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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2024 IV.2024.66 (SVG.2025.11)

24 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,609 mots·~18 min·3

Résumé

IVG Wiederanmeldung: keine Verschlechterung eingetreten, Abweisung

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.66

Verfügung vom 27. Mai 2024

Wiederanmeldung: keine Verschlechterung eingetreten, Abweisung

Tatsachen

I.         

a)       Der 1968 geborene Beschwerdeführer erlitt am 8. Dezember 2012 bei einer Heckkollison ein HWS-Distorsiontrauma und eine Kontusion der LWS (vgl. IV-Akte 32). Daraufhin meldete er sich im Dezember 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung für den Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2013 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Abgabe einer Handschiene ab (IV-Akte 10).

b)       Am 29. Mai 2013 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Auffahrunfall (vgl. IV-Akte 34), am 28. Mai 2018 einen Treppensturz (IV-Akte 33) und am 9. August 2019 eine weitere Fahrzeugkollision (IV-Akte 35). Am 15. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer beim Ausladen eines Rollers an der rechten Schulter und am rechten Knie verletzt (vgl. IV-Akte 23).

Per Ende Juli 2021 wurde das Arbeitsverhältnis von Seiten der Arbeitgeberin aufgelöst (vgl. die Kündigung vom 29. April 2021, IV-Akte 77 S. 219), worauf sich der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung für den Bezug von Leistungen anmeldete (vgl. Akten der B____ Arbeitslosenkasse, IV-Akte 77).

c)       Im September 2021 meldete sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal bei der Invalidenversicherung an (IV-Akte 15). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art und zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 23, 32-35). Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 (IV-Akte 51) lehnte sie einen Rentenanspruch infolge vollständig erhaltener Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gestützt auf die medizinischen Akten und die Beurteilung des RAD ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)       Am 18. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Verkehrsunfall (vgl. IV-Akten 70, 84), worauf er sich im März 2023 zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug anmeldete. Als Grund der Gesundheitsbeeinträchtigung gab er «5 Unfälle – Rücken-, Schulter-, Kniebeschwerden, Beine schlafen ein» an (IV-Akte 59). Die Beschwerdegegnerin holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein, zog die Akten des Unfallversicherers bei (IV-Akten 70, 84) und unterbreitete das Dossier ihrem RAD (vgl. dessen Berichte vom 25. Juli 2023 [IV-Akte 86] und vom 9. November 2023 [IV-Akte 104]). Mit Vorbescheid vom 21. November 2023 (IV-Akte 106) stellte sie dem Beschwerdeführer daraufhin die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Vertreten durch die C____ erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 114) und vom 30. Januar 2024 (IV-Akte 124) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD vorgelegt hatte (vgl. Bericht vom 16. Mai 2024, IV-Akte 140) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2024 eine den Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 143).

II.        

Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2024 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Replik nicht wahrgenommen.

III.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres RAD, wonach kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers und der Berichte der behandelnden Ärzte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Unfalls vom 18. September 2022 nicht ausgewiesen. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich.

2.2.            Demgegenüber ist der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine behandelnden Ärzte der Ansicht, es bestünden Zweifel an der Einschätzung des RAD-Arztes. Insbesondere hinsichtlich der psychischen Beschwerden bestehe Abklärungsbedarf. Sodann setze sich der RAD nicht mit der Gesamtheit der Unfälle auseinander, vielmehr bilde seine Beurteilung nur den letzten Unfall ab. Der medizinische Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt und die Einholung eines externen Gutachtens zwingend erforderlich (vgl. Beschwerde).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob mit der angefochtenen Verfügung ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung zur Recht abgelehnt wurde.

3.                  

3.1.            Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.            3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.2. Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente angepasst, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine – nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte – Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3.            Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Dabei handelt es sich um die letztmalige materielle Überprüfung des Rentenanspruchs mit umfassender Sachverhaltsabklärung durch die Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin ist auf die weniger als ein Jahr später erfolgte Wiederanmeldung vom 22. März 2023 (IV-Akte 59) eingetreten und hat entsprechende Abklärungen eingeleitet. Vorliegend kann es demnach einzig darum gehen zu prüfen, ob seit dem 4. Mai 2022 eine revisionsrelevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist. Dabei steht das weitere Unfallereignis vom 18. September 2022 mit seinen allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Fokus.

