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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 IV.2024.56 (SVG.2025.39)

17 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,276 mots·~21 min·4

Résumé

IVG Neuanmeldung: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Überprüfung nicht glaubhaft nachgewiesen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 17. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, S. Schenker     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

[...] Basel  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.56

Verfügung vom 8. Mai 2024

Neuanmeldung: Wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letztmaligen Überprüfung nicht glaubhaft nachgewiesen

Tatsachen

I.         

a) Der im Jahr [...] geborene und ungelernte Beschwerdeführer war zuletzt bis [...] für die Firma C____ AG als Eisenleger im Einsatz (vgl. IV-Akte 1, S. 6).

b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Februar 2016 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1-16). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen und lehnte mit Mitteilung vom 27. September 2016 Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. IV-Akte 14). Die Beschwerdegegnerin veranlasste zudem eine polydisziplinäre Begutachtung beim D____ (nachfolgend: D____) in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie (vgl. IV-Akte 30). Mit Verfügung vom 3. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 einen Rentenanspruch aufgrund eines ermittelten IV-Grads von 23% ab. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 2018 abgewiesen (vgl. IV.2017.229, IV-Akte 65).

c) Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2019 unter Hinweis auf einen Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle eine Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 73). Nach Einholen und Prüfung diverser medizinischer Berichte sowie einer Stellungnahme des RAD vom 10. Januar 2020 (vgl. IV-Akte 81) trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. September 2020 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (vgl. IV-Akte 95). Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2021 abgewiesen (vgl. IV.2020.125, IV-Akte 114).

d) Der Beschwerdeführer meldete sich am 20. Februar 2023 erneut an unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Anfang 2022 (vgl. IV-Akte 115). Nach Einholen und Prüfung medizinischer Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Stellungnahme Dr. med. E____ vom 27. März 2023, IV-Akte 118, S. 2 f.) sowie einer Stellungnahme des RAD vom 14. August 2023 (vgl. IV-Akte 121, S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. November 2023 das Nichteintreten in Aussicht (vgl. IV-Akte 122). Mit Einwand vom 8. Dezember 2023 (IV-Akte 126) forderte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf, den Vorbescheid zurückzunehmen und auf das Leistungsbegehren einzutreten (vgl. IV-Akte 126, S. 1 f.) und verwies dabei auf den Verlaufsbericht von Dr. E____ vom 20. November 2023 (IV-Akte 126, S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin die Berichte der Klinik F____ ein (vgl. IV-Akte 129) und liess den RAD am 25. April 2024 erneut Stellung nehmen (vgl. IV-Akte 131). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustands nicht ein (IV-Akte 133).

II.        

a) Mit Beschwerde vom 7. Juni 2024 verlangt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung eintrete und ihm die gesetzlichen Leistungen zuspreche. Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

b) Mit Verfügung vom 14. Juni 2024 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 19. August 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung wird verzichtet.

III.      

Am 17. Oktober 2024 findet die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100).

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf den behandelnden Psychiater und den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021 geltend, dass sich sein Gesundheitszustand seit der abschlägigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2017 in rentenrelevantem Ausmass verschlechtert habe. Die Berichte des behandelnden Psychiaters stellten keineswegs bloss eine abweichende Würdigung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes dar, sondern würden in der Gesamtschau eine entscheidende Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation und deren Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers belegen; die Gesamtsituation unterscheide sich deutlich von derjenigen, wie sie sich gemäss D____-Gutachten vor siebeneinhalb Jahren präsentiert habe (vgl. Beschwerde, S. 1-12; vgl. Replik, S. 1-2).

2.2.            Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass sich (nach Prüfung der Akten) keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und keine neuen medizinischen Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen. Der behandelnde Psychiater würde keine wesentlichen Unterschiede aufzeigen, die im Vergleich zu seinen vor Erlass der Verfügung vom 3. November 2017 erstellten Berichte schon vorgelegen haben. Der Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2024 sei daher zu Recht erfolgt.

2.3.            Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. Mai 2024 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

3.                  

3.1.            Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [SR 831.201; IVV]; BGE 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Die ratio legis dieser Regelung besteht darin, dass sich die Verwaltung nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Sie dient damit der Verfahrensökonomie. Ist die anspruchserhebliche Änderung hingegen begründet, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (BGE 141 V 585, 588 E. 5.3). Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten Person (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2 am Ende mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz kommt insofern erst zum Tragen, nachdem sie eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 a.a.O.).

