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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 IV.2025.16 (SVG.2025.156)

4 septembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,007 mots·~35 min·3

Résumé

Befristete Rente; weitere Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. September 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.16

Verfügung vom 19. Dezember 2024

Befristete Rente; weitere Abklärung der Vergleichseinkommen; Gutheissung der Beschwerde

Tatsachen

I.         

a)             Der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. September 2019 (IV-Akte 1) erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. Protokoll Erstgespräch Frühintervention vom 31. März 2020, IV-Akte 25) und arbeitete zuletzt vom August 2018 bis im Oktober 2018 als Produkttester. Die zuvor ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistent (Lebenslauf Beschwerdeführer, IV-Akte 27) gab er auf, als er sich in den Jahren 2016 und 2017 einer laparoskopischen Hiatusplastik und der Behandlung einer Rezidiv-Hiatushernie unterziehen musste (IV-Akten 87, 25). Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. März 2019 von der Sozialhilfe unterstützt (IV-Akte 9). Vom 7. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in stationärer, psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht UPK vom 11. Dezember 2019, IV-Akte 64).

b)             Die Beschwerdegegnerin prüfte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und sprach zunächst ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 30), welches aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste. Auch die Frühintervention in Form eines Aufbautrainings konnte angesichts der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht begonnen werden (IV-Akte 44), so dass die Frühintervention mit Mitteilung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 54) abgeschlossen wurde. Aufgrund eines Hundebisses erlitt er im Frühjahr 2021 multiple Rissquetschwunden und Frakturen Metacarpale IV und V an der rechten Hand (Bericht USB vom 26. April 2021, IV-Akte 68 S. 10).

c)             Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Januar 2022 (IV-Akte 74) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher ihm seit Oktober 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, unterbrochen anfänglich bis Februar 2020 und von November 2020 bis Juni 2021, wo keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 79, S. 26).

d)             Mit Vorbescheid vom 29. März 2022 (IV-Akte 83), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine befristete Viertelsrente vom November 2020 bis Ende Januar 2021 und eine ganze Rente für den Zeitraum von Februar 2021 bis und mit September 2021 in Aussicht und lehnte ab Oktober 2021 die Rentenberechtigung ab. Hiergegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 27. April 2022 (IV-Akte 94) und ferner die Sozialhilfe mit ergänzendem Einwand vom 16. Mai 2022 (IV-Akte 96), wobei zusätzliche somatische Beschwerden geltend gemacht wurden. Daraufhin vergab die Beschwerdegegnerin den Auftrag für eine polydisziplinäre Begutachtung (vgl. IV-Akten 118, 122) in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Chirurgie. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2023 kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Ganzen kaum eingeschränkt sei. In Tätigkeiten mit dem Einhalten einer Gewichtslimite von 12 bis 15 kg sei der Beschwerdeführer voll einsetzbar, dies bei einem geringen Rendement von 10% bis maximal 20% (IV-Akte 127, S. 12). Mit diesen Limitierungen seien auch Hilfs- und Pflegetätigkeiten zumutbar, sofern diese Limitierungen gewährleistet werden könnten. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin zum Verlauf verwiesen die Gutachter mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 133) auf die gutachterlichen Ausführungen.

e)             Mit Vorbescheid vom 2. August 2023 (IV-Akte 135) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 eine Viertelsrente, vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 eine ganze Rente und danach keine Rente mehr zu. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt am 13. September 2023 abermals Einwand (IV-Akte 139).

f)              Im August 2023 traten erneut Oberbauchschmerzen auf und es wurde ein kleines axiales Hiatusrezidiv bei allerdings intakter Fundoplicatio festgestellt (vgl. Bericht Clarunis vom 18. August 2023, IV-Akte 143, S. 2). Vom 1. November 2023 bis zum 10. Januar 2024 war der Beschwerdeführer erneut stationär in den C____, vgl. Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149, S. 9 ff.).

g)             Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 (IV-Akte 172) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest.

II.        

a)             Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufzuheben, bzw. insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2022 bis auf weiteres mindestens eine Viertel-Rente auszurichten sei, wobei für die Zeit vom 1. November 2023 bis 11. Januar 2024 eine ganze Rente auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zwecks psychiatrischer Abklärungen, insbesondere betreffend Cannabis-Sucht und Bauchproblematik. Subeventualiter seien berufliche Integrationsmassnahmen (Arbeitstraining usw.) anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als seinen Rechtsvertreter zu gewähren. Anlässlich der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht des D____vom 22. November 2024 und eine Therapiebestätigung ([...]) der C____ vom 29. Januar 2025 ein.

b)             Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)             Mit Replik vom 28. April 2025 und Duplik vom 7. Mai 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht dem Gericht ein ärztliches Zeugnis vom 20. März 2025 betreffend den stationären Aufenthalt zu den Akten.

III.     Mit instruktionsricherlicher Verfügung vom 4. März 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. iur. Martin Kaiser, Advokat, bewilligt.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 legt der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der C____ vom 11. April 2025 ins Recht.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 18. Juni 2025 eine Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Anschliessend entscheidet die Kammer am 4. September 2025 auf dem Zirkulationsweg.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).    

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.  

1.3.            1.3.1. In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).        

1.3.2.       Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 19. Dezember 2024, mit welcher dem Beschwerdeführer eine befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden Integrationsmassnahmen der Beschwerdegegnerin. Somit fehlt es bezüglich der Fragen nach entsprechenden Integrationsmassnahmen an einem weiterziehbaren Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist und lediglich der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu überprüfen ist. Selbstverständlich steht es dem Beschwerdeführer frei, der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Integrationsmassnahmen einzureichen, welche diese entsprechend zu prüfen und gegebenenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen hat. 

