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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.83 (SVG.2025.82)

5 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,092 mots·~15 min·2

Résumé

Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich. Erneute Begutachtung mit anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch. Beschwerde gutgeheissen.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.83

Verfügung vom 5. August 2024

Verschlechterung überwiegend wahrscheinlich. Erneute Begutachtung mit anschliessender Entscheidung über den Leistungsanspruch. Beschwerde gutgeheissen.

Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführer erlitt am 14. September 2007 einen Unfall und zog sich hierbei Verbrennungen zu. Am 21. Mai 2008 meldete er sich daraufhin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 (IV-Akte 69) ab dem 1. September 2008 eine Dreiviertelsrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108) wurde die Invalidenrente des Beschwerdeführers per Januar 2014 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)           Mit Gesuch vom 5. Dezember 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung beruflicher Massnahmen (IV-Akte 109). Die Beschwerdegegnerin sprach in der Folge diverse berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akten 128 f., 144) und schloss mit Verfügung vom 17. März 2015 die Integrationsmassnahmen ab, da der Beschwerdeführer eine Festanstellung im Rahmen eines halben Pensums als Barund Servicemitarbeiter gefunden hatte (IV-Akte 153). Die Anstellung bestand bis September 2018 (vgl. IK-Auszug per 18. Oktober 2019, IV-Akte 176). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen wurde die Viertelsrente mit Mitteilung vom 31. Januar 2019 bestätigt.

c)            Mit Gesuch vom 24. Oktober 2019 (IV-Akte 179) verlangte der Beschwerdeführer die Revision der Invalidenrente aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 (IV-Akte 185) nicht auf das Revisionsgesuch eintrat. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)           Im März 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch (IV-Akte 186). Hierauf sprach die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (IV-Akte 189), Belastbarkeitstraining (IV-Akte 201), Aufbautraining (IV-Akte 217) und Vorbereitungsmassnahmen (IV-Akte 230) zu. Nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen hielt die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 6. Mai 2021 (IV-Akte 242) fest, der Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bestehe unverändert. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 (IV-Akte 249) schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung ab. Dem Beschwerdeführer gelang es in diesem Zusammenhang eine Anstellung bei C____ im Rahmen von 50% zu erhalten, welche zufolge Umstrukturierung seitens des Arbeitgebers per 31. Dezember 2021 gekündigt wurde (IV-Akte 252).

e)           Am 29. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Revision seiner Invalidenrente (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2022, IV-Akte 253). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Gesuch ein und tätigte in der Folge Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzteschaft und Beurteilungen des RAD ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahens lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2024 das Erhöhungsgesuch mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab und bestätigte die Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 48% (IV-Akte 300).

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 13. September 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 5. August 2024 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Es die dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung.

c)               Mit Replik vom 29. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Anträgen fest und spricht sich gegen eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin aus.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. September 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 5. Dezember 2024 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).      

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.      

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine gesundheitliche Situation habe sich im massgebenden Zeitintervall drastisch verschlechtert, indem zusätzlich zur Diagnose einer PTBS eine rezidivierende depressive Störung vorliege. In diesem Zusammenhang habe sich auch der Grad der Arbeitsunfähigkeit auf 100% erhöht. Es sei dem Beschwerdeführer daher gestützt auf die behandelnden Ärzte ab dem 1. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass eine Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung angezeigt sei, da die letzte materielle Beurteilung der Angelegenheit bereits über zehn Jahre zurückliege. 

2.3.          Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf eines Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2.          Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die folgenden prozentualen Anteile. Invaliditätsgrad von 49 % = Prozentualer Anteil von 47.5 %; Invaliditätsgrad von 48 % = Prozentualer Anteil von 45.0 %; Invaliditätsgrad von 47 % = Prozentualer Anteil von 42.5 %; Invaliditätsgrad von 46 % = Prozentualer Anteil von 40.0 %; Invaliditätsgrad von 45 % = Prozentualer Anteil von 37.5 %; Invaliditätsgrad von 44 % = Prozentualer Anteil von 35.0 %; Invaliditätsgrad von 43 % = Prozentualer Anteil von 32.5 %; Invaliditätsgrad von 42 % = Prozentualer Anteil von 30.0 %; Invaliditätsgrad von 41 % = Prozentualer Anteil von 27.5 %; Invaliditätsgrad von 40 % = Prozentualer Anteil von 25.0 %.