3.2.             

3.2.1 Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2 und 8C_465/2022 vom 18. April 2023 E. 3.2 sowie 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweisen).

3.2.2. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177, 183 f. E. 4.7 mit Hinweisen). Keine erhebliche Sachverhaltsänderung liegt vor, wenn ein neuer Arztbericht den bereits bekannten, im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt anders bewertet und daraus andere Schlussfolgerungen zieht als im früheren Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2023 vom 22. November 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1).

3.2.3 Wurden bei der versicherten Person auf der Grundlage eines versicherungsexternen Gutachtens Leistungsansprüche rechtskräftig abgewiesen, haben die medizinischen Akten, die bei der Neuanmeldung eingereicht werden, auf das versicherungsexterne Gutachten Bezug zu nehmen. Konkret haben die Arztberichte detailliert aufzuzeigen, inwiefern sich die Gesundheitsleiden der versicherten Person aktuell von den früheren Gesundheitsleiden (die im versicherungsexternen Gutachten dargelegt worden sind) unterscheiden (Marco Weiss, Die Neuanmeldung in der IV, SZS 2023, S. 16). Es genügt daher nicht, wenn die Arztberichte nur auf die eigenen Vorberichte Bezug nehmen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E. 5).

3.3.            Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 3. November 2017 den Referenzzeitpunkt.

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin eine glaubhaft dargelegte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letztmaligen Überprüfung vom 3. November 2017 zu Recht verneinte.

4.2.             

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre leistungsablehnende Verfügung vom 3. November 2017 in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre D____-Gutachten vom 27. Januar 2017 (IV Akte 30). Das D____-Gutachten hielt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (vgl. IV-Akte 30, S. 52): (1.) chronischer Singultus (ICD-10 R06.6); (2.) akzentuierte, narzisstische, dysphorische Persönlichkeitszüge (Z73.1); (3.) nicht näher bezeichnete depressive Episode mit vorwiegend dysphorischen Anteilen (F32.9); (4.) somatoforme autonome Funktionsstörung mit Singultus seit 2014 (F45.3) und unklarem Erbrechen; (5.) mögliche, nicht näher bezeichnete Angststörung (F41.9).

4.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Exploranden nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 19, 54). Eine neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestünde hingegen nicht (IV-Akte 30, S. 27, 55). Aus psychiatrischer Sicht ist im D____-Gutachten festgehalten worden, dass die Depressivität und die Angststörung des Versicherten leicht- bis maximal kurzfristig mittelgradig ausgeprägt seien, schwankend im Längsverlauf (IV-Akte 30, S. 45). Eine schwere depressive Episode habe nie vorgelegen, ebenfalls keine schwerste Angststörung (IV-Akte 30, a.a.O.). Der Explorand sei in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig (IV-Akte 30, S. 50, 55). Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten) oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig (IV-Akte 30, a.a.O.).

4.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017 (IV-Akte 36, S. 6) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Exploranden daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.

4.3.             

4.3.1. Der behandelnde Arzt, Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat sich bereits am 10. November 2020 (vgl. IV-Akte 105, S. 8) und am 3. Mai 2021 (vgl. IV-Akte 112, S. 4-5) im Rahmen des vorangegangenen Neuanmeldungsverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt geäussert, wobei diese Berichte damals nicht mehr berücksichtigt werden konnten (vgl. IV.2020.125 E. 5.5.1). Gleiches gilt für den Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021 (IV-Akte 105, S. 9-12).

4.3.2. Mit Bericht vom 10. November 2020 wird von Dr. E____ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (F60.80) attestiert (IV-Akte 105, S. 8). Es seien verschiedene Antidepressiva, die Neuroleptika Risperidon und Olanzapin ausprobiert worden, jedoch ohne den gewünschten Erfolg. Ausserdem wird eine seit Behandlungsbeginn am 11. August 2016 schwere somatoforme autonome Funktionsstörung oberes Verdauungssystem Singultus (F45.31) attestiert. Zudem wird festgehalten, dass es «seit der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2020 zu einer radikalen Verschlechterung des psychischen Zustandes des Patienten gekommen [ist]». Der Patient würde in Tränen ausbrechen und äussere konkrete Suizidgedanken. Aus diesem Grund habe er ihn für eine stationäre psychiatrische Behandlung in der Klinik F____ angemeldet (vgl. IV-Akte 105, S. 8).