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die seitens der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Gutachten nicht beweiskräftig seien. Insbesondere sei der jahrelange THC-Konsum des Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens beurteilt worden. Zudem könne wegen des Aufenthalts in der C____ Ende 2023 bis Anfang 2024 nicht daran festgehalten werden, zumal von der behandelnden Psychiaterin kein zeitnaher Bericht eingeholt worden sei. Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer seit 17. März 2025 erneut stationär in der C____, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere. Ferner sei die Bauchproblematik des Beschwerdeführers zu wenig berücksichtigt worden. Schliesslich stehe das seitens des RAD gezeichnete Belastungsprofil im Widerspruch zu demjenigen der Behandler. Insgesamt sei daher von einer mindestens zu 40% eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und eine entsprechende Rente auszurichten, eventualiter müsse in Bezug auf die bestehenden Bauchbeschwerden und der Suchtproblematik eine Rückweisung zur weiteren Abklärung erfolgen.

2.2.            Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Meinung, auf das im Recht liegenden Gutachten des E____ könne abgestellt werden. So würden die divergierenden Berichte der C____ nicht ausreichen, um die gutachterlichen Darstellungen in Zweifel zu ziehen. Ferner bestehe weder eine IV-relevante Suchtproblematik, noch ergebe sich aus dem diskreten Hinweis auf einen Reflux eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit. Insgesamt sei daher – mit Ausnahme des Zeitraums, in welchem eine befristete Rente zugesprochen wurde – nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen. Der erneute Aufenthalt in der C____ befinde sich schliesslich nach Verfügungserlass.

2.3.            Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers korrekt festlegte.

3.                  

3.1.            Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung. Ein Rentenanspruch setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).  

3.2.            Vorliegend meldete sich die Beschwerdeführerin im September 2019 bei der Beschwerdegegnerin an. Unter Berücksichtigung der damals geltenden Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG könnte ein allfälliger Rentenanspruch im Februar 2021 entstanden sein. Demgemäss sind vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.  

4.                  

4.1.            Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).    

4.2.            4.2.1. Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).    

4.2.2.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5a; BGE 125 V 351, 352 E. 3a; BGE 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).      

4.2.3.    Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu, als solchen von Hausärztinnen und Hausärzten oder behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen).  

4.3.             Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).     

5.                  

5.1.            Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ und die Beurteilungen des RAD. Im Nachfolgenden werden die entscheidwesentlichen medizinischen Unterlagen kurz dargestellt.

5.2.            5.2.1. Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, explorierte den Beschwerdeführer am 2. März 2022 (vgl. Gutachten vom 9. März 2022, IV-Akte 79). Der Beschwerdeführer berichtete anlässlich des Gesprächs, er sei nach dem Tod der Mutter im Jahr 2019 während acht Wochen in der UPK behandelt worden. Der Aufenthalt habe ihm gutgetan. Er habe damals unter Suizidgedanken gelitten, welche sich mit der Zeit zurückgebildet hätten. Er habe besser gelernt mit seinen Ängsten umzugehen. Vor fünf Monaten sei er von einem Schäferhund gebissen worden. Noch immer habe er Schmerzen in der rechten Hand. Seither sei er ängstlicher und könne die Finger nicht mehr richtig bewegen. Zudem sei er auch ängstlich, getraue sich kaum, ohne die Hunde seiner Freundin aus dem Haus zu gehen. Er nehme abends regelmässig Quetiapin (50mg) und Citalopram (40mg). Die Medikamente würden ihn schummrig machen, er sei gar nicht bei sich, deswegen habe er gestern Abend die Medikamente nicht eingenommen. Ca. dreimal pro Woche nehme er Temesta. Er habe früher unter einem Reflux gelitten, sei zweimal wegen einer Hiatus Hernie operiert worden, letztmals am 3. Mai 2017. Seither dürfe er nur noch drei Kilogramm heben. Er habe deswegen seine Tätigkeit als Pfleger aufgeben müssen. Er rauche fünf Zigaretten am Tag und habe im Jahr 2020 vorübergehend Cannabis konsumiert. Da er durch den Konsum komisch geworden sei, habe er aufgehört. Seit einem Jahr nehme er abends regelmässig CBD-Tropfen ein (10 ml, IV-Akte 79, S. 15). Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei kaum belastbar, habe Angstzustände und könne daher kaum arbeiten. Wegen der Bauchoperation könne er auch auf der Toilette nicht pressen, benötige deshalb manchmal 20 Minuten für einen Toilettengang, was auch zu Schwierigkeiten bei der Arbeit führen würde (a.a.O., S. 17).

