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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 IV.2024.57 (SVG.2024.198)

17 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·3,652 mots·~18 min·4

Résumé

Rente; medizinische Abklärung ungenügend

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, S. Schenker     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.57

Verfügung vom 13. Mai 2024

Rente; medizinische Abklärung ungenügend

Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren 1972, absolvierte eine Lehre als Feinmechaniker, die er 1993 abschloss (vgl. IV-Akte 31, S. 4). Anschliessend arbeitete er im Wesentlichen als Bodenleger (vgl. IV-Akte 31, S. 1 f.). Zuletzt war er ab dem 1. September 2011 bis zum 30. Juni 2020 100 % als Parkett- und Bodenleger für die C____ AG tätig (vgl. IV-Akte 31, S. 3). Ab dem 1. Juli 2020 (bis zum 31. Mai 2022) bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akte 13). Aktenkundig ist darüber hinaus, dass er sich ab April 2022 vermehrt medizinischen Abklärungen unterzog. Insbesondere fanden wegen Missempfindungen in Händen und Füssen neurologische und rheumatologische Untersuchungen statt (vgl. IV-Akte 38, S. 2 ff.). Am 18. Mai 2022 meldete sich der Beschwerdeführer über seinen Hausarzt (Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zur Früherfassung an (vgl. IV-Akte 1). Ab dem 3. Juni 2022 begab er sich in Therapie zu Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. IV-Akte 86, S. 3; vgl. auch IV-Akte 32). Vorher hatten zwei Konsultationen bei Dr. F____, ebenfalls Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stattgefunden (vgl. IV-Akte 47).

b)       Am 16. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Mit Attest vom 17. Juni 2022 bescheinigte Dr. E____ ihm eine seit dem 3. Juni 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-Akte 35, S. 2; siehe auch IV-Akte 86, S. 2 f.). Seit Juli 2022 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe der Gemeinde [...] unterstützt (vgl. IV-Akte 28, S. 4).

c)       Aufgrund der am 16. Juni 2022 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug der IV (vgl. IV-Akte 4) traf die IV-Stelle diverse Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Berichte Dr. D____ vom 8. Juli 2022 [IV-Akte 15] und vom 6. Februar 2023 [IV-Akte 52]; diverse Berichte des G____spitals [...] betreffend im Zeitraum von April 2022 bis Juli 2022 durchgeführte rheumatologische und neurologische Abklärungen [IV-Akte 36, S. 8 ff. und IV-Akte 38, S. 2 ff.]; Stellungnahme Dr. F____ vom Dezember 2022 [IV-Akte 47]). Dr. E____ liess sich trotz mehrfacher Mahnungen nicht vernehmen (vgl. IV-Akte 44).

d)       Am 25. April 2023 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 53). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung (vgl. IV-Akten 59 und 62). Im Vorfeld der Exploration wurden die Berichte des Rheumatologen Dr. J____ sowie des Neurologen Prof. K____ (inklusive Röntgenberichte) eingeholt (vgl. IV-Akten 65 und 66). Ebenfalls zu den Akten genommen wurde die von Dr. D____ erstellte Krankengeschichte (vgl. IV-Akte 68, S. 2 ff.) sowie ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. J____ vom 2. November 2023 (IV-Akte 69, S. 2 ff.). Am 24. Januar 2024 erstatteten Dr. H____ und Dr. I____ das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten (vgl. IV-Akte 73). Am 15. Februar 2024 äusserte sich der RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 76).

e)       Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 77). Daraufhin gingen von Dr. E____ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 86, S. 2 f.). Am 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe [...], Einwand gegen den Vorbescheid (vgl. IV-Akte 87). In der Folge erliess die IV-Stelle am 19. März 2024 einen neuen Vorbescheid. In diesem wurde wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt. Zur Begründung wurde dargetan, das Wartejahr sei nicht erfüllt (vgl. IV-Akte 88). Am 18. April 2024 liess sich Dr. E____ vernehmen. Er machte geltend, sein Patient sei auf dem ersten Arbeitsmarkt weiterhin nicht arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 89, S. 2). Dazu äusserte sich der RAD am 8. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 91). In der Folge erliess die IV-Stelle am 13. Mai 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92).

II.        

