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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 IV.2025.23 (SVG.2025.209)

13 mai 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·5,891 mots·~29 min·4

Résumé

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Markus Schmid, Advokat, Lange Gasse 90, 4052 Basel   

                                                   Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                               Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.23

Verfügung vom 15. Januar 2025

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten abgestellt und Rentenanspruch verneint; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1970 geborene Beschwerdeführer absolvierte die obligatorische Schulzeit in [...] und reiste im Jahr 1986 in die Schweiz ein (vgl. Gesuch, IV-Akte 4, S. 1 ff.). Er verfügt über keinen Berufsabschluss (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16, S. 1) und arbeitete seit seiner Einreise als Hilfsarbeiter, Magaziner, Betriebsmitarbeiter, Reiniger, Mitarbeiter Demontage, Chauffeur und Staplerfahrer (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 21; Gutachten vom 17. April 2023, IV-Akte 27). Zuletzt war er vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2019 in einem 100 %-Pensum als Schichtarbeiter in der Produktion für die B____ tätig (vgl. Arbeitszeugnis, IV-Akte 60).

b)       Am 17. Juli 2019 meldete er sich erstmals aufgrund von Schulterbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt aus erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 10; vgl. Aktennotiz Telefonat Arbeitgeber, IV-Akte 17) und medizinischer (Bericht Dr. med. C____ vom 31. Juli 2019, IV-Akte 11, S. 4 ff.; Operationsbericht Dr. med. D____ vom 4. Juni 2019, IV-Akte 11, S. 7; Berichte Dr. med. D____ vom 14. Januar 2019 [IV-Akte 11, S. 12] und 27. November 2018 [IV-Akte 11, S. 13 f.]; Bericht Dr. med. E____ vom 17. Oktober 2018, IV-Akte 11, S. 15) Sicht ab und lud den Beschwerdeführer zu einem Gespräch im Rahmen der Frühintervention ein (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention, IV-Akte 16). Mit Mitteilung vom 17. Februar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Frühintervention abgeschlossen werde, da aufgrund seines Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 30). Nach der Einholung weiterer Arztberichte (vgl. Bericht Dr. med. D____ vom 12. Mai 2020 [IV-Akte 41, S. 2 f.] und vom 15. Juli 2020 [IV-Akte 45, S. 2]) und zweier Stellungnahmen des RAD (vgl. Bericht vom 29. Juni 2020 [IV-Akte 43, S. 2] und vom 11. August 2020 [IV-Akte 47, S. 3 f.]) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2020 eine befristete ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 zu (IV-Akte 53; vgl. auch IV-Akte 51, S. 3 ff.).

c)       Mit Gesuch vom 21. Februar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an; dies aufgrund der seit 2018 bestehenden Schulterbeschwerden und eines Wirbelbruchs und Nervenschäden am rechten Bein, welche er sich bei einem Autounfall am 27. Juli 2021 zugezogen hatte (IV-Akte 58). Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 16. November 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte ein (vgl. IV-Akte 64). Gestützt auf die eingereichten Berichte des [...]spitals [...] (IV-Akte 64, S. 3-14; vgl. insbesondere Bericht vom 14. Februar 2022, IV-Akte 64, S. 3 f.), stellte die Beschwerdegegnerin, welche mit dem RAD (vgl. Bericht vom 20. April 2022, IV-Akte 66, S. 2) von einer 30 %-igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. September 2022 die Zusprache einer Rente von 27.5 % einer ganzen Rente in Aussicht, basierend auf einem IV-Grad von 41 % (IV-Akte 70, S. 2 ff.).

