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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2024 IV.2024.41 (SVG.2025.120)

12 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,620 mots·~13 min·4

Résumé

IVG

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. November 2024

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

vertreten durch B____

                                                     Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.41

Einspracheentscheid vom 12. April 2024

Tatsachen

I.         

Die 1989 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. August 2016 als Laborantin zu einem 100%-Pensum beim C____ des Kantons [...] (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2). Am 10. Juni 2022 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Begründung führte sie an, sie leide unter einer Krankheit und sei seit dem 26. November 2021 zu 100% arbeitsunfähig (AB 1). In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen der «Come back»-Begleitung des Kantons [...] einen Trainingsarbeitsplatz als Laborantin beim D____, wobei sie dort vom 28. November 2022 bis 30. April 2023 zu einem Pensum von 40% tätig war. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses sprach die IV-Stelle Solothurn der Beschwerdeführerin am selben Arbeitsplatz ein Aufbautraining im Rahmen einer Integrationsmassnahme gemäss Art. 14a IVG vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 zu. Dabei nahm die Beschwerdeführerin ab Juni 2023 ein Pensum von 45%, ab Juli 2023 ein Pensum von 50%, ab August 2023 ein Pensum von 60% und ab September 2023 ein Pensum von 70% wahr. Während dem Aufbautraining vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin ein durchgehendes IV-Taggeld ausgerichtet (AB 2). Mit Zielvereinbarung vom 19. Oktober 2023 kamen die IV-Stelle Solothurn, die Beschwerdeführerin sowie das D____ zur Übereinkunft, einen Arbeitsversuch gemäss Art. 18a IVG vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 durchzuführen. Ziel sei der Aufbau und die Stabilisierung des Pensums, die Durchführung regelmässiger Therapien sowie die gesundheitliche Stabilität. Dabei betrage das Startpensum 70%, das Zielpensum sei 80% (AB 15). Daraufhin erliess die IV-Stelle Solothurn am 23. Oktober 2023 eine Mitteilung, in welcher sie der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch im D____ vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zusprach. Für die Dauer des Arbeitsversuchs erhalte die Beschwerdeführerin ein Taggeld (AB 7). Gleichentags beauftragte die IV-Stelle Solothurn die Ausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin), die Taggeldleistungen der Beschwerdeführerin vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zu berechnen. Sie wies dabei die Ausgleichskasse Basel-Stadt an, dass die Taggelder nur an Eingliederungstagen auszurichten seien (vgl. Mitteilung vom 23. Oktober 2023, AB 5). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 kündigte die IV-Stelle Solothurn der Beschwerdeführerin an, es bestehe ein Anspruch auf ein Taggeld vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 in der Höhe von Fr. 186.40 (AB 4). Mit Abrechnung vom 7. Dezember 2023 richtete die Ausgleichskasse Basel-Stadt der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. November 2023 bis 30. November 2023 während 22 Tagen zu einem Taggeldansatz von Fr. 186.40 insgesamt Fr. 4'100.80 aus (AB 6). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Taggeldabrechnung Einsprache. Zur Begründung führte sie an, dass sie sich bis 31. Januar 2024 im Arbeitstraining befinde und weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei, weshalb sie die entsprechende Nachzahlung der Taggeldleistungen verlange (AB 7). Am 16. Januar 2024 erliess die Ausgleichskasse Basel-Stadt eine der Abrechnung vom 7. Dezember 2023 entsprechende Verfügung (AB 8). Nachdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dazu am 18. Februar 2024 Stellung genommen hatte (AB 2), liess sich die IV-Stelle Solothurn am 3. April 2024 dazu vernehmen (AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 hielt die Ausgleichskasse Basel-Stadt an der Verfügung vom 16. Januar 2024 fest und wies die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (AB 9).

II.        

Mit Beschwerde vom 3. Mai 2024 wird in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2024 beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin Taggeldleistungen auch in der Zeit vom 1. November 2023 bis 31. Januar 2024 zu zahlen.

Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. August 2024 und Duplik vom 27. September 2024 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. November 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1) in Verbindung mit Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200). 

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2.3.) - einzutreten.  

2.                  