5.2.2.       Im Rahmen der Befunderhebung hielt der Gutachter fest, dass die Stimmung herabgesetzt gewesen sei, nicht depressiv. Der Beschwerdeführer habe sich als Opfer dargestellt und daher etwas unreif gewirkt. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen, der affektive Kontakt zum Untersuchenden sei gut gewesen. Er habe Freude gezeigt, als er über die Geburt seines Kindes geredet habe, die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Das Denken sei von seinen gesundheitlichen Klagen geprägt gewesen. Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar gewesen. Es habe sich während der Untersuchung keine Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistung seien intakt gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien nicht vorhanden gewesen. Ebenfalls seien keine Zwangsgedanken vorhanden gewesen. Er habe über Ängste berichtet vor Aufenthalten im öffentlichen Raum und Ängsten vor Krankenhausaufenthalten. Suizidgedanken seien keine vorhanden (a.a.O., S. 20 f.). Der Gutachter führte in der medizinischen Zusammenfassung auf, dass sich nach dem Unfall des Vaters des Beschwerdeführers sein Leben verändert habe. Die Familie habe wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, die Mutter habe angefangen zu trinken, der Beschwerdeführer habe früh Verantwortung übernehmen müssen. Er sei später durch die Krebserkrankung der Eltern belastet gewesen. Der Vater sei im 2017 und die Mutter im 2021 verstorben (a.a.O., S. 21). Die Einschränkungen würden seitens des Beschwerdeführers nicht konsistent geschildert. Er habe berichtet, er könne praktisch nichts mehr unternehmen. Im Laufe des Gesprächs habe er aber berichtet, dass er regelmässige Spaziergänge unternehme, sich zweimal pro Woche mit Kollegen treffe und Bars aufsuche, alleine in die Therapie nach [...] gehe, regelmässig Fahrradtouren und Wanderungen mit seiner Freundin unternehme. In Bezug auf den Cannabiskonsum habe die Urinprobe einen hohen Wert ergeben, welcher einen deutlichen Hinweis auf regelmässigen Cannabiskonsum gebe. In der durchgeführten Beschwerdevalidierungstestung (SRSI) seien neun Pseudobeschwerden erfasst worden, die einen Hinweis auf erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beschwerdeausweitung liefern würden (a.a.O., S. 22). Die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne nicht bestätigt werden. Das Unfallereignis des Vaters sei zwar belastend gewesen, stelle aber kein hinreichendes Ereignis für eine PTBS dar. Dass der Beschwerdeführe unter Belastungen litt und noch heute traurig werde, wenn er sich daran erinnert, sei nachvollziehbar. Er habe aber in der Folge zwölf Jahre als Landschaftsgärtner, Maschinenbediener und Pflegeassistent gearbeitet und hatte an der letzten Arbeitsstelle während vier Jahren keine Schwierigkeiten. Im Rahmen der Validierungstests seien deutliche Hinweise auf Aggravation aufgetreten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem auslösenden Ereignis während 13 Jahren in der Lage gewesen sei, regelmässig zu arbeiten, soziale Kontakte zu pflegen und Beziehungen zu Freunden zu unterhalten, schliesse die Diagnose einer PTBS aus. Schliesslich stellte der Gutachter die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, einer ängstlich depressiven Störung und den Verdacht auf regelmässigen Cannabiskonsum (a.a.O., S. 23 ff.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B____ fest, in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbediener, Lagerist und Pflegeassistent könne der Beschwerdeführer während sieben bis acht Stunden anwesend sein. Aufgrund der ängstlich depressiven Verstimmung bestehe eine geringgradige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit. Es bestehe daher insgesamt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer von Oktober 2019 bis Februar 2020 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Von April 2020 bis November 2020 habe eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen. Von November 2020 bis Juni 2021 habe wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 0% vorgelegen und seit Juli 2021 eine von 80% (a.a.O., S. 26).

5.3.            5.3.1. Das E____ erstellte ein polydisziplinäres Gutachten vom 12. April 2023 (IV-Akte 127) in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Innere Medizin, Orthopädie und Chirurgie.

5.3.2.       Im Rahmen der internistischen Untersuchung diagnostizierte Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, dem Beschwerdeführer Übergewicht, Nikotinabusus, eine anamnestische Pollinosis, eine laparoskopische Re-Fundoplicatio nach Toupet am 3. Mai 2017 bei Rezidivhiatushernie bei Insuffizienz der Hiatoplastik bei Status nach laparoskopischer Fundoplicatio und Fundopexie im April 2016, Status nach Ballondilatation im Juni 2016, aktuell Hypoferritinämie ohne Anämie und gemäss Akten Hypovitaminose D und Folsäuremangel (IV-Akte 127, S. 32). Der Gutachter führt aus, dass sich der Beschwerdeführer wegen seiner abdominalen Problematik nicht in der Lage sehe, irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen (a.a.O., S. 32). Ohne Berücksichtigung der abdominalen Situation (siehe dazu das chirurgische Fachgutachten) bestehe im allgemeinmedizinischen bzw. internistischen Bereich keine Erkrankung mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

5.3.3.       Der Gutachter, Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie/Handchirurgie FMH, stellte die handchirurgischen Diagnosen von belastungsabhängigen Restbeschwerden in der medialen Mittelhand bei Status nach Hundebissverletzung und Frakturen der Metacarpalia IV und V rechts (03/2021) und Status nach Wundrevision im Spital [...] (03/2021) und Status nach erneuter Wundrevision, Débridement und Osteosynthese mittels Kirschner-Drähten im [...] (03/2021). Von Seiten der Frakturen die ohne Fehlstellung verheilt seien gingen noch residuelle Restbeschwerden aus. Dadurch ergebe sich eine leicht verminderte Faustschlusskraft. Die Sensibilität nach distal und vor allem über dem Handrücken sei nicht gestört (IV-Akte 127, S. 38 f.). Der Beschwerdeführer verfüge heute wieder über eine annähernd normal einsetzbare Hand. Nur bei grösserer Kraftanstrengung komme es noch zu Schmerzen. Er könne eine bimanuelle Tätigkeit ausführen mit einem Trage- und Hebelimit von zwölf bis fünfzehn Kilogramm. Im Übrigen seien keinerlei Restriktionen von Seiten des Bewegungsapparates vorhanden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistent oder auch als Lagermitarbeiter bestehe aktuell von Seiten der Handverletzung rechts keine wesentliche Einschränkung. Es bestehe wegen der Schmerzen bei grösserer Kraftanstrengung eine Limitierung für das Tragen und Heben von Lasten. Aus orthopädisch handchirurgischer Sicht seien die bisherigen Tätigkeiten durchaus angepasst und es seien keine weiteren Massnahmen erforderlich (a.a.O., S. 39 f.).

