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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 IV.2024.71 (SVG.2025.17)

26 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,200 mots·~16 min·4

Résumé

IVG Wiederanmeldung, Nichteintreten infolge fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung geschützt

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 26. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                     Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.71

Verfügung vom 20. Juni 2024

Wiederanmeldung, Nichteintreten infolge fehlender Glaubhaftmachung einer Verschlechterung geschützt

Tatsachen

I.         

a)       Die 1972 geborene Beschwerdeführerin hat eine Anlehre als Coiffeuse und einen Kurs als Schwesternhilfe für Alters- und Pflegeheime absolviert. Sie übte verschiedene einfache Tätigkeiten in der Raumpflege und im Verkauf aus (vgl. Anmeldeformular vom 30. April 2007, IV-Akte 1) und war zwischenzeitlich als Wachfrau einer Sicherheitsfirma tätig (vgl. Arbeitgeberauskunft B____ vom 29. Dezember 2015, IV-Akte 72; IK-Auszug, IV-Akte 69).

b)       Im April 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «wirbelsäulebedingte Beschwerden» an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch (Gutachten Dr. med. C____ vom 12. Januar 2008, IV-Akte 22) und rheumatologisch (Gutachten Dr. med. D____ vom 16. Januar 2008, IV-Akte 23) begutachten und führte eine Haushaltsabklärung durch (Bericht vom 9. April 2008, IV-Akte 29). Mit Verfügung vom 3. September 2008 (IV-Akte 38) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 0% ab.

c)       Am 5. Dezember 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (IV-Akte 48) verfügte die Beschwerdegegnerin, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen.

d)       Am 14. November 2014 stellte die Beschwerdeführerin wiederum ein Leistungsgesuch bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 53). Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie «3 x operiert, der Daumen (taub) durch Unfall/Schlüsselbein ausgehängt» an. Die Beschwerdegegnerin trat auf das Leistungsgesuch ein und holte erwerbliche (vgl. IV-Akten 72, 76-78) und medizinische Auskünfte ein (u.a. Bericht der E____ vom 16. Januar 2015, IV-Akte 62, Bericht Dr. med. F____ vom 22. September 2015, IV-Akte 68) und den Bericht der Hausarztpraxis G____ vom 10. Oktober 2016 samt Beilagen, IV-Akte 79). Am 9. August 2016 führte sie erneut eine Haushaltabklärung durch (vgl. den Abklärungsbericht vom 11. August 2016, IV-Akte 75) und unterbreitete das Dossier ihrem RAD zu Beurteilung (vgl. dessen Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 82). Mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) anerkannte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für den Monat Mai 2015. Ab Juni 2015 sei der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wieder vollschichtig zumutbar.

e)       Am 14. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Neubeurteilung ihrer krankheitsbedingten Arbeitsfähigkeit infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. IV-Akte 99). Gestützt auf die vom Hausarzt Dr. med. H____ eingereichten medizinischen Berichte (vgl. IV-Akte 96) und die Beurteilung des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) auf das Begehren mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung nicht ein.

f)        Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) stellte die Beschwerdeführerin unter Hinweise auf seit Juli 2020 erlittene, weitere gesundheitliche Einbussen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein weiteres Revisionsgesuch. Darin brachte sie vor, im Jahr 2021 sei ihr rechts eine Knieprothese eingesetzt und im Jahr 2023 ihr linker Fuss operiert worden, wodurch sich ihre Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert habe. Die von der Hausarztpraxis G____ bzw. Dr. med. H____ mit Schreiben vom 21. Februar 2024 eigereichten Arztberichte (IV-Akte 114) unterbreitete die Beschwerdegegnerin ihrem RAD (vgl. dessen Beurteilung vom 18. April 2024, IV-Akte 116) und stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) in Aussicht, auf ihr Leistungsbegehren nicht einzutreten. Am 20. Juni 2024 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 121).

II.        

