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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 IV.2024.92 (SVG.2025.134)

28 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·7,275 mots·~36 min·2

Résumé

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten und Haushaltsabklärungsbericht abgestellt sowie unbefristeten Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.92

Verfügung vom 24. September 2024

Zu Recht auf polydisziplinäres Gutachten und Haushaltsabklärungsbericht abgestellt sowie unbefristeten Rentenanspruch abgelehnt; Beschwerde abgewiesen

Tatsachen

I.         

a)       Die 1970 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 11. September 2020 2015 aufgrund von Operationen an Leber und Darm bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens war sie zuletzt als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____ in einem 80 %-Pensum tätig (vgl. Abschlussbericht Frühintervention, IV-Akte 40; Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Sachverhaltsabklärungen aus medizinischer (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 12; Bericht Dr. med. E____, IV-Akte 14, S. 2 f.; Bericht Dr. med. F____ und Dr. phil. G____, IV-Akte 17) und erwerblicher (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 7; Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 11) Sicht.

b)       Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer zunehmenden depressiven Symptomatik vom 15. April 2021 bis 30. Juni 2021 stationär in den [...] behandelt (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 34). Ein Aufbautraining beim Verein H____ musste aufgrund von psychischen Problemen per 4. August 2021 abgebrochen werden (vgl. Mitteilung Gutsprache Frühinterventionsmassnahme, IV-Akte 28; Mitteilung Abschluss Frühintervention, IV-Akte 41). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 8. September 2021 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 41). Am 27. Oktober 2021 führte die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021 wurde u. a. festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80 % berufstätig und zu 20 % im Haushalt tätig wäre (IV-Akte 48, S. 6).

c)       Die Beschwerdegegnerin gab – nach der Einholung weiterer medizinischer Berichte (vgl. Bericht Dr. med. D____, IV-Akte 54; Bericht med. pract. I____ und Dr. med. J____, IV-Akte 56; Bericht Dr. phil. G____ und Dr. med. F____, IV-Akte 57; med. pract. K____, IV-Akte 61; Bericht Dr. med. L____ und Dr. med. et Dr. phil. M____, IV-Akte 71; Bericht Dr. med. N____ und Dr. med. et phil. M____, IV-Akte 72) und einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht Dr. med. O____, IV-Akte 65) – eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie beim P____ in Auftrag (vgl. Auftrag, IV-Akte 73; Mitteilung Zusprache polydisziplinäre medizinische Untersuchung, IV-Akte 77). In der interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens des P____ vom 20. Januar 2023 wurde festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit ab März 2020 0 %, ab Oktober 2020 50 % und spätestens ab November 2022 70 % betrage. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab Oktober 2020 zu 60 % und ab November 2022 zu 80 % arbeitsfähig (IV-Akte 83, S. 11 f.). Die Beschwerdegegnerin bat den RAD in der Folge, zum polydisziplinären Gutachten des P____ Stellung zu nehmen (vgl. Bericht Dr. med. O____ vom 27. Januar 2023 [IV-Akte 86] und 20. Mai 2023 [IV-Akte 93]).

d)       Die Beschwerdegegnerin erliess am 17. Juli 2023 einen negativen Vorbescheid (IV-Akte 94), gegen welche die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einsprache erhob (IV-Akte 101). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin einen aktuellen IK-Auszug (IV-Akte 110) sowie die Berichte von Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 2 ff.), von Dr. med. R____ und Dr. med. Q____ (IV-Akte 109, S. 8 ff.) sowie Dr. med. S____ und Dr. med. T____ (IV-Akte 118) ein. Zudem holte sie einen Bericht ihres Abklärungsdienstes ein, welcher festhielt, es sei ab dem Zeitpunkt der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Juli 2022 von einem Statuswechsel zu einem Anteil von 100 % im Bereich Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Abklärungsbericht vom 23. November 2023, IV-Akte 114). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD zu den zusätzlich eingereichten Arztberichten (vgl. Bericht vom 5. Februar 2024, IV-Akte 120) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Juni 2024, welcher den Vorbescheid vom 17. Juli 2023 ersetzte, mit, dass sie gedenke, ihr ab dem 1. März 2021 eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zuzusprechen. Ab dem 1. Februar 2023 und 1. Januar 2024 bestehe hingegen kein Rentenanspruch (IV-Akte 123). Am 24. September 2024 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129).

II.        

a)       Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.     In Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

2.     Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen zurückzuweisen.

3.     Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als kostenlosem Rechtsbeistand zu bewilligen.