4.3.3. Mit Austrittsbericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021 wird eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), und eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem (F45.31) attestiert. Darin wird ausgeführt, dass der Patient über eine seit einigen Monaten progrediente Symptomatik im Sinne einer inneren Unruhe und Anspannung sowie auch über Ängste und Traurigkeit berichtet habe. Zudem plage ihn seit Jahren ein chronischer Schluckauf und führe anamnestisch immer wieder zu Erbrechen (IV-Akte 105, S. 9). Darüber hinaus schlafe der Patient schlecht, habe viele negative Gedanken, sei oft traurig und weine, wenn er allein sei, wobei er derzeit keine suizidalen Gedanken habe (IV-Akte 105, a.a.O.). Im Rahmen des psychischen Befunds wird ausgeführt, dass der Patient bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert sei. Gedächtnis und Auffassung würden sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig zeigen. Der Patient zeige sich eher zurückhaltend und antworte stets nur mit wenigen Worten (IV-Akte 105, S. 10). Therapeutisch sei der Patient im Rahmen der stationären Behandlung in das multimodale Therapiekonzept eingebunden worden, in welchem es ihm gelungen sei, sich in die Patientengruppe zu integrieren und er im Verlauf bezüglich der sozialen Interaktion offener und weniger angespannt erlebt worden sei. Im Verlauf habe sich der Patient über eine vor allem in den Vormittagsstunden bestehende Müdigkeit beklagt, weswegen er den Wunsch nach einer Reduktion der Olanzapin-Medikation geäussert habe. Nachdem die Dosis von 5mg auf 2.5mg reduziert worden sei, habe sich die beklagte Müdigkeit rückläufig gezeigt und es sei zu keiner klinischen Verschlechterung gekommen. Insbesondere seien Gedankenkreisen und lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten, psychotisches Erleben sei während des Aufenthaltes nicht beobachtet worden (IV-Akte 105, S. 11).

4.3.4. Dr. G____ vom RAD hat mit Stellungnahme vom 4. März 2021 festgehalten, dass die Schweregrad-Beurteilung von Dr. E____ inkonsistent sei, zumal dieser schon seit 2017 von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik ausgegangen sei (vgl. IV-Akte 107, S. 6; vgl. IV-Akte 107, S. 4 f.). Es werde zudem eine passagere reaktive Verschlechterung des Gesundheitszustands der versicherten Person im Rahmen der «negativen Vorbescheide / Verfügungen der IV Stelle» seit Mitte 2019 erkannt (vgl. IV-Akte 107, S. 6). Einige schwere Symptome, die Dr. E____ noch im November 2020 beschrieben habe, hätten von der Klinik F____ nicht bestätigt werden können. Unter adäquater Behandlung und in der Klinik gewährleisteter Medikamenten-Compliance seien die depressiven Symptome rückläufig gewesen, sodass bei Entlassung die versicherte Person stabilisiert worden sei. So habe die noch im November 2020 beschriebene «radikale Verschlechterung» bei medikamentöser Compliance in eine Teilremission gebracht werden können.

4.3.5. Mit Bericht vom 3. Mai 2021 hält Dr. E____ an seinem ärztlichen Bericht vom 10. November 2020 fest, dass es dem Patienten wesentlich schlechter gehe als früher (IV-Akte 112, S. 4). Er attestiert dem Patienten eine aktuell mittel- bis schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1/F33.2) und weiterhin eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F.60.80). Es seien alle Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung nach ICD-10 erfüllt (IV-Akte 112, S. 4). Für eine dauernde und drastische Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten spräche auch die Suizidalität mit konkreten Suizidplänen. Er verweist dabei auf den Bericht der Klinik F____ vom 13. Januar 2021. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom RAD vom 4. März 2021 könne er nicht nachvollziehen (vgl. IV-Akte 112, S. 5).