d)       Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2022 Einwand und reichte in der Folge weitere Arztberichte ein (IV-Akte 74) aufgrund welcher der RAD die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens empfahl (Bericht vom 14. Dezember 2022, IV-Akte 76). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie beim F____ ein, welches am 17. April 2023 erstattet wurde (IV-Akte 86). Der RAD stellte Rückfragen zum Gutachten des F____ (vgl. IV-Akte 91, S. 2), welche mit Stellungnahme vom 14. August 2023 beantwortet wurden (IV-Akte 97). Nach der Einholung eines Berichts des RAD (vgl. Bericht 16. Oktober 2023, IV-Akte 98) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2023 eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht infolge eines ermittelten Invaliditätsgrads von 24 % (IV-Akte 99). Im Rahmen des hiergegen erhobenen Einwands vom 13. November 2023 (IV-Akte 100) liess der Beschwerdeführer weitere Arztberichte einreichen (Bericht [...]spital [...] vom 14. Februar 2024, IV-Akte 104, S. 2 ff.; Bericht [...] vom 9. Februar 2024, IV-Akte 108), welche dem RAD zu Stellungnahme vorgelegt wurden (IV-Akte 110, S. 2). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 15. Januar 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).

II.        

a)       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Advokat, am 17. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Verfügung der Beschwerdebeklagten vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine ganze Rente auszurichten.

2.     Eventualiter sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch ein gerichtliches Gutachten in den Disziplinen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abzuklären um nachfolgend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden.

3.     Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als dessen unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

4.     Unter o/e-Kostenfolge der Beschwerdebeklagten.

b)       Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Markus Schmid, Advokat, bewilligt.

c)       Mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. April 2025 an seinen Begehren fest und stellt in Ergänzung zum Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde den Antrag, es sei eine gerichtliche Begutachtung in der Fachdisziplin Neuropsychologie vorzunehmen.

e)       Mit Duplik vom 22. April 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.      

Am 13. Mai 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Januar 2025 den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24 %. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 (IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie die Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98).

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es könne nicht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 abgestellt werden, da die medizinische Situation sich seit der Einholung des Gutachtens verändert habe und diese durch das F____ nicht richtig festgestellt worden sei (Beschwerde, Rz. 16). Kritik sei in erster Linie am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G____ anzubringen (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz. 5-11). Der Beschwerdeführer macht u. a. geltend, es wäre durch die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes angezeigt gewesen, den behandelnden Psychiater Dr. med. H____ in Bezug auf die gutachterlichen Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer durch diesen niemals therapeutisch behandelt worden sei, um eine Stellungnahme zu bitten, in welcher er seine Diagnosestellung hätte begründen können (Beschwerde, Rz. 17). Ferner lasse der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, den Schluss nicht zu, dass er an keinen, die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden leide (Beschwerde, Rz. 17). Es erscheine des Weiteren einigermassen erstaunlich, dass der RAD die Stellungnahme der Gutachter zu den Rückfragen ohne weiteres akzeptiere, gehe er selbst offenbar nicht davon aus, dass die Durchführung einer funktionellen Leistungsprüfung (ICF) völlig verfehlt wäre (Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads zu Unrecht weder ab dem Zeitraum vom 1. Januar 2024 einen Pauschalabzug von 10 % noch einen weiteren leidensbedingten Abzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen vorgenommen (Beschwerde, Rz. 19; Replik, Rz. 12). Schliesslich liege mit Blick auf das Belastbarkeitsprofil einer Verweistätigkeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor (Beschwerde, Rz. 20).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das Gutachten des F____ sei schlüssig und erfülle die formellen Voraussetzungen der Rechtsprechung an ein voll beweiskräftiges Gutachten (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 7; Duplik, Rz. 1-4). Die Tatsache, dass Rückfragen gestellt würden, lasse nicht ohne Weiteres auf die fehlende Beweiskraft eines Gutachtens schliessen. Dies habe umso mehr zu gelten, wenn die Rückfragen wie in diesem Fall umfassend und nachvollziehbar beantwortet worden seien (BA, Rz. 12). Zur Rüge, der psychiatrische Gutachter hätte eine Stellungnahme bei Dr. med. H____ einholen müssen, damit dieser seine Diagnosestellung hätte begründen können, wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass Dr. med. G____ mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten keinen Grund gehabt habe, an der Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln, weshalb eine Rückfrage bei Dr. med. H____ auch unter diesem Aspekt obsolet gewesen sei (BA, Rz. 15). Zudem könne vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Nichtinanspruchnahme einer Therapie nicht auf eine fehlende Krankheitseinsicht zurückzuführen sei. Die Einschätzung des RAD, dass ein fehlender subjektiver Leidensdruck vorliege, sei somit nachvollziehbar (BA, Rz. 16). Schliesslich hält die Beschwerdegegnerin fest, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt Stellen bereithalte, welche sich auf leichte Tätigkeiten beschränken würden, bei denen das Heben des linken adominanten Armes über Schulterhöhe nicht notwendig sei. Daher sei der Einkommensvergleich korrekt und es resultiere auch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs ab 1. Januar 2024 kein rentenrelevanter IV-Grad (BA, Rz. 21 f.; Duplik, Rz. 6).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2025 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ablehnte infolge eines in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrads von 24 %.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.            Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.4.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5.            3.5.1. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4).

