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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 IV.2024.61 (SVG.2025.113)

3 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·6,064 mots·~30 min·1

Résumé

IVG Rente; Berechnung des Valideneinkommens (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 3. April 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, MLaw A. Zalad und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.61

Verfügung vom 24. Mai 2024

Rente; Berechnung des Valideneinkommens

Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1989, absolvierte nach dem im Kanton [...] erlangten Schulabschluss (vgl. IV-Akte 19, S. 4) Ausbildungen in den Bereichen Bewegung, Tanz, Gesundheit. Insbesondere schloss sie im Juni 2017 die Ausbildung zur Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab (vgl. IV-Akte 2, S. 6). Im Dezember 2016 hatte sie am C____ ein Zertifikat als Personal Trainer erhalten (vgl. IV-Akte 2, S. 8) und im Juni 2010 das Diplom in Bewegungspädagogik mit pflegerischer Gymnastik der D____ (vgl. IV-Akte 2, S. 7). Die Beschwerdeführerin verfügt auch über diverse weitere Zusatzausbildungen (vgl. insb. S. 3 des Lebenslaufes; IV-Akte 19, S. 4). Sie arbeitete – jeweils in befristeten Anstellungen – auf dem erlernten Beruf (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto [IV-Akte 107, S. 2 ff.]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 19, S. 2 ff.]). Insbesondere war die Beschwerdeführerin seit September 2013 immer wieder für die E____ Compagnie [...] tätig (vgl. IV-Akte 9, S. 3 und IV-Akte 12, S. 1). So wurde sie auch ab dem 1. September 2020 von dieser Unternehmung als Workshopleiterin und Choreografin eingesetzt (vgl. den bis zum 31. Mai 2021 befristeten Arbeitsvertrag; IV-Akte 2, S. 4 f.). Des Weiteren war gemäss einem sich in den Akten befindenden Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2021 eine 60%-Stelle als Trainee im Familienunternehmen, der F____ AG in [...], antritt (vgl. IV-Akte 2, S. 1).

c)         Am 21. Oktober 2020 erlitt die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall (subacute zerebrale Ischämie im Zentralsulcus rechts bis zur dorsalen Insula) und war in der Folge ab dem 29. Oktober 2020 bis zum 4. November 2020 im G____spital [...] hospitalisiert; vgl. u.a. den Austrittsbericht vom 18. November 2020; IV-Akte 15, S. 1 f.). Die Stelle bei der F____ AG konnte die Beschwerdeführerin wegen des Schlaganfalles nicht antreten (vgl. IV-Akte 18, S. 2; siehe auch IV-Akte 22). Als Ursache des Schlaganfalles angesehen wurde eine Thromboembolie unter oraler Kontrazeption bei einem persistierenden Foramen ovale (PFO) und einer zeitgleichen tiefen Beinvenenthrombose (vgl. u.a. den Austrittsbericht des G____spitals [...] vom 18. November 2020; IV-Akte 15, S. 1-3). Ein erster Versuch eines PFO-Verschlusses am 15. Dezember 2020 verlief frustran mit einer Embolisation des Occluders in die Lungenarterien. Der zweite Versuch der Implantation des PFO-Occluders am 12. Januar 2021 führte zu einer Perikarditis infolge Reizung der Vorhofwand (vgl. u.a. die Berichte des G____spitals [...] vom 29. Januar 2021 und vom 16. Februar 2021 [IV-Akte 15, S. 4-5 und IV-Akte 17, S. 7 f.] sowie den Bericht von Dr. H____ vom 14. März 2021 [IV-Akte 17, S- 1-5]).

d)        Im Februar 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Wegen persistierender perikarditischer Beschwerden erfolgte am 27. April 2021 minimalinvasiv eine Entfernung des PFO-Occluders und ein gleichzeitiger Verschluss des ASD II und des PFO mit einem Perikardpatch (vgl. den Austrittsbericht des [...] I____spitals vom 11. Mai 2021; IV-Akte 23, S. 7 f.). Anschliessend weilte die Beschwerdeführerin ab dem 6. Mai bis zum 14. Mai 2021 zu Rehabilitationszwecken in der Klinik in [...] (vgl. den Austrittsbericht vom 21. Mai 2021; IV-Akte 76, S. 2 ff.), gefolgt von einem einmonatigen Aufenthalt in der J____klinik [...] (vgl. IV-Akte 76, S. 12 ff.).