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 Beschwerde erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Mai 2024 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verurteilen, an ihn die gesetzliche Invalidenrente zu bezahlen. (2.) Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. (3.) Subeventualiter sei die Sache zur gutachterlichen Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. (5.) Unter o/e-Kostenfolge. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. E____ vom 10. Juni 2024 beigelegt (Beschwerdebeilage 3).

b)       Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2024 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

c)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2024 lediglich einen Beweisantrag. Sie beantragt Folgendes: Es sei der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. E____ (Beschwerdebeilage 3) dem Gutachter Dr. I____ zur Stellungnahme zu unterbreiten, zumal Dr. E____ der IV-Stelle trotz mehrmaliger Aufforderung bislang keine verwertbare medizinische Einschätzung habe zukommen lassen. Darüber hinaus wird geltend gemacht, Dr. I____ solle sich ebenfalls zur Kritik an seinem Gutachten betreffend Widersprüchlichkeit der Arbeitsfähigkeit äussern dürfen. Des Weiteren führt die Beschwerdegegnerin aus, die am rheumatologischen Gutachten geübte Kritik greife ins Leere. Der Eingabe hat die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. L____ vom 5. Juli 2024 (IV-Akte 99) und eine Einschätzung von Dr. M____ vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100) beigelegt.

d)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. August 2024 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

III.      

Am 17. Oktober 2024 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____ vom 24. Januar 2024 könne nicht abgestellt werden. Es erfülle die Beweisanforderungen nicht. Vielmehr sei auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte (insb. von Dr. E____) abzustellen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und anschliessend über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Mai 2024 (IV-Akte 92) zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.              

3.1.        3.1.1.  Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.1.2.  Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2.        Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.              

4.1.        Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis).

4.2.        Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.        Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.        4.4.1.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.4.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu. Sie sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.4.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.5.        4.5.1.  Dr. H____ führte im rheumatologischen Teilgutachten vom 17. Januar 2024 (IV-Akte 73, S. 5 ff.) betreffend die am 6. November 2023 erfolgte Begutachtung (vgl. IV-Akte 73, S. 5) aus, es könne ein Schulterimpingement objektiviert werden, allerdings ohne gravierende Funktionseinschränkungen. Ein relevanter Knieerguss lasse sich nicht mehr objektivieren. Die vom Exploranden gemachten Angaben könnten rheumatologisch im beklagten Ausmass nicht ausreichend erklärt werden. Der Explorand sei wegen der rheumatischen Erkrankung behandelt mit – unter der Behandlung – nur geringen objektivierbaren klinischen Befunden. So sei die Osteoarthose im Anfangsstadium und nicht fortgeschritten. Rückenbeschwerden würden aktuell gar nicht beklagt (vgl. S. 24 des Gutachtens).

4.5.2.  Als Diagnosen führte die Gutachterin an (vgl. S. 26 des Gutachtens): (1.) Calciumpyrophosphat-Dihydrat (CPPD) rezidivierende Gonarthritis (ICD-10 M13); (2.) Osteoarthrose mit beginnender Symptomatik (ICD-10 M15), Bouchard-Arthrosen, Scapho-Trapezium-Trapezoid (STT)-Arthrose, Femoropatellararthrosen, Coxarthrose beidseits, Akromioklavikulargelenk (ACG)-Arthrose links; (3.) Schulterimpingement beidseits (ICD-10 M75.4); (4.) Status nach cerviko- und lumbospondylogenen Schmerzen (ICD-10 M54).

4.5.3.  Des Weiteren machte Dr. H____ geltend, aus rheumatologischer Sicht bestünden keine wesentlichen und anhaltenden Funktionseinschränkungen an Gelenken und Wirbelsäule (vgl. S. 27 des Gutachtens). Der Explorand könne sieben Stunden pro Tag arbeiten in seiner bisherigen Tätigkeit. Es bestünden während dieser Anwesenheitszeit auch keine zusätzlichen Einschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sei mit 80 % zu beziffern (vgl. S. 28 des Gutachtens). Was den Verlauf angehe, so hätten seit 2021 zeitweilige Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Diesbezüglich sei aber davon auszugehen, dass diese nicht länger angehalten hätten. Ab Mai 2023 hätten dann Probleme an den Schultern und Knie vorgelegen, dies mit protrahiertem Verlauf und 100%iger Arbeitsunfähigkeit. Wann genau es zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gekommen sei, könne schwer ermittelt werden. Möglicherweise sei eine allmähliche Besserung seit der Behandlung mit Leflunomid (August 2023) eingetreten. Die Dauer des Wirkungseintrittes betrage für gewöhnlich vier bis sechs Wochen. Bei individuellen Schwankungen könnten jedoch keine genauen Aussagen gemacht werden. Somit sei erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (November 2023) wieder von einer höhergradigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 28 f. des Gutachtens).