4.     Unter o/e-Kostenfolge.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Instruktionsverfügung vom 14. Oktober 2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

d)       Innert der mit instruktionsrichterlichen Verfügung vom 5. November 2024 gesetzten Frist ist keine Replik eingegangen.

III.      

Am 28. Januar 2025 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021 eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab 1. Juli 2022 eine Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zu. Sie lehnte ab dem 1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar 2024 (IV-Grad von 32 %) einen Rentenanspruch ab (IV-Akte 129). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Abklärungsberichte Haushalt vom 3. November 2021 (IV-Akte 48) und 23. November 2023, (IV-Akte 114), das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 83, S. 2 ff.) sowie die Einschätzungen des RAD vom 27. Januar 2023 (IV-Akte 86) und 20. Mai 2023 (IV-Akte 93) sowie 5. Februar 2024 (IV-Akte 120).

2.2.            Die Beschwerdeführerin macht vorwiegend im Wesentlichen geltend, das von pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit, weshalb dieses unverwertbar sei und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt hat (Beschwerde, Rz. 11-17). Auch die Schlussfolgerungen des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ seien nicht nachvollziehbar (Beschwerde, Rz. 18-20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023 im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens verschlechtert und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien vertiefende Untersuchungen als angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich, habe die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und deren Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne der Sachverhalt also nicht als vollständig abgeklärt gelten. Es sei daher eine Oberbegutachtung in Form eines Gerichtsgutachtens erforderlich (Beschwerde, Rz. 21 f.).

2.3.            Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, die Einschätzungen der Gutachter zur Höhe und zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten, sei entgegen der Einwände der Beschwerdeführerin schlüssig und nicht zu beanstanden (Beschwerdeantwort [BA], Rz. 9 ff.).

2.4.            Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. September 2024 ab dem 1. März 2021 eine Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % und ab dem 1. Juli 2022 eine Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % zusprach sowie ab dem 1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) respektive 1. Januar 2024 (IV-Grad von 32 %) einen Rentenanspruch ablehnte (IV-Akte 129).

3.                  

3.1.        3.1.1.  Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.

3.1.2.  Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage ist auch zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. In diesem Sinne legt Rz. 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG Folgendes fest: Ereignete sich die massgebliche Änderung vor dem 1. Januar 2022, so finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Fand sie hingegen später statt, so sind die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV heranzuziehen. Der Zeitpunkt der relevanten Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. zum Ganzen auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4).

3.2.        3.2.1.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die u. a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

3.2.2.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2.3.  Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung besteht bei einem IV-Grad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente.

3.2.4.  Gemäss Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.3.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (sowohl in der bis 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung, als auch in der seit Januar 2022 geltenden Version) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.            Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig. Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beantwortet wurde (BGE 146 V 240 E. 8.1 mit Hinweisen).

3.5.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.6.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.7.            Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 352 E. 3b/bb).

4.              

4.1.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21 E. 2.1).

4.2.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung).

4.3.        4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung sowie auch in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2.  Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung und in der seit Januar 2022 in Kraft stehenden Version).

4.3.3.  Gemäss Art. 27bis IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung resp. Abs. 1 in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b). Dasselbe wird im Ergebnis in Art. 27bis Abs. 2 IVV in der seit Januar 2022 geltenden Fassung festgehalten.

4.4.        Bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (ebenso wie bei der Rentenrevision) ist die Methode der Invaliditätsbemessung zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2). Dabei ist grundsätzlich hypothetisch – nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – zu beurteilen, ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre (sog. Statusfrage), was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG; Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt (BGE 144 I 28 E. 2.3). Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E. 3.2; 125 V 146 E. 2c).

4.5.            In Anbetracht der Aktenlage ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wie in der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2024 festgehalten, ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2021 bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____ in einem 80 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 20 % um den Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021 (IV-Akte 48, S. 6). Ab der Trennung von ihrem Ehemann und dessen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Juli 2022 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig wäre, da sie alleine wohnend auf ein höheres Einkommen angewiesen ist (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 23. November 2023, IV-Akte 114, S. 1). Dieser von der Beschwerdeführerin im Einwandschreiben (vgl. IV-Akte 101, S. 6) verlangte Statuswechsel (gemischte Methode vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2022 und Einkommensvergleich ab dem 1. Juli 2022), wird von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Verfügung, IV-Akte 129, S. 5 f.) und ist nicht zu beanstanden.

5.                  