5.3.4.       Im chirurgischen Teilgutachten von Dr. med. G____, FMH Chirurgie, wurde eine Diskrepanz bei der körperlichen Belastbarkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass er gar keine Gewichte mehr heben dürfe. In den Berichten werde vom Vermeiden schwerer körperlicher Belastung bei Heben und Tragen berichtet. Ansonsten würden keine Inkonsistenzen bestehen. Als chirurgische Diagnosen wurde ein Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und Fundopexie mit anteriorer Semifundoplicatio nach Dor im April 2016, ein Status nach Ballondiallation im Juni 2016 und ein Status nach Rezidiv-Hiatoplastik, Fundoplicatio nach Toupet und Mesh-Augmentation im Mai 2017 aufgeführt (IV-Akte 127, S. 43 f.). Aufgrund der dauerhaft eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit sei die Wiederaufnahme der Arbeit als Pfleger nicht mehr möglich. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Eingriff im Jahr 2016. Es bestünden Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit mit Verbot von Tragen und Heben von Gewichten von mehr als zwölf bis fünfzehn Kilogramm (a.a.O., S. 45).

5.3.5.       Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachtete den Beschwerdeführer psychiatrisch. Hinsichtlich der aktuellen Beschwerden gab der Beschwerdeführer an (IV-Akte 127 S. 49 ff.), an Albträumen zu leiden, wobei er aufgrund von Panikattacken schweissgebadet aufwache. Er bekomme ferner Panikattacken, wenn er Unfälle oder Hunde sehe. Es fehle ihm der Antrieb, er sei lustlos. Früher sei er ganz zurückgezogen gewesen, das sei jetzt besser. Er habe Schlafstörung seit dem 24. Dezember 2018 (Sturz des Vaters) und sei deswegen ein Jahr bei Frau I____ in Therapie gewesen. Die Therapie habe ihm nicht gutgetan, da er dauernd über den Unfall habe reden müssen. Er komme auch morgens nicht richtig in die Gänge, bekomme dauernd neue Medikamente. Der Selbstwert sei am Boden, er fühle sich nutzlos. Er sei extrem vergesslich. Er leide zudem unter Ohnmachtsgefühlen, vor allem in Panikzuständen, wenn alles zu kribbeln beginne. Er müsse dauernd auf die Toilette, habe dann Durchfall, das mache es etwas schwierig. Zwischenmenschlich gebe es keine Probleme. Er habe mittlerweile drei Freunde, die er regelmässig treffe und gehe spazieren (a.a.O., S. 50). Sein grösstes Problem sei sein Magen. Man habe ihn im 2017 operiert. Er dürfe nicht mehr Heben und Tragen. Aktuell habe er keine Behandlung. Er nehme Citalopram (30 mg) und Seroquel (20 mg; a.a.O., S. 51). Die Tabletten würden ihm beim Einschlafen helfen. Von Seiten des Magens nehme er Pantoprazol bei Bedarf. Als Untersuchungsbefunde hielt Dr. med. H____ fest (a.a.O. S. 55), der Beschwerdeführer wirke klinisch symptomatisch zunächst unauffällig. Im Rahmen der Besprechung sei es beim Thema Unfall zu vegetativen Reaktionen gekommen (Zittern, rotes Gesicht, Tränen, schweres Atmen), von denen sich der Beschwerdeführer aber erholen konnte. Affektiv habe der Beschwerdeführer ausgeglichen gewirkt. Keine Antriebsstörung, keine funktionellen Beeinträchtigungen, welche aber auch nicht beklagt würden. Es werde deutlich, dass das Unvermögen eine Arbeit zu finden gänzlich auf die Magenproblematik geschoben werde. Seitens der Psyche sei er durchaus in der Lage einer Arbeit nachzugehen. Im Rahmen der internistischen Untersuchung gebe der Beschwerdeführer an, Cannabis zu konsumieren. Die Resultate der Laboruntersuchung würden einen regelmässigen Cannabiskonsum nahelegen. Der Gutachter stellt schliesslich die Diagnosen einer Traumafolgestörung mit dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik (Intrusionen/Vermeideverhalten/Panikzuständen), eine hypochondrische Störung und einen Cannabisabusus (a.a.O., S. 58). Die zu Diskussion stehenden traumatisierenden Umstände würden per se möglicherweise die Bedingungen für die Auslösung einer PTBS nicht erfüllen. Eine Entwicklung im Sinne einer posttraumatischen Folgestörung werde wahrscheinlicher aufgrund der diesem Ereignis folgenden Umstände mit schwerer psychosozialer Belastung für den damals jungen Beschwerdeführer. Darüber hinaus bestehe im Erleben des Beschwerdeführers eine Invalidität, welche sich nicht auf die psychische Situation, sondern auf die somatischen Beschwerden beziehe. Der Beschwerdeführer sei absolut überzeugt, dass er in seinem Leben nie mehr schwere Gewichte (drei bis fünf Kilogramm) wird heben können, ohne schwere innere Verletzungen zu riskieren. Dies mute hypochondrisch an und entspreche sicherlich nicht der medizinischen Realität. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen Panikanfall erlitten, welcher aufgesetzt gewirkt habe. Es bestehe aktuell keine Behandlung für die vom Beschwerdeführer geschilderten posttraumatischen Symptome. Die präsentierte Symptomatik erscheine dem Untersucher auch bewusstseinsnahe ausgestaltet, so dass insgesamt aus psychiatrischer Sicht bezüglich dieser Traumafolge-Störung keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Es bestehe hier eine Diskrepanz in den Schilderungen des Versicherten und den Angaben in den Akten, dass bereits im Sommer 2020 von einer mehr oder weniger kompletten Remission der diesbezüglichen Symptomatik ausgegangen werden konnte. Die (vom Beschwerdeführer vertretene) schwere verminderte Fähigkeit zu körperlichen Arbeiten werde durch die Akten nicht gestützt. Es werde dort lediglich erwähnt, dass über die Heilungsphase hinaus generell schwere körperliche Belastung, vor allem schweres Heben zu vermeiden sei (a.a.O., S. 61 f.).  