4.                  

4.1.            Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.2.            Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

4.3.            4.3.1. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2). 

4.3.2. Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3).

5.                  

5.1.            Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurden Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung mit der Begründung abgelehnt, es bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit ohne Notwendigkeit den rechten Arm über die Horizontale zu heben und ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten volle Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 51). Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf eine Beurteilung des RAD vom 8. Oktober 2021 (IV-Akte 30), wonach beim Beschwerdeführer eine traumatische Schulterverletzung rechts (Rotatorenmanschettenruptur nach Unfall vom 15. Oktober 2020 mit Retraumatisierung am 11. August 2021) und ein Knieleiden rechts (Teilläsion des Kollateralbandapparates) vorlagen. Nach Einschätzung des RAD – die im Wesentlichen auf den Abklärungsergebnissen des Unfallversicherers fusste – war der Beschwerdeführer damals aufgrund dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr in der Lage, seine bisherige Arbeit als Hauswart auszuüben. Ob der Beschwerdeführer aus psychischer Sicht in der Lage war, das umschriebene Zumutbarkeitsprofil umzusetzen, konnte der RAD zum damaligen Zeitpunkt mangels Vorliegen entsprechender Berichte nicht beurteilen. Eine Erkundigung der Beschwerdegegnerin beim psychiatrisch behandelnden Arzt Dr. med. D____, war trotz mehrmaliger Mahnung unbeantwortet geblieben (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin an ihn vom 28. Januar 2022, IV-Akte 48). Der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. E____ hatte in seinem Bericht vom 10. Oktober 2021 (IV-Akte 31) hinsichtlich der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die bisherigen Unfälle und die seither bestehenden Lumbalgien, die sich mit jedem Unfall verschlechtert hätten, auf die Rotatorenmanschettenläsion und auf eine depressive Entwicklung nach erfolgter Kündigung der langjährigen Arbeitsstelle verwiesen. Er berichtete von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Arbeit, die zunächst vom F____ und danach durch Dr. med. D____ attestiert worden sei. Verantwortlich dafür seien vor allem Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und die Depression. Zur Zumutbarkeit einer angepassten Arbeit äusserte sich Dr. med. E____ nicht explizit.

5.2.            5.2.1. Weniger als ein Jahr später meldete sich der Beschwerdeführer im März 2023 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und erwähnt in seiner Anmeldung einen weiteren Unfall, den er am 18. September 2022 erlitten hat (vgl. IV-Akte 59). Gleichzeitig reichte er einen Bericht seines Arztes Dr. med. D____ ein. Darin führte dieser aus, der Beschwerdeführer stehe bei Vorliegen einer ängstlich gefärbten depressiven Erkrankung seit März 2021 in seiner Behandlung. Diese sei verstärkt worden durch das nicht korrekte Verhalten des Arbeitgebers dem Beschwerdeführer gegenüber, das gezeigte Misstrauen und die daraus entstandene Stellenkündigung würde den Beschwerdeführer sehr belasten. Am 18. September 2022 sei der Beschwerdeführer unverschuldet wieder in einen Verkehrsunfall geraten. Dabei habe er erneut eine HWS-Distorsion erlitten und beklage seither vermehrt Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen und Schwindelgefühle. Die bis dahin theoretisch noch möglich gewesene Teilarbeitsfähigkeit von 50% sei nun nicht mehr ausgewiesen (vgl. Bericht vom 17. März 2023, IV-Akte 61). Der Hausarzt Dr. med. E____ gab im April 2023 an, der Beschwerdeführer sei austherapiert, es stehe zu gegebener Zeit noch die Operation des Karpaltunnelsyndroms an. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers seien durch Schmerzen und Depression hinreichend erklärt, die Prognose sei schlecht, die Gesamtsituation stehe einer Eingliederung entgegen und die Berentung sei gerechtfertigt. Attestiert werde die Arbeitsunfähigkeit jeweils von Dr. med. D____ (vgl. Arztbericht vom 9. April 2023, IV-Akte 72).