5.1.            Zwischen den Parteien ist zur Hauptsache umstritten, ob die Beschwerdegegnerin auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20. Januar 2023 (IV-Akte 83, S. 2 ff.) abstellen durfte. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

5.2.            5.2.1. Die Gutachter des P____ führten in der interdisziplinären Konsensbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 20. Januar 2023 an, es habe bei der allgemeininternistischen Untersuchung keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können und aus allgemeininternistischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung habe sich eine Wirbelsäulenfehlhaltung und –fehlform gezeigt, negativ beeinflusst durch eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung und Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die klinisch diskrete festgestellte HWS-Bewegungseinschränkung könne primär myogelotisch erklärt werden bei objektivierbaren Verspannungen der gesamten Nacken-SchultergürteImuskulatur bei radiologisch altersentsprechenden Befunden an der HWS. Der periphere Gelenkstatus an den oberen Extremitäten sei ebenso regelrecht wie der Hüftgelenkstatus. An den Kniegelenken habe klinisch eine Patellofemoralarthrose rechts mehr als links sowie eine leichte beginnende mediale Gonarthrose links objektiviert werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich regelmässig mittel- oder gar schwer belastende berufliche Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Für angepasste körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten sei aus rheumatologischer Sicht von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 90 % auszugehen. Bei der neurologischen Untersuchung habe sich kein Anhaltspunkt für eine bitemporale Anopsie im Sinne eines Scheuklappenphänomens ergeben. Die festgestellte Arachnoidalzyste werde aus neurologischer Sicht als radiologischer Zufallsbefund ohne klinische Auswirkung eingeordnet. Bezüglich der Kopfschmerzen könne eine Migräne angenommen werden und nun seit einem Jahr zusätzlich Spannungskopfschmerzen. Bezüglich des dauerhaften Schwindelgefühls sei primär an Auswirkungen eines beide Symptomenkomplexe beeinflussenden Cervicalsyndroms zu denken. Es hätten sich keine Hinweise für eine relevante peripher-vestibuläre Störung ergeben. Gesamthaft habe auf neurologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkende Erkrankung festgestellt werden können und aus neurologischer Sicht bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sich die Explorandin streckenweise mit einer subdepressiv herabgesetzten Stimmungslage gezeigt. Es sei ein vermindertes Aktivitätsniveau mit im Vordergrund stehender Motivations- und Antriebslosigkeit geschildert worden. Diagnostisch sei von einer leichtgradigen depressiven Episode auszugehen. Weitere psychiatrische Diagnosen, insbesondere eine Traumafolgestörung, habe nicht diagnostiziert werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % (IV-Akte 83, S. 9 f.).

5.2.2.  Die Beschwerdeführerin sei deshalb in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft zu 70 % arbeitsfähig. Nach vorangehend nicht dokumentierter länger andauernder höhergradiger Arbeitsunfähigkeit, aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab März 2020 und 50% Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2020 könne die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % spätestens seit dem November 2022 bestätigt werden.

5.2.3.  In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ab März 2020 zu 0 %, ab Oktober 2020 zu 60 % und ab November 2022 zu 80 % arbeitsfähig. Zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit führten die Gutachter in der interdisziplinären Konsensbeurteilung aus, es sollte sich bei dieser um eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Arbeiten sollten vorzugsweise in sitzender Position durchgeführt werden können mit der Möglichkeit eines regelmässigen Positionswechsels. Das berufsbedingte Gehen auf unebenem Grund sowie das regelmässige berufsbedingte Benutzen von Treppen oder gar Leitern und Gerüsten sei nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten dürfe mit den Armen bis 10 kg, selten 15 kg bis zur Taillenhöhe betragen. Vermieden werden sollte ein Schichtdienst und es sollten regelmässige Arbeitszeiten sowie kein übermässiger Zeitdruck bestehen (IV-Akte 83, S. 11 f.).

