Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 18. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Th. Aeschbach
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.107
Verfügung vom 16. Juli 2025
Rückweisung zur weiteren Abklärung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...], reiste am 16. April 2007 von Portugal in die Schweiz ein. Er arbeitete seit dem 1. Januar 2010 bei der C____ in Liestal als Bauarbeiter. Mit Gesuch vom 11. August 2023 (Eingang 15. August 2023) meldete er sich wegen Rücken- und Nackenschmerzen sowie einer Diskushernie zum Leistungsbezug an (IV-Akten 1 und 15).
b) Die Beschwerdegegnerin holte zunächst Informationen zum Gesundheitszustand ein. Ein vom 1. September 2024 bis zum 28. Februar 2025 geplantes Aufbautraining beim bisherigen Arbeitgeber wurde schmerzbedingt per 31. Oktober 2024 abgebrochen (IV-Akte 62). Rein angepasste Tätigkeiten waren unter anderem witterungsbedingt nicht möglich (IV-Akten 68). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die Rentenprüfung ein (IV-Akte 71).
c) Am 18. November 2024 stellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) durch einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab dem 25. Juni 2024 fest (IV-Akte 78).
d) Mit Vorbescheid vom 2. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Zusprache einer befristeten Rente vom 1. Februar bis 30. September 2024 in Aussicht (IV-Akte 79). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 gewährte sie dem Beschwerdeführer Frist bis Ende Januar 2025 zur Verbesserung der Stellungnahme vom 10. Dezember 2024 (Eingang 11. Dezember 2024; IV-Akten 82 und 83). Da innert Frist keine Unterlagen eingegangen waren, hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Juli 2025 an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 97).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, am 15. September 2025 (Eingang 18. September 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 16. Juli 2025. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Datum des 31. August 2024 hinaus eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 50% auszurichten. Als Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Anspruch auf IV-Rentenleistungen entscheide.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 (Eingang 17. Oktober 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Dezember 2025 hält der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, an seinen Anträgen fest.
d) Mit Duplik vom 15. Dezember 2025 (Eingang 16. Dezember 2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.
e) Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Eingang 9. Januar 2026) nimmt der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokatin, zur Duplik Stellung und hält an seinen Anträgen fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 13. Oktober 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung durch B____, Advokatin, bewilligt.
b) Am 18. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich auf den Bericht des RAD vom 18. November 2024 (IV-Akte 78) gestützt, welcher ihm per Juni 2024 für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiere. Der RAD wiederum habe seine Beurteilung im Wesentlichen auf die Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juli 2024 gestützt, welche im Auftrag der Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers durch einen Vertrauensarzt erstellt worden sei (IV-Akte 55). Bei der Plausibilisierung der Arbeitsfähigkeit handle es sich indessen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um den Bericht eines versicherungsinternen Arztes. Dieser habe nicht einen mit einem Gutachten vergleichbaren Beweiswert. Die nach wie vor bestehenden körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden auch für eine leidensangepasste Tätigkeit weiterhin zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen. Vorliegend bestünden belastbare Zweifel an den Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen, weshalb entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder aber die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei, damit diese im Verfahren nach Artikel 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Begutachtung veranlasse.
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, sowohl der Vertrauensarzt (versicherungsinterner Arzt der Krankentaggeldversicherung) als auch der RAD hätten die subjektiv geschilderten Beschwerden und die objektiven Befunde umfassend erfasst und gewürdigt. Die Einschätzungen seien schlüssig und nachvollziehbar. In einer körperlich angepassten, leichten Tätigkeit würden sich diese Beschwerden nicht einschränkend auswirken. Auch die geltend gemachte Schlafapnoe sei ausreichend behandelt und führe zu keinem subjektiven Leidensdruck mehr. Eine vom RAD abweichende Einschätzung eines Facharztes für Pneumologie lege der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch diesbezüglich keine begründeten Zweifel an der Beurteilung des RAD geweckt würden.