Mit Eingabe vom 2. Juli 2024, der sie einen Bericht des Dr. med. I____ datierend vom 13. April 2024 beilegt, erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit zur Replik, welche sie nicht wahrnimmt.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. November 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es würden sich aus den eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine IV-relevante gesundheitliche Verschlechterung ergeben. Nach wie vor seien der Beschwerdeführerin Tätigkeiten gemäss dem der Verfügung vom 3. August 2017 zugrundeliegenden Profil ganztägig zumutbar (vgl. Verfügung). In neurologischer Hinsicht bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für eine erhebliche Verschlechterung. Eine neue Diagnose wie die des thoracic-outlet-Syndroms stelle nicht zwingend einen Hinweis auf eine mögliche erhebliche Verschlechterung dar. Im Kern würden die beschriebenen Beschwerden den bereits im Jahr 2015 geschilderten entsprechen. Die eingesetzte Knieprothese und die Korrektur des Hallux valgus würden nicht zu einer andauernden Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Beschwerde Ziff. 10-12). Der mit Beschwerde eingereichte Bericht des Dr. med. I____ sei für die Frage des Nichteintretens nicht massgebend, allenfalls stelle er den Grund für eine erneute Anmeldung dar (vgl. Beschwerde Ziff. 6).

2.2.            Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die seit langem bestehenden diversen Körperschmerzen, Ängste und Stimmungseinbrüche würden eine derart grosse Belastung darstellen, dass es ihr nicht möglich sei, einer ausserhäuslichen Lohnarbeit nachzugehen (vgl. Beschwerde).

2.3.            Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht nur zu prüfen und darüber zu befinden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache hat damit allein den formellen Gesichtspunkt des vorinstanzlichen Nichteintretens zum Gegenstand. Zu prüfen ist demnach einzig, ob die Beschwerdegegnerin mangels Glaubhaftmachung eines verschlechterten Gesundheitszustandes zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 5. Februar 2024 eingetreten ist.

3.                  

3.1.            Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dadurch soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2.            Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast zu (Urteil BGer 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.2.). Wenn eine versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung einen neuen Leistungsanspruch geltend macht und keine aktuellen Arztberichte einreicht, hat die Verwaltung keine weiteren Abklärungen zu treffen und kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs einen Nichteintretensentscheid erlassen (vgl. Marco Weiss, die Neuanmeldung in der IV, in: SZS 2023 S. 14). Der Untersuchungsgrundsatz greift mit anderen Worten bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz vielmehr erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil BGer 9C_552/2022 vom 20.03.2023 E. 3.2. mit Hinweisen).

3.3.            Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2 und 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.2, je mit Hinweis). Dabei muss die Änderung zumindest eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b).

3.4.            An einen Bericht des behandelnden Arztes zur Glaubhaftmachung einer Sachverhaltsveränderung dürfen nicht strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 9C_725/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3.4). Dennoch darf auch von einem solchen Bericht verlangt werden, dass er sich nicht in einer Wiedergabe der Vorbringen der versicherten Person erschöpft, sondern nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund welcher Befunde die behandelnde Fachperson von einer (erheblichen) Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. Ist demgegenüber davon auszugehen, der neue Bericht stelle bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, so taugt dieser nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 9C_24/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2).  

3.5.            Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

3.6.            Das Gericht legt der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt und die Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten (vgl. Urteil des BGer 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019, E. 1.1).

4.                  

4.1.            Im Rahmen der erstmaligen Überprüfung einer Rentenberechtigung wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 psychiatrisch und rheumatologisch begutachtet. Gestützt darauf wurde damals davon ausgegangen, der Beschwerdeführerin sei bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und einem Status nach mittelgradiger depressiver Episode im Jahr 2001 (ICD-10: F32.1) sowie eines chronischen Lumbovertebralsyndroms mit pseudoradikulärer Ausstrahlung beidseits (ICD-10: M54.4) die Ausübung einer dem Rückenleiden angepassten Arbeit mit vollem Pensum zumutbar (vgl. IV-Akte 23 S. 16).

