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Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2024 IV.2024.39 (SVG.2025.16)

12 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,642 mots·~13 min·4

Résumé

IVG Administrativgutachten erfüllt beweismässige Anforderungen nicht

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12. September 2024

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiber MLaw M. Kreis

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin, [...]

                                                        Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.39

Verfügung vom 3. April 2024

Administrativgutachten erfüllt beweismässige Anforderungen nicht

Tatsachen

I.         

a) Der Beschwerdeführer, geboren am 15. April 1966, Lagerist bei C____, meldete sich erstmals am 22. Mai 2013 unter Hinweis auf einen «Kreuzbandriss und Meniskus am rechten Bein» zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte 2, S. 1-8, 5).

Nach Prüfung der medizinischen und erwerblichen Sachlage (IV-Akte 10 und 7) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. August 2013 fest, dass seit dem 22. Juli 2013 wieder eine volle und stabile Erwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestehe und schloss mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes die Arbeitsvermittlung ab (IV-Akte 12, S. 1).

b) Am 30. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer über die Krankentaggeldversicherung D____ unter Hinweis auf eine seit dem 24. September 2020 bestehende Depression und ein Burn-out erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 13, S. 1-9). Die Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärungen und teilte dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (IV-Akte 44, S. 48). Im Hinblick auf die Rentenprüfung nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor. Namentlich holte sie die Akten der Taggeldversicherung ein (vgl. IV-Akte 44), bei denen sich unter anderem Berichte von Dr. E____ befanden (vgl. IV-Akte 44, S. 60 resp. S. 21). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2022 (vgl. IV-Akte 49), stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Juli 2022 eine ganze Rente ab September 2021 in Aussicht (vgl. IV-Akte 50).

c) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin am 20. September 2022 und am 24. Oktober 2022 anonyme Schreiben (IV-Akte 53, S. 1-2; IV-Akte 61, S. 1-2) eingegangen waren, die eine Krankheit des Beschwerdeführers in Abrede stellten, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD-Arztes (Stellungnahme vom 8. November 2022; IV-Akte 59) eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. F____ (Gutachten vom 12. Juni 2023; IV-Akte 75). 

d) Mit Vorbescheid vom 16. November 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 80, S. 1-4). Dazu äusserte sich dieser mit Einwand vom 19. Dezember 2023 (vgl. IV-Akte 87, S. 1-5). Nach erneuter Stellungnahme des RAD am 25. Januar 2024 (vgl. IV-Akte 89, S. 1-2) erliess die Beschwerdegegnerin am 3. April 2024 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 92, S. 1-4).

II.        

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Er stellt unter o/e-Kostenfolge die Rechtsbegehren, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 3. April 2024 aufzuheben sei und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen bei einer für das Krankheitsbild ausgewiesenen Fachperson vornehme.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Juli 2024 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer Parteiverhandlung.

III.      

Am 12. September 2023 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                  

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundes-gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Ge-richtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2.            Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3.            Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                  

2.1.            Mit der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass sich aus den weiteren Abklärungen nach dem Vorbescheiderlass vom 20. Juli 2022 ergeben habe, dass versicherungsmedizinisch kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vorliege, welcher den Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit einschränke (IV-Akte 92). Dabei stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin entspreche besagtes Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen, womit diesem Beweiskraft zukomme und darauf abgestellt werden könne.

2.2.            Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert des Gutachtens von Dr. F____ in Abrede. Dieses sei nicht nachvollziehbar begründet und zu oberflächlich (vgl. Beschwerde, Rz. 16 ff.). Schliesslich stünden die kurze Begutachtungsdauer (Beschwerde, Rz. 14 ff.) und die hohe Anzahl monodisziplinärer Gutachten für die Invalidenversicherung im Jahr 2022 (vgl. Beschwerde, Rz. 22) dem Beweiswert entgegen.

2.3.            Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. April 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                  

3.1.            Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (siehe auch Art. 43 Abs. 1bis ATSG in der seit Januar 2022 anwendbaren Fassung) statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln dies zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.2.            Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es deshalb Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.             

3.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) sowie ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

3.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, sog. Administrativgutachten, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.) respektive wenn bei der Begutachtung wichtige Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Erfüllt ein Administrativgutachten diese beweismässigen Anforderungen nicht, besteht grundsätzlich Anlass zu weiteren Abklärungen.

4.                  

4.1.            Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden relevanten Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen.

4.2.             

4.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer bei F____ am 8. März 2023 psychiatrisch begutachten lassen (IV-Akte 75, S. 3).

4.2.2. Der Gutachter hielt zunächst als psychopathologischen Untersuchungsbefund fest, dass zum Untersuchungszeitpunkt depressive Freud-, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verarmung, andauernde depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung objektiv nicht evident seien, wobei ausgeprägte manipulativ-narzisstische und histrionische Emphase bei sehr deutlicher Aggravation bestünden (IV-Akte 75, S. 14). Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 75, S. 17).

