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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 IV.2024.59 (SVG.2025.95)

29 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,726 mots·~19 min·1

Résumé

IVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.59

Verfügung vom 17. Mai 2024

Rente

Tatsachen

I.        

Der 1996 geborene Beschwerdeführer wurde erstmals am 6. Januar 2003 aufgrund eines kleinkindlichen hirnorganischen Psychosyndroms (Geburtsgebrechen 404; vgl. Arztbericht von Dr. med. C____ vom 10. Februar 2004, IV-Akte 13) zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (IV-Akte 2). In der Folge erhielt der Beschwerdeführer verschiedene medizinische Massnahmen in Form von Psychomotoriktherapie und Psychotherapie zugesprochen (vgl. u.a. Verfügung vom 24. Februar 2004, IV-Akte 14, Verfügung vom 12. Juli 2007, IV-Akte 24, Verfügung vom 27. November 2008, IV-Akte 37 und Verfügung vom 19. April 2011, IV-Akte 46). Nach Durchführung einer Abklärung Hilflosigkeit IV-Minderjährige vom 17. Mai 2011 (IV-Akte 49) sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zudem mit Verfügung vom 29. August 2011 eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades ab April 2010 zu (IV-Akte 53, bestätigt mit Verfügung vom 23. Januar 2013, IV-Akte 76).

Am 15. Oktober 2012 erfolgte eine erneute Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr. Darin ersuchte der Beschwerdeführer um Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Konditor-Confiseur mit eidgenössischem Berufsattest (EBA; IV-Akten 68, 116 und 135). Daraufhin sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. Juni 2014 ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 80). Zudem wurde im Rahmen eines Revisionsverfahrens die Hilflosenentschädigung überprüft (IV-Akte 83). In diesem Zusammenhang veranlasste die IV-Stelle am 10. Oktober 2014 eine weitere Abklärung Hilflosigkeit (IV-Akte 91). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde dem Beschwerdeführer ab Dezember 2014 aufgrund des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (IV-Akte 106). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die IV-Stelle darüber hinaus fest, dass die beruflichen Massnahmen mit dem Abschluss der Ausbildung EFZ (recte: EBA, IV-Akte 115) zum Konditor Confiseur erfolgreich abgeschlossen worden seien und das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 119).

Am 26. Juli 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Eidgenössische Invalidenversicherung an (IV-Akte 133, S. 1-11). Sein behandelnder Psychologe gab mit Bericht vom 26. Juli 2018 an, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit ab August 2019 eine Lehre als Schreiner zu absolvieren und benötige in diesem Zusammenhang Unterstützung der IV (IV-Akte 133, S. 12). Am 11. Februar 2019 wurde dem zwischenzeitlich verbeiständeten (IV-Akte 183) Beschwerdeführer sodann mitgeteilt, es bestehe unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-Akte 167). Nach weiteren Abklärungen und Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 179) gab die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2020 bekannt, die Frühintervention sei abgeschlossen. Es bestehe kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (IV-Akte 180). Am 31. Juli 2021 schloss der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Schreinerpraktiker EBA ab (IV-Akte 177 und 223) und ist seit August 2021 bei seinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb D____ GmbH als Schreiner EBA zu einem Arbeitspensum von 100% tätig (IV-Akte 219, S. 2).

Am 13. Januar 2023 führte die IV-Stelle eine erneute Überprüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung durch (IV-Akten 197 und 204). Im Zuge dessen holte sie einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Dipl.-Psych. E____ vom 26. April 2023 (IV-Akte 206) sowie Beurteilungen des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 18. Juli 2023 und 11. Oktober 2023 ein (IV-Akte 208 und 212). Dabei empfahl der RAD dem Beschwerdeführer, ein Gesuch zur Prüfung des Leistungsanspruchs auf eine Rente zu stellen (IV-Akten 212, S. 2 und 218). In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer am 6. November 2023 bei der IV-Stelle für eine berufliche Integration / Rente an (IV-Akte 223). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Februar 2024 an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente. Die Beiständin habe mitgeteilt, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit bestehe und er in seinem angestammten Pensum von 100% arbeite. Hiervon ausgehend liege keine Erwerbsunfähigkeit und damit keine Invalidität vor (IV-Akte 231). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 12. März 2024 (IV-Akte 235). Nach Eingang einer beruflichen Abklärung des F____ / Neuropsychologie vom 3. April 2024 (IV-Akte 239) erliess die IV-Stelle am 17. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 240).