3.3.          Bei laufenden Renten von Rentenbezügerinnen und –bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben werden die bestehenden Renten nicht gemäss den neurechtlichen Bestimmungen berechnet.

3.4.          Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zu einer solchen Rentenanpassung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Anpassungsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen), vorliegend die Verfügung vom 26. November 2013 (IV-Akte 108).  

4.                

4.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen).  

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a; 122 V 157, 160 E. 1c mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 V 551, 570 E. 8.3.1.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).    

4.3.          4.3.1. Der RAD steht den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).    

4.3.2.      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).    

5.                

5.1.           Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob im zeitlichen Intervall seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 26. November 2013 bis zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung vom 5. August 2024, eine revisionsrechtlich relevante Änderung des medizinischen Sachverhaltes eintrat.

5.2.          5.2.1. Die rechtskräftige Verfügung vom 26. November 2013 beruhte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des D____ vom 3. September 2013 (IV-Akte 90).

5.2.2.      Im Rahmen des internistischen Teilgutachtens konnte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden, führend sei das psychiatrische Leiden (IV-Akte 90, S. 16). Als allgemeininternistische Diagnosen (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) stellte der Gutachter eine Influenza B-Infektion, nach Aktenlage 2013; eine Hypokallämie, nach Aktenlage 2013; ein Asthma bronchiale und eine arterielle Hypertonie fest.

5.2.3.      Mit orthopädischem Teilgutachte stellte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädie FMH, folgende Diagnosen: St. nach Verbrennungen zweiten Grades im Schulter-Nacken-Bereich, rechts mehr als links: residuelle aber auch regrediente Keloid-Bildungen und Verbrennungsnarben im Schultergürtel- und Nackenbereich beidseits, rechts mehr als links; deutlich verbesserte Schulterfunktion gegenüber 2010; residuelles chronisches Schmerzsyndrom an der rechten Schulter; sekundäres tendomyotisches, cervikovertebrales Schmerzsyndrom; chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Sinne einer muskulären Dysbalance (IV-Akte 90, S. 21 f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier und Allrounder sei der Beschwerdeführer noch nicht arbeitsfähig. Dagegen seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche teils im Sitzen, teils im Stehen auf Tischhöhe durchgeführt werden könnten, ohne Überkopfarbeiten aus orthopädischer Sicht vollschichtig zuzumuten. Diese Einschätzung gelte ab dem Begutachtungszeitpunkt (a.a.O., S. 22).

5.2.4.      In dermatologischer Hinsicht wurden die Diagnosen von Narben und postinflamatorische Hypo- und Hyperpigmentierung bei Verbrennung zweiten Grades gestellt (IV-Akte 90, S. 23 f.). eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus dermatologischer Sicht nicht (a.a.O., S. 24).  

5.2.5.      Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte 90, S. 29). Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine zeitliche Präsenz an einem Arbeitsplatz von mindestens zweimal drei Stunden täglich möglich. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, welche schwierig einzuschätzen sei. Aus Sicht des Gutachters sei der Beschwerdeführer zu 50% in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Dabei müsse eine dem Beschwerdeführer mögliche Tätigkeit den Umgang mit Feuer und Rauch vermeiden. Aus somatischen Gründen könne der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausführen. Der Beschwerdeführer sollte zudem keinen regen Kundenkontakt mehr haben und in ruhiger Umgebung ohne Arbeitsspitzen arbeiten können (a.a.O., S. 31).

