Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 IV.2025.33 (SVG.2025.171)

11 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,845 mots·~34 min·1

Résumé

IVG Rente; Neuanmeldung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. September 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat,

Advokatur indemnis,

Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel   

                       Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                  Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.33

Verfügung vom 3. Februar 2025

Rente; Neuanmeldung

Tatsachen

I.         

a)       Der Beschwerdeführer, geboren 1967, meldete sich im 3. Oktober 2003 – unter Hinweis auf Folgen eines Unfalles vom 31. August 2002 – erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Diese veranlasste im Rahmen des Abklärungsverfahrens u.a. eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 13. Februar 2007; IV-Akte 35). Nach einer psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Akte 50) sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. März 2009 für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze Invalidenrente zu. Ab April 2006 wurde ein Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 74). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August 2009 (Verfahren IV.2009.94) ab (vgl. IV-Akte 87). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid in der Folge mit Urteil vom 29. Januar 2010 (vgl. IV-Akte 93).

b)       Am 24. August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 100). Die Beschwerdegegnerin beauftragte in der Folge Dr. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (vgl. das Gutachten vom 19. Dezember 2012; IV-Akte 110). Mit Verfügung vom 21. März 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 122). Die dagegen erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 129) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2013 (Verfahren IV.2013.76, IV-Akte 136) gutgeheissen. Die Sache wurde zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Konkretisierend wurde diesbezüglich im Urteil festgehalten, es sei eine psychiatrische Begutachtung in einem stationären Rahmen – gemäss den Empfehlungen von Dr. B____ (Gutachten vom 13. Februar 2007) – zu veranlassen.

c)        Dementsprechend veranlasste die Beschwerdegegnerin bei den D____ Kliniken (D____) ein Gutachten, basierend auf einem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 29. Januar 2016 [IV-Akte 183, S. 1 ff.], mit neuropsychologischem Untergutachten vom 16. November 2015 [IV-Akte 183, S. 76 ff.]). Mit Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) lehnte die Beschwerdegegnerin erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 16. März 2009 nicht wesentlich verändert. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) abgewiesen. Auf eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 24. August 2017 (IV-Akte 215) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. November 2017 (IV-Akte 229) nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)       Im April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 234). Zur Glaubhaftmachung der verschlechterten gesundheitlichen Situation berief er sich insbesondere auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Manuelle Medizin AM FMH, vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1) und auf die neuropsychologische Kurzuntersuchung des F____spitals [...] vom 4. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3). Nachdem der RAD zu den neuen medizinischen Unterlagen am 3. April 2020 (IV-Akte 243) Stellung genommen hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 9. April 2020 (IV-Akte 244) mangels Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid die Ablehnung des Rentenanspruchs in Aussicht. Nach Einwand des behandelnden Psychiaters vom 22. April 2020 (IV-Akte 248) und Stellungnahme des RAD vom 30. April 2020 (IV-Akte 251) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253) die Ablehnung des Rentenanspruchs. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2021 abgewiesen (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.).

e)       Am 26. August 2021 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 268) und liess der Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. E____/Dipl. Psych. G____ vom 6. Oktober 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 271). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD (IV-Akte 274) wurde – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275) – auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (Verfügung vom 10. Dezember 2021; IV-Akte 277). 

f)        Im März 2024 erfolgte erneut eine Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung. Als Grund der Behinderung gab er "psychiatrische und somatische Beschwerden, Schmerzen" an (vgl. IV-Akte 279). Dr. H____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, liess der Beschwerdegegnerin den Bericht vom 22. April 2024 (IV-Akte 281, S. 2 f.) zukommen. Dr. I____, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, reichte den Bericht vom 10. Mai 2024 ein. In diesem wurde u.a. ein Unfall vom 10. Dezember 2021 erwähnt, der eine Handverletzung links nach sich gezogen habe (vgl. IV-Akte 282). In der Folge zog die Beschwerdegegnerin die Akten der J____ (betreffend Unfall vom Jahr 2002, Verfahrensnummer 4.12403.02.9) bei (vgl. IV-Akte 285.1-285.131) und forderte von Dr. H____ den Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291, S. 2 ff.) an. Schliesslich holte sie vom RAD (Dr. K____) die Beurteilung vom 4. Juli 2024 ein (vgl. IV-Akte 295). Mit Vorbescheid vom 22. November 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 296). Dazu äusserte sich dieser am 6. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 300). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den RAD zur Stellungnahme auf (Beurteilung Dr. K____ vom 31. Januar 2025; IV-Akte 303). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende rentenablehnende Verfügung (vgl. IV-Akte 305).

II.        

a)       Am 6. März 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

c)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 16. Juni 2025 an seiner Beschwerde fest.

d)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juni 2025 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Nikolaus Tamm, Advokat, bewilligt.

e)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 17. Juli 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 11. September 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss den schlüssigen Feststellungen des RAD (Dr. K____) habe man – mangels zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes – zu Recht mit Verfügung vom 3. Februar 2025 erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.        Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der Beschwerdegegnerin sei eine mangelhafte Abklärung des relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen. Auf die Beurteilung des RAD könne – namentlich in Anbetracht der Berichte der behandelnden Ärzte (Dr. H____ und Dr. E____) – nicht abgestellt werden. Sie erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Im Übrigen datiere die letzte fundierte psychiatrische Abklärung aus dem Jahr 2016 (D____-Gutachten). In Anbetracht des frühzeitigen Versterbens des Sohnes und des Verkehrsunfalles wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und beispielsweise Prof. Dr. L____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens zu beauftragen. Angezeigt sei die Einholung eines Gerichtsgutachtens. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut entscheide (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.3.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Bei einer Neuanmeldung finden die Revisionsgrundsätze (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog Anwendung (BGE 133 V 108, 111 f. E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2021 vom 22. März 2022 E. 3.2.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 150 V 67, 70 E. 4.3.1). Für die Annahme einer anspruchserheblichen Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG genügt unter medizinischen Aspekten weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens; massgebend ist vielmehr eine (erheblich) veränderte Befundlage (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_93/2025 vom 29. August 2025 E. 2.2.2., 8C_250/2024 vom 14. April 2025 E. 2.2 und 8C_207/2024 vom 25. März 2025 E. 4.3.).