2.3. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik dagegen, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD stehe im klaren Widerspruch zu den Ergebnissen des Aufbautrainings. Dieses habe der Beschwerdeführer in einem Umfang von 50% trotz leichterer Arbeiten nicht für längere Zeit aufrechterhalten können, weil sich sein Gesundheitszustand dadurch erheblich verschlechtert habe. Im Bericht des Vertrauensarztes gäbe es Widersprüche. Der RAD folge dieser Beurteilung des Vertrauensarztes denn auch nur teilweise. Da vorliegend sodann zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Beurteilung des RAD vom 18. November 2024 (IV-Akte 78) bestünden, bedürfe es zwingend einer Beurteilung nach Art. 44 ATSG. Auch betreffend Schlafapnoesyndrom liessen sich ohne weitere medizinische Abklärungen die Auswirkungen dieser Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht seriös beurteilen.
2.4. Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Duplik, bei den Arbeiten während des Arbeitsversuchs habe es sich nicht ausschliesslich um angepasste Tätigkeiten gehandelt. Aus dem durchgeführten Arbeitsversuch könnten daher keine Schlussfolgerungen für die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gezogen werden. Des Weiteren führt sie aus, bei seiner abschliessenden Stellungnahme vom 18. November 2024 (IV-Akte 78) habe der RAD die Ergebnisse des Arbeitsversuchs gewürdigt. Diese seien zum Zeitpunkt der Beurteilung durch den Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung noch nicht vorgelegen. Schliesslich hält sie fest, für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation durch die Schlafapnoe gebe es keine Anhaltspunkte, weshalb die behauptete Tagesmüdigkeit nicht objektiviert werden könne.
2.5. Der Beschwerdeführer weist in seiner Eingabe vom 7. Januar 2026 schliesslich im Wesentlichen darauf hin, dass im Bereich des Abklärungsverfahrens die Untersuchungsmaxime zur Beurteilung der IV-Leistungsansprüche gelte. Daher sei nicht er, sondern die Beschwerdegegnerin zuständig für die Einholung der notwendigen Gutachten.
2.6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Juli 2025 nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September 2024 eine volle Rente und ab Oktober 2024 gar keine Rente mehr zugesprochen hat (IV-Akte 89).
3.
3.1. Gemäss des in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatzes ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.
3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.).
3.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, auf Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten abzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
3.4. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).
3.5. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984; Plädoyer 6/94, Seite 67).
3.6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis zu würdigen vermag. Gelangt die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erblickt werden. Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157 mit Hinweisen). Erachtet der Sozialversicherungsrichter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens, abschliessen. Er kann dabei abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich die Wahl, ob er die Sache zu weiteren Beweiserhebungen an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (EVGE 1968, Seite 81, E. 1.; RKUV 1989, Nr. K 809, S. 207, E. 4. mit Hinweisen).
4.
4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.
4.2. 4.2.1. Beim Beschwerdeführer bestand seit dem 7. Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen Rücken- und Nackenbeschwerden sowie Diskushernien (IV-Akte 2). Dem Bericht der Spinalen Chirurgie des D____ vom 16. März 2023 (IV-Akte 18) ist als Diagnose eine Zervikobrachialgie links bei degenerativer Diskopathie C5-C6 und Radikulopathie C7 bei rezessaler Stenose zu entnehmen. Am 21. Juni 2023 wurde durch die D____ beim Beschwerdeführer operativ eine ventrale Disektomie C5-C6 und eine interkorporelle Fusion mit Bandscheibenersatz (ACDF C5-C6) durchgeführt (vgl. Austrittsbericht vom 23. Juni 2023 (IV-Akte 16). Drei Monate postoperativ zeigte sich zwar eine wesentliche Verbesserung der präoperativen Beschwerden. Der Beschwerdeführer litt aber weiterhin unter einer persistierenden Zervikalgie links und weiteren Beschwerden. Aus diesem Grund führte die D____ am 13. Dezember 2023 eine erneute Operation durch mit Entfernen des Cages C5-C6, Re-Dekompression C5-C6 und Erweiterung der Foraminotomie C5-C6 links, interkorporelle Fusion mit Bandscheibenersatz (ACDF) C5-C6 sowie Osteosynthese mit ventraler Platte (siehe Operationsbericht vom 13. Dezember 2023, IV-Akte 33).