4.5.4.  Eine leichte Tätigkeit mit frei wählbarer Wechselbelastung sei dem Exploranden ganztags möglich. Kniende, hockende oder kauernde Zwangshaltungen seien nicht mehr möglich. Ausgeschlossen seien auch Arbeiten über Kopf und häufiges schweres Heben. Eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit habe bislang nicht vorgelegen (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.6.        4.6.1.  Dr. I____ wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. November 2023 (IV-Akte 73, S. 48 ff.) einleitend darauf hin, es fänden sich keine psychiatriespezifischen Unterlagen in den Akten. Vorliegend seien einzig Hausarztberichte ohne Angabe eines psychopathologischen Befundes. Namentlich würden keine Berichte des Behandlers Dr. E____ existieren. Den Berichten des G____spitals liesse sich ebenfalls kein Psychostatus entnehmen. Vielmehr würden lediglich aktenanamnestisch vorbestehende psychiatrische Diagnosen zitiert (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.6.2.  Des Weiteren machte Dr. I____ geltend, der Explorand leide – seinen Aussagen zufolge – seit 25-30 Jahren an Panikattacken und Depressionen. Er habe sich diesbezüglich mit Kokain und Bier selbst therapiert (vgl. S. 8 des Gutachtens). Er konsumiere auch weiterhin drei bis fünf Liter Bier pro Tag und jeden Tag Kokain (vgl. S. 10 des Gutachtens). Ein Leben ohne Kokain und Alkohol könne er sich nicht vorstellen (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im Falle einer Panikattacke müsse er die Situation verlassen und sich in einem dunklen Raum hinlegen, um sich zu beruhigen. Die Depressionen seien wetterbedingt und durch die Angst moduliert. Wenn er an einer Depression leide, wolle er das Haus nicht mehr verlassen (vgl. S. 8 des Gutachtens). Des Weiteren hielt Dr. I____ fest, der Beschwerdeführer mache Schmerzen geltend, wobei die Knieschmerzen, die Genickschmerzen und die Schmerzen in den Händen am meisten ausgeprägt seien (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.6.3.  Der Gutachter stellte in der Folge klar, körperliche Symptome seiner Angst habe der Explorand auch auf mehrfaches Nachfragen hin nicht angeben können (vgl. S. 8 und S. 16 f. des Gutachtens). Derartige körperliche Störungen seien jedoch das Kardinalsymptom einer Panikstörung. Ohne Vorliegen derartiger Symptome (z.B. Herzrasen, Atemnot und im Verlauf in der Regel auch die Angst, verrückt zu werden oder zu sterben) könne die Diagnose der Panikstörung nicht gestellt werden. Ansonsten habe der Explorand keine konkreten angstauslösenden Situationen genannt, so dass die Angstsymptomatik sehr diffus geblieben sei (vgl. S. 17 des Gutachtens). Im Übrigen sei auch die vom Beschwerdeführer geschilderte depressive Symptomatik sehr diffus geblieben. Er habe angegeben, diese sei wetterabhängig und hänge auch mit der Angst zusammen. Da jedoch bereits die Angst die Diagnosekriterien einer psychischen Erkrankung nicht valide erfülle und eine wetterabhängige affektive Störung nicht existiere, könne auch keine depressive Symptomatik valide gestellt werden. Diesbezüglich gelte es auch zu erwähnen, dass sich in den Akten ebenfalls keine objektiven Hinweise auf eine Depression entnehmen liessen; denn es finde sich kein Psychostatus in den vorliegenden Berichten (vgl. S. 17 des Gutachtens). Des Weiteren wies der Gutachter darauf hin, der Explorand habe im Affekt reduziert schwingungsfähig gewirkt. Die grundsätzliche Schwingungsfähigkeit sei aber erhalten (vgl. S. 16 des Gutachtens). In Würdigung des Gesamtbildes sei davon auszugehen, dass die reduzierte Schwingungsfähigkeit Ausdruck einer schädlichen Folge des multiplen Substanzkonsums (Kokain, Alkohol, Benzodiazepine) sei (vgl. S. 17 des Gutachtens). Was die Schmerzsymptomatik angehe, so finde sich aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis für eine Schmerzstörung. Das Kardinalsymptom sei die subjektive Unkontrollierbarkeit des Schmerzes. Der Explorand habe jedoch angegeben, dass er nur noch wenig Schmerzen in den Knien und im Nacken verspüre, wenn er sich hinlege (vgl. S. 18 des Gutachtens). Schliesslich führte Dr. I____ aus, es hätten sich Anhalte für Schlafstörungen gefunden, wobei sich diese nicht von Schlafstörungen im Rahmen des massiven Suchtmittelgebrauches würden abgrenzen lassen. Anhalte für objektive Ermüdungszeichen hätten sich anlässlich der Exploration nicht gefunden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.6.4.  In Bezug auf die Persönlichkeit des Exploranden hielt Dr. I____ fest, diese sei geprägt durch affektive Abgestumpftheit, Impulsivität und eine ausgeprägte Stressintoleranz. Diese Entwicklungen seien als sekundär zum ausgeprägten Suchtmittelkonsum zu betrachten. Die Primärpersönlichkeit lasse sich dadurch nicht mehr angemessen beurteilen. Bei Suchtmittelabstinenz sei jedoch zu erwarten, dass sich die pathologische Entwicklung der durch Suchtmittelkonsum geprägten Sekundärpersönlichkeit wieder zurückbilde und sich die Primärpersönlichkeit wieder zeige. Hier gelte es besonders darauf hinzuweisen, dass es keine Hinweise für einen unkontrollierten Konsum gebe. Denn die Dosiseinheiten seien im Verlauf konstant. Auch bestehe weiterhin ein reger Sozialkontakt und daher keine komplette Vernachlässigung der sozialen Aktivitäten. Folglich seien die Abhängigkeitskriterien nicht erfüllt und es sei nicht davon auszugehen, dass das Sucht-Ich das ursprüngliche Ich des Exploranden komplett verdrängt habe. Daraus ergebe sich die Reversibilität (vgl. S. 19 des Gutachtens).