4.2.            Im November 2014 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente. Anlässlich der daraufhin eingeleiteten materiellen Anspruchsüberprüfung, die mit Verfügung vom 2. August 2017 (IV-Akte 87) ihren Abschluss fand und den Beginn des vorliegend zeitlich relevanten Vergleichszeitraums darstellt, hatte sich der RAD eingehend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt (vgl. seine ausführliche Stellungnahme vom 14. Dezember 2016, IV-Akte 82). Darin würdigte er insbesondere zwischenzeitlich ergangene Berichte, die dem Bericht der Hausarztpraxis G____ vom 12. Oktober 2016 beilagen (IV-Akte 79). Der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. J____, Allg. Innere Medizin FMH, lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach einem Sturz am 1. Oktober 2013 über Beschwerden am linken Daumen und der rechten Schulter klagte, wobei am rechten Daumengrundgelenk im August 2014 eine Exostosenresektion durchgeführt und das posttraumatische Karpaltunnelsyndrom links ebenfalls erfolgreich operativ behandelt worden war. Die Beschwerden in der ebenfalls tangierten rechten Schulter hatten auf eine Infiltration gut angesprochen (vgl. IV-Akte 82 S. 6,8). Im November 2014 hatte die Beschwerdeführerin ferner einen Treppensturz erlitten, wobei sie auf die rechte Hand fiel (vgl. Gesprächsprotokoll der Unfallversicherung vom 4. März 2015, IV-Akte 80 S. 8). Am 27. Februar 2015 wurde ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom rechts operiert (vgl. IV-Akte 82 S. 14). Die weiterhin geklagten Rückenbeschwerden wurden vom RAD als im Vergleich zur Begutachtung von 2008 unverändert eingestuft (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Neu berücksichtigte der RAD eine infolge einer Distorsion aufgetretene Knorpelschädigung im rechten Knie und passte das Zumutbarkeitsprofil dahingehend an, dass nun eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar erachtet wurde. Allfällige Einschränkungen infolge Rücken- und Schulterbeschwerden waren darin enthalten (vgl. IV-Akte 82 S. 13). Der bis zum 31. Mai 2015 andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge postoperativer Rehabilitation der im Februar 2015 durchgeführten Karpaltunneloperation rechts wurde mit der Gewährung einer befristeten ganzen Rente für den Monat Mai 2015 Rechnung getragen (vgl. Verfügung vom 2. August 2017, IV-Akte 87).

4.3.            Auf eine Wiederanmeldung vom 14. März 2020 (IV-Akte 99) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) mangels glaubhaft dargelegter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein. Grundlage bildeten die von Dr. med. H____, Facharzt FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 21. Februar 2020 eingereichten Arztberichte (IV-Akte 96) und gestützt darauf der Bericht des RAD vom 17. Juli 2020 (IV-Akte 102).

4.4.            4.4.1. Mit Schreiben vom 5. Februar 2024 (IV-Akte 111) ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Neubeurteilung ihres Rentenanspruchs. Darin brachte sie vor, sie habe mit einer Knieprothese rechts im Jahr 2021 und einer Fussoperation links im Jahr 2023 weitere gesundheitliche Einbussen erlitten, die ihre invaliditätsrelevante Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert hätten.

4.4.2. Die Hausarztpraxis G____, Dr. med. H____, reichte am 21. Februar 2024 einen Bericht ein (IV-Akte 114) in dem ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht für den Beruf als Lagermitarbeiterin, Verkäuferin oder Wachfrau zu 100% arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeit sei in den letzten Jahren monatlich kontrolliert und bestätigt worden. Somatisch begründe sich das mit zusätzlichen Beschwerden aus einer am 27. November 2021 eingesetzten Knie-Totalprothese rechts, einer Hallux valgus Operation am 15. Februar 2023 und einem Thoracic oulet Syndrom links>rechts mit Residualzustand eines Karpaltunnelsyndroms links bei St.n. Dekompression 2014. Seinem Schreiben legte der Hausarzt einen Bericht des Dr. med. K____, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, vom 1. November 2023 bei. Ihm war die Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerdesymptomatik an der linken Hand im Sinne von Einschlafphänomenen und morgendlicher Steifigkeit vom Hausarzt überwiesen worden. Ihm gegenüber berichtete die Beschwerdeführerin zudem von Schmerzen, die von der Wirbelsäule aus in beide Arme ausstrahlen würden. Dr. med. K____ veranlasste eine Ultraschalluntersuchung, deren Ergebnisse komplett unauffällig waren und eine neurologische Untersuchung, die eine etwas verlängerte Latenz ergab, was als Residualzustand oder alternativ im Sinne eines dezenten Rezidiv-Karpaltunnelsyndroms bewertet wurde, bei soweit guter Nervenleitgeschwindigkeit. Dr. med. K____ verordnete der Beschwerdeführerin Physiotherapie und eine Handgelenksmanschette (vgl. IV-Akte 114 S. 2). Ebenfalls beigelegt wurden Berichte des L____, der im November 2021 beim Vorliegen einer chronisch schmerzhaften Valgusgonarthrose rechts eine oberflächenzementierte Knie-Totalprothese eingesetzt (vgl. Austrittsbericht vom 20. November 2021, IV-Akte 114 S. 7 ff.) und am linken Fuss im Februar 2023 einen Hallux valgus operiert hatte (vgl. Bericht vom 27. März 2023, IV-Akte 114 S. 5ff.). Beiden Eingriffen folgte ein zufriedenstellender Verlauf.