5.3.            5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es könne nicht auf das von pract. med. U____ erstellte psychiatrischen Teilgutachten des P____ abgestellt werden. Es sei vom psychiatrischen Gutachter verkannt worden, dass die Beschwerdeführerin bereits zahlreiche in der Kindheit und Jugend angelegte psychische Probleme habe kompensieren können und pflichtbewusst sowie klaglos «funktioniert» habe. Nach dem massiven Knick in der Lebens- und Erwerbsbiografie seit 2020 gelinge ihr dies nicht mehr. Es sei lediglich eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0) diagnostiziert worden, obwohl die stark belastete Lebens- und Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin vom Gutachter zuvor detailliert und durchaus eindrücklich beschrieben worden sei (Beschwerde, Rz. 12). Zudem habe pract. med. U____ zu Unrecht eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einen Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung verneint, welche von med. pract. K____ von der Klinik W____ diagnostiziert worden sei (IV-Akte 61, S. 3; vgl. auch Austrittsbericht [...], IV-Akte 57, S. 6). Ferner habe der psychiatrische Gutachter fälschlicherweise eine chronische Schmerzstörung abgelehnt, welche vom behandelnden Psychiater Dr. med. F____ (IV-Akte 57, S. 1) festgehalten worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich der chronischen komplexen Schmerzerkrankung, welche von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten des [...]spitals [...] (vgl. Bericht vom 8. Oktober 2021, IV-Akte 54, S. 5; Bericht vom 9. November 2021, IV-Akte 56, S. 1; Bericht vom 20. Januar 2022, IV-Akte 72, S. 1; Bericht vom 13. März 2022, IV-Akte 72, S. 4; Bericht vom 24. Mai 2022, IV-Akte 72, S. 7; Bericht vom 22. August 2022, IV-Akte 72, S. 11; Bericht vom 26. Juli 2023, IV-Akte 109, S. 9; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11. November 2021, IV-Akte 54, S. 1) festgestellt worden sei (Beschwerde, Rz. 13). Die Beschwerdeführerin verwies überdies insbesondere auf die Einschätzungen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ zur Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 15. Februar 2021, IV-Akte 17, S. 2 ff.; vgl. Aktennotiz vom 5. August 2021, IV-Akte 39), den stationären Aufenthalt in den [...] (vgl. Austrittsbericht vom 12. Juli 2021, IV-Akte 57, S. 6) sowie den infolge einer psychischen Krise abgebrochenen Aufbautrainings beim Verein H____ (vgl. Mitteilung, IV-Akte 28).

5.3.2.  Hinsichtlich des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. V____ wendet die Beschwerdeführerin ein, dieses greife zu kurz, da darin nicht plausibilisiert worden sei, inwieweit die permanenten Migräneanfälle und Spannungskopfschmerzen sowie die persistierenden Schwindelattacken ohne jede Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleiben sollten. Der Gutachter habe bestätigt, dass diese gesundheitlichen Probleme seit vielen Jahren bestehen würden. Bezüglich Dauerkopfschmerzen und Schwindel nehme der Untersucher sowohl eine zervikale als auch somatisierend funktionelle Komponente an. Die Einordnung des Schwindels bleibe unerklärt (Beschwerde, Rz. 18). Zudem habe das neurologische Teilgutachten den am 26. Juli 2023 erstellten Bericht der [...]spital [...] (IV-Akte 109, S. 8 ff.) noch nicht berücksichtigen können. Dieses bestätige, dass die Beschwerdeführerin an episodischer Migräne mit rechtsbetonten pulsierenden Schmerzen mit begleitender Licht- und Geräuschempfindlichkeit leide, und dies täglich. Ferner bestehe ein anhaltender Schwankschwindel sowie eine partielle, bitemporale, rechtsbetonte Hämianopsie (halbseitiger Gesichtsfeldausfall) sowie der Verdacht auf eine intrakranielle, idiopathische Hypertension. In der Anamnese werde festgestellt, dass zwar seit über zehn Jahren intermittierende, rezidivierende Kopfschmerzepisoden bestehen würden, jedoch seien die Schmerzen im Sommer 2023 häufiger und beinahe täglich vorhanden gewesen. Die Therapien und auch Medikamenteneinnahme hätten den Zustand nicht verbessert. Die Schwindelsymptomatik habe ebenfalls an Intensität zugenommen (Beschwerde, Rz. 20). Da sich die gesundheitliche Situation Mitte 2023 im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens verschlechtert und Abklärungsbedarf bestanden habe, seien vertiefende Untersuchungen als angezeigt erachtet worden. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdegegnerin aber keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und deren Ergebnis angefordert. Auch diesbezüglich könne der Sachverhalt also nicht als vollständig abgeklärt gelten (Beschwerde, Rz. 21).

5.4.            5.4.1.  Das polydisziplinäre Gutachten des P____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.6. hiervor). Dieses wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. IV-Akte 83, S. 17-21). Die geklagten Leiden der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen Anamnese (vgl. IV-Akte 83, S. 25, 33 f., 43 f., 53 f.). Die Gutachter haben schliesslich ihre versicherungsmedizinische Beurteilung der Prognosen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin einleuchtend dargestellt sowie die gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar begründet (vgl. IV-Akte 83, S. 11 f., 28 f., 37-40, 47-50, 56 f.).

