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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2024.50 (SVG.2025.27)

11 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·4,631 mots·~23 min·4

Résumé

IVG Psych. Gutachten unter Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.50

Verfügung vom 15. April 2024

Psych. Gutachten unter Berücksichtigung des Längsverlaufs nicht beweiskräftig. Rückweisung für neue Begutachtung und Prüfung berufl. Massnahmen

Tatsachen

I.         

a)       Der 1999 geborene Beschwerdeführer wurde nach der Geburt wegen eines Geburtsgebrechens (vgl. Ziff. 496 Liste der Geburtsgebrechen, im Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV] vom 9. Dezember 1985, SR 831.232.21, neonatale Suchtmittelabhängigkeit) bei mütterlichem Methadonkonsum erstmals bei der Beschwerdegegnerin für medizinische Leistungen angemeldet (vgl. Anmeldeformular vom 10. Dezember 1999, IV-Akte 1). Fortan wuchs er in einer Pflegefamilie auf. Im Alter von acht Jahren wurde bei ihm ein ADHS diagnostiziert (vgl. Bericht des C____ vom 24. April 2007, IV-Akte 29 S. 43). Nachdem er die obligatorische Schulzeit durchlaufen hatte, begann der Beschwerdeführer im August 2016 eine Schreinerlehre, die nach einem Jahr vorzeitig abgebrochen wurde (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 23). Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das [...]-Programm der Stiftung D____ ein, wo er verschiedene Praktika absolvieren konnte (vgl. Schlussbericht vom 16. Juli 2018, IV-Akte 31). Seit er 17jährig ist, wohnt der Beschwerdeführer in begleiteten Wohnformen.

b)       Anfangs August 2018 nahm der Beschwerdeführer bei Diagnosen einer seit Kindheit bestehenden einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, einer Persönlichkeitsproblematik mit emotional-instabilen und narzisstischen Zügen (DD: beginnende Persönlichkeitsstörung, DD: Adoleszenz-Krise/Ablösungsproblematik), bestehend seit der Jugend und eines schädlichen Gebrauchs von Cannabis, bestehend seit Sommer 2017, die regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei M. Sc. E____ und med. prakt. F____ auf (vgl. deren ersten Bericht vom 14. Januar 2019, IV-Akte 54). Am 17. August 2018 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 10). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen der Frühintervention Auskünfte medizinischer und beruflicher Art ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. März 2019 (IV-Akte 61) Integrationsmassnahmen, insbesondere ein Aufbautraining im G____ zu (vgl. Mitteilungen vom 29. Mai 2019, IV-Akte 74, vom 21. August 2019, IV-Akte 97, vom 10. Dezember 2019, IV-Akte 120, vom 13. Februar 2020, IV-Akte 130). Diese wurden jeweils mit Schadenminderungsauflagen in Bezug auf den Suchtmittelkonsum verknüpft (vgl. die Schreiben vom 11. Oktober 2019, IV-Akte 103, vom 8. November 2019, IV-Akte 110, vom 22. Januar 2020, IV-Akte 123 und vom 25. Juni 2020, IV-Akte 144). Nach Abschluss des Aufbautrainings teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie übernehme die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Logistiker EBA. Zudem leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für betreutes Wohnen (vgl. Mitteilungen vom 10. August 2020, IV-Akte 162 und vom 24. September 2020, IV-Akte 176 sowie die Zielvereinbarung vom 24. September/23. Oktober 2020, IV-Akte 183). Nach einem Jahr löste der Ausbildungsbetrieb aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers das Ausbildungsverhältnis auf (vgl. Kündigungsschreiben vom 26. August 2021, IV-Akte 266). Vom 15. September 2021 bis zum 28. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer daraufhin in den H____ hospitalisiert (vgl. deren Austrittsbericht vom 30. Dezember 2021, IV-Akte 286). Die Beschwerdegegnerin stellte die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2022 (IV-Akte 278) ein und überwies das Dossier der Rentenprüfung.

c)       Im Rahmen der Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet (vgl. Gutachten Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023, IV-Akte 302). Nachdem sie das Gutachten ihrem RAD unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 9. März 2023, IV-Akte 304), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2023 (IV-Akte 305) in Aussicht, ihm für den Monat Februar 2019 eine Viertelsrente und vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2023 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. März 2023 bestehe auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% und einem Invaliditätsgrad von 20% kein Rentenanspruch mehr. Vertreten durch [...] erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 25. April 2023 (IV-Akte 311) und vom 23. Mai 2023 (IV-Akte 315) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin holt daraufhin eine Stellungnahme ihres Rechtsdienstes ein (vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317) und erliess am 15. April 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 340).