II.       

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 wird in Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2024 beantragt, dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente zu leisten. Eventualiter seien weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf das Erwerbseinkommen zu tätigen und es sei anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung mit Advokat B____, Basel, ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 29. August 2024 und Duplik vom 13. September 2024 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 31. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Advokat B____, Basel.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. Oktober 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst in formeller Hinsicht vor, die Verfügung vom 10. Februar 2020 erweise sich als missverständlich, da im Betreff «Frühintervention abgeschlossen» erwähnt, aber in der Verfügung selbst der Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Eingliederungsmassnahmen verneint werde. Darin fänden sich indes keinerlei Abklärungen zum Invaliditätsgrad oder auch nur ein Einkommensvergleich. Unabhängig davon sei die Verfügung vom 10. Februar 2020 zudem nichtig, da diese dem Beschwerdeführer nicht eröffnet worden sei. Infolgedessen handle es sich im vorliegenden Verfahren nicht um eine Rentenrevision, sondern um einen erstmaligen Rentenentscheid. Im Weiteren sei in materieller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit längerem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades habe und eine Beistandschaft eingerichtet worden sei. Dass beim Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, dürfe somit nicht strittig sein. Der RAD habe am 11. Oktober 2023 deshalb vorgeschlagen, es solle ein neuropsychologisches Assessment durchgeführt werden, was aber in der Folge nicht durchgeführt worden sei. Der Bericht des KSBL vom 3. April 2021 sei weder im Rentenentscheid berücksichtigt noch dem RAD unterbreitet worden, zudem hätte eine jugendpsychiatrische Abklärung durchgeführt werden müssen. Es sei deshalb gerade offensichtlich, dass die Abklärungen der IV-Stelle ungenügend ausgefallen seien. Daran ändere auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein volles Erwerbspensum leiste, nichts, da es sich dabei quasi um einen geschützten Arbeitsplatz handle. Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer sei 100% arbeitsfähig, sei deshalb verfehlt. Auf den effektiv erzielten Lohn könne sodann auch im Rahmen eines Einkommensvergleichs nicht abgestellt werden, enthalte dieser doch einen Soziallohnanteil, wie auch der Arbeitgeber mit E-Mail vom 29. August 2024 bestätigt habe. Inwiefern der Leistungslohn im jetzigen Betrieb dem Lohn entspreche, müsse unter diesen Umständen ergänzend abgeklärt werden. Eine eigentliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und deren wirtschaftliche Auswirkungen habe bis jetzt nicht stattgefunden, weshalb die Gutheissung der Beschwerde beantragt werde (Beschwerde vom 14. Juni 2024 und Replik vom 29. August 2024).

2.2. Die IV-Stelle bestreitet indes, sie habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer leiste ein volles Erwerbspensum. Dabei erziele er ein Einkommen von jährlich Fr. 50'050.--, was vom Arbeitgeber als Leistungslohn ausgewiesen werde. Es sei somit nicht von einer Tätigkeit auf dem 2. Arbeitsmarkt auszugehen, was übrigens auch klar aus dem Assessmentbericht hervorgehe. Es handle sich hier um eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt, für welche der Beschwerdeführer ein entsprechendes Einkommen erziele, was weit über ein Einkommen hinausgehe, was an einem geschützten Arbeitsplatz erzielt werden könne. Sicherlich könne der Beschwerdeführer auf einen Arbeitgeber zählen, der auch Menschen mit einer leichten Beeinträchtigung unterstütze. Dies sei ganz im Sinne der geltenden Rechtsprechung betreffend Nischenarbeitsplätze. Da der Beschwerdeführer ohne relevante Ausfälle seit 2021 ein volles Erwerbspensum mit entsprechender Entlohnung leiste, müsse die Arbeitsfähigkeit nicht weiter abgeklärt werden, entspreche doch das Geleistete dem Zumutbaren. Dies gelte im Übrigen auch für die wirtschaftlichen Auswirkungen der Einschränkungen, zumal der ausgewiesene Lohn mit den Einschränkungen erzielt werde. Damit liege keine Invalidität vor und es erübrigten sich weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2024 und Duplik vom 13. September 2024).