5.4.2.  Ferner begründet der Hinweis auf die abweichende Beurteilung des behandelnden Psychiaters med. pract. K____ von der Klinik W____ keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprechen würden (vgl. E. 3.7. hiervor). Gemäss med. pract. K____ leide die Beschwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD; ICD-10 F43.1) und es bestehe ein Verdacht auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Austrittsbericht vom 8. April 2022, IV-Akte 61, S. 3; vgl. E. 5.3.1. hiervor), welche der Ansicht der Beschwerdeführerin – entgegen der Meinung des psychiatrischen Gutachters – auf traumatisierende Erlebnisse aus ihrer Kindheit zurückzuführen seien (vgl. Beschwerde, Rz. 13). Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass im genannten Austrittsbericht der Klinik W____ keine konkreten Ausführungen über belastende Ereignisse geschildert werden, welche die Beschwerdeführerin während ihrer Kindheit erfahren hätte und welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliessen lassen würden. Einzig bei den psychischen Befunden und dem Verlauf ist allgemein von «belastenden Lebensereignissen» respektive «unvermeidlichen Lebensereignissen (Erkrankungen, Erlebnisse aus der Vergangenheit)» die Rede (vgl. IV-Akte 61, S. 3 f.), ohne dass hierzu nähere Angaben gemacht werden oder eine nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten PTSD aufgeführt wird. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Austrittsberichts der [...] vom 12. Juli 2021, wonach die Beschwerdeführerin über «psychische und physische Gewalt- und Vernachlässigungserfahrungen in ihrer Kindheit und Jugend» sowie «Missbrauchserfahrungen» berichtet habe (IV-Akte 57, S. 7 f.). Auch diesem Bericht kann keine Ausführung respektive Begründung entnommen werden, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine invalidisierende Gesundheitseinschränkung in Form einer PTSD vorliegen soll. Gegen die Diagnose einer PTSD mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit spricht ferner – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (vgl. BA, Rz. 9) – die grosse Zeitspanne zwischen den geltend gemachten belastenden Erlebnissen im Alter von etwa zehn Jahren (vgl. IV-Akte 83, S. 33 f.; vgl. IV-Akte 57, S. 2; vgl. IV-Akte 17, S. 3) und der ab 2020 bestehenden psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 83, S. 33 f.). Hinsichtlich der fehlenden Schlüssigkeit einer invalidisierenden PTSD ist weiter anzumerken, dass die Beschwerdeführerin über Jahre über genügend persönliche Ressourcen verfügte, um trotz den vorgebrachten belastenden Erlebnissen in ihrer Kindheit zwei Töchter grosszuziehen und zwischen 1988 bis 2020 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachzugehen, teils in einem hohen Pensum (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 30, S. 2; siehe IK-Auszug, IV-Akte 110, S. 2 ff.). Ebenfalls von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten nicht in nachvollziehbar Weise dargelegt wird, inwiefern die PTSD auf die im Frühling 2020 erfolgten Operationen an Leber und Darm (vgl. IV-Akte 83, S. 7 f.) zurückgeführt werden können.

5.4.3.  Auch die abweichenden Meinungen des behandelnden Arztes Dr. med. F____ und der behandelnden Psychotherapeutin Dr. phil. G____, die sich auf den Standpunkt stellen, bei der Beschwerdeführerin könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert werden IV-Akte 57, S. 1), sind nicht geeignet, die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens des P____ in Frage zu stellen. Dr. med. F____ und Dr. phil. G____ machen in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2021 keine weiteren Ausführungen zur diagnostizierten chronischen Schmerzstörung und begründen diese nicht. Gleiches gilt hinsichtlich der von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten des [...]spitals [...] nicht weiter begründeten Diagnose der chronischen komplexen Schmerzerkrankung (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S. 5], vom 9. November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72, S. 1], vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72, S. 7], vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11], vom 26. Juli 2023 [IV-Akte 109, S. 9]; vgl. auch Bericht Dr. med. D____ vom 11. November 2021, IV-Akte 54, S. 1). Hinsichtlich der Schmerzbeschwerden der Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass das vom rheumatologischen Gutachter Dr. med. X____ festgestellte chronische lumbo-facettogene Schmerzsyndrom bei beginnenden Facettengelenksarthrosen L4-Sl (ICD-10 M54.5), welche bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurde (vgl. IV-Akte 83, S. 48), bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 83, S. 48-50) wie auch in der interdisziplinären Konsensbeurteilung (IV-Akte 83, S. 9 und S. 11 f.) mitberücksichtigt wurde.

