteilt werden. Es sei richtig, dass die Eingliederungsmassnahmen der IV erfolgreich mit dem Versicherten haben abgeschlossen werden können im Sinne einer Befähigung, sich neu auf dem ersten Arbeitsmarkt etablieren zu können. Der Umstand, dass dies in der Folge dann nicht habe umgesetzt werden können, sei nicht durch die IV zu vertreten und stelle auch keinen Versicherungsanspruch gegenüber der IV dar. Es sei menschlich nachvollziehbar, dass der Versicherte hierauf emotional reagiert habe (siehe Protokolle). Dies stelle aber im Gegensatz zur Beurteilung von Dr. med. F____ kein eigenständiges psychiatrisches versicherungsmedizinisch relevantes Krankheitsbild dar. Hier müsse ausdrücklich auch Dr. med. F____ in seinem Bericht vom Mai 2024 zitiert werden, wonach der psychische Zustand des Versicherten weitgehend idem sei. Weiterhin sei aus dem aktuellen Bericht von Dr. med. F____ nicht erkennbar, dass eine Behandlungsintensivierung erfolgt sei, obwohl Dr. med. F____ in seinem letzten Bericht vom November 2024 eine erhebliche psychiatrische Verschlechterung habe geltend machen wollen. Nach eingehender Prüfung sei eine anhaltende versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des psychischen Zustandes nicht ausgewiesen. Die hier dargestellten medizinischen Sachverhalte seien klar; es bedürfe nicht einer externen Begutachtung (Aktennotiz, IV-Akte 392).

4.12.        Die RAD-Ärztin O____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), gab in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Februar 2025 im Wesentlichen an, es sei am 17. Juli 2023 ein CT und Röntgen des rechten Fusses und OSG durchgeführt worden. Hier hätten sich stationäre Verhältnisse gezeigt. Dem Versicherten seien verschiedene operative Therapieansätze vorgeschlagen worden, welche er jedoch abgelehnt habe. Weiterhin hätte es geheissen: «Des Weiteren kann man eine abwartende konservative Therapie weiterhin fortführen.». Mit Verlaufsbericht vom 21. Dezember 2023 sei eine Eingliederung mit Start im Teilzeitpensum bis zum Erreichen eines vollen Pensums als möglich angesehen und eine Arbeitsfähigkeit im Büro ohne grosse körperliche Belastung als zumutbar erachtet worden. Weitere Konsultationen nach Dezember 2023 hätten nicht mehr stattgefunden. Das Belastungsprofil diesbezüglich sei bereits mehrfach exakt definiert worden (siehe RAD-Stellungnahmen von Dr. med. R____). Aus psychiatrischer Sicht würden zwei IV-Berichte von Dr. med. F____ vom 22. Dezember 2023 und 28. November 2024 vorliegen. Es werde jeweils eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom und voller Arbeitsunfähigkeit attestiert, eine Eingliederung im 1. Arbeitsmarkt sei unmöglich. Konsultationen würden jedoch nur alle 1-3 Wochen stattfinden, die Therapie sei nicht intensiviert worden. Die Eingliederungsmassnahmen hätten nicht den gewünschten Erfolg dahingehend gebracht, dass der Versicherte bis dato keine neue Stelle gefunden und im Verlauf mehrfach emotionale Reaktionen gezeigt habe (siehe Protokoll vom 3. April 2024, S. 4 ff.). Insgesamt sei auch aus psychiatrischer Sicht nicht von einer wesentlichen Verschlechterung der medizinischen Situation auszugehen (siehe auch Stellungnahme RAD-Psychiater Q____ vom 13. Februar 2025; E. 4.11. hiervor). Zusammenfassend habe sich somit der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 18. August 2021 nicht wesentlich verändert (IV-Akte 393, S. 3 f.; recte: Verfügung vom 13. Februar 2020, IV-Akte 174).

4.13.        In ihrer Beurteilung vom 27. März 2025 hielt O____ vom RAD fest, der Versicherte habe im Rahmen des Einwandes einen Bericht des behandelnden Psychiaters pract. med. J____ vom 28. November 2024 sowie einen Bericht des C____ vom 17. Juli 2023 eingereicht, welche beide bereits bekannt und berücksichtigt worden seien. Des Weiteren sei eine Stellungnahme der Hausärztin Dr. med. H____ vom 2. Dezember 2024 eingereicht worden. Hier seien lediglich die bekannten Diagnosen aufgeführt worden, weitere neue medizinische Befunde würden sich nicht ergeben. Somit ergebe sich zusammenfassend keine Änderung der medizinischen Situation, es könne am bisherigen Entscheid festgehalten werden (IV-Akte 403, S. 2).