5.2.6.      Anlässlich der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass aus orthopädischer Sicht, sich eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr durch harte Befunde begründen liesse. Es bestehe heute eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit aufgrund der schmerzbedingten aktiven Minderinnervation im Bereich der rechten Schulter, welche aber durch das psychische Leiden bedingt sei. Andererseits bestünden Zweifel am Ausmass der effektiv vorhandenen Schmerzen. Aus psychischen Gründen sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Portier multipel eingeschränkt. So seien die alltäglichen Belastungen, die geforderte Flexibilität im Umgang mit Kunden, im Geräuschpegel wechselhafter Umgebungen mit kaum voraussehbaren Situationen, welche Erinnerungen triggern könnten usw. zu nennen, so dass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei. Eine adaptierte Tätigkeit umfasse eine körperlich leichte Tätigkeit, ohne Überkopfarbeiten, ohne engen Kundenkontakt, ohne Kontakt mit Rauch und Feuer, in ruhiger, gleichbleibender Umgebung, ohne übermässige Sonnenexposition und ohne starke Belastung der Narbenareale. In Frage kämen deshalb im Wesentlichen leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen und im Stehen. In einer solchen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer heute zu 50% eingeschränkt. Es bestehe dabei eine zeitliche Einschränkung. Der Beschwerdeführer sei in der Lage zweimal drei Stunden täglich zu arbeiten, dies mit einem zusätzlichen Rendement, so dass eine 50%ige Arbeitsfähigkeit resultiere.

5.3.          5.3.1. Die hier angefochtene Verfügung stützt sich auf die Berichte der behandelnden Ärzteschaft und die Beurteilungen des RAD.

5.3.2.    Gemäss Bericht der G____ [[...]] vom 8. November 2022 (IV-Akte 257) war der Beschwerdeführer ab dem 16. Juni 2022 bis auf Weiteres in der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Aufgrund der psychischen Krankheit sei er aus fachpsychologischer Sicht nicht mehr in der Lage, einer Arbeit im 1. Arbeitsmarkt über längere Zeit nachzugehen. In einem geschützten Rahmen dürfe im Verlauf an eine stufenweise Steigerung des Arbeitspensums gedacht werden. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einem geschützten Rahmen liege aktuell bei ca. 20% (jeweils morgens für max. zwei Stunden). Die arbeitsbezogenen limitierenden Faktoren seien Konzentrationsschwierigkeiten, verminderter Antrieb, schnelle Ermüdbarkeit und mangelnde Krankheitseinsicht.

5.3.3.    Mit Beiblatt zum Arztbericht der G____ vom 5. September 2023 (IV-Akte 279, S. 3) wurde die bisherige Tätigkeit als nicht mehr zumutbar qualifiziert. Andere Tätigkeiten seien je nach dem zumutbar. Es bestehe kaum eine Chance, dass der Beschwerdeführer auf Dauer einer Tätigkeit nachgehen könne, andererseits sei in der Literatur bekannt, dass eine sinnstiftende Tätigkeit gesundheitsförderlich sei. Die andere Tätigkeit solle jedoch in einem geschützten Rahmen sein (nicht mehr im 1. Arbeitsmarkt). Nach zwei Eingliederungsversuchen, sehe man allerdings keine Tätigkeit, die zumutbar erscheine.

5.3.4.     Mit Verlaufsbericht der G____ vom 18. Oktober 2023 (IV-Akte 279, S. 1) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegebenenfalls mittelgradige Episode und eine PTBS aufgeführt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist dem Bericht zu entnehmen, dass in einem geschützten Rahmen eine 20%ige Arbeitsfähigkeit denkbar sei.

5.3.5.     Mit Beurteilung vom 16. Januar 2024 (IV-Akte 281) führte der RAD-Arzt, Dr. med. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, aus, dass seit Jahren eine mittelschwere depressive Störung und eine PTBS diagnostiziert werden. Daran habe sich mit dem neuen Bericht der G____ nichts geändert. Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei diesen psychischen Diagnosen nicht ungewöhnlich. Dadurch lasse sich aber keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründen.

5.3.6.     Der Beschwerdeführer begab sich vom 24. April 2024 bis zum 19. Juni 2024 erneut in stationäre Behandlung in die Klinik I____. Mit Austrittsbericht vom 12. Juni 2024 (IV-Akte 295) wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradige Depression und eine PTBS diagnostiziert. Während der Behandlung habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zu der Arbeitsfähigkeit nach Klinikaustritt ist dem Bericht nichts zu entnehmen.