5.4.4.  Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.3.2. hiervor) bestehen ebenfalls keine konkreten Indizien gegen die Schlüssigkeit des neurologischen Teilgutachtens des P____. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass der neurologische Gutachter neben einer Anamnese auch ausführlich die neurologischen Untersuchungsfunde aufgeführt und dabei die medizinischen Vorakten zu den neurologischen Beschwerden (vgl. Berichte vom 8. Oktober 2021 [IV-Akte 54, S. 5 ff.], vom 9. November 2021 [IV-Akte 56, S. 1], vom 20. Januar 2022 [IV-Akte 72, S. 1 ff.], vom 13. März 2022 [IV-Akte 72, S. 4 ff.], vom 24. Mai 2022 [IV-Akte 72, S. 7 ff.] Bericht vom 22. August 2022 [IV-Akte 72, S. 11 ff.]), insbesondere den seit vielen Jahren bestehenden Kopfschmerzen und Schwindel, bei seiner Einschätzung mitberücksichtigt hat (IV-Akte 83, S. 53-56). Nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermag der Umstand, dass dem neurologischen Gutachter zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung der Bericht des [...]spitals [...] vom 26. Juli 2023 (IV-Akte 109, S. 9) nicht vorlag, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Sprechstunde vom 26. Juli 2023 von derselben Häufigkeit und demselben Ausmass der Kopf- und Schwindelbeschwerden berichtete wie bei der neurologischen Begutachtung. In diesem Sinne erscheint es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (BA, Rz. 13) – nachvollziehbar, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in seinem Bericht nicht von einer massgeblichen Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitszustands seit der neurologischen Begutachtung ausging (vgl. IV-Akte 120, S. 2).

5.4.5.  Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nichts aus ihrem Einwand abzuleiten, der Sachverhalt sei nicht vollständig abgeklärt, da soweit ersichtlich keine weiteren Berichte über die erfolgten Behandlungsschritte und deren Ergebnis angefordert worden seien, obwohl sich die gesundheitliche Situation seit Mitte 2023 im Vergleich zur Untersuchungsperiode im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens verschlechtert habe (Beschwerde, Rz. 21). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den neurologischen Bericht von Dr. med. Q____ vom [...]spital [...] vom 25. September 2023 (IV-Akte 109, S. 2 ff.) sowie den Bericht von Dr. med. S____ und Dr. med. T____ (vgl. IV-Akte 118, S. 1 ff.) einholte. Zudem holte sie eine Stellungnahme ihres RAD ein (vgl. Bericht vom 5. Februar 2024, IV-Akte 120, S. 2), welcher in nachvollziehbarer Weise ausführte, dass in Bezug auf den Bericht des [...]spitals [...] vom 25. September 2023 (IV-Akte 109, S. 2 ff.) nicht von einer massgeblichen Veränderung des versicherungsmedizinisch relevanten Gesundheitszustands seit der neurologischen Begutachtung ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.4.3. hiervor). Zudem hat sie dem behandelnden Psychiater Dr. med. Y____, bei dem sich die Beschwerdeführerin seit 2023 in psychiatrischer Behandlung befindet, am 22. September 2023 ein Berichtsformular zugestellt (vgl. Schreiben vom 22. September 2023, IV-Akte 102). Dieser hat jedoch trotz zweifacher Mahnung keinen Bericht über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erstattet (vgl. Mahnungen vom 22. November 2023 [IV-Akte 111] und 18. Dezember 2023 [IV-Akte 116]). Damit kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdegegnerin hätte in Verletzung der Untersuchungsmaxime es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben (vgl. E. 3.4. hiervor).

5.4.6.  Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten des P____ vom 20. Januar 2023 abgestellt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholen eines Gerichtsgutachtens sowie das Eventualbegehren auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Beweisabklärungen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Folglich ist zur Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 60 % ab dem 1. März 2021 und von 80 % ab dem 1. Februar 2023 in der von den Gutachtern umschriebenen leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

6.                  