4.2.2. Neben den Beschwerden an der Halswirbelsäule und den damit zusammenhängenden neurologischen Ausfällen wurde dem Beschwerdeführer von der E____ zudem ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom diagnostiziert (siehe Bericht vom 13. April 2023, IV-Akte 49). Es wurde eine CPAP Adaption geplant. Dem Sleep Study Report der E____ vom 15. August 2023 (IV-Akte 49) ist zu entnehmen, dass subjektiv ein guter Benefit im Hinblick auf Müdigkeit und kognitive Funktionen bestand. Unter der APAP-Therapie zeigte sich hingegen subjektiv und objektiv eine mässige Kontrolle der Schlafapnoe. Daher wurde die Maskenadaption erneut besprochen. Die Untersuchungsberichte wurden dem Beschwerdeführer zuhanden Hausärztin mitgegeben. In den IV-Akten findet sich sodann ein Therapiekalender Schlaftherapie für den Zeitraum vom 15. August 2023 bis zum 21. Januar 2024. Im EU-Arztbericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2024 (IV-Akte 84) lässt sich kein Hinweis auf allfällig weiter bestehende Einschränkungen bezüglich der schweren obstruktiven Schlafapnoe finden. Die IV-Akten enthalten sodann keine weiteren Berichte zu den pneumologischen Beschwerden und deren Verlauf.
4.2.3. Der RAD ging in seiner Beurteilung vom 7. Februar 2024 (IV-Akte 35) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter aktuell nicht mehr zumutbar sei. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei auch im weiteren Verlauf von einer dauernden Minderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bezüglich einer angepassten Verweistätigkeit sah der RAD zum damaligen Zeitpunkt mit Blick auf die soeben erst am 13. Dezember 2023 erfolgte Operation ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit, bat indessen um Wiedervorlage zur weiteren Bearbeitung zu einem späteren Zeitpunkt. Zudem wies der RAD darauf hin, dass auch ein aktueller Bericht der E____ einzuholen und vorzulegen sei.
4.2.4. Im Rahmen der Verlaufskontrolle berichtete der Beschwerdeführer am 14. März 2024 seinem behandelnden Arzt von einer Verbesserung der Beschwerden im linken Arm für einen Monat. Danach seien die gleichen Beschwerden wieder aufgetreten. Der Arzt konnte sich diesen Verlauf anhand der aktuellen Bilder kaum erklären und plante weitere Untersuchungen, insbesondere ein erneutes MRI zur Beurteilung der Foramen C5-C6 links sowie den Ausschluss einer neuen Kompression (vgl. Bericht der Spinalen Chirurgie vom 15. März 2024; IV-Akte 41).
4.2.5. Der RAD setzte sich auf Wiedervorlage in seinem Bericht vom 8. Mai 2024 (IV-Akte 51) sowohl mit den Befunden der Spinalen Chirurgie als auch denjenigen der Pneumologie (IV-Akte 49) auseinander. Die Aktenlage der Pneumologie datierte vom 6. Mai 2024, wobei die letzte aktenkundige pneumologische Untersuchung bis zum 21. Januar 2024 gedauert hatte. Der RAD kam zum Schluss, aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen Situation mit reduzierter Funktion und Belastbarkeit des zervikalen Achsorgans sei eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter nicht zu erwarten. Auch im weiteren Verlauf sei von einer dauernden Minderung der Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter auszugehen. In Abweichung von seinem ersten Bericht vom 7. Februar 2024 (IV-Akte 35) ging der RAD hingegen von einer mindestens 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer der Gesundheit angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil aus (vgl. IV-Akte 51, Seite 3). Des Weiteren rechnete er im weiteren Verlauf mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Er erachtete sodann Integrationsmassnahmen im Rahmen des formulierten Zumutbarkeitsprofils als zumutbar.