3.5.2.  Bei psychischen Erkrankungen gilt es zu beachten, dass eine allfällige Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich mittels eines sogenannten strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu beurteilen ist (vgl. BGE 143 V 418). Dessen Wesen besteht darin, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen anhand eines Kataloges von (Standard-)Indikatoren, unterteilt in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (mit den Komplexen Gesundheitsschädigung [Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten], Persönlichkeit und sozialer Kontext) und «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen, behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck; BGE 141 V 281 E. 4.1.2) einzuschätzen, dies unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen; BGE 141 V 281 E. 3.6). Den Rechtsanwender trifft die Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und die funktionellen Auswirkungen medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig nachgewiesen sind (BGE 145 V 361 E. 3.2.2).

3.6.            In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärztinnen oder Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.7.            Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem im gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 in fine; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                  

4.1.            4.1.1. Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 (IV-Akte 86), dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 (IV-Akte 97) sowie die Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 98) abstellen durfte. Im Folgenden ist die massgebliche medizinische Ausgangslage, welche im Wesentlichen der Verfügung vom 15. Januar 2025 zugrunde liegt, näher zu beleuchten.

4.1.2. Grundlage der Ablehnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bildete hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie beim F____ vom 17. April 2023 (IV-Akte 86). Die Gutachter des F____ hielten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5/T91.1/Z988) sowie chronischen Schulterbeschwerden der adominanten linken Seite (ICD-10 M79.61/Z98.8). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie ein Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) an (IV-Akte 86, S. 10). Zur gesamtmedizinischen Beurteilung führten die Gutachter aus, dass bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe gestellt werden können und dass aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Bei der orthopädischen Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Beweglichkeit thorakolumbal unter Gegenhalten nur wenig vermindert und auch zervikal weitgehend frei. An den oberen und unteren Extremitäten habe gleichfalls eine freie Auslenkung mit endgradiger Ausnahme der linken Schulter im Überkopfbereich sowie bei der Aussenrotation bestanden. Radiologisch seien an der linken Schulter mit Ausnahme einer zwischenzeitlich operativ sanierten Degeneration des Akromioklavikulargelenkes weitgehend unauffällige Verhältnisse und an der lumbalen Wirbelsäule regelrechte postoperative Befunde dokumentiert worden. Zusammenfassend hätten sich die beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde nicht vollständig begründen lassen. Es hätten Hinweise für eine gewisse nicht-organische Beschwerdekomponente bestanden. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der neurologischen Untersuchung sei eine in die Segmente LS und S1 rechts fallende Hypästhesie angegeben worden und es hätten sich leichte Reflexminderungen sowohl des Patellarsehnenreflexes wie auch des Achillessehnenreflexes finden lassen. Es könne von einer leichten Affektion der Wurzel L4 ausgegangen werden. Eine Parese habe sich an den Beinen nicht finden lassen. Bei beidseitiger leichter Pallhypästhesie habe sich der Verdacht auf eine beginnende Polyneuropathie ergeben, welche durch den Diabetes mellitus bedingt sein dürfte. Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 %. Bei der psychiatrischen Untersuchung könne keine eigenständige primär-psychische Störung diagnostiziert werden und aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 86, S. 9 f.). In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 90 % arbeitsfähig, wobei eine geringe Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf bestehe. Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juni 2019 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2020 nicht mehr eingeschränkt gewesen sei. Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Juli 2021 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit ab Februar 2022 angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 90 %. Diese umfasse körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollten dabei aber vermieden werden. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei gleich wie jene hinsichtlich der angepassten Tätigkeit zu beurteilen (IV-Akte 86, S. 11 f.).