5.3.6.       Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, gesamtmedizinisch würden spezifische Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Gewichtslimiten beim Heben und Tragen bestehen. Daneben bestehe ein leicht vermindertes Rendement (IV-Akte 127, S. 9 f.). Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter dem Beschwerdeführer einen Status nach laparoskopischer Hiatoplastik und Fundopexie mit anteriorer Semi-Fundoplicatio nach Thor 4/2016; Status nach Ballondilatation 06/2016; einen Status nach laparoskopischer Rezidiv-Hiatoplastik, Fundoplicatio nach Toupet und Mesh-Augmentation 05/2017, eine Traumafolgestörung im weiteren Sinne mit dissoziativ/posttraumatischer Symptomatik und Hypochondrischer Störung (a.a.O., S. 10). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei im Ganzen kaum eingeschränkt. Wesentlich bestehe eine Gewichtslimite, welche jedoch deutlich höher liege, als subjektiv vom Beschwerdeführer erlebt. Die aus viszeralchirurgischer Sicht attestierte Limitierung auf 12 bis 15 Kilogramm lasse auch die noch bestehenden Restbeschwerden bei schwerer körperlicher Tätigkeit, respektive bei schwerer Tätigkeit mit den Händen in den Hintergrund treten. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Minderung der Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund der hypochondrischen Störung. Eine leichte Rendements-Verminderung könne aufgrund der noch bestehenden subsyndromalen PTBS-Problematik attestiert werden, was bereits in der psychiatrischen Vorbegutachtung der Fall gewesen sei. Mit der geschilderten Limitierung sei der Beschwerdeführer auch in Hilfspflegetätigkeiten einsetzbar, soweit die Limitierung gewährleistet sei. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe aus viszeralchirurgischer Sicht seit der Beschwerdeführer sich von seiner Operation im Mai 2017 erholt hatte. Handchirurgisch habe eine temporäre Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Handverletzung im März 2021 bis Ende April 2021 bestanden als die Behandlung abgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer habe zuletzt bis im Oktober 2018 gearbeitet. Im Oktober 2019 habe er hospitalisiert werden müssen. Im Sommer 2020 habe sich der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert, dass mit einem Belastbarkeitstraining begonnen werden konnte. Damals sei praktisch von einer vollständigen Remission die Rede gewesen, so dass für diesen Zeitpunkt von einer hohen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Mit dem Tod der Mutter im November 2020 sei es zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Damals sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich vermindert gewesen. Im Bericht vom September 2021 sei ab Mai 2021 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers scheine seit der Begutachtung im März 2022 unverändert, so dass ab September 2021 von der heute attestierten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. In den körperlichen Limiten angepassten Tätigkeiten bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit mit vermindertem Rendement von 10% bis maximal 20%. Es bleibe abzuwarten wie weit der Beschwerdeführer sich mit den Erkenntnissen der aktuellen Begutachtung arrangiere. Sollte die Überzeugung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner abdominalen Problematik nicht arbeitsfähig zu sein, weiterbestehen, so wären diesbezüglich psychotherapeutische Massnahmen indiziert, um die Entwicklung körperlicher Beschwerden aus psychischen Gründen zu verhindern (a.a.O., S. 12 f.). 

5.4.            5.4.1. Im Nachgang an die Begutachtung richtete sich die Beschwerdegegnerin an das E____ und erfragte den Verlauf der Gesamtarbeitsfähigkeit ab Oktober 2019 unter Angabe der quantitativen Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum in angestammter und angepasster Tätigkeit. Zudem fragte die Beschwerdegegnerin nach Angabe der quantitativen Arbeitsfähigkeit in den Teilgutachten in angestammter und angepasster Tätigkeit.

5.4.2.       Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 133) führte Dr. med. H____ vom E____ aus, dass im Gutachten auf Seite elf der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in den jeweiligen Fachgebieten dargestellt worden sei. Dr. med. H____ führt zur Klärung erneut aus, dass viszeralchirurgische in der angestammten Tätigkeit seit dem Eingriff im Jahr 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe und ab Mai 2017 (wie beschrieben) eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Handchirurgisch sei in einer angestammten und adaptierten Tätigkeit zwischen März 2021 und April 2021 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Psychiatrisch sei im Oktober 2019 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche bei Austritt aus dem stationären Setting noch wesentlich vorhanden gewesen sei, ohne das genaue Prozentangaben gemacht werden könnten. Im Mai 2020 seien dann keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen, wobei sich der Gesundheitszustand dann im Sommer gebessert habe. Auch hier könne keine Prozentangabe zum Umfang der Arbeitsfähigkeit angegeben werden. Im November 2020 kam es wieder zu einer Exazerbation der Beschwerden, so dass im Januar 2021 erneut keine Eingliederungsmassnahmen möglich gewesen waren. Bis im September 2021 sei vollschichtig eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, ab September 2021 eine Arbeitsfähigkeit wie im Gutachten beschrieben.