4.2.6. In der Folge leitete die Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers eine fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers ein, um die Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit im angestammten Aufgabenbereich und in einer Verweistätigkeit zu überprüfen. Diese Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit fand am 25. Juni 2024 im Rahmen einer umfassenden körperlichen Untersuchung durch Dr. F____, Facharzt für Chirurgie und Orthopädie, statt. In seinem Bericht vom 23. Juli 2024 (IV-Akte 55) gelangt der Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung zum Schluss, ausgehend von einer aktuell vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter könne die Arbeitsfähigkeit bis zum 13. Oktober 2024 stetig gesteigert werden. Ab dem 15. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit wieder voll arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit stufte er den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung noch in der Höhe von 30% als arbeitsunfähig ein mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zum 15. September 2024 bis zu 100%. Ab dem 16. September 2024 sei er wieder voll arbeitsfähig. Dem ausführlichen Bericht des Vertrauensarztes ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über verschiedene Schmerzen berichtet hatte (Intensität Stufe 6 auf einer Skala von 1 bis 10), gegen welche er nachts, wenn er nicht schlafen könne, ein Dafalgan nehme. Von mit seiner Schlafapnoe zusammenhängenden Beschwerden hatte er anlässlich dieser Untersuchung nicht berichtet. Entsprechend wurden durch den Vertrauensarzt keine weiteren medizinischen Abklärungen oder eine Überweisung an einen anderen Facharzt empfohlen.
4.2.7. In der Folge erklärte sich der Beschwerdeführer im Standortgespräch vom 15. August 2024 bereit, vom 1. September 2024 bis Ende Februar 2025 ein Aufbautraining bei seinem Arbeitgeber zu absolvieren (IV-Akte 58). Ziel war eine Steigerung des Pensums von 50% bis 100% im angestammten Tätigkeitsbereich. Explizit wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch als Chauffeur eingesetzt werden könne. Sollte das Aufbautraining scheitern, würde sich der Beschwerdeführer bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) als stellensuchend melden. Aus dem Standortbericht beim Arbeitgeber vom 15. Oktober 2024 (IV-Akte 68) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beim Verrichten körperlicher Arbeiten in Höhe von 50% wieder verstärkt Schmerzen verspürte. Rein angepasste Tätigkeiten waren gemäss Arbeitgeber indessen witterungsbedingt nicht möglich. Andere Arbeiten konnten aufgrund fehlender Ausbildung oder fehlender Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers nicht angeboten werden. Ein zusätzlicher Kurs, um den Beschwerdeführer zu befähigen, wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Der Einsatz wurde somit per Ende Oktober 2024 durch den Arbeitgeber beendet. Aus dem Abschlussbericht IM der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2024 (IV-Akte 70) ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer subjektiv möglich war, körperlich angepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 50% zu übernehmen. Körperlich anstrengendere Arbeiten lösten beim Beschwerdeführer indessen bereits bei einem Pensum von 50% Schmerzen aus.
