Skip to content

Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 IV.2024.34 (SVG.2024.192)

14 août 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Sozialversicherungsgericht·HTML·2,791 mots·~14 min·3

Résumé

IVG Kein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe

Texte intégral

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. August 2024

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Th. Aeschbach     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2024.34

Verfügung vom 15. Februar 2024

Kein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe

Tatsachen

I.        

a)           Der 1999 geborene Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ausgebildeter Logistiker EFZ. Seit dem 1. Mai 2022 arbeitet er in einem Pensum von 100 % am C____ (vgl. Anmeldung vom 21. März 2023, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung, S. 3). Am 21. März 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostengutsprache für orthopädische Masssicherheitsschuhe (IV-Akte 2; vgl. auch die entsprechende Verordnung von Dr. D____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar 2023, IV-Akte 4, S. 1).

b)           Mit Vorbescheid vom 26. März 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen. Zur Begründung gab sie an, dass Sicherheitsschuhe, welche zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit dienten, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung nicht deckten (IV-Akte 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Rechtsvertreterin, am 30. Mai 2023 Einwand (IV-Akte 12).

c)            Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge mehrere Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Akten 15, 29 und 33) sowie Unterlagen von Dr. E____, [...] (IV-Akte 33) und F____, G____ (IV-Akten 26 und 28) ein. Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des RAD verneinte die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für orthopädische Masssicherheitsschuhe mit Verfügung vom 15. Februar 2024 (IV-Akte 34).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. März 2024 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe) zu bewilligen.

2.    Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend erneut über das Kostengutsprachegesuch zu verfügen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 3. Juni 2024 und Duplik vom 13. Juni 2024 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. August 2024 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch um Kostengutsprache für «orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)» mit Verfügung vom 15. Februar 2024 ab. Zur Begründung gab sie an, gemäss den vorliegenden medizinischen Abklärungen ergebe sich keine Indikation für «orthopädische Massschuhe (Sicherheitsschuhe)». Der Beschwerdeführer trage derzeit normale Konfektionsschuhe, welche keine medizinischen Beschwerden wie Druckstellen oder Entzündungen verursachten. Die Infektion der Zehenzwischenräume (Interdigitalmykose) aufgrund starken Schwitzens sei dermatologisch zu behandeln. Anhand des radiologischen Bildmaterials sei zwar ersichtlich, dass es sich um eine Normvariante von Füssen handle, welche eine breitere Ausführung von Sicherheits-/Arbeitsschuhen erforderten, es aber zugleich auch für den Beschwerdeführer zumutbar sei, sich über im Handel verfügbare und geeignete Arbeits- und Sicherheitsschuhe beraten zu lassen. Die Beschwerdegegnerin erklärte, dass ihr keine Fehlberatung oder Fehlversorgung bezüglich der Arbeitsschuhe aufgelastet werden könne (IV-Akte 34). Daran hält sie im vorliegenden Verfahren fest. Medizinisch stützt sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf die Stellungnahmen des RAD ab (IV-Akten 15, 29, 33 und 39).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er aus Sicherheitsgründen verpflichtet sei, bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, Sicherheitsschuhe zu tragen. Er verfüge über einen ausserordentlich kurzen Hohlspreizfuss mit ausserordentlich breitem Vorfuss beidseits. Die vom Beschwerdeführer getragenen handelsüblichen Sicherheitsschuhe führten jeweils zu Blasen und druckbedingten Entzündungen im Bereich der an die Schuhwand grenzenden Nagelfalzbereich. Während seiner beruflichen Tätigkeit, trage er Freizeitschuhe. Diese verursachten bei ihm zwar keine Beschwerden, seien aber nicht Suva-konform. Durch den behandelnden Orthopäden Dr. D____ seien ihm orthopädische Massschuhe als Sicherheitsschuhe verordnet worden, da es für seine Fussform keine Sicherheitsschuhe im Handel gebe. Als Logistiker EFZ sei er auf massangefertigte Sicherheitsschuhe angewiesen und habe einen Anspruch auf eine entsprechende Kostenübernahme der Beschwerdegegnerin.