5.5.            Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass auf das polydisziplinäre Gutachten des ZMB abgestellt werden kann, wie dies bereits der RAD festgestellt hat (IV-Akte 134). Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. und 4.3. hiervor). Das Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten, subjektiven Beschwerden. Die involvierten Gutachter haben sich mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Bei einer Gesamtwürdigung muss festgestellt werden, dass sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.  

5.6.            5.6.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des internistischen (oben E. 5.3.2.) und handchirurgischen Teilgutachtens (oben E. 5.3.3.) zu Recht nicht. Er bringt allerdings in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten (oben E. 5.3.4.) in der Hauptsache vor, er leide seit Jahren unter einer Cannabis-Abhängigkeit, welche nicht im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens und in Bezug auf einen allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geprüft wurde. Beispielsweise stehe das festgestellte ausgeprägte Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem kontinuierlichen THC-Missbrauch (Beschwerde, S. 3). Zudem komme der hypochondrischen Überzeugung Krankheitswert zu. Schliesslich sei mit Blick auf die erneute Hospitalisation des Beschwerdeführers in den C____ von November 2023 bis Januar 2024 (vgl. IV-Akte 149) und vom 17. März bis am 11. April 2025 (bei den Gerichtsakten) von einer höhergradigen psychiatrischen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.6.2.       Hinsichtlich der chirurgischen, gutachterlichen Einschätzung (oben E. 5.3.4) ist der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht der D____ vom 22. November 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3), welche eine operative Sanierung empfehlen (vgl. IV-Akte 157) und der im November 2024 im J____ festgestellten persistierenden Refluxbeschwerden einerseits der Ansicht, es bestehe keine hypochondrische Überzeugung und andererseits doch weitergehende Einschränkungen vorliegen, als gutachterlich dargelegt. Im Folgenden sind die Berichte, welche der Beschwerdeführer in Bezug auf die seiner Ansicht nach mangelnde Beweiskraft des Gutachtens anruft, kurz darzustellen.

5.7.            5.7.1. Am 14. August 2023 (Bericht vom 23. August 2023, IV-Akte 143, S. 7 f.) war der Beschwerdeführer notfallmässig vorstellig im J____ wegen Oberbauchschmerzen bei Rezidiv einer axialen Hiatushernie. Am Vortag habe er eine Wasserkiste hochheben wollen und habe fortan Schmerzen bemerkt. Die laborchemische Blutuntersuchung habe sich unauffällig gezeigt. Im CT-Thorax (IV-Akte 143, S. 9) habe sich ein Rezidiv einer axialen Hiatushernie mit Verlagerung der Fundoplicatio nach intrathorakal gezeigt. Es wurde sich für ein ambulantes Procedere entschieden. Es erfolgte eine Magenspiegelung und eine Behandlung mit Paracetamol und entsprechender Analgesie. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.

5.7.2.       Am 18. August 2023 begab sich der Beschwerdeführer sodann in die Sprechstunde des D____. Mit Bericht vom 18. August 2023 (IV-Akte 143, S. 3 f.) wurden dem Beschwerdeführer Oberbauchschmerzen und Reflux seit dem 14. August 2023, differentialdiagnostisch ein Hiatusrezidiv, Gastroententis, ein rezidiv einer axialen Hiatushernie mit Verlagerung der Fundoplicatio nach Intrachorakel. Die behandelnde Ärztin führte aus, die auf der Notfallstation begonnene PPI-Therapie habe eine Linderung der Beschwerden gebracht. Das durch die zwischenzeitlich durchgeführte Gastroskopie entdeckte kleine axiale Hernienrezidiv bei intakter Fundoplicatio und lediglich diskreten Hinweisen auf einen Reflux (CT vom 14. August 2023) würden die angegebenen Beschwerden nicht eindeutig erklären. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen.

5.7.3.       Am 24. August 2023 wurde eine Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage durchgeführt. Mit Bericht vom 24. August 2023 wurde im Rahmen der Beurteilung korrelierend zum CT vom 14. August 2023 bei Status nach Hiatusplastik mit Fundopexie und Refundoplicatio. Kein Nachweis einer Rezidiv-Hernie, kein Nachweis eines Refluxes, nur gering verzögerte Passage in den Magen (IV-Akte 143, S. 5).