4.1.3.  Die Gutachter des F____ nahmen mit Schreiben vom 14. August 2023 Stellung zu den Rückfragen des RAD (IV-Akte 94) und hielten zum Themenkomplex «psychiatrisches Gutachten» u. a. fest, sie hätten sich explizit zur diagnostischen Einschätzung geäussert und die genannten Diagnosen ausgeschlossen. In der Beantwortung der Frage 6.2.3 «Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen aus psychiatrischer Sicht» hätten sie dieses nicht redundant wiederholt und hätten deshalb im ersten Satz hingewiesen «es liegt ein Bericht der psychologischen Psychotherapeutin vor, der wesentlich in die Diskussion zur Beantwortung von Frage 6.1 einging». Es wäre also notwendig, diesem Hinweis folgend im Absatz weiter oben auf Seite 14 von 55 zu lesen. Neben der inhaltlichen Argumentation in der Beantwortung der Frage zu 6.1 sei also unter 6.2.3 noch ein formaler Aspekt zu erkennen, der die Argumentation, es lägen Beschwerdeschilderungen aber keine psychiatrischen Diagnosen vor, zu unterstützen vermöge. Zur Frage, warum keine Prüfung der funktionellen Einschränkungen des Versicherten (ICF) durchgeführt worden sei, hielten die Gutachter fest, es dürfe die Meinung vertreten werden, dass innerhalb der Versicherungsmedizin das Mini-lCF schlicht unbrauchbar sei, da die motivationalen Faktoren sehr stark eingehen würden, während eine Objektivität vorgegaukelt werde. Zum Themenkomplex «neurologisches Gutachten» führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht habe sich die orthopädische wie auch die neurologische Hauptdiagnose auf dieselbe Grunderkrankung des Rückens bezogen. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung mit leichter radikulärer Komponente sei die Schmerzsymptomatik dahingehend interpretiert worden, dass daraus eine geringe Leistungseinbusse mit etwas erhöhtem Pausenbedarf resultiere. Sowohl der neurologische wie auch der orthopädische Teilgutachter hätten in ihren Einzelgutachten auf allfällige Einschränkungen der anderen Fachrichtung verwiesen. Da aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung in adaptierten und auch in der angestammten Tätigkeit resultiert seien, stehe somit die leichte neurologische Einbusse von 10 % angestammt wie auch adaptiert. Dies sei so in der Gesamtbeurteilung auch ausgeführt. Es könne somit kein Widerspruch erkannt werden (IV-Akte 97).

4.1.4.  Mit Bericht vom 6. April 2022 hielt die behandelnde Hausärztin Dr. med. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin an Rückenschmerzen, ziehenden Schmerzen und Sensibilitätstörungen im rechten Bein. Er könne weiterhin keine schweren und mittelschweren körperlichen Arbeiten ausführen und könne keine schweren Sachen heben. Auch bei den leichten Arbeiten (wie Haushalt, Selbstversorgung) sei der Patient schnell müde und müsse seine Positionen (Stehen/Sitzen/Hinlegen) ständig wechseln. Dem Patienten seien nur leichte körperliche Arbeiten ab Herbst 2022 zu 50 % im Rahmen eines Arbeitsversuches zumutbar (IV-Akte 64, S. 1).