3.1.2.  Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens 5 % ändert (lit. a); oder sich auf 100 % erhöht (lit. b).

3.2.        3.2.1.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.2.  Vorliegend trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277) formell auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht ein. Allerdings war der (unangefochten gebliebene) Nichteintretensentscheid gestützt auf eine fundierte Stellungnahme des RAD vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) (vgl. dazu Erwägung 5.1.5. hiernach) ergangen. Im Ergebnis hatte die Beschwerdegegnerin somit eine eigentliche materielle Überprüfung vorgenommen. Dies spricht dafür, die Verfügung vom 10. Dezember 2021 als massgebenden Referenzzeitpunkt für die Beurteilung der Frage einer bis zur angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) eingetretenen erheblichen Sachverhaltsänderung anzusehen. Kein anderes Ergebnis würde sich allerdings ergeben, wenn als Referenzzeitpunkt die Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253), die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Februar 2021 bestätigt worden war (vgl. IV-Akte 267, S. 2 ff.), angesehen würde.

3.3.        3.3.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.3.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.              

4.1.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.4.; BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1; BGE 140 V 193, 196 E. 3.2). Es gehört zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren – quantifizierbaren – Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (BGE 150 V 410, 427 E. 9.5.3.2; Urteil des Bundesgerichts 100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.1).

4.2.        4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.              

5.1.        In Anbetracht der langen Vorgeschichte (wiederholte Anmeldungen zum Leistungsbezug) erscheint es aus Gründen der Verständlichkeit angezeigt, im Folgenden einleitend kurz die medizinischen Eckpunkte (Verlauf) festzuhalten.

5.1.1.  Diesbezüglich ist zunächst zu erwähnen, dass die J____ in ihrer Verfügung vom 13. Juni 2006 (IV-Akte 20, S. 2 ff.), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2007 (IV-Akte 34), davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw. neurologischer Sicht noch über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen verfügt (vgl. S. 2 der Verfügung und S. 5 des Einspracheentscheides). Dabei hatte die J____ im Wesentlichen auf das stationäre Gutachten der M____klinik [...] vom 6. Dezember 2005 (IV-Akte 25.2, S. 5 ff., S. 18 unten), beinhaltend auch einen psychiatrischen Abklärungsbericht vom 3. November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 26 ff.) abgestellt. Damals waren folgende Diagnosen gestellt worden: (1.) Neuropathie eines peripheren Astes des Nervus supraorbitalis (Trigeminusast I) links, (2.) chronisches Schmerzsyndrom mit (a.) erheblicher psychogener Überlagerung und maladaptivem Verhalten, (b.) schwer zu integrierenden und interpretierenden neuropsychologischen Defiziten, (c.) leichter vegetativer Begleitsymptomatik (vgl. S. 10 der Gesamtbeurteilung vom 6. Dezember 2005; IV-Akte 25.2, S. 14). In der neurologischen Beurteilung war insbesondere klargestellt worden, es gebe einen somatisch-organischen Kern des Beschwerdekomplexes. Art und Ausmass der geäusserten Beschwerden seien jedoch ganz überwiegend psychiatrischerseits zu erklären. Rein aus somatisch organisch-neurologischer Sicht müsste der Versicherte weitgehend als arbeitsfähig erachtet werden (vgl. S. 9 der neurologischen Stellungnahme [IV-Akte 25.2, S. 42]; siehe auch S. 14 der Gesamtbeurteilung [IV-Akte 25.2, S. 14 oben]). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Einschätzung der J____ mit Urteil vom 27. Februar 2008 (Verfahren UV.2007.9; IV-Akte 54) bestätigt (vgl. Erwägungen 3.4.2. und 5.1. des Urteils).

5.1.2.  Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer ihrerseits mit Verfügung vom 16. März 2009 ab dem 1. August 2003 bis zum 31. März 2006 eine ganze Rente zugesprochen und ab dem 1. April 2006 einen (weiteren) Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 74). In medizinischer Hinsicht hatte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der M____klinik [...] vom 23. Dezember 2005 (IV-Akte 25.2, S. 4 ff.; siehe oben), auf das bei Dr. B____ eingeholte psychiatrische Gutachten vom 13. Februar 2007 (IV-Akte 35), den Untersuchungsbericht des RAD vom 28. November 2007 (IV-Akte 50) und die Stellungnahme des RAD vom 12. Januar 2009 (IV-Akte 68) abgestellt. Dr. B____ hatte in seinem Gutachten folgende Diagnosen gestellt: Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), formal schwere neuropsychologische Störungen (gemäss neuropsychologischer Untersuchung in der N____ Clinic [...], vom 19. März 2004) (vgl. IV-Akte 35, S. 20). Das Vorliegen weiterer Diagnosen, namentlich einer Depression, war hingegen von Dr. B____ verneint worden (vgl. S. 20 des Gutachtens). Allerdings hatte sich der Gutachter – trotz detailliertem Beschrieb von Konsistenzen und Inkonsistenzen – nicht dazu imstande gesehen, sich aktuell abschliessend zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (vgl. S. 25 des Gutachtens). Der RAD hatte daraufhin mit Stellungnahmen vom 28. November 2007 und vom 12. Januar 2009 dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht liege aufgrund der Distraktion durch die Schmerzen eine maximal 10%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit vor. Diese psychiatrische Einschränkung sei aber – da es sich um dieselben Symptome handle – in der somatischen Einschränkung bereits eingeschlossen. Bezüglich der somatischen Einschränkung könne auf den Entscheid der J____ abgestellt werden (vgl. IV-Akte 50, S. 6 resp. IV-Akte 68, S. 4). Gestützt auf die Beurteilung des RAD war die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass ab dem 23. Dezember 2005 (gemäss den Feststellungen der J____) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten (leichten, wechselbelastenden) Tätigkeit vorliege. Des Weiteren hatte sie angenommen, es bestehe (aus unfallfremden, psychischen Gründen) für Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an Konzentration, Aufmerksamkeit und die Exekutivfunktionen bei einem vollzeitlichen Pensum eine Leistungsfähigkeit von 90 %. Dabei war u.a. klargestellt worden, die psychischen Leiden hätten nicht einen derart hohen Krankheitswert, dass sich damit eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 10 % begründen lasse (vgl. IV-Akte 74, S. 6). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und in der Folge auch das Bundesgericht hatten die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 geschützt (Urteil vom 26. August 2009 [IV-Akte 87] resp. vom 29. Januar 2010 [IV-Akte 93]).