2.1.            Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 kommt die Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht zum Schluss, die Einsprache gegen die ursprüngliche Abrechnung sei nunmehr gegen die Verfügungsabrechnung vom 16. Januar 2024 gerichtet und diene entsprechend als Basis für das vorliegende Einspracheverfahren. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Verwaltungseffizienz sei die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache als zulässig zu erachten. In materieller Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin habe während insgesamt 14 Monaten an einem Trainingsarbeitsplatz im D____ in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin unter realen Arbeitsbedingungen ihre Arbeitsfähigkeit erfolgreich gesteigert. Dabei habe sie ihr Arbeitspensum von anfänglich 40% kontinuierlich auf bis zu 80% erhöhen können. Ein stabiles Arbeitspensum von 50% sei Ende Juli 2023 und von 70% Ende Oktober 2023 erreicht gewesen. Aufgrund der dokumentierten Leistungssteigerung und der positiven Bewertung der Arbeitsfähigkeit durch den Arbeitgeber bestünden keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang November 2023 nicht mehr in einem Umfang von mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass einer Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt Anfangs November 2023 nichts entgegengestanden sei. Per 1. November 2023 sei deshalb der Wechsel vom Aufbautraining zum Arbeitsversuch erfolgt. Nebst dem Arbeitsversuch habe die IV-Stelle auch ein Coaching im Rahmen der Arbeitsvermittlung zugesprochen. Aus diesen Gründen kämen die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17bis IVV zum Zuge. Danach habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Arbeitsversuchs bei einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% Anspruch auf ein Taggeld nur an Eingliederungstagen (AB 9).

2.2.            Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber zunächst in formeller Hinsicht vor, dass das Anfechtungsobjekt korrekt gewählt worden sei, da sie erst im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 von der Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erfahren habe. Von Seiten der IV sei ihr die Übernahme des Taggeldes für die Zeit von November 2023 bis Januar 2024 zugesichert worden. Mangels genauerer Bezeichnung habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass es sich dabei um das volle Taggeld bei voller Arbeitsunfähigkeit handle. In materieller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass ein Arbeitsversuch der Abklärung der tatsächlichen Leistungsfähigkeit diene. Der Arbeitgeber könne in dieser Phase nicht verpflichtet sein, einen Lohn für Arbeit im ersten Arbeitsmarkt zu bezahlen, wenn gar nicht klar sei, ob die entsprechende Leistung erbracht werden könne. Dies könne allenfalls retrospektiv beurteilt werden. Aus dem Zeugnis des D____ ergebe sich, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den Monaten November 2023 bis Januar 2024 lediglich teilweise gegeben gewesen sei, nämlich zu 70% in den Monaten November und Dezember 2023 und 80% im Januar 2024. Es sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich um einen Trainingsarbeitsplatz handle. Zudem sei der Beschwerdeführerin durch ihren behandelnden Psychiater weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden, die nicht fachärztlich widerlegt worden sei. Unter diesen Umständen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf das volle Taggeld und nicht bloss auf das Taggeld an den effektiven Eingliederungstagen (Beschwerde vom 3. Mai 2024 und Replik vom 4. August 2024).

2.3.            Für das Eintreten auf die Beschwerde wird formell vorausgesetzt, dass ein Anfechtungsobjekt nach Art. 56 ATSG vorliegt. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Da die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1). Vorliegend bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2024 Anfechtungsobjekt. Zwar hat die Beschwerdeführerin gegen die Taggeldabrechnung vom 7. Dezember 2023 Einsprache erhoben (AB 7). Indes hat die Beschwerdegegnerin in der Folge am 16. Januar 2024 eine der Abrechnung vom 7. Dezember 2023 entsprechende Verfügung (AB 8) erlassen und ein Einspracheverfahren durchgeführt (AB 2 und 9). Somit kann auf die Beschwerde eingetreten werden und es ist zu untersuchen, ob der Einspracheentscheid vom 12. April 2024 (AB 9) einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nach Art. 8 Abs. 1bis IVG unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch, Personalverleih, Einarbeitungszuschuss, Entschädigung für Beitragserhöhungen, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

3.2.            Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG).

Die Invalidenversicherung kann einer versicherten Person versuchsweise einen Arbeitsplatz für längstens 180 Tage zuweisen (Arbeitsversuch), um die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abzuklären (Art. 18a Abs. 1 IVG).  Während des Arbeitsversuchs hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld; Rentenbezügerinnen und -bezügern wird die Rente weiter ausbezahlt (Art. 18a Abs. 2 IVG).

3.3.            Während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG haben Versicherte nach Art. 22 Abs. 1 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a) oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind (lit. b). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG).