e)        Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 34), welches diese ab dem 18. August 2021 bei Dipl. Psych. K____ in Anspruch nahm (vgl. den Coachingbericht; IV-Akte 55). Gemäss Abschlussbericht FI vom 28. Januar 2022 arbeitete die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 20 % im Familienunternehmen und 30 % für die E____ Compagnie. Im Abschlussbericht wurde ausserdem festgehalten, die Versicherte sei eingegliedert. Das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe 60 % betragen. Jetzt arbeite sie ca. 50 % (vgl. IV-Akte 44). Am 31. März 2022 endete das individuelle Coaching durch Dipl. Psych. K____ (vgl. den Coachingbericht [IV-Akte 55]; siehe auch IV-Akte 39).

f)         Anschliessend traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere wurde am 25. April 2022 eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Diese ergab – unter Berücksichtigung der ursprünglich ab Januar 2021 vertraglich vorgesehenen 60%-Tätigkeit für die F____ AG sowie eines 30%-Pensums bei der E____ Compagnie und eines 10%-Pensums für Mini-Aufträge – eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Gesunde (vgl. den Abklärungsbericht vom 26. April 2022 [IV-Akte 57]; siehe auch die Bestätigung vom 25. April 2022 [IV-Akte 58]). Des Weiteren wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 25. Mai 2022 [IV-Akte 61, S. 1 f.] und vom 7. Januar 2023 [IV-Akte 76, S. 1], den Bericht von Dr. L____ vom 17. Januar 2023 [IV-Akte 78], die Berichte von Dr. B____ vom 23. Juni 2022 [IV-Akte 62, S. 1-6] und vom 24. November 2022 [IV-Akte 72, S. 1] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 31. Oktober 2022 [IV-Akte 69, S. 2-7]). In der Folge erteilte die IV-Stelle – gestützt auf die Beurteilung des RAD (Stellungnahmen vom 14. April 2023 [IV-Akte 84] und vom 26. April 2023 [IV-Akte 89]) – der N____ AG den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 92). Am 16. Januar 2024 wurde das Gutachten erstattet (vgl. IV-Akte 100). Der RAD äusserte sich am 22. Januar 2024 dazu (vgl. IV-Akte 102).

g)        In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen erwerblicher Natur. So wurden die Lohnausweise für das Jahr 2023 angefordert (vgl. IV-Akte 105) und ein aktueller IK-Auszug eingeholt (vgl. IV-Akte 107). Mit Vorbescheid vom 25. März 2023 wurde die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 108). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2024. Sie machte geltend, es handle sich beim Lohn, den sie bei der O____AG/[...] erziele, um einen Soziallohn. Die IV-Stelle habe zu Unrecht bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades darauf abgestellt (vgl. IV-Akte 110). Dazu äusserte sich der Rechtsdienst am 15. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 113). In der Folge erliess die IV-Stelle am 24. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 115).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. April 2022 bis heute und bis auf Weiteres mindestens eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 43 % zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. Mai 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend neu über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die "Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK" beantragt. Auch ersucht die Beschwerdeführerin um Vornahme einer Parteibefragung sowie um Befragung ihres Vaters als Zeuge (vgl. insb. S. 7 f. der Beschwerde).

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. September 2024 an ihrer Beschwerde fest. Ebenfalls beantragt sie weiterhin eine Befragung ihres Vaters als Zeuge (vgl. S. 6 der Replik).

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 8. November 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

e)        In der Folge werden die Parteien (Beschwerdeführerin und Rechtsvertreter sowie Beschwerdegegnerin) zur Hauptverhandlung vom 3. April 2025 vorgeladen.

f)         Mit Schreiben vom 1. April 2025 zieht die Beschwerdeführerin den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zurück, sofern das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss komme, auf eine Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin zu verzichten. Dabei hält sie ausdrücklich an allen ihren Beweisanträgen – namentlich an ihrer eigenen Parteibefragung und an der Zeugenbefragung von Herrn P____ – fest.

g)        In der Folge wird die Parteiverhandlung abgeboten (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 1. April 2025).

III.     

Am 3. April 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       2.1.1.  In ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer "öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK" (vgl. S. 3 der Beschwerde).

2.1.2.  Eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) setzt im Sozialversicherungsprozess einen – im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden – Parteiantrag voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgehen muss, dass eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung geht (BGE 134 I 331 E. 2.3.2; Urteil 9C_551/223 vom 28. März 2024 E. 4.2.1.). Von einer derartigen Konstellation ist vorliegend auszugehen. Denn die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde (auch) die Befragung ihres Vaters als Zeuge (vgl. S. 7 der Beschwerde). Schliesslich ergibt sich aus dem Schreiben vom 1. April 2025 klarerweise, dass es ihr um die eigene Parteibefragung und die Zeugenbefragung ihres Vaters und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht. Es bedarf daher keiner öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

2.2.       2.2.1.  Das Verwaltungsverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 144 V 427, 429 E. 3.2 mit Hinweis).

2.2.2.  Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten zusätzliche Beweismassnahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch verletzt er die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Insbesondere liegt darin auch keine Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 369 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2.1.).

2.2.3.  Die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung ist davon abhängig, ob das persönliche Erscheinen und die mündliche Anhörung vor Gericht für die Entscheidung der Sache selbst von Bedeutung sind, insb. einen Einfluss auf das Ergebnis der zu beurteilenden Streitigkeit haben. Die mündliche Verhandlung hat über die bereits vorliegenden schriftlichen Eingaben hinaus neue tatsächliche Erkenntnisse erwarten zu lassen, so durch zusätzliche Beweismittel, Diskussion über sich widersprechende medizinische Gutachten, Klärung offener Tatfragen, Feststellung einer relevanten Vorfrage (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 8. Auflage 2022, Rz 7.08).

2.2.4.  Wie sich namentlich aus dem Schreiben vom 1. April 2025 ergibt, wird mit der beantragten Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Vaters bezweckt, das Vorliegen eines Soziallohnes (aufgrund der Tätigkeit bei der O____ AG) zu belegen. Diesbezüglich ist jedoch zu konstatieren, dass die Aktenlage hinreichend liquide ist. Durch eine Befragung der Beschwerdeführerin resp. ihres Vaters sind mit anderen Worten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auch liesse sich ein Eigeninteresse des Vaters an dem (für die Beschwerdeführerin positiven) Verfahrensausgang angesichts seiner persönlichen Nähe nicht negieren, was den Beweiswert seiner Aussage mindern würde (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.8). Im Übrigen kann – wie im Folgenden gezeigt wird – ohnehin auf eine Klärung der Frage, ob ein Soziallohn bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausgeklammert werden muss, verzichtet werden. Damit bedarf es keiner mündlichen Gerichtsverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Vaters. Es ist deswegen in antizipierter Beweiswürdigung auf eine solche zu verzichten.

2.3.       Daraus folgt wiederum, dass der Antrag auf Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. diesbezüglich das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 1. April 2025 sowie auch S. 7 der Beschwerde und S. 6 der Replik) in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurde.  

3.             

3.1.       Unter den Parteien umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (IV-Akte 115) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Festlegung des Invalideneinkommens sei unzutreffend erfolgt, da die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Soziallohn in die Berechnung miteinbezogen habe (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Eingabe vom 1. April 2025). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Berücksichtigung eines allfälligen Soziallohnes entspreche dem seit Januar 2022 massgebenden Recht. Auch könne nicht leichthin von einem Soziallohn ausgegangen werden (vgl. S. 2 f. der Beschwerdeantwort). Im Übrigen gelte es zu beachten, dass das Valideneinkommen zu hoch angesetzt worden sei (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).  

3.2.       Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 und 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2).

3.3.       Vorliegend wurde im Abschlussbericht FI vom 28. Januar 2022 (IV-Akte 44) dargetan, die Versicherte sei eingegliedert ("teilerwerbstätig"). Das der Beschwerdeführerin gewährte individuelle Coaching durch Dipl. Psych. K____ endete am 31. März 2022 (vgl. den Coachingbericht [IV-Akte 55]; siehe auch IV-Akte 39). Soweit die Beschwerdegegnerin daher den frühestmöglichen Rentenbeginn auf den 1. April 2022 setzt (vgl. die Verfügung; IV-Akte 115), was zur Anwendbarkeit des neuen Rechts führt, kann dem gefolgt werden.

4.             

4.1.       Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG in der seit dem 1. Januar 2022 anwendbaren Fassung wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.       4.4.1.  Im Gutachten der N____ AG vom 16. Januar 2024 (IV-Akte 100) wurde als (einzige) Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung bei Status nach subakutem Hirninfarkt rechts (Zentralsulcus rechts bis zur dorsalen Insula reichend) bei offenem Foramen ovale und tiefer Beinvenenthrombose rechts (ICD-10 F06.7, I63.4)" (vgl. S. 6). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: 1. Migräne mit Aura (ICD-10 G43.1); 2. weitgehend abgeklungene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); 3. persistierendes Foramen ovale/ASO II (ICD-10 Q21.1), St. nach percutanem Occluderverschluss; 4. postinterventionelle Perikarditis (ICD-10: I30.8), daher operative Occluderentfernung und chirurgischer ASO-Verschluss; 5. Status nach tiefer Beinvenenthrombose 11/2020 (ICD-10: I80.28) (vgl. S. 6 f. des Gutachtens).

4.4.2.  Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die Explorandin habe am 21. Oktober 2020 einen subakuten zerebralen Hirninfarkt im Zentralsulcus rechts bis zur dorsalen Insula reichend erlitten, welcher am 29. Oktober 2020 mittels MRI des Kopfes habe gesichert werden können. Ursache sei eine Embolie gewesen, bei einem ASD II und PFO mit gleichzeitigem Nachweis einer tiefen Beinvenenthrombose rechts am 4. November 2020. Die anfänglichen neurologischen Ausfälle mit einer im Vordergrund stehenden Hypästhesie der linksseitigen Extremitäten, am Gaumen und im Rachen hätten sich gebessert, so dass zum Zeitpunkt der aktuellen neurologischen Untersuchung keine neurologischen Defizite mehr objektivierbar gewesen seien. Aufgrund dieses Verlaufs vermag die Explorandin in der Zwischenzeit wieder eine autonome Lebensführung zu organisieren und in ihrem ursprünglichen Beruf als Tänzerin zu arbeiten, wobei sie sich dabei phasenweise über ihrer Belastungsgrenze befinde mit einer erhöhten Erschöpfbarkeit und verlängerter Regenerationszeit. Diese Defizite liessen sich im Rahmen einer neuropsychologischen Begutachtung objektivieren, dies in Form einer leichten bis mittelschweren kognitiven Störung und einer daraus resultierenden Einschränkung ihrer beruflichen Belastbarkeit. Insoweit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 % sowohl in der letzten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit. Hinsichtlich der übrigen Fachdisziplinen (Psychiatrie, Kardiologie und Innere Medizin) seien keine Untersuchungsergebnisse mit Relevanz für die berufliche Belastbarkeit objektivierbar, sodass hier die Arbeitsfähigkeit mit 100 % eingeschätzt werde. Zusammenfassend betrage demnach im interdisziplinären Konsens die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit 60 % (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.       Auf dieses Gutachten der N____ AG vom 16. Januar 2024 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3. hiervor). Namentlich haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Das Vorliegen einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit wird denn auch von den Parteien zu Recht nicht infrage gestellt.

4.6.       Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

5.             

5.1.       Gemäss Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. In Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG wird der Bundesrat dazu ermächtigt, die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben.

5.2.       Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr. 80'500.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 53'810.-- und ermittelte auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 33 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 115).

5.3.       Zur Bestimmung des Valideneinkommens (Fr. 80'500.--) berücksichtigte sie einerseits den Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum ab Januar 2021 bei der F____ AG verdient hätte (Fr. 44'400.--), und zwar angepasst an die bis zum Jahr 2022 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.8 %; Fr. 44'755.--). Ausserdem wurde von der Beschwerdegegnerin der Lohn berücksichtigt, den die Beschwerdeführerin laut Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Akte 107) im Jahr 2000 verdient hat (Fr. 35'250.-- [E____ Compagnie: Fr. 29'384.50; Q____: Fr. 600.--, R____: Fr. 2'300.--; S____: Fr. 1'965.--; T____: Fr. 1'000.--]), ebenfalls angepasst an die Nominallohnentwicklung 2021 und 2022 (+ 0.6 % und + 0.8 %; Fr. 35'745.--).

5.4.       Die Festlegung des Invalideneinkommens von Fr. 53’810.-- erfolgte gestützt auf den aktenkundigen Durchschnittsverdienst der Jahre 2022-2023 (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 115, S. 2). Berücksichtigt wurden dabei in Bezug auf das Jahr 2022 die Einträge im Individuellen Konto (IV-Akte 107, S. 4: Fr. 37'112.-- [E____ Compagnie], Fr. 360.--, Fr. 480.-- [Q____], Fr. 19'999.-- [O____ AG]; 2023: Fr. 22'770.-- [E____ Compagnie]). In Bezug auf das 2023 wurde auf die Lohnausweise (vgl. IV-Akte 105) abgestellt (Fr. 22'770.-- [E____ Compagnie]; Fr. 19'999.-- [O____ AG], Fr. 900.-- [Q____], Fr. 6'000.-- [U____]).

5.5.       Betreffend die Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die Anwendung der Methode des reinen Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des massgebenden Valideneinkommens von Fr. 80'500.--. Das kantonale Gericht hat jedoch den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 6 der Replik) – nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Es darf daher namentlich auch das Valideneinkommen abweichend von der angefochtenen Verfügung bestimmen. Die Möglichkeit zum Beschwerderückzug muss nur dann gewährt werden, wenn eine Schlechterstellung (reformatio in peius) im Raum steht (vgl. Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG). Eine solche liegt nur dann vor, wenn durch den in Aussicht genommen Entscheid die Stellung der Beschwerde führenden Partei gegenüber dem angefochtenen Entscheid verschlechtert wird, d.h., wenn ihr weniger Leistungen zustehen, wenn eine Versicherungsdeckung überhaupt nicht besteht oder wenn von ihr höhere Beiträge zu entrichten sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2022 E. 6.2).

6.             

6.1.       Gemäss Gesetzesumschreibung entspricht das Valideneinkommen demjenigen Einkommen, welches die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (vgl. Erwägung 5.1.). Aus dem Begriff "erzielen könnte" wird klar, dass das Valideneinkommen immer hypothetisch zu ermitteln ist. In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BSK ATSG-Lang, Art. 16 N 40 mit Hinweis auf BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Die Praxis setzt den Grundsatz um, wonach das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu bestimmen ist (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4. und 9C_520/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2). Auch wenn die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpft, ist vom zuletzt erzielten Lohn auszugehen. Nur ausnahmsweise wird nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt. Zur Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist demnach entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt (frühestmöglicher Rentenbeginn; vgl. BGE 135 V 58, 59 E. 3.1) aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141, 144 E. 5.2.1), und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1).

6.2.       6.2.1.  Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2020 einen Schlaganfall erlitten und war in der Folge hospitalisiert bzw. arbeitsunfähig. Sie meldete sich im Februar 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung zur Bewegungspädagogin ab. Anschliessend arbeitete sie – in Anbetracht des im Individuellen Konto ausgewiesenen geringen Verdienstes – wohl in niederschwelligem Umfang. 2016-2017 schloss sie die Weiterbildung mit Fähigkeitszeugnis als Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab und 2020 erwarb sie das Zertifikat als Kursleiterin Lehrveranstaltung Erwachsene. Sie verdiente vor dem Schlaganfall, das heisst im Jahr 2020, als Tänzerin und Choreographin für verschiedene Institutionen, u.a. E____ Compagnie, R____, S____ usw. gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IV-Akte 107) einen Lohn von rund Fr. 35'250.-- (vgl. Erwägung 5.3.). Zuvor erzielte sie im 2019 ein Einkommen von rund Fr. 28'919.--. Zur Berechnung des Valideneinkommens ist auf den tatsächlichen, zuletzt erzielten Lohn abzustellen, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat.

6.2.2.  Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten sind bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen Weiterentwicklung wird der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Aus den Akten ergibt sich ein Arbeitsvertrag, unterzeichnet am 19. Mai 2020 für eine Stelle als "Trainee" ab dem 1. Januar 2021 mit einem 60%-Pensum bei der F____ AG mit einem Verdienst von Fr. 44'400.-- [vgl. IV-Akte 2, S. 1] resp. – zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2022 – Fr. 44'755.--). Diese Stelle als Trainee kann nicht als berufliche Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin betrachtet werden, da dieses Berufsfeld einen völlig anderen Bereich betrifft. Aufgrund der gesamten künstlerischen, tänzerischen Ausbildung und der bisherigen Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Tätigkeit als "Trainee" in einem Bauunternehmen, das Klebestoffe, Klebebänder und Membrane für luftdichte und winddichte Gebäude herstellt, eine berufliche Weiterentwicklung darstellt. Die F____ AG, deren Verwaltungsrat aus Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin besteht, ist wie bereits erwähnt, in einem völlig anderen Sektor, nämlich im Bau- und Immobiliensektor tätig (vgl. den Internetauszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern resp. betreffend die verwandtschaftlichen Beziehungen den Auszug aus dem Datenmarkt des Kantons Basel-Stadt). Es handelt sich somit um eine komplett andere Arbeit als diejenige, in der sich die Beschwerdeführerin jahrelang hat aus- und weiterbilden lassen (vgl. dazu den Lebenslauf; IV-Akte 19, S. 2 ff.) und in der sie vor dem Schlaganfall ausschliesslich tätig war. Wie bereits im Zusammenhang mit der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, verfügt die Beschwerdeführerin über diverse Aus- und Weiterbildungen in den Bereichen Tanz, Bewegungspädagogik, Gesundheit. Zu erwähnen ist namentlich, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2010 – nach einer dreijährigen Vollzeitausbildung – das Diplom in Bewegungspädagogik mit pflegerischer Gymnastik der D____ erhielt (vgl. IV-Akte 2, S. 7). Im Dezember 2016 erhielt sie am C____ ein Zertifikat als Personal Trainer (vgl. IV-Akte 2, S. 8). Im Juni 2017 schloss sie die Ausbildung zur Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ ab (vgl. IV-Akte 2, S. 6). Die absolute Präferenz der Beschwerdeführerin für den Bereich Tanz, Gesundheit etc. ergibt sich denn auch aus dem Lebenslauf (IV-Akte 19, S. 2 ff.). Es ist daher nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine Tätigkeit bei der F____ AG aufgenommen und einen derart hohen Lohn erzielt hätte. Der Beschwerdegegnerin kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss aktenkundigem Arbeitsvertrag vom 19. Mai 2020 für ein 60%-Pensum ab Januar 2021 bei der F____ AG verdient hätte (Fr. 44'400.-- [vgl. IV-Akte 2, S. 1] resp. – zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2022 – Fr. 44'755.--), in die Berechnung miteinbezogen hat. So führt auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend aus, die Beschwerdeführerin habe seit jeher sehr geringe Erwerbseinkommen erzielt; dies war auch bereits Thema im Verfahren (vgl. IV-Akten 85 und 87). Das angerechnete Einkommen von Fr. 80'500.-- sei aussergewöhnlich hoch (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort).

6.2.3.  Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angab, sie habe zwei Brüder, der ältere sei zwei Jahre älter, der jüngere drei Jahre jünger als sie. Beide würden nun im Unternehmen des Vaters arbeiten. Der Wunsch des Vaters sei gewesen, dass sie auch dort arbeite. Sie habe sich aber anders entschieden (vgl. IV-Akte 100, S. 42). Nicht nachvollziehbar erscheint im Übrigen auch, dass der Arbeitsvertrag mit der F____ AG bereits am 19. Mai 2020 ausgefertigt worden war; denn der vorgesehene Arbeitsbeginn war erst der 1. Januar 2021 (vgl. IV-Akte 2, S. 1).

6.3.       Aus diesen Gründen folgt, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf den tatsächlichen, zuletzt erzielten Lohn abzustellen ist, den die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2020 vom 3. November 2020 E. 3.1.). Diese Rechtsprechung aufgreifend sieht der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Art. 26 IVV vor, dass sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor dem Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt und dass auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt wird, wenn das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen unterlag. Weil dieser Lohn Schwankungen unterlag (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto; IV-Akte 107, S. 2 ff.), erscheint es angezeigt, auf einen während einer gewissen Zeitspanne erzielten Durchschnittslohn abzustellen.

6.4.       Wird nunmehr auf die Jahre 2016-2019 abgestellt, so resultiert – ohne Anpassung an die (im Ergebnis negative) Nominallohnentwicklung – ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 36'864.-- (Fr. 147'454.-- : 4 [2016: Fr. 39'601.--; 2017: Fr. 40'989.--; 2018: Fr. 37'945.--; 2019: Fr. 28'919.--]). Bei Anpassung an die Nominallohnentwicklung (2017: + 0.1; 2018: + 0.7 %; 2019: + 0.0 %; 2020: + 1.6 %; 2021: - 3.9 %; 2022: - 2.2 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen, 2011-2022, Ziff. 90-96) ergibt sich ein Durchschnittseinkommen von Fr. 35'580.-- (Fr. 142'319.15 : 4 [2016: Fr. 38'117.60; 2017: Fr. 39'413.55; 2018: Fr. 36'233.50; 2019: Fr. 28'554.50]). Dieses ist vorliegend als Valideneinkommen zu berücksichtigen.

7.             

7.1.       Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 5.4. hiervor), errechnete die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen von Fr. 53’810.-- unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin, so wie es sich aus dem Individuellen Konto (IV-Akte 107) ergab. Dabei wurde namentlich auch der Lohn, den die Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto bei der O____ AG erzielt (Fr. 19'999.-- pro Jahr für ein 20%-Pensum) angerechnet (vgl. Erwägung 5.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin ging somit davon aus, dass die Beschwerdeführerin mit den verrichteten Tätigkeiten ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglichst verwertet resp. der (vergleichsweise beizuziehende) Tabellenlohn tiefer wäre (vgl. dazu Art. 26bis Abs. 1 IVV; siehe zur Anrechnung des tatsächlichen Einkommens auch S. 52 f. des erläuternden Berichtes des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG).

7.2.       Die Beschwerdeführerin wendet ein, dieser Lohn beinhalte eine Soziallohnkomponente und sei – der weiterhin beachtlichen altrechtlichen Regelung folgend – im Umfang der Soziallohnkomponente nicht als Invalideneinkommen anzurechnen (vgl. S. 5 der Beschwerde; siehe auch die Replik sowie die Eingabe vom 1. April 2025).

7.3.       Dass der Lohn möglicherweise eine Soziallohnkomponente beinhaltet, lässt sich nicht von Vornherein ausschliessen. So erfolgte die Anstellung der Beschwerdeführerin wohl aus sozialen Überlegungen. Dies wird namentlich aus einem Schreiben vom 13. Februar 2023 (IV-Akte 82, S. 1) deutlich, in welchem die Beschwerdeführerin ausführte, bei der O____ AG handle es sich um eine (weitere) Firma ihres Vaters. Dieser habe sie Anfang des Jahres angestellt, da sie zu dem Zeitpunkt als sie den Schlaganfall erlitten habe, über keine Krankentagegeldversicherung verfügt habe. Als sie nach dem Vorfall eine solche habe abschliessen wollen, hätten sie alle potenziellen Versicherungen abgelehnt. Indessen sei sie über die O____ AG wieder regulär versichert. Sie erhalte Lohn für ein 20%-Pensum und versuche – so gut es gehe – das Pensum zu erreichen.

7.4.       7.4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit (lit. a); Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) und Taggelder der Invalidenversicherung (lit. b).

7.4.2.  Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 anwendbar gewesenen Fassung gehörten auch Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zum Erwerbseinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Nach altem Recht wurde somit ein Soziallohn nicht beachtet. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts war für die Festsetzung des Invalideneinkommens zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wurde für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität unter anderem vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt (statt vieler: BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.). Es sollten somit Lohnbestandteile ausgeklammert werden, für welche die angestellte Person nachgewiesenermassen keine Gegenleistung erbringen kann, und welche damit nicht zum massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG gehören (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.3.).

7.4.3.  Zur Frage, ob seit Januar 2022 ein Soziallohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen ist, hat sich das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bislang nicht explizit geäussert. Im Urteil 9C_418/2022 vom 19. August 2024 hat es unter anderem angeführt, ein Soziallohn solle fortan "wohl" in das Invalideneinkommen einbezogen werden (vgl. E. 5.3.3.). Im erläuternden Bericht des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung wurde festgehalten, die bisherige Regelung von Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV falle neu weg, da bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 1 E-IVV) nicht mehr danach gefragt werde, ob allfällig ein Soziallohn ausgerichtet worden sei. Weil neu ein tatsächlich erzieltes Einkommen immer als Einkommen mit Invalidität angerechnet werde, wenn damit die funktionelle Leistungsfähigkeit bestmöglich erwerblich verwertet werde, würde bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelung ein Widerspruch entstehen (vgl. S. 46 des Berichtes). Die bisherigen zusätzlich von der Rechtsprechung geforderten Kriterien "erzielter Lohn entspricht der Arbeitsleistung" und "besonders stabiles Arbeitsverhältnis bzw. Möglichkeit der dauernden Erzielung eines entsprechenden Einkommens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt" würden wegfallen. Diese Kriterien seien in der Praxis kaum überprüfbar und würden die Gefahr bergen, dass der Arbeitgeber durch die Ausrichtung eines absichtlich tief gehaltenen Lohnes ihre resp. seine Kosten senken könne, im Wissen darum, dass die versicherte Person durch höhere Leistungen zu Lasten der IV schadlos gehalten werde (vgl. S. 52 f. des erläuternden Berichtes). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau stellte in einem Urteil vom 8. Mai 2024 (VBE.2023.423) unter Bezugnahme auf S. 52 der erwähnten Erläuterungen des BSV ausgeführt, "Soziallöhne" seien – auch unter Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht der versicherten Person – als Lohnbestandteil des Invalideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. E. 3.4.3. des Urteils). In der Lehre wird darauf hingewiesen, es dürften die in der Praxis oft auftretenden Beweisschwierigkeiten gewesen sein, welche den Bundesrat bewogen hätten, den Soziallohn ab 2022 in das Invalideneinkommen einzubeziehen (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2023, Rz 24 f. zu Art. 28a IVG; vgl. auch Kaspar Gerber, IVG, 2022, Rz 133 zu Art. 28a IVG). Ausserdem wird dargetan, die Regelung halte sich im Rahmen der Delegation (Art. 28a Abs. 1 Satz 2 IVG) und entspreche dem Charakter der IV-Rente als Instrument eines pauschalen Schadensausgleichs (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 24 f. zu Art. 28a IVG).