4.14.        4.14.1 Unter Berücksichtigung der angeführten medizinischen Stellungnahmen, insbesondere jene von Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr. med. I____ (E. 4.5. hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr. med. K____ (E. 4.8. hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9. hiervor), kann der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht gefolgt werden, es liege im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands vor, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3; vgl. E. 3.3.-3.4. hiervor). Diesbezüglich ist vielmehr mit dem RAD davon auszugehen, dass keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. sogleich E. 4.14.2.-4.14.3. hiernach).

4.14.2. So kann einerseits aus somatischer Sicht, insbesondere mit Blick auf die OSG-Arthrose des Beschwerdeführers, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht nachvollzogen werden. Eine Verschlechterung der OSG-Arthrose wird zwar in den Berichten von Dr. med. I____ («Die OSG-Arthrose hat sich am vorderen Hals des Talus verschlechtert.»; E. 4.5. hiervor) und Dr. med. H____ («[…] progediente Arthrose OSG […]»; E. 4.6. hiervor) festgehalten. Den genannten medizinischen Stellungnahmen wie auch dem Bericht von Dr. med. K____ (E. 4.7. hiervor) sind jedoch keine Begründungen zu entnehmen, inwiefern sich die OSG-Arthrose und die anderen somatischen Leiden im Vergleich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 13. Februar 2020 verschlechtert und welche Auswirkungen die Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie das Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit konkret hätten. Überdies ist mit der Beschwerdegegnerin (BA, Rz. 10) respektive der RAD-Ärztin O____ (Bericht vom 17. Februar 2025, E. 4.12. hiervor) festzustellen, dass das CT und Röntgen des rechten Fusses und OSG vom 17. Juli 2023 stationäre Verhältnisse der OSG- und Subtalararthrose gezeigt hatten (vgl. E. 4.4. hiervor). Zudem hatten dem Mail vom 19. November 2024 zufolge seit Dezember 2023 keine weiteren Konsultationen bei den behandelnden Orthopäden im C____ stattgefunden (vgl. IV-Akte 384), welche für eine Verschlechterung der Leiden des Beschwerdeführers am rechten oberen Sprunggelenk sprechen würden. Schliesslich werden in den Berichten der behandelnden Ärzte keine neuen Diagnosen aufgeführt, die nicht schon im polydisziplinären Gutachten des D____ vom 24. Mai 2019 aufgeführt worden waren (vgl. E. 4.3.1. hiervor), welches im Wesentlichen die Grundlage der Verfügung vom 13. Februar 2020 (IV-Akte 174) darstellte (vgl. IV-Akte 174, S. 6 ff.).

4.14.3. Aus psychiatrischer Sicht ist hervorzuheben, dass mit Verfügung vom 13. Februar 2020 infolge einer leichten depressiven Episode eine 20 % Arbeitsunfähigkeit angenommen wurde, welche von den Gutachtern der D____ attestiert worden war (vgl. E. 4.3.3. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters pract. med. J____, wonach der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21) leidet, nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen der RAD-Ärzte O____ (E. 4.12. und E. 4.13. hiervor) und Q____ (E. 4.11. hiervor) zu erwecken. So fehlen einerseits in den Berichten von pract. med. J____ weitergehende Ausführungen, inwiefern von einer depressiven Episode schweren Grades auszugehen sei und inwieweit sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde (E. 4.7. und 4.9. hiervor). Zudem erscheint die Diagnose einer Depression schweren Ausmasses, wie sie von pract. med. J____ gestellt wird, fraglich, zumal den Berichten des behandelnden Psychiaters zufolge keine stationäre Therapie empfohlen wurde und seitens des Beschwerdeführers lediglich eine unregelmässige Therapie in einer Frequenz von wöchentlich bis alle drei Wochen in Anspruch genommen wurde. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, generell auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Andere ärztliche Berichte, welche Anhaltspunkte für eine depressive Störung mit schwerer Episode geben würden, sind in den Akten nicht zu finden.

4.14.4. Damit vermögen die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht, mit Blick auf die somatischen und psychiatrischen Leiden des Beschwerdeführers, Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärztin O____ (E. 4.12. und E. 4.13. hiervor) und des RAD-Psychiaters Q____ (E. 4.11. hiervor) zu erwecken, wonach das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands, insbesondere aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht, zu verneinen ist (vgl. E. 3.10.1-3.10.2. hiervor).

