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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.72 (SVG.2025.81)

5 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·1,539 mots·~8 min·2

Résumé

Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokatin, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.72

Verfügung vom 30. Mai 2024

Auflagen stellen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Nichteintreten auf die Beschwerde.

Tatsachen

I.        

a)               Der im Jahr 1992 geborene und ungelernte Beschwerdeführer meldete sich am 15. März 2016 unter Hinweis auf psychische Erkrankungen erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Eine bei der Firma C____ AG begonnene Spenglerlehre wurde per 30. September 2015 aufgrund gesundheitlicher Probleme des Beschwerdeführers aufgelöst (IV-Akte 6). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2016 (IV-Akte 22) ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)               Am 3. November 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 24). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Schadensminderungsauflagen für berufliche Massnahmen in Form von regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von einer Sitzung alle ein bis zwei Wochen, Etablierung einer leitliniengerechten Medikation bezüglich ADHS und Depression und Vorlage eines Drogenscreenings im Urin betreffend Cannabis (IV-Akte 51). Da der Beschwerdeführer die Auflagen einhielt, sprach die Beschwerdegegnerin in der Folge berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung (IV-Akte 74) und Aufbautraining zu (IV-Akte 102, 117). Mit Verfügung vom 29. November 2021 (IV-Akte 148) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen aufgrund seines Gesundheitszustandes ab. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

c)               Zur Klärung des Rentenanspruchs veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 167) bei den Dres. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und E____, Facharzt für Rheumatologie FMH. Mit Gutachten vom 26. Juni 2023 (IV-Akte 180) und vom 5. Juli 2023 (IV-Akte 180) gingen die Gutachter von keiner Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mehr aus.

d)               Mit Schreiben vom 27. November 2023 (IV-Akte 186) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sein Gesundheitszustand durch geeignete medizinische Massnahmen (stationäre Entzugsbehandlung und anschliessende mehrmonatige Entwöhnungsbehandlung in einer dafür geeigneten Klinik, regelmässige ambulante psychiatrische-psychotherapeutische Therapie mit einer Sitzungsfrequenz von einer Sitzung pro Woche) verbessert werden könnte. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht.

e)               Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akten 184, 203) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2024 (IV-Akte 222) ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente zu.

II.       

a)               Mit Beschwerde vom 15. Juli 2024 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2024 in Bezug auf die auferlegte Schadensminderung und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 eine ganze Rente ohne Schadenminderungsauflage einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Mai 2024 in Bezug auf die auferlegte Schadenminderungsauflage einer stationären Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung aufzuheben und die Sache zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie (mit Spezialisierung neuropathische Schmerzen/CRPS) an die Beschwerdegegnerin sowie Durchführung von erweiterten Testverfahren in Bezug auf Alkohol (weitere Alkoholmarker) zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualier sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten Advokatin als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu bewilligen.

b)               Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde - mangels Anfechtungsobjekt - nicht einzutreten.

c)               Mit Replik vom 10. September 2024 und Duplik vom 4. Oktober 2024 halten die Parteien vollumfänglich an ihren eingangs gestellten Anträgen fest.

III.     

Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Ansetzung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 5. Dezember 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          1.2.1. Bevor materiell über die Streitsache zu entscheiden und auf die Beschwerde einzutreten ist, ist zu prüfen, ob hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Rügen betreffend die Auflagen ein Anfechtungsobjekt vorliegt.

1.2.2.      In verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414 E. 1a mit Hinweisen).      

1.2.3.      Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 30. Mai 2024, deren Dispositiv lautet: «Wir verfügen: Ab 1. Juni 2020 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente.»  Die vom Beschwerdegegnerin gerügten Auflagen sind nicht Teil des Verfügungsdispositivs. Insoweit fehlt es an einem diesbezüglich ans Gericht weiterziehbaren Anfechtungsobjekt.