II.        

Nunmehr vertreten durch den Advokaten lic. iur. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2024 und ersucht um Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2019 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ferner stellt er die Nachreichung eines Berichts seines behandelnden Psychiaters in Aussicht.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 17. September 2024 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Gleichzeitig reicht er den in Aussicht gestellten Bericht von med. prakt. F____ vom 25. Mai 2024 ein. Dieser wird der Beschwerdegegnerin zur Duplik zugestellt.

Duplicando hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 5. November 2024 entsprochen.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. Dezember 2024 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.3.            Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Erfolgt der Entscheid über eine erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet dieser jedoch einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, so sind die Bestimmungen des IVG und der IVV [Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961, SR 831.201] in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] Rz. 9101). Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung des Invaliditätsgrades um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neuen stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt (KSIR Rz. 9201). Laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht erreicht haben werden, soweit sie nicht vorher nach Rz. 9201 ins neue Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose Rentensystem überführt (KSIR Rz. 9203 und Anhang IV).

2.                  

2.1.            Nachdem sich der Beschwerdeführer im August 2018 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hatte, gewährte ihm diese berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings und einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, die der Beschwerdeführer jedoch nicht abschloss, worauf die Integrationsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. April 2022 (IV-Akte 278) eingestellt wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund des Gesundheitszustandes nicht möglich. Im Rahmen der Rentenprüfung wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch begutachtet. Gestützt auf das Gutachten des Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302), ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, nachdem seit August 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes vorgelegen habe, bestehe nun spätestens seit der spezialärztlichen Untersuchung vom Februar 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 80% (bei einer Anwesenheit von 100%), womit der Beschwerdeführer ab März 2023 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20% keinen Rentenanspruch mehr habe. Bis Ende Februar 2023 bestehe daher Anspruch auf eine befristete ganze Rente.

2.2.            Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, der Gutachter gehe zu Unrecht von einem stabilisierten Gesundheitszustand aus. Tatsächlich habe er sich zum Zeitpunkt der Begutachtung kurzfristig in einer stabilen Phase befunden. Der langfristige Verlauf zeige jedoch ein anderes Bild. Sowohl in den Jahren vor der Begutachtung, als auch seither habe eine ausgeprägte psychische Instabilität bestanden. Bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe er darauf hingewiesen, dass der Verlauf aktualisiert werden müsse. Indem die Entwicklung des Gesundheitszustandes während über einem Jahr nicht beachtet worden sei, liege eine Verletzung der Abklärungspflicht vor, was in der Regel zu einer Rückweisung führen müsse (vgl. Beschwerde Ziff. 2.4., 3.2). Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades bringt er vor, er sei als Frühinvalider zu betrachten und das Valideneinkommen dementsprechend anhand der Bestimmungen von Art. 26 Abs. 6 IVV festzusetzen. Auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80% ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Beschwerde Ziff. 4).

2.3.            Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist in erster Linie die Frage, ob das psychiatrische Gutachten vom 16. Februar 2023 eine rechtsgenügliche Grundlage für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung darstellt.

3.                  

3.1.            Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.            3.2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG).

3.2.2. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind.

3.2.3. Invalidität liegt folglich vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Damit wird der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» statuiert. Eine Invalidenrente soll also erst und nur dann zugesprochen werden, wenn die Möglichkeiten ausgeschöpft sind, welche Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2.1, vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4 Auflage 2023, Art. 1a Rz 1, Art. 8 Rz 10 ff. und Art. 28 Rz 8).