2.3. Strittig und zu untersuchen ist, ob die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Mai 2024 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1. Zunächst ist zu den formellen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen:

Aus den Akten ergibt sich, dass der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung vom 10. Februar 2020 erhalten hat (IV-Akte 180). Er gab daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2020 der IV-Stelle bekannt, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete und zukünftige Zustellungen direkt an den Klienten zu tätigen seien (IV-Akte 181). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der ehemalige Rechtsvertreter die Verfügung vom 10. Februar 2020 noch an den Beschwerdeführer weitergeleitet hat, sich für zukünftige Mitteilungen indessen nicht mehr als zuständig ansah. Dementsprechend hat sich der Beschwerdeführer die Handlungen seines Rechtsvertreters anrechnen zu lassen, so dass die Verfügung als dem Beschwerdeführer zugestellt gilt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich damit die Verfügung vom 10. Februar 2020 nicht als nichtig. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann festzuhalten, dass in der Verfügung vom 10. Februar 2020 die Mitteilung des Endes der Eingliederungsbemühungen, insbesondere der Frühintervention, im Sinne von Art. 1septies Bst. c IVV im Vordergrund stand. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, kann indes offen gelassen werden, ob es sich vorliegend um eine Rentenrevision oder um eine Erstanmeldung zum Rentenbezug handelt. Denn der Beschwerdeführer hat ohnehin keinen Rentenanspruch.

4.                

4.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

4.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

4.3. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

4.4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

5.                

5.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

5.2. Mit Bericht vom 26. April 2023 diagnostiziert der behandelnde Psychiater Prof. E____ eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHD) seit Kindheit sowie eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz bei peripartaler Hypoxemie seit Kindheit. Es bestünden immer noch Aufmerksamkeitsstörungen bei der Arbeit und Flüchtigkeitsfehler trotz Medikation, aber dennoch bestehe eine deutliche Verbesserung. Die Besorgung aller finanzieller Angelegenheiten durch die Stiefmutter solle infolge der kognitiv-intellektuellen Einschränkungen fortgeführt werden (IV-Akte 206).

Mit RAD-Bericht vom 18. Juli 2023 hält der RAD-Psychiater G____ fest, es handle sich bei dem anlässlich der psychologischen Testung der H____ vom 3. August 2018 festgestellten Intelligenzquotient von 79 (IV-Akte 155, S. 12) um eine sehr geringe Abweichung von der Normwertbreite, welche von 80 bis 120 reiche. Aus diesem Grund sei die Feststellung von Prof. E____, es handle sich um eine deutlich unterdurchschnittliche Intelligenz, nicht nachvollziehbar. In jedem Fall sei die Durchführung der Intelligenztests in der H____ im Jahr 2018 aus Sicht des RAD dahingehend zweifelhaft, als dass sie in einem zu kurzen Intervall nach Sistieren des THC-Konsums durchgeführt worden sei und folglich anhaltende kognitive Folgestörungen des vorherigen Cannabiskonsums nicht sicher auszuschliessen seien. Zur Validierung der Testergebnisse wäre eine Verlaufskontrolle nach mehrmonatigem Abstand indiziert gewesen. Das festgestellte ADHD werde durch das Medikament Concerta fachgerecht behandelt und der Psychiater Prof. E____ stelle auch in seinem Bericht eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch das Medikament fest. Aus Sicht des RAD seien keine psychiatrischen Sachverhalte mehr erkennbar, aus denen eine Hilflosenbedürftigkeit im Sinne des Kreisschreibens weiter abgeleitet werden könne. Auch sonstige medizinische Befunde, welche einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung begründen würden, seien nicht vorhanden (IV-Akte 208).