4.15.        Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Berichte Dr. med. P____ (E. 4.2. hiervor), Dr. med. I____ (E. 4.5. hiervor), Dr. med. H____ (E. 4.6. hiervor), Dr. med. K____ (E. 4.8. hiervor) und pract. med. J____ (E. 4.7. und E. 4.9. hiervor) zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend seit der Verfügung vom 13. Februar 2020 keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands, insbesondere aus orthopädischer und psychiatrischer Sicht, eingetreten ist, welche Anlass zur Revision des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geben würde. Die Beschwerdegegnerin hat dabei richtigerweise auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 24. Mai 2019 (E. 4.3.1-4.3.3. hiervor), welches die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung erfüllt (vgl. E. 3.8. hiervor), sowie auf die Einschätzungen des RAD vom 13. Februar 2025 (E. 4.11. hiervor), 17. Februar 2025 (E. 4.12. hiervor) und 27. März 2025 (E. 4.13. hiervor) abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind daher nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 80 % in der von den Gutachtern der D____ umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen (vgl. E. 4.3.2.-4.3.3. hiervor).

5.                  

5.1.            Der Beschwerdegegnerin ist zwar zuzustimmen, dass vorliegend keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen aus gesundheitlicher (vgl. E. 4.14.-4.15. hiervor) oder erwerblicher Sicht auszumachen sind (vgl. auch Rz. 5101 KSIR), die geeignet wären, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Vorliegend ist jedoch trotz Fehlens eines Revisionsgrunds nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, da – wie sogleich auszuführen sein wird (vgl. E. 5.7.1. hiernach) die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem Rentenanspruch führt (Abs. 2 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 der IVV; vgl. Rz. 9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3. hiervor).

5.2.            Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

5.3.            Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1 und 9C_49/2024 vom 25. März 2024).

5.4.            5.4.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).

5.4.2.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

5.4.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

5.5.            5.5.1. Die Beschwerdegegnerin hatte mit Verfügung vom 13. Februar 2020 für den Zeitraum ab 1. März 2019 einen Rentenanspruch abgelehnt. Für die Bestimmung des Valideneinkommens stellte sie beim «Einkommensvergleich 2018» auf das Einkommen ab, welches der Beschwerdeführer hypothetisch im Jahr 2019 bei der B____ hätte verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017, IV-Akte 40) und passte dieses der Nominallohnentwicklung an. Sie errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 77'993.00 (inklusive Nominallohnentwicklung von +0.95 % bis 2018). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens setzte die Beschwerdegegnerin den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'340.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2018 ein. Dadurch errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 51'252.00 (bei einem Leidensabzug von 5 % und einem 80 %-Pensum sowie Hinzurechnung der Nominallohnentwicklung von +0.95 % bis 2018). Dies ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % per März 2019.

5.5.2.  In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass weiterhin die letzte Rentenberechnung von 2018 gemäss Verfügung vom 13. Februar 2020 gelte, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten Verfügung nicht geändert habe und auch aus anderen Gründen kein Revisionsgrund vorliege. Die Beschwerdegegnerin weist überdies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass falls – was bestritten werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden müssen, beim Valideneinkommen nicht ohne weiteres auf das indexierte Einkommen beim letzten Arbeitgeber abgestellt werden könne. Es wäre zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit noch an dieser Stelle tätig und wie hoch das dort erzielte Einkommen tatsächlich wäre. Würde man auf den Tabellenlohn TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, abstellen, würde ein Valideneinkommen von Fr. 77'736.00 resultieren. Beim Invalideneinkommen resultiere korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00. Der IV-Grad würde demnach 37 % betragen (vgl. E. 2.3. hiervor).