3.3.            3.3.1. Um Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung prüfen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                  

4.1.            4.1.1. Die Beschwerdegegnerin legt dem angefochtenen Rentenentscheid vom 15. April 2024 (IV-Akte 340) ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. I____ vom 16. Februar 2023 (IV-Akte 302) zugrunde. Ihm berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration vom 6. Februar 2023, es gehe ihm gut. Seit drei bis vier Monaten fühle er sich stabil. Vor sechs Wochen habe er mit dem Kiffen aufgehört und Alkohol trinke er nur noch zum Genuss aber nicht im Übermass. Mit Cannabis angefangen habe er im Alter von 17 Jahren und über längere Zeit täglich konsumiert (durchschnittlich circa fünf Joints pro Tag). Einschneidend sei der Auszug bei den Pflegeeltern gewesen, damals habe er mit den Drogen angefangen. Als er wegen einer Schadenminderungsauflage mit dem Cannabis habe aufhören müssen, habe er vermehrt Alkohol konsumiert, auch Abstürze gehabt. Jetzt habe er den Konsum unter Kontrolle. Auch andere Drogen habe er ausprobiert, von 2018 bis 2020 sei die Zeit mit dem meisten Drogenkonsum gewesen. Vor einem Jahr habe er mit diesen Substanzen aufgehört. Seit Februar 2022 arbeite er täglich vier Stunden in einer Brockenstube und wohne mit einem Kollegen in einer Zweier-WG. Einmal wöchentlich werde er von seiner Bezugsperson des D____ besucht. Er stehe seit 2018 in ambulanter Psychotherapie bei Frau E____, derzeit gehe er alle zwei Wochen zu ihr. Nötigenfalls sei er auch bereit, die ADHS-Medikation wieder einzunehmen, sollte es für eine Ausbildung notwendig sein. Gerne würde er die EBA zum Logistiker im G____ wiederaufnehmen. Er sei motiviert und habe seine Sucht im Griff, sei auch bereit Abstinenzkontrollen vorzuweisen. Eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt traue er sich hingegen nicht zu (vgl. IV-Akte 302 S. 6-8).

Der Gutachter diagnostiziert (1). eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) ICD-10: F90.0; (2). eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typ ICD-10: F60.31; (3). psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent ICD-10: F12.20; (4). psychische und Verhaltsstörungen durch Alkohol, St.n. schädlichem Gebrauch ICD-10: F10.1. Hinsichtlich des ADHS führt der Gutachter aus, es bestehe aktuell kein persönlicher Leidensdruck, der Beschwerdeführer berichte in der aktuellen Situation über keine nennenswerte Funktionsbeeinträchtigung durch das ADHS. Daher sei es nachvollziehbar, dass die Therapie mit Stimulanzien ausgesetzt worden sei. Es gebe aber Hinweise dafür, dass Aufmerksamkeitsdefizite bei den erfolglosen Ausbildungsversuchen eine Rolle gespielt hätten. Aufgrund der psychischen Komorbiditäten mit einer Boderline Persönlichkeitsstörung, ADHS und Suchtproblematik sei die Prognose ungünstiger als bei einer dieser Störungen ohne Komorbidität. Dennoch bestünden Ressourcen, die trotz Komorbidität für einen möglichen positiven Verlauf sprechen würden, sodass durchaus Potenzial für eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Bei allfälligen beruflichen Massnahmen, stehe die Wiederaufnahme der Medikation zur Diskussion, sollten Funktionsbeeinträchtigungen durch das ADHS auftreten. Aufgrund der diagnostizierten psychischen Störungen sei der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausbildung zum Logistiker in verschiedenen Funktionsfähigkeiten leichtgradig bis mässig beeinträchtigt (vgl. IV-Akte 302 S. 14). Aufgrund des ADHS und der Boderline Persönlichkeitsstörung habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten, seine Aufmerksamkeit über längere Zeit aufrecht zu erhalten. Wegen Konzentrationsproblemen könne es zu Leistungsschwankungen und zu einem insgesamt verminderten Arbeitstempo kommen. Grob gesagt müsse mit einer Leistungseinschränkung von ca. 20% gerechnet werden, wobei Aufmerksamkeit und Konzentration durch eine Behandlung mit Stimulanzen verbessert werden könnten. Diese Einschränkung gelte für eine Tätigkeit beziehungsweise Ausbildung im Logistik-Bereich. Optimal angepasst sei eine klar strukturierte, vorwiegend manuelle körperliche Tätigkeit mit Team-Anbindung und geringen interaktionellen Anforderungen. Wobei auch hier eine Einschränkung von 20% gelte. Aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers zum Krankheitsverlauf sei anzunehmen, dass diese Arbeitsfähigkeit erst seit ein paar Monaten bestehe. Zuvor habe wegen der instabilen Suchtproblematik keine stabile Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit bestanden. Dabei verweist der Gutachter auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 3. August 2022 (IV-Akte 294), der darin vom 15. September 2021 bis zum 31. Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Durch die Fortsetzung einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit stabilisiert und allenfalls auch die Leistungsfähigkeit verbessert werden. Vor Beginn einer allfälligen Ausbildung sollte der Beschwerdeführer mittels einer schrittweisen Erhöhung des Pensums bei der gegenwärtigen Beschäftigung wieder an ein Vollzeitpensum gewöhnt werden. Der Gutachter empfiehlt ferner eine Drogenabstinenz und die Auferlegung einer entsprechenden Schadenminderungspflicht mit regelmässigen Drogenscreenings und regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Das derzeitige ambulante Setting erachtet der Gutachter als angemessen. Er führt aus, es lägen keine medizinischen Gründe vor, die gegen dieses therapeutische Prozedere sprechen würden (vgl. IV-Akte 302 S. 13-16).