Mit RAD-Beurteilung vom 11. Oktober 2023 kommt die Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie I____ zum Schluss, dass weitere Auskünfte bei der Stiefmutter zur erwerblichen Situation des Beschwerdeführers sowie ein neuropsychologisches Assessment im Zentrum Altersmedizin und Rehabilitation im J____ einzuholen seien. Unabhängig davon solle der Beschwerdeführer auf jeden Fall auch ein Gesuch zur Prüfung des Leistungsanspruches auf eine Rente stellen. Dies damit ihm kein finanzieller Nachteil aufgrund des zeitlichen Verzuges entstehe (IV-Akte 212).

Im Fragebogen Arbeitgeber vom 18. Dezember 2023 gibt der Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer als Schreiner EBA seit dem 1. August 2021 zu 100% im Betrieb arbeite. Dabei erziele der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 einen Monatslohn von Fr. 3'850.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 50’050.--. Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4’800.-- erzielen (IV-Akte 221).

Mit Bericht vom 3. April 2024 des J____ erhebt die leitende Psychologin K____ anlässlich des neuropsychologischen Assessments folgende Diagnosen: 1. Leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Schnelligkeit, Exekutivfunktionen) am wahrscheinlichsten bei Diagnose 2; 2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung; 3. Schwere Lese- und Rechtschreibstörung. Da die Testergebnisse in einer ruhigen, klar strukturierten Zweiersituation generiert worden seien, welche frei von äusseren Störeinflüssen gewesen sei, sei nicht auszuschliessen, dass das Ausmass der Beeinträchtigungen im Berufsalltag höher ausfallen könne. Die vorbestehende Zuweisungsdiagnose bzw. die im IV-Dossier erwähnte Intelligenzminderung könne überhaupt nicht bestätigt werden. Der dort deklarierte IQ von 79 entspreche einer Lernbehinderung und nicht einer leichten Intelligenzminderung, welche klar im IQ-Bereich von 50-69 definiert sei. Der IQ von damals 79 und jetzt 88 sei hingegen viel besser vereinbar mit dem Erreichen von zwei EBA-Berufsabschlüssen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Willens und seiner Motivation hoch anzurechnen, dass er trotz der schweren Lese- und Rechtschreibstörung und der leicht bis mittelgradigen neuropsychologischen Störungen im Bereich von Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen in einem 100%-Pensum seiner Arbeit im ersten Arbeitsmarkt nachgehe. Der Beschwerdeführer sei im Vergleich mit Gesunden leicht verlangsamt und auch die Anzahl an Informationen, welche er auf einmal aufnehmen und auch verarbeiten könne, sei reduziert. Er habe auch Mühe zwei Dinge gleichzeitig zu beachten und sich längere Zeit zu konzentrieren. Hierdurch gehe im Berufsalltag sicherlich das eine oder andere verloren bzw. er bekomme es gar nicht mit. Des Weiteren sei er im Alltag durch die schwere Lese- und Rechtschreibstörung zusätzlich beeinträchtigt, da er Informationen nicht mal eben schnell aufschreiben oder etwas schnell nachlesen könne. Die Unterstützung durch einen Beistand für schriftliche Angelegenheiten sei daher sinnvoll und beizubehalten. Ressourcen habe der Beschwerdeführer eindeutig im sprachlich-intellektuellen (unabhängig von Lesen und Schreiben) und wahrnehmungsgebundenen Denken, welches für Handwerker eine Voraussetzung sei (IV-Akte 239).