6.1.            Die Beschwerdegegnerin ging – wie in E. 4.5. hiervor ausgeführt – zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. März 2021 bei guter Gesundheit ihre Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der C____ in einem 80 %-Pensum nachgehen und sich in einem Umfang von 20 % um den Haushalt kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 6). Zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkung im Haushalt nahm sie am 27. Oktober 2021 eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt vor und stellte in den Aufgabenbereichen «Ernährung» eine Behinderung von 15.75 % (Einschränkung von 35 % bei einer Gewichtung von 45 %), im Bereich «Wohnungsund Hauspflege, Haustierhaltung» von 7.5 % (Einschränkung von 30 % bei einer Gewichtung von 45 %) und im Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» von 1 % (Einschränkung von 5 % bei einer Gewichtung 20 %). In den Bereichen «Einkauf und weitere Besorgungen» und «Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen» stellte sie keine Einschränkungen fest. Dies ergab im Aufgabenbereich eine invalidenbedingte Einschränkung von 24 % (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 3. November 2021, IV-Akte 48, S. 4 ff.).

6.2.            6.2.1. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61 E. 6.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2).

6.2.2 Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1; BGE 140 V 543 E. 3.2.1; 133 V 450 E. 11.1.1).

6.3.        Den schlüssigen und begründeten Ausführungen des Abklärungsdienstes kann gefolgt werden. Der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen (siehe u. a. Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, vgl. auch E. 6.2.1 hiervor). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Abklärungsbericht vom 3. November 2021 (IV-Akte 48) die Beweiskraft abzusprechen wäre. Anhaltspunkte für eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen invaliditätsbedingten Einschränkungen sowie der prozentualen Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche rechtfertigen würde, liegen nicht vor und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

6.4.            Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht bei der in Anwendung der gemischten Methode vorgenommenen Bemessung des Invaliditätsgrads im Aufgabenbereich von 20 % für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 30. Juni 2023 (vgl. E. 4.5. hiervor) von einer invaliditätsbedingten Einschränkung von 24 % ausgegangen ist.

7.                  

7.1.        7.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen eines ersten Einkommensvergleiches per 1. März 2021 einem Valideneinkommen von Fr. 57'219.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 32'288.00 gegenüber und ermittelte auf diese Weise im erwerblichen Bereich einen Invaliditätsgrad von 34.86 % (vgl. IV-Akte 129, S. 5 f.).

7.1.2.  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde BGE 145 V 141 E. 5.2.1. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.1.2). Wenn die versicherte Person vor dem Unfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig war und dieses Pensum beibehalten hätte, ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 119 V 474 E. 2b). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 141 V 1 E. 5; 135 V 297 E. 6.1.2 und E. 6.1.3).

7.1.3.  Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 57'219.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft hätte erzielen können. Dabei wurde das vor dem Unfall im Jahr 2019 erzielte, auf ein 100 %-Pensum aufgerechnetes Einkommen (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit a IVV; vgl. E. 7.1.2. hiervor) gemäss Lohnangabe der C____ (Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00, inkl. 13. Monatslohn; vgl. IV-Akte 11, S. 11) an die Teuerung bis 2021 angepasst (+0.9 % bis 2020; +0.6 % bis 2021; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten.

7.1.4.  Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist – wie im vorliegenden Fall – kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wie das Bundesgericht mit BGE 148 V 174 E. 9 entschieden hat, besteht im heutigen Zeitpunkt kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung, wonach Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. auch die Urteile 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 6.6 und 8C_139/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.2.2.3 und E. 3.2.2.4.). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin daher praxisgemäss auf den Totalwert der Tabelle TA1 (Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 7.2.-7.4. hiernach).

7.1.5. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 279 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa-cc).

7.1.6.  Eine Reduktion des Tabellenlohnes wegen der verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen setzt voraus, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, das heisst, dass das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personenoder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 5.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1).

7.2.            7.2.1. Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs 2021 eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 32'288.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 53'814.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021 [0.6 % bis 2021; Tabelle T1.20], umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März 2020 (vgl. E. 5.4.1.-5.4.6. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 32'288.00 festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder einen anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

7.2.2.  Per 1. März 2021 ergibt sich somit – zusammen mit dem festgestellten IV-Grad von 13.50 % im Haushalt (vgl. E. 6. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 40 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2021 bis 30. Juni 2021 einen befristeten Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. dazu E. 3.2.3. hiervor).

7.3.        7.3.1.  Per 1. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin einem Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'137.00 gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von 40 % ergab (vgl. IV-Akte 129, S. 6 f.).