4.1.5.  Der behandelnde Psychiater Dr. med. H____ und die behandelnde Psychologin J____ hielten in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2022 fest, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43. 1), einer somatoformen Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Anteilen (ICD-10 F45.4) und einem depressiven Syndrom, gegenwärtig mittel bis schwere Grad, ohne psychotisches Symptom (ICD-10 F32.2). In den therapeutischen Gesprächen berichte der Beschwerdeführer, dass er unter Schmerzen leide. Durch die Operation an der linken Schulter und im Rücken könne er nicht gut schlafen, gehen und sitzen. Er habe Taubheitsgefühle am Bein, Fuss und am Rücken. Er sei seit dem Unfall im Jahr 2021 zunehmend antriebslos, reizbar, überfordert, traurig, bedrückt und ungeduldig. Er habe Ängste und Flashbacks, grübele und könne sich schlecht konzentrieren. Er sei müde und erschöpft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage bereits wieder arbeiten zu gehen und Aufgaben zu übernehmen, da die Schmerzen inzwischen chronisch geworden seien. Er sei zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 74, S. 3-5).

4.1.6.  Mit Bericht vom 9. Februar 2024 diagnostizierten die Ärzte und (Fach-) Psychologen der [...] beim Beschwerdeführer nach der Durchführung einer neuropsychologischen und medizinischen Untersuchung eine leichte kognitive Störung, eine rezidivierend depressive Störung (aktuell mittelschwere depressive Episode nach ICD-10, aktuell nicht in psychotherapeutischer Behandlung [zuletzt bei J____]) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (Schmerzen und Taubheitsgefühl im rechten Bein seit Verkehrsunfall 2021, LWS-Schmerzsyndrom seit 2021, Schmerzen in der linken Schulter seit 2018; IV-Akte 108).

4.1.7.  Dr. med. K____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt als Diagnosen in ihrem Bericht vom 14. Februar 2024 einen St. n. offener dorsaler Stabilisation LWK1-3 (ev. BWK12-LWK4) mit USS II, Dekompression und Beckenkammentnahme (1. August 2021), Korpektomie L2 von links und Core X Cage lmplantation mit autologem lokalen Knochen und putty grafton zur Fusion (6. August 2021) fest. Ferner führte sie einen dringenden Verdacht auf eine schwere posttraumatische Belastungsstörung und aktuell reaktive depressive Störung und zunehmende Schmerzchronifizierung sowie stationäre, durch das Trauma verursachte Par- und Anästhesie im Bereich der rechten unteren Extremität an. Der Beschwerdeführer sei massiv dekonditioniert und durch das anhaltende Taubheitsgefühl, welches sich leider posttraumatisch nach nun zweieinhalb Jahren nicht wieder erholt habe, sei er weiter in seiner Gehsicherheit eingeschränkt, was ihn wiederum hindere, sich intensiv zu bewegen und zu belasten. Des Weiteren komme hinzu, dass er durch die körperliche Einschränkung der Belastbarkeit auch psychisch leide und eine schwerste posttraumatische Belastungsstörung mit reaktiver depressiver Komponente entwickelt habe. Hinzu komme eine gewisse Tendenz zur Schmerzchronifizierung. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, sei der Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf vor allem aber durch die reaktive psychische Komponente, soweit das heute überhaupt beurteilt werden könne, nicht arbeitsfähig (IV-Akte 104).

5.                  

5.1.            Der Ansicht des Beschwerdeführers, es könne nicht auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023 abgestellt werden, kann nicht gefolgt werden. Das polydisziplinäre Gutachten des F____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4. hiervor). Beweiskräftig ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2. hiervor) – insbesondere das zur Hauptsache monierte psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. G____ (IV-Akte 86, S. 30-38). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. den Aktenauszug im Gutachten, IV-Akte 86, S. 14-21). Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 86, S. 30-33). Ferner wurde ein eingehender psychiatrischer Untersuchungsbefund erhoben (IV-Akte 86, S. 34), welche Grundlage der Diagnosestellung und der versicherungsmedizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers darstellt (IV-Akte 86, S. 34-37).