4.1.2. In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme (vom 9. März 2023, IV-Akte 304) bezeichnet der RAD das Gutachten als voll beweiswertig. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird sinngemäss ausgeführt, dass in der Vergangenheit eine Eingliederungsfähigkeit wohl nicht gegeben gewesen sei. Verantwortlich für die volle Arbeitsunfähigkeit sei überwiegend die Cannabisabhängigkeit und der schädliche Gebrauch von Alkohol gewesen. Die zugrundeliegenden Erkrankungen wie das ADHS und die emotional instabile Persönlichkeit hätten die Entwicklung der Abhängigkeit verstärkt und beschleunigt. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung könne nun davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Konsum eingestellt habe und nun in der Lage sein werde, wieder in die Ausbildung einzusteigen. Der RAD erachtet berufliche Massnahmen als indiziert und empfiehlt, mit dem aktuellen Pensum von 50% zu starten. Nach erfolgten Aufbau erachtet er einen nochmaligen Ausbildungsversuch zum Logistiker als sinnvoll und empfiehlt, dem Beschwerdeführer einen solchen zu gewähren. Im Sinne einer Schadenminderungsauflage solle der Beschwerdeführers seine Abstinenz regelmässig mittels UPs belegen und eine leitliniengerechte ADHS-Medikation einnehmen.

4.1.3. Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin hält daraufhin fest, der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen (mit Vorzug Logistiker) sei grundsätzlich ohne Weiteres gegeben. Es sei aus juristischer Sicht auch sinnvoll, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen. Ob diese tatsächlich sinnvollerweise in einer absoluten Abstinenz bestehen solle, müsse medizinisch nochmals beurteilt werden. Das Ziel einer Auflage müsse in erster Linie darin bestehen zu verhindern, dass die Suchtproblematik den Erfolg der Eingliederungsmassnahme (erstmalige berufliche Massnahme) ein weiteres Mal gefährde. Der Rechtsdienst empfiehlt, dem Beschwerdeführer nochmals die Chance einzuräumen, die Ausbildung zum Logistiker wiederaufzunehmen. Im Rahmen der Eingliederungsmassnahme sei dem Beschwerdeführer gegenüber eine zumutbar und zielführende Auflage zu formulieren. Zu diesem Zwecke solle sich der RAD mit den psychiatrisch behandelnden Fachpersonen in Verbindung setzen. In Bezug auf einen allfälligen Rentenanspruch über den 28. Februar 2023 hinaus führt der Rechtsdienst aus, eine Rente könne vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen rechtsprechungsgemäss nur dann gewährt werden, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist. Indem der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 als zu 80% arbeits- und eingliederungsfähig befunden worden sei, falle ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch ausser Betracht (vgl. Stellungnahme vom 8. Juni 2023, IV-Akte 317).

4.2.            4.2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in einer stabilen Lage befunden zu haben. Er wendet jedoch ein, das Gutachten bilde lediglich eine stabile Phase ab und entspreche nicht seiner Leistungsfähigkeit im Längsschnitt. Er konsumiere seit März 2023 wieder regelmässig Cannabis und in den kurzen stabilen Zeiträumen von maximal drei Monaten, während derer er die Cannabis-Sucht im Griff habe, zeige sich häufig ein übermässiger Alkoholkonsum. Die im Gutachten erwähnten Ressourcen wie der Besuch eines Fitness-Studios und das Mitmachen in einer […] seien nach einige Wochen wieder eingestellt worden. Im Oktober 2023 sei er freiwillig für einen Entzug in eine Suchtklinik eingetreten, habe diese aber bereits nach einigen Tagen wieder verlassen, da er es dort nicht ausgehalten habe (vgl. Beschwerde E. 3.3.)