4.4.3. Der RAD hält dazu in seiner Stellungnahme vom 18. April 2024 (IV-Akte 116) fest, bei genauerer Betrachtung würden sich bezüglich der aufgeführten Beschwerdebilder und Diagnosen keine wegweisenden Veränderungen im Sinne einer massgeblichen Verschlechterung seit der letzten materiellen Überprüfung feststellen lassen. Das ansatzweise verdächtige Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms habe sich neurologisch nicht bestätigt. Bei allenfalls möglicher, leichter Ausprägung an der adominanten linken Seite, ergebe sich daraus keine weitere, über das in der Vergangenheit formulierte Zumutbarkeitsprofil hinausgehende Einschränkung. Vergleichbares gelte auch für den linken Fuss und das rechte Kniegelenk, beide Eingriffe hätten einen komplikationslosen Verlauf gehabt. Insgesamt erwähne Dr. med. K____ zwar eine komplexe Beschwerdesymptomatik. Damit sei aber per se keine massgebliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation belegt; vielmehr würden auf subjektive Beschwerden abgestützte Deutungsversuche im Raum stehen, die bei genauerer Betrachtung der Symptomatik in einer angepassten Tätigkeit keine zusätzliche Limitierung des Pensums oder der Leistung begründen könnten. Zusammenfassend hält der RAD fest, aus den nachgereichten Berichten und Befunden liessen sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung keine medizinisch wegweisenden Diagnosen mit versicherungsmedizinisch massgeblichen Veränderungen im Sinne der postulierten Verschlechterung nachvollziehen (vgl. IV-Akte 116 S. 6 f.).

4.4.4. Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2024 (IV-Akte 117) wurde der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, dass auf ihr Gesuch mangels Anhaltspunkten für eine IV-relevante Verschlechterung nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 [sic] wandte sich Dr. med. I____ an die Beschwerdegegnerin. Darin teilte er mit, die Beschwerdeführerin stehe seit längerem in seiner ambulanten psychiatrischen Behandlung und er ersuche um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 118). Diese wurde ihm wunschgemäss am 21. Mai 2024 gewährt (vgl. IV-Akte 120). Einen Monat später erging der Nichteintretensentscheid (Verfügung vom 20. Juni 2024, IV-Akte 121). Erst mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 reicht die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Dr. med. I____ ein. Dieses datiert zwar vom 13. April 2024, trägt jedoch den Titel «Widerspruch gegen die IV-Verfügung vom 20.06.2024 […]», sodass die Datierung zweifellos nicht korrekt sein kann. Dr. med. I____ führt darin aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 27. Dezember 2019 in seiner Behandlung. Als Folge der während Jahren stattgehabten Entführung ihrer Söhne durch den geschiedenen Ehemann leide sie an einer anhaltenden seelischen Belastung, an Ängsten und einer verminderten Fähigkeit, weitere Stressbelastungen auszuhalten. Er diagnostiziert eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und gibt an, die Beschwerden würden durch die für die Beschwerdeführerin unverständliche Abwendung des älteren Sohnes wieder akzentuiert. Im gegenwärtigen Zeitpunkt weise die Beschwerdeführerin eine massive Beeinträchtigung im Erleben und Fühlen auf und sei entsprechend nicht belastbar, weshalb krankheitsbedingt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (vgl. Beschwerdebeilage).