5.1.3.  In einer weiteren Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) hatte die Beschwerdegegnerin eine seit dem 16. März 2009 eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint und in der Folge einen Rentenanspruch abgelehnt. Der Verfügung vom 5. September 2016 hatte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten der D____ (Prof. Dr. L____ und Dipl. Psych. O____) vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.), inklusive neuropsychologischem Untergutachten (Dipl. Psych. O____) vom 16. November 2015 (IV-Akte 183, S. 76 ff.) zugrunde gelegen, welches auf den im Rahmen eines stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewonnenen Erkenntnissen beruhte. Im Gutachten der D____ vom 29. Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden (vgl. S. 52 des Gutachtens): (1.) Double Depression: Dysthymia (ICD-10; F34.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10; F33.0); (2.) somatoforme Störung, am ehesten undifferenziert mit auch dissoziativen Anteilen (ICD-10; F45.1); (3.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit im Vordergrund stehenden narzisstisch-rigiden Anteilen (ICD-10; Z73.1). Schliesslich war im Gutachten klargestellt worden, es gebe nach der Dokumentation keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des Exploranden seit der Verfügung vom 16. März 2009 (IV-Akte 74) wesentlich geändert habe. Führend könnten hier die vorliegenden psychopathologischen Befunde im Längsverlauf herangezogen werden. Es handle sich allenfalls um eine Neubewertung des gleichen Zustandsbildes durch den behandelnden Arzt (Dr. P____; Bericht vom 15. März 2012 [IV-Akte 102] und Stellungnahme vom 22. April 2013 [IV-Akte 131, S. 2 ff.]) und durch Dr. E____ (Beurteilung vom 13. August 2014 [IV-Akte 161, S. 3 ff.]; vgl. S. 74 des Gutachtens). Die Verfügung vom 5. September 2016 (IV-Akte 202) war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) geschützt worden. In diesem Urteil war insbesondere klargestellt worden, gemäss D____-Gutachten habe sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 16. März 2009 nicht wesentlich geändert. Damit präsentierten sich auch die anderslautenden Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im D____-Gutachten lediglich als andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils; IV-Akte 214, S. 12).

5.1.4.  Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 hatte die Beschwerdegegnerin erneut mangels zwischenzeitlich eingetretener relevanter Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. IV-Akte 253). Dieser Verfügung hatten im Wesentlichen die Berichte des RAD (Dr. K____) vom 3. April 2020 (IV-Akte 243) und vom 30. April 2020 (IV-Akte 251) zugrunde gelegen. Dr. K____ hatte sich darin mit den Berichten von Dr. E____ vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241) und vom 22. April 2020 (IV-Akte 248) sowie dem Bericht des F____spitals [...] vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 3 ff.) auseinandergesetzt. Dabei hatte er einerseits sich aus dem Bericht des F____spitals [...] ergebende Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der neuropsychologischen Funktionen – insbesondere wegen des 2017 festgestellten Kavernoms – verneint (vgl. IV-Akte 243, S. 3 f. und IV-Akte 251, S. 3). Andererseits hatte er auch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression als nicht gegeben erachtet (vgl. IV-Akte 243, S. 5 f. und IV-Akte 251, S. 2) und klargestellt, es liessen sich keine Hinweise finden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zur RAD-Untersuchung vom November 2007 (IV-Akte 50), zum Gutachten von Dr. C____ vom Dezember 2012 (IV-Akte 110) und zum neuropsychologischen Gutachten von Dipl. Psych. O____ vom 16. November 2015 (IV-Akte 183, S. 76 ff.) wesentlich verändert haben könnte (vgl. IV-Akte 251, S. 3). Auch diese Verfügung vom 10. Juni 2020 war in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2 ff.) bestätigt worden. Darin war namentlich festgehalten worden, grundsätzlich könne das 2017 festgestellte Kavernom Symptome wie Epilepsie, Kopfschmerzen oder neurologische Defizite nach sich ziehen. Aus den Akten sei zunächst ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere die Kopfschmerzen und der Schwindel, bereits seit vielen Jahren in gleicher Qualität und Quantität bestünden. […] Das Kavernom stelle angesichts des seit jeher unverändert präsentierten Beschwerdebildes kein geeignetes Element dar, um eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu belegen (vgl. Erwägung 4.2.2. des Urteils). Des Weiteren war klargestellt worden, das von Dr. E____ gezeichnete klinische Beschwerdebild, welches als Grundlage für die Herleitung der diagnostizierten depressiven Episode mittlerer bis schwerer Ausprägung gedient habe, sei mit den von Prof. Dr. L____ erhobenen Befunden (Gutachten D____ 2016) nahezu kongruent. […] Bemerkenswert sei im vorliegenden Fall schliesslich die vom Gutachter festgestellte Stabilität des Krankheitsbildes, So sei es über die Jahre hinweg bis zum Begutachtungszeitpunkt nie zu einer wesentlichen Veränderung des Krankheitsbildes gekommen. Die seit dem Jahr 2003 dokumentierten psychopathologischen Befunde seien seit dem Jahr 2003 insgesamt aussagekräftig und würden die Einschätzung der Stagnation·unterstützen. So erscheine auch unter dem Blickwinkel der Kontinuität eine Exazerbation des Beschwerdebildes ohne relevante äussere Zusatzfaktoren unwahrscheinlich (vgl. Erwägung 4.4.5. des Urteils). Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass sich weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergebe. Ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG liege nicht vor (vgl. Erwägung 4.6. des Urteils).