4.2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik ist nicht von der Hand zu weisen. M. Sc. E____ und med. pract. F____ begleiten den Beschwerdeführer schon seit August 2018. Bereits in ihrem ersten Bericht vom 14. Januar 2019 wiesen sie darauf hin, dass der Cannabis-Konsum ein Problem darstelle. Zum damaligen Zeitpunkt gab der Beschwerdeführer an, vorwiegend abends und am Wochenende zu kiffen, hauptsächlich zur Entspannung. Sie empfahlen die Weiterführung der ambulanten integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit Therapiesitzungen alle ein bis zwei Wochen und Psychopharmakotherapie. Dabei solle der Focus auf der Verbesserung der Emotionsregulation, der Bearbeitung der Selbstwertproblematik, einer Erhöhung der Selbstwahrnehmung und – fürsorge, der Verbesserung der Compliance bezüglich der regelmässigen Medikamenteneinnahme und auf dem Aufbau einer Veränderungsmotivation hinsichtlich des Cannabis-Konsums liegen (vgl. IV-Akte 54). Knapp ein Jahr später – der Beschwerdeführer hatte inzwischen die Ausbildung zum Logistiker begonnen – berichteten die Behandler, der Cannabis-Konsum habe in den vergangenen Monaten thematisch viel Raum eingenommen. Die Phasen der Abstinenz seien vor allem extrinsisch motiviert gewesen, der Beschwerdeführer neige dazu, sich in den Möglichkeiten der Selbststeuerung zu überschätzen. In Verlauf des letzten Halbjahres habe er die Einsicht entwickelt, dass er ein Suchtproblem habe. Er besuche jetzt regelmässig die Suchthilfe. Nun sei es ihm seit Juni 2020 gelungen, auf Cannabis zu verzichten, allerdings könne eine Tendenz zur Suchtverlagerung hin zum Alkohol beobachtet werden. Die Rückmeldungen aus der Ausbildungsstätte seien aus allen Bereichen positiv. Die Aufrechterhaltung der beruflichen Massnahmen durch die IV und die Fortführung der betreuten Wohnform seien für die weitere psychische Stabilisierung zentral wichtig. Die Behandler sprachen sich gegen ein zu rigides Regime in Bezug auf den Cannabis-Konsum aus und empfahlen, vom Beschwerdeführer lieber den regelmässigen Besuch der Therapie und der Suchtberatung sowie die Abgabe von UPs zu verlangen. So könnten die Konsumereignisse therapeutisch sinnvoll aufgearbeitet werden, ohne den aus ihrer Sicht kontraproduktiven Druck, bei einmaligen Konsum sowohl Wohnform als auch Arbeitsintegration zu verlieren (vgl. den Bericht vom 12. Dezember 2020, IV-Akte 196).

4.2.3. In ihrem Bericht vom 3. August 2022 (IV-Akte 294) berichteten die psychiatrisch behandelnden Fachpersonen von der im August 2021 abgebrochenen Ausbildung infolge nicht-einhalten-können der Null-Toleranz bezüglich Cannabis und von zwei daraufhin stattgehabten stationären Aufenthalten in den H____ vom September bis Dezember 2021 und im Mai 2022. Die sehr strenge Schadenminderungsauflage habe beim Beschwerdeführer einen enormen Druck ausgelöst, der sich kontraproduktiv ausgewirkt habe und letztlich ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Lehre abgebrochen habe. Während der ersten stationären Behandlung sei es nicht gelungen, eine nachhaltige Verbesserung zu erreichen. Bereits während des Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer wieder begonnen, Cannabis und Alkohol zu konsumieren. Nach dem Klinikaustritt habe er fast täglich wieder gekifft und mehrmals pro Woche Alkohol getrunken. Es handle sich insgesamt um ein psychisch labiles Zustandsbild mit starken Schwankungen, welches bereits seit mehreren Jahren bestehe. Dieses äussere sich in einer emotionalen Instabilität, Impulsivität und einer Suchtproblematik, die vor allem die Funktion der Dämpfung dieser emotionalen Schwankungen zum Ziel habe. Seit dem Austritt im Mai 2022 habe sich der Beschwerdeführer erfreulicherweise stabilisiert. Anfangs Juli 2022 habe er, beeinflusst von seinem neu gefundenen Glauben, den Entschluss gefasst, seinen Cannabis-Konsum ganz zu sistieren und den Alkoholkonsum deutlich zu reduzieren, was ihm bislang ganz gut gelungen sei. Er formuliere das Ziel einer langfristigen Abstinenz verbunden mit dem starken Wunsch, seine Ausbildung zu Logistiker wieder aufnehmen zu können (vgl. IV-Akte 294).