5.3. Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer leidet unter einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einer schweren Lese- und Rechtschreibstörung (IV-Akte 239). Diesbezüglich gibt es in den Akten auch keine gegenteiligen oder anderen medizinischen Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen erforderlich machen würden. Einzig bezüglich einer allfälligen Intelligenzminderung bestanden divergente Ansichten. In diesem Zusammenhang hat die Leitende Psychologin Frau K____ schlüssig dargelegt, dass die im 2018 von der H____ diagnostizierte leichte Intelligenzminderung nicht zutreffend war, wodurch die Kritik des RAD-Arztes Dr. G____ am Arztbericht von Dr. E____, welcher sich offensichtlich auf die H____ abstützte (IV-Akten 155 S. 12, 208), bestätigt wurde. Richtigerweise ist festzustellen, dass der damals festgestellte IQ von 79 einer Lernbehinderung entsprach, der aktuell festgestellte IQ von 88 nunmehr im unteren Durchschnittsbereich anzusiedeln ist (IV-Akte 239 S. 2). Darauf kann abgestellt werden. Dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zwei Ausbildungen mit Berufsattest verfügt und nunmehr zu 100% als Schreinerpraktiker EBA tätig ist. Ebenfalls hat die Leitende Psychologin ausführlich erörtert, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner EBA durch die Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsspanne, des Arbeitsgedächtnisses und der Verarbeitungsgeschwindigkeit und insofern auch in Teilbereichen der Exekutivfunktionen eingeschränkt sei. Insgesamt äusserten sich diese in einer leichten Verlangsamung, reduzierten Auffassungsgabe und Konzentration. Die schwere Lese- und Rechtschreibestörung sieht die Leitende Psychologin als Beeinträchtigung im Alltag an (IV-Akte 239). Dies ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verbeiständet ist, gut nachvollziehbar. Andererseits hebt die Leitende Psychologin auch Ressourcen des Beschwerdeführers hervor, welche ihm für die Tätigkeit als Schreiner zugutekommen (IV-Akte 239). Dass der Bericht der Leitenden Psychologin Frau K____ vom 3. April 2024 erst nach Erlass des Vorbescheids am 13. Februar 2024 (IV-Akte 231) bei der IV-Stelle eingegangen ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die IV-Stelle konnte den Bericht vor Erlass der Verfügung im Mai 2024 würdigen und mit dem Ergebnis des in Aussicht gestellten Entscheids abgleichen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass eine schriftliche Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung wünschenswert gewesen wäre. Dennoch kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie den Bericht nicht einbezogen hatte, zumal die RAD-Ärztin I____ die in unerwarteter Weise anders ausgefallenen Ergebnisse erwähnte, womit sie die berufliche Abklärung vom 3. April 2024 meinen musste (E-Mail 29. April 2024, IV-Akte 244). Somit wurde ein neuropsychologisches Assessment durchgeführt, und zwar entsprechend der Empfehlung der Fachärztin I____ des RAD (IV-Akte 212). Von einer jugendpsychiatrischen Abklärung war keine Rede, so dass der ursprüngliche Auftrag vom 22. Dezember 2023 (IV-Akte 222) offenbar ein Fehler war. Da sich abgesehen von der H____ und insoweit auch Dr. E____ (IV-Akte 155) keine erheblichen Abweichungen zu den vorherigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen ergaben, war es sachgerecht, diesbezüglich keine weiteren medizinischen Abklärungen zu treffen und am Entscheid festzuhalten. Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Aus den vorliegenden medizinischen Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die mit EBA abgeschlossene Zweitausbildung als Schreinerpraktiker in einem Vollzeitpensum, jedoch mit den erwähnten Einschränkungen, auszuüben. So weist auch der Arbeitgeber nicht auf gravierende Leistungseinbussen hin (E-Mail vom Arbeitgeber vom 29. August 2024; Replikbeilage, dazu nachfolgend). Es ist an dieser Stelle anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer einen beachtlichen Einsatz leistet, um dieses Pensum auszuüben, wie die Leitende Psychologin K____ in ihrem Bericht festhält (IV-Akte 239 S. 3). Von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sind nach aktuellem Stand keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157, 162 E. 1d).