5.2.            Nichts zu ändern an diesem Beweisergebnis vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. med. H____ und J____ (E. 4.1.5. hiervor), von den behandelnden Medizinalpersonen der [...] (E. 4.1.6. hiervor) sowie von Dr. med. K____ (E. 4.1.7. hiervor), die eine somatoformen Schmerzstörung (E. 4.1.5. hiervor) respektive chronisches Schmerzsyndrom (E. 4.1.6. hiervor) bzw. eine zunehmende Schmerzchronifizierung (E. 4.1.7. hiervor) diagnostizierten (Beschwerde, Rz. 16). Hinsichtlich der Beurteilung von Dr. med. K____ ist einzuwenden, dass dieser in seinem Bericht vom 14. Februar 2024 zwar eine «zunehmende Schmerzchronifizierung» diagnostizierte, unter dem Zwischentitel «Beurteilung und Prozedere» dann aber lediglich festhielt, es bestehe eine «gewisse Tendenz zur Schmerzchronifizierung» (E. 4.1.7. hiervor). Hinzu kommt, dass seitens von Dr. med. K____ keine weiteren Ausführungen gemacht werden, inwieweit die Schmerzchronifizierung einen Einfluss auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll. Unklar bleibt auch, gestützt auf welche medizinischen Vorakten die Diagnose einer zunehmende Schmerzchronifizierung von Dr. med. K____ gestellt wurde, die den Beschwerdeführer den Akten zufolge erstmals im August 2021 behandelte respektive am Rücken operierte (Operationsberichte vom 1. und 5. August 2021, IV-Akte 64, S. 7 f. und S. 9 f.). Auch bezüglich der psychiatrischen bzw. psychologischen Einschätzung von Dr. med. H____ und J____, die den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Diagnosenstellung erst seit knapp 17 Monaten behandelten, ist anzumerken, dass deren Bericht nicht entnommen werden kann, welche medizinischen Akten die Chronifizierung der Schmerzen belegen sollen (vgl. E. 4.1.5. hiervor). Ebenfalls keine konkreten Hinweise auf medizinische Unterlagen, in denen von Schmerzen des Beschwerdeführers berichtet wird, sind im Bericht der [...] vom 9. Februar 2024 zu finden, in welchem die Diagnose «chronisches Schmerzsyndrom» gestellt wird (vgl. E. 4.1.6. hiervor). In Anbetracht der obgenannten Ausführungen sind die drei erwähnten Berichte der behandelnden Medizinalpersonen nicht geeignet, konkrete Indizien zu begründen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen Teilgutachters sprechen würden, wonach keine somatoforme Schmerzstörung vorliege (vgl. E. 3.5.1. und E. 4.1.2. hiervor).

5.3.            Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand des Beschwerdeführers, er leide – entgegen der Meinung der Gutachter des F____ – wie von Dr. med. H____ und J____ (E. 4.1.5. hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6. hiervor) diagnostiziert, an einer mittelschweren depressiven Störung. Gleiches gilt hinsichtlich der Bemerkung des Beschwerdeführers, wonach die Haltung des RAD vom 7. Januar 2025 (IV-Akte 109 und 110), nach welcher die Diagnosestellung einer aktuell mittelschweren depressiven Störung nicht von Bedeutung sei, da sich der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung befände, als falsch zurückgewiesen werden müsse. Nicht gefolgt kann des Weiteren der Ausführung des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass er sich nicht in psychiatrischer Behandlung befinde, den Schluss nicht zulasse, dass er an keinen die Erwerbsfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden leide. Die diesbezügliche Haltung der Beschwerdegegnerin verletze nach Ansicht des Beschwerdeführers den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 17). Hierzu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer sich ab Mai 2021 in psychotherapeutischer Behandlung befand (vgl. Gutachten F____, IV-Akte 86, S. 31-33; vgl. IV-Akte 74, S. 3; vgl. Bericht Dr. med. I____ vom 27. September 2022, IV-Akte 72, S. 2), diese jedoch unbestrittenermassen soweit ersichtlich mindestens seit Februar 2024 nicht mehr in Anspruch nimmt (vgl. Bericht [...] vom 9. Februar 2024, IV-Akte 108, S. 1). Mit der Beschwerdegegnerin (vgl. BA, Rz. 16) ist entsprechend zu bemerken, dass gemäss der Kategorie «Konsistenz» der Standardindikatoren, welche es im strukturierten Beweisverfahren zur Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung bei psychischen Erkrankungen zu prüfen gilt (BGE 143 V 418 E. 6-7), die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. E. 3.5.2. hiervor). Daraus folgt, dass die im Übrigen begründete und nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgte Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. G____, es würden keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, als nachvollziehbar anzusehen ist. Konkrete und begründete Ausführungen seitens der behandelnden Medizinalpersonen, allen voran von Dr. med. H____ und J____ (E. 4.1.5. hiervor) sowie den Fachpersonen der [...] (E. 4.1.6. hiervor), zu den Auswirkungen der psychischen Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters sprechen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3.5.1. hiervor).