4.5.            4.5.1. Wie oben unter E. 3.6. dargelegt, legt das Gericht seiner Überprüfung den Sachverhalt und diejenige Aktenlage zu Grunde, wie sie sich der Verwaltung bei Erlass der Nichteintretensverfügung boten. Die versicherte Person trägt die Beweisführungslast und hat mit sachdienlichen Arztberichten glaubhaft zu machen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert hat. Die Verwaltung hat ihrerseits keine weiteren Abklärungen zu treffen (vgl. oben E. 3.2). Der RAD hat die ihm von der Beschwerdeführerin, beziehungsweise ihrer Hausarztpraxis, Dr. med. H____, zur Verfügung gestellten Unterlagen gewürdigt und seiner letztmaligen Beurteilung, insbesondere dem von ihm im Jahr 2016 definierten und 2020 überprüften (vgl. RAD-Stellungnahme vom 17. Juli 2020, IV-Akte 102, S. 7) Zumutbarkeitsprofil gegenübergestellt. Seine Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Wohl ist es zwischenzeitlich durch die Operationen am rechten Kniegelenk und dem linken Fuss vorübergehend zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gekommen. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer anhaltende Verschlechterung mit Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil lässt sich daraus jedoch nicht schliessen. Vielmehr sollten die operativen Eingriffe gerade eine Verbesserung der schmerzgeprägten Situation herbeigeführt haben. Der Hausarzt spricht denn auch lediglich von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit in den bisherigen Tätigkeitsbereichen wie Lagermitarbeiterin, Verkäuferin und Wachfrau. Diese ist jedoch unbestritten (vgl. IV-Akte 82 S. 14 und IV-Akte 102 S. 7) und vorliegend nicht massgebend. Es trifft zu, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens geringere Anforderungen an den Beweis verbunden sind. Dennoch müssen wenigstens gewisse Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung des IV-relevanten Gesundheitszustandes mittels sachdienlicher Arztberichte dokumentiert werden. In den Berichten, die der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellt wurden, finden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf das Zumutbarkeitsprofil im Vergleichszeitraum verschlechtert hätte.

4.5.2. Gemäss den vorstehenden Ausführungen spielt der Untersuchungsgrundsatz bei der Prüfung der Eintretensfrage im Neuanmeldeverfahren nicht. Es wäre demnach Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die Beschwerdegegnerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung mit einem Bericht von Dr. med. I____ zu dokumentieren, zumal sie seit Dezember 2019 in seiner ambulanten Behandlung zu stehen scheint. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, noch, dass sie dies nicht hätte veranlassen können, nachdem der psychiatrisch behandelnde Arzt am 20. Mai 2024 um Akteneinsicht gebeten hatte und ihm diese am 21. Mai 2024 gewährt worden war. Zu bemerken ist, dass der Hausarzt Dr. med. H____ in seinem Bericht vom 21. Februar 2024 (E. 4.4.2) nur von somatischen Beschwerden im Zusammenhang mit der von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeit schrieb und keine psychischen Beschwerden nannte, dies im Unterschied zu seinem früheren Bericht vom 21. Februar 2020 (IV-Akte 96), welcher der Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 107) zugrunde lag. Da das Gericht seiner Überprüfung diejenige Aktenlage zu Grunde zu legen hat, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellte, können die Vorbringen des Dr. med. I____ im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Allenfalls können diese – wie von der Beschwerdegegnerin signalisiert (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 6) – Grund für eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung sein. Die Rechtmässigkeit der vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung ist jedoch allein aufgrund der damals vorhandenen Akten zu beurteilen.

4.5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung nicht gelungen ist, eine anhaltende massgebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Überhöhte Anforderungen an das Glaubhaftmachen einer erheblichen Veränderung sind nicht zu erkennen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 5. Februar 2024 nicht eingetreten ist.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.71 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 26.11.2024 IV.2024.71 (SVG.2025.17) — Swissrulings