4.3.6. Im Rahmen der vorliegend strittigen Neuanmeldung vom 20. Februar 2023 attestiert Dr. E____ in seinem Bericht vom 27. März 2023 weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung (Singultus) (ICD-10 F45.31) bestehend seit 2014 (IV-Akte 118, S. 2). Sämtliche Kriterien für eine schwergradige depressive Ausprägung seien zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt. Dr. E____ hält erneut eine «drastische Verschlechterung» des psychischen Zustandes fest, die seit Anfang 2022 aufgetreten sei (IV-Akte 118, S. 3). Die narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) sei beim Patienten diagnostiziert worden, nachdem er im Behandlungsverlauf Dr. E____ auch sein Verhalten in der Jugend und im Erwachsenenalter anvertraut habe. Der Patient könne sich den Unterschied zwischen erfolgreichem Geschäftsmann und jetzt sozialhilfeabhängigem Mann und Ehemann nicht vorstellen. Dadurch sei er unter eine massive Selbstwertproblematik geraten und könne sich somit nicht mehr akzeptieren (IV-Akte 118, S. 3). Dr. E____ führt weiter aus, dass die Verschlechterung des psychischen Zustands aufgrund der Perspektivlosigkeit, dem mangelnden Erfolgsergebnis der depressiven Behandlung sowie den Minderwertigkeitsgefühlen gegenüber sich selbst und seiner Umgebung erfolgt sei. Dies würde ihn sehr oft in Verzweiflung bringen und als einziger Ausweg aus dieser Verzweiflung sehe der Patient den Suizid. Prognostisch könne beim Patienten keine Besserung der Depression mehr erreicht werden. Ziel der Therapie sei, die Suizidalität soweit wie möglich zu vermeiden und die Depression als Teil seines Lebens zu akzeptieren. Die Prognose bezüglich Erreichens irgendwelcher Arbeitsfähigkeit, sowohl in der freien Wirtschaft als auch in geschützten oder dem Leiden angepassten Tätigkeiten sei aus psychiatrischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt als ungünstig und unmöglich zu betrachten (IV-Akte 118, S. 3).

4.3.7. Nach zwischenzeitlicher Einweisung durch Dr. E____ in die Klinik F____, bei schwerem depressivem Zustandsbild bei bekannter rezidivierender Störung, zwischen dem 12. Juni 2023 bis am 13. Juli 2023, attestiert die Klinik F____ mit Austrittsbericht vom 7. August 2023 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und eine somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem (F45.31) (vgl. IV-Akte 129, S. 2). Der Austrittsbericht hält weiter fest, dass der Patient im Kontakt freundlich zugewandt und auskunftsbereit sei. Er sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten orientiert. Gedächtnis und Auffassung hätten sich bei grobkursorischer Prüfung unauffällig gezeigt. Die Konzentration sei subjektiv mittelgradig reduziert. Zudem bestünde ein hoher Leidensdruck. Er habe Ein- und Durchschlafstörungen. Der Patient habe am 13. Juli 2023 in affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem Zustand in die vorherigen Wohnund Lebensverhältnisse entlassen werden können. Er sei dabei von Suizidgedanken, Impulsen und Handlungen durchwegs klar und glaubhaft distanziert gewesen (IV-Akte 129, S. 5).

4.3.8. Mit Bericht vom 14. August 2023 hält Dr. H____ vom RAD aus fachärztlich psychiatrischer Sicht fest, dass keine medizinischen Informationen vorgelegt worden seien, die auf einen grundsätzlich veränderten Gesundheitszustand schliessen lassen könnten (IV-Akte 121, S. 2). Syndromal läge dasselbe Krankheitsbild vor, wie zum Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2017. Die durch die Sozialhilfeabhängigkeit hervorgerufene «Selbstwertproblematik» und die «Perspektivlosigkeit» verursachte «Verzweiflung» sei IV-fremd (IV-Akte 121, S. 2).

4.3.9. Mit Bericht vom 20. November 2023 hält Dr. E____ erneut eine Verschlechterung vor allem der psychischen Situation seit dem letzten Bericht vom 27. März 2023 (vgl. hiervor E. 4.3.6) fest (IV-Akte 126, S. 3). Die depressiven Symptome seien so stark vorhanden, dass der Patient jeden Tag Mühe habe, sich von seinen Suizidgedanken zu distanzieren. Die Gedanken würden in Richtung sich erschiessen oder vor einen Zug springen, gehen. Es seien somit konkrete Selbstmordvorstellungen vorhanden. Dr. E____ attestiert eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradiger Ausprägung (ICD-10 F33.2); diese käme immer wieder vor und sei sehr hartnäckig. Trotz eines zweiten Antidepressivums sowie zusätzlich eines Neuroleptikums sei es nicht zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. Durch den fast 24 Stunden vorhandenen Singultus leide der Patient zudem unter Müdigkeit und Erschöpfung. Was die Verbesserung der depressiven Symptomatik angeht, sei die Prognose äusserst ungünstig und dadurch auch, was die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit angeht (IV-Akte 126, S. 4).