4.6.5.  Schliesslich führte Dr. I____ aus, die Hauptsymptomatik sei eindeutig durch den Suchtmittelkonsum (Alkohol, Kokain und Benzodiazepine) verursacht. Hier wäre eine Entwöhntherapie angezeigt. Dem Exploranden sei eine Abstinenz ohne Weiteres zumutbar; denn es sei nicht zu einer kompletten Dominanz des Sucht-Ichs gekommen. Der Explorand habe sich jedoch aus freien Stücken stets gegen Abstinenzbemühungen entschieden. Auch habe er keinerlei Wiedereingliederungsbemühungen unternommen (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.6.6.  In der Liste der Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter schliesslich an: (1.) Benzodiazepine, schädlicher Konsum (ICD-10 F13.1); (2.) Kokain, schädlicher Konsum (ICD-10 F14.1); (3.) Alkohol, schädlicher Konsum (ICD-10 F12.1). Unter Ziffer 4. vermerkte Dr. I____, es würde als Folge des schädlichen Konsums eine ausgeprägte Schlafstörung mit Durchschlafstörungen bestehen, welche jedoch versicherungsmedizinisch nicht als eigene Entität zu werten sei; denn sie trete als Folge des schädlichen Substanzkonsums auf (vgl. S. 22 des Gutachtens).

4.6.7.  Abschliessend machte Dr. I____ geltend, es sei eine Entwöhntherapie zu empfehlen mit einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt betreffend die drei Suchtmittel. Auch müsste das ambulant-psychiatrische Behandlungsintervall auf mindestens einmal wöchentlich gesteigert werden. Versicherungsmedizinisch seien die erwähnten Diagnosen ausser Acht zu lassen, da der Explorand keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich um Abstinenz zu bemühen, obgleich ihm dies zugemutet werden könne (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.7.        In der Gesamtwürdigung (IV-Akte 73, S. 37 ff.) wurden die in den Teilgutachten gestellten Diagnosen wieder aufgegriffen (vgl. S. 6 f. Gutachtens). Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurden die im Rahmen der Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse übernommen (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.8.        4.8.1.  Gestützt auf dieses bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. H____ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt jedoch nicht zuverlässig feststellen. Namentlich kann nicht ohne Weiteres auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. I____ (IV-Akte 73, S. 48 ff.) abgestellt werden. Es erscheint als nicht widerspruchsfrei und für den medizinischen Laien unverständlich.

