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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 IV.2025.29 (SVG.2025.136)

27 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,599 mots·~13 min·3

Résumé

Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. W. Rühl , lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.29

Verfügung vom 18. Februar 2025

Neuanmeldungsverfahren; Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft nachgewiesen; Abweisung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer hat eine Anlehre als Sportartikelverkäufer absolviert. Ein Lehrverhältnis im Zusammenhang mit einer im Jahr 2019 angefangenen Ausbildung zum Fachmann Betreuung (FaBe) wurde abgebrochen (IV-Akte 56, S. 10). Seither wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 127, S. 1; vgl. IV-Akte 95). 

b) Der Beschwerdeführer meldete sich erstmals am 27. Februar 2019 zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2, S. 1-9). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche (vgl. IV-Akte 56, S. 1-12) und medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte 33, S. 1-3) und liess den Beschwerdeführer bei der MEDAS B____ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychiatrie polydisziplinär begutachten (vgl. IV-Akte 90, S. 34; nachfolgend MEDAS Gutachten). Im Wesentlichen gestützt auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 32% mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 ab (IV-Akte 109, S. 1-3). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Am 3. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine erhebliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. IV-Akte 112, S. 1) und liess hierzu Arztberichte der C____ einreichen (vgl. IV-Akte 116, S. 1-21). Gestützt auf die Beurteilung des Regional Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) vom 24. September 2024 (IV-Akte 118, S. 1-4) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2024 in Aussicht, auf das neue Leistungsbegehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung nicht einzutreten (IV-Akte 119, S. 1 f.).  Mit Einwand vom 22. Oktober 2024 wurde am Leistungsgesuch festgehalten (IV-Akte 123, S. 1 f.). Gestützt auf eine erneute Beurteilung des RAD vom 14. Februar 2025 erging am 18. Februar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129, S. 1 f.). Auf einen vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 126, S. 1-3), erfolgte am 24. März 2025 eine erneute Einschätzung vom RAD (vgl. IV-Akte 133, S. 1 f.).

II.        

a) Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2025.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 unter o/e-Kostenfolge auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

c) Replicando hält der Beschwerdeführer am 16. April 2025 an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 27. Mai 2025 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei, da kein veränderter Befund vorliegen würde (Beschwerdeantwort, S. 2 f., Ziff. 4 ff.). Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe nach wie vor die gutachterliche Einschätzung der MEDAS vom Mai 2022 zu gelten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 6).

2.2.            Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2022 erheblich verschlechtert habe (vgl. Beschwerde, S. 1-5, Rz. 3 ff.; vgl. Replik, S. 1-3). Er sei in stationärer Behandlung in den C____ gewesen und sei bei Dr. med. D____ in Therapie. Dieser würde festhalten, dass der Beschwerdeführer konkrete suizidale Vorstellungen habe, sich sozial isoliere und über mangelnden Antrieb sowie Schlafstörungen klage (Beschwerde, S. 3, Rz. 4).

2.3.            Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 18. Februar 2025 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 nicht eingetreten ist.

3.                  

3.1.            Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Die ratio legis dieser Regelung besteht darin, dass sich die Verwaltung nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie dient damit der Verfahrensökonomie. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 a.a.O.).

3.2.             

3.2.1. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 sowie 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt demgegenüber vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

3.2.3. Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5). Spricht sich eine ärztliche Einschätzung nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil des Bundesgerichts 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

3.3.            Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 5. Dezember 2022 den massgeblichen Referenzzeitpunkt.

4.                  

4.1.            Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsablehnende Verfügung vom 5. Dezember 2022 in medizinischer Hinsicht auf das MEDAS Gutachten vom 13. Mai 2022 (IV-Akte 90). Im MEDAS Gutachten wurde in Kenntnis früherer stationärer Aufenthalte sowie auch schwerer depressiver Episoden eine Gesamtarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 34% attestiert (vgl. IV-Akte 90, S. 42).

4.1.1. Nachdem Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zahlreiche Inkonsistenzen in seinem psychiatrischen Teilgutachten festhielt (vgl. IV-Akte 90, S. 74 f.), diagnostizierte er folgende Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: anhaltende Schmerzstörung, F45.4 nach ICD-10; unvollständig remittierte depressive Episode, F32 nach ICD-10, aktuell auf leichtgradigem Niveau, vormals beschrieben auf mittel- und schwergradigem Niveau, einschliesslich psychotischer Symptomatik; Hinweise auf posttraumatisches Erleben, ohne dass jedoch die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung, F43.1 nach ICD-10, oder die Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (etwa im Sinne F62.0 nach ICD-10 oder entsprechend Kriterien ICD-11) erfüllt wären. Demgegenüber hielt er folgende Störungen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: dysfunktionale Störungsverarbeitung, F54 nach ICD-10; auffällige Persönlichkeitszüge, Z73 nach ICD-10 (vgl. IV-Akte 90, S. 84).