5.6.            Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, es wäre bei Vornahme eines Einkommensvergleichs zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlohn TA1 Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, abzustellen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf erst auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 5.1; vgl. E. 5.3. hiervor). Vorliegend lässt sich das Einkommen ohne Gesundheitsschaden, wie schon zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Februar 2020 (vgl. E. 5.5.1. hiervor) hinreichend anhand des hypothetischen Verdiensts beziffern, welches der Beschwerdeführer bei der B____ im Jahr 2024 hätte verdienen können (vgl. Fragebogen Arbeitgeber vom 9. März 2017, IV-Akte 40), unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2024. Daher erschliesst sich nicht, weshalb die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, es seien die Tabellenlöhne der LSE anzuwenden, obschon sie in der Verfügung vom 13. Februar 2020 zur Ermittlung des Valideneinkommens noch auf den teuerungsangepassten hypothetischen Verdienst bei der B____ abgestellt hatte. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass gemäss Rz. 9203 KSIR respektive S. 1, Ziff. 3 des IV-Rundschreibens Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, bei der Vornahme eines Einkommensvergleichs nach einer Neuanmeldung infolge des ab 1. Januar 2024 geltende Pauschalabzugs von 10 % auf die für die frühere Rentenablehnung massgebende Invaliditätsgradbemessung abzustellen ist, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges (vgl. E. 3.5.1.-3.5.2. hiervor und E. 5.7.1. hiernach). Da keine triftigen Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Anwendung der Rz. 9203 respektive der Ziff. 3 des IV-Rundschreibens Nr. 432 sprechen würden (vgl. E. 3.5.3. hiervor), beträgt das Valideneinkommen für das Jahr 2024 total gerundet Fr. 82'655.80 (hypothetischer Verdienst von Fr. 77'259.00 im Jahr 2016 [vgl. Verfügung vom 13. Februar 2020, IV-Akte 174, S. 6], unter folgender Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei einzelner Indexierung für jedes Jahr anhand des seinerseits bereits indexierten Vorjahreseinkommens [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2; T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2024, Ziff. 41-43 Baugewerbe]: +0.3 % bis 2017, +0.5 % bis 2018, +1.0 % bis 2019, +0.8 % bis 2020, +0.0 % bis 2021, +0.4 % bis 2022, +2.3 % bis 2023, sowie +1.5 % bis zum 3. Quartal 2024 [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am 29. November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2026).

5.7.            5.7.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend – trotz Fehlens eines Revisionsgrunds – nachfolgend ein Einkommensvergleich vorzunehmen, da die Anwendung des neu ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen (Art. 26bis Abs. 3 IVV) zu einem Rentenanspruch führt, welcher dem Beschwerdeführer vor dem 1. Januar 2024 mit Verfügung vom 13. Februar 2020 noch verweigert worden war (vgl. Rz. 9203 KSIR und IV-Rundschreiben Nr. 432 vom 9. November 2023, Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges, S. 1; E. 3.5.1.-3.5.3. hiervor; vgl. auch E. 5.6. hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2023 datiert und am 12. Juni 2023 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, womit der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.2. hiervor), d. h. am 1. Dezember 2023 und somit noch vor dem Inkrafttreten des Art. 26bis Abs. 3 IVV am 1. Januar 2024 entstand (vgl. zur Fristberechnung [Art. 29 Abs. 1 IVG] siehe Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2024 E. 2.2). Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheint es dennoch angezeigt, dem Beschwerdeführer den vorliegenden materiellen Rentenanspruch nicht aufgrund der genannten formellen Anspruchsvoraussetzung in Art. 29 Abs. 1 IVG zu verwehren. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nichts gegen die Tatsache einwendet, dass der Rentenanspruch – bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen – vor Inkrafttreten des Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV am 1. Januar 2024 entstehen würde.

5.7.2.  Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, dass falls – was bestritten werde – in der Verfügung vom 4. April 2025 ein neuer Einkommensvergleich hätte vorgenommen werden müssen, beim Invalideneinkommen korrekterweise ein Betrag von Fr. 48'596.00 resultiere. Die Beschwerdegegnerin stellt bei ihrer Berechnung auf den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2022, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'305.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von +1.7 % bis 2023 sowie angepasst an ein 80 %-Pensum und abzüglich eines Pauschalabzugs von 10 % (vgl. E. 2.3. hiervor).

5.7.3.  Der Bemessung des Invalideneinkommens ist im Grundsatz beizupflichten und entspricht im Wesentlichen der Berechnung des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.2. hiervor). Rechnet man noch zu dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen die Teuerung von +1.5 % bis zum 3. Quartal 2024 hinzu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.2; Tabelle Quartalsschätzungen der Nominallohnentwicklung, BFS-Nummer je-d-03.04.03.01.01, veröffentlicht am 29. November 2024, https://bit.ly/4nYxPjp, abgerufen am 22. Januar 2025) ergibt dies ein Invalideneinkommen von total Fr. 49'324.40. Gründe, die einen über 10 % hinausgehenden Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen, sind im Übrigen nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (vgl. E. 2.2. hiervor).

5.7.4.  Festzuhalten ist somit, dass der Invaliditätsgrad bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'655.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 49'324.40 insgesamt 40.3255 %, gerundet 40 % beträgt, womit Anspruch auf 25 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 besteht.

5.8.        Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Verfügung vom 4. April 2025 einen Rentenanspruch abgelehnt hat. Die Verfügung vom 4. April 2025 ist daher aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen.

6.                  

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass infolge Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. April 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer rückwirkend eine unbefristete Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2025 zuzusprechen ist.

6.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

6.3.            Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat der obsiegende Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppelten Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00, zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zu bezahlen.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                          Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                           Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin

–         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.59 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.09.2025 IV.2025.59 (SVG.2026.22) — Swissrulings