5.1.5.  Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277) war die Beschwerdegegnerin auf eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 275) – mangels hinreichend glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 10. Juni 2020 nicht eingetreten. Der Nichteintretensverfügung hatte in medizinischer Hinsicht die Beurteilung des RAD (Dr. K____) vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) zugrunde gelegen. In dieser Stellungnahme hatte der RAD-Arzt sich mit dem vom Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung eingereichten Bericht von Dr. E____ vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 271) auseinandergesetzt. Dr. E____ hatte im Wesentlichen dargetan, es sei von einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seines Patienten auszugehen, dies einhergehend mit dem Tod des 28-jährigen Sohnes des Patienten am 22. Dezember 2020. Es sei von einer psychischen Dekompensation auszugehen. Der Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben verloren (vgl. IV-Akte 271). Diesbezüglich hatte der RAD klargestellt, bezüglich des Todes des Sohnes des Versicherten gelte es festzuhalten, dass dieser zweifellos eine schwere Belastung für den Versicherten darstelle und mit einer Trauerreaktion einhergehe. Allerdings entspreche aus versicherungsmedizinischer Sicht die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden, da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der folgenden Zeit in eine Konsolidationsphase übergehen werde. Die von Dr. E____ beschriebenen Befunde würden sich ein wenig – jedoch nicht massgebend – von denjenigen gemäss Gutachten der D____ vom Januar 2016 unterscheiden. Wie bereits im Bericht vom April 2020 gebe es auch aktuell keine Hinweise, dass die psychotherapeutische Behandlung mittels einer halbstationären oder stationären Intervention intensiviert worden wäre, oder beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen Behandlung. Es würden auch im aktuellen Bericht die subjektiven Beschwerden des Versicherten und Befunde beschrieben, die sich von den im Gutachten der D____ erwähnten nicht relevant unterscheiden würden (vgl. IV-Akte, S. 274, S. 2 f.).

5.2.        Was den weiteren Verlauf bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) angeht, so präsentiert sich der (medizinische) Sachverhalt im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammenfassend wiedergegeben wird.

5.2.1.  Seit dem 3. Mai 2023 befindet sich der Beschwerdeführer bei Dr. Q____ in psychiatrischer Behandlung. Dieser führte im Bericht vom 22. April 2024 (IV-Akte 281, S. 2 f.) aus, der Patient habe am 10. Dezember 2021 einen frontalen Auffahrunfall erlebt. Als er auf der Strasse am Warten gewesen sei, sei ein Auto mit hoher Geschwindigkeit gekommen und frontal in sein Auto geprallt und habe dieses um mindestens fünfzehn Meter verschoben. Es sei an beiden Fahrzeugen ein Totalschaden entstanden. Anschliessend seien beim Patienten schwere posttraumatische Belastungsstörungen vorhanden gewesen. Dieses traumatische Ereignis sei nach dem schweren traumatischen Ereignis durch den Tod seines Sohnes am 22. Dezember 2020 erfolgt. Seit diesen beiden Ereignissen gehe es dem Patienten zunehmend psychisch schlecht, so dass er keine Lebensfreude und auch immer wieder Selbstmordgedanken habe.

5.2.2.  Der Rheumatologe Dr. R____, welcher den Beschwerdeführer seit November 2020 behandelt, führte im Bericht vom 10. Mai 2024 (IV-Akte 282) als Diagnosen an: (1.) cervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei fortgeschrittener Segmentdegeneration C5/6 mit schwer aktivierter Osteochondrose Modic I (MRI der HWS vom 16. September 2020 im F____); (2.) lumbogluteale Schmerzen und "Lumboischialgie" links, DD: spondylogen-myofaszial; ISG-Syndrom links (MRI von LWS und ISG vom 10. November 2023: Anulus fibrosus-Riss foraminal links mit geringer Diskusprotrusion L4/S; (3.) mögliche chronische Ulnaris-Neuropathie links nach Ulnarisläsion bei Arbeitsunfall 1993; anhaltende Exacerbation von Arm-Unterarm-Handschmerzen links nach Autounfall im Dezember 2021 mit Kontusion des linken Handgelenkes, klinisch zusätzliche radiale Epicondylopathie links; (4.) persistierende chronische Schmerzen mediale lnguina und medialer-proximaler Oberschenkel links bei Status nach lnguinalhernien-Operation links vor ca. acht Jahren; (5.) rechtsbetonte Fersenschmerzen/Achillodynie (MRI OSG rechts vom 2. März 2023 mit leichtem Reizzustand an der Insertion der Plantarfaszie am Calcaneus; (6.) chronische Cephalea und panvertebrales Schmerzsyndrom mit Erstmanifestation nach Schädelprellung 2002 (vgl. S. 1 des Berichtes). Ergänzend führte Dr. R____ namentlich aus, bei einem Autounfall am 10. Dezember 2021 sei es zu einer Stauchung der linken Hand gegen das Steuerrad in Neutralstellung mit nachfolgend starken Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes gekommen. Klinisch habe sich bei seinen Untersuchungen jeweils ein ubiquitärer Bewegungsschmerz im linken Handgelenk und ein äusserst schwacher Faustschluss gefunden. Die Beschwerden persistierten in etwas regredientem Ausmass bis aktuell.