5.2.2. Der zuständige Unfallversicherer hat die geklagten Unfallfolgen im Nachgang zum Ereignis vom 18. September 2022 umfassend geprüft. Er anerkannte am linken Auge eine unfallbedingte Ablösung des Glaskörpers bei unversehrter Netzhaut und verneinte aus augenärztlicher Sicht eine Auswirkung der Verletzung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme der Fachärztin für Ophtalmologie vom 14. März 2023, IV-Akte 70.9). Aus orthopädischer Sicht liessen sich aufgrund des Ereignisses keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen feststellen, sodass ab Ende Mai 2023 im Bereich der HWS und des Schädels keine Auswirkungen mehr anerkannt wurden und rein bezogen auf die Unfallproblematik ab Juni 2023 eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung des Facharztes für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 13. Juni 2023, IV-Akte 84.17). Der Neurologe hielt im Juni 2023 fest, unter Berücksichtigung des Unfallhergangs (geringes Delta-V und seitlicher Aufprall) sei in Anbetracht fehlender struktureller Verletzungsfolgen (sowohl kranial als zervikal) davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach dem Unfall fortbestehende Beschwerden nicht mehr im Unfallkontext zu sehen seien, sondern vielmehr von unfallfremden Faktoren wie Depression und psychosozialer Situation mit Arbeitslosigkeit beeinflusst seien. Aus neurologisch-versicherungs-medizinischer Sicht wurde sechs Monate nach dem Unfall vom 18. September 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (versicherungsmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Neurologie vom 15. Juni 2023, IV-Akte 84.14). Der Facharzt für Psychiatrie hielt daraufhin fest, sechs Monate nach dem Unfallereignis habe die psychische Problematik eindeutig dominiert, wobei keine eigenständige sekundäre psychische Störung vorliege, vielmehr würden die psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich im bunten Beschwerdebild aufgehen. Ob der Beschwerdeführer schon vor dem Unfall an einer psychischen Störung gelitten habe, die sich nach ICD-10 klassifizieren lasse, sei der medizinisch-psychiatrischen Berichtsgabe nicht konkret zu entnehmen, der Behandler spreche von einer psychosozialen Belastung (Arbeitgeberproblematik) mit «ängstlich gefärbter depressiver Erkrankung». Eine ICD-10 Diagnose, die unter Berücksichtigung des beschriebenen Vorzustands nicht gänzlich auszuschliessen sei, sei die reaktive Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.2). Das Unfallereignis ohne strukturelle Unfallfolgen habe einen «psychischen Vorzustand» jedoch nicht zu verschlimmert vermocht (vgl. versicherungsmedizinische Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. Juni 2023, IV-Akte 84.12). Zusammenfassend kam der Unfallversicherer zum Schluss, die im Juni 2023 noch geklagten Beschwerden würden sich organisch nicht hinreichend erklären lassen, eine psychische Störung stehe im Vordergrund. Mangels Vorliegen adäquater Unfallfolgen bestehe kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Unfallversicherung, davon ausgenommen sei die Augenproblematik, deren weitere Behandlung übernommen werde (vgl. die Verfügung vom 23. Juni 2023, IV-Akte 84.8).

5.2.3. Der RAD hielt daraufhin in seiner Beurteilung vom 25. Juli 2023 (IV-Akte 86) fest, es könne aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Einerseits bestehe eine unklare psychische Situation. Ferner sei unklar, inwieweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Schulterproblematik noch in rheumatologischer oder orthopädischer Behandlung sei. Er schlug vor, den Beschwerdeführer um entsprechende Auskunft zu ersuchen.

5.2.4. Von seinem Hausarzt war der Beschwerdeführer auf Empfehlung von Dr. med. D____ an den Rheumatologen Dr. med. G____ überwiesen worden, um der Frage nach einer systemischen rheumatologischen Erkrankung nachzugehen (vgl. Überweisungsschreiben Dr. med. E____ vom 16. August 2023, IV-Akte 139 S. 1). Dieser stellte fest, der Beschwerdeführer leide nach mehreren Unfällen an chronischen Schmerzen bei degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ohne Zeichen einer Nervenwurzelkompression. Es bestehe eine beidseitige Schulterproblematik, aktuell rechts im Vordergrund, die er am ehesten als mechanisch einordnete. Das Vorliegen entzündlicher Rheuma-Beschwerden verneint Dr. med. G____ und sprach stattdessen von chronischen weichteilrheumatischen Beschwerden. Therapeutisch empfahl der Rheumatologe eine multimodale Behandlung mit aktiver Physiotherapie und psychologischen Massnahmen (vgl. Bericht vom 4. September 2023, IV-Akte 139).