5.4.            Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Replik, Rz. 9) ist des Weiteren nicht erkennbar, inwiefern aus der von den behandelnden Medizinalpersonen der [...] diagnostizierten leichten kognitiven Störung eine invaliditätsrelevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit resultieren soll, zumal die Fachpersonen der [...] in ihrem Bericht vom 9. Februar 2024 selber relativierten, dass die niedrige (Schul-)Bildung des Beschwerdeführers, der nur sechs Jahre eine [...] Schule besucht hatte, zu einer Überschätzung der Defizite im kognitiven Leistungsprofil führen könne (IV-Akte 108, S. 5). Insbesondere sind dem Bericht der [...] auch keine genauen Ausführungen zur Frage zu entnehmen, wie sich die diagnostizierte kognitive Störung, die nur als leicht eingestuft wird, sich auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken soll. Weitere medizinische Berichte, in welchen eine kognitive Störung festgehalten werden, sind im Übrigen in den Akten nicht zu finden.

5.5.            Schliesslich verfängt auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die funktionellen Einschränkungen seien nicht detailliert in Anwendung der «Mini-ICF-APP» untersucht worden (Beschwerde, Rz. 18; Replik Rz. 5). Dem Beschwerdeführer ist hinsichtlich dieser Beanstandung entgegenzuhalten, dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob und gegebenenfalls welche psychologischen Tests sie durchführen will (Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.4). Aus diesem Grund ist es dem Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht abträglich, dass keine Mini-ICF-APP oder ähnliches angewendet wurde. Hinsichtlich der monierten Nichtanwendung der Mini-ICF-APP ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Gutachter sowohl die geltend gemachten Beschwerden wie auch die objektiven psychiatrischen Befunde erhoben hat. Vorliegend gibt es keine Hinweise darauf, dass die psychiatrische Exploration von Dr. med. G____, welche eine klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (IV-Akte 86, S. 33) umfasst, nicht lege artis erstellt worden sein könnte. Der Beschwerdeführer mag somit mit seinen Einwänden hinsichtlich der fehlenden oder fehlerhaften Durchführung von psychologischen Tests durch Dr. med. G____ nichts zu seinen Vorteilen ableiten.

5.6.            Auch in den übrigen Teilen überzeugt das Gutachten des F____ vom 17. April 2023, sodass als Zwischenfazit festgehalten werden kann, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf dieses abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der eventualiter gestellte Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Einholen eines Gerichtsgutachtens in den Disziplinen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.7.            Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen Tätigkeit wie auch in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.                  

6.1.            Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG).

6.2.            Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

6.3.            6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.).

6.3.2.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

6.3.3.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

6.4.            6.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für den Zeitraum ab 1. September 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 77'152.00 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 58'819.00 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von (gerundet) 24 % errechnet (vgl. Verfügung vom 15. Januar 2025, IV-Akte 112, S. 1 f.).