5.7.4.       5.8.1. Die vorgenannten viszeralchirurgischen Berichte vermögen keinerlei Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu schüren. Festzustellen ist, dass für die am 14. August 2023 verspürten Oberbauchschmerzen das Anheben einer schweren Getränkekiste ursächlich war (IV-Akte 143 S. 3), womit nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer über das empfohlene Gewichtslimit von 12 bis 15 kg ging. Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer im Gutachten angab, seinen 2-jährigen Sohn zu heben und tragen (IV-Akte 127, S. 27), somit der von ihm vertretenen Trage- und Hebedispens nicht nachlebte (IV-Akte 127 S. 27, 34, 42). Insoweit sind die vom chirurgischen Gutachter thematisierten Inkonsistenzen nicht von der Hand zu weisen (IV-Akte 127 S. 43). Den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten sind sodann keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, weshalb sie in diesem Punkt per se nicht geeignet sind, die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Auf Nachfrage des RAD blieben die Fachärzte vom [...], D____, unbestimmt und führten aus, dass gemäss aktueller Literatur keine Gewichtslimite einer Arbeitstätigkeit vorhersehbar sei (IV-Akte 157). Hinzu kommt, dass sich den Berichten auch sonst keine Angaben entnehmen lassen, welche die gutachterliche Einschätzung in einem anderen Licht erscheinen liessen. So wurde anlässlich der Ösophagus-Magen-Duodenum-Passage keine Anzeichen eines Refluxes gefunden und das kleine axiale Hernienrezidiv bei intakter Fundoplicatio konnte konservativ behandelt werden. Die angegebenen Beschwerden konnten zudem nicht eindeutig auf das Hernienrezidiv zurückgeführt werden, so dass das [...] das Hiatushernienrezidiv nur als Differenzialdiagnose im Zusammenhang mit den Oberbauchschmerzen und dem Reflux listete. Wie der RAD vor diesem Hintergrund mit Beurteilung vom 21. August 2024 (IV-Akte 163) zutreffend ausführte, hat das erneute Hernienrezidiv keinen Einfluss auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit, führe allerdings dazu, dass das Belastbarkeitsprofil bis zu einer allfälligen operativen Sanierung angepasst werden müsse. So seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten zumutbar, in welchen er keine Gewichte heben oder tragen müsse, im Sinne einer sitzenden Tätigkeit, Kontrolltätigkeit, wobei Sitzen, Gehen und Stehen möglich seien (vgl. auch Beurteilung des TAD vom 25. Juli 2023, IV-Akte 134). Daran vermag auch der im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte des D____ vom 22. November 2024 nichts zu ändern. Zwar wird im vorgenannten Bericht von persistierenden Refluxbeschwerden berichtet (BB 3). Allerdings konnte ein Reflux bildgebend nicht bestätigt werden.

5.7.5.       Vom 7. Oktober 2019 bis zum 3. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer in einem stationären Setting in der C____. Gemäss Austrittsbericht vom 11. Dezember 2019 (IV-Akte 18) bestehe eine PTBS, eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Beschwerdeführer war erneut vom 1. November 2023 bis zum 10. Januar 2024 stationär in der C____. Diagnostiziert wurde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen PTBS und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Austrittsbericht vom 17. Januar 2024, IV-Akte 149 S. 9 ff.). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über Flashbacks und Albträumen bezüglich verschiedener Situationen seiner Vergangenheit berichtet (zum Beispiel Unglück eines Vaters, ausgelöst durch das Sehen eines Autounfalls, Tod seines Vaters an Heilig Abend, ausgelöst durch weihnachtliche Dinge, Angriff eines Schäferhundes, ausgelöst durch das Sehen von nicht angeleinten grossen Hunden). Er erhoffe sich durch den Aufenthalt einen anderen Umgang mit seinen Ängsten und Erinnerungen. Der Beschwerdeführer rauche Cannabis alle drei bis vier Monate, aktuell jedoch seit sieben Monaten nicht mehr. Er rauche keine Zigaretten, trinke keinen Alkohol und nehme keine sonstigen Drogen. Aktuell habe er keine ambulante psychotherapeutische oder psychiatrische Begleitung. Er habe sich nun eine neue Therapeutin gesucht, bei welcher er nach dem Aufenthalt die Therapie fortsetzen könne. Während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer seine Vergangenheit und seine Gegenwart vermehrt annehmen können. So habe er sich vom Gedanken lösen können, keine Familie mehr zu haben und sich dem Gedanken annähern können viele Verwandte, eine Partnerin und einen Sohn zu haben. Der Beschwerdeführer könne wieder den Weihnachtsmarkt besuchen und habe im familiären Kreis und mit Freunden Weihnachten feiern können. Die weitere psychiatrische Behandlung erfolge durch Dr. med. K____, Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie FMH. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wird prognostisch festgehalten, dass eine langfristige Prognose vom Erfolg der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und dem Krankheitsverlauf abhänge. Falls es mittel- bis langfristig zu einer Verbesserung der Symptomatik komme, werde neben einer langsamen und schrittweisen Eingliederung in den Arbeitsmarkt auch ein strukturiertes, stabiles Arbeitsumfeld mit klar definiertem Verantwortungsbereich, regelmässigen Arbeitszeiten und wohlwollenden Vorgesetzen empfohlen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei derzeit nicht möglich (IV-Akte 149, S. 9 ff.).

5.7.6.       Auch die psychiatrischen Berichte der C____ vermögen – wie vom RAD zu Recht ins Feld geführt (vgl. Beurteilung vom 21. August 2024, IV-Akte 163) die gutachterliche Einschätzung nicht zweifelhaft erscheinen zu lassen. Vorweg zu nehmen ist, dass die psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Sowohl Gutachter H____ als auch Gutachter B____ kamen – unter Berücksichtigung der divergierenden Akten und vorbestehenden Einschätzungen – zur Ansicht, dass eine PTBS nicht vorliege. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehen die Gutachter ebenfalls einig und halten eine Einschränkung des Rendements von maximal 20% für gegeben. Diese Einschätzung deckt sich mit dem relativ hohen anamnestisch erhobenen Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers, wohingegen den Berichten der C____ keine plausible Begründung zu entnehmen ist, weshalb dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar sein sollte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv aus psychiatrischen Gründen – mit Ausnahme der stationären Aufenthalte – in der Arbeitsfähigkeit als nicht beeinträchtigt ansieht. Dies spiegelt sich in den Akten insofern wieder, als dass sich keine Anzeichen einer regelmässigen therapeutischen psychiatrischen Konsultation finden. Insoweit relativiert sich auch der erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin hätte es unterlassen, einen Bericht der behandelnden Psychiaterin K____ einzuholen, zumal die im Januar 2024 durch die C____ initiierte Anbindung offenbar nicht von Dauer war (Beschwerde S. 6). Der Beschwerdeführer kann lediglich die Teilnahme in der Übungsgruppe Akzeptanz & Commitmenttherapie unter der Leitung der Pflegefachfrau HF L____ nachweisen (BB 4). Der Ansicht des Beschwerdeführers, die Gutachter hätten keinen pathologischen Cannabiskonsum festgestellt und diesen fälschlicherweise bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt, kann ebenso wenig gefolgt werden. Es finden sich zwar Hinweise auf einen Konsum. Anzeichen für eine Abhängigkeit ergeben sich allerdings aus den Akten nicht. So diagnostizierte auch die C____ in Einigkeit mit den gutachterlichen Einschätzungen keine Konsumverhalten mit Krankheitswert.