4.1.2. Dr. med. F____, Fachpsychologe für Neuropsychologie, hielt in seinem neuropsychologischen Teilgutachten fest, dass aufgrund der nicht validen Befunde die Frage zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilbar sei (IV-Akte 90, S. 57). In diesem Zusammenhang seien die Performancevalidierungstests sehr auffällig ausgefallen, weshalb eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Ergebnisse angenommen werden müsse (vgl. IV-Akte 90, S. 55 f.). 

4.2.            Der Beschwerdeführer war zweimal in den C____ – jeweils vom 21. Juni 2024 bis am 4. Juli 2024 und vom 8. Juli 2024 bis am 16. Juli 2024 – hospitalisiert und reichte zwei Austrittsberichte ein (vgl. IV-Akte 116, S. 5 ff. und S. 8 ff.). Zudem reichte er eine Stellungnahme von Dr. med. D____ vom 20. Januar 2025 ein (vgl. IV-Akte 126, S. 2 f.).

4.2.1. Im ersten Austrittsbericht vom 17. Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl. IV-Akte 116, S. 8). Psychopathologisch wurde festgehalten, dass der Patient in seinem Antrieb reduziert und von akuten suizidalen Handlungen glaubhaft abgegrenzt sei (vgl. IV-Akte 116, S. 9). Unter der Gesamttherapie habe sich das Zustandsbild des Patienten verbessert (vgl. IV-Akte 116, S. 10).

4.2.2. Im zweiten, teilstationären Austrittsbericht vom 22. Juli 2024 der C____ wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) diagnostiziert (vgl. IV-Akte 116, S. 5). Unter der Gesamttherapie habe sich das Zustandsbild des Patienten verbessert. Der Patient habe am 16. Juli 2024 in gebessertem Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung wieder aus der stationären Behandlung austreten können. Es hätten keine Gefährdungsaspekte vorgelegen (vgl. IV-Akte 116, S. 6).

4.2.3. Dr. med. D____ hält in seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2025 fest, dass bis dato zwei Sitzungen – am 18. November 2024 und am 7. Januar 2025 – stattgefunden hätten und der Beschwerdeführer jeweils äusserst depressiv gewirkt habe und traurig gewesen sei (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Dr. med. D____ hält fest, dass der Beschwerdeführer immer wieder Selbstmordgedanken und lebensüberdrüssige Gedanken habe und er keine Zukunft sehe und keine Perspektive mehr im Leben habe, wobei er sich jeweils in den Gesprächen von akuten Selbstmordhandlungen distanziert habe. Es bestünde aber die Gefahr, dass eines Tages die Suizidalität und die suizidalen Gedanken so stark vorhanden seien, dass er sich nicht mehr rational überwinden könne, so Dr. med. D____. Eine stationäre psychiatrische Behandlung in der C____ sei daher eine Option, da die Suizidalität äusserst stark vorhanden sei. Dr. med. D____ hält insbesondere Folgendes fest: «Um die diagnostische Einordnung zu diskutieren bezüglich des Gutachtens der MEDAS B____ vom 13.05.2022, wonach eine anhaltende Schmerzstörung (F45.4), unvollständig remittierte depressive Episode (F32), damals leichtgradiges Niveau, und die Diagnose der C____, letzte Hospitalisation vom 04.07.2024 [Kursivsetzung nicht im Original], wonach eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F33.3) diagnostiziert wurde, ist eher die letzte Diagnose aktuell bei Herrn A____ vorhanden. Es sei kein Anhaltspunkt für eine anhaltende Schmerzstörung zu sehen, da die depressive Symptomatik, begleitet von psychotischen Symptomen, aktuell im Vordergrund stehe. Alle Kriterien nach ICD-10 für eine schwere depressive Episode seien bei Herrn A____ erfüllt, nämlich Suizidgedanken, konkrete suizidale Vorstellungen, soziale Isolation, mangelnder Antrieb, Schlafstörungen und lebensüberdrüssige Gedanken» (vgl. IV-Akte 126, S. 3). Nach Ansicht von Dr. med. D____ sei eine «drastisch sichtbare und objektivierbare Verschlechterung des depressiven Zustandsbilds» seit Behandlungsbeginn «deutlich sichtbar» (vgl. IV-Akte 126, a.a.O.).