7.3.2.  Das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 entspricht dem Lohn, welchen die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin als Mitarbeiterin Hauswirtschaft hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum hätte erzielen können (Jahresbruttolohn von Fr. 45'096.00 im Jahr 2019, inkl. 13. Monatslohn [vgl. IV-Akte 11, S. 11], angepasst an die Teuerung bis 2022 [+0.9 % bis 2020; +0.6 % bis 2021; +0.8 % bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, T1.2.20]). Das Vorgehen bezüglich der Festsetzung des Valideneinkommens für die Bestimmung des Rentenanspruchs per 1. Juli 2022 ist nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht bestritten.

7.3.3.  Für die Bestimmung des im Rahmen des Einkommensvergleichs 2022 eingesetzten Invalideneinkommens von Fr. 33'137.00 stellte die Beschwerdegegnerin auf das Jahr 2021 hochgerechnete Einkommen von gerundet Fr. 54'244.00 (monatlich Fr. 4'276.00, angepasst an die Teuerung bis 2021 [0.6 % bis 2021 und +0.8 % bis 2022; vgl. LSE 2022, Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total, T1.2.10; BFS 2024, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, T1.2.20), umgerechnet von 40 auf 41.7 Wochenstunden [LSE, Tabelle 03.02.03.01.04.01] gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1. Bei anzunehmender 60%-iger Arbeitsfähigkeit ab März 2020 (vgl. E. 5.4. hiervor) wurde das Invalideneinkommen auf Fr. 33'137.00 festgesetzt. Einen Abzug vom Invalideneinkommen nahm sie nicht vor. Dies ist nicht zu beanstanden. Gründe, welche für einen leidensbedingten Abzug oder einen anderweitigen Abzug vom Invalideneinkommen sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

7.3.4.  Per 1. Juli 2022 ergibt sich somit – bei einem Status als Erwerbstätige im Umfang von 100 % (vgl. E. 4.5. hiervor) – ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 44 %. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 einen befristeten Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. dazu E. 3.2.4. hiervor).

7.4.            Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund der veränderten Einschränkung in der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin (80 %-ige Arbeitsfähigkeit spätestens seit November 2022; vgl. IV-Akte 83, S. 12; vgl. E. 5.4. hiervor) einen erneuten Einkommensvergleich per 1. Februar 2023 vor und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 (vgl. zur Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00 gegenüber, woraus sich eine Erwerbseinbusse von gerundet 25 % ergab (vgl. IV-Akte 129, S. 6 f.). Hiergegen ist nichts einzuwenden. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2023 (vgl. Verfügung, IV-Akte 129, S. 5 und BA, Rz. 5; vgl. hingegen nicht S. 7 der Verfügung vom 24. September 2024 [IV-Akte 129], wo aus zeitlicher Sicht ein Rentenanspruch ab 1. März 2023 abgelehnt wird) keinen Anspruch mehr auf eine Rente (vgl. E. 3.2.4. hiervor).

7.5.            Die Beschwerdegegnerin nahm aufgrund des seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren ist, einen neuerlichen Einkommensvergleich per 1. Januar 2024 vor und stellte einem Valideneinkommen von Fr. 57'676.00 (vgl. zur Berechnung E. 7.3.2. hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00 gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 32 % ergab. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch ab 1. Januar 2024 keinen Anspruch auf eine Rente (vgl. E. 3.2.4. hiervor).

7.6.        Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 24. September 2024 eine befristete Viertelsrente basierend auf einem IV-Grad von 40 % ab dem 1. März 2021 bis 30. Januar 2022 und eine befristete Rente von 35 % basierend auf einem IV-Grad von 44 % ab dem 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 zusprach sowie einen Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2023 (IV-Grad von 25 %) und 1. Januar 2024 (IV-Grad von 32 %) ablehnte (IV-Akte 129).

8.                  

8.1.            Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.            Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Vorbehalt der Deckung durch die Rechtsschutzversicherung bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.            8.3.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel bei einem einfachen Schriftenwechsel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2'000.00 und bei einem doppelten Schriftenwechsel von einem Honorar von Fr. 3'750.00 (jeweils inklusive Auslagen und zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) aus. Diese Pauschale basiert auf einer Schätzung des üblichen Aufwandes und strebt eine Gleichbehandlung der Parteien an. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich (nur) dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3).

8.3.2.  Die in Fällen der unentgeltlichen Rechtsvertretung üblicherweise auszurichtende Pauschale (inklusive Auslagen) wird vom Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend handelt es sich um einen durchschnittlich komplizierten Fall. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nur eine Rechtsschrift eingereicht hatte, ist diesem ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 162.00) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen) nebst Fr. 162.00 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     Dr. R. Schibli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.92 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 28.01.2025 IV.2024.92 (SVG.2025.134) — Swissrulings