5.7.7.       Der vom Beschwerdeführer schliesslich mit Beschwerde eingereichte Austrittsbericht der C____ vom 11. April 2025 ist nach der Verfügung vom 19. Dezember 2024 datiert und liegt daher grundsätzlich ausserhalb des gerichtlichen Prüfungszeitraums (Urteil des Bundesgerichts 9C_119/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1). Entsprechende Berichte sind indes zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitpunkt vor Verfügungserlass beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, ergeben sich doch aus dem Bericht keine Anhaltspunkte in Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für den zu beurteilenden Zeitpunkt, wobei die diagnostizierte PTBS ohnehin nur aktenanamnestisch festgehalten werde. Die ebenfalls diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vermag ebenfalls keine Indizien für den Beurteilungszeitraum zu liefern, wobei eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes offengelassen werden muss.  

5.7.8. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf das polydisziplinäre Gutachten des E____ abgestellt werden kann und in dieser Hinsicht die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.

5.8.            5.8.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen (Invalideneinkommen), das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen (Valideneinkommen), das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

5.8.2.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als gesunde Person tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2). Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2; 8C_214/214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 IVV). Üblicherweise wird hierbei auf die standardisierten Bruttolöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor abgestellt. In der Regel wird der Totalwert angewendet (BGE 148 V 174 E. 6.2 mit Hinweisen). In begründeten Fällen können auch andere LSE-Tabellen (T11 und T17) oder andere statistische Werte beigezogen werden. Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte abzustellen (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] vom 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025 Rz 3207). Dabei ist für die Bemessung der Invalidität jeweils auf die aktuellsten statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der Verfügung (bzw. des Einspracheentscheids; vgl. BGE 143 V 295 E. 4.7.7) aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).  

5.8.3.       Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_760/2023 vom 24. Juni 2024 E. 5.2.3).

5.8.4.       Die Beschwerdegegnerin legte dem Valideneinkommen die LSE Tabelle TA1, total Männer, Kompetenzniveau 1 zugrunde. Sie ging hierbei von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'261.00 aus, rechnete dieses von 40 auf 41.7 Wochenstunden um und ermittelte so ein durchschnittliches Bruttojahreseinkommen von Fr. 65'815.00.

5.8.5.       Aus dem chirurgischen Teilgutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit als Pfleger seit dem Eingriff im Jahr 2016 nicht mehr ausführen kann (IV-Akte 127, S. 45) bzw. gemäss interdisziplinärer Beurteilung mit dem Verbot von Tragen und Heben von Gewichten mehr als 12 bis 15 kg seit der Erholung von der Operation im Mai 2017 (IV-Akte 127 S. 12) belegt ist. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer an der [...]Schule seit dem 1. September 2015 eine berufsbegleitende Ausbildung zum Altenpfleger absolvierte, welche er am 31. August 2016 aufgegeben hatte (vgl. Bescheinigung vom 11. September 2023, IV-Akte 139, S. 6). Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Abbruch der Ausbildung bzw. die unterlassene Wiederaufnahme in Zusammenhang mit der Zwerchfellproblematik standen, so wie der Beschwerdeführer im Erstgespräch vom 31. März 2020 schilderte (IV-Akte 2025). Insoweit liegen Indizien vor, welche eine relevante berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres ausschliessen lassen (vgl. E. 5.8.3). Wie die Gründe für den Ausbildungsabbruch kann aber auch nicht beurteilt werden, welchen Ausbildungsabschluss er mit dieser Ausbildung hätte erreichen können und wie dieser im hiesigen Arbeitsmarkt anerkannt worden wäre. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wonach bei einer diplomierten Pflegefachfrau HF - ausgehend vom Wirtschaftszweig Gesundheit- und Sozialwesen (86-88) – angesichts der Ausbildung und der Berufserfahrung das Kompetenzniveau 3 (Urteil des Bundesgerichts 8C_214/2023 vom 20. Februar 2024 E. 7.2) in Betracht gezogen wurde, rechtfertigt es sich, diesen offenen Sachverhaltselementen nachzugehen. Die Angelegenheit ist daher unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zur Abklärung der Vergleichseinkommen und erneuten Durchführung eines Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach erfolgter Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.

5.9.            Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Veranlassung besteht, von der polydisziplinären gutachterlichen Darstellung abzuweisen. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der Erwägungen erneut durchzuführen und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2024 ist daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

6.                  

6.1.            Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.  

6.2.            Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00.

6.3.             Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.    

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und erneuten Durchführung des Einkommensvergleichs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten in Höhe von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1%).  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2025.16 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.09.2025 IV.2025.16 (SVG.2025.156) — Swissrulings