4.3.10. Mit Bericht vom 25. April 2024 hält Dr. H____ vom RAD – nunmehr in Kenntnis des Austrittsberichts der Klinik F____ (vgl. E. 4.3.7) – fest, dass wie schon in der letzten Stellungnahme vom August 2023 (vgl. E. 4.3.8) vermerkt, sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der materiellen Prüfung im November 2017 bestanden hätten (IV-Akte 131, S. 2). Auch wären Hospitalisationen wegen Ängsten und Suizidalität ab 2016 vorbeschrieben gewesen, ebenso die Angaben zu täglichem Erbrechen. Es würde sich auch ohne die bestehenden Widersprüche zwischen der (Klinik-)Einweisung und dem tatsächlichen (Gesundheits-)Zustand bei Eintritt in die Klinik F____ keinerlei Veränderung des Gesundheitszustands gegenüber den Einschätzungen des D____-Gutachtens ergeben. Eine veränderte Befundlage liege somit nicht vor, weshalb neue Abklärungen nicht angezeigt seien (vgl. IV-Akte 131, a.a.O.).

4.4.            Die angeführten ärztlichen Berichte von Dr. E____ attestieren allesamt eine mittel- bis schwergradige (E. 4.3.5) bzw. schwergradige depressive Episode (ICD-10 F33.2) (E. 4.3.2; E. 4.3.6; E. 4.3.9) und gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus (vgl. überdies bereits Arztbericht vom 6. Januar 2017, IV-Akte 27, S. 3 f.). Bisweilen lassen sich die subjektiven Beschwerden kaum von der – soweit überhaupt erfolgten – objektivierten Befunderhebung abgrenzen. Zudem beschreibt Dr. E____, dass es jeweils zu einer «radikalen» Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 22. September 2020 (vgl. E. 4.3.2), zu einer «wesentlichen» Verschlechterung bzw. zu einer «dauernden und drastischen» Verschlechterung im Vergleich zu früher (vgl. E. 4.3.5), zu einer «drastischen» Verschlechterung seit Anfang 2022 (E. 4.3.6) und schliesslich zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 27. März 2023 (vgl. E. 4.3.9) gekommen sei. Angesichts der im angeführten Zeitverlauf gleichlautenden diagnostischen Einschätzung durch Dr. E____ hinsichtlich des Schweregrades der depressiven Episoden und auch des gleichbleibenden Umfangs der Arbeitsunfähigkeit ist der von Dr. E____ beschriebene, kontinuierlich sich verschlechternde Gesundheitsverlauf nicht nachvollziehbar (vgl. auch die einleuchtende RAD-Stellungnahme vom 4. März 2021, IV-Akte 107, S. 5 f.). Dies gilt umso mehr, als der im Sinne einer Objektivierung der depressiven Symptomatik angeführte Teilbefund des latenten Suizidgedankens bereits im D____-Gutachten fachärztlich berücksichtigt worden ist. Danach habe der Patient suizidale Gedanken, allerdings ohne konkrete Suizidabsichten (vgl. IV-Akte 30, S. 43). Zudem halten auch die Austrittsberichte der Klinik F____ jeweils fest, dass lebensmüde Gedanken kaum noch aufgetreten sind (vgl. E. 4.3.3) bzw. der Beschwerdeführer von Suizidgedanken durchwegs klar und glaubhaft distanziert gewesen ist (vgl. E. 4.3.7). Nicht glaubhaft erscheint eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, wenn Dr. E____ den diagnostischen Widerspruch nicht auflöst, wenn er beim Zuweisungsgrund in die Klinik F____ von einem schweren depressiven Zustandsbild ausgeht, die Klinik F____ demgegenüber die vorbekannte mittelgradig depressive Episode nach eingehender Befunderhebung festhält (IV-Akte 129, S. 2; vgl. D____-Gutachten, IV-Akte 30, S. 4 mit Verweis auf Dr. E____). Es erschliesst sich sodann unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung nicht, wenn Dr. E____ darauf beharrt, dass es zu einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 27. März 2023 gekommen sein soll (vgl. E. 4.3.9), obwohl der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Klinik F____ vom 12. Juni 2023 bis am 13. Juli 2023 gemäss Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August 2023 doch gerade Techniken der Spannungsregulation umsetzen, im Alltag davon profitieren und schliesslich in affektiv stabilisiertem, zukunftsorientiertem Zustand entlassen werden konnte (vgl. IV-Akte 129, S. 5). Dr. E____ setzt sich auch mit seinem Arztbericht vom 20. November 2023 weder mit der im genannten Austrittsbericht festgehaltenen Befunderhebung noch mit den therapeutischen Möglichkeiten auseinander, sondern will im Gegenteil festhalten, dass prognostisch keine Besserung der Depression mehr erreicht werden kann (vgl. IV-Akte 118, S. 3). Bezeichnend hierfür lässt sich bereits dem D____-Gutachten entnehmen, dass der Patient schon damals keine Aussagen dazu machen konnte, welche Zielsetzung von Dr. E____ therapeutisch verfolgt wird (vgl. IV-Akte 30, S. 41 und S. 44). Unklar bleibt ferner ganz grundsätzlich, auf welchen initialen Gesundheitszustand Dr. E____ die jeweils kontinuierliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers überhaupt bezogen haben möchte, werden doch ständig unterschiedliche Zeiträume angegeben. Der weiter beschriebene chronische Singultus und die Erbrechensneigung sind ferner ebenfalls bereits im D____-Gutachten berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 30, insb. S. 41), weshalb eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft erscheint. Im D____-Gutachten wurde zudem festgehalten, dass die Ursache für diesen Singultus nicht psychiatrisch erklärt werden könne (IV-Akte 30, S. 45). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wenn Dr. E____ ohne nähere Begründung und ohne weitere Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten ausführt, dass der Singultus im Rahmen der depressiven Entwicklung zu sehen sei (IV-Akte 126, S. 4). Dr. E____ führt zudem nicht weiter aus, welche sich aus der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zulassen würden; zudem fehlt es hierzu an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem D____-Gutachten (vgl. E. 3.2.3.; vgl. BGE 148 V 49, 54 E. 6.2.1, wonach ärztlicherseits substantiiert darzulegen ist, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen). So bleibt denn auch weiterhin unklar, weshalb überhaupt nach Auffassung von Dr. E____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar sein soll (vgl. E. 4.3.6; vgl. hierzu bereits D____-Gutachten, IV-Akte 30, S. 44; vgl. BGE 148 V 49, 55 E. 6.2.2, wonach auch bei als schwer bezeichneten psychischen Leiden sich nicht automatisch auf eine ausgeprägte funktionelle Einschränkung schliessen lässt). Auch der Umstand, dass Dr. E____ die beschriebene massive Selbstwertproblematik, die bereits im D____-Gutachten in der Befunderhebung Eingang gefunden hat (IV-Akte 30, S. 40), mit Arztbericht vom 27. März 2023 (vgl. bereits IV-Akte 112, S. 4 f.) eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) ohne weitere Befunderhebung aufführt (vgl. E. 4.3.6; IV-Akte 118, S. 2), aber diese Diagnose dann mit Arztbericht vom 20. November 2023 gar nicht mehr erwähnt (vgl. IV-Akte 126, S. 3-4), vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft darzulegen; umso mehr als sich aus dem Austrittsbericht der Klinik F____ vom 7. August 2023 keine Hinweise auf eine derartige Diagnose ergeben (vgl. IV-Akte 129, S. 2; vgl. E. 4.3.7). Ohnehin waren bereits im D____-Gutachten psychische Auffälligkeiten in einem ähnlichen Ausmass bekannt und berücksichtigt worden (vgl. IV-Akte 30, S. 41). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater Dr. E____ in seinen Arztberichten insgesamt eine abweichende Beurteilung bei identischer Sachlage vorgenommen hat. Die fachärztliche Stellungnahme des RAD vom 25. April 2024 (vgl. E. 4.3.10) erweist sich somit als zutreffend, wenn festgestellt wird, dass sämtliche Diagnosen und Symptome bereits bei der materiellen Prüfung im November 2017 bestanden haben und sich keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben haben (IV-Akte 131, S. 2).

4.5.            Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung vom 3. November 2017 nicht glaubhaft nachgewiesen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2024 ist daher korrekt.

5.                  

5.1.            Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 8. Mai 2024 zu schützen.

5.2.             

5.2.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.2.2. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, lic. iur. B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von Fr. 200.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

5.2.3. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.  

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.      

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.56 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 17.10.2024 IV.2024.56 (SVG.2025.39) — Swissrulings