5.2.3.  Dr. H____ führte im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291, S. 2 ff.) aus, der Patient sei einmal monatlich in psychologischer Betreuung bei Msc. G____. Nach einem erlebten frontalen Auffahrunfall am 10. Dezember 2021 und dem Tod des Sohnes am 22. Dezember 2020 sei der psychische Zustand des Patienten zunehmend schlechter geworden. Aufgrund dieser Traumatisierungen habe er keine Lebensfreude mehr und auch immer wieder Selbstmordgedanken (vgl. IV-Akte 291, S. 3). Der Patient sei schwer depressiv. In Bezug auf die Befundlage führte Dr. Q____ an, der Patient sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Im Affekt wirke er deprimiert. Es bestehe ein fehlender Antrieb. Seit mehreren Jahren liege eine Anhedonie vor. Die Stimmung sei gedrückt und es bestehe Hoffnungslosigkeit. Zukunftsängste und lebensüberdrüssige Gedanken seien seit mindestens drei Jahren fest vorhanden, mit Suizidgedanken sowie auch konkreten Vorstellungen. Inhaltlich beschäftige er sich immer noch mit dem tragischen Verlust des Sohnes im Dezember 2020. Die Trauer habe er noch nicht ganz verarbeitet. Ein psychotisches Geschehen sei nicht vorhanden. Suizidalität sei latent immer wieder vorhanden mit konkreten Vorstellungen, sich zu erschiessen. Der Schlaf sei gestört. Er grüble viel und es sei eine innere Leere vorhanden. Dr. Q____ stellte folgende Diagnose: Chronifizierung der depressiven Störung, aktuell mittel- bis schwergradiger Ausprägung (F32.10/F32.2), bestehend seit Behandlungsbeginn. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei äusserst ungünstig, da das depressive Zustandsbild seit Jahren vorhanden sei. Es sei von einer erheblichen Verschlechterung seit 2021 auszugehen (vgl. IV-Akte 291, S. 4). Dr. Q____ erachtete den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft und auch im geschützten Rahmen (vgl. IV-Akte 291, S. 5).

5.2.4.  Dr. K____ (RAD) äusserte sich in der Folge mit Stellungnahme vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) zur medizinischen Situation. Er machte geltend, Dr. Q____ beschreibe im Wesentlichen den gleichen Befund und erwähne dieselben Diagnosen wie zuvor Dr. E____/Msc. G____ im Februar 2020 (IV-Akte 241), im April 2020 (IV-Akte 248) und im August 2020 (IV-Akte 263, S. 7 ff.). Es werde von einer chronifizierten depressiven Störung ausgegangen. Eine schwere depressive Episode müsste hochdosiert – bei fehlender Wirkung kombiniert und augmentiert – antidepressiv und in aller Regel stationär behandelt werden. Fakt sei jedoch, dass der Versicherte bisher nie stationär psychiatrisch behandelt wurde oder behandelt werden musste, und auch im Bericht von Dr. Q____ vom Juni 2024 – wie auch in den Berichten zuvor – werde diese Behandlungsoption mit keinem Wort erwogen. Seit der Anmeldung vor Jahren sei der Versicherte – obschon von den Behandelnden seit über zehn Jahren eine depressive Störung geltend gemacht werde – nie antidepressiv behandelt worden. Gemäss Aktenlage werde der Versicherte erst seit etwa April 2024 von Dr. H____ mit Duloxetin 60mg/d behandelt, was einer vergleichsweise kleinen bis mittleren Dosis entspreche. Sowohl Dr. E____ als auch Dr. Q____ würden eine chronifizierte depressive Störung beschreiben. Allerdings unterscheide sich diese vom klinischen Bild her nicht massgeblich vom Gutachten der D____ vom Januar 2016, in welchem eine Dysthymie, eine rezidivierende leichtgradige depressive Störung sowie eine undifferenzierte und dissoziative somatoforme Störung beschrieben werde. Dr. I____ mache in seinem Bericht wegen eines cervikospondylogenen Schmerzsyndroms und lumboglutealer Schmerzen eine Arbeitsunfähigkeit geltend. Allerdings decke sich die Einschätzung mit dem Entscheid, wonach der Versicherte aus somatischen Gründen für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter dauerhaft 100 % arbeitsunfähig sei. Damit bestehe hinsichtlich der angestammten Tätigkeit eine vollständige Übereinstimmung. Zusammengefasst könne daher konstatiert werden, dass in den vorliegenden neuen Berichten im Wesentlichen der bereits bekannte und hinsichtlich Arbeitsfähigkeit umfassend berücksichtigte psychische und somatische Gesundheitsschaden beschrieben werde. Folglich könne die bisher bescheinigte Arbeitsunfähigkeit als unverändert beurteilt werden.

5.2.5.  In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) legte Dr. K____ dar, der unerwartete Tod des Sohnes im jungen Alter von 28 Jahren stelle unbestrittenermassen ein schwerwiegendes Lebensereignis dar, ebenso wie der Autounfall. Diese Ereignisse und deren Folgen seien jedoch in den bisherigen Abklärungen umfassend beschrieben und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden. Es gebe auch keine Hinweise, dass eine richtungsgebende Veränderung der Behandlung eingeleitet worden sei. Vielmehr werde die bisher durchgeführte Behandlung unverändert weitergeführt. Die neuen ärztlichen Unterlagen würden keine grundsätzliche respektive massgebliche Verschlechterung beschreiben, sondern einen Gesundheitszustand, welcher bereits zuvor bekannt gewesen sei und weiterhin sei.