4.3.            Der RAD äusserte sich sowohl zu den Austrittsberichten der C____ (vgl. E. 4.2.1 f. hiervor) als auch zur Stellungnahme von Dr. med. D____ (vgl. E. 4.2.3. hiervor).

4.3.1. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD hat in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2025 betreffend die Austrittsberichte der C____ festgehalten, dass die nun geltend gemachte andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, komplexe Traumafolgestörung bereits zum Zeitpunkt des Gutachtens von 02/22 diskutiert und als solche gewürdigt worden sei. Syndromal bestehe heute wie damals dasselbe klinische Bild mit depressiven Symptomen (einschliesslich kognitiver Störungen) und körperlichen Schmerzen und einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur. Insofern würden sich keine Hinweise auf eine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Verfügung von 12/22 ergeben (vgl. IV-Akte 127, S. 2 f.).

4.3.2. Dr. med. G____, hat überdies zur Stellungnahme von Dr. med. D____ am 24. März 2025 festgehalten, dass auch mit dem Behandlerbericht vom 01/25 sich gegenüber den Voruntersuchungen keine grundlegend neuen medizinischen Erkenntnisse ergeben würden. Auch im Vergleich zu der vorgängigen Stellungnahme (Dossier 14.02.25) würden sich mit den oben genannten Angaben keine grundlegend veränderten Einschätzungen ergeben. Es bestünden weiterhin depressive Symptome und körperliche Beschwerden, auch bei anhaltenden psychosozialen Belastungen. Damit würde sich keine sachliche Grundlage für eine veränderte Einschätzung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. IV-Akte 133, S. 2).

4.4.            Gestützt auf die zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahmen vom 14. Februar 2025 und 24. März 2025, ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab dem massgeblichen Referenzzeitpunkt vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft ausgewiesen. Die in den Austrittsberichten der C____ genannte, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, wurde bereits zum Zeitpunkt des MEDAS Gutachtens gewürdigt (vgl. IV-Akte 90, insb. S. 9, S. 38 und S. 81 f.). Syndromal besteht nach wie vor dasselbe klinische Bild mit depressiven Symptomen (vgl. IV-Akte 127, S. 2), hält doch auch der Beschwerdeführer immerhin fest, dass eine rezidivierende depressive Störung schon bekannt war (vgl. Replik, 2, Rz. 3). Inwiefern der Beschwerdeführer eine Verschlechterung durch die Stellungnahme von Dr. med. D____ ableiten will, ist nicht ersichtlich. Es bleibt unklar, worauf Dr. med. D____ die wesentliche Verschlechterung ab dem 18. November 2024 konkret abstützt, fehlt doch eine veränderte Befundlage. Zum einen fehlt eine Auseinandersetzung von Dr. med. D____ mit dem letzten, zweiten Austrittsbericht der C____ vom 22. Juli 2024 (letzte Hospitalisation vom 16. Juli 2024, vgl. E. 4.2.2. hiervor), wird dort doch explizit festgehalten, dass der Patient in gebessertem Allgemeinzustand und stabilisierter Stimmung aus der stationären Behandlung austreten konnte und keine Gefährdungsaspekte vorgelegen haben. Zum anderen nennt Dr. med. D____ im Gegensatz zu den C____ nur noch die Depression als Diagnose und keine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Ausserdem fehlt bei Dr. med. D____ in Gänze eine detaillierte Begründung, weshalb von der differenzierten und ausführlichen Einschätzung zum Schweregrad der depressiven Störung im MEDAS Gutachten (vgl. IV-Akte 90, S. 78 f.) abgewichen werden soll, war doch namentlich der Leidensdruck bereits damals hoch (vgl. IV-Akte 90, S. 74). Weder die Austrittsberichte der C____ noch die Stellungnahme von Dr. med. D____ legen hinreichend dar, inwiefern im Vergleich zum Zustand vom 5. Dezember 2022 eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sein soll.

4.5.            Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2022 nicht glaubhaft nachgewiesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 3. Juni 2024 nicht eingetreten ist.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.29 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 27.05.2025 IV.2025.29 (SVG.2025.136) — Swissrulings