Der Versicherte, der innerhalb eines Monats an mindestens drei nicht zusammenhängenden Tagen in Eingliederung steht, hat Anspruch auf ein Taggeld für die Eingliederungstage, wenn er wegen der Massnahme ganztags verhindert ist, der Arbeit nachzugehen (Art. 17bis Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR. 831.201]) oder für die Eingliederungstage und die dazwischenliegenden Tage, wenn er in seiner gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist (Art. 17bis Abs. 1 lit. b IVV).

4.                  

4.1.            Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 16. Januar 2024 der Beschwerdeführerin nur an Eingliederungstagen Taggelder ausgerichtet hat. Dabei ist insbesondere der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 mehr als 50% arbeitsfähig war.

4.2.            Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der von der IV-Stelle Solothurn zugesprochenen Integrationsmassnahme vom 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 ihr Arbeitspensum beim D____ kontinuierlich steigern konnte. Dabei nahm die Beschwerdeführerin ab Juli 2023 ein Pensum von 50%, ab August 2023 ein Pensum von 60% und ab September 2023 ein Pensum von 70% wahr (AB 2). Weiter gab der behandelnde Psychiater, Dr. med. E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Bericht vom 5. September 2023 an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und die depressive Störung remittiert sei. Im Monat September 2023 sei die Beschwerdeführerin in einer Arbeitserprobung als Laborantin zu 70% tätig. Ab Oktober 2023 sei eine Steigerung auf 80% geplant. Der bisherige Verlauf sei insgesamt günstig (AB 11). Schliesslich äussert sich auch der Arbeitgeber mit Standortgespräch vom 18. Oktober 2023 positiv bezüglich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar sei das Zielpensum von 80% nicht erreicht worden, aber die Leistung sei gut und bewege sich im normalen Rahmen (Duplikbeilage 6). Die gute Leistungsbeurteilung bestätigt der Arbeitgeber sodann auch mit Abschlusszeugnis vom 31. Januar 2024 (Duplikbeilage 3). Anlässlich des Standortgesprächs vom 18. Oktober 2023 wurde auch der Auftrag .oaching für Stellensuche» im Bereich Laborantin im Pensum 80 bis 90% vereinbart (Duplikbeilage 6; zur Arbeitssuche auch die Zielvereinbarung vom 19. Oktober 2023, Beschwerdeantwort 15). In Erwägung dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach sukzessiver Steigerung spätestens ab November 2023 eine Arbeitsfähigkeit bzw. Leistungsfähigkeit von mehr als 50% in ihrer angestammten Tätigkeit als Laborantin im ersten Arbeitsmarkt erreicht hatte. Daran vermögen auch die Arztzeugnisse, in welchen der behandelnde Psychiater Dr. E____ der Beschwerdeführerin von November 2023 bis 31. Januar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt (AB 13 und 14), nichts zu ändern. In Anbetracht des Vorerwähnten sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin als Laborantin ein Pensum von zumindest 70% ausübte und dabei eine Leistung im normalen Rahmen zeigte, erscheinen die Arbeitsunfähigkeitsatteste des behandelnden Psychiaters als widersprüchlich und kaum nachvollziehbar, so dass nicht darauf abgestellt werden kann. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, dient der Arbeitsversuch zwar der Abklärung der Leistungsfähigkeit. Dennoch setzt er auch voraus, dass eine Eingliederungsfähigkeit und eine realistische Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt besteht (vgl. Kreisschreiben über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM], Stand: 1. Januar 2025, S. 121 ff.), wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdegegnerin daher zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Arbeitsversuchs ab November 2023 zu mehr als 50% arbeitsfähig gewesen. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17bis IVV ist somit die Auszahlung von Taggeldern nur an Eingliederungstagen rechtens.

4.3.            Dem steht auch der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) nicht entgegen. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweisen).

Vorliegend wäre es wünschenswert gewesen, die Änderung der Konditionen der Auszahlung der Taggelder im Rahmen des Arbeitsversuchs gemäss Art. 18a IVG wären mit Mitteilung vom 23. Oktober 2023 klar ausgewiesen worden, was jedoch unterblieben ist (AB 7). Dennoch vermag dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Denn es fehlt an der Erfüllung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Insbesondere mangelt es an einer Disposition, welche die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte. Die Beschwerdeführerin macht denn auch diesbezüglich nichts geltend. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV keinen Anspruch auf durchgehende Ausrichtung der Taggelder zu begründen.

5.                  

5.1.            Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.            Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

5.3.            Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.     

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                           lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführerin –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.41 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.11.2024 IV.2024.41 (SVG.2025.120) — Swissrulings