5.3.        Der Einschätzung von Dr. K____ kann gefolgt werden. Die Stellungnahmen vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.1. hiervor). Namentlich hat sich der RAD-Arzt mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt. In seine Beurteilung hat er auch die lange Vorgeschichte einbezogen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist von einer hinreichenden Abklärung des medizinisch relevanten Sachverhaltes auszugehen; insbesondere bedarf es keines psychiatrischen Verlaufsgutachtens (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.4.        5.4.1.  In organischer Hinsicht besteht unbestrittenermassen in Bezug auf die angestammte Tätigkeit auf dem Bau eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Allerdings verfügt er weiterhin in leidensangepassten Tätigkeiten über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Daran vermag auch der Bericht von Dr. R____ vom 10. Mai 2024 (IV-Akte 282) nichts zu ändern. Das Sozialversicherungsgericht hat – wie dargetan wurde – im Urteil vom 27. Februar 2008 (betreffend den Einspracheentscheid der J____; Verfahren UV.2007.9 [IV-Akte 54]) bestätigt, dass der Beschwerdeführer aus organischer bzw. neurologischer Sicht noch über eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhöhte Anforderung an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen verfügt (Erwägung 3.4.2. des Urteils). Auch im Urteil vom 26. August 2009 betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2009 (Verfahren IV.2009.94 [IV-Akte 87]) hatte das Sozialversicherungsgericht implizit diese Restarbeitsfähigkeit aus organischer Sicht bestätigt (vgl. u.a. Erwägung 3.2.2.). In einem weiteren Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2 ff. [Verfahren IV.2020.86], betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020) hatte das Gericht namentlich dem in der Zwischenzeit festgestelltes Kavernom – bei identisch präsentiertem Beschwerdebild – keine Bedeutung beigemessen (vgl. Erwägung 4.2.2. des Urteils) und war damit aus organischer Sicht auch weiterhin von der bislang angenommenen 100%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (leichte, wechselbelastende Arbeit ohne erhöhte Anforderung an Konzentration und Aufmerksamkeit sowie an Exekutivfunktionen) ausgegangen.

5.4.2.  Die von Dr. R____ erwähnten organischen Befunde sind verhältnismässig geringfügiger Natur. Zumindest ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus eine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ergeben könnte. Was namentlich die Handgelenksschmerzen links angeht, so wurden diese im Übrigen – wie sich aus dem Bericht von Dr. R____ ergibt – in der Handchirurgie-Sprechstunde des F____spitals [...] vom 21. Juni 2022 als "unklar" bezeichnet (vgl. S. 2 des Berichtes von Dr. R____; IV-Akte 282, S. 2).

5.5.        5.5.1.  Auch in psychiatrischer Hinsicht lässt sich nicht auf eine in der Zwischenzeit eingetretene relevante Verschlechterung der Situation schliessen. Gemäss den plausiblen Ausführungen von Dr. K____ präsentiert sich die Befundlage seit Jahren im Ergebnis gleich. Auch die Stellungnahme von Dr. H____ vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

5.5.2.  Um den Verlauf besser nachvollziehen zu können, ist nochmals zusammenfassend zu erwähnen, dass in der Vergangenheit nicht auf die Beurteilungen von Dr. P____ und das "Gutachten" von Dr. E____ aus dem Jahr 2014 abgestellt werden konnte. Von Dr. P____ war in seinem Bericht vom 15. März 2012 (IV-Akte 102) unter anderem angegeben worden, es seien bei seinem Patienten Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden. Der Patient bilanziere zunehmend. Es sei von einer latenten Suizidalität auszugehen (vgl. S. 7 des Berichtes). In einer weiteren Stellungnahme vom 22. April 2013 (IV-Akte 131, S. 2 ff.) hatte Dr. P____ angeführt, affektiv zeige sich ein deprimierter und niedergeschlagener Patient mit nur geringer Modulationsfähigkeit. Es seien eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit und allgemeine rasche Erschöpfbarkeit vorhanden. Vorherrschend seien Anhedonie und Adynamie, Störung der Vitalgefühle und Verlust des Selbstwertgefühls mit Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit. Psychomotorisch bestehende Antriebsminderung, bei berichteter inneren Unruhe, Nervosität und Anspannung. Psychovegetativ bestünden Einschlafstörungen mit Gedankenkreisen und Grübelzwang sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen. Daneben werde über Angstäquivalente wie Schwindel, Schwitzen, Herzklopfen, Dyspnoe und Globusgefühl berichtet. Es seien Gedanken des Lebensüberdrusses vorhanden, jedoch keine akute Suizidalität. Es bestehe jedoch durchgängig eine negativistisch-nihilistische Ausrichtung mit negativer Bilanzierung und fatalistischer Lebensmüdigkeit (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Dr. E____ war in seiner Beurteilung vom 13. August 2014 (IV-Akte 161, S. 3 ff.) zum Schluss gekommen, der Explorand leide (unter anderem) an einer sich kontinuierlich verschlechternden affektiven Störung […], die sich in Rahmen der Behandlung nach der Kopfverletzung entwickelt habe. Das klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen wie Schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung, Freude- und Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise er ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken sozialen Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung. Es bestünden Lebensüberdruss, Schlafstörungen und Albträume. Damit seien die Kriterien nach ICD-10 für eine mittel- bis schwergradige depressive Episode mit somatischem Syndrom erfüllt (vgl. S. 38 der Beurteilung). In Bezug auf diese Beurteilungen des behandelnden Arztes (Dr. P____) resp. von Dr. E____ war von Prof. Dr. L____ im Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) klargestellt worden, es handle sich diesbezüglich allenfalls um eine Neubewertung des gleichen Zustandsbildes (vgl. S. 74 des Gutachtens). Es sei von einem seit dem Jahr 2003 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Zustandsbild auszugehen (vgl. S. 61 des Gutachtens). Eine anhaltende affektive Symptomatik sei langjährig dokumentiert, die über weite Zeiträume nicht die Kriterien einer schweren oder mittelgradigen, sehr wahrscheinlich auch zeitweise nicht die einer leichten depressiven Episode erfülle (vgl. S. 60 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 60). Wesentlich sei es auch festzustellen, dass bis zum Jahre 2010 praktisch alle fachpsychiatrischen Stellungnahmen – Ausnahmen stellten hier die späteren Einschätzungen des Behandlers Dr.P____ und des "Gutachters" Dr. E____ dar – davon ausgehen, dass die affektive Symptomatik allein kaum in der Lage sei, eine relevante Leistungsbeeinträchtigung zu erklären. Diese Einschätzung schliesse er sich an. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde seien nicht vereinbar mit einer schweren depressiven Episode. Rein nach dem Interaktionsverhalten des Exploranden mit seiner erhaltenen Differenzierung und der flexiblen Direktheit in Bezug auf nicht krankheitsbezogene Themen sei eine schwere depressive Episode aktuell definitiv auszuschliessen, dies trotz eines erkennbaren erheblichen Leidensdruckes (vgl. S. 61 des Gutachtens; IV-Akte 183, S. 61). Dem war das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 2. Mai 2017 (Verfahren IV.2016.156; IV-Akte 214) gefolgt.

5.5.3.  Auch in der darauffolgenden Zeit hielten die behandelnden Ärzte weiterhin an ihrer – von Prof. Dr. L____ verworfenen – Auffassung fest resp. beschrieben letztlich weiterhin dieselben Befunde wie bislang beschrieben. Namentlich wurde im Bericht von Dr. E____/Msc. G____ vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 241, S. 1 f.) angeführt, das klinische Bild sei durch psychomotorische Unruhe, starke vegetative Ausfällen wie Schwitzen, Gedächtnislücken, sprunghaften Gedankengang, gedrückte Stimmung, Freude und Interesselosigkeit gekennzeichnet. Dazu weise der Patient ein vermindertes Selbstwertgefühl, eine Störung der Vitalgefühle, lnsuffizienzgefühle und Gefühle der Wertlosigkeit, eine fehlende Zukunftsorientierung und starken sozialen Rückzug auf. Er zeige erhebliche Verzweiflung (vgl. S. 2 des Berichtes). Im darauffolgenden Bericht vom 22. April 2020 (IV-Akte 248, S. 1 ff.) wurde in Bezug auf die Affektlage ausgeführt, der Patient sei affektiv deprimiert, hoffnungslos. Es bestünden Selbstzweifel. Geschildert würden massive Schuld- und lnsuffizienzgefühle sowie eine Störung der Vitalgefühle. Der Antrieb sei reduziert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Psychovegetativ bestünden Durchschlafstörungen und Einschlafstörungen. Psychomotorisch sei er Patient vorwiegend unruhig und angespannt. Es seien Schuld- und Schamgefühle sowie Gefühle von Wertlosigkeit vorhanden. Gedanken an den Tod und die Sinnlosigkeit des Lebens seien eruierbar. Aktuell seien Suizidgedanken zu explorieren (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 26. August 2020 (IV-Akte 263, S. 7 ff.) wurde schliesslich festgehalten, in den Sitzungen erlebe man den Patienten schwer angeschlagen und belastet. Er berichte unter Tränen von der Sinnlosigkeit und Hoffnungslosigkeit seines Lebens. Im Verlauf der Behandlung sei ersichtlich geworden, dass sich seit dem Gutachten von Prof. Dr. L____ (Januar 2016) eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben habe. Der Patient habe sich weiter zurückgezogen, lebe isoliert und habe den Kontakt zu seiner Familie – das was ihm am wichtigsten gewesen sei und ihn am Leben gehalten habe – verloren. Man sehe die wesentliche Veränderung im weiteren Abbau von Tagesstruktur, Selbstvertrauen und Selbstwirksamkeit. Er zeige aktuell keine Aktivität mehr. Er berichte in regelmässigem Abstand, dass er nicht mehr könne, den Sinn des Lebens verloren habe. Die Gefühle von Wertlosigkeit, Schuldgefühle und Selbsthass würden ihn auffressen, sodass er nicht wisse, was ihm noch geblieben sei. Der Patient gebe an, dass er Selbstmordgedanken und auch entsprechende Pläne habe (vgl. S. 4). Dr. K____ (RAD) verneinte jedoch das Vorliegen einer mittelschweren bis schweren Depression. Er hielt diesbezüglich fest, es fehle beispielweise ein schwer beeinträchtigter versteinerter oder darniederliegender Affekt, eine aufgehobene Affektmodulation, eine schwere Antriebsstörung. Des Weiteren führte er aus, eine stationäre psychiatrische Behandlung, welche bei einer schwergradigen depressiven Episode angezeigt wäre, nicht diskutiert. Im Übrigen sei von Dr. E____ bereits im "Gutachten" vom August 2014 eine "chronifizierte, mittelbis schwergradige depressive Episode" geltend gemacht worden, ebenfalls mit der oben beschriebenen Symptomatik, welche sich gutachterlich nicht habe bestätigen lassen (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 3. April 2020; IV-Akte 243, S. 5). Diese Auffassung bekräftigte Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 30. April 2020 (IV-Akte 251). Namentlich verglich er nochmals die vom behandelnden Psychiater angegebenen Befunde und die von Prof. Dr. L____ erhobenen Befunde (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme). Dem folgte das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 267, S. 2 ff.), mit welchem die Verfügung vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 253) bestätigt wurde.

5.6.        5.6.1.  Einschneidend war in jedem Fall der Tod des Sohnes des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2020. Allerdings gibt es keine hinreichenden Anhalte dafür, dass sich die psychiatrische Situation des Beschwerdeführers in der Folge – insb. im Vergleich zu derjenigen, wie sie im bereits mehrfach erwähnten Gutachten der D____ vom Januar 2016 (IV-Akte 183, S. 1 ff.) beschrieben worden war (vgl. Erwägung 5.5.2. hiervor) – dauerhaft in relevanter Art und Weise verschlechtert hat.