4.2.8. Der RAD (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie) setzte sich mit Bericht vom 18. November 2024 (IV-Akte 78) differenziert mit den neuesten Entwicklungen, insbesondere auch mit dem Bericht des Vertrauensarztes vom 23. Juli 2024 (IV-Akte 55) und der Integrationsmassnahme (Aufbautraining beim Arbeitgeber) auseinander (IV-Akte 70). Er verwies darauf, dass sich im Rahmen der ausführlichen klinischen Untersuchung eine sehr gute Beweglichkeit der Halswirbelsäule in allen Ebenen gezeigt habe. Die Muskulatur der oberen Extremitäten habe sich sodann bei der Inspektion seitengleich ausgebildet gezeigt. Auffällig sei eine diskrete Einschränkung der Beweglichkeit des linken Schultergelenks im Seitenvergleich gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kribbelparästhesien und Brachialgien links mit Ausstrahlung in den linken Arm seit der Halswirbeloperation geklagt. Der RAD folgte den Einschätzungen des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung mit Blick auf die Ergebnisse des Aufbautrainings in seiner Beurteilung nur teilweise (sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Beschwerdeführers) und ging ab dem 25. Juni 2024 (Tag der Untersuchung beim Vertrauensarzt) von einer maximalen Restarbeitsfähigkeit von 50% im angestammten Beruf als Strassenbauarbeiter auf Dauer aus. Eine Steigerung des Leistungsvermögens im angestammten Beruf über 50% hinaus sei indessen nicht zu erwarten. Für eine optimal angepasste Verweistätigkeit attestierte der RAD hingegen (in Abweichung zum Vertrauensarzt zu Ungunsten des Beschwerdeführers) bereits ab dem Untersuchungszeitpunkt (25. Juni 2024) eine volle Arbeitsfähigkeit. Die Abweichung erklärte der RAD mit vom Gutachter angegebenen IV-fremden Faktoren wie Sprachschwierigkeiten und mangelnde Ausbildung. Er wies darauf hin, dass dem Beschwerdeführer theoretisch eine administrative Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar wäre.
4.2.9. Mit EU-Arztbericht vom 19. Dezember 2024 (IV-Akte 84) bestätigte die Hausärztin des Beschwerdeführers, dass es gemäss seinem subjektiven Empfinden wieder zu einer Zunahme der Schmerzen aufgrund der Zervikobrachialgie links gekommen sei (Konsultation vom 6. November 2024 bei Dr. G____, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, H____). Er hätte über eine Ausstrahlung in den Daumen links geklagt. Die Ärztin gab an, objektiv sei der Befund unverändert. Sie erachtete eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als nicht gegeben, in einer angepassten Tätigkeit in der Höhe von 50% als gegeben. Diverse Fragen aus dem EU-Formular konnte sie mit dem Hinweis, sie kenne den Beschwerdeführer noch zu kurz, um genaue Angaben zu machen, nicht beantworten. Er sei nur wenige Male bei ihr gewesen. Beschwerden im Zusammenhang mit einer Schlafapnoe (Tagesmüdigkeit, sehr schlechter Schlaf) führte die Ärztin im ausführlichen EU-Arztbericht nicht auf.
4.3. 4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich sowohl bei der Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung anlässlich der Untersuchung vom 25. Juni 2024 (vgl. Bericht vom 23. Juli 2024; IV-Akte 55) als auch bei den Berichten des RAD vom 7. Februar 2024, 8. Mai 2024 sowie 18. November 2024 (IV-Akten 35, 51 und 78) um versicherungsinterne Berichte und Gutachten handelt. Mit Verweis auf das in Ziffer 3.4 vorangehend Gesagte kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte durchaus Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Von Bundesrechts wegen besteht grundsätzlich kein formeller Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.6). Erachtet der Sozialversicherungsrichter die rechtserheblichen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen bei pflichtgemässer Beweiswürdigung vielmehr als schlüssig, darf er den Prozess ohne Weiterungen, insbesondere ohne Beizug eines Gerichtsgutachtens oder eines Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG abschliessen. Er kann dabei abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen urteilen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen. Wie der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu Recht ausführt, sind in solchen Fällen an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind zwingend ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.3.2. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sich der RAD vorliegend mehrmals differenziert und umfassend mit den verschiedenen Diagnosen, den Unterlagen, dem Aufbautraining sowie den ärztlichen Berichten und medizinischen Abklärungen auseinandergesetzt hat. Zudem hat sich die Beschwerdegegnerin auch im Zusammenhang mit den pneumologischen Beschwerden des Beschwerdeführers bemüht, an aktuelle Unterlagen zu gelangen. Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich tatsächlich kaum Hinweise, dass sich die schwere Schlafapnoe weiterhin substantiell auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätte. Insofern ist das Ergebnis, das die Beschwerdegegnerin als Fazit zieht, durchaus nachvollziehbar. Es bestehen einerseits sowohl gewisse Argumente für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit maximal noch 50% tätig sein kann, als auch für die vorliegend relevante Annahme, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.