5.4. Auch bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer arbeitet zu 100% als Schreinerpraktiker EBA (IV-Akte 221). Damit hat der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz gefunden, in welchem er – trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vollständig verwerten kann. Mit Blick auf die Angaben des Arbeitgebers im Fragebogen Arbeitgeber von Ende 2023 ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit einen Leistungslohn erhält. So gibt der Arbeitgeber an, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden einen höheren Lohn als den Aktuellen erzielen (IV-Akte 221, S. 4). Diese Aussage legt nahe, dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer entsprechend seiner Leistungsfähigkeit entlohnt. Auch das E-Mail des Arbeitgebers vom 29. August 2024 vermag nichts Anderes darzutun. Darin beschreibt der Arbeitgeber die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers. Er führt aber dennoch aus, dass betriebsbedingt die Möglichkeit bestehe, den Beschwerdeführer zu beschäftigen. Jedoch würde der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt bei einer allfälligen Änderung Probleme bekommen (Replikbeilage). Diese Schilderungen sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsplatz entsprechend seinen gesundheitlichen Einschränkungen gefunden hat, was vorliegend zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer beziehe einen Soziallohn. Denn der vom Arbeitgeber seit 1. Januar 2023 gezahlte Jahreslohn in Höhe von Fr. 50’050.-- liegt nahezu im Rahmen der Vergütung, die gemäss GAV Schreinergewerbe einem Schreinerpraktiker ausgerichtet wird (vgl. Zusatzvereinbarung zum GAV Schreinergewerbe betreffend Löhne gültig ab Allgemeinverbindlicherklärung vom 1. Mai 2023, https://zpk-schreinergewerbe.ch de / aktuell_dokumente / loehne-2023-v2.pdf, Fr. 3'959.-- entsprechend dem 3. Erfahrungsjahr [Art. 17 Abs. 2 GAV Schreinergewerbe 2022 – 2005], https://www.vssm.ch / de / dienstleistungen / gesamtarbeitsvertrag-gav-schreinergewerbe, ausgehend vom Lehrabschluss am 23. Juli 2021 und der Datierung des Fragebogens Arbeitgeber am 18. Dezember 2023). Ohnehin bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2022 im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht, in Kraft getreten sind. Art. 26bis Abs. 1 IVV in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung sieht vor, dass ein Erwerbseinkommen, das eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität erzielt, als Einkommen mit Invalidität angerechnet wird, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung stellt sich die Frage, ob im Zuge der Revision WEIV (2022) der bislang geltende Nichteinbezug von Soziallohn bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nunmehr ersatzlos gestrichen wurde (vgl. Meyer Ulrich/Reichmuth Marco, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2023, Art. 28a Bemessung des Invaliditätsgrades / I. - III. / 1. - 5. N 24). Jedenfalls kann angesichts der vorerwähnten klaren Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers nicht von einem Soziallohn ausgegangen werden.

5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Sachverhalt in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht hinreichend abgeklärt wurde. Der Beschwerdeführer ist in seiner erlernten Tätigkeit als Schreinerpraktiker EBA im Rahmen der aktuellen Anstellung zu 100% arbeitsfähig und erhält einen Lohn, welcher dem GAV-Mindestlohn im dritten Erfahrungsjahr nahezu entspricht. Er ist damit in der Lage, trotz der neuropsychologisch ausgewiesenen Einschränkungen ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Einkommensvergleich.

6.                

6.1.  Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.  Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese zu Lasten des Staates.  

6.3.  Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem solchen Fall auszugehen, sodass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3’000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8,1%) von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.  

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.59 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.10.2024 IV.2024.59 (SVG.2025.95) — Swissrulings