5.6.2.  So gilt es zu konstatieren, dass Dr. E____ auch im Bericht vom 6. Oktober 2021 (IV-Akte 271) weiterhin im Wesentlichen dieselben Befunde schilderte wie bereits in den vorangegangenen Jahren. So führte er unter anderem an, der Patient habe jeglichen Lebenswillen und Sinnhaftigkeit im Leben verloren hat. Der Leidensdruck habe ein unerträgliches Ausmass angenommen von Freudelosigkeit, lnteresselosigkeit, und Sinnlosigkeit. Durch den Tag hindurch habe er keine Aktivität, sehe keinen Sinn, um aufzustehen. Er liege nur noch da, vergesse zu essen oder zu trinken. Er berichte in jeder Therapie, dass er auf den Tod warte. Er habe sich isoliert und von der Familie distanziert. Er trage den Schmerz ganz allein, geprägt von Schuldgefühlen. Er wünsche sich, dass er hätte sterben dürfen und nicht sein Sohn. Er berichte uns über einen inneren, unerträglichen Schmerz, Wertlosigkeitsgefühle, Traurigkeit, Leeregefühl. Es sei ihm nichts mehr geblieben. Er könne es nicht mehr ertragen, Zeit mit Frau und Kinder zu verbringen. Er habe keine Perspektive und keine Vorstellung von der Zukunft, er wünsche sich nur noch den Tod. Dass es sich dabei im Wesentlichen um denselben Befund handelt, den der Behandler seit Jahren beschreibt, wurde denn auch im Bericht von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274) deutlich. Der RAD-Arzt hatte damals schon als einleuchtende Begründung angegeben, es gebe keine Hinweise dafür, dass die psychotherapeutische Behandlung mittels einer halbstationären oder stationären Intervention intensiviert worden wäre, oder beispielsweise mit einer Steigerung der psychopharmakologischen Behandlung. Auf dieser Beurteilung basierte die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2021 (IV-Akte 277). Ergänzend ist in Bezug auf die im Bericht von Dr. G____ vom 6. Oktober 2021 erwähnte "vollständig eingeengte Denkstruktur" zu bemerken, dass Dr. K____ in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) zutreffend erkannt hat, dass dieser Umstand kein neuer Befund darstellt, sondern insbesondere bereits im Gutachten der D____ vom Januar 2016 beschrieben worden war (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Der Vollständigkeit halber kann hier noch angeführt werden, dass auch im psychiatrischen Abklärungsbericht der M____klinik [...] vom 3. November 2005 (IV-Akte 25.2, S. 27) schon festgehalten worden war, der Patient vermittle bei allem Wortreichtum insgesamt einen unflexiblen, eingeengten Eindruck, der jedoch nicht typisch depressiv sei (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.6.3.  Auch soweit Dr. K____ in seinen Stellungnahmen vom 4. Juli 2024 (IV-Akte 295) und vom 31. Januar 2025 (IV-Akte 303) – entgegen Dr. H____ (Bericht vom 17. Juni 2024; IV-Akte 291, S. 2 ff.) – immer noch eine relevante Verschlechterung der psychischen Situation des Beschwerdeführers verneint, kann ihm gefolgt werden. Gegen eine massgebende Verschlechterung spricht weiterhin – abgesehen von der seit Jahren im Wesentlichen gleich geschilderten Befundlage – namentlich, dass in all den Jahren und grade auch nach dem Tod des Sohnes des Beschwerdeführers keine grundlegende Intensivierung der Behandlung erfolgt ist. So hat immer noch keine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers stattgefunden. Eine solche wurde offenbar auch nicht einmal in Erwägung gezogen. Dies erscheint unverständlich gemessen am geltend gemachten massiven Leidensdruck. Im Übrigen führt Dr. H____ im Bericht vom 17. Juni 2024 (IV-Akte 291, S. 2 ff.) – eher für eine Verbesserung sprechend – aus, die Trauer (Verlust des Sohnes) habe der Patient "noch nicht ganz verarbeitet". Dies deckt sich mit der früheren Einschätzung von Dr. K____ vom 21. Oktober 2021 (IV-Akte 274), in welcher festgehalten worden war, aus versicherungsmedizinischer Sicht entspreche die Trauerreaktion nicht einem dauerhaften psychiatrischen Gesundheitsschaden, da die Trauerreaktion überwiegend wahrscheinlich in der folgenden Zeit in eine Konsolidationsphase übergehen werde (vgl. Erwägung 5.1.5. hiervor).

5.6.4.  Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 3 f. der Beschwerde) gibt es im Übrigen keine Anhalte dafür, dass Dr. K____ seine aktuelle Einschätzung (insb. Stellungnahme vom 4. Juli 2024; IV-Akte 295) nicht neutral vorgenommen hat. Auch hat der RAD-Arzt – wie auch in allen vorgängigen Stellungnahmen – sämtlichen massgebenden Vorakten umfassend Rechnung getragen und seine Einschätzung schlüssig begründet. Bei dieser Ausgangslage bedurfte es keiner neuen gutachterlichen Beurteilung. Namentlich erscheint eine Verlaufsbegutachten bei Prof. Dr. L____, so wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen (vgl. S. 6 der Beschwerde), entbehrlich. Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. K____ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt weiterhin hinreichend zuverlässig feststellen. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – gerade keine hinreichenden Anhalte für eine namhafte dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitstandes.

5.7.        Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass es insgesamt keine hinreichenden Anhalte für eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gibt. Damit hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 305) gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

6.              

6.1.        Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.        Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.        Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwandes von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer (8.1 %) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

           Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                              lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–         Beschwerdeführer –         Beschwerdegegnerin –         Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.33 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.09.2025 IV.2025.33 (SVG.2025.171) — Swissrulings