4.3.3. Mit dem Beschwerdeführer ist indessen einig zu gehen, dass vorliegend dennoch gewisse Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen nicht vollends ausgeräumt werden konnten. Dies betrifft insbesondere auch, aber nicht nur, die zeitlichen Aspekte der Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Es fällt auf, dass die beiden Fachärzte diesbezüglich konträre Auffassungen vertreten. Der Facharzt des RAD moniert beispielsweise eine gewisse Unschärfe zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch den Vertrauensarzt aufgrund Berücksichtigung IV-fremder Faktoren, kommt indessen aufgrund des Ergebnisses des Arbeitsversuchs wiederum zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Höhe der Arbeitsunfähigkeit bei einem milderen Ergebnis zum Schluss, hier könne höchstens noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (beides mit unterschiedlichen Zeitpunkten betreffend Wechsel der Höhe der Arbeitsfähigkeit). Nicht restlos nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschwerdegegnerin nach Abbruch des doch sehr kurzen Arbeitsversuchs nach sechs Wochen aufgrund von Schmerzen den Schluss zieht, es sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat im Nachgang zu seinem Arbeitsversuch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, eine höhere Belastung sei für ihn auch bei einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund von Schmerzen subjektiv nicht möglich. Nachvollziehbar von verschiedenen Ärzten dokumentiert und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, ist sicherlich eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Inwiefern und ob sich diese in welchem Zeitraum noch konkret steigern hätte lassen können bzw. steigern lässt, bleibt indessen letztlich nicht mit der notwendigen Schlüssigkeit beantwortet. Aufgrund der objektiv nicht begründbaren, aber vom Beschwerdeführer repetitiv ins Feld geführten Schmerzen, wären vielmehr weitere medizinische Abklärungen indiziert gewesen. Hierzu führt selbst der Vertrauensarzt in seinem Bericht vom 23. Juli 2024 bezüglich Optimierung des Behandlungsplans an, möglich sei höchstens nochmals eine entsprechende klinische und radiologische, subtile, auch neurologische Diagnostik, um die geklagten Beschwerden weiter zu evaluieren (IV-Akte 55, Antwort zu Frage 7). Sollten sich hierbei neue Gesichtspunkte auf eine zusätzliche Neurokompression oder eine Foraminalstenose ergeben, müssten gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen werden. Nur schon aufgrund der wirbelsäulechirurgischen und neurologischen Beschwerden wäre somit bei externen Fachärzten ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben gewesen. Auch bezüglich der pneumologischen Beschwerden begnügt sich die Beschwerdegegnern letztlich mit der (wie gesagt grundsätzlich nachvollziehbaren) Annahme, die Behandlung habe zu einem positiven Outcome geführt. Aufgrund der Schwere der diagnostizierten Schlafapnoe und der initial aktenkundig nachweisbar nicht optimal einstellbaren Therapie, wäre hier ein Nachfordern von Unterlagen oder aber die Erstellung eines Gutachtens durch einen externen Facharzt ebenfalls angezeigt gewesen. Bei der gebotenen Strenge, welche an die Beweiswürdigung bei versicherungsinternen Ärzten zu stellen ist, muss dies vorliegend somit dazu führen, dass von der Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen sind.
4.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage ein Entscheid über die Höhe der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird entsprechende Abklärungen im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens gemäss Art. 44 Abs. 1 Buchstabe c ATSG zu veranlassen und danach erneut über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung zu entscheiden haben.
5.
5.1. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 16. Juli 2025 (IV-Akte 97) aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheidet.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 Buchstabe g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: