Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 13. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2024.6
Verfügung vom 7. Dezember 2023
Tatsachen
I.
a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer meldete sich, vertreten durch seine Eltern, aufgrund eines Geburtsgebrechens am 12. Februar 1996 zum Leistungsbezug für Minderjährige bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1, S. 58 ff.). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge Leistungen in Form medizinischer Massnahmen (Verfügungen vom 5. August 1996, IV-Akte 1, S. 50 ff.) und Hauspflege (Verfügung vom 16. Dezember 1997, IV-Akte 1, S. 23). Ausserdem erhielt der Beschwerdeführer einen Pflegebeitrag wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades (Verfügung vom 12. Januar 1998, IV-Akte 1, S. 17).
b) Mit Verfügung vom 11. Juli 2000 (IV-Akte 10) bestätigte die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit mittleren Grades und richtete weiterhin entsprechende Pflegebeiträge aus. In der Folge wurde die Hilflosigkeit mittleren Grades wiederholt bestätigt (IV-Akten 12, 48, 58). Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 (IV-Akte 274) wurde erneut die Hilflosenentschädigung mittleren Grades gesprochen und zuletzt mit Mitteilung vom 7. September 2017 (IV-Akte 292) bestätigt.
c) Im September 2022 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren bezüglich der Hilflosenentschädigung ein (IV-Akte 324). In diesem Zusammenhang holte sie einerseits einen Bericht vom behandelten Arzt, Dr. med. D____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, ein (Arztbericht vom 3. November 2022, IV-Akte 335) und führte anderseits am 2. März 2023 vor Ort eine Abklärung zur Hilflosigkeit durch (Abklärungsbericht vom 3. März 2023; IV-Akte 342).
d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20. Juni 2023, IV-Akte 347, Stellungnahme Abklärungsperson vom 22. September 2023, IV-Akte 360) verneinte die Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (IV-Akte 361).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Januar 2024 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt er die Einräumung eines Replikrechts. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 19. April 2024 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest und reicht dem Gericht einen undatierten Auszug aus einem von der Stiftung E____ beantworteten Fragenkatalog (Replikbeilage [RB] 1), den IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023 (RB 2) und den Untermietvertrag des Beschwerdeführers vom 1. Januar 2017 (RB 3) ein.
d) Mit Verfügung vom 22. April 2022 stellt der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Eingabe des Beschwerdeführers samt Beilagen zur Kenntnis zu.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangte, findet am 13. Juni 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die bekannten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden sich gemäss dem beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 3. März 2023 nicht mehr in gleichem Masse auswirken wie zuvor (Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 [BA], Rz. 5). Es werde schlüssig dargelegt, dass kein regelmässiger und erheblicher Hilfsbedarf beim An- und Ausziehen mehr bestehe. Gegenwärtig sei der Beschwerdeführer einzig bei der Fortbewegung auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (Verfügung vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2). Die lebenspraktische Begleitung sei unverändert erforderlich. Grundsätzlich seien somit die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zwar gegeben. Da es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers allerdings um eine Einrichtung handle, welche unter den Heimbegriff falle (vgl. Art. 37ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]), bestehe dennoch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7. Dezember 2023, IV-Akte 361, S. 2; BA, Rz. 7 und 12).
2.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, eine Revision sei mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes unzulässig, weshalb die bis anhin ausgerichtete Hilflosenentschädigung bereits vor diesem Hintergrund weiter auszurichten sei. Die gesundheitliche Situation habe sich nicht verbessert. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen – Anund Auskleiden und Fortbewegung - auf (indirekte) Dritthilfe angewiesen. Die lebenspraktische Begleitung bestehe unbestrittenermassen weiterhin im gleichen Umfang. Da die aktuelle Wohnform ferner nicht unter den Heimbegriff im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV falle (Beschwerde, Rz. 23 ff. und 25), müsse weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ausgerichtet werden (Beschwerde, Rz. 25).
2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (c.); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (e.).
3.1.3. Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (a.); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (b.) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (c.).
3.1.4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die folgenden alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: (1.) Ankleiden, Auskleiden; (2.) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3.) Essen; (4.) Körperpflege; (5.) Verrichtung der Notdurft; (6.) Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a). Bei Lebensverrichtungen, die mehrere Teilfunktionen umfassen, wird nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; es genügt, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig und in erheblicher Weise unmittelbar oder mittelbar auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (BGE 121 V 88, 91 E. 3c). Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit können nicht zur Annahme der Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe führen. Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn der Versicherte sie täglich oder möglicherweise (nicht vorhersehbar) täglich benötigt.
3.2. Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.1.). Der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestimmt sich nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (BGE 137 V 424, 428 E. 3.1). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108, 114 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2.1. und E. 3.3). Dies war vorliegend die Verfügung vom 21. Februar 2013. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. sinngemäss BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
3.3. Die Abklärung der Hilflosigkeit erfolgt vor Ort. Damit einem Abklärungsbericht Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er, gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin fungiert eine qualifizierte Person, die mit den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten sowie den sich aus den ärztlichen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und dem Hilfsbedarf vertraut ist. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfeleistenden, beispielsweise der Eltern, zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen der Beteiligten im Bericht darzustellen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung sein. Schliesslich muss er mit den vor Ort erhobenen Daten übereinstimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1.).
3.4. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, weshalb den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).
4.
4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob sich im massgebenden Beurteilungsintervall zwischen der Verfügung vom 21. Februar 2013 und der hier angefochtenen Verfügung eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG ergab. In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Fortbewegung auf Dritthilfe angewiesen ist und lebenspraktischer Begleitung bedarf. Uneinigkeit besteht dahingehen, ob der Beschwerdeführer noch entsprechende Dritthilfe für das An- und Auskleiden benötigt. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
4.2. 4.2.1. Die Verfügung vom 21. Februar 2013 stützte sich im strittigen Punkt auf den Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 264). Gemäss diesem Bericht benötigte der Beschwerdeführer regelmässige und erhebliche (direkte oder indirekte) Dritthilfe beim An- und Auskleiden. Der Beschwerdeführer könne sich zwar grundsätzlich alleine an- und ausziehen. Er benötige jedoch täglich Aufforderung, Motivation und Begleitung beim Anziehen. So komme es täglich vor, dass er stereotyp wippend auf seinem Bett sitze und dann ermuntert und aufgefordert werden müsse, die Kleider anzuziehen. Die Sommer- und Winterkleider würden jahreszeitangepasst zwei Mal jährlich durch die Mutter in den Kleiderschrank umgeräumt. Der Beschwerdeführer sei durch diese Massnahme in der Lage sich adäquate Bekleidung selbstständig bereit zu legen.
4.2.2. Die hier angefochtene Verfügung stützt sich vornehmlich auf den Abklärungsbericht vom 3. März 2023 (IV-Akte 342) und die darauf bezugnehmende Stellungnahme vom 22. September 2023 (IV-Akte 360). Gemäss Beschwerdegegnerin werde keine Hilfe mehr beim An- und Auskleiden benötigt (IV-Akte 342, S. 3 f.). Die Sommer- und Winterkleider würden nach wie vor zwei Mal jährlich im Kleiderschrank umgeräumt. Der Beschwerdeführer sei durch diese Massnahme in der Lage, sich adäquate Bekleidung selbständig bereit zu legen. Gemäss seiner Mutter brauche er beim Bereitlegen der Kleider keine Dritthilfe. Der Beschwerdeführer sei ansonsten selbstständig. Man müsse während der Übergangszeit koordinieren, ob es z.B. eine warme Jacke brauche oder nicht (keine mehrheitliche Hilfe bzw. nur kurze Erklärungen erforderlich). Der Beschwerdeführer lege jeden Abend seine Kleider für den kommenden Tag selber bereit. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023 wird ausgeführt, dass der Abklärungsdienst an seinem mit Bericht vom 3. März 2023 erhobenen Abklärungsergebnis festhält.
4.3. 4.3.1. Vorwegzunehmen ist, dass der Abklärungsbericht und die dazu gehörende Stellungnahme die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiswertige Berichte erfüllt (vgl. E. 3.3). So ist der Berichtstext plausibel begründet, detailliert und die Erhebungen erfolgten an Ort und Stelle. Klar erkennbare Beurteilungsfehler, die einen Eingriff in das Ermessen der abklärenden Person rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich, gebietet doch insbesondere der Umstand, dass die fachlich zuständige Abklärungsperson dem konkreten Sachverhalt nähersteht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2.).
4.3.2. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 264) ergibt sich eine Verbesserung der Situation. Der Beschwerdeführer musste seinerzeit täglich aufgefordert, motiviert und begleitet werden. Gemäss aktuellem Abklärungsbericht, wonach es lediglich noch sporadischer mündlicher Hilfestellungen bedürfe, ist diese tägliche Hilfestellung nicht mehr nötig. Solche verbalen Hinweise und Erinnerungen zur selbständigen Erledigung der Verrichtung wie im aktuellen Bericht erwähnt, erfüllen gemäss dem Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH, Gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2023) die Erheblichkeitsschwelle einer indirekten Hilfe nicht (Rz. 2014 und 2016 f.). Hinzu kommt, dass es vorliegend an der Regelmässigkeit der Hilfe im Sinne von täglich oder hypothetisch täglich fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3; KSH, Rz. 2010). Selbst wenn die Hilfe an vier bis sechs Tagen die Woche nötig wäre, was sich aus den vorliegenden Akten nicht ergibt, wäre das Erfordernis der Regelmässigkeit nicht erfüllt (Rz. 2011). Unregelmässige Zwischenfälle im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit, wie vorliegend beispielsweise ein verbaler Hinweis, dass eine Regenjacke anzuziehen sei, führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3). An dieser Betrachtungsweise vermag der Umstand, dass in diagnostischer Hinsicht keine Änderung eingetreten ist, nichts zu ändern, kann sich eine Verbesserung der Situation doch auch durch Anpassung und Angewöhnung der versicherten Person an ihr Leiden ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_810/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3).
4.4. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass ein Revisionsgrund zu bejahen und im Vergleichszeitraum (21. Februar 2013 bis 7. Dezember 2023) eine gewisse Verbesserung bei der Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" zu verzeichnen ist. Somit besteht im Rahmen der alltäglichen Lebensverrichtungen lediglich noch eine Einschränkung in der Fortbewegung, wobei bei einer Beeinträchtigung in nur einem Bereich nicht von einer Hilflosigkeit auszugehen ist. Allerdings benötigt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen lebenspraktische Begleitung, was wiederum zum Bezug einer Hilflosentschädigung berechtigen würde. Eine Ausrichtung der Entschädigung an die versicherte Person erfolgt bei dieser Ausgangslage allerdings nur in denjenigen Fällen, in welchen die versicherte Person nicht in einem Heim oder in einer, einem Heim gleichgestellten kollektiven Wohngemeinschaft lebt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer gelebte Wohnform der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades entgegensteht.
5.
5.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren. Zu Recht nicht streitig ist die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen. Zu klären ist hingegen, ob es sich bei der Wohnsituation des Beschwerdeführers um eine kollektive Wohnform im Sinne eines Heims gem. Art 35ter IVV handelt, was mit der Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung konfligiert.
5.2. Die Legaldefinition des Heimbegriffs findet sich in Art. Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV. Als Heime gelten hiernach nach Art. 35ter Abs. 1 IVV kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder der Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a) nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b); oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung gelten als Heime ferner, Institutionen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26), die nach Art. 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind. Schliesslich sind Wohngruppen, die von einem Heim nach 35ter Abs. 1 IVV betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, Heimen gleichgestellt (35ter Abs. 3 IVV). Vom Heimbegriff ausgenommen sind gemäss 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a); eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b); und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c).
5.3. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit drei anderen Personen in einer Wohnung an der [...] in [...]. Er ist hierbei Untermieter seiner Mutter (vgl. Untermietvertrag vom 1. Januar 2017), welche wiederum Mieterin bei der Stiftung E____ ist. (Bei der Stiftung E____ handelt es sich um eine Einrichtung, welche es psychisch beeinträchtigen Menschen ermöglichen möchte, selbstbestimmt zu leben [https://www.[...]wohnbegleitung.html], zuletzt eingesehen am 28. Juni 2024). Zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung E____ besteht neben dem erwähnten Mietverhältnis ein daran gekoppelter Zusammenarbeitsvertrag (vgl. Zusammenarbeitsvertrag vom 4. März 2017, IV-Akte 342). Gemäss Ziff. 2 dieses Zusammenarbeitsvertrages ist die Begleitung und Betreuung der begleiteten Personen bedarfs- und bedürfnisorientiert. Die allfälligen Leistungen werden durch eine feste Bezugsperson erbracht. Nach Angaben der Stiftung E____ (RB 1) handelt es sich bei der Wohnform des Beschwerdeführers um ambulant begleitetes Wohnen. Konflikte unter den Mitbewohnenden würden in erster Linie in deren Verantwortung liegen. Die Wohnbegleitung der Stiftung nehme eine aktive Rolle ein. Die Mietenden stünden selbst in der Verantwortung für ihre Zimmer und die Gemeinschaftsräume.
5.4. 5.4.1. Aus den Akten und dem Internetauftritt der Stiftung E____ ergibt sich, dass nicht die Stiftung E____, sondern der Beschwerdeführer und seine Mitbewohnenden die Verantwortung für den Betrieb der Wohnung tragen. So liegt die Verantwortung für die Räumlichkeiten klar bei den Bewohnenden. Auch aus dem Zusammenarbeitsvertrag ergibt sich deutlich, dass es sich lediglich um eine Wohnbegleitung handelt. Ins Gewicht fällt hierbei ferner, dass der Beschwerdeführer selbst über die Einrichtung und Ausgestaltung der Wohnung entscheiden kann (Beschwerde, Rz. 23.2., Replik vom 19. April 2024, Rz. C.4). Hieran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Bewohnenden von der Anwesenheit einer Begleitperson profitieren können. Das Erfordernis von Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV der Verantwortung für den Betrieb durch die Trägerschaft ist nicht erfüllt.
5.4.2. Weiter kann der Beschwerdeführer frei über die in Anspruch zu nehmenden Hilfeleistungen entscheiden (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Es ist hierbei auf den Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Stiftung E____ zu verweisen, welcher eine bedarfs- und bedürfnisorientierte Betreuung stipuliert (Zusammenarbeitsvertrag vom März 2021, IV-Akte 343 Rz. 2). So kann der Beschwerdeführer selbst entscheiden, ob und wenn ja, welche Hilfeleistungen er in Anspruch nehmen möchte. Da zudem die Betreuungspersonen nicht ständig anwesend sind, ist davon auszugehen, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen nicht gewährleistet ist (vgl. KSHI Ziff. 4005). Gemäss den Informationen aus dem IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023 (RB 2), handelt es sich bei den Leistungen fürs Wohnen beim Beschwerdeführer insgesamt um 4.75 Stunden pro Woche. Ausgehend von diesen knapp fünf Stunden wöchentlich (vgl. IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2), in denen der Beschwerdeführer von den Betreuerinnen und Betreuern der Stiftung E____ Unterstützung erhält, ist davon auszugehen, dass er ansonsten in den alltäglichen Entscheidungen unabhängig und selbstständig ist. Ohnehin ist der Beschwerdeführer in seiner Tagesgestaltung frei. So gibt er an, er sei in der Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt und könne jederzeit selber entscheiden, was er tun möchte (Beschwerde, Rz. 23.3.) Die Stiftung E____ biete lediglich niederschwellig Freizeitangebote an (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.5). Der Tagesablauf werde durch die Leistungen der Stiftung E____, zwischen 15:00 Uhr und 20:00/21:00 Uhr, praktisch nicht beeinflusst (Replik vom 19. April 2024, Rz. C.6 und IHP Abklärungsbericht der FAS vom 9. Mai 2023, RB 2). Anzufügen ist, dass im Zusammenarbeitsvertrag Ziff. 4.1 (IV-Akte 343) normiert wird, dass bei einer Übergabe nach einer Kündigung an eine nachsorgende Institution ggf. eine Nachverrechnung der Aufwände seitens Stiftung E____ vorgenommen wird. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, seinen Anbieter zu wechseln. Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV ist ebenfalls nicht erfüllt.
Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf eine pauschale Entschädigung für Pflege- und Betreuungsleistungen (vgl. KSH, Rz. 4006; Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV). Insgesamt erfüllt somit die Wohnform des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 35ter Abs. 1 bis 3 IVV nicht. Es bleibt zu prüfen, ob die Wohngemeinschaft als Heim i.S.v. Art. 35ter Abs. 4 IVV zu qualifizieren ist (KSH, Rz. 4008). Gemäss Gesetz (Art. 35ter Abs. 4 IVV) und KSH (Rz. 4009) müssen die positivrechtlich normierten Kriterien kumulativ erfüllt sein, damit es sich bei der Wohnsituation nicht um ein Heim handelt.
5.4.3. Der Beschwerdeführer kann sich sein benötigtes Leistungspaket bezüglich Pflege und Betreuung selbst einkaufen (Art. 35ter Abs. 4 lit. a IVV). Hier ist auf die vorangegangenen Ausführungen zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer bezüglich der Zusammenstellung des benötigten Leistungspakets frei ist. Da der Beschwerdeführer zudem wie dargetan eigenverantwortlich und selbstbestimmt lebt und die Wohnverhältnisse selbst wählt und gestaltet, ist die vorliegende kollektive Wohnform nicht unter den Heimbegriff zu subsumieren. Da die Heimqualität somit nicht gegeben ist, ist die fragliche Wohngemeinschaft sachlogisch auch nicht vom Kanton Basel-Stadt als Heim gelistet (vgl. https://meinplatz.ch/de/standorte/wohngruppe-autismus-spektrum-stoerung; Art. 35ter Abs. 2 IVV).
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Wohnform des Beschwerdeführers nicht als Heim im Sinne von Art. 35ter IVV zu qualifizieren ist. Weil der Beschwerdeführer auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist, gilt seine Hilflosigkeit als leicht (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) und ihm ist eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. Art. 42ter IVG) auszurichten.
6.
6.1. Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, auszurichten.
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines Obsiegens eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zzgl. Mehrwertsteuer (8.1%) zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘750.00 zuzüglich CHF 303.75 Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 7. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2024 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr in Höhe von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 303.75 (8,1%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen
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