1.2.4.      Wie vom Beschwerdeführer zutreffend festgehalten, ist der Verfügung vom 30. Mai 2024 unter dem Titel «Ihre Reaktion vom 4. Januar 2024 auf unseren Vorbescheid vom 24. November 2023, resp. auf die damit verbundene Therapieauflage vom 27. November 2023» zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin an der Umsetzung und Einhaltung der Therapieauflagen in vollem Umfang festhält. Es stellt sich nun die Frage, ob angesichts der Erwähnung der Auflagen in der Verfügung doch eine Stellungnahme in vorab erwähntem Sinn anzunehmen ist (vgl. E. 1.2.2. hiervor) und ob der Beschwerdeführer seine entsprechenden Rügen in vorliegendem Beschwerdeverfahren vorbringen kann.  

1.3.          1.3.1. Auflagen und Weisungen der Behörden unter Anwendung der Schadenminderungspflicht gelten als Zwischenentscheide. Sie stellen einen ersten notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungsverkürzung dar, beinhalten aber nicht den Endentscheid über die Leistungskürzung. Zwischenentscheide sind nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils anfechtbar (Rüegger Vanessa, Grundrechtliche Schranken der Schadenminderungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Pärli Kurt (Hrsg.), Mitwirkungs- und Schadenminderungspflichten, 4. Basler Sozialversicherungsrechtstagung, Zürich/St. Gallen 2021, S. 114; [zit. Rüegger Vanessa]).

1.3.2.      Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG können bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Diese beschränkte Anfechtbarkeit soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) wird das besonders schutzwürdige Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung umschrieben. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).  

1.3.3.      Das Bundesgericht verneint bei Auflagen zur Schadenminderungspflicht grundsätzlich das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils, weil es sich dabei nicht um eine rechtlich erzwingbare Pflicht handelt, sondern um eine sozialversicherungsrechtliche Last (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 364/2003 vom 9. Februar 2004 E. 3.2.2 f.). Anfechtbar ist in der Regel erst der Endentscheid, mit dem eine Leistungskürzung verfügt wird (Rüegger Vanessa, S. 114). Das Bundesgericht räumte zwar in einem Urteil aus dem Jahre 2020 ein (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020), dass Betroffene bereits im Moment der Auflage von Schadenminderungspflichten (vorliegend mit Einschreiben vom 27. November 2023, IV-Akte 186) in eine belastende Situation versetzt werden, da ihnen bei Nichtbefolgung die Streichung von Leistungen droht. Dennoch hielt das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Auflagen zur Schadenminderung in der Regel nicht anfechtbar sind, da sie für sich allein genommen nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil führen.

1.3.4.      Nach dem Gesagten führt daher auch die Erwähnung der seitens des Beschwerdeführers anlässlich des Vorbescheidverfahrens geltend gemachten Rügen in Bezug auf die Auflagen im Rahmen der Verfügung vom 30. Mai 2024 nicht dazu, dass sich das Gericht im Beschwerdeverfahren zu den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Auflagen äussern kann. Dies, da es sich hierbei um einen nicht selbstständig beschwerdeweise anfechtbaren Zwischenentscheid handelt. Sollte die Beschwerdegegnerin nach allfälliger Nichteinhaltung der Auflagen die sozialversicherungsrechtlichen Leistungen kürzen oder verweigern (vgl. Art. 21 Abs. 4 und Art. 28 ATSG, sowie Art. 7b IVG), steht es dem Beschwerdeführer frei, diese Verfügung anzufechten und im Rahmen dessen, die Zulässigkeit der fraglichen Massnahmen zu rügen.

1.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Auflagen kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.                

1.           

2.           

2.1.          Gestützt auf obige Erwägungen ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.2.          Das Verfahren ist kostenlos, da es sich nicht um Streitigkeiten über IV-Leistungen handelt (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).

2.3.          Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (CHF 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. iur. B____, Advokatin, ein Honorar von CHF 3000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.72 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 05.12.2024 IV.2024.72 (SVG.2025.81) — Swissrulings