5.2.5. Am 9. November 2023 befand der RAD zur Frage, ob es aufgrund des Unfalls vom 18. September 2022 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei, aufgrund der Akten des Unfallversicherers könne angenommen werden, die anlässlich des Unfalls vom 18. September 2022 auf den Körper des Beschwerdeführers eingewirkten Kräfte seien zu gering gewesen, um eine erhebliche gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne von andauernden Schwindelgefühlen oder Konzentrationsstörungen verursacht zu haben. Es sei nur ein leichtes Schädelhirntrauma ohne bleibende Schäden diagnostiziert worden und mit dem Unfallversicherer könne davon ausgegangen werden, dass bereits Wochen bis wenige Monate nach dem Unfall wieder volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die rheumatologische Abklärung habe keine Ursache für die geklagten Beschwerden ergeben, ebensowenig offenbar eine kardiologische und eine neurologische Untersuchung, wie der Beschwerdeführer berichtet habe. Die Arbeitsunfähigkeitsatteste von Dr. med. D____ seien medizinisch nicht ausreichend begründet und könnten von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt werden, denn dieser nenne darin keine psychiatrische Diagnose. Die Zeugnisse seien nicht psychisch begründet, sondern lediglich mit den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers, indem der Behandler von andauerndem Schwindelgefühl und Konzentrationsstörungen berichte (vgl. IV-Akte 104).

5.2.6. Der Hausarzt des Beschwerdeführers kritisierte in seinem Schreiben vom 18. Januar 2024 (IV-Akte 124), diese Beurteilung des RAD bilde nur den letzten Unfall ab und nicht die Gesamtheit der Verletzungen, die sich summieren können. Schwindelgefühle und Störungen der Konzentration würden zu den klassischen Symptomen nach einem HWS-Distorsionstrauma zählen. Zumal auch kognitive Einbussen bestünden, schlage er eine neuropsychologische Testung vor. Die Arbeitsfähigkeit sei aufgehoben.

5.2.7. Dr. med. D____ bestätigt mit Schreiben vom 3. Februar 2024 (IV-Akte 126), die seit dem Unfall vom 18. September 2022 bestehenden Beschwerden seien anhaltend, eine bis dahin theoretisch noch vorhanden gewesene Teilarbeitsfähigkeit seit nun nicht mehr sicher ausgewiesen. Allenfalls sei ein Belastungstest im geschützten Rahmen sinnvoll.

5.2.8. Auf den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand hin nahm der RAD am 16. Mai 2024 nochmals ausführlich Stellung und hielt zusammenfassend fest, es könne aufgrund der vorliegenden medizinischen Beurteilungen nicht von einer gesundheitlichen Verschlechterung ausgegangen werden. Die von Dr. med. D____ nun vorgebrachte Diagnose «Angst und Depression gemischt ICD-10: F43.22» reiche nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Was die Unfallfolgen Schwindel und Konzentrationsstörungen anbelange, so seien diese weder mit dem Unfallhergang erklärbar, noch schildere der Behandler objektive Befunde, welche diese Beschwerden als nachvollziehbar oder zumindest als möglich erscheinen lassen würden. Vielmehr sei der Gesundheitszustand stabil und es bestehe keine Veranlassung für weitere Abklärungen oder gar eine neuropsychologische Testung (IV-Akte 140).

5.2.9. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird ein Bericht von Dr. med. D____ vom 27. Juli 2024 eingereicht, in welchem dieser im Wesentlichen vorbringt, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass die Gesamtheit der diversen lebensgeschichtlichen Belastungen und wiederholten Unfälle zu einer verminderten psychischen Belastbarkeit des Beschwerdeführers geführt haben. Er summiere diese Umstände und verbleibe in einer Abwehrhaltung gegenüber weiteren möglichen Belastungen, um so nicht in Angst und Spannung zu verbleiben, was die von ihm genannten Beschwerden wie Störung von Konzentration und auch Gefühle von Schwindel bewirke. Es fehle ihm an der nötigen inneren Fähigkeit, die erlebten Belastungen zu bewältigen, was man als Mangel an Resilienz bezeichne. Dieses Konzept der Resilienz müsse in der Situation des Beschwerdeführers beigezogen werden, um sein Leiden verstehen zu können. Aufgrund dieser eingeschränkten Belastbarkeit sei eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Arbeit mit einer Einschränkung von 50% realistisch (vgl. Beschwerdebeilage, Gerichtsakte 6).