4.8.2.  Zunächst ist es als widersprüchlich anzusehen, dass Dr. I____ zum einen eine Abhängigkeit verneint (vgl. S. 19 des Gutachtens) und zum anderen eine Entwöhntherapie für angezeigt erachtet (vgl. S. 21 des Gutachtens), und dies sogar im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthaltes (vgl. S. 23 des Gutachtens). Auch die Begründung dafür, weshalb keine Abhängigkeit vorliegen soll, erscheint letztlich – zumindest aus der Optik eines Laien – nicht verständlich. So kann nicht nachvollzogen werden, weshalb noch bestehende Sozialkontakte (nicht vollständige Vernachlässigung von Interessen) und ein kontrollierter Suchtmittelkonsum (keine Steigerung der Konsummenge) gegen eine Abhängigkeit sprechen sollen (vgl. dazu die Ausführungen von Dr. I____ auf S. 19 resp. S. 22 unten des Gutachtens). Auch Dr. L____ (RAD) spricht in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 davon, dass sich der Gutachter logisch in einen Widerspruch verstrickt habe (vgl. IV-Akte 99, S. 2). Gegen die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. I____ spricht schliesslich auch, dass der Gutachter keinerlei Zusatzuntersuchungen vorgenommen hat. Namentlich hat er auch die von der Auftraggeberin verlangten Abklärungen (vgl. den Gutachtensauftrag [IV-Akte 59, S. 2]; siehe auch S. 5 des Gutachtens) nicht gemacht (vgl. S. 19 f. des Gutachtens). Des Weiteren hat er sich nicht mit der Frage beschäftigt, ob allenfalls eine Persönlichkeitsstörung vorliegen könnte (vgl. S. 19 des Gutachtens). Dies hätte sich jedoch – zumindest aus der Laienoptik – aufgedrängt, zumal der Beschwerdeführer auch dem Gutachter gegenüber angab, er habe acht bis zehn Stellen innegehabt, die ihm allesamt gekündet worden seien (vgl. S. 12 des Gutachtens). All diese Ungereimtheiten hätten die Beschwerdegegnerin vor Erlass der Verfügung zu weiteren Abklärungen psychiatrischer Natur veranlassen müssen.

4.8.3.  Zusätzliche Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen vermag auch die Stellungnahme von Dr. E____ vom 10. Juni 2024 (Beschwerdebeilage 3). Der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater stellte folgende Diagnosen: (1.) schädlicher Gebrauch von Kokain und Cannabis (ICD-10 F10.25 und F14.25) vor dem Hintergrund einer (2.) kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F 61.0). Erläuternd wies er darauf hin, der Patient leide mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer zugrundeliegenden "Persönlichkeitsentwicklung" (recte: Persönlichkeitsstörung), die mit einem Leiden einhergehe und wobei er fälschlicherweise gelernt habe, sich mit dem Gebrauch von Kokain und Alkohol zu beruhigen, da dies ein für ihn gangbarer, möglicher Weg gewesen sei. So handle es sich beim Alkohol- und Drogenkonsum des Patienten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Selbstmedikation. Aus der Sicht des behandelnden Arztes verfüge der Patient bei fehlenden inneren Ressourcen derzeit über weiterhin keine auf dem ersten Arbeitsmarkt anhaltend und sicher verwertbare Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme).

4.9.        Was das rheumatologische Gutachten von Dr. H____ (IV-Akte 73, S. 5 ff.) angeht, so beruht dieses auf umfassenden Abklärungen (vgl. S. 20-22 des Gutachtens). Auch hat sich die Gutachterin mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. S. 24-26 des Gutachtens). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die T2-hyperintensen Marklagerläsionen bihemisphärisch (IV-Akte 73, S. 11, 15) würden bei den Diagnosen unterschlagen (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese gemäss den plausiblen Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 8. Juli 2024; IV-Akte 100) keinerlei funktionelle Bedeutung haben. Auch in Bezug auf die Rüge, die bestätigte Polyneuropathie fehle in der Diagnoseliste (vgl. ebenfalls S. 7 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass diese Diagnose im Gutachten mehrfach erwähnt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 73, S. 15 f. [Wiedergabe des Berichtes von Dr. J____ vom 2. November 2023]; siehe auch S. 23 unten und S. 25 oben des Gutachtens). Wie der RAD in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2024 (IV-Akte 100) im Übrigen zutreffend festhielt, war der gutachterlich erhobene neurologische Status unauffällig (vgl. S. 23 des Gutachtens resp. S. 2 der Stellungnahme). Auch die Resultate der funktionellen Testungen (vgl. S. 21 f. des Gutachtens) lassen sich mit der gutachterlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. S. 29 des Gutachtens) vereinbaren. Widersprüchlich erscheint hingegen die Annahme einer verbleibenden 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bodenleger, zumal kniende, hockende oder kauernde Zwangshaltungen und Tätigkeiten, bei denen häufig schwer gehoben werden müssen, laut Gutachterin gerade nicht mehr möglich sind (vgl. S. 29 des Gutachtens).

4.10.     Bei diesem Ergebnis drängen sich weitere medizinische Abklärungen auf. Die Beschwerdegegnerin, der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorzuwerfen ist (vgl. dazu Erwägung 4.1. hiervor), ist namentlich dazu gehalten, ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Anschliessend hat sie nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.              

5.1.        Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und hernach erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.2.        Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.        Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. Mai 2024 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi                                                     lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.57 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 IV.2024.57 (SVG.2024.198) — Swissrulings