7.5.       Angesichts des anzunehmenden hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 35'580.-- (vgl. Erwägung 6.4. hiervor) bedarf es allerdings keiner abschliessenden Klärung der Frage, ob vorliegend eine allfällige Soziallohnkomponente (gemäss Beschwerdeführerin mindestens Fr. 8'000.--; vgl. S. 9 der Beschwerde) bei der Berechnung des Invalideneinkommens ausser Acht zu bleiben hat oder nicht; denn selbst wenn der Lohn, den die Beschwerdeführerin von der O____ AG erhält (Fr. 19'999.--; vgl. IV-Akte 107, S. 4), überhaupt nicht in die Berechnung miteinbezogen und nur von einem Invalideneinkommen von Fr. 33'811.-- ausgegangen würde, liesse sich kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor) ermitteln.

7.6.       Die Ablehnung eines Rentenanspruches erscheint schliesslich auch aus den nachstehenden Überlegungen gerechtfertigt.

8.             

8.1.       Wie sich den Einträgen im Individuellen Konto (IV-Akte 107, S. 2 ff.) entnehmen lässt, war die jahrelang von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit mit einem eher tiefen Lohn verbunden. Mit E-Mail vom 23. April 2023 (IV-Akte 87) führte die Beschwerdeführerin denn auch selber aus, nach der Ausbildung sei sie zwischen 2010 und 2012 zweimal sechs Monate im Ausland gewesen zwecks Weiterbildung im Tanzbereich. Seit 2013 habe sie immer in einem Pensum zwischen 40-60 % an der ipso (früher V____, dann W____, dann X____) als Bewegungspädagogin unterrichtet und nebenbei sei sie für die E____ Compagnie tätig und/oder habe bei Tanzprojekten mitgewirkt. Es sei tatsächlich kein Job mit hohem Verdienst, aber sie sei nie auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen gewesen (vgl. IV-Akte 87).

8.2.       Die Invalidenversicherung deckt grundsätzlich nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2.). Nützte die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftliches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfähigkeit nicht versichert. Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58, 61 E. 3.4.1.). Das im Gesundheitsfall von der versicherten Person zu tragende Risiko einer wirtschaftlich nicht einträglichen Tätigkeit im Falle einer Gesundheitsbeeinträchtigung darf nicht auf die Invalidenversicherung überwälzt werden. Dies würde gegen die gesetzliche Regelung verstossen, wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nur die durch einen Gesundheitsschaden erlittene Erwerbseinbusse massgeblich ist (BGE 135 V 58, 61 E. 3.4.2.). Aus demselben Grund fällt auch eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen von Vornherein ausser Betracht, wenn und soweit sich die versicherte Person aus freien Stücken, etwa mangels wirtschaftlicher Notwendigkeit, mit einem verglichen mit ihrem Erwerbspotenzial tiefen Einkommen begnügte und Anhaltspunkte fehlen, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die betreffende Tätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit (in selbstständiger oder unselbstständiger Stellung) aufgegeben hätte (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.3.2.).

8.3.       Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin jahrelang mit einem geringen Verdienst begnügt. Wie bereits dargetan wurde, belief sich ihr Einkommen in den vier Jahren vor dem Schlaganfall auf Fr. 35'580.-- (vgl. Erwägung 6.4. hiervor). Dass die Beschwerdeführerin weiterhin dazu in der Lage ist, ein Einkommen in dieser Grössenordnung zu erzielen, ergibt sich aus den bereits in Erwägung 7. hiervor gemachten Ausführungen. Deutlich wird dies, wenn die sog. Tabellenlöhne (LSE BFS) beigezogen werden. Denn gemäss der LSE 2022 verdienten Frauen, die im Bereich "Kunst, Unterhaltung und Erholung" (Ziff. 90-93) – selbst im vorliegend nicht massgebenden – Niveau 1 tätig waren, einen Monatslohn von Fr. 4'440.--. Daraus resultiert – nach Umrechnung dieses auf einer 40-Wochenstunde basierenden Lohnes auf ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von 41.7 Stunden im Jahr 2022 (vgl. T03.02.03.01.04.01) – ein Jahreseinkommen von Fr. 55'544.40 (Fr. 4'440.-- : 40 x 41.7 x 12) resp. bei einem 60%-Pensum von Fr. 33'327.--. Vorliegend wäre in Anbetracht der Ausbildungen und der vielschichtigen Berufserfahrung, über die die Beschwerdeführerin verfügt, vom Niveau 2 auszugehen. Hier verdienten Frauen einen Monatslohn von Fr. 5'225.-resp. einen Jahreslohn von Fr. 65'365.-- (Fr. 5'225.-- : 40 x 41.7 x 12). Bei einem 60%-Pensum wären dies somit jährlich Fr. 39'218.85.

8.4.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2024 (IV-Akte 115) mangels relevanter Erwerbseinbusse im Ergebnis zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

9.             

9.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

9.2.       Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

9.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.61 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 03.04.2025 IV.2024.61 (SVG.2025.113) — Swissrulings