6.4.2.  Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2021 hypothetisch bei der B____ hätte verdienen können (vgl. Schreiben vom 1. September 2022, IV-Akte 68). Nicht zu bemängeln ist ferner, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen den Wert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Total Männer, Kompetenzniveau 1 (monatlich Fr. 5'261.00), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01), abzüglich Nominallohnentwicklung von -0.7 % bis 2021 (T1.1.20, Nominallohnindex Männer, 2021-2024) einsetzte.

6.4.3.  Den Gutachtern des F____ zufolge sollte es sich bei der leidensangepassten Tätigkeit um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Zwangshaltungen handeln. Das häufige wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte Einsatz der adominanten linken oberen Extremität oberhalb Schulterniveaus sollten dabei aber vermieden werden (IV-Akte 86, S. 12). In Frage kommen nach Ansicht der Beschwerdegegnerin beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungsoder Montagearbeiten usw. (IV-Akte 51, S. 3). Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es sei wegen den genannten Einschränkungen sowie den von den Gutachtern festgestellten starken Schmerzen an Schulter und Rücken, Schmerzen und Gefühlsstörungen im rechten Bein sowie kognitiven Einschränkungen wie auch psychischen Diagnosen ein Leidensabzug von mindestens 15 % vom Invalideneinkommen zu gewähren.

6.4.4.  Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die aufgezählten Leiden nicht von den Gutachtern des F____ bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie Erstellung des Belastbarkeitsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit hätten berücksichtigt werden sollen. Zudem führen die Gutachter an, dass die geringe Leistungseinschränkung bei einem etwas erhöhten Pausenbedarf besteht. Damit haben die Gutachter sowohl die Einschränkungen in qualitativer respektive funktioneller wie auch quantitativer Sicht bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit miteinbezogen, womit eine zusätzliche Veranschlagung der vom Beschwerdeführer aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs einer unzulässigen doppelten Anrechnung (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1) gleichkäme. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Gutachtern festgehaltenen Merkmale einer leidensangepassten Tätigkeit einen Leidensabzug von mindestens 15 % rechtfertigen sollen (vgl. hierzu den vergleichbaren Fall in Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.2).

6.4.5.  Schliesslich kann auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit vor (Beschwerde, Rz. 20), nicht gehört werden. So ist die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Damit kann nicht davon die Rede sein, dass unter Berücksichtigung der vorliegenden arbeitsplatzbezogenen Einschränkungen kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, was einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. E. 6.3.3. hiervor).

6.4.6.  Festzuhalten ist überdies, dass anderweitige Gründe, die einen höheren Abzug vom Invalideneinkommen rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind. So begründet insbesondere das Alter des Beschwerdeführers (aktuell 55 Jahre) gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen Abzug, da Hilfsarbeiten mit Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3.; BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in der Regel weder beschränkte Deutschkenntnisse (vgl. IV-Akte 86, S. 25, 34 zur Inanspruchnahme einer Verdolmetschung anlässlich der Begutachtung beim F____) noch eine fehlende berufliche Ausbildung einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen, wenn – wie hier – der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen).

6.4.7.  Bei diesem Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV keinen erneuten Einkommensvergleich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 vornahm, da selbst bei der Vornahme eines Pauschalabzug von 10 % lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (gerundet) 31 % resultieren würde.

6.5.            Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Januar 2025 auf das Gutachten des F____ vom 17. April 2023, dessen Stellungnahme vom 14. August 2023 sowie die Einschätzung des RAD vom 16. Oktober 2023 abgestellt und einen Rentenanspruch ab dem 1. September 2022 abgelehnt.

7.                  

7.1.            Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.            Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 und Fr. 1'000.00 festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.00 fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen sind. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.            Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall rechtlich und tatsächlich durchschnittlich aufwendig ist, erscheint ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Markus Schmid, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 243.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.23 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2025 IV.2025.23 (SVG.2025.209) — Swissrulings