4.2.4. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer einen aktuellen Bericht seiner ihn nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelnden Fachpersonen vom 25. Mai 2024 ein (Replikbeilage 1). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine vom Gutachter als Ressourcen erwähnten Hobbies wie Fasnacht und den Besuch des Fitnessstudios wieder aufgegeben hat. Seit Mitte März 2023 konsumiert er nach dreimonatiger Abstinenz wieder regelmässig Cannabis. Damit habe sich das bekannte Muster wiederholt, wonach es dem Beschwerdeführer jeweils während maximal drei bis vier Monaten gelinge, eine Cannabis-Abstinenz aufrecht zu erhalten. Zwischen März 2023 und August 2023 hätten sich Phasen des Konsums und der Abstinenz abgewechselt. Seit August 2023 habe es mit Ausnahme weniger Tage (während eines Klinikaufenthaltes) keine abstinenten Phasen mehr gegeben. Während der Cannabis-abstinenten Zeit sei eine Suchtverlagerung hin zum Alkohol zu beobachten. Sodann sei es ab Mai 2023 nach einer mehrjährigen Pause auch wieder zu Panikattacken gekommen. Diese seien eine weitere Ursache für die psychische Instabilität des Beschwerdeführers. Die behandelnden Fachpersonen sehen die Suchtproblematik als Folge der instabilen Persönlichkeitsstruktur und des AHDS. Diese Instabilitäten, eine eingeschränkte Abgrenzungsmöglichkeit und die Angstproblematik würden zu Regulationsversuchen mit Hilfe von Suchtmittelkonsum führen. Die Suchtproblematik sei als sekundäre Folgeerscheinung der komplexen psychischen Störung anzusehen. Sie seien daher der Ansicht, aufgrund der Genese der Suchtproblematik dürfte bei künftigen Integrationsmassnahmen der Suchmittelkonsum nicht zu rigide geregelt werden, da sich der dadurch erzeugte Druck eher kontraproduktiv auswirke. Der Suchtmittelkonsum bleibe in der Therapie weiterhin ein zentrales Thema. Was die Beurteilung der Funktionsfähigkeiten angeht, so gehen die behandelnden Fachpersonen von einer stärkeren Ausprägung der Beeinträchtigungen aus als der Gutachter. Insbesondere sei es für den Beschwerdeführer sehr schwierig, sich an Regeln zu halten, was sich auch in der Verletzung der Schadenminderungsauflagen gezeigt habe. Er habe sodann Mühe in der Umstellungsfähigkeit und könne keine konstante Arbeitsleistung über einen längeren Zeitraum zeigen. Das vom Gutachter gezeichnete Bild sei deutlich positiver als jenes, das sich im Längsschnittverlauf seit Jahren zeige. Im Vergleich zur Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand erneut verschlechtert. Aufgrund der komplexen psychischen Störung sei die benötigte Stabilität nicht gegeben, um einer verwertbaren Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt nachgehen zu können. Zusammenfassend können die behandelnden Fachpersonen die positive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter nicht nachvollziehen und sehen eine maximal 20%ige Arbeitsfähigkeit. Therapeutisch wichtig sei aus ihrer Sicht, dass der noch junge Beschwerdeführer wieder einer Tätigkeit im geschützten Rahmen zugeführt werde, bei der die Belastbarkeit schrittweise erhöht werden könne.