2.3.          Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Februar 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Massschuhe verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG gehören auch die Abgabe von Hilfsmitteln zu Eingliederungsmassnahmen.

3.2.          Entsprechend der Regelung von Art. 21 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese als Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3).

3.3.          Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch denjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (BGE 143 V 190, 192 f. E. 2.2 mit Hinweisen). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will nämlich die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 108, 110 E. 2a; BGE 121 V 258, 260 E. 2c).

3.4.          Die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste sowie ergänzender Vorschriften hat der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Dieses hat gestützt darauf die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich im Sinne von Art. 21 IVG Anspruch haben (Art. 2 Abs. 1 HVI).

3.5.          3.5.1     Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Abs. 4 Satz 1).

3.5.2   Ziffer 4 des Anhangs zur HVI regelt Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen. Vergütet werden folgende Hilfsmittel: 4.01 orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist; 4.02 orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen; 4.03 orthopädische Spezialschuhe; 4.04 invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen sowie 4.05 orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

3.5.3   Die leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG, vgl. dazu z.B. BGE 140 V 246, 252 E. 6.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 852 und BGE 130 V 343, 348 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen) besteht bei Hilfsmitteln darin, dass eine Person die wegen eines Gesundheitsschadens durch einen länger dauernden vollständigen oder teilweisen Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion bei einer der in Art. 21 Abs. 1 oder 2 IVG aufgezählten Tätigkeiten behindert ist und daher des Einsatzes eines Hilfsmittels bedarf, um den Mangel (möglichst) auszugleichen. Die Erforderlichkeit des Hilfsmittels muss aus dem Gesundheitsschaden resultieren. Ausserdem muss dieses für die Erfüllung des gesetzlich geschützten Bereichs notwendig sein (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1. und 8C_818/2016 vom 3. August 2017 E. 3.3. mit Hinweisen).

3.6.          3.6.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG, vgl. auch BGE 122 V 157, 160 E. 1b).

3.6.2   Die IV-Stelle kann zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts bzw. der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs den RAD beiziehen (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 IVV). Verfassen die RAD-Ärztinnen und -Ärzte interne Berichte, erheben sie nicht selber medizinische Befunde, sondern würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2011 vom 1. April 2011 E. 5.4 und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Solche Berichte haben nicht denselben Beweiswert wie ärztliche Gutachten, d.h. sie stellen keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (vgl. BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 f.) jedoch entscheidrelevante Aktenstücke dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_220/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3. und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Damit auf einen internen RAD-Bericht abgestellt werden kann, muss er die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht erfüllen. Das bedeutet, er muss in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtend sein und die Schlussfolgerungen müssen begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 2.2; zu den allgemeinen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es genügen schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5 und BGE 142 V 58, 65 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.6.3   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht finden sich in den Akten – nebst den RAD-Stellungnahmen – zwei Einträge in einem Sprechstundenverlauf, Röntgenbilder und eine Fotodokumentation der Füsse des Beschwerdeführers.

In ihren Einträgen im Sprechstundenverlauf vom 24. und 31. Januar 2023 diagnostizierten die Ärzte der Praxisgemeinschaft H____ einen ausserordentlich kurzen Hohlspreizfuss beidseitig. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe besondere Anforderungen an notwendige Sicherheitsschuhe im beruflichen Alltag. Zur Konsultation vom 24. Januar 2024 hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer schon lange Probleme beim Schuhkauf bekunde. Je nach Modell trage er Schuhgrösse 37 bis 39, bei einem ausserordentlich breiten Vorfuss. Dadurch leide er regelmässig an Blasenbildung und druckbedingte Entzündungen im Bereich der an die Schuhwand grenzenden Nagelfalzbereiche. Am Untersuchungstag hätten sich keine Druckstellen oder Entzündungen, jedoch verschiedentlich eine Interdigitalmykose gezeigt (IV-Akte 7, S. 2). Am 31. Januar 2023 hielten sie fest, dass die Röntgendiagnostik (vgl. Röntgenbilder, IV-Akte 31) die Klinik im Sinne des ausserordentlich kurzen ausgeprägten Hohlspreizfusses beidseits bestätigt habe. Es erfolge eine Massschuhverordnung für Sicherheitsschuhe zu Handen der [...] Firma G____). Die entsprechende Verordnung stellten sie gleichentags aus (vgl. IV-Akte 4, S. 1).