5.3.            5.3.1. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers weisen sinngemäss wiederholt darauf hin, es müsse die Gesamtsituation gewürdigt werden, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht darauf beschränken, lediglich den letzten Unfall zu berücksichtigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es vorliegend – wie eingangs unter E. 3.3. dargelegt, einzig darum geht zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs, die mit der Verfügung vom 4. Mai 2022 ihren Abschluss gefunden hat, eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dabei liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum stellt der Unfall vom 18. September 2022 das zentrale Ereignis dar, weshalb die Akten des Unfallversicherers für die Beurteilung der Entwicklung des Gesundheitszustandes eine wesentliche Grundlage darstellen, zumal dessen medizinische Abklärungsergebnisse bereits die Basis der Verfügung vom 4. Mai 2022 darstellten. Den umfassenden Abklärungen des Unfallversicherers lässt sich entnehmen, dass der Unfall vom 18. September 2022 aufgrund seiner Intensität nicht geeignet war, eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu bewirken. Im Juni 2023 bestand hinsichtlich der Unfallfolgen wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten. Diese Einschätzung wurde vom RAD übernommen, was nicht zu beanstanden ist. Eine seit dem 4. Mai 2022 eingetretene Verschlechterung unfallfremder, degenerativer organischer Aspekte, insbesondere der Schulter-, Knie- und Rückenbeschwerden wird nicht vorgebracht und ist nicht ausgewiesen.

5.3.2. Somit bleibt zu prüfen, ob sich der psychische Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum massgeblich und dauerhaft verschlechtert hat. Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen des RAD in dessen Stellungnahme vom 16. Mai 2024 verwiesen werden. Dr. med. D____ legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern im Vergleich zum Zustand von Mai 2022 eine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sein soll. Das in seinem Bericht vom 17. März 2023 genannte belastende Ereignis der Stellenkündigung, war bereits ein Jahr vor Beginn des vorliegend fraglichen Zeitraums eingetreten. Dass und inwiefern es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sein soll, wird nicht dargetan. Abgesehen davon reicht – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – die Diagnose einer «Angst und Depression gemischt» nicht aus, um ein invalidisierendes Leiden zu begründen. Dr. med. D____ bringt in jenem Bericht ferner vor, der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall vom 18. Februar 2022 vermehrt Konzentrationsschwierigkeiten und Schwindelgefühle. Das erlittene HWS-Distorsionstrauma war jedoch von seiner Intensität her nicht geeignet, lange Zeit über den Unfall hinaus anhaltende Konzentrationsstörungen und Schwindel zu erklären. In seinem Bericht vom 27. Juli 2024 spricht Dr. med. D____ denn auch davon, diese Beschwerdebilder seien die Folge der ängstlich-gespannten Grundhaltung des Beschwerdeführers. Wie sich diese jedoch im Alltag tatsächlich einschränkend auswirken, wird nicht geschildert. Bemerkenswert ist sodann, dass der Behandler im Juli 2024 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in Rahmen einer leidensangepassten Arbeit spricht (vgl. Beschwerdebeilage), was mit der von ihm bis zum Unfall attestierten theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% korrespondiert (vgl. die Arztzeugnisse, IV-Akten 97 und 126) und gegen eine während des Vergleichszeitraums eingetretene dauerhafte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit spricht.

5.3.3. Zusammenfassend kann daher als mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden, dass seit der letztmaligen materiellen Überprüfung des Leistungsanspruchs keine dauerhafte und massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Da keine Veranlassung für weitere Abklärungen besteht, bleibt es demnach beim bisherigen Rechtszustand.

6.                  

6.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 27. Mai 2024 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.66 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 24.10.2024 IV.2024.66 (SVG.2025.11) — Swissrulings