4.2.3. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional instabilen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) fest. Der Gutachter führte aus, dass das Verhalten des Exploranden im psychiatrischen bzw. gutachterlichen Setting und dem nichtmedizinischen Setting im Rahmen von Eingliederungsversuchen durch wiederkehrende Verhaltensauffälligkeiten geprägt gewesen sei, die mit Impulsivität, Frustrationsintoleranz, drohendem und reizbarem Verhalten in der medizinischen Berichtsgabe abzubilden seien. Dieses Verhalten sei als sehr deutliche Aggravation von psychopathologischen Befunden und auch von Funktionseinschränkungen bzw. als ein ausgeprägt manipulatives Verhalten zu beurteilen; die weitreichenden Alltagseinschränkungen und die subjektive Arbeitsunfähigkeit, die der Beschwerdeführer beschreibe, seien überwiegend wahrscheinlich nicht aus psychischen Krankheitsgründen heraus zu erklären (IV-Akte 75, S. 17). Der Beschwerdeführer sei stark auf das eigene Selbst zentriert, ohne dabei seine starke Fokussierung auf die eigene Person mit aggravierender als auch nicht authentischer Beschwerdeschilderung zu hinterfragen. Dabei neige der Beschwerdeführer dazu, sich als schwer psychisch erkrankt zu inszenieren. Sein Verhalten zeige eine ausgeprägte manipulativ anmutende Emphase (IV-Akte 75, S. 19).

4.2.4. Nach Ansicht des Gutachters sei bei der sehr deutlichen Aggravation überwiegend wahrscheinlich keine losgelöst von der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehende komorbide psychiatrische Erkrankung (z.B. eine Depression) festzustellen (IV-Akte 75, S. 20). So wäre es dem Beschwerdeführer doch möglich gewesen auf seine berufliche Leistungsfähigkeit als Hilfsarbeiter über längere Zeit zurückzugreifen. Es sei daher versicherungsmedizinisch psychiatrisch verstehbar, dass er durch den gewählten Arbeitsplatz als Kranführer in einem kleinen Team trotz seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionisch-narzisstischen und emotional instabilen Anteilen unauffällig geblieben sei, weshalb der Gutachter auch von einer erhaltenen Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Impulskontrolle ausgeht. Viele Jahre lang hätten sich sehr deutlich relevante und wesentliche Verhaltensspielräume objektiviert, in denen der Beschwerdeführer prosoziale und sozialadaptierte Verhaltensweisen gezeigt habe (IV-Akte 75, S. 20).

4.2.5. Der Beschwerdeführer sei aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Perspektive seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung in jedweder bildungsangepassten Verweistätigkeit als vollschichtig arbeitsfähig zu beurteilen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung mit 100 % zu beurteilen (IV-Akte 75, S. 22).

4.3.             

4.3.1. Auf das Gutachten von Dr. F____ vom 8. März 2023 kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, erscheint doch die Richtigkeit der Beurteilung aus den nachstehenden Überlegungen fraglich.

4.3.2. Die dem Gutachten zeitlich voranstehende medizinische Aktenlage, insbesondere die Aussagen der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte, ergeben ein deutlich anderes Bild. Diesbezüglich lässt die Beurteilung von Dr. F____ die nötige Tiefe vermissen respektive mangelt es ihr an einer fundierten Auseinandersetzung mit den abweichenden Vorakten.

4.3.3. Entscheidend ins Gewicht fallen einerseits die konsistente Dokumentation einer Persönlichkeitsstörung und andererseits die Anzeichen einer depressiven Symptomatik in früheren Arztberichten. Namentlich hat der behandelnde Hausarzt Dr. E____ angeraten, dass beim Psychiater Dr. G____ aufgrund der ausgeprägten depressiven Entwicklung mit Agitiertheit des Beschwerdeführers ein Bericht eingeholt werden solle. Angesichts der diametral abweichenden Einschätzung von Dr. G____ gegenüber den Einschätzungen von Dr. F____ kann zunächst das Vorliegen einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Persönlichkeitsstörung und einer depressiven Symptomatik nicht per se ausgeschlossen werden. In seinem Arztbericht vom 9. Juni 2021 hat Dr. G____ unter Hinweis auf eine leichte reaktive depressive Episode F32.0 und eine histrionische Persönlichkeitsstörung ausgeführt, dass die psychischen Einschränkungen durch das Zusammenspiel der depressiven Symptomatik und der Persönlichkeitsstörung bestehen würden. Das Kontrollieren der eigenen Affektivität sei dadurch nur noch schwer möglich (IV-Akte 28, S. 2). Im Arztbericht vom 11. Oktober 2021 hat Dr. G____ unter Hinweis auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung F60.4 und eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode F32.11 – beide Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. Februar 2021) – zudem ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich verschlechternd sei; auch mit weiterer antidepressiver, stützender psychotherapeutischer und – pharmakologischer Therapie und mit einem neuen Arbeitgeber bestehe die Gefahr von vollkommen unkontrollierbaren Impulsdurchbrüchen mit gefährlichen, unabsehbaren Folgen. Diese Durchbrüche würden drohen, sobald sich der Patient überfordert fühle. Im aktuell depressiven Status sei dieser nicht arbeitsfähig (IV-Akte 31, S. 1-5). Demgegenüber ist im Gutachten von Dr. F____ lediglich dargetan worden, dass im Untersuchungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für akute und damit unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung bestanden hätten. Depressive Freud-, Hoffnungslosigkeit, Antriebslosigkeit, psychomotorische Verarmung, andauernde depressive Stimmung, Müdigkeit und Erschöpfung seien objektiv nicht evident gewesen (vgl. IV-Akte 75, S. 14). Dies ist – soweit ersichtlich – letztlich die einzige Erklärung für die Verneinung einer Depression. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass keine anderen Testverfahren als das Interview zum Einsatz kamen. Als nicht ausreichend erscheint im Übrigen auch hier die Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen von Dr. H____, Herrn I____ und Dr. J____ (vgl. nachfolgend im Einzelnen).