4.2.          F____ der Firma G____, unterbreitete der Beschwerdegegnerin am 2. März 2023 einen Kostenvoranschlag, beinhaltend ein Paar orthopädische Massschuhe für einen Betrag von Fr. 4'310.10 (vgl. IV-Akte 3). F____ hielt in einer undatierten Fotodokumentation, welche er der Beschwerdegegnerin mit einem Schreiben vom 9. Oktober 2023 zukommen liess (IV-Akte 26), fest, dass das Versorgungskonzept einen angepassten Mass-Schuh mit Zertifikat ISO 20345 mit einer genügend breiten Vorderkappe und einer Passformgenauigkeit im Rückfuss vorsehe. Bis jetzt sei noch nichts umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer müsse mit einer Dispens gesetzeswidrige Schuhe tragen und sei dem Schadenrisiko bei einem allfälligen Unfall ausgesetzt. In der Fotodokumentation finden sich unter anderem ein Bild der Sicherheitsschuhe des Beschwerdeführers (IV-Akte 26, S. 7) sowie Bilder, auf welchen der Beschwerdeführer auf der Innensohle seines Arbeitsschuhes steht (IV-Akte 26, S. 3 und 6).

4.3.          In der RAD-Stellungnahme 24. August 2023 hielt Dr. I____ fest, dass im Sprechstundeneintrag von Dr. D____ vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1.) ein kurzer Hohlspreizfuss beidseits beschrieben werde. Ferner ergebe sich aus dem Sprechstundeneintrag, dass sich beim Tragen normaler Konfektionsschuhe keine Druckstellen oder Entzündungen zeigten. Der Beschwerdeführer leide an einer Interdigitalmykose, welche behandelt werden müsse, wobei aber die Behandlung nicht durch einen orthopädischen Massschuh erfolgen könne. Der RAD-Arzt wies ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer derzeit normale Konfektionsschuhe trage, in welchen er weder Druckstellen noch Entzündungen habe. Aus Sicht des RAD sollte es möglich sein, einen geeigneten Arbeitsschuh zu finden, welcher auch die Arbeitsschutzkriterien erfüllt. Er empfahl die Einholung weiterer Informationen und die anschliessende Wiedervorlage an den RAD.

In seinen weiteren Stellungnahmen vom 7. November 2023 sowie vom 31. Januar 2024 blieb Dr. I____ bei seiner Meinung, dass keine Indikation für orthopädische Massschuhe bestehe. Er erklärte – basierend auf den vorhandenen Unterlagen – dass es sich bei der vorliegenden Fussform radiologisch wie auch klinisch um eine Normvariante von Füssen handle, welche eine breite Ausführung von Sicherheits-/Arbeitsschuhen erfordere. Solche Sicherheitsschuhe seien im Handel verfügbar (IV-Akte 29 und 33). Dr. I____ legte daraufhin in seiner abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 30. April 2024 dar, dass sich aus medizinischer Sicht keine neuen Aspekte mehr ergeben haben (IV-Akte 39).

4.4.          Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er eine aussergewöhnliche Fussform aufweise und für eine sogenannte germanische Fussform keine entsprechenden Schuhe vorhanden seien. Zudem kritisiert er, dass der RAD den Beschwerdeführer weder klinisch untersucht habe, noch belegen könne, um was es sich für eine Normvariante von Füssen handle. Ebenfalls liege kein Beleg für im Handel vorhandene geeignete Sicherheitsschuhe vor (Beschwerde vom 20. März 2024 und Replik vom 3. Juni 2024).