4.2.5. Die dargelegten Berichte der M. Sc. E____ und des med. pract. F____ zeichnen ein stringentes Bild von einem Beschwerdeführer, der eine gute Compliance bezüglich seiner ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie aufweist und glaubhaft vorbringt, seine Ausbildung zum Logistiker wieder aufnehmen zu wollen. Die Suchtproblematik auf dem Boden der komorbiden psychischen Störungen verhindert offenbar dennoch die Aufrechterhaltung einer vollständigen Abstinenz. Trotz aller Bemühungen und gutem therapeutischen und sozialarbeiterischem Setting (vgl. Bericht des D____ vom 20. Juli 2022, IV-Akte 315 S. 7 ff.) scheint es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner komplexen psychischen Störung nicht zu gelingen, eine derart stabile Situation, wie sie im Februar 2023 gegeben war, langfristig aufrecht zu erhalten. Dies ergibt sich aus den Berichten der Behandelnden unmissverständlich. Ihre Beschreibungen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer steht mittlerweile seit mehr als sechs Jahren bei M. Sc. E____ und med. pract. F____ in regelmässiger Therapie. Ihre Erkenntnisse sind daher durchaus geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu wecken. Insbesondere erscheint vor dem Hintergrund ihrer Erfahrung mit dem Längsverlauf die gutachterliche Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt ab Februar 2023 ein Vollzeitpensum mit einer Leistung von 80% erbringen könnte, als nicht realistisch. Auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann daher nicht abgestellt werden. Andererseits kommt eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf Angaben von behandelnden Fachpersonen rechtsprechungsgemäss nicht in Frage (BGE 135 V 465 E. 4.5), sodass es unumgänglich sein wird, dass die Beschwerdegegnerin das Potenzial des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des Längsverlaufes erneut psychiatrisch abklärt.

4.3.            4.3.1. Auf der Basis der dadurch gewonnenen Erkenntnisse wird die Beschwerdegegnerin die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung neu zu überprüfen haben. Die Beschwerdegegnerin hat bereits berufliche Massnahmen eingeleitet und ist bemüht, den Beschwerdeführer in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 4). In Anbetracht der dargelegten Berichte erscheint es zumindest fraglich, ob der eingeschlagene Weg erfolgversprechend ist. Es wird insbesondere zu evaluieren sein, ob nicht — wie auch von Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin geraten — eine Wiederaufnahme der Ausbildung zum Logistiker in Frage kommt. Zumal der Beschwerdeführer dazu motiviert zu sein scheint und Bereitschaft signalisiert hat, die ADHS-Medikation nötigenfalls wieder aufzunehmen. Dass eine Schadenminderungsauflage im Sinne einer Null-Toleranz-Abstinenz aufgrund der Genese der Suchtproblematik nicht zielführend ist, ergibt sich aus den dargelegten Berichten der behandelnden Fachpersonen überzeugend und wird auch vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin anerkannt. Ein gewisses Mass an Suchtmittelkonsum schliesst die Eingliederungsfähigkeit sodann nicht zwangsläufig aus (vgl. Urteil BGer 9C_32472017 vom 6. Juli 2017. E. 4.3), dies hat der Beschwerdeführer während seines ersten Jahres der Logistikerausbildung unter Beweis gestellt, als er positive Rückmeldungen zu seinen schulischen und praktischen Leistungen erhielt (vgl. den Bericht des G____ vom 26. Juli 2021 und Zeugnis, IV-Akte 259). Schliesslich dürfte das rigide Schadenminderungskonzept zumindest mitursächlich für den Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme gewesen sein.

4.3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die medizinische Ausgangslage für Ansprüche über den 1. März 2023 hinaus unter Berücksichtigung des Längsverlaufs neu zu beurteilen ist. Auf der Basis des entsprechenden Gutachtens sind die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2023 neu zu prüfen.

4.3.3. Die mit der angefochtenen Verfügung vom 15. April 2024 bis Ende Februar 2023 zugesprochene befristete Invalidenrente ist zwischen den Parteien unbestritten. Festzuhalten bleibt mit Sicht auf die Frage nach einer Invalidenrente vor Abschluss allfälliger beruflichen Massnahmen, dass mithin auch dann ein (allenfalls befristeter) Rentenanspruch entstehen kann, wenn die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung noch nicht ausgeschöpft sind, sofern keine beruflichen Massnahmen laufen und auch nicht konkret angeordnet sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2011 vom 21. September 2012 E. 3.3.1). Nichts spricht demnach dagegen, die Verfügung insoweit zu bestätigen.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufzuheben ist, als damit ab dem 1. März 2023 Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung verneint werden. Die Sache ist in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.            Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und doppeltem Schriftenwechsel bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. April 2024 insoweit aufgehoben, als damit Leistungsansprüche ab dem 1. März 2023 verneint werden. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1%) MWSt.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.50 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.12.2024 IV.2024.50 (SVG.2025.27) — Swissrulings