4.3.4. Bereits dem vertrauensärztlichen Bericht von Dr. H____ an die D____ vom 1. Februar 2021 ist zu entnehmen, dass eine Anpassungsstörung mit einerseits depressiven Zügen, aber vor allem massiven Aggressionen bestünde; dies im Sinne eines andauernden psychischen Ausnahmezustandes. Ein derartiger Ausnahmezustand beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit massgeblich. In seiner Verfassung könne der Beschwerdeführer nirgends eingesetzt respektive vermittelt werden. Aktuell bestünde für jegliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Der Patient sei völlig haltlos und ohne Orientierung (IV-Akte 23, S. 47-49).

4.3.5. Aus der Rückmeldung seitens Eingliederung durch Herrn I____ vom [...]spital [...] vom 15. Dezember 2021 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne; zudem sei eine neurologische Abklärung allenfalls wichtig. Sollte das Aggressionsthema eher neu sein, könnte dies auf eine Veränderung im Gehirn zurückzuführen sein (IV-Akte 38, S. 1).

4.3.6. In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hielt Dr. J____ fest, dass durchgehend der Eindruck entstehe, dass der Versicherte seinen aggressiven Impulsen relativ hilflos ausgeliefert sei («kurze Lunte»). Dadurch sei der 56-jährige Versicherte einem potentiellen Arbeitgeber kaum mehr zumutbar. Aufgrund des schwer dysfunktionalen Verhaltens sei er auch in einer Verweistätigkeit kaum mehr tolerabel (IV-Akte 49, S. 2). Mit der beschriebenen Hilflosigkeit bzw. der Stellungnahme vom 6. Mai 2022 hat sich Dr. F____ überhaupt nicht auseinandergesetzt.

4.3.7. Da somit weder eine relevante Persönlichkeitsstörung noch das Vorliegen einer Depression ohne Weiteres verneint werden können, lässt sich auch nicht per se – ausgehend von einer Aggravation – eine versicherte Gesundheitsschädigung ausschliessen. So hat das Bundesgericht nämlich klargestellt, dass verdeutlichendes Verhalten nicht per se auf Aggravation hinweist. Wann ein Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten sei, bedürfe einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.2.). Selbst wenn eine Aggravation anzunehmen wäre, führe dies nicht automatisch zur Verneinung jeglicher versicherten Gesundheitsschädigung, sondern nur insoweit, als die Leistungseinschränkung auf der Aggravation beruhe. Mit anderen Worten seien die Auswirkungen einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung im Umfang der Aggravation zu bereinigen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2019 vom 18. Dezember 2019 4.2.3.). Vorliegend kann nunmehr nicht von einer sorgfältigen Prüfung ausgegangen werden. Das Gutachten lässt auch in diesem Punkt eine fundierte Argumentation vermissen. Es wird weder näher begründet, inwiefern sich eine aus der Persönlichkeitsstörung resultierende Symptomausweitung ausschliessen lässt, noch wird das neu aufgeworfene Thema der (sehr deutlichen) Aggravation in der notwendigen Tiefe begründet. Erwähnt sei hier auch noch, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die RAD-Stellungnahme von Dr. J____ vom 6. Mai 2022 noch eine Rentenzusprache beabsichtigte (vgl. E. 4.2.4).

4.4.            Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die von Dr. F____ erstellten IV-Gutachten überhaupt mit der gebührenden Sorgfalt (der dafür benötigten Zeit) erstellt werden können (vgl. Beschwerde, Rz. 14 ff. und Rz. 22) – kann in Anbetracht der obigen Überlegungen offengelassen werden.

4.5.            Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 3. April 2024 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Im Sinne des Eventualantrags des Beschwerdeführers wird die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen zu veranlassen und danach erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden haben.

5.                  

5.1.            Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3. April 2024 aufzuheben ist. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers entscheidet. 

5.2.            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.             

5.3.1 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei einer anwaltlichen Vertretung in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

5.3.2 Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen ist.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.–.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 (8.1 %) Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi                                                     MLaw M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–        Beschwerdeführer –        Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.39 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 12.09.2024 IV.2024.39 (SVG.2025.16) — Swissrulings