5.3.7.     Mit Beurteilung vom 15. Juli 2024 (IV-Akte 298) hielt der RAD-Arzt H____ erneut fest, die mittelgradige depressive Störung werde dem Beschwerdeführer seit 2019 diagnostiziert. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens im Jahr 2020 habe man eine Rentenerhöhung zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgelehnt. Es könne daher keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 18. Februar 2020 erkannt werden. Mit Beurteilung vom 16. Oktober 2024 (IV-Akte 302) führte der RAD-Arzt, Dr. med. J____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Vertrauensarzt SVG, Zertifizierter Gutachter SIM aus, dass nach Rücksprache mit dem Rechtsdienst und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte gutachterliche Beurteilung bereits über zehn Jahre zurückliege und zumindest geringe Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung bestehen würden und nicht verneint werden könnten, seien weitere Abklärungen (wahrscheinlich in Form eines Verlaufsgutachtens) vorzunehmen.

5.4.          5.4.1. Gestützt auf die vorab dargestellten medizinischen Akten, lässt sich in Bezug auf die relevanten Vergleichszeitpunkte (Verfügung vom 26. November 2013 und aktuell angefochtene Verfügung) eine überwiegend wahrscheinliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erkennen. So diagnostizierte der Dr. med. F____ eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0; IV-Akte 90, S. 29). Eine affektive Störung, wie sie nun gestützt auf die neueren medizinischen Akten einhellig attestiert wird, wurde seitens des psychiatrischen Gutachters nicht zugestanden. Nicht relevant erscheint hinsichtlich der massgeblichen Vergleichszeitpunkte, dass – wie von Dr. med. H____ angeführt – bereits seit längerer Zeit eine depressive Entwicklung beim Beschwerdeführer bestehe. Mit Blick auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitliche aufgrund seiner depressiven Störung zwei Mal für eine längere Zeit stationär behandelt wurde und ihm hierbei im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr zugestanden wurde. Im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. med. F____, welcher dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, ergeben sich auch hieraus Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

5.4.2.     Allerdings kann der Leistungsanspruch nicht direkt gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte entschieden werden. Diese genügen nämlich allesamt den höchstrichterlichen Anforderungen an beweiswertige medizinische Expertisen nicht (vgl. E. 4.2. hiervor). So fussen sie jeweils nicht auf einer vollständigen Aktengrundlage, es fehlt an relevanten anamnestischen Erhebungen und sie beruhen nicht auf einem strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 141 V 281; 143 V 418).

5.4.3.     Die Beschwerdegegnerin bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vor, die medizinischen Unterlagen würden seit der Neuanmeldung keine ganze Invalidenrente begründen. Allerdings sei man angesichts des Umstandes, dass die letzte medizinische Beurteilung bereits zehn Jahre zurückliege, bereit, eine Neubegutachtung anhand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass - wie aus der vorherigen Erwägung E. 5.4.1. ersichtlich - sich bereits aus materieller Hinsicht genügend Hinweise auf eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, weshalb eine Neubegutachtung unabhängig des Alters des Vorgutachtens angezeigt erscheint. Hinzu kommt, dass das Alter des Gutachtens als formelles Kriterium ohnehin zu kurz greift, um eine Neubegutachtung zu rechtfertigen. Da sich allerdings die Ausgangslage zufolge Zeitablauf veränderte und das Vorgutachten aus diesem Grund tatsächlich an Aktualität einbüsste, hat die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung zum Gutachten des D____ vom 3. September 2013 in Auftrag zu geben und danach erneut und ergebnisoffen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

6.                

6.1.          Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. August 2024 aufzuheben. Die Sache ist zur Verlaufsbegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten von CHF 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem durch das Behindertenforum vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen und der Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 (8.1%) zu. Da vorliegend von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist, rechtfertigt sich eine entsprechende Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 5. August 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zur Verlaufsbegutachtung zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 243.00 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.83 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.83 (SVG.2025.82) — Swissrulings