4.5.          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird in den Stellungnahmen des RAD nachvollziehbar dargelegt, dass keine Notwendigkeit von orthopädischen Massschuhen gegeben ist. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.6.2). Die sich in den Akten befindlichen Sprechstundeneinträge vom 24. und vom 31. Januar 2023 (vgl. E. 4.1. sowie IV-Akte 7, S. 2) sind äusserst knapp und äussern sich zu wenig ausführlich zur Frage, weshalb der Beschwerdeführer Masssicherheitsschuhe benötigt und nicht auf Konfektionssicherheitsschuhe zurückgreifen kann. Auch die Röntgenbilder (vgl. IV-Akte 31, S. 3 ff sowie E. 4.1) und die Fotodokumentation von F____ (vgl. IV-Akte 26 sowie E. 4.2) lassen nicht auf einen Anspruch auf Massschuhe schliessen. Auf den Fotos sind ausschliesslich die Füsse zu sehen, welche nicht klar aufzeigen, dass ein Massschuh benötigt wird. Der Umstand, dass die aktuellen Konfektionssicherheitsschuhe unpassend sind, lassen nicht darauf schliessen, dass gar keine passenden Konfektionssicherheitsschuhe erhältlich sind, welche dem Beschwerdeführer keine Beschwerden bereiten würden. Die erwähnten Unterlagen begründen nicht in nachvollziehbarer Weise, weshalb der Beschwerdeführer auf Masssicherheitsschuhe angewiesen sein soll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, in der Freizeit offensichtlich Konfektionsschuhe tragen kann und – soweit aus dem Sprechstundeneintrag vom 24. Januar 2023 ersichtlich (vgl. IV-Akte 7, S. 2) – auch keine Entzündungen oder Druckstellen aufweist, die auf das Tragen dieser Konfektionsschuhe zurückzuführen wären. Überdies geht aus Ziff. 4.01 des Anhangs zur HVI hervor, dass orthopädische Massschuhe nur dann von der IV als Hilfsmittel übernommen werden können, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 bis 4.04 (orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen, orthopädische Spezialschuhe und invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen) nicht möglich ist (vgl. E. 3.5.2). Auch diese Möglichkeit wird weder von Seiten des behandelnden Arztes, noch von Seiten der F____s diskutiert. Dies macht umso deutlicher, wie sehr es ihrer Aussage, der Beschwerdeführer benötige orthopädische Masssicherheitsschuhe an Begründungstiefe mangelt, um auf diese Aussagen abzustellen. Demgegenüber stellt sich die Beurteilung des RAD als schlüssig dar.

Was ferner die Interdigitalmykose betrifft, so ist einleuchtend, dass diese nicht mit einem orthopädischen Massschuh erfolgen kann, sondern dermatologisch behandelt werden sollte (vgl. dazu RAD-Berichte vom 24. August 2023, IV-Akte 15, S. 3 sowie vom 7. November 2023, IV-Akte 29, S. 3). Weder die erwähnten Sprechstundeneinträge, noch die Röntgenbilder (welche letztlich zum Sprechstundeneintrag vom 31. Januar 2023 führten, vgl. IV-Akte 7, S. 2) oder die Fotodokumentation vermögen auch nur leichte Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. I____ zu wecken. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf diese abgestellt.

4.6.          Gestützt auf die medizinischen Unterlagen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer orthopädische Masssicherheitsschuhe benötigt. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf orthopädische Masssicherheitsschuhe mit Verfügung vom 15. Februar 2024 zu Recht verneint.

4.7.          Im Übrigen ist fraglich, ob beim Beschwerdeführer überhaupt eine leistungsspezifische Invalidität vorliegt, dafür ein länger dauernder vollständiger oder teilweiser Ausfall eines Körperteils oder einer Körperfunktion notwendig wäre (vgl. E. 3.5.3). Da ein Anspruch auf orthopädische Masssicherheitsschuhe bereits aufgrund der obigen Ausführungen verneint werden muss, kann vorliegend darauf verzichtet werden, diese Frage zu klären.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang und dem vorliegend geringen Aktenumfang gehen die aus einer Gebühr von Fr. 400.-- bestehenden ordentlichen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 69bis Abs. 1 IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführer –          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am:

IV.2024.34 — Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.08.2024 IV.2024.34